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Kiel211: 6 Jahre Haft wegen Totschlags für “Kieler Woche”-Messer-Angriff

Die 8.Strafkammer des Kieler Landgerichts hat einen 26-jährigen Mann nach den brutalen Messerstichen auf einen 25-jährigen Mann während der “Kieler Woche” im Jahr 2007 wegen Totschlags tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, in Tatmehrheit mit einem weiteren Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

NewsHQ presents Die Kammer ging bei seinem Urteil von einem minder schweren Fall des Totschlags aus und verhängte dafür eine Einzelstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten, die in der Mitte des herabgesetzen Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe lag. Zusammen mit einer fünfmonatigen Freiheitstrafe für die Waffendelikte ergab sich daraus die vom Gericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Soweit eine gefährliche Körperverletzung gegen einen weiteren Beteiligten angeklagt war, ging das Gericht zugunsten des Angeklagten von Notwehr aus und sprach ihn diesbezüglich frei. Der Haftbefehl wird aufrechterhalten, der nunmehr Verurteilte saß bereits nach Widerruf einer Bewährungsstrafe in Strafhaft.

Der Angeklagte zeigte sich von dem Urteil vollkommen unbeeindruckt und gab in seinem Stuhl den “Ober-Coolen”: Wiederholt schmunzelnd und kopfschüttelnd quittierte er die Urteilsbegründung und stillte seinen Mitteilungsdrang, indem er während der Ausführungen des Vorsitzenden seinen Verteidiger in eine Diskussion zu verwickeln suchte. Der bedeutete seinem Mandanten wiederholt, dass er das unterlassen möge, konnte aber nicht mehr verhindern, dass sich der Vorsitzende den Verurteilten nach Verhandlungsende noch neben der Anklagebank ruhig aber bestimmt wegen seines Benehmens ”zur Brust nahm”.

Das Gericht ging im wesentlichen von den im Laufe der Beweisführung erwiesenen Sachverhalten aus und bezog sich dabei hauptsächlich auf die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Gutachten und die Zeugenaussagen der unbeteiligten jungen Frauen. Die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen sah die Kammer dadurch als widerlegt an. Es sei am Ende des Germaniahafens zunächst zu einem Wortgefecht zwischen den Gruppen des Angeklagten und des späteren Opfers gekommen, nachdem es einen kleinen Zusammenstoß gegeben hatte. Die Pöbeleien seien auch nach Entfernen der Gruppe des Angeklagten zunächst noch weitergegangen. Ob der Angeklagte in dessen Verlauf sein 18cm langes, beidseitig-geschliffenes Messer im hinteren Hosenbund tatsächlich durch Anheben seiner Oberbekleidung in drohender Manier vorzeigte, wie es der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag erklärte, sei zwar möglich, aber nicht erwiesen. Die Gruppe um das spätere Todesopfer habe dem Angeklagten auf Zuruf des Zeugen K jedenfalls nachgesetzt, um ihn wie dessen Begleiter in rechtswidriger Weise anzugreifen. Zeuge J habe die zügige Annäherung der Angreifer bemerkt und den Angeklagten, wie den Zeugen D auf die Verfolger aufmerksam gemacht, bevor er selbst flüchtete. Während das spätere Opfer M. den sich umdrehenden Zeugen D durch einen Tritt ans Bein zu Fall brachte, stieß Zeuge R den Angeklagten durch einen Stoß oder Schlag von vorn zu Boden. M wendete sich schließlich von D ab und sprang dem Angeklagten in die Seite. Daraus entstand eine Schlägerei, die von Zeugen als regelrechtes “Knäuel” beschrieben wurde. Dabei kam es zu stumpfen oberflächlichen Verletzungen bzw. Schürfwunden bei den Beteiligten. Zeuge K war zeitweise in das Knäuel hineingesprungen. Zeuge R hatte den Zeugen D zunächst am Boden fixiert, ließ später aber von diesem ab um in die Schlägerei einzugeifen. Zeuge D habe sich unter Hilfe eines Bekannten schließlich zurückziehen können. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Angeklagte sich zwischenzeitlich den Schlägen der drei, ihm zum Teil körperlich überlegenen Angreifern gleichzeitg entgegensah. Seine stumpfen Verletzungen am Kopf sprechen dafür, dass er von mindestens zwei Männern gleichzeitg geschlagen worden sei. Es sei nicht zu klären gewesen, wann genau der Angeklagte im Laufe der Auseinandersetzungen sein Messer gezogen habe. Jedenfalls habe er dabei nach Überzeugung des Gerichts die Zeugen R und K verletzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei in Notwehr gerechtfertigt handelte.

