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Kiel211: Staatsanwalt fordert 11 Jahre Haft für “Kieler Woche”-Totschlag

Im Strafverfahren um den gewaltsamen Tod eines jungen Mannes auf der “Kieler Woche” sind die Schlußplädoyers vorgetragen worden. Während die Staatsanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren wegen vorsätzlichen Totschlags, einer gefährlichen Körperverletzung und zweifachen Verstoßes gegen das Waffengesetz beantragte, forderte der Verteidiger, den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags wegen Notwehr freizusprechen und im übrigen angesichts der Verletzungen seines Mandanten sowie der erlittenen Vorverurteilungen in den Medien von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Die Nebenklägervertreter hatten sich weitestgehend dem Vortrag des Staatsanwaltes angeschlossen.NewsHQ -

Bevor die Schlussvorträge beginnen konnten, hatte das Gericht noch einen anhängigen Strafbefehl wegen Beleidigung gegen den Angeklagten verlesen. Der hatte kürzlich in einem Brief aus der Untersuchungshaft einen Haftrichter beleidigt. Der Verteidiger erklärte, gegen den Strafbefehl sei Einspruch eingelegt worden. Er verlas ein Schreiben, in dem sich der Angeklagte bei dem Amtsrichter entschuldigte. Er habe ihn nicht verletzen wollen, sondern lediglich ein Ventil für aufgestaute Wut über seine Lage gebraucht.

 Schlussvortrag des Staatsanwalts 

Der Staatsanwalt wies zu Beginn seines Schlussvortrags darauf hin, welches Aufsehen die Tat im Rahmen der “Kieler Woche” erregt habe, so dass man sich schon fragen konnte, ob dies auch einem selbst passieren könne.  Wer wie der Angeklagte auf dem Volksfest ein Messer bei sich führe und hinterher erkläre, das Geschehene habe er nicht gewollt, dürfe nicht erwarten, dass man ihm diese Schutzbehauptung zugute halte.

Die Beweisaufnahme habe die Anklage im wesentlichen bestätigt. Es sei unbestritten, dass es in der Folge des ersten Wortgefechts zu einem tätlichen Angriff der “Husumer Gruppe” auf die Gruppe des Angeklagten gekommen war, der vom Zeugen K aus unnachvollziehbaren Gründen provoziert worden sei. Die Beweisaufnahme habe aber auch ergeben, dass der Zeuge J, der Freund des Angeklagten, die bedrohliche Lage rechtzeitig bemerkt und den Angeklagten, wie den Zeugen D gewarnt habe. Zunächst habe Zeuge R den Angeklagten, das spätere Tatopfer den Zeugen D angegangen, dann hätten die Angreifer ihre Kontrahenten getauscht. Daraus sei die heftige Schlägerei zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer entstanden. Der Staatsanwalt räumte ein, dass das folgende “dynamische Geschehen” die Würdigung der weiteren Zeugenaussagen durchaus erschwere. Wann genau der Angeklagte sein 18cm langes Messer gezogen habe, sei unklar geblieben. Das rechtsmedizinische Gutachten ergebe jedenfalls, dass er dieses seinem Opfer im Laufe des Geschehens zuerst und mit den erwiesenen Folgen in den Rücken stach. Wie eine der Pavillion-Zeuginnen bestätigte, habe sich der so Getroffene gekrümmt und sei zu Boden gegangen, wo er in Embryonalstellung auf der Seite liegen blieb. Dann habe sich der Angeklagte über den am Boden liegenden Björn M. gebeugt und ihm in die rechte Flanke gestochen, bevor er noch zwei weitere Stiche in Brust und Bauch ausführte. Anschließend habe der Angeklagte auch die Zeugen K und R mit dem Messer verletzt.

Der Staatsanwalt führte aus, dass die Einlassung des Angeklagten durch die Beweisaufnahme weitestgehend widerlegt sei: Ein “überraschender Angriff” habe nicht vorgelegen, da beide Freunde des Angeklagten übereinstimmmend ausgesagt hätten, Zeuge J habe vor den heraneilenden Husumern gewarnt und der Angeklagte habe sich umgedreht. Die Aussage des Zeugen H belege, dass der Angeklagte zuvor sein Messer in drohender Weise gezeigt habe und die aggressive Spannung auch nach dem Wortgefecht weiter bestand. Auch habe sich der Angeklagte nicht, wie behauptet, allein drei Angreifern entgegengesehen. Dessen Freund, Zeuge D habe eingeräumt, dass Zeuge R die ganze Zeit auf ihm gesessen habe und Zeuge K eher passiv danebenstand, als sich Angeklagter und das spätere Tatopfer schlugen. Auch eine der Zeuginnen habe nur 2 Personen im Kampf verwickelt gesehen. Schließlich, so der Anklagevertreter, habe das rechtsmedizinische Gutachten erwiesen, dass die Tat, so wie es der Angeklagte schilderte, unmöglich stattgefunden haben könne. Stichverlauf und -lokalisation seien nicht plausibel durch die angebliche Sitzposition des Angeklagten erklärbar. Björn M. habe mit dem Rücken zum Angeklagten gestanden. Das habe die Zeugin W in ihrer Aussage bestätigt und schließt damit eine Einwirkung am Boden aus: Er habe sich zunächst gekrümmt, sei zu Boden gegangen und in Embryonalstellung seitlich liegen geblieben. Dass passe auch zum folgenden Messerstich in die recht Flanke.

Daher, so steht es für die Staatsanwaltschaft fest, sei der objektive Tatbestand des Totschlags erfüllt. Die Schwere der Gewalt, die enorme Krafteinwirkung beim ersten Stich und die Art des Messers sprächen nicht nur für einen Eventualvorsatz des Angeklagten – der Staatsanwalt ging sogar von Tötungsabsicht aus. Der Angeklagte sei im übrigen nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Gelte dies für die drei letzten der insgesamt vier Messerstiche uneingeschränkt, weil das Opfer bereits nach dem ersten Stich handlungsunfähig war und somit kein gegewärtiger Angriff mehr gegeben war, differenzierte er die Rechtslage für den ersten Messerstich. Da nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, das dieser noch im Verlauf der Auseinandersetzung erfolgte, sei in dubio pro reo anzunehmen, dass ein gegenwärtiger Angriff und damit eine Notwehrlage noch bestand. Allerdings sei der Messerstich nicht erforderlich, d.h. nicht das mildeste Mittel gewesen. Zwar sei der Einsatz tödlicher, sogar unerlaubter Waffen und auch die Tötung eines Angreifers ausnahmsweise vom Notwehrrecht gedeckt - nach Art und Schwere des abzuwehrenden Angriffs dürfe dies aber nur das letzte Mittel sein. Weil die Notwehr gleichzeitig zur Verteidigung der Rechtsordnung diene, mußte der Angeklagte nicht fliehen. Die angebliche Angst des Angeklagten könne nicht allzu groß gewesen sein. Er habe keinerlei Anlaß gehabt, zu befürchten, das Björn M. selber bewaffnet war. Er selbst war - mit dem Messer bewaffnet - dem Kontrahenten überlegen und nach seinem Vorstrafenregister nicht unerfahren im Ausüben von Gewalt. Obwohl er sich dieses Messer Wochen zuvor nur gekauft habe um nach eigenen Worten bei Gefahr mit der Größe des Messer drohen zu können, habe er dies im konkreten Fall nicht getan, sondern es sofort eingesetzt. Er “legte es unmittelbar darauf an” sein Opfer zu töten. Als “Vergeltung” und “Bestrafung für den Angriff” setzte er sich nicht zur Wehr, sondern ging zum Gegenangriff über. Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung sei daher nicht geben gewesen, so der Staatsanwalt.

Ein minder schwerer Fall des Totschlags sei zugunsten des Angeklagten ebenfalls nicht anzuerkennen. Zorn als notwendiges handlungsleitendes Motiv habe nicht erkennbar vorgelegen. Stattdessen habe der Angeklagte seine Überlegenheit aufgrund der Bewaffnung gekannt und wußte, dass er unter Alkohol zu Gewalt neige und habe von Anfang an eine gewaltsame Auseinandersetzung auf der “Kieler Woche” erwartet, so dass er vorbereitet gewesen sei. Eine gewisse Erregung möge vorgelegen haben, Zorn im Sinne eines “Rotsehens” bestand nicht. Die Tatausführung sei erwiesenermaßen keineswegs unkontrolliert erfolgt, der Messereinsatz sei vielmehr zielgerichtet als “Bestrafung” und “Vergeltung” vorgenommen woren.
Bei der Strafzumessung sei strafmildernd neben seinem schweren Vorleben zu berücksichtigen, dass er die Situation, die schlussendlich zum Tod Björn M. führte, nicht gesucht habe. Strafschärfend sei dem Angeklagten vorzuhalten, dass er gewußt habe, dass er unter Alkohol zu Gewalttaten neige. Mit dem Tragen des Messers habe er die schwere Folgen für das Tatopfer mit heraufbeschworen und habe sich seine laufende Bewährung trotz bereits verbüßter schwerer Haftstrafen nicht zur Warnung gereichen lassen. Für den Totschlag seien daher 10 Jahre Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.

