“Kiel211″: Zeuge geht von Manipulation zur Herstellung eines falschen Alibis aus
Friday, 27.June 2008 um 23:00 Uhr | Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Tag 12 im Mord-Prozess gegen den Bruder der in ihrem Bett erschlagenen Studentin Viktoria W, die erst Tage später tot in ihrer Kiel-Dietrichsdorfer Wohnung aufgefunden wurde. Es sagt der damalige EDV-Abteilungsleiter der Münchener Kapitalanlagebank aus, bei dem der Angeklagte zur Tatzeit in einem Auszubildenden-Verhältnis beschäftigt war. [Alle bisherigen Einträge zu diesem Fall hier]
Ausführlich beschreibt der Zeuge die Funktionsweise der firmeninternen Zeiterfassungs- und EDV-Systeme, deren Daten bei den Ermittlungen wichtige Indizien für den Tatvorwurf gegen den Angeklagten lieferten. Die Zeiterfassung sei über die Mitarbeiter-Chipkarte erfolgt, die bei Ein- und Ausgang an einem Zeitbuchungsterminal am Personaleingang anzulegen war, um die Arbeitszeit elektronisch zu erfassen. Mit derselben Karte habe man auch die gesicherten Zugangstüren im Haus öffnen können, das Schließsystem sei aber nicht mit der Zeiterfassung zusammengeschaltet gewesen. Ein Einlass auch durch den Haupteingang sei nur durch Klingeln möglich, die Mitarbeiter müssten aber dennoch zum Terminal am Personaleingang, um sich für den Arbeitstag anzumelden. Die Erfassung der an den Terminals im Haus eingebuchten Zeiten werde zentral auf einem Server gespeichert und ist über ein Ausgabeprogramm an den einzelnen Computern der Arbeitsplätze einseh- aber nicht bearbeitbar. Auch Urlaubsanträge können damit eingereicht, aber auch diese Zeitdaten nicht nachträglich bearbeitet werden.
Allerdings könne ein Screenshot davon angefertigt und aus der Zwischenablage in ein Programm wie Paint oder Word eingefügt und manipuliert werden. An dieser Stelle wird der vom Angeklagten vorgelegte Screenshot des Programms mit den Daten des 20.Januar 2006 im Wege des Vorhalts in Augenschein genommen. Der Zeuge erkennt spontan, dass Begrenzungslinien verrutscht sind, die nicht auf einen Druckfehler zurückzuführen sein können. Daher müsse es sich um eine Manipulation handeln.
Das Zeiterfassungssystem sei sehr zuverlässig gewesen, fährt der Zeuge fort. Es sei „nie vorgekommen“, dass eine konkrete Zeiteinbuchung „verloren gegangen“ sei. Das Protokoll der Erfassungsterminals, das er überprüfte, habe für den 20.Januar 2006 keine Einträge für den Angeklagten oder seinen Mitauszubildenden angezeigt, beide hatten demnach frei. Im Zusammenwirken mit einer Kollegin sei der Versuch unternommen worden, nachzustellen, ob ein Fehler im Zeiterfassungsprogramm reproduzierbar sei. Dazu sei bei einem Test-Angestellten zunächst die Ein- und Ausgangszeit erfasst und nachträglich ein Urlaubstag eingebucht worden. Das Protokoll habe letzteres ignoriert und die Zeiterfassung ausgegeben. Das selbe Ergebnis sei erzielt worden, nachdem zunächst ein Urlaubstag gebucht, dann aber doch gearbeitet und die Ein- wie Ausgangszeit erfasst wurde. Das angebliche Alibi des Angeklagten, er hätte am 20.Januar 2006 sehr wohl gearbeitet, entspräche somit nicht den Tatsachen.
Zur Internetnutzung befragt, erklärte der Zeuge, dass man von jedem Computer im Hause Zugriff auf das Internet gehabt habe. Die Nutzung sei nach einer internen Mitarbeitervereinbarung im Grundsatz nur dienstlich erlaubt gewesen, die private Nutzung aber toleriert und kaum sanktioniert worden. Dabei seien die Internetzugriffe ebenfalls einer Protokollierung unterworfen gewesen, die aber nicht nachvollziehen ließ, wer in einem konkreten Moment am PC gearbeitet hat, da die persönliche Benutzerkennung nicht gespeichert worden sei. Grund dafür sei gewesen, dass weder das erste Einloggen in den PC, noch das Ausloggen protokolliert wurde. Erst ab dem Januar 2006 sei dies geändert worden. Dass zum Zeitpunkt der Anforderung der Polizei die Nutzungsprotokolle noch in der Datensicherung vorhanden waren, sei dem Zeugen zufolge ein Zufall gewesen. Die kurz vor der automatischen Löschung stehenden Daten vom Januar 2006 und den 5 Monaten zuvor ließen sich problemlos wiederherstellen und konnten der Polizei so wesentliche Anhaltspunkte für die mutmaßliche Tatvorbereitung des Angeklagten liefern.



