Kiel211: Angeklagter des “Kieler Woche”-Totschlags bleibt in U-Haft
Monday, 25.February 2008 um 23:30 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am 2.Verhandlungstag im Totschlags-Prozess um die Messerattacke auf der “Kieler Woche” 2007 ist die Verteidigung mit ihrem Antrag an das Gericht gescheitert, den
Haftbefehl gegen den Angeklagten auszusetzen. Nach Anhörung der Zeugen und insbesondere der Erstattung zweier rechtsmedizinischer Gutachten sah die Kammer auch weiterhin einen dringenden Tatverdacht wegen vollendeten Totschlags gegeben und hält im übrigen am Vorliegen der bisherigen Haftgründe fest. Der Prozesstag war zuvor mit der Vernehmung weiterer Zeugen begonnen worden.
Obduktion des Tatopfers
Die Obduktion von Björn M. ergab insgesamt vier gegen den Rumpf gerichtete Stichverletzungen. Nach Überzeugung des rechtsmedizinischen Gutachters konnte die Reihenfolge der Verletzungen wie folgt ermittelt werden:
- Der erste Messerstich traf das Opfer im oberen Rückenbereich unterhalb der Schulter relativ mittig und verursachte eine senkrechte, 5,7cm lange Wunde von 12cm Tiefe. Das Messer traf dabei den vierten Brustwirbel, verletzte den Knochen und durchstieß den Herzbeutel und den linken Vorhof bis zur Kammerscheidewand. Dies schränkte das Opfer in seiner Handlungsfähigkeit bereits schnell ein. Bei der eingeleiteten Not-OP war zu erkennen, dass aus der Verletzung schwallartig Blut floß. Die Verletzung der Brusthöhle führte zudem zu einem Kollaps des linken Lungenflügels. Bereits dieser erste Stich sei todesursächlich gewesen. Das Verbluten habe letztlich zu einem Organversagen geführt.
- Die zweite Stichverletzung an der rechten Flanke verursachte eine 4cm lange Wunde mit einem 17cm langen Stichkanal in einem Rippenraum auf Brusthöhe, verletzte die kollabierende Lunge aber nur gering.
- Der dritte Messerstoß am rechten unteren Rippenbogen zog sich von außen nach innen mittig über 3,8cm Länge, war 9-10cm tief und verletzte die Bauchhöhle. Diese Verletzung blutete wegen der Verletzung des Herzens schon nur noch minimal.
- Die letzte Verletzung ließ sich in die Reihenfolge nicht mit Sicherheit einordnen, da die Öffnung des Brustkorbs während der erfolgten Not-OP die Wunde leicht überlagerte. Sie zog sich über 7,5cm Länge von der Achselhöhle bis zur Brustwarze, verursachte aber keine weiteren Organ- oder Gefäßschäden.
Im übrigen sei mit stumpfer Gewalt auf Stirn, Gesicht und Rücken des Opfers eingewirkt worden. Abschürfungen an Knien und Ellbogen weisen zudem auf Sturzverletzungen hin. Auffallend sei, dass Björn M. keine Abwehrverletzungen an Händen und Armen aufwies. Auf Nachfrage, aus welcher Position die Stichverletzungen beigebracht wurden, gab der Rechtsmediziner an, dass der erste Messerstoß allein plausibel nur im Stehen beigebracht werden könne. Man könne nicht vollkommen ausschließen, dass er dem liegenden Opfer beigebracht woren sei. Jedoch so der Gutachter liege es angesichts des eingesetzen enormen Kraftaufwands, der aus Art und senkrechtem Schnittverlauf der Verletzung zu rekonstruieren war, auf der Hand, dass der Täter dabei hinter dem Opfer gestanden haben müsse. Eine andere Erklärung wirke nach der Meinung des Gutachters nur “konstruiert”. Die Aussage des Angeklagten, er habe am Boden sitzend “blind” um sich gestochen, wird daher wohl als widerlegt angesehen werden müssen. Der zweite Stich, so der Gutachter sei wahrscheinlich im Stehen oder im Halb-Stehen erfolgt. Das sei aus dem Stich-Verlauf und der festzustellenden erheblichen Wucht in der Ausführung zu schließen. Auch hier sei eine liegende Position weniger plausibel.