Bezüglich der anschließenden Tötung des M sah es die Kammer entsprechend des rechtsmedizinischen Gutachtens als erwiesen an, dass sich dieser vom Angeklagten abgewendet habe, als er den ersten und später todesursächlichen Stich in den Rücken erhielt. Der Angeklagte habe dabei hinter seinem Opfer gestanden, als er mit voller Wucht ausholte und diesem dass Messer in den Rücken rammte, dabei einen Brustwirbel verletzte und das Herz durchstach. Der so Verletzte habe sich nach glaubwürdiger Aussage einer Zeugin. zunächst nach vorne gekrümmt und sei zu Boden gegangen, wo er handlungsunfähig liegenblieb. Der Angeklagte ging in die Hocke und stieß weitere dreimal auf sein Opfer ein. Die Zeugen R und K seien dabei nicht in unmittelbarer Nähe gewesen. Bei einer weiteren starken Stichbewegung habe der Angeklagte schließlich einen Stein oder eine Bodenplatte getroffen, so dass die Messerspitze verbog. Nachdem eine Zeugin rief, er solle aufhören, schlug der Angeklagte schließlich noch einmal mit der bloßen Faust auf den Brustkorb seines Opfers ein. Bezüglich der Brutalität der ausgeführten Messerstiche betonte der Vorsitzende ausdrücklich, das mindestens einer den Körper des M nahezu vollständig durchdrang. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte dabei mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Entsprechend der ständigen obersten Rechtsprechung könne aus der Gefährlichkeit der Tathandlung auf den Vorsatz geschlossen werden. Der Angeklagte habe gewußt, dass sein Messer aufgrund seiner Beschaffenheit ein “Mordinstrument” sei. Wer es einem Menschen dann vollständig durch den ganzen Körper ramme, wisse, dass dies tödlich enden kann und nimmt es bei Tatausführung auch billigend in Kauf.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe in liegender Position und aus Todesangst nur blind um sich gestochen, hielt die Kammer im übrigen für durch das rechtsmedizinische Gutachten widerlegt. Der erste Stich sei erwiesenermaßen in den Rücken gegangen. Stichtiefe von mindestens 12cm, senkrechter Stichverlauf und die Schwere der Verletzungen seien plausibel allein in stehender Position beider Beteiligter ausführbar. Dies sei im übrigen durch die glaubwürdige Aussage einer Zeugin bestätigt worden. Wenn das Opfer aber nach ihren Angaben gestanden habe, könne der Angeklagte selbst nicht am Boden gewesen sein. Das M auch mit dem Rücken zum Täter stand, liege im übrigen anhand der Verletzung auf der Hand. Ein Herumgreifen des Täters um das ihm frontal gegenüberstehende, größere Opfer sei schlichtweg unmöglich, auch habe keine der im angrenzenden Pavillion anwesenden Zeuginnen einen Clinch der beiden gesehen. Schließlich habe eine der Zeuginnen den Angeklagten dabei beobachtet, wie er das Messer in einer Stichbewegung gegen das Opfer einsetzte. Es sei nach der Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass diese dabei einer Fehlwahrnehmung unterlag. Eine weitere der Zeuginnen hatte schlussendlich bestätigt, dass der Angeklagte in hockender Position eine weitere Ausholbewegung Richtung Brustkorb unternahm.

Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass dabei eine Notwehrlage, wie von der Verteidigung angenommen nicht mehr vorlag. Dies sei für die letzten drei Stiche aufgrund der bereits eingetretenen Handlungsunfähigkeit des M evident, gelte nach der Überzeugung der Kammer und im Gegensatz zum Plädoyer des Staatsanwaltes aber auch für den ersten Messerstich. Das Opfer habe sich selbst vom Angeklagten abgewendet, obwohl das angesichts des Kampfgeschehens durchaus riskant hätte sein können. Die aus den brutal geführten Stichen zwei bis vier sprechende “Angriffsabsicht” des Angeklagten muss nach aller Wahrscheinlichkeit auch bei dem ersten Stich vorgelegen haben und spreche damit gegen einen, die Notwehrlage bildenden, gegenwärtigen Angriff des M. Ein Notwehrexzess komme daher ebensowenig in Frage wie eine Putativnotwehr.

Was die zum Teil schweren Veretzungen der Nebenkläger und Zeugen R und K angehe, hielt das Gericht eine Verurteilung des Angeklagten für nicht möglich. Der Vorsitzende betonte in ihre Richtung, dass ihre lückenhaften Aussagen keine sachdienlichen Hinweise zur Aufklärung des Tatgeschehens beigetragen hätten und die Aussage des R im übrigen wenig glaubhaft sei. Das Gericht gehe auch nach den Aussagen der vernommenen Zeuginnen, es habe sich um eine Schlägerei von 5 bis 8 Mann gehandelt, davon aus, dass beide Männer an der Auseinandersetzung aktiv beteiligt gewesen seien. Ein rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten sei daher durchaus denkbar. Im Zweifel sei daher zugunsten des Angeklagten eine Notwehrlage anzunehmen.

Der Angeklagte habe sich daher wegen vorsätzlichen Totschlags und zweier Verstösse gegen das Waffengesetz strafbar gemacht. Der Strafrahmen des Totschlags sei allerdings dem Tatbestand des minder schweren Falles zu entnehmen, so der Vorsitzende. Zwar liege die erste Alternative des §213 StGB mangels Zorn wohl nicht vor, jedenfalls müsse aber ein “sonstiger” minder schwerer Fall angenommen werden, da sich die Tatsituation im “Grenzbereich der Notwehr” befunden habe. Bei Festsetzung des Strafmaßes im Rahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren sei dem Angeklagten sein Eingeständnis der Todesverursachung, eine gewisse Angst um das eigene Leben, eine alkoholbedingte Enthemmung und seine schwere Jugend zugute zu halten. Strafschärfend seien das lange Vorstrafenregister, die verbüßten mehrjährigen Haftstrafen, zwei zum Tatzeitpunkt laufende Bewährungen, die Waffendelikte und die brutale Tatausführung mit mehrfachen Stichen zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Waffendelikte kämen strafschärfend die einschlägigen Verurteilungen wegen Diebstahls mit Waffen hinzu. Die beiden verwirkten Einzelstrafen von 5 Jahren und 10 Monaten sowie 5 Monaten seien zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren zusammenzuziehen.

Der Vorsitzende betonte, das die Waffendelikte keine Bagatellen seien. Die Verurteilung des Angeklagten solle daher durchaus ein Zeichen der Generalprävention auch im Hinblick auf die nächste “Kieler Woche” sein. Das Verbot des Mitsichführens einer Waffe auf einer öffentlichen Veranstaltung wie dem Kieler Volksfest sei nämlich dazu da, genau das zu verhindern, was im letzten Jahr so tragisch eintrat.

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Verfasser: BreakingNews
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23 Responses to “ Kiel211: 6 Jahre Haft wegen Totschlags für “Kieler Woche”-Messer-Angriff ”

  1. # 1 Husumerin Says:

    Ich war heute bei der Urteilsverkündung dabei und finde, dass der Angeklagte eine zu milde Strafe bekommen hat. Er tat einen Auf den Obercoolen, alle die dabei gewesen sind, werden dies sicher anchvollziehen können…

  2. # 2 BreakingNews Says:

    Viele werden die sechs Jahre als “Schnäppchenpreis” für das Leben eines Menschen empfinden. Und angesichts der mangelnden Reue und des steten Selbstmitleids, dass der Angeklagte mehrfach zur Schau stellte, wird dieses Gefühl noch verstärkt. Dass das Gericht die Brutalität der Tat unter Nutzung eines “Mordinstruments” betonte, kann den Angehörigen und Freunden sicher kein Trost sein. Ich hätte gerade wegen dieser ausdrücklichen Feststellungen eine höhere Strafe für angemessen empfunden, aber man muss nunmal berücksichtigen, wie es dazu kam.
    Was das Tragen einer Waffe auf nem Volksfest angeht, hätte ich mir allerdings ne Strafe deutlich näher an der Höchststrafe gewünscht. Ob 5 Monate Haft für notorische Messerschwinger und andere Waffennarren so abschreckend sind, wage ich zu bezweifeln.

  3. # 3 Kielerin Says:

    was habt ihr bitte erwartet ? das er auf dem stuhl weinend zusammen bricht … nein … am liebsten hättet ihr es doch gesehen wenn er, wie es ihm alle unterstellen, ausgerastet wäre. tja zu dumm für euch das er nicht so reagiert hat wie ihr es gerne wolltet.
    wie kommst du drauf das es eine zu milde strafe sei? warst du dabei als das alles passierte? nein, mit sicherheit nicht. ich gehe eher davon aus das du eine bekannte der husumer bist und somit zu deren gunsten denkst.
    ich kenne den angeklagten sehr sehr gut und ergreife für ihn partei und meiner meinung nach hätte ein freispruch sein müssen.
    jetzt wünsch ich euch viel spaß dabei nach mir mit steinen zu schmeissen …
    in freudiger erwartung
    eine kielerin

  4. # 4 BreakingNews Says:

    @Kielerin:
    Ein gewisses Maß an Reue oder zumindest ein Funken Anteilnahme wäre nicht zuviel verlangt gewesen… stattdessen erhielten die Angehörigen nur ein freches Grinsen. Und damit hat er ganz genau so reagiert, wie man es ihm vorwerfen muss. Keine Achtung vor dem Leben anderer.

  5. # 5 Kielerin Says:

    tja, ich denke dann habe ich genauso wenig eine achtung vor dem leben anderer. ich hingegen hätte nicht mal ein freches grinsen übrig gehabt, sondern nur einen verachtenden blick.
    aber es soll ja auch andere menschen geben also beglückwünsch ich doch die husumer gruppe recht herzlich, die scheinen ja eine verdammt große achtung vor dem leben anderer zu haben.
    es macht scheinbar auch nicht viel sinn etwas partei für den angeklagten zu ergreifen, den es wird sogleich im keim erstickt.
    ich habe auch nichts anderes erwartet … so is es nunmal, wenn man einmal einen stempel auf der stirn hat bleibt er auch da, egal was auch passiert …
    schade eigendlich

  6. # 6 Louisee Says:

    @ Kielerin: Ich kann das nicht glauben!! Auch wenn du den [Edit:wegen Totschlags verurteilten]“sehr, sehr gut” kennst, kannst du doch dennoch nicht seine Handlung für gerechtfertig halten! Was vorweg passierte, war sicherlich nicht richtig und das will ich auch auf keinen Fall gut heißen, aber man kann doch nicht einfach einen Menschen umbringen! Erfolgt nach so einer Tat keine Strafe, lädst du doch nur noch weitere Menschen ein, diesem “Beispiel” zu folgen!! So wie du schreibst, kann man ja denken, du forderst Selbstjustiz und “laß mal alle machen”! Du solltest vorher nachdenken, bevor du was schreibst! Auch wenn man mit so einem Kerl befreundet ist, sollte man seine Handlungen in Frage stellen können. Er war nun wahrlich kein “Unschuldslamm” und wenn sogar seine Freunde ihn für gefährlich halten, sollte er nicht auf freiem Fuß sein! Anscheinend kanntest du ihn ja doch nicht so gut, dass du bei seinem Strafregister nicht stutzig wirst!
    Versetz dich einmal in die Lage der Familie, seiner Freundin und seiner Freunde, dann verstehst du vielleicht ansatzweise, was es bedeutet, einen geliebten Menschen zu verlieren und dass NIEMAND das Recht hat, das zu beenden! EGAL, AUS WELCHEN VERHÄLTNISSEN ER STAMMT! Und wenn du das wirklich ernst meinst, dass du nur einen verachtenenden Blick für die Familie und Freunde übrig hättest, tust du mir wirklich leid! Du scheinst ein sehr unglücklicher und ungeliebter Mensch zu sein!

  7. # 7 Husumerin Says:

    @ Louisee: du ahst vollkommen Recht mit dem was du geschrieben hast.
    Freispruch für so einen wäre wohl viel zu viel verlangt. Wenn es so einfach wäre, wo kommen wir denn da hin? Es würde in einem Desaster enden. Eine Strafe für eine solche Tat zu bekommen ist ja wohl das Mindeste. Nur weil man mit dem Täter befreundet ist, heißt das nicht, dass man alle seine Ansichten vertritt. Nach meiner Ansicht hat der Täter mehr als nur die 6 Jährchen verdient.

  8. # 8 Kielerin Says:

    @ louisee … wie kommst du eigendlich dazu ihn mörder zu nennen ???
    auch wenn dran beteilig war das jemand ums leben gekommen ist ist er noch lange kein mörder … wenn das tatsächlich deine meinung ist, prost mahlzeit …
    was deine aussage angeht ich würde ihn dann wohl doch nicht so gut kennen … da muß ich dich enttäuschen, ich kenne ihn schon sein ganzen leben.
    ich kenne ihn sicherlich auch besser als seine freunde, denn ich halte ihn keineswegs für gefährlich.
    ich brauch auch gar nicht versuchen mich in die lage seiner familie zu versetzten, ich weiß wie es ist einen geliebten meschen zuverlieren.
    so wie ich mich äusser ??? ich bin keinesfalls ein freund von selbstjustiz … geschweige den fordere ich jemanden dazu auf.
    war es in diesem fall eine ? so wie du dich hier äusserst könnte man ja fast glauben das der angeklagte der jenige welche war der angefangen hat und dann aus purer lust zum messer griff … die anderen haben angefangen …
    aber so wie du dich äusserst ist es für dich ok das eine gruppe losrennt und andere einfach zusammenprügelt und man hat dies dann anstaltslos hinzunehmen… nun gut [Einwurf des Autors, damit es keine Mißverständnisse gibt: Wo hat sie denn sowas angedeutet? Ich zitiere mal:"Was vorweg passierte, war sicherlich nicht richtig und das will ich auch auf keinen Fall gut heißen"]… darüber lässt sich streiten … du hast deine meinung ich meine und andere ihre … so sei es
    und btw. ich bin ganz gewiss kein ungeliebter und unglücklicher mensch, aber vielleicht besteht mein freundeskreis auch aus lauter ungeliebten und unglücklichen menschen und es fällt uns nur nicht auf. ich werde mal darüber nachdenken und vielleicht hast du ja recht ;-)

  9. # 9 HUSUM Says:

    …schwere Kindheit, Drogenmissbrauch, Alkoholkonsum (2 Liter, Jägermeister pro Abend), 19 Strafanzeigen, die letzten 10 Jahre im Gefängnis verbracht und jetzt einen Menschen auf dem Gewissen (so einen Menschen @Kielerin möchte ich nicht “sehr, sehr gut kennen…. )
    …wenn das einer von meinen Freunden getan hätte, würde ich erstmal mal Abstand von so EINEM nehmen und nicht im Gerichtssaal sitzen und das befürworten was er getan hat… aber da habe ich wohl andere Erziehung genossen und ein bisschen Verstand fürs Leben mitbekommen…

  10. # 10 HUSUM Says:

    @Kielerin: Mord ist die in allen Rechtsordnungen als am gravierendsten angesehene Straftat gegen das Leben. Mord und Totschlag sind BEIDES vorsätzliche Tötungen eines anderen Menschen….. also kann wohl louisee ihn so nennen, wir haben ja Meinungsfreiheit in Deutschland!