Von den zunächst zwei angeklagten gefährlichen Körperverletzungen an den Zeugen K und R sei die gegen den K gerichtete Körperverletzung möglicherweise aus Notwehr gerechtfertigt gewesen. Da die Situation, die zu den Verletzungen des K führte nicht hinreichend aufgeklärt weren konnte, müsse in dubio pro reo eine Strafbarkeit entfallen. Dagegen erscheine die gefährliche Körperverletzung des Zeugen R nicht gerechtfertigt. Er habe seine Verletzungen erst erlitten, als Björn M. schon am Boden lag und R den Angeklagten von weiteren Messerstichen abhalten wollte. War R damit in Nothilfe seinerseits gerechtfertigt, lag ein rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten nicht mehr vor, dieser somit strafbar.

Die Verstöße gegen §52 Abs.2 Nr.9 WaffG erfolgten sowohl tateinheitlich mit dem Totschlag, wie tatmehrheitlich bereits mit der bewaffneten Anwesenheit auf der “Kieler Woche”. Ein Messer dorthin mitzunehmen, während er weiß, dass er unter Alkohol zu Gewalt neige und unter Bewährung steht, sei durch nichts zu rechtfertigen. Es spräche nichts zugunsten des Angeklagten, erklärte der Staatsanwalt. Vier Tage zuvor war dem Angeklagten während der “Kieler Woche”das Messer vom Zeugen J abgenommen worden, damit er damit keinen Schaden anrichten könne. Dies hätte ihm eine Warnung sein müssen. Aus generalpräventiven Erwägungen sei daher eine deutliche Strafe angezeigt, 2 Jahre Freiheitsstrafe tat-und schuldangemessen. Als aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe beantragte der Staatsanwalt schließlich 11 Jahre Haft.

Schlussvortrag der Nebenklägervertreter

Der Nebenklägervertreter der Familie des Todesopfers und des Zeugen K schloß sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft weitestgehend an, machte aber deutlich dass er abweichend davon eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen  Notwehr schon deshalb für ausgeschlossen halte, weil nach seiner Überzeugung kein gegenwärtiger Angriff durch Björn M. mehr vorlag. Dieser habe vom Angeklagten abgelassen und ihm den Rücken zugewendet, als dieser zustach. Alles andere sei schon aufgrund des Größenunterschieds zwischen Opfer und Täter ausgeschlossen. Dieser “stach sich einfach den Weg frei”. Die strafschärfenden Umstände würden weit überwiegen. Neben seinen Vorstrafen sei die fehlende Reue des Angeklagten zu berücksichtigen. Auch habe ein 18cm langes militärisches Messer, dass der Angeklagte in Sekundenbruchteilen habe ziehen können, auf der “Kieler Woche” nichts zu suchen. Die Folgen eines Einsatzes seien dem Angeklagten vollkommen egal gewesen, selbst dessen Freund J habe ihn als “unberechenbar” bezeichnet. Auch wegen der menschenverachtenden Brutalität mit der der Angeklagte zugestochen habe, sei eine Freiheitsstrafe nicht unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft auszusprechen.

Der Nebenklägervertreter des Zeugen R beschränkte sich auf Ausführungen zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil seines Mandanten. Er betonte, dass sein Mandant den Zeugen D nicht geschlagen, sondern nur auf ihm gesessen habe, um ihn vom weiteren Geschehen zu separieren. Die vom Rechtsmediziner festgestellte einzige Verletzung des D entstammte vom Tritt des Björn M. Das spätere Eingreifen des R zu dessen Gunsten sei aus Nothilfe gerechtfertigt gewesen. Insoweit könne der Angeklagte selbst nicht gerechtfertigt gegen seinen Mandanten zugestochen haben. Er hob die potentiell lebensgefährdenden Verletzungen hervor, die R in der Nähe der Beinschlagader und am Hals erlitten habe. Noch immer leide er an deren Folgen. Die Kosten für die Behandlungen und drei Monate eingeschränkter selbstständiger Berufausübung haben R auch finanziell an den Rand der Belastbarkeit gebracht.

Plädoyer der Verteidigung

Der Verteidiger des Angeklagten sprach in seinem Schlussvortrag von der Tat als einem tragischen und seitens seines Mandanten nicht-gewollten Geschehens. In seinem Vorwort und im Verlaufe des weiteren Vortrags beklagte er die Vorverurteilungen seines Mandanten durch die Presse und sogar durch Anwaltskollegen. Schnell sei er als allein schuldiger Täter “abgestempelt” und mit der “Aura des bösen Messerstechers” umgeben worden. Die schwere Knieverletzung, die sich der Angeklagte versehentlich beigebracht hatte, sei trotz des polizeilichen Gewahrsams erst 12 Stunden später versorgt worden. All dieses und die verschärfte Untersuchungshaft hätten den Angeklagten sehr geprägt. Trotz seiner schweren Jugend habe es der Angeklagte aus eigenem Antrieb geschafft, sein Leben in Norderstedt in den Griff zu bekommen, sich Arbeit und eine Wohnung zu beschaffen. Er habe seine Vorstrafen nicht beschönigt und sei auch in frühreren Strafverfahren stets durch Ehrlichkeit aufgefallen.
Der Sachverhalt stelle sich für ihn doch erheblich anders dar. Dem ersten Wortgefecht sei keine Rempelei durch den Angeklagten vorausgegangen, wie es der Zeuge H behauptet habe. Vielmehr habe er deeskalierend gewirkt und sei letztlich vom Ort des Geschehens weggegangen. Für ein eskalierendes, angebliches Vorzeigen seines Messers habe er keinerlei Anlaß gehabt und dies auch nicht getan. Der Zeuge K habe mit seiner Aufforderung  ”Kommt, die holen wir uns!” schließlich unvermittelt das “Startsignal für den Überfall” auf die Gruppe des Angeklagten gegeben und damit zu einer schweren Straftat angestiftet, die durch ein hohes Aggressionspotential gekennzeichnet war. Der Anlaß bleibe zwar unklar, das Motiv sei aber wohl gewesen, dass man sich der anderen Gruppe körperlich und geistig überlegen fühlte. “Was hat die Kieler Gruppe den Husumern getan?” war die Frage, die der Verteidiger auch nicht besser zu beantworten vermochte. Das die tätliche Auseinandersetzung weder “Kampf” noch “Schlägerei” sondern ein “Überfall” gewesen sei, betonte der Jurist wiederholt. Sein Mandant sei nicht vorgewarnt worden und von der Attacke vollkommen überrascht gewesen. Hätte er den Angriff bemerkt, hätte er das Messer beim Eintreffen der Husumer längst in der Hand gehabt, um es bestimmungsgemäß nur zum Drohen einzusetzen. Doch dazu habe er keine Chance gehabt. Die Attacke sei brutal gewesen und “arbeitsteilig” ausgeführt worden. Der Angeklagte habe sich schließlich mit Händen und Füßen dreier körperlich überlegener Angreifer erwehren müssen - auch gegen den durchtrainierten Handballer und bei der Bundeswehr in Nahkampf ausgebildeten Björn M. Natürlich hätten alle drei Husumer auf ihn eingeschlagen. Die Vorstellung, einer hätte nur danebengestanden, sei nicht denkbar. Den “Blackout” der Zeugen K und R glaube er diesen nicht. Sie hätten den Tod ihres Freundes wenigstens mitzuverantworten. Er frage sich, wo die Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil seines Mandanten gegen diese blieben.
Stets am Boden liegend – und nicht im Stehen – habe der Angeklagte im Laufe der Schlägerei schließlich um sich gestochen, ohne zu sehen, wohin er stach, damit nur die Schläge aufhörten. In Todesangst habe er sich noch in die Hose gemacht. Einen Vorsatz, jemanden zu töten hatte er nicht. Jedenfalls sei er als durch Notwehr gerechtfertigt anzusehen. Die Notwehrlage eines gegenwärtigen Angriffs habe sich vom Beginn des Husumer Überfalls bis zu dessen Beendigung gezogen. Eine Aufspaltung der einzelnen Handlungsabschnitte sei mit dem Notwehrrecht nicht vereinbar. Mit einem drastischen Bild versuchte der Anwalt die angeblich lebensbedrohliche Situation zu illustrieren: Ohne das Messer wäre die “Husumer Gruppe” nach getaner Arbeit schließlich zum Bahnhof gegangen, und der Angeklagte ins Krankenhaus und später ins Pflegeheim gekommen. In dieser akuten, “permanenten Angriffslage” habe er das Messer einsetzen dürfen. Selbst wenn sich Björn M. abgewendet habe, blieb er weiterhin Angreifer. Eine Zeugin habe ihn in einem weißen T-Shirt und mit einem schwarzen Tattoo auf dem Arm als denjenigen identifiziert, der den am Boden liegenden Angeklagten zusammenschlug. Im übrigen seien die Aussagen der Zeuginnen ziemlich unbrauchbar. Dazu berief sich der Anwalt auf einen Artikel im Magazin “Focus”, der sich mit der Zuverlässigkeit der Wahrnehmung von Zeugen beschäftigte. Er bezog sich dabei auf eine Studie der Universität von Illinois. Sie hatte Versuchspersonen einen kurzen Film gezeigt in welchem sich Menschen Basketbälle zuwerfen und ihnen die Aufgabe gegeben, die Anzahl der Pässe zu zählen. Hinterher befragt, ob ihnen etwas besonderes aufgefallen sei, gaben 80% an, nichts bemerkt zu haben. Den Film erneut vorgespielt, mußte diese überrascht feststellen, dass ein Mensch im Gorillakostüm durchs Bild lief, ohne das sie dies bemerkt hätten.
Für den Fall das das Gericht weder Notwehr, noch Putativnotwehr annehmen wolle, sei sein Mandant aber wenigstens in dubio pro reo freizusprechen, weil die Beweisaufnahme nur 50% des Sachverhalts habe beleuchten können. Die Staatsanwaltschaft habe sich den Sachverhalt zurechtkonstruiert, damit man das passende Ergebnis – eine Verurteilung des Angeklagten - erhalte.

