“Kiel211″: Wurde Mord an Studentin über das Internet vorbereitet?
Wednesday, 21.May 2008 um 22:00 Uhr | Deutschland, Internet, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am fünften Tag des Prozesses um den brutalen, heimtückischen Mord an einer BWL-Studentin in Kiel-Dietrichsdorf durch den eigenen Bruder standen die mutmaßlichen Tatvorbereitungen des Angeklagten im Mittelpunkt. Ermittlungen der Kriminalpolizei hatten ergeben, dass der Bruder der getöteten Viktoria W. Internetrecherchen über mögliche Tötungsmethoden betrieben und Bestellungen von Schutzbekleidung in Online-Shops vorgenommen hatte. [Alle bisherigen Einträge zu diesem Fall hier]
Google-Suche nach Mord-Anleitung, Auto-Träume, Alias-Personalien und Einkäufe bei Online-Shops
Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen der Internetaktivitäten des Angeklagten hatte mit der Auswertung einer CD begonnen, die im Rahmen einer Durchsuchung in dessen Münchener Wohnung beschlagnahmt worden war. Auf dieser befand sich eine Textdatei, in denen der Angeklagte all seine Log-in-Daten für Foren, Online-Banking, verschiedene E-Mail-Accounts und Online-Versandhäuser zusammengestellt hatte.
Mit Hilfe dieser Daten verschaffte sich ein Kriminalbeamter Zugang zu den entsprechenden Webseiten. Beim Online-Versandgroßhandel „mercateo“ ließ sich so nachvollziehen, dass dort am Sonntag, dem 8. Januar 2006 – einen Tag nach der Rückkehr vom Weihnachtsurlaub beim Vater – eine Bestellung über einen XXL-Schutzoverall sowie ein Paar Lederhandschuhe vorgenommen worden war. Bei einem Online-Shop für Theaterbedarf, Karnevalskostüme und Halloween-Masken war eine Gesichtsmaske Modell „Chefarzt“ geordert worden. Die letztgenannte Bestellung war wie weitere Internetrecherchen an dem und späteren Tagen vom Computerterminal am Arbeitsplatz des Angeklagten aus getätigt worden. Anhand der Protokollierungsdaten des Servers konnten diese Schritte nachvollzogen und der IP-Addresse des Computers zugeordnet werden. Sie belegen, dass von dort beim Suchmaschinenanbieter Google nach „Schaumlatexmasken“ , „realistischen Gesichtsmasken“ und „Karnevalsausrüstern“ recherchiert wurde. Am selben Tag wurde auch zweimal auf die Fahrplanauskunft von bahn.de zugegriffen, sowie bei map24 eine Routen-Grafik aufgerufen.
Am 19. Januar wurden weitere Auffälligkeiten in der Internet-Nutzung am Arbeitsplatz des Angeklagten festgestellt: Über Google wurde nach den Begriffen „Erschlagen“, „Methode“, „Kopf“ gesucht und drei Ergebnisseiten geöffnet, später wurde die Suche nocheinmal mit dem Begriff “Erstechen” verfeinert. Daneben wurde erneut die Fahrplanauskunft bei bahn.de genutzt und beim Kartendienst „map24“ eine Route berechnet. Inhalt der Anfragen an bahn.de wie „map24“ waren jedoch nicht mehr nachvollziehbar. Daneben sei regelmäßig auf Seiten für Bank- und Börsengeschäfte, Computer-Foren und Extreme-Bodybuilding-Websites zugegriffen worden. Insbesondere den letztgenannten Websites wollte die Kammer aber keine weitere Bedeutung beimessen, doch der geneigte Beobachter fragt sich: Wie kommt dieser, als ruhig und verschlossen beschriebene, schlacksige junge Mann dazu, Fan des extrovertierten Körperkults zu sein?
Am 25. Januar, also einen Tag nach dem Auffinden der ermordeten Viktoria W., wurde von dem besagten Arbeitsplatz-Computer schließlich auf Seiten von “autoscout.de” zugegriffen, die Bilder von hochpreisigen Automobilen wie Dodge Viper, Maybach und Ford GT beinhalteten.
Weitere Tage später wurde für den 27. Januar eine weitere verdächtige Google-Suchanfrage protokolliert. Dabei ging es um Recherchen zum Thema „DNA“, „Mord“ und „Bayern“ sowie zu den Begriffen „genetischer Fingerabdruck“, „DNA“, „freiwillig“ und „Gerichtsbeschluss“. Auch Wikipedia war zum Thema “genetischer Fingerabdruck” besucht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Polizei zwar schon an den Vater, aber noch nicht an den Bruder mit einem Vernehmungsersuchen herangetreten, der routinemäßig auch eine DNA-Probe zu Vergleichszwecken einschließt.
Auf Nachfrage erklärte der mit dem Internet-Bereich befasste Kriminalbeamte, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte online nach Informationen zur Miete von Fahrzeugen gesucht oder gar entsprechende Reservierungen getätigt habe. Außerdem stellte er klar, dass nicht eindeutig feststellbar sei, ob bei all den Such-Vorgängen tatsächlich der Angeklagte an der Tastatur saß. Das an seine Personalkennung gebundene Benutzerprofil des jungen Mannes könne nicht allein mit der IP-Addresse verknüpft werden. Zugriff auf den Computer hätten auch Außendienstmitarbeiter und der Mitauszubildende mit ihren jeweiligen Benutzerprofilen gehabt, die Internetnutzung werde aber nicht einer bestimmten Nutzerkennung zugeordnet. Jedoch seien diese anderen Personen durch Befragungen weitestgehend ausgeschlossen worden. Auch sei von dem Computer auf Login-Verknüpfungen zugegriffen worden, die der Angeklagte auch von seinem privaten PC nutzte. Darüber hinaus habe es keine Internetzugriffe in dem Zeitraum gegeben, in welchem das Benutzerprofil des Angeklagten nicht aktiv war. Das war zwischen dem 5. und 23. Dezember 2005 bzw. 23. Dezember und 8. Januar der Fall, was dem Zeitraum des Besuchs der Berufsschule bzw. dem Weihnachtsurlaub beim Vater entsprach. Überschneidungen mit dem im selben Büro sitzenden Mitauszubildenden habe es lediglich bei der Nutzung des Routenplaners “map24″ gegeben. Dieser habe erklärt, dass er dem “verschrobenen” Angeklagten den Mord durchaus zutraue.
Bei den E-Mailkonten gab es keine auffälligen gespeicherten elektronischen Briefwechsel. Für die Anmeldung seiner diversen Accounts benutzte der Angeklagte zum Teil Alias-Namen, die er sich von existierenden Personen entlieh.
Eines dieser E-Mail-Konten wies mehrere gespeicherte Screenshots vom eigenen Arbeitszeitbuchungskonto des Arbeitgebers auf, die er an sich selbst gesendet hatte, um sie auch am Arbeitsplatz einsehen zu können. Neben den Bilddateien namens ”1.jpg” – “8.jpg” fanden die Ermittler auch eine selbst erstellte Bildbearbeitungsdatei mit dem Namen “fertig.jpg”.
Die Frage, mit welchem Transportmittel der Angeklagte von München nach Kiel gelangt sein soll, konnten auch seine zwei Bahncards nicht eindeutig beantworten: Die Polizei konnte nicht mehr ermitteln, ob damit Bahnreisebuchungen für den fraglichen Zeitraum abgerechnet wurden.
Die Bestellung von Handschuhen, Schutzoverall und Gesichtsmaske
Parallel zu den Ermittlungen der Internetrecherchen des Angeklagten, war auch seine finanzielle Situation Gegenstand eingehender Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei und ergab entsprechende Umsätze seiner Bankkonten, von denen jeweils abends online Überweisungen zur Bezahlung der diversen Online-Bestellungen getätigt worden waren. Dabei stieß die Kripo zunächst auf den Zeugen U, der 2006 einen inzwischen eingestellten Online-Shop für Theaterrequisiten, Halloweenmasken und Kostüme betrieb, bei dem der Angeklagte am 8. Januar zunächst eine Maske Modell “Chefarzt” bestellte, die an seine Münchener Wohnungsanschrift geliefert werden sollte. Der Shopbetreiber wies den Angeklagten in einer E-Mail darauf hin, dass er nur noch eine Maske auf Lager habe, die als B-Ware Farbveränderungen bzw. Beschädigungen am Hinterkopf hatte. Nach kurzem Mail-Austausch mit der Ansicht von mehreren Fotos der Beschädigungen wurde man sich schließlich handelseinig, die Maske zu einem reduzierten Preis abzugeben. Der Angeklagte wies den Betrag am Abend des 10. Januar an, der am folgenden Tag gutgeschrieben wurde. U versendete daraufhin die Ware, deren Empfang der Angeklagte dem Versandunternehmen DHL auch per Unterschrift bestätigte.
Die Bestellung von Handschuhen und einem Schutzoverall beim Versandgroßhandel “mercateo” wurde ebenfalls am 8. Januar getätigt. Ein Mitarbeiter der Firma, der für die Webseite des Unternehmens verantwortliche Systemadministrator, wird als Zeuge befragt und erklärt zunächst dessen Geschäftsbetrieb. Es handele sich bei der Plattform um ein Internetgroßhandel ausschließlich für Geschäftskunden. Man präsentiere die Kataloge seiner Vertriebspartner und ermögliche die direkte Bestellung ihrer Produkte. Vertragspartner sei zwar stets die mercateo, der Versand der Ware werde aber direkt durch den Vertreiber/Hersteller abgewickelt, der die dazu notwendigen Bestell- und Addressdaten von mercateo übermittelt bekommt. Dass Privatpersonen bei dem Unternehmen Bestellungen einreichen, sei nicht gewollt, aber nicht auszuschließen. Dem Kauf ist eine ausführliche Registrierung vorgeschaltet, bei dem der Kunde bestätigen müsse, dass er gewerblicher Käufer sei.
Der EDV-Spezialist führt die Prozessbeteiligten anschließend in einem Crash-Kurs für Internet-Anfänger durch die technischen Prozesse der Bestellabwicklung. Aus den Protokolldaten lasse sich nachvollziehen, dass der Angeklagte am 6.1. über einen sog. Referrer der Suchmaschine Google zu “mercateo” kam. Dort hatte er einen bezahlten Werbebanner der Firma über den Suchergebnissen angeklickt, der für „Schutzoveralls“ warb. Drei Stunden später sei mit dem gleichen Cookie, der bei dem ersten mercateo-Seitenaufruf erstellt wurde erneut über einen Google paid link auf die “mercateo”-Seite zugegriffen worden. Über die dortige Suchmaske mit dem Begriff “Schutzoverall” sei der Kunde schließlich zu den Produktunterseiten gekommen, wo er später die Bestellung ausführte. Am 15. bzw. 19. Januar wurden dazu im Online-Banking Überweisungsaufträge erteilt, die am nächsten Tag ausgeführt wurden.
Der Verhandlungstag endete schließlich mit der Inaugenscheinnahme von Vergleichsstücken des Overalls und der Handschuhe durch die Prozessbeteiligten. Die Handschuhe wurden nicht anprobiert – Die Reminiszenz an die legendäre Situation des O.J. Simpson-Prozesses, bei dem sich US-Star-Verteidiger Johnny Cochrane mit dem Satz ”If it doesn´t fit you must acquit“ unsterblich machte, konnte daher nur in den Köpfen der Zuschauer stattfinden.





23.July 2008 um 14:24 Uhr
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