  11. # 11 BreakingNews Says:

    @Husum:
    Naja, sie kann ihn in ihren eigenen vier Wänden so nennen… Noch aber habe ich hier das Hausrecht. Und solange es ein Landgericht gibt, das mit seiner “Forenrechtsprechung” Schrecken und Verwüstung unter deutschen Blogs verbreitet, bin ich da eher geneigt, ein Wort auf die Goldwaage zu legen. Der Mann ist wegen Totschlags (nicht rechtskräftig) verurteilt und so sollte man es auch benennen. Denn Mord ist nicht dasselbe wie Totschlag. Mordmerkmale, die in diesem Fall nicht nachzuweisen waren, würden letzteren zum Mord qualifizieren. Jemanden als Mörder zu bezeichnen könnte als Ehrverletzungsdelikt strafbar sein, also ist durchaus Vorsicht geboten. Nichts gegen Euch, aber heutzutage weiß man leider nie…

  12. # 12 Hotte Says:

    Eine Kielerin mit Anstand, Augenmaß und Sachverstand…
    Sie kennt den Verurteilten besser als seine Freunde und hält ihn nicht für gefährlich. Offensichtlich wurde ihre Einschätzung aber von der Wirklichkeit überholt, denn er geht mit einem Messer auf ein Volksfest ( weil er ja so ungefählich ist ) und ersticht in seiner Ungefährlichkeit einen Menschen in Notwehr mit drei Hieben? Aha… Damit ist er was, wenn nicht gefährlich? Ist wohl eine Frage der Definition…? In so manchem Millieu oder Ghetto gilt solch ein Verhalten vielleicht als ungefährlich. Nach meiner Auffassung nicht – unabhängig davon, wer angefangen hat.
    Da kann man nur froh sein, dass wir in den nächsten Jahren einen “Messerschwinger” weniger auf der Kieler Woche haben.

  13. # 13 Wolfgang körner Says:

    Zitat: Ich war heute bei der Urteilsverkündung dabei und finde, dass der Angeklagte eine zu milde Strafe bekommen hat . Zitat Ende.

    Wofür, dass er sich bei einem Überfall gewehrt hat. Ich wiederhole: Überfall, von ihm körperlichen überlegenen Husumern. Die ihn brutal bearbeiten, vorwiegend von hinten.
    Wenn der der sich dagegen wehrt, schon 6 Jahre bekommt, was müssen dann erst die bekommen, die den Überfall ausgeführt haben. Dieser Überfall war in keiner weise ritualisiert, sondern eindeutig auf die Gesundheit des Angeklagten gerichtet. Warum sollte ausgerechnet der Überfallene auf derartige Angreifer ritualisiert (was bedeutet, die Überfallenden nicht verletzen zu wollen) in solch einen Ausnahmezustand deeskalierend wirken können. Erstmal gehts ums Ganze. Als er sich aus dieser Situation befreien konnte, deeskalierte er ja auch und versuchte zu fliehen. Solches ist von den Husumern nicht bekannt.
    Aufgrund dieses Gutachtens, dass wohl unter Vorbehalt gesehen werden muss, da der Gutachter schon ein Bild hatte, wie es angeblich gewesen ist, und dem ein dazu passendes Gutachten verpasste, könnte auch Gutachterpfusch sein. Sind ja auch nur Menschen.
    Aus diesem Gutachten ohne irgendwelche Zweifel gelten zu lassen, die Haftstrafe und sogar die kriminelle Energie abzuleiten, lässt Willen zur Verurteilung erkennen. Vorher jeden Kuchenkrümel der auf dem Weg zu diesem Überfall lag penibel genau erklärt, so dass der Eindruck entstand, dieses Gericht nimmt es ganz genau. Aber dann die eigentliche Scene um die alles geht, ist nicht mal einen Satz wert. Er beruft sich einfach auf das Gutachten, ohne mögliche andere Versionen begründet auszuschliessen.
    Ich plane bereits ein Video zu drehen, was möglichst viele gegen die Vernunft des Richters mögliche Varianten darstellt.
    Es wurde ja nicht einmal ausgeschlossen, dass der eigene Mann es ihm nicht vieleicht mit seinem Knie in den Rücken gerammt hätte, als er in das Knäuel sprang, es einen Sturz gegeben hätte.
    Es wird Revision geben.
    Der Angeklagte wurde für seine Vorstrafen verurteilt und dafür, dass er immer noch rebellisch ist. Das Urteil riecht.
    Zitat: Er tat einen Auf den Obercoolen, alle die dabei gewesen sind, werden dies sicher nachvollziehen können… Zitat Ende.

    Ganz und gar nicht. Er hat in dem Bewusstsein dass ihm Unrecht geschieht sich verschauckelt gefühlt. Ohne die Druckverlagerung in die Ironie, wäre er wohl geplatzt.
    Er sah aus wie jemand der sich verar.cht fühlt, und seine Verachtung die er dafür empfindet zeigt.
    Mit Cool hat sowas nun rein gar nichts zu tun. Aber mit hoher Belastbarkeit.
    Und er selbst war immerhin dabei, und sich dann anhören zu müssen, von jemandem, der nicht dabei war, wie es nicht war, und dann dafür 6 Jahre bekommt, da muss er alle für verrückt halten. Das sah man ihm an. Nix cool!

  14. # 14 Wolfgang körner Says:

    Zitat: @Kielerin: Mord ist die in allen Rechtsordnungen als am gravierendsten angesehene Straftat gegen das Leben. Mord und Totschlag sind BEIDES vorsätzliche Tötungen eines anderen Menschen….. also kann wohl louisee ihn so nennen, wir haben ja Meinungsfreiheit in Deutschland!Zitat Ende.

    Man darf nur jemanden Mörder nennen, der rechtskräftig wegen Mord verurteilt wurde. Das ist er nicht. Deshalb ist es auch üble Nachrede die nicht im Rahmen dessen erlaubt ist, was unter der Meinungsfreiheit geschützt ist. Es ist eine Beleidigung!
    Totschläger dürfte man ihn dann, wenn das Urteil rechtskräftig wäre nennen.

  15. # 15 Louisee Says:

    Dann nenn ich ihn eben Totschläger… Macht es für mich auch nicht besser, aber bitteschön…

  16. # 16 Hotte Says:

    Ach du meine Güte – nun waren es der Gutachter und der Richter.
    Warum verleihen wir ihm nicht auch noch einen Orden? Da drehen wir dann gleich einen weiteren Film drüber.
    Wo war der Angeklagte denn rebellisch, wenn er sich doch bloß an die Gesetze gehalten hat? Und ein Grinsen bei der Urteilsverkündung mit “Druckverlagerung” zu erklären, zeugt irgendwie von einer verdrehten Sicht der Dinge, passt aber zu seiner Ungefährlichkeit. Vielleicht wurde der Angeklagte falsch verstanden – wieder einmal.
    Dann hoffen wir auf die Revision und dass die Strafe noch angehoben wird. Belastbar genug scheint er ja zu sein.

  17. # 17 Louisee Says:

    @W. Körner: Das man so viel Verständnis für jemanden haben kann, der einen Menschen getötet hat, ist schon verblüffend! Ich finde es trotzdem interessant, was Sie schreiben, aber was mir noch etwas fehlt, ist eine objektivere Sicht. Sie schreiben sehr gewählt und bedacht und haben auch des öfteren betont, dass Sie einen anderen Blickwinkel darlegen wollen. Können Sie denn nur Erklärungen sowie Entschuldigungen für das Verhalten des Täters finden und Fehlentscheidungen des Gerichts monieren oder können Sie dem Täter auch irgendein Fehlverhalten nachsagen??! Es klingt so, als würden Sie ihm keineswegs irgendwelche Vorwürfe bzgl. seiner Tat machen können? Würden Sie ihm also auf dem Weg mitgeben, wieder so zu handeln, falls er nochmal geschlagen wird?

  18. # 18 Wolfgang körner Says:

    Zitat: # 12 Hotte Says:
    10.März 2008 um 22:46 Uhr
    Eine Kielerin mit Anstand, Augenmaß und Sachverstand…
    Sie kennt den Verurteilten besser als seine Freunde und hält ihn nicht für gefährlich. Offensichtlich wurde ihre Einschätzung aber von der Wirklichkeit überholt, denn er geht mit einem Messer auf ein Volksfest ( weil er ja so ungefählich ist ) und ersticht in seiner Ungefährlichkeit einen Menschen in Notwehr mit drei Hieben? Aha… Damit ist er was, wenn nicht gefährlich? Ist wohl eine Frage der Definition…? In so manchem Millieu oder Ghetto gilt solch ein Verhalten vielleicht als ungefährlich. Nach meiner Auffassung nicht – unabhängig davon, wer angefangen hat.
    Da kann man nur froh sein, dass wir in den nächsten Jahren einen “Messerschwinger” weniger auf der Kieler Woche haben.
    Zitat Ende.
    [Edit: Kollektivbeleidigungsähnliches gelöscht]Im Falle von sich wehren können nennt es sich auch nicht gefährlich, sondern wehrhaft.
    Auf die Angreifer Überfallenden wendet man solche Worte wie gefährlich an. Also eher auf das Verhalten was die Husumer vertraten. Wie ist es nur möglich, dass dieses gefährliche Verhalten, auch auf einem Volksfest, so verharmlosend ausgeblendet wird. Es ist ja nicht nur Körperverletzung dem Angegriffenen gegenüber, sondern auch an den Leuten die sich das ansehen müssen. Das alles war den Husumern [Edit:Schon wieder sowas in Richtung Ehrverletzungsdelikt] völlig egal. Die Zerstörungskraft dieser Gruppe erreicht durch die Vorverurteilung des Überfallenen, später Angeklagten die Gehirne nicht . Und solch leeren Floskeln wie ” heisse ich nicht gut”, über dieses kriminelle Verhalten drücken dies auch aus.
    Es war ein bandenmässig vorgetragener Überfall, der auf die Gesundheit des Angeklagten, und zweier weiter Kieler gerichet war.
    Einer konnte sich durch Flucht entziehen, der Andere Opfer einer Körperverletzung .
    Der mit dem Messer wäre nach Hause gegangen und nichts wäre gewesen. [Einwurf: Diese Einsicht haben Sie zusammen mit der Kielerin aber exklusiv]
    Die Husumer wiederum wollten Gewalt.
    In Amerika wären alle drei tot . Und er Angeklagte wäre selbstverständlich freigesprochen worden.
    Wo war denn die Polizei die ihn hätte schützen können. Die Leute mit denen ich gesprochen habe, hätten alles was sie in die Hände bekommen hätten, benutzt, um sich gegen einen solchen Überfall, es war kein Kampf, wehren zu können. Was für eine Frage überhaupt.

  19. # 19 Louisee Says:

    Jetzt kommen mir wirklich gleich die Tränen!!! Der arme, arme Mensch, der immer nur ungerecht bestraft wurde und NIEEE was falsch gemacht hat! Das Messer war zum Pilze sammeln, oder?? Er hat sich das BESTIMMT nicht gekauft, um andere zu verletzen!! Und die Freunde haben ihn BESTIMMT nur SO zum Spaß das Messer wegnehmen wollen! Und da Sie andauernd bemängeln, dass man ihren Liebling so beschuldigen …. Mit welchem Recht nehmen Sie sich heraus, die Husumer als Schlägerbande darzustellen, die einen Zitat bandenmässig vorgetragener Überfall Zitatende geplant hätten!? BEWEISE????

  20. # 20 Louisee Says:

    es ist einfach nur erbärmlich! auf wiedersehen (und das ist bestimmt nicht ernst gemeint)

  21. # 21 BreakingNews Says:

    Ein gutes Schlusswort ;-) Es war anstrengend, Euch hinterherzueditieren, die Kommentare werden bis morgen vorläufig geschlossen. Dankes-Mails an das LG Hamburg…

  22. # 22 NEWS HQ Says:

    Kiel211: BGH hebt Strafausspruch im Fall des “Kieler Woche”-Totschlags auf…

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