Der Staatsanwalt nahm danach sein Recht auf Erwiderung wahr, um klarzustellen, dass die Schwere der Knieverletzung des Angeklagten erst durch den begutachtenden Rechtsmediziner erkannt worden sei. Einen unterschwelligen Mißhandlungsvorwurf gegen die Polizei wies er ausdrücklich als “nicht angebrachte Polemik” zurück. Daraufhin beklagte der Angeklagte, er habe erst 8 Stunden nach der Tat duschen dürfen, was so manchen Zuschauer im Saal scheinbar beinahe zu einem mitleidigen “Ooohhhhhh” provozieren hätte können.

Schlusswort des Angeklagten

Der Angeklagte erklärte in seinem Schlusswort, er sei nicht auf die “Kieler Woche” gegangen, um jemanden zu schlagen oder zu töten. Er habe es endlich geschafft, sein Leben nach vielen Jahren in den Griff zu bekommen und wollte seine kriminelle Karriere endgültig hinter sich lassen, um seine Zukunft nicht aufs Spiel zu setzen. Nun habe er wieder alles verloren. “Ich wollte das nicht” erklärte er nur im Hinblick auf die Tat. “Wie lange soll mir meine Vergangenheit noch hinterherlaufen?”, schloss er seine Einlassung.

Das Urteil wird am nächsten Montag erwartet.

Anmerkung des Autors: Der Kommentarbereich zu diesem Themenkomplex wird angesichts der Urteilsverkündung in dieser Sache vorläufig geschlossen. Bitte habt Verständnis für diese Maßnahme!

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Verfasser: BreakingNews
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7 Responses to “ Kiel211: Staatsanwalt fordert 11 Jahre Haft für “Kieler Woche”-Totschlag ”

  1. # 1 Wolfgang körner Says:

    Zitat :D er Staatsanwalt nahm danach sein Recht auf Erwiderung wahr, um klarzustellen, dass die Schwere der Knieverletzung des Angeklagten erst durch den begutachtenden Rechtsmediziner erkannt worden sei. Einen unterschwelligen Mißhandlungsvorwurf gegen die Polizei wies er ausdrücklich als “nicht angebrachte Polemik” zurück. Daraufhin beklagte der Angeklagte, er habe erst 8 Stunden nach der Tat duschen dürfen, was so manchen Zuschauer im Saal scheinbar beinahe zu einem mitleidigen “Ooohhhhhh” provozieren hätte können. Zitat Ende.
    Da dieses “Ooohhhhh” bei den Zuschauern icht stattfand, ist dies wohl mehr das was Sie selber dachten.
    Der Angeklagte meinte nicht, wie Sie die Situation verharmlosend darstellen, dass er sich doch ein wenig frisch machen, ein wenig Rouge auflegen, und neu parfümieren wollte, sondern dass man ihn 8 Stunden in entwürdigender Weise in seiner mit Exkrementen gefüllten Hose haben sitzen lassen. Von seinen Schmerzen hat er nicht einmal gesprochen. Was in dieser Form wohl einer Misshandlung gleichkommt. Dass seine Wunden 12 Stunden nicht behandelt wurden was wohl ohne Vorverurteilung nicht geschehen wäre, wollte der Staatsanwalt entgegen wohl der Wahrheit abstreiten wollte, provozierte den Angeklagten diesen Zusätzlichen Punkt anzusprechen um von der Zeit die es dauerte, bis er sich auch nur die Sch….sse vom A…rsch waschen zu können, auf die Richtigkeit der 12 Stunden unterlassener Hilfeleistung hinzuweisen, die von dem Staatsanwalt auch als Misshandlung erkannt wurde.
    Deshalb wollte er ja die Polizei vor dem Vorwurf schützen. Und stritt es ab. Wider besserem Wissen. Oder auch Ohnedem. Dann als Proformafloskel. Reflexartig nahezu.
    Muss er wohl machen, aber schon sehr merkwürdig.
    Ich finde ein Staatsanwalt ist derjenige, der wie kein Anderer im Prozess der Wahrheit verpflichtet ist, und nicht irgendwelchen anderen Intressen.
    Dafür hat er vom Staat den Auftrag, dafür wird er bezahlt. Er soll sich nicht, sollte es diese wie er es selbst nannte Misshandlung gegeben haben, vor die, in dem Falle Täter, Polizei stellen und deren Verteidigung übernehmen, das wäre eine andere Berufsgruppe, und zwar die der Strafverteidiger, sondern seinen Beruf ausüben, und gegebenenfalls auch gegen diese Polizei ermitteln. Die wie der Verteidiger richtig feststellte, auch wie fast alle, Opfer ihrer Vorverurteilung des Angeklagten wurden.
    Wie es wohl offensichtlich schon gegen die Täterzeugen der Husumer Gruppe längst hätte geschehen müssen, und versäumt wurde. Das wird ja wohl jetzt endlich nachgeholt.
    Gruss, wenn ich es schaffe morgen mehr.

  2. # 2 BreakingNews Says:

    Herr Körner,
    ich schrieb “was so manchen Zuschauer im Saal scheinbar beinahe zu einem mitleidigen “Ooohhhhhh” provozieren hätte können” … Das es so war habe ich nie behauptet, auch habe ich in keiner Weise einen verharmlosenden Eindruck vermittelt. Tatsächlich aber reagierten ein paar Zuschauer – wenn auch nur durch ein fast unmerkliches Kopfschütteln oder ein kurzes Atemanhalten. Ob nun sadistische Mißhandlungstendenzen aus der Verweigerung einer Dusche sprachen oder die Unsicherheit darüber, ob man es dem Beschuldigten als möglicher Spurenträger nun erlauben könne, können weder Sie noch ich konkret beurteilen. Das der Verteidiger eine mangelnde Behandlung seines Mandanten rgen muss ist selbstverständlich.
    Der Satz des Angeklagten schien allerdings irgendwie symptomatisch für das was einer der Nebenklägervertreter als mangelnde Reue bezeichnete. Dort hatte man wohl den Eindruck gewonnen, der Angeklagte ergehe sich etwas zu sehr in Selbstmitleid, nachdem er einen anderen Menschen getötet hat.

  3. # 3 Wolfgang körner Says:

    Die Zuschauer im Saal bestehen allerdings aus wohl überwiegend 2 Parteien. Bekanntenkreis Husumer und Bekanntenkreis Kieler. Sie sassen zwischen den Husumern. Haben deshalb wohl mehr die Reaktionen der Husumer mitbekommen. Die ich natürlich nachvollziehen kann.
    Von den Kielern wusste wohl jeder die etwas grösseren Zusammenhänge dieser Äusserung, und wusste diese auch entsprechend einzuordnen.
    Nun darf man natürlich von einem Volk, dass seine emotionale Bildung aus Werbespots und Serien und Aktionfilmen bezieht , und nicht durch eine tiefere Sicht auf das menschliche Sein befruchtet wurden, nicht allzuviel verlangen. Sensationslust geht dann vor Emphatie.
    Den “Leuten” fehlt leider jegliches Verständnis für Leute mit der Biografie wie sie der Angeklagte hatte. In jeder Beziehung. Ordnen alles nur in ein beschränktes von Medien geprägtes Bild ein. Deshalb ist die Verantwortung der Medien auch so gross. Sie liefern den Rahmen in dem gedacht wird.
    Man hat kein Verständnis für den Angeklagten. Das mag daran liegen, dass der Angeklagte eine andere “Sprache” spricht, das vom Staatsanwalt wiederum aufgegriffene Wort “weich” spricht für dieses permanente Missverständnis, es liegt aber wohl doch an dem Zuhörer, dass er einfach nichts versteht und es dann auf seine Art wie es ihm passt mit seinen Vorurteilen mischt, und die Pforten der Wahrnehmung nicht öffnen kann.
    Wenn die Polizei das Motiv Spurensicherung für die wie sie der Staatsanwalt nannte, Misshandlung gewesen wäre, hätte es dazu eine Erklärung seitens der Polizei gegeben, und man hätte ihm in dem Bewusstsein einen Einweganzug übergezogen und auf diese Weise die Spuren gesichert. Ich würde es aber nicht Sadismus nennen, sondern einen Umstand, der in einem berühmten Experiment erforscht wurde, unter dem Namen “Das Experiment” frei verfilmt, dass viele Menschen wenn sie denn Macht haben, sich aufgrund charakterlicher Mängel nicht mehr kontrollieren können. Die Vorverurteilung schafft dann diese Bedingungen, unter den dann dieMenschlichkeit auf dem Rückzug ist.
    Ähnliche Ergebnisse hatte man, wenn man die Veranwortung delegierte. Dann waren normale Bürger bereit tötliche Stromstösse als Bestrafung zu verteilen, wenn jemand eine belanglose Frage nicht beantworten konnte. Diese beiden Experimente sind Gundlage für die Foltermethoden der USA im “Kampf gegen Terror”.
    Wir vergessen völlig in dem Kampf gegen körperliche Gewalt, der dringend nötig ist, die emotionale und psychische Gewalt zu bekämpfen. Meist werden Opfer dieser emotionalen und psychischen Gewalt später zu körperlichen “Gewalttätern” in denen dann wieder nur die körperliche Gewalt bekämpft wird. Das ist die einzige die den meisten überhaupt nur sichtbar wird. Für psychische Not ist der Sinn völlig verloren gegangen. Ist für Sie jetzt sicher sentimentale 68iger-Hippiesch…se.
    Anders ist das absprechen von “Reue” und “Bedauern” beim Angeklagten gar nicht erklärbar. Wer nicht völlig blind ist, kann sehen dass der Angeklagte leidet wie ein Hund.
    Der ist dem Zusammenbruch so nahe, auch durch die Haftbedingungen die auch von Vorverurteilung besonders in Flensburg geprägt wurden, herbeigeführt, dass alleine das “Loslassen” des “Zusammenreissens” um sprechen zu können, ihn emotional überforderte.

    PS. Auch bei dem Zeugen dessen initialzündende Worte “Den (die?) holen (kaufen?) wir uns, ist ein Posttraumatisches Belastungssyndrom offen sichtbar, und auch der sollte sich möglichst schnell und direkt in ärztliche Behandlung geben. Der Vorwurf, dass sein Satz ursächlich für den Tod von Björn M verantwortlich ist, war ihm innerlich vertraut, und hatte eine aussen sichtbare Reaktion.
    Bei dem Arzt kann er sich aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht auch erinnern.
    Tut mir leid, diesen Seitenhieb konnte ich mir obwohl es emotionale und psychische Gewalt ist nicht verkneifen. Aber ich hatte den Eindruck, das alle auf der Klageseite (Staats- und Nebenklage) nicht wirklich an der Aufklärung und Wahrheitsfindung interessiert waren.
    Da waren so viele eigene Suppen am kochen.
    Ich finde es schon frech, in der wohl folgenden Strafsache wird ihm dies auch vorgehalten werden, mit dem eigenen Tatanteil in dieser Sache als Nebenkläger aufzutreten. Auf Unschuldslamm zu machen. Immerhin ist er der wahrscheinlichste erste Angreifer auf den Angeklagten, und nicht Björn M, weil der ja schlecht zwei Leute, die Meter von einander entfernt sind, gleichzeitig angreifen kann. Merkwürdig, wie der Staatsanwalt mit einem völlig aus der Luft gegriffenen Überkreuztausch der Angreifer eine Konstruktion des Geschehens versuchte.
    Die spätere unerklärte Passivität des Zeugen würde ich nicht so nennen. Ich denke, dass er zu diesem Zeitpunkt schon ausser Gefecht war. Schon verwundet und geschockt war. Oder der Platz nicht reichte, um wirksam zu werden. Passivität, wo sollte die plötzlich herkommen? Einsicht über das eigene Handeln? Wohl nicht!
    Man wird ihm Vertuschung vorwerfen. Und wenn ein Geständnis aussteht, dann doch wohl von Husumer Seite.
    Der Angeklagte würde nie jemandem die Schuld in die Schuhe schieben. Der stand bisher immer zu dem was er gemacht hat.
    Der Verdacht liegt nahe, dass wenn die Erinneungslücken der Husmer sich auf wundersame Weise plötzlich gefüllt hätten, der Angeklagte schon am zweiten, nein am ersten Verhandlungstag auf freien Fuss gesetzt worden wäre, weil es dann schon keine Haftgründe mehr gegeben hätte.
    Unter dem Aspekt wird die Gewalt von den Husumern gegen den Angeklagten immer noch fortgesetzt. Weil Sie mit ihren Erinnerungslücken ursächlich dann auch noch für eine Falschverurteilung schuldig würden.
    Von dieser Seite würde ich endlich eine Erklärung erwarten, und damit dem Gericht aus einer Entscheidungsnot , die auch in enem Fehlurteil münden kann zu helfen, bevor es zu spät ist.
    Sollten diese Erinnerungslücken taktischer Natur sein, sind sie Ausdruck grosser krimineller Energie, die nicht davor halt macht ein weiteres menschliches Leben durch Falschanschuldigung zu zerstören. 11 Jahre Haft zerstören fast alle.
    Ich hoffe, dass die Zeugen die letzte Möglichkeit am Tag der Urteilsverkündung nutzen, wenn es diese “Tat” geben sollte, von dieser noch rechtzeitig zurückzutreten.
    Anklage gegen sie wird es sowieso geben. Könnten jetzt schon Milderungsgründe sammeln. Meine Hoffnung ist allerdings gering.
    Das des

  4. # 4 Wolfgang körner Says:

    Edit des Autors: Herr Körner, Ihr schon fundamentalistisch anmutender Entlastungseifer zugunsten des Angeklagten ehrt sie wirklich! In welchem Verhältnis stehen sie eigentlich zum Angeklagten? Vielleicht sollte das ein Leser wissen, wenn er ihre Kommentare liest. Ich habe Ihnen auch deshalb viel Spielraum gelassen, weil die anfänglichen Vorverurteilungen des Angeklagten in den Medien nach meiner Meinung hier nicht noch weiter perpetuiert werden brauchen. Allerdings müssen Sie sich schon langsam fragen lassen, welche Verhandlung sie eigentlich besucht haben? Oder ist das Ignorieren von unangenehmen Zeugenaussagen gar Absicht, um hier falsche Eindrücke über das Strafverfahren zu erwecken und Leser bewußt irrezuführen? Wenn sie sich schon für die ihnen gebotene “Plattform” bedanken, fragt sich der geneigte Blogger schon, bei wievielen Seiten sie vielleicht schon als sog. Kommentar-”Troll” auf dem Index stehen… Ich weise darauf hin, dass weite Teile ihrer nachfolgenden Behauptungen z.B. über “Fantasien des Staatsanwaltes” schlichtweg mit der Realität nicht vereinbar sind. Das müßten auch sie feststellen, wenn sie die von Ihnen gelobten ausführlichen Schilderungen hier nocheinmal studieren. Ihre Schlussfolgerungen sind mindestens so vom gewünschten Ergebnis der Prozesses motiviert, wie sie es dem Staatsanwalt unterstellen. Das die Anträge von Verteidigung und Staatsanwaltschaft so weit auseinandergehen, ist vollkommen normal, auch wenn sie das nicht glauben mögen. Es ist die Aufgabe eines Anwalts, den Schuldvorwurf vorbehaltlos in Frage zu stellen, selbst bzw. insbesondere dann, wenn er von der Unschuld nicht überzeugt ist.

    Zum Staatsanwalt:
    Sie zitieren ihn so: Die Beweisaufnahme habe aber auch ergeben, dass der Zeuge J, der Freund des Angeklagten, die bedrohliche Lage rechtzeitig bemerkt und den Angeklagten, wie den Zeugen D gewarnt habe. Zitat Ende.

    Das entspringt der Fantasie des Staatsanwaltes. Das trifft auf den Kieler Zeugen D absolut nicht, und beim Angeklagten wohl auch nicht zu. Weil für beide der Angriff überraschend kam. Beide flogen zeitgleich zu Boden. Der Überraschungsangriff war als solcher erfolgreich
    Weiter mit dem Plädoyer des Staatsawaltes:
    Zitat : Zunächst habe Zeuge R den Angeklagten, das spätere Tatopfer den Zeugen D angegangen, dann hätten die Angreifer ihre Kontrahenten getauscht. Zitat Ende.
    Auch dieses entspringt der Fantasie des Staatsanwaltes.
    Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge D zuerst von Björn M. angegriffen wurde, der dann in Richtung des angeklagten weiterlief. Der Zeuge R kam hinterer und übernahm von Björn M den Zeugen D.
    Selbst der Husumer Zeuge R sagte aus, dass er hinterherglaufen sei, und erst nachdem er den Zeugen D neutralisiert hatte in Richtung Björn M-Angeklagter sich weiterbewegt hatte.
    Und diesen Reim dann als Wirklichkeit anzuerkennen, um dann , auch darauf basierend immerhin 11 Jahre Haft zu fordern, bezeichne ich hier als Willkür.
    Staatsanwalt Zitat: dass er dieses seinem Opfer im Laufe des Geschehens zuerst und mit den erwiesenen Folgen in den Rücken stach. Wie eine der Pavillion-Zeuginnen bestätigte, habe sich der so Getroffene gekrümmt und sei zu Boden gegangen . Ztat Ende.
    Noch ein Skandal!
    Es steht ausser Zweifel, das niemand auch nur einen Messerstich gesehen hat. Und schon gar nichts was eine Formulierung wie, ” eine der Pavillion-Zeuginnen bestätigte, habe sich der so Getroffene gekrümmt und sei zu Boden gegangen,” erlauben könnte. Niemand hat so einen “Treffer” gesehen. Sowas darf ein Staatsanwalt nicht . Was sollen den die ganzen Ermittlungen, wenn er dann doch seine eigene, ich habe kein Wort dafür, darbietet.
    Weiter mit dem Staatsanwalt. Zitat :D ann habe sich der Angeklagte über den am Boden liegenden Björn M. gebeugt und ihm in die rechte Flanke gestochen, bevor er noch zwei weitere Stiche in Brust und Bauch ausführte. Anschließend habe der Angeklagte auch die Zeugen K und R mit dem Messer verletzt.Zitat Ende.
    Niemand hat von so einem Geschehen berichtet. Es gab Aussagen über eine über eine andere Person gebeugte, die dem unter ihm liegenden etwas zufügte. Diese Person hatte aber ein gelbes (weisses?) T-Shirt an und hatte ein Tattoo auf dem Arm. Das war aber zweifellos Björn M, der wohl auf den unter ihm liegenden späteren Angeklagten einschlug. Den Angeklagten hat man so gut wie gar nicht gesehen. Was dafür spricht, dass die Sicht auf ihn durch die Husumer Gruppe versperrt war, die um ihn herum und über ihm gewesen sein dürften. Der war zugedeckt. Unsichtbar.

    Staatsanwalt Zitat: Björn M. habe mit dem Rücken zum Angeklagten gestanden. Das habe die Zeugin W in ihrer Aussage bestätigt und schließt damit eine Einwirkung am Boden aus. Zitat Ende.
    Wie Björn M zu ihm gestanden hat, was dort auch geschah, gestanden hat der keiner, und der Vorgang war von so einer Dynamik, das war kein Computerschach, dass die Stellungen zueinander wohl ständig wechselten. Dazu kommt, dass wenn Aktionen daneben gehen, dass auch auf Aktionen die angeblich treffen übertragen werden kann, die dann nicht so gedacht sein mussten, wie sie dann im Ergebnis waren. Dafür hat aber der Angreifer in dem Falle die Husumer die ursächliche Verantwortung, wie der Verteidiger mit Grundsatzurteil belegte.
    DER Staatsanwalt Zitat: Der Angeklagte sei im übrigen nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Gelte dies für die drei letzten der insgesamt vier Messerstiche uneingeschränkt, weil das Opfer bereits nach dem ersten Stich handlungsunfähig war und somit kein gegewärtiger Angriff mehr gegeben war. Zitat Ende.
    Aus der Konstruktion, der Angeklagte hätte nie mit mehr als einer Person zu tun gehabt, baut der Staatsanwalt die Konstruktion weiter aus, und unterteilt das Geschehen in einzelne von einander getrennte Abschnitte.
    Der Angeklagte sagte aus, dass er versuchte das Messer in Richtung aus der geschlagen wurde einzusetzen. Das würde doch eher darauf schliessen lassen, dass selbst wenn der erste Stich Björn M kampfunfähig machte, er immer noch da stand, und wohl auch aus der Richtung weiter auf ihn eingeschlagen wurde. Es waren ja theoretisch noch zwei Angreifer da, und ob der Zeuge der zum Angriff “geblasen” hatte zu dem Zeitpunkt schon “passiv bzw. kampfunfähig war. Das ist doch völlig unklar.
    Es bleibt nichts mehr, was einen Strafantrag von 11 Jahren rechtfertigt.
    Weiter mit Zitat: Die angebliche Angst des Angeklagten könne nicht allzu groß gewesen sein. Er habe keinerlei Anlaß gehabt, zu befürchten, das Björn M. selber bewaffnet war. Er selbst war – mit dem Messer bewaffnet – dem Kontrahenten überlegen und nach seinem Vorstrafenregister nicht unerfahren im Ausüben von Gewalt. Zitat Ende.
    Es wäre interessant den Staatsanwalt in einer ähnlichen Situation erleben zu können.
    Der Zeuge J hatte auch Angst und floh in Panik. Der Zeuge D hatte auch Angst, soviel, dass er seinem Kumpel nicht helfen konnte. Unglaublich dem Angeklagten diese Angst nicht zuzugestehen. Ein grosses Problem im Ansehen der Justiz in den Augen vieler Bürger, es gibt viele Witze darüber, ist die Weltfremdheit, der häufig beklagte Mangel an Realitätssinn. Woher sollte der auch kommen?
    So kommt denn der Staatsanwalt darauf, dass er vom Angeklagten denkt er würde bei irgendjemanden vermuten, dass der ohne Waffe wäre. Und daraus ein Überlegenheitsgefühl abzuleiten. Natürlich nicht. Selbst der brave Bürger denkt, dass jeder eine Waffe hätte, ausser ihm selbst.
    Ich erinnere daran, dass die Kieler Zeugen einen der Husumer als ausländisch aussehend, wohl in Richtung türkisch gehend interpretiert hatten. Ich formuliere das Vorurteil: “Die haben alle ein Messer”! Vorurteil Ende. Zusätzlich würde man je näher die Nationalitat den Blutrache-Gebieten kommt, grundsätzlich von einer scharfen Schusswaffe ausgehen.
    Nein, der Angeklagte ging nicht von unbewaffneten Husumern aus. Rechnete gar nicht nicht mit einem Angriff.
    Zitat: Er “legte es unmittelbar darauf an” sein Opfer zu töten. Als “Vergeltung” und “Bestrafung für den Angriff” setzte er sich nicht zur Wehr, sondern ging zum Gegenangriff über. Zitat Ende.
    Abenteuerliche Motive die der Staatsanwalt dem Angeklagten da unterstellt. In dieser luxeriösen Machtposition befand sich der Angeklagte wohl zu keinem Zeitpunkt.
    Und ganz wichtig, niemand hat so etwas gesehen oder davon berichtet.
    Wie kommt er bloss darauf. Hat er immer noch die Vorverurteilungsbilder im Kopf, kann er keinen Fehler eingestehen? Geht es um Kieler-Woche-Politik, die den verrückten Einzeltäter braucht, der aber dann verhaftet und hinter Gittern sitzt, und man deshalb wieder beruhigt zur Kieler Woche gehen kann.
    Was man nicht könnte, wenn man die Kieler-Woche als Tummelplatz für Gewalttouristen im öffentlichen Ansehen hätte. Der gute Ruf ist doch schon lange Illusion. Ich gehe deshalb zb. nicht auf die Kieler Woche. Genauso wie ich zu keinem Fussballspiel gehen würde.
    Weiteres Zitat: Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung sei daher nicht gegeben gewesen, so der Staatsanwalt. Zitat Ende:
    Was denkt der Staatsanwalt, dass da jemand das Handtuch wirft oder wie stellt er sich das Ende so einer unübersichtlichen und dynamischen Situation vor.
    Abschliessend ich bin schon wieder zu lang, aber es ist auch ein sehr komplexer Sachverhalt noch etwas, was mir zu denken gibt.

    Da gibt es eine gemeinsame Beweisaufnahme. Alle hören dieselben Aussagen zu den Sachverhalten. Haben quasi dieselben Informationen.
    Und dann kommt dabei heraus, das einer 11 jahre Haft , und der Andere Freispruch mit Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft beantragt.
    Ich kann da die Justiz als funktionierendes System nicht entdecken. Das erinnert an Glücksspiel.
    Gruss. Danke, für die Plattform, und noch einmal meine Anerkennung für Ihre sehr ausführliche Berichterstattung.

  5. # 5 Wolfgang körner Says:

    Ich werde mir Mühe geben zur Aufklärung Ihrer Fragen.
    Vorweg schicke ich noch, dass ich in der Öffentlichkeit der einzige bin, der überhaupt einen Zugang zum Geschehen versucht, der die Rolle der Husumer kritisch hinterfragt und beleuchtet.
    Zitat aus :Edit des Autors: Herr Körner, Ihr schon fundamentalistisch anmutender Entlastungseifer zugunsten des Angeklagten ehrt sie wirklich! Zitat Ende.
    Schön dass Sie aus zwei Beschimpfungen dann am Ende dann doch eine Ehre für mich machen. Glaube Ihnen aber mehr mit der Absicht der Diffamierung, Herabwürdigung.
    Fundamentalistisch und Entlastungseifer sind eindeutig negativ belastet, und implizieren beide krankes Verhalten. Ich finde das ehrt Sie nicht, wieder diese nicht auf die “Botschaft” gerichtete, sondern die auf die Person-Methode anzuwenden. Ich hatte Sie doch gebeten bei den Fakten zubleiben, und die Personen aussen vor zu lassen, da nicht die Verpackung, sondern der Inhalt Relevanz hat. Ich habe doch nichts gedichtet.
    Dass ich Assi da tatsächlich immer wieder Nachhilfe Unterricht geben muss.

    Zitat aus Edit des Autors: In welchem Verhältnis stehen sie eigentlich zum Angeklagten? Vielleicht sollte das ein Leser wissen, wenn er ihre Kommentare liest. Zitat Ende:

    Vielleicht sollte der Leser auch Ihr Verhältnis zum Staatsanwalt und den Husumern wissen.
    Ich werde diese Frage trotzdem versuchen zu beantworten. Dass ich nicht neutral bin, habe ich bereits vorher gesagt. Ich mag ihn. Schätze besonders an ihm, nicht dass man mit ihm Spass haben kann, sondern dass man mit ihm ERNST sein kann. Er bereit ist auch übers Eingemachte zu sprechen, ohne dass er sich verpi..t. Davon gibt es nicht sehr viele. Und in seinem Alter schon gar nicht. Er würde mindestens wenn er vermutete dass ich mich in einer nicht durch mich selbst verschuldeten misslichen Lage befinden würde, für mich tun würde was er könnte. Unabhängig davon, ist es genau das was ich auch versuche. Es war mein erster Satz in meinem ersten Beitrag. Ich versuche die Vorverurteilung anzukratzen, dadurch dass ich sie benenne, und Fakten die unveträglich sind entsprechend interpretiere! Ich bin 59 Jahre alt, und nehme ihn wie er ist. Ich weiss wie er tickt. Bei mir kann er sein wie er ist. Das weiss er, und er hat Vertrauen zu mir. Ich würde mich als sowas wie ein “offenes Haus” bezeichnen, manchmal zu meinem Leidwesen. Weil es doch auch Privatleben kostet.
    Ich bin in keiner Weise in Richtung des Angeklagten verblendet, bilde mir sogar ein, mich rein an die Fakten zu halten. Lt. Zeugenexperiment würde ich sagen, dass ich den Gorilla, die Rolle der Husumer, gesehen habe. In dem Experiment sahen 80 % der Zeugen diesen Gorilla nicht, weil se durch eine bestimmte Fixierung, in diesem Fall eine Vorverurteilung, in ihrer Wahrnehmung entscheidend beinträchtigt wurden. Und die Vertuschungsversuche der Husumer begünstigt haben, weil Teil der Vorverurteilung war, dass die Husumer als Angegriffene und nur als Zeugen betrachtet wurden, was dazu führte, dass man nicht nur diese nicht trennte, sondern auch noch die weiblichen Zeugen zu ihnen setzte, und eine ungehinderte Beeinflussung und sogar Absprache möglich war. Wobei eine der Zeuginnen noch zum Bekanntenkreis des Blörn Miehe gehörte.
    Diese Zeugenaussagen sind daher mit besonderer Vorsicht zu geniessen. Schon die Aussagen bei der Polizei.
    Dieses ist bei den Kieler Zeugen nicht gegeben. Die waren getrennt, und haben offensichtlich auch keinen eigenen Tatanteil an dem Geschehen, der verschleiert werden könnte. Der Tatanteil der Husumer ist der “Gorilla” den die Mehrheit nicht sieht, und entsprechend wertet, was direkten Einfluss auf die Bewertung der Notwehrsituation des Angeklagten hat, die man ihm doch bestreiten will. Das wollte der Verteidiger mit dem Zeugenexperiment klarmachen, das die immer noch andauernde Vorverurteilung den Blick auf das tatsächliche Geschehen verstellt. Da ist doch der Tatanteil derHusumer die Frage aller Frage . Ich würde sogar nur fragen wer hat angegriffen. Und die Frage ist doch klar beantwortet. Die Husumer!!!!
    Da ist doch wohl nichts, was ich da geschrieben habe, was durch pers. Sympathie oder Bonuspunkte gefärbt ist.

    Weiteres Zitat. Ich habe Ihnen auch deshalb viel Spielraum gelassen, weil die anfänglichen Vorverurteilungen des Angeklagten in den Medien nach meiner Meinung hier nicht noch weiter perpetuiert werden brauchen. Zitat Ende.
    Da irren Sie sich. Die Vorverurteilung hält weiter an. Wird auch in der Regel von denen die ihr unterliegen nicht als solche Wahrgenommen. Nein, die Vorverurteilung ist noch in vollen Gange, weil der ” Gorilla” der Tatanteil der Husumer immer noch nicht entsprechend gewürdigt wird. Der wird mit allen Regeln der Kunst verdrängt.
    Nur so kann ich Ihre Einlassung, dass Sie mir Spielraum gelassen haben, in dem ich mich gerade mit dem Tatanteil der Husumer auseinandergesetzt habe. Das ich dafür überhaupt Spielraum brauche, obwohl sich meine Schlüsse im nachhinein 1 zu 1 mit denen des Verteidigers decken und deckten. Sie haben Teile von mir gelöscht, die Sie als geschmacklos (welch ein merkwürdiges Kriterium) empfanden, die dann genau Hauptargument des Verteidigers in seinem Plädoyer waren. Sie nannten das Gastrecht, ist es auch, aber es ist auch “Schere”. Das sind Folgen immer noch derselben Vorverurteilung.
    Die Rolle der Husumer, “der Gorilla” ist, ich denke, sie wollten nur den Angeklagten, überfallen, nicht die Anderen Kieler, um mindestens seine Gesundheit zu gefährden, man kann aber eher davon ausgehen, dass Sie ihn Verletzen wollten.
    Ein Überfall der gefährliche Körperverletzung zum Ziel hatte. Kein materielles Eigentumsdelikt.
    Hätte man mehr Verständnis für den Angeklagten, wenn er seine Geldbörse verteidigt hätte, und nicht seine Gesundheit?
    Weiteres Zitat: Allerdings müssen Sie sich schon langsam fragen lassen, welche Verhandlung sie eigentlich besucht haben? Oder ist das Ignorieren von unangenehmen Zeugenaussagen gar Absicht, um hier falsche Eindrücke über das Strafverfahren zu erwecken und Leser bewußt irrezuführen? Zitat Ende.
    Leider fehlt in Ihrem Einwand etwas was diese Satzhülse füllt, und wenn seriös gemeint auch benannt worden wäre. Zumindest ein Beispiel welche für Sie überhaupt glaubwürdige, für mich unangenehme Zeugenaussage ich ignoriere, sodass der Eindruck entstehen konnte, dass ich unseriös argumentiere. Sie haben anscheinend den “Gorilla”, den Tatanteil der Husumer immer noch nicht gesehen. Der Staatsanwalt will nicht.
    Und alles, was ein Licht auf den Husumer Tatanteil wirft, zB. die Rohheit des Angriffes und die Gewaltbereitschaft, ja Gewaltgeilheit, beleidigt Sie geschmacklich, obwohl es doch für die Beurteilung der Lage in der sich der Angeklagte befand von elementarer Bedeutung ist. Ist Ihnen das nicht klar?
    Ein weiteres Zitat: Wenn sie sich schon für die ihnen gebotene “Plattform” bedanken, fragt sich der geneigte Blogger schon, bei wievielen Seiten sie vielleicht schon als sog. Kommentar-”Troll” auf dem Index stehen. Zitat Ende.
    Was soll man denn zu sowas sagen. Ich nenne es mal eine kleine Aggression.
    Ein Profiler kann aus der Art der Aggression und den Zusammenhang in dem sie geschehen, weil sie in der Regel Projektionen eigenem Erlebten sind, tief in die Seele eines Menschen sehen. Ich kann das auch, allerdings nicht immer. Halten Sie sich bitte zurück, ich will soviel über Sie gar nicht wissen.
    Mein Dank war ernst gemeint, weil um selbst eine Öffentlichkeit herzustellen, ich das nur mit grosser Mühe und Aufwand könnte, den Sie sicher betrieben haben. Auch Ihr Bestreben, ein detailietes Geschehen aufzuzeichnen, hat mir doch erst ermöglicht, auch mir zu lang, darauf in sehr kleinen Aspekten einzugehen. Den fehlenden “Gorilla” den Tatanteil der Husumer versuchen zu verdeutlichen. Den mit grosser Härte durchgeführten Überfall. Auf den der Blick doch sehr verstellt zu sein scheint.

    Ein weiters Zitat: Ich weise darauf hin, dass weite Teile ihrer nachfolgenden Behauptungen z.B. über “Fantasien des Staatsanwaltes” schlichtweg mit der Realität nicht vereinbar sind. Das müßten auch sie feststellen, wenn sie die von Ihnen gelobten ausführlichen Schilderungen hier nocheinmal studieren. Zitat Ende.
    Was soll der Quizz? Welche genau meinen Sie? Werden Sie bitte konkret.

    Ich verrate Ihnen etwas, was mir heute eingefallen ist. Ich kenne eine Aussage des Angeklagten, an die der Angeklagte sich nicht einmal mehr selbst erinnert.
    Er hatte mich am Tag nach dem Geschehnis aus dem Krankenhaus angerufen. Fragen Sie mich nicht wie das möglich war, aber es ist so. Er konnte mit mir telefonieren. Und tat es auch. Er berichtete mir von dem Überfall. Aber er erwähnte auch, ich hatte das völlig vergessen, dass seine erste Verteidigungshandlung nachdem er aufstehen konnte, einen Angreifer von dem Zeugen D hinunter zu stossen. War mir völlig entfallen.
    Nehmen Sie es nicht als Fakt, weil Dinge die man vergessen hatte, und die dann wieder auftauchen, durch wer weiss wieviele Filter gelaufen sind. Würde aber den Wechsel der Angreifer plausibel machen. Wie gesagt, 100 % sicher bin ich mir nicht . Aber doch ziemlich.

    Ein weiteres Zitat: Ihre Schlussfolgerungen sind mindestens so vom gewünschten Ergebnis der Prozesses motiviert, wie sie es dem Staatsanwalt unterstellen. Zitat Ende.

    Da unterschätzen Sie mich doch gewaltig. Ich bin nicht korrupt, und Ich lüge nicht für andere!!! Und auch nicht in eigener Sache. Weiss aber dass es für die Wahrheit immer zwei braucht: Einen der sie sagen will, und einen der sie hören will. Wahrheit wird gezogen, nicht geschoben.
    “Sie können das Pferd zum Wasser bringen, aber trinken muss es selbst.” (George Harrison)
    Ein weiters Zitat: Das die Anträge von Verteidigung und Staatsanwaltschaft so weit auseinandergehen, ist vollkommen normal, auch wenn sie das nicht glauben mögen. Zitat Ende:
    Wenn Beweise einigermassen seriös bewertet werden, kann man kaum zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Der Staatsanwalt er vertritt alle Bürger, also auch den Angeklagten, hat alles was zur Entlastung des Zeugen beitragen kann zu ermitteln. Er ist auch für die Entlastung des Angeklagten zuständig, und nicht auf Grund von sehr, sehr merkwürdigen Zeugenaussagen, die weil sie ihren Tatanteil im Dunkel lassen, und merkwürdige “Erinnerungslücken” ihnen da hilfreich zur Seite stehen, also NULL Glaubwürdigkeit haben, eine ich finde aberteuerliche Konstruktion aufbaut, um die Anklage aufrecht zu erhalten.
    Ich erinnere an die unbelegte auch bereits widerlegte Behauptung der Angeklagte hätte sich erst die Hose vollgemacht, als er von der Polizei verhaftet wurde.
    Dieses von ihm behauptete, als Tatsache gewertete spätere einkoten als Beweis anführte, um dem Angeklagten die Angst oder die physische Einwirkung, die das herbeigeführt haben könnte, abzusprechen, um das hohe Strafmass, dass er fordert plausibel zu machen. Der Staatsanwalt hat in dem Fall, ich hoffe, wir waren beim selben Prozess, mit Argumenten gearbeitet, die Seifenblasensubstanz haben. Das ist rechtswidrig.
    Nur auf diesem Weg ist eine so unterschiedliche Bewertung des Geschehens, die ein auseinanderklaffen des Strafmasses in dieser Extreme möglich.
    Es ist immer noch die Vorverurteilung. Mittlerweile ist es möglich die Eigene hinter der des Staatsanwaltes zu verstecken. Das macht dann die Vorverurteilung des Staatsanwaltes auch schützenswert. Sie schützt vor selbstkritischer Beobachtung. Menschlich alles sehr verständlich, aber bedenklich. Weil andere es ausbaden müssen.
    In diesem Falle, was ich nicht hoffe, der Angeklagte mit einer sehr langen Haftstrafe.
    Weiss jemand was das bedeutet, 11 Jahre Haft, weil man sich gewehrt hat, während man überfallen wird. Ein normaler Mensch ist doch schon am Ende seiner Kraft wenn er 2 Stunden im Wartezimmer eines Arztes sitzt. 11 Jahre, da muss man mit seiner Verantwortung sehr ernst umgehen, und nicht solche Geschichten wie, keine angst und erst später eingekotet, verwenden. So leichtfertig dürfen Staatsanwälte nicht sein.

    Das letzte Zitat: Es ist die Aufgabe eines Anwalts, den Schuldvorwurf vorbehaltlos in Frage zu stellen, selbst bzw. insbesondere dann, wenn er von der Unschuld nicht überzeugt ist. Zitat Ende:
    Ich denke, Sie bekommen Ärger mit der Anwaltskammer, falls ein Anwalt dieses lesen sollte.
    Es hat vor Gericht nur eine Person das Recht zu lügen. Das ist der Angeklagte.
    Zeugen dürfen das nicht.
    Zeugen haben, wenn Sie sich selbst belasten würden, allerdings das Recht, die Aussage zu verweigern. Meist wird dann aber, um auch den Eindruck der eigenen Schuld nicht zu fördern die Erinnerungslücke, man kann sagen als Form der nicht beweisbaren Lüge, gewählt. Ich habe hier den Eindruck, und wenn Sie nicht, sind sie und der Staatsanwalt die Einzigen. Der 4. zur Husumer Gruppe gehörende nicht angreifende Zeuge, er hätte vielleicht die Polizei rufen MÜSSEN (unterlassene Hilfeleistung), der Essenshalter hat doch sehr deutlich gemacht, welche Aktion von den Husumern gefahren wurde. Er hat von dem “Gorillaanfang” dem Tatanteil der Husumer doch sehr aufschlussreich berichtet. Dieser Zeuge hätte reichen müssen den Haftbefehl aufzuheben.
    Und dann die Aussage einer Zeugin, lt. Polizeiakte, vom Anwalt zitiert, die nach dem mit der Tarnjacke befragt sinngemäss sagte, dass der auch mitgemacht hätte. Mitgemacht wobei?
    Da gehts um den “Gorilla”.
    Der Staatsanwalt hat die Aufgabe in Richtung Schuld oder Unschuld zu ermitteln, und sollte eine Unschuld sich abzeichnen, weil er auch der Anwalt des Angeklagten ist, gegebenenfalls auch den Freispruch zu fordern. Es wäre ein schweres Verbrechen, sollte er dies wider besserem Wissen nicht tun . Es wäre schwer zu beweisen, aber es ändert nichts an der Tatsache des Verbrechens. So hat nicht nur Stalin seine Gulags gefüllt, auch die deutsche Justiz hat in der Vergangenheit seine Unschuld verloren. Ich erinnere an das “Pilgrim-Experiment” mit den Stromstössen, das besagt wie leicht es ist Leute mit so einer latenten Schadenzufügungsbereitschaft zu finden.
    Der Faktor Mensch ist allgegenwärtig.
    Der Anwalt hat die Aufgabe, dazu ist die Beweisaufnahme da, die Beweise der Staatsanwaltschaft im Interesse des Angeklagten zu würdigen. Gegebenfalls Milderungsgründe zu finden. Für den Angeklagten zu lügen???? Wenn, kostet das aber richtig, und ist glaube ich nicht Standesgemäss! Er selbst muss keine Beweise erbringen. Mit dem Unschuldsbeweis ist der Staatsanwalt beauftragt, ich weiss bei diesem kommt man nicht drauf. So hat denn auch der Anwalt selbst, Nachforschungen in Sachen Gewaltvergangenheit der Husumer Gruppe angestellt. Mit positivem Ergebnis bei dem Nebenkläger und Zeugen K. aus priv. Quelle.
    Von Offizieller Seite, wurde die Aushändigung der Informationen verweigert!?!?! Was anders wäre, wenn auch die Husumer Angeklagte wären, und nicht wie jetzt noch nur Zeugen. Das wird sicher nachgeholt. Sehen Sie, die Beurteilung der Situation steht und fällt mit dem Tatanteil der Husumer, der Gorilla” der aufgrund der immer noch andauernden Vorverurteilung des Angeklagten übersehen wurde und wird.
    Der Tatanteil der Husumer erreicht so nicht das Bewusstsein.
    Ist vergeichbar mit “Rauchen kann tödlich sein”. Erreicht die Hirne auch nicht. Liegt an der “Vorverurteilung” , in dem Falle “Vorfreisprechung”. Man hat so oft eine geraucht, ohne tot umzufallen, dass das Gehirn es nicht mehr glauben kann. Ich wiederhole, nicht mehr kann. Soviel Macht hat ein Vorurteil. Das muss man wissen, um überhaupt verstehen zu können, welche Folgen Vorverurteilung haben kann. Man kann dann den “Gorilla” nicht sehen. Und zwar die Mehrheit (80%) nicht.

    Um einen letzten Hinweis auf die tiefe Vorverurteilung zu machen, ist meinem Sohn aufgefallen, der war auch der der mich darauf hinwies, dass heute niemand mehr davon ausgeht, dass der andere keine Waffe hat, um dann ein Überlegenheitgefühl daraus abzuleiten. Er nannte das: “Wie kommen die denn auf sowas und weltfremd”.
    Und zwar wurde in der Zeugenbelehrung der Husumer Zeugen nicht über das Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt. Wenn man einen Tatanteil der Husumer überhaupt ins Kalkühl gezogen hätte, kann mich irren, hätte man das wohl müssen, oder auch getan. Ich denke, dass spätestens wenn der Zeuge von einer eigenen Straftat berichtet, hätte der Richter ihn auf dieses Recht hinweisen müssen. Da die Husumer von eigenen zB. schweren Verbrechen gegen die Gesundheit des Angeklagten, Straftaten berichteten, wäre das meiner pers. Meinung nach angebracht gewesen. Eigentlich wollte ich zum Richter gar nichts sagen. Aber es geht in diesem Fall nicht anders. Weil ich diesen Umstand doch bemerkenswert finde.
    Gruss. Leider geht es wenn man ein wenig gründlicher analysiert nicht immer in gewürzter Kürze. Besonders nicht, wenn die Perspektiven so verschieden sind.
    Glauben Sie mir, dass ich es mir wirklich nicht leicht mache

  6. # 6 BreakingNews Says:

    Also ihre Wortverdreherei ist schon bemerkenswert. Ich habe nie behauptet, ein Anwalt dürfte lügen. Dass ein Verteidiger den Schuldvorwurf der Staatsanwaltschaft vorbehaltlos in Frage stellen muss, selbst wenn er von der Unschuld seines Mandanten insgeheim nicht überzeugt ist, steht in jedem StPO-Lehrbuch. Es sollte auch nur erklären, dass es überhaupt nicht unnormal ist, wenn die Anträge von Verteidger und StA soweit auseinandergehen – und damit kein Grund den Untergang der Justiz auszurufen und von Glücksspiel zu reden. Im vorliegenden Fall – in dem das Vorliegen von Notwehr in Frage kommt – bleibt dem Verteidiger gar nichts anderes übrig, als auf Freispruch zu plädieren. Ob sie tatsächlich gegeben ist, hat die Kammer nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat eine andere Rechtsauffassung und kommt daher zu einem anderen, entgegengesetzten Ergebnis.
    Das ausgerechnet sie hier einfordern, bei den Fakten zu bleiben, ist schon ironisch. Sie behaupteten, es entspringe allein der “Fantasie des Staatsanwaltes”, dass Zeuge J seine Freunde vor dem Ankommen der Husumer warnte… Der sagte aus, er habe die Gruppe als erster bemerkt, der Angeklagte sich daraufhin umgedreht und von einem der Husumer einen Stoß gegen die Brust erhalten, so dass er hintenüberfiel. War er also nun wirklich so überrascht?
    Die eine Pavillion-Zeugin sagte aus “wie sie den Angeklagten später auf das Opfer einwirken sah. [...] Björn M. habe sich zunächst gekrümmt und sei langsam zu Boden gesackt, wo er zunächst in Embryonalstellung liegen blieb” Zunächst hatte sie sehr wohl ausgesagt, er habe das Messer dabei in der Hand gehabt, erst bei den späteren Messerstichen habe sie das Werkzeug nicht mehr erkannt und nur noch die Stichbewegung als solche gesehen. Wenn sie behaupten, niemand habe dies gesehen, ist das einfach falsch.
    Die folgenden Schlußfolgerungen des Staatsanwaltes zur Abfolge der weiteren Stiche sind zwar nur Schlußfolgerungen, stützen sich aber auf Gutachten und die Aussage einer Zeugin, die die Verletzungen am vorderen Rumpf exakt verorten konnte. Dem muss man nicht folgen, aber sie sind um einiges plausibler, als das was der Verteidiger vorbrachte.
    Die Zweifel, ob nun wirksame Notwehr vorlag, beruhen nicht wie sie meinen darauf, dass man den Angriff der Husumer Gruppe abstreitet oder herunterzuspielen sucht. Das hat der Staatsanwalt auch nicht getan. Im Gegenteil, er hat ja sogar in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten angenommen, dass beim ersten Stich eine Notwehrlage vorlag!! Allerdings reicht das allein im rechtlichen Sinne nicht aus – und hier sind wir auf dem Glatteis der Rechtsfragen. Das Notwehrrecht nimmt in den StGB-Kommentaren viel Platz ein. Und sie kennen ja vielleicht das Sprichwort: Drei Juristen, vier Meinungen. Wie das Gericht dazu entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Vielleicht werden sie ja auch positiv überrascht.

    Im übrigen sollten sie ihre Pseudo-Profiler-Fähigkeiten nicht überschätzen.

  7. # 7 Wolfgang körner Says:

    Sie sind sehr present.

    Zitat: Also ihre Wortverdreherei ist schon bemerkenswert. Ich habe nie behauptet, ein Anwalt dürfte lügen. Dass ein Verteidiger den Schuldvorwurf der Staatsanwaltschaft vorbehaltlos in Frage stellen muss, selbst wenn er von der Unschuld seines Mandanten insgeheim nicht überzeugt ist, steht in jedem StPO-Lehrbuch.Zitat Ende.
    Gut, ob das schon lügen ist? ich finde schon.
    Meine Nachorschungfen haben ergeben, dass die aufgabe des Verteidigers ist, dafür zu sorgen dass die Rechtsordnung aufrechterhalten wird. Dazu ein zwei links.
    Der eine setzt sich sogar mit Strafvereitlung als möglicher Straftat des Verteidigers auseinander. Steuerberater sind auch beiden Seiten verpflichtet, seinem Mandanten, wie auch dem Staat. Ich denke die Wahrheitspflichten sind vergleichbvar.
    http://books.google.de/books?id=NO-mcSxVbzkC&pg=PA1178&lpg=PA1178&dq=stpo+aufgabe+des+verteidigers&source=web&ots=bPSyD8Bmgj&sig=TvNG04WXiJxvdh0i_1QbV9Rn7Uk&hl=de#PPA1180,M1

    http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/forschung/jahn/Strafvereitelung.pdf

    Ihr Zitat: Es sollte auch nur erklären, dass es überhaupt nicht unnormal ist, wenn die Anträge von Verteidger und StA soweit auseinandergehen – und damit kein Grund den Untergang der Justiz auszurufen und von Glücksspiel zu reden.Zitat Ende.
    Das lasse ich Sie selbst beantworten.
    Zitat: Und sie kennen ja vielleicht das Sprichwort: Drei Juristen, vier Meinungen. Wie das Gericht dazu entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Vielleicht werden sie ja auch positiv überrascht. Zitat Ende .
    Ich könnte noch ergänzen, “Vor Gericht und auf hoher See, weiss man nie”.
    Da ist von dem alten Wortstamm “justieren” nicht mehr viel übrig. Das ist wohl Glücksspiel. Wird aber allgemein lethargisch hingenommen. Nicht wahrgenommen, wie der Gorilla. Als normal empfunden!

    Zitat: Sie behaupteten, es entspringe allein der “Fantasie des Staatsanwaltes”, dass Zeuge J seine Freunde vor dem Ankommen der Husumer warnte… Der sagte aus, er habe die Gruppe als erster bemerkt, der Angeklagte sich daraufhin umgedreht und von einem der Husumer einen Stoß gegen die Brust erhalten, so dass er hintenüberfiel. War er also nun wirklich so überrascht?Zitat Ende.
    Nein, nicht dass er versuchte sie zu warnen, ( Was hast Du gesagt ? Als typischer Lärmumgebungssatz) sondern dass diese Warnungen den Angeklagten und den Zeugen D rechtzeitig oder überhaupt erreichten.
    Der Zeuge D wurde eindeutig von hinten umgetreten. Selbst wenn der Angeklagten noch versuchte sich zu drehen, vielleicht hat er selbst etwas bemerkt, war es nicht mehr rechtzeitig um nicht zum “fliegen” gebracht zu werden. Es war ein sehr gelungener Überraschungsangriff. Mit ausgesprochen gutem Timing. Beide Kieler waren sofort in einer unterlegenen Position. Die Gegenwehr des Angeklagten war wohl stärker als man von Husumer Seite vermutet hatte, weshalb man sich dann ausschliesslich auf den Angeklagten konzentrierte, mit dem “gut gemeinten Rat” an den Zeugen D, sie in ihrem weiteren Werk nicht zu stören, sonst gäbe es noch mehr.
    Die Kieler hatten keine Chance!
    Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es nur schwere Straftaten der Husumer. Zweifelsfrei!
    Zitat : Die eine Pavillion-Zeugin sagte aus “wie sie den Angeklagten später auf das Opfer einwirken sah. […] Björn M. habe sich zunächst gekrümmt und sei langsam zu Boden gesackt , Zitat Ende.
    Die Zeuginnen berichteten ziemlich übereinstimmend von einem Täter, den sie für den Angeklagten hielten. Dieser hatte aber ein helles T-Shirt an. Dieser so beschriebene war Björn Miehe selbst. Sie sehen, da ist er wieder der “gorilla”. Ich gestehe den Aussagen der weiblichen Zeugen nicht sehr viel Wert bei. Sie werden in der ersten Polizeivernehmung schon mit Fragen der Polizei , die nur in Richtung des Angeklagten ermittelten beeinflusst worden sein. Zusätzlich zu der gemeinsam verbrachten Wartezeit, vor der Vernehmung. Gegenseitige Beeinflussung. Nein ich würde aufgrund dieser Zeuginnen niemanden auch nur einen Tag ins Gefängnis stecken.
    Die einzigen brauchbaren Zeugen, was den Tathergang betrifft, sind die Aussagen des Essensträgers und die die des Zeugen D. Alle anderen sind gänzlich unverwertbar. Aus unterschiedlichen Gründen.
    Zitat : Dem muss man nicht folgen, aber sie sind um einiges plausibler, als das was der Verteidiger vorbrachte. Zitat Ende.
    Wie war das noch mit dem Zweifel? Wenn an dem nicht Folgen muss, darf man dem nicht folgen. Und plausibler reicht auch nicht aus. Kann man plausibel überhaupt steigern?
    Ich kann auch die Darstellung des Staatsanwaltes nicht plausibel finden.
    Wie sagte der Anwalt? Das puzzle ist zu unvollständig,

    Zitat: Die folgenden Schlußfolgerungen des Staatsanwaltes zur Abfolge der weiteren Stiche sind zwar nur Schlußfolgerungen, stützen sich aber auf Gutachten und die Aussage einer Zeugin, die die Verletzungen am vorderen Rumpf exakt verorten konnte. Zitat Ende.
    Wie Sie sagen, Schlussfolgerungen, die ich Fantasie nenne. Es gibt ja auch keine Zweifel darüber, welche Verletzungen entstanden sind. Unklar ist, in welcher Situation der Angeklagte sich befand als diese Verletzungen entstanden. Hat er sie wie ein Amokläufer gejagt, oder hat er sich durchgehend in einer Notwehrsituation befunden. Was sich aus dem Tatanteil der Flensburger ergeben würde. Dieser bleibt aber dem “Gorilla” gleich, durch die Vorverurteilung nicht entsprechend wahrgenommen und gewürdigt.
    Und wenn der Angeklagte die Husumer nicht gejagt hat, sie also von der Tat dem Überfall nicht zurückgetreten sind, haben sie durchgehend angegriffen. Sonst wären sie gar nicht in der Nähe des Angeklagten gewesen. Diese Tatsache allein reicht, um die Überfallssituation fortbestehen zu lassen. Es gab keine Jagdszenen! Der Ort des Geschehens ist wohl direkt vor dieser Plastikscheibe gewesen. Das Knäuel, das Gewusel, das härteste, was der Husumer Essenträger je gesehen hat. Das war ein einsamer Kampf gegen überlegene Angreifer. Der für den Angeklagten solange andauerte, bis niemand mehr auf ihn einschlug, dass er AUFSTEHEN konnte, und wohl die Husumer immer noch als aktuelle Bedrohung empfindend vor denen flüchten konnte. Ich glaube nicht, dass er über den Zustand der Husumer etwas konkretes wusste.
    Zitat: Im übrigen sollten sie ihre Pseudo-Profiler-Fähigkeiten nicht überschätzen. Zitat Ende.
    Psychologie ist immer Pseudo ! Sehr lehrreich ist es Werbe-spots zu analysieren. Konkret ist allerdings die Neurologie!
    Meine Grenzen liegen in der Früherkennung von versteckter Bösartigkeit.
    Ich bin solange es keine anderen Anzeichen gibt einfach arglos. Will ich mir auch unbedingt erhalten!! Einmal kann man mich aber immer täuschen.