Verletzungen des Angeklagten und der beteiligten Zeugen
Bei dem Angeklagten konnte der zweite Rechtsmediziner vier stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf feststellen, die sich durch Hautrötungen im Stirnbereich und im Nacken zeigten, die alle bis auf eine nicht von einem Sturz herrühren können. Auf Nachfrage erklärte er, auch wenn Einwirkungen auf den Kopf grundsätzlich stets die Gefahr sehr schwerer Verletzungen bergen, seien die konkreten Verletzungen des Angeklagten eher gering und nicht lebensbedrohlich gewesen. Als schwerer habe sich die Knieverletzung herausgestellt, die sich der Angeklagte mit seinem Messer offenbar selbst zufügte und chirurgisch versorgt werden musste, um Flüssigkeit aus dem betroffenen Kniegelenk zu entfernen.
Zeuge D hatte ein 11×6cm großes Hämatom auf der Innenseite des Oberschenkels, die von stumpfer Gewalteinwirkung herrühren und wahrscheinlich durch einen Tritt verursacht wurden.
Der Gutachter stellte beim Zeugen R in der sog. Drosselgrube unterhalb des Kehlkopfes eine 10cm lange Läsion durch scharfe Gewaltanwendung, eine 5cm lange Schnittverletzung vom Hals zur linken Schulter sowie eine 3,5cm lange oberflächliche Hautverletzung am rechten Oberarm fest. Auf der Innenseite des rechten Oberschenkels trug er zudem eine 5cm tiefe Stichverletzung davon. Dabei hätte im schlimmsten Fall die Beinschlagader getroffen werden können, was lebensgefährlich gewesen wäre. Die rechte Hand des Zeugen war geschwollen und blaugefärbt.
Zeuge K wies keinerlei Verletzungen aus stumpfer Gewaltanwendung, aber zwei Messerverletzungen auf. Eine 23cm lange Stichverletzung zog sich über den linken Ober- bis zum Unterarm. Ein 7,5cm lange Stichverletzung zog sich von der linken Schulter bis zum Rücken.
Vernehmung weiterer Zeugen
Zu Beginn des Verhandlungstages hatte die Mutter von Björn M. zum Leben ihres Sohnes ausgesagt: Nach Schule, abgebrochener Elektriker-Ausbildung, Bundeswehr-Zeit und einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, für deren Beendigung nur noch eine mündliche Prüfung fehlte, habe er geplant, sich mit seiner Freundin zu verloben und gemeinsam eine Wohnung in Flensburg zu beziehen, wo er zur Fachhochschule gehen wollte. Handball sei sein Leben gewesen, erklärte sie und wies auf seine Berufung in die zweite Mannschaft der SG Flensburg-Handewitt hin, für die er hätte ab dem Spätsommer spielen sollen. Er sei ein lebensfroher, ausgeglichener und selbstbewußter Mensch gewesen, der mit Gewalt nichts zu tun gehabt habe.
Ein weiterer Begleiter aus der Gruppe des späteren Opfers schilderte danach seine Erinnerungen zum Geschehen. Zeuge H sagte aus, er habe sich am Ende der vom Bayern-Zelt zum Bahnhof schlendernden “Husumer Gruppe” befunden, die an den Ständen hier und da noch etwas zu Essen für den Rückweg kaufte. Er habe das Wortgefecht mit der Gruppe des Angeklagten erst bemerkt, als es schon wieder im Auflösen begriffen war. Die Gruppe um den Angeklagten ging weiter und man selbst in 20-30m Entfernung hinterher, man habe über eine gewisse Distanz noch ein paar Worte ausgetauscht. Dann habe der Angeklagte sich etwas umgedreht und seine Jacke hochgezogen, um den Folgenden durch einen Griff an den hinteren Hosenbund zu bedeuten, dass er ein Messer habe. Dieses sollte nach seinem Eindruck ganz demonstrativ gezeigt werden, erklärte der Zeuge. Dann habe Zeuge K, der an der Spitze der Gruppe ging zwei Schritte zurück gemacht und dem Rest der Gruppe gesagt: “Den holen wir uns”. Ohne diesen Satz, war sich der Zeuge sicher, wäre es gar nicht zu der Schlägerei gekommen. Plötzlich habe er selbst das ganze Essen der anderen in die Arme gelegt bekommen, die sich auf die Verfolgung machten. Als er schließlich wieder in Sichtweite war, habe der Kampf bereits begonnen. Es sei eine sehr heftige Auseinandersetzung mit Händen und Füßen gewesen, bei der Tische und Stühle umfielen. Er habe Björn M. dann blutend am Boden liegen sehen, zunächst nur eine Kopfplatzwunde vermutet und sich neben ihn gehockt, um ihn zu beruhigen, dass alles gut werde. Dann verließ er ihn für einige Minuten, um einen weiteren Begleiter dazu zu holen. Als er wieder zu Björn M. zurückkehrte, sei dieser bewußtlos gewesen und die Polizei habe den Tatort gesichert. Im übrigen habe er keine Erinnerung, wer sich konkret mit wem geschlagen habe.
Schließlich wurden junge Frauen vernommen, die Teile der tätlichen Auseinandersetzung aus einem Pavillion am Schmid-Bau heraus beobachtet hatten. Es habe zunächst eine Schlägerei zwischen den Beteiligten gegeben, bei dem das spätere Opfer den Angeklagten geschlagen habe. Zeugin W erklärte, wie sie den Angeklagten später auf das Opfer einwirken sah. Unter Tränen sagte sie aus, er habe ein Messer in der Hand gehabt und “nicht aufgehört”, das Opfer zu verletzen. Björn M. habe sich zunächst gekrümmt und sei langsam zu Boden gesackt, wo er zunächst in Embryonalstellung liegen blieb. Sie verlor ihn dann kurz aus den Augen, weil sie vom Geschehen weggezogen wurde, bevor sie ihn schließlich auf dem Rücken liegend sah. Der Angeklagte habe sich neben ihn gehockt oder gekniet und beugte sich nocheinmal mit dem Messer über diesen. Er habe ein weiteres Mal auf das Opfer eingewirkt. Ob er das Messer noch in der Hand hatte, könne sie aber nicht genau sagen. Ihre Aussage beeindruckte auch den Angeklagten sichtlich.
Zeugin S war dienjenige, die die Zeugin W vom Geschehen kurzzeitig weggezogen hatte. Zuvor hatte sie von ihrem Stuhl aus die sich massiv schlagenden Personen regelrecht auf sich zurollen sehen und war dann aufgestanden. Als sie das Messer in der Hand des Angeklagten sah, habe sie “Vorsicht, der hat ein Messer gerufen!” gerufen und die Zeugin W aus dem Gefahrenbereich gezogen. Danach habe auch sie Björn M. auf dem Rücken am Boden liegen sehen. Der Angeklagte habe neben ihm gehockt und vornübergebeugt eine Bewegung mit der Faust in Richtung Brustkorb des Opfers gemacht. Dabei habe sie angenommen, dass er das Messer benutzte. Sie habe nicht sehen können, ob er es in der Faust hielt.
Die drei letzten Zeugen, eine junge Frau, ein Taxifahrer und einer der an der Verhaftung des Angeklagten beteiligten Polizisten wurden schließlich zur Flucht des Angeklagten gehört. Der Angeklagte hatte die junge Frau auf der Hörnbrücke im Laufschritt überholt. Das Messer habe er dabei etwas verdeckt noch in der Hand gehalten. Bevor er einen Polizeiposten am Ende der Brücke passierte, habe er seinen Schritt verlangsamt und das Messer vor Blicken verborgen. An den Polizisten vorbei sei er dann über die Straße Richtung Bahnhof gelaufen und an ein Taxi herangetreten, dessen Fahrer auf der Linksabbiegerspur an der Ampel wartete. Er stieg ein und bedeutete dem Fahrer energisch, umgehend loszufahren, ohne eine konkrete Adresse zu nennen. Als dieser verständnislos nachfragte, habe der Angeklagte “an seinem Bauch” rumgenestelt, als wolle er eine Waffe ziehen. Dann habe ihn ein Polizeibeamter auch schon aus dem Auto gezogen. Der Polizeibeamte war mit seinen Kollegen auf den Angeklagten aufmerksam geworden, nachdem sie jemanden rufen hörten “Haltet ihn, der hat einen abgestochen!” Nachdem er in das Taxi eingestiegen war, zogen sie den Angeklagten wieder heraus, wobei das Messer auf die Straße fiel. Bei der Festnahme des Angeklagten, machte dieser die Beamten darauf aufmerksam, dass er sich eingekotet habe.
Verteidiger beantragt Aussetzung des Haftbefehls
Der Verteidiger beantragte zum Ende des Verhandlungstages die Aufhebung des Haftbefehls gegen seinen Mandanten. Der Angeklagte sitze bereits seit 8 Monaten in Untersuchungshaft, mit Abschluss der Beweisaufnahme sei die Verdunkelungsgefahr als Haftgrund nicht mehr gegeben. Er halte es für erwiesen, dass der Angeklagte aus Notwehr gerechtfertigt gehandelt habe. Dieser habe ihm sein Wort gegeben, im Falle seiner Freilassung zu den nächsten Terminen zu erscheinen und werde in der Zwischenzeit bei seinen Eltern bleiben.
Der Staatsanwalt wies den Vortrag des Verteidigers verständnislos zurück und beantragte die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Bis zum Einsatz seines Messers möge der Angeklagte ja durchaus in Notwehr gehandelt haben. Mit dem ersten Messerstich in den Rücken des Opfers habe er sich aber sicher nicht mehr in einer Notwehrlage befunden, weil ein unmittelbar gegenwärtiger Angriff nicht mehr bestand, soweit das Opfer dem Angeklagten den Rücken zugedreht habe. Vielmehr habe der Angeklagte auch subjektiv die Notwehrsituation verlassen und sei zum erneuten Gegenangriff übergegangen. Die Nebenklägervertreter traten dem Ansinnen des Verteidigers ebenso entgegen.
Das Gericht erteilte der Auffassung des Verteidigers eine vorläufige Absage. Nach Beratung der Kammer erging dazu der Beschluss, dass der Haftbefehl gegen den Angeklagten weiterhin aufrechterhalten wird. Der dringende Tatverdacht wegen vollendeten Totschlags bleibe angesichts der bisherigen Beweislage bestehen, bei dem todesursächlichen Stich habe nach Überzeugung der Kammer eine Notwehrlage nicht bzw. nicht mehr vorgelegen. Der Vorsitzende erklärte allerdings, dass sich die Kammer aufgrund des komplexen Tatablaufs bei entsprechenden Hinweisen eine anderweitige Entscheidung vorbehalten müsse.
Anmerkung des Autors: Der Kommentarbereich zu diesem Themenkomplex wird angesichts der Urteilsverkündung in dieser Sache vorläufig geschlossen. Bitte habt Verständnis für diese Maßnahme!



04.March 2008 um 22:28 Uhr
Melde mich wieder zu Wort, weil ich es dringend notwendig finde, eine andere Sicht auf die Ereignisse offen zu halten.
Die Obduktion hatte ergeben:
Die zweite Stichverletzung an der rechten Flanke verursachte eine 4cm lange Wunde mit einem 17cm langen Stichkanal in einem Rippenraum auf Brusthöhe, verletzte die kollabierende Lunge aber nur gering.
Der dritte Messerstoß am rechten unteren Rippenbogen zog sich von außen nach innen mittig über 3,8cm Länge, war 9-10cm tief und verletzte die Bauchhöhle. Diese Verletzung blutete wegen der Verletzung des Herzens schon nur noch minimal.
Die letzte Verletzung ließ sich in die Reihenfolge nicht mit Sicherheit einordnen, da die Öffnung des Brustkorbs während der erfolgten Not-OP die Wunde leicht überlagerte. Sie zog sich über 7,5cm Länge von der Achselhöhle bis zur Brustwarze, verursachte aber keine weiteren Organ- oder Gefäßschäden .
Zitat Ende.
Diese drei Verletzungen bestätigen die Darstellung des Angeklagten, dass er in einer sich unter den Angreifern befindlichen Position befand aus der er mit dem Messer ungezielt um sich stiess. Sehr präzise sogar. Aus dem Sitzen heraus mit Seitwärts geführten Messerbewegungen. Mal aufrechter kniend, mal mehr liegend. Auf den jemand mit hellem Shirt und Tatto auf dem Arm eingeschlagen hat.
Der Stich um den die Anklage geht. Der unerlaubte Waffenbesitz ist in dem Zusammenhang eine eigene Straftat.
Sie berichten dazu:
Auf Nachfrage, aus welcher Position die Stichverletzungen beigebracht wurden, gab der Rechtsmediziner an, dass der erste Messerstoß allein plausibel nur im Stehen beigebracht werden könne. Zitat Ende.
Der Gutachter sprach nicht von “allein plausibel”, sondern nur von “plausibel”.
Wieviel Einfluss dort die Berichterstattung hatte, in der behauptet wurde, dass der Angeklagte dem späteren Todesopfer hinterhergejagt sei und er diesen von hinten erstochen hätte, kann ich nicht abschätzen. Sie aber auch nicht, und wohl auch der Gutachter nicht. Diese Erscheinungen, dass das Gehirn Wissenlücken füllt, und diese dann als Tatschen bewertet, sind aus der Zeugenforschung bekannt.
Ein Umstand der auch das Warten der Zeugen, zu denen auch die Husumer Angreifer gehörten, gemeinsam mit den weiblichen Zeugen, von denen eine zumindest mit dem Todesopfer bekannt (befreundet?) war , in einem Bus und dem anschliesendem Transport zur Vernehmung, Ermittlungstechnisch unprofessionell erscheinen lässt.
Es deutet daraufhin, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt nur in eine Richtung ermittelt wurde. Sonst hätte man die Zeugen getrennt.
Man hatte ja seinen Schuldigen, der auf der Hand lag, wie Sie sagen würden.
Warum sollte der Gutachter eine andere Möglichkeit überhaupt in Betracht ziehen. War doch alles klar, lag alles auf der Hand.
Wie gesagt, er sagte nicht allein plausibel, und schloss keine der vom Anwalt befragten Körperhaltungen aus. Seine bevorzugte war halt nur eine von weiteren Möglichkeiten
Ich könnte noch von der Seite, oder abgedreht oder vornübergebeugt dazunehmen.
Ich halte die sitzende Position des Angeklagten, aus der gelang es im auch zu flüchten, für die wahrscheinlichste, und das spätere Todesopfer über den Angeklagten gebeugt. Und zwar alle drei Husumer. An den Vierten glaube ich auch nicht, aber schliesse ihn nicht aus, falls die beiden Husumer Angreifer , in dem Prozess als Zeugen, der Prozess in dem sie selber die Angeklagten sein werden wird folgen, tatsächlich später zum Angeklagten gekommen sein sollten. Glaube ich aber nicht, und auch deren Verletzungen sind in einer über den Angeklagten gebeugten Stellung plausibel.
Es passt auch, dass die Husumer keine Abwehrverletzungen haben. Sie haben selbst angegriffen.
So wie der Angeklagte sagte, haben sie auch nicht aufgehört zu schlagen, als er das Messer schon benutzte. Haben gar nicht versucht abzuwehren.
Vergessen wir nicht, wer die Angreifer waren. Und dass der Zeuge D pures Opfer zweier Personen der Husumer Gruppe war.
Gruss. Ich werde morgen da sein.
08.January 2009 um 00:16 Uhr
[...] der Beweisführung erwiesenen Sachverhalten aus und bezog sich dabei hauptsächlich auf die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Gutachten und die Zeugenaussagen der unbeteiligten jungen Fra…. Die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen sah die Kammer dadurch als widerlegt an. Es sei am [...]