“Kiel211″: Das “Riesenbaby” auf der Suche nach einem falschen Alibi
Friday, 04.July 2008 um 23:00 Uhr | Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Im Indizienprozess gegen den wegen Mordes an der Kieler BWL-Studentin Viktoria W. angeklagten 22-jährigen Bruders des Opfers sagt am dreizehnten Verhandlungstag eine Vorgesetzte des mutmaßlichen Täters aus. Die leitende Angestellte des Münchener Kapitalanlageunternehmens war in ihrer Position einer Business Managerin häufig Ansprechpartnerin der Auszubildenden und der Polizei im Laufe der Ermittlungen gegen den Angeklagten behilflich. [Alle bisherigen Einträge zu diesem Fall hier]
Dieser hatte zum 1. September 2005 seine Ausbildung in München begonnen, nachdem er bei den Vorstellungsgesprächen durch sein als wohltuend empfundenes, schüchtern-zurückhaltendes Wesen sowie profunde Kenntnisse über das Unternehmen aufgefallen war. Dabei zeigte er, dass er sich genau mit der angestrebten Ausbildung auseinandergesetzt hatte und überzeugte die Verantwortlichen auf ganzer Linie, „den Beruf ergreifen“ zu wollen, was sich angenehm von den Kandidaten abhob, die sich selbstdarstellerisch produzierten.
Zwar habe der Angeklagte schon damals „einen unerwachsenen, unreifen Eindruck“ gemacht, dass er vom Vater zum Vorstellungsgespräch begleitet worden war, hatte man aber zunächst als positives Signal eines gefestigten Elternhauses bewertet. Schnell wurde aber klar, dass der damals 19-jährige noch erheblich auf die Unterstützung der Eltern angewiesen und unselbständig war. Dies sollte durch verschiedene Hilfestellungen aufgefangen werden: Während ihm der Personalchef die Wohnung besorgte, stellte man ihm den bereits als Zeugen vernommenen Mitauszubildenden zur Seite, der einen wesentlich erwachseneren und reiferen Eindruck machte. Die Personalleitung erhoffte sich von dieser Maßnahme, dass der Angeklagte von diesem in punkto Persönlichkeitsbildung profitieren könne und dazu bewegt werde, mehr aus sich heraus zu kommen. Bedauerlicherweise kamen die beiden Auszubildenden im Laufe der Zeit immer weniger miteinander aus. Der Angeklagte sei oft „unkameradschaftlich“ erschienen.
Die berufschulischen Leistungen des Angeklagten seien stets „prima“ gewesen, berichtet die Zeugin. Es habe zwar Meldungen gegeben, dass er sich dabei „unlauterer Mittel“ bediente, stritt dies auf Vorhalt aber stets ab. Der Angeklagte habe immer einen ehrgeizigen Eindruck vermittelt, und dementsprechend viel gelernt. Allerdings, so schien es der Zeugin, sei dies auf Kosten eines Privatlebens gegangen. Zudem assimilierte er sich nicht in die neue Münchener Umgebung, fuhr, wenn möglich übers Wochenende nach Hause und zeigte wenig Initiative zu gesellschaftlicher Freizeitgestaltung und neuen Kontakten. So blieb der Angeklagte immer ein Sorgenkind: Zwar stets höflich und „absolut angenehm“ im Umgang, aber „unergründlich“, fast „gesichtslos“ und als Fremdkörper innerhalb der Belegschaft offenbar leichtes Ziel für Spott. Die Zeugin hatte bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung davon gesprochen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Körpergröße und seiner gleichzeitigen kindlichen Unbeholfenheit firmenintern als „unser Riesenbaby“ bezeichnet wurde.
Vom Tod der Schwester des Auszubildenden erfuhr die Zeugin zuerst von der Kriminalpolizei, die nach der Tat an das Unternehmen herangetreten war, um ein Statement der Geschäftsleitung zur Person des Angeklagten zu erhalten. Da die Geschäftsleitung zunächst nicht zu einer Stellungnahme zur Verfügung stand, verzögerte sich die Kontaktaufnahme. Im Laufe der anderthalbjährigen Ermittlungen sei sie es gewesen, die viele der Gespräche mit den Ermittlungsbeamten führte und teilweise in die Ermittlungstätigkeit eingebunden war, soweit es um technische Fragen ging. So überprüfte die Zeugin die Zeiterfassungsdaten für den 20. Januar 2006. Für den Angeklagten sei als Fehlgrund Gleitzeit, also ein freier Tag angemeldet und genehmigt und keine Arbeitszeit erfasst gewesen.
Angeklagter versuchte, sich falsches Alibi zu erbitten
Als der Auszubildende im Februar 2007 verstärkt in den Fokus der Ermittlungen geriet, versuchte er schließlich, seinen Arbeitgeber dazu zu bringen, für den Tag, an dem er mutmaßlich nach Kiel unterwegs gewesen sein soll, nachträglich eine Arbeitszeit als erfasst zu melden.
Die Zeugin schilderte, der Angeklagte sei am Morgen des 23. Februar 2007 mit der Bitte zu ihr gekommen, seine Arbeitszeiten vom 20. Januar 2006 zu korrigieren. Er begründete sein Gesuch damit, dass sein Zeitkonto für den genannten Tag nicht stimme und er tatsächlich gearbeitet habe und legte dazu ein Schriftstück vor, das den Screenshot des Zeiterfassungsprogramms mit den entsprechenden Daten darstellen sollte. Dabei habe er einen äußert schüchternen, aber wie immer höflichen Eindruck gemacht.
Der Zeugin wird aufgrund ihrer Gespräche mit der Polizei nach eigenen Angaben sofort der Zusammenhang zwischen dem Gesuch und der Tat klar. Es sei ihr merkwürdig erschienen, dass der Auszubildende erst nach einem guten Jahr eine Korrektur seiner Arbeitszeiten erwirken wolle. Auf ihre Nachfrage habe der Angeklagte geantwortet, dass es für ihn von erheblicher Bedeutung sei. Er habe den Screenshot angefertigt, weil er davon ausging, dass sein Inhalt „mal wichtig werden könnte“. Das sei „ja nun auch der Fall“, weil seine Schwester getötet worden sei.
Am Nachmittag des gleichen Tages sei es zu einem weiteren Vier-Augen-Gespräch mit dem jungen Mann gekommen, bei dem er seine Ausführungen vom Vormittag konkretisierte: Seine Schwester sei an dem Tag ums Leben gekommen und seine Familie mache sich nun große Sorgen, dass er zu Unrecht unter Verdacht gerate, weil er kein plausibles Alibi vorweisen könne. Daher bitte er sie, ob sie nicht aussagen könne, dass er an dem Tag doch gearbeitet habe. Schließlich könne er ja schon gar nicht zu dem Zeitpunkt von München nach Kiel gelangt sein.
Nachdem die Zeugin den Auszubildenden abwimmeln konnte, habe ihr der Vorgang „keine Ruhe gelassen“. Sie habe daher in Zusammenarbeit mit dem EDV-Abteilungsleiter eine Simulation mit einem Testangestellten unternommen, um zu prüfen, ob ein Fehler im Arbeitszeiterfassungssystem reproduzierbar sei. Doch das erwies sich als nicht möglich. Habe sie zunächst einen Gleitzeittag gebucht, aber dann doch eine Arbeitszeit erfasst, sei diese auch ausgegeben worden. Im umgekehrten Fall eines nachträglich eingebuchten Gleitzeittages, obwohl zuvor die Arbeitszeit erfasst worden war, sei auch diese korrekt protokolliert worden. Jede Zeitbuchung erzeuge einen Protokolleintrag, um sicherzustellen, dass keine Manipulationen am System vollzogen werden können. Der Protokolleintrag für den Angeklagten habe eindeutig den Fehlgrund „Gleitzeittag“ ergeben.
Auch das von dem Auszubildenden vorgelegte Schriftstück sei „sofort“ als manipulierter Screenshot des hausinternen Zeitkonten-Anzeigeprogramms„aufgefallen“. Das Programmfenster sei normalerweise kleiner und fülle nicht den Bildschirm aus, so dass der Hintergrund (Windows-Desktop oder anderes Programm) sichtbar bleibt. Weil das ihr vorgelegte Papier keinen derartigen Hintergrund aufwies, habe sie daraus geschlossen, dass dieser zuvor ausgeschnitten worden sein muss. Das sei auch deshalb auffällig gewesen, weil das Programm eine eigene Ausdruckfunktion besitze, die der Mann aber nicht genutzt habe. Denn ein solcher Ausdruck hätte ein anderes Druckbild erzeugt, das sich von dem vorgelegten Dokument unterschieden hätte.
Auch der Vater des Angeklagten hatte zwischenzeitlich in der Personalabteilung zu intervenieren und Druck auszuüben versucht, um eine Korrektur der Arbeitszeiten zu bewirken. „Fordernd“ und „fast aggressiv“ habe er telefonisch angemahnt, dass „man gefälligst“ dafür sorgen solle, dass das „offenbar fehlerhafte“ Zeiterfassungssystem in Ordnung gebracht werde.
Angeklagter unterstellt Mitauszubildendem Beteiligung an der Ermordung seiner Schwester
Der Angeklagte schien ganz offenbar nicht unter dem Tod der Schwester gelitten zu haben. Die Zeugin hatte keinerlei Veränderungen im Verhalten des jungen Mannes bemerkt, es habe keine schulischen Leistungseinbrüche und keine sichtbaren körperlichen Manifestationen gegeben.
Allerdings, so die Zeugin, eskalierte das bereits gestörte Verhältnis zwischen Angeklagtem und seinem Ausbildungskollegen und mündete in einem hässlichen Vorfall, der den Mitauszubildenden dazu veranlasste, nichts mehr mit dem späteren Angeklagten zu tun haben zu wollen: Am Höhepunkt eines heftigen Streits der beiden hatte der Bruder des Opfers dem Kollegen unterstellt, etwas mit dem Mord an der Schwester zu tun zu haben.
Die Aufnahme des abgehörten Gesprächs zwischen Angeklagtem und seinem Vater
Nach Beendigung der Aussage der Zeugin werden schließlich Teile der Aufnahme des in der U-Haft abgehörten Gespräches zwischen dem Angeklagten und seinem Vater abgespielt, von der bisher nur ein Vermerk verlesen worden war. Leider blieb der Inhalt den meisten Prozessbeobachtern akustisch vorenthalten – zu unverständlich die leise, aber aufgeregte Unterhaltung von Vater und Sohn, zu schlecht die Tonqualität angesichts eines hallenden Anstaltsraumes und zu schlecht die Wiedergabequalität im Gerichtssaal.



