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BVerfG erklärt Online-Durchsuchung nach nordrhein-westfälischem Gesetz für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat Teile des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes für verfassungswidrig und nichtig erklärt, die sich auf die sogenannte Online-Durchsuchung beziehen. [Urteil | Pressemitteilung]

Das Gericht leitet dazu ein Grundrecht der “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, dass neben die Grundrechte des Fernmeldegeheimnis, der informationellen Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Wohnung trete. Das Gericht trage damit der Entwickung neuer Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet Rechnung, die als Kernbereich der privaten Lebensführung besonders schützenswert sind und von den bestehenden Grundrechten bisher nicht ausreichend geschützt werden. Es bestehe insoweit eine Schutzlücke, die durch das Gericht zu schließen war. Dieses Grundrecht könne aber nicht schrankenlos gewährt werden. Danach könne eine Online-Durchsuchung nur unter strengen Auflagen erfolgen, die ein verfassungsmäßiges Gesetz sicherstellen müsse. Computer von Verdächtigen dürfen danach mit Spionageprogrammen nur dann ausgeforscht werden, wenn “überragend wichtige Rechtsgüter” wie Menschenleben oder der Bestand des Staates konkret gefährdet seien. Auch sei eine vorherige richterliche Anordnung grundsätzlich notwendig. Eine vedachtsunabhängige flächendeckende Überwachung ist damit unzulässig. [SpiegelOnline]

Bezieht sich das Urteil nur auf die entsprechende Vorschrift des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes, gilt die Schaffung eines neuen, richterrechtlich geschaffenen Grundrechts der Unverletztlichkeit kommunikationstechnischer Systeme dennoch auch als Einschränkung des sog. “Bundestrojaner”, den der Bundesinnenminister Schäuble so gerne ins neue Bundeskriminalamtgesetzes schreiben würde.

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Verfasser: BreakingNews
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