Kiel211: Gutachter bestätigt schwere psychische Störung der Mutter aus Darry
Thursday, 07.August 2008 um 23:30 Uhr | Deutschland, Kiel211, Kopfschüttelnd, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am letzten Verhandlungstag im Sicherungsverfahren gegen eine Mutter aus dem schleswig-holsteinischen Darry, die im Dezember 2007 im Zustand der Schuldunfähigkeit ihre fünf Kinder erstickte, ist die Beweisaufnahme nach letzten Zeugenaussagen mit einem höchst überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen und den Schlußvorträgen der Verfahrensbeteiligten zu Ende gegangen.
Behandelnder Psychiater sagt aus
Zuvor sagt noch der Arzt eines Preetzer Krankenhauses aus, der die Beschuldigte zwischen dem 15. Juni 2006 und dem 7. August 2006 psychiatrisch behandelt hatte, nachdem sich die Mutter und Ehefrau in einer akuten psychotischen Episode aus der Familienwohnung entfernt, ihre Kinder allein gelassen und sich auf ein Feld in der Umgebung begeben hatte, um zu beten, wie es ihr von Stimmen befohlen worden war. Dabei handelte es sich um denselben Arzt, der 2007 vom sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises Plön ein Diktiergerät erhielt, auf dem der Ehemann der Beschuldigten ihre Wahnvorstellungen aufgezeichnet hatte. Der Mediziner hörte das Band allerdings nicht ab und sorgte schließlich sogar dafür, dass es an die Beschuldigte zurückgelangte.
Der Arzt erklärte, die Beschuldigte bei sieben Behandlungsterminen eingehend psychiatrisch wie körperlich untersucht und medikamentös eingestellt zu haben. Sie habe sich bei ihm in der Ambulanz vorgestellt, über Schlafstörungen geklagt und von Stimmen berichtet, die sie höre. Die Patientin habe sich im Internet informiert und durchaus verstanden, dass dies den Symptomen einer krankhaften Störung entsprach. Die von ihr in Anspruch genommene mediale Befähigung sei von gewisser Überzeugungskraft gewesen. Die Anamnese habe ergeben, dass die Patientin sozial eingebunden sei und zwischenmenschliche Beziehungen nicht nur zu ihrer Familie unterhalte. Da sie klar zur Reflexion fähig schien, und ihm gegenüber ganz „offen“ aufgetreten sei, ohne dass es Hinweise auf widersprüchliches Verhalten oder Unwahrheiten gab, habe er zunächst keinerlei Anhaltspunkte für Gefährdungen erkannt, auch wenn seine Diagnose auf schizophrene Psychose lautete. Die Patientin beendete die Therapie Anfang August 2006 auf eigenen Wunsch. Sie habe die Fortsetzung der Behandlung nicht weiter für erforderlich gehalten, weil sie sich wieder wohl fühle.
Im August 2007 seien die Probleme der jungen Frau aber offensichtlich wieder „drängender“ geworden. Der sozialpsychiatrische Dienst des Kreises Plön habe Kontakt mit ihm aufgenommen und ihn über die Entwicklungen informiert, die Anlass zur Sorge boten. Der Arzt gab zu, dass nach seiner Meinung ein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen wäre, der im Fall des Widerstandes der Patientin auch durch zwangsweise Einweisung hätte durchgesetzt werden müssen. Während der Nebenkläger erneut seinen Schlüsselanhänger mit den Bildern seiner Kinder in den Händen hält, beschreibt der Zeuge schließlich, wie es zu dem unheilvollen Umgang mit dem Diktiergerät gekommen war, den ihm die Leiterin des sozialpsychiatrischen Dienstes ausgehändigt hatte: Das angebliche Abspielgerät habe nicht wie ein Diktiergerät oder überhaupt einem technischen Gerät ausgesehen, erklärt der Arzt zur Verblüffung insbesondere der Nebenklage. Der kleine graue, glatte Kasten sei nicht zu öffnen gewesen und habe keine Knöpfe gehabt, behauptete der Zeuge. Deshalb habe er es dem Sekretäriat überlassen, die aber auch nichts mit dem Gerät haben anfangen können. Der Nebenkläger schlägt die Hände vor dem Kopf zusammen.
Auch die Frage, ob die Stimmen, die seine Patientin gehört habe denn imperativen, also befehlenden Charakter gehabt hätten, kann der Zeuge zunächst nicht eindeutig beantworten und verstrickt sich gar in Widersprüche. Letztlich bestätigt er aber, dass die von der Frau gehörten Stimmen auch imperativen Einfluß auf sie ausübten. Wiederholt weist er aber auch darauf hin, dass die Entwicklung damals nicht so zu Tage getreten sei, alle angebotenen Hilfen nicht in Anspruch genommmen worden seien. Auch wandte er sich direkt an den Ehemann: „Ich hätte mir gewünscht, dass sie zu mir gekommen wären! Warum sind sie nicht gekommen?“
Aussage der zuständigen Rechtsmedizinerin
Kurz gerät die Aussage der zuständigen Rechtsmedizinerin zu den früher bereits verlesenen Ergebnissen der Obduktionen der getöteten Kinder. Diese hätten im wesentlichen ergeben, dass trotz der Medikamenteneingabe in unterschiedlich hohen Dosen durch Ersticken herbeigeführte zentrale Regulationsversagen todesursächlich waren. Alle Kinder hätten typische Erstickungsfolgen, wie Lungen- und Hirnödeme sowie Blutstauungen in Lunge und inneren Organen aufgewiesen.
Während der Nebenkläger bereits zu Beginn ihrer Aussage den Saal verläßt, zeigt die Beschuldigte erstmals eine deutliche Regung und bricht angesichts der Ausführungen der Gerichtsmedizinerin in Tränen aus.
Das psychiatrische Gutachten zur Schuldunfähigkeit und Gefährlichkeit der Beschuldigten
Schließlich legt der psychiatrische Sachverständige Dr. Jonas sein Gutachten zur Schuldfähigkeit und der Gefährlichkeitsprognose vor, das in seiner Klarheit und Stringenz nicht nur die Verfahrensbeteiligten überzeugte. Es beruhte nach seinen Angaben auf 12 Stunden unmittelbarer Begutachtung an drei Terminen sowie 150 von der Beschuldigten handgeschriebenen Seiten in einem Ordner, die sie ihm zu Beginn seiner Besuche übergab, um ihm das Studium ihres Lebens und ihrer Vorstellungen zu „erleichtern“. Bei den Gesprächen habe man sich dem Tatgeschehen nur nähern können, nachdem ein erster Versuch zu heftigen emotionalen Reaktionen geführt hatte und abgebrochen werden musste.
Lebensweg
Zunächst fasste der Sachverständige den Lebensweg der Beschuldigten zusammen, wie sie ihm diesen geschildert hatte. Sie sei ein Wunschkind ihrer Eltern gewesen und in einer schweren, zu frühen Geburt mit schweren Lungenproblemen zur Welt gekommen, die sogar eine Reanimation und einen dreimonatigen Krankenhausaufenthalt nötig gemacht hatten. Während ihrer Kindheit sei sie vom gewalttätigen und angsteinflößenden Vater mit Alkohol gefügig gemacht, mißbraucht und vergewaltigt worden. Sie gab an, nicht oft den Kindergarten besucht zu haben, weil der Vater Angst hatte, der Missbrauch würde auffliegen. Die Mutter schien unter Depressionen gelitten zu haben. Die Eltern trennten sich als sie 8 Jahre alt war und sie zog mit ihrer Mutter aus der ehemaligen DDR in den Westen. Erst im Erwachsenenalter habe sie wieder Kontakt zum Vater gesucht.
Als Kind habe sich die Beschuldigte immer öfter als „Tagträumereien“ erlebten Wahrnehmungen hingegeben, in denen sie Personen erlebt habe, die ihr real vorgekommen seien. So habe sie sich unter anderem einen imaginären Halbbruder erschaffen. Diese “Tagträume” seien jedoch regelmäßig und tragisch mit dem Tod der vorgestellten Personen geendet. Das führte dazu, dass sie nach der Übersiedlung aus Ostdeutschland in der Schule durch schlechte Leistungen auffiel und eine Klassenstufe wiederholen mußte. Nach dem Schulabschluß begann sie eine Ausbildung zur Kinderpflegerin, die sie erfolgreich beendete, aber mit der sie keine weitere Anstellung fand und anfing zu jobben.
Ihren ersten Mann, den Zeugen M, habe sie mit 15 Jahren kennengelernt. Er sei hilfsbereit gewesen, aber auch schnell aggressiv und laut geworden, habe sie sogar geschlagen. 1997 sei sie zum ersten Mal von ihm schwanger geworden. Die Schwangerschaft sei nicht geplant, Justin bei seiner komplikationslosen Geburt aber ein Wunschkind gewesen. Jonas sei 2000 nach einer komplikationlosen Schwangerschaft zur Welt gekommen und ähnlich wie seine Mutter ein verträumtes Kind gewesen.
Im gleichen Jahr habe sie ihren späteren Ehemann kennengelernt und sich von M getrennt. Der erste Sohn aus dieser Beziehung, Liam sei nicht geplant gewesen und 2001 zu einem ungünstigen Zeitpunkt zur Welt gekommen. Wegen seines Herzfehlers und dem Autismus habe sich das Leben plötzlich nur noch um ihn gedreht. Dennoch sei sie 2002 und 2004 mit Ronan und Aidan schwanger geworden. Eine Abtreibung sei für sie aber nicht in Frage gekommen. Alle Kinder habe sie geliebt und liebe sie nach eigenen Aussagen immer noch.
Krankheitsbild – Kontakte zum Jenseits
Die seit spätestens dem Jahr 2000 an Wahrsagerei und Esoterik interessierte Beschuldigte habe ungefähr 2005 verstärkt damit begonnen, Kontakt zum Jenseits zu unterhalten. Davor habe sie schon im Kindesalter verschiedene Wahrnehmungen gehabt, aber nicht verstanden, dass es Jenseits-Kontakte gewesen seien. Diese Wahrnehmungen seien auch wahrsagerisch-medial gewesen. Sie habe im Jahr 2000 Visionen gehabt, nach denen sie die Anschläge des 11.Septembers 2001 und den Hurrikan “Kathrina” vorhergesagt haben will. Das habe sowohl sie selbst als auch ihren Mann stark beeindruckt und ihr Gefühl bestärkt, tatsächlich mediale Fähigkeiten zu besitzen.
Die Wahrnehmungen des Jenseits entwickelten sich über die Zeit. Sie habe zunächst Kontakt zu “guten Menschen aus dem Jenseits” erhalten und begann später selbst solche Kontakte dorthin zu knüpfen, bis es immer mehr Einfluß auf sie gewinnt. In der Folge habe sie erkennen müssen, dass diese Kontakte nicht nur Schönes und Gutes, sondern auch Böses erbringen, der Dämon “Nathalie” erscheint. Zu den Bösen habe auch der Geist eines verstorbenen Stiefgroßvaters gehört, der sich wegen familiärer Zwistigkeiten aus dem Jenseits heraus dadurch rächte, dass er ihre Mutter depressiv machte, den Vater zum Alkoholimus zwang und auch auf sie selbst Einfluß zu nehmen versuchte.
Die Kontakte ins Jenseits verfestigen sich über die Zeit. Die Beschuldigte habe Stimmen gehört, hat Visionen, und verlor immer mehr die Fähigkeit, innere Wahrnehmung von äußerer Realität zu unterscheiden. Dabei habe sie nicht nur optische und akustische, sondern auch haptische Wahrnehmungen von körperlichen Berührungen gehabt. Die Personen, mit denen sie in Kontakt tritt, würden sie streicheln und in den Arm nehmen. Sie habe Nachrichten übermittelt bekommen, die sie ganz automatisch niederschreibt. Alles das weiß die Beschuldigte ebenso schlüssig zu schildern, wie die Nähe von Fremden, die sie gespürt habe und die ihre Motorik, wie Mimik beeinflusst hätten.
Die zunächst leisen Stimmen seien immer lauter und stärker geworden. Die Informationen, die sie von diesen erhalten habe, hätten ihr ganzes Leben erklärt. Daher habe sie zugelassen, dass sie immer mehr Einfluß auf sie gewannen. Sie hätten sie schließlich auch kritisiert und sie beispielsweise aufgefordert, sich im Haushalt und mit den Kindern mehr anzustrengen, weil von ihrem Bemühen das Schicksal der Menscheit abhängen würde.
Im Jahr 2007 habe sie vermehrt Botschaften und Drohungen von “Nathalie” und dem bösen Stiefgroßvater erhalten, die sich zunehmend auch gegen die Kinder richteten. Über den so notwendig gewordenen Schutz habe sie den Haushalt vernachlässigt, weil sie die Bedrohungen von den Kindern durch stetiges Segnen und Handauflegen habe abwenden müssen. Sei ihr zunächst aus dem Jenseites signalisiert worden, dass die Schikanierungen mit dem Umzug nach Darry ein Ende haben sollten, habe sich dies aber nicht bewahrheitet. Im September 2007 stellten sich bei der Beschuldigten vielmehr zusätzliche Weltuntergangsvisionen ein, die ihr bedeuteten, dass die Menschheit vor ihrem Untergang stünde. Neben ihr seien auch andere Menschen beauftragt worden, die Menschheit davor zu warnen. Angesichts ihrer Vorhersage der Anschläge des 11.Septembers sei ihr das schlüssig und real erschienen. Derart bestätigt, habe sie nur deshalb keinen Arzt aufgesucht, weil sie fürchtete, die medikamentöse Therapie hindere sie an ihren Schutzmaßnahmen für die Kinder.
Wie von “Nathalie” angekündigt, berichteten schließlich auch ihre Kinder von schlechten Träumen und agierten merkwüdig. “Nathalie” habe Anfang November begonnen, die Kinder massiv zu bedrohen. Sie würde sie von Pädophilen missbrauchen oder durch Verkehrsunfälle ums Leben kommen lassen. „Du wirst sie nicht schützen können“ habe die Stimme der Beschuldigten erklärt. Die zog sich deswegen immer weiter von ihrer Familie zurück und blieb aufgrund der Schlafstörungen auch tagsüber immer öfter im Bett, war erschöpft und in panischer Angst um die Kinder schließlich ziemlich am Ende.
In dieser Phase habe sie schließlich den Entschluß getroffen, ihre Kinder zu töten, damit sie im Jenseits sicher sind. Sie habe kurzzeitig noch gehofft, man könne “Nathalie” irgenwie Einhalt gebieten, aber ihre Hoffnung schwand schnell. Als ihr Ehemann den Gedanken hegte, über Weihnachten vielleicht zu seiner Familie in die USA zu reisen, verstärkte sich ihre Angst, allein zu sein, wie ihre Angst, dass das Jugendamt ihr die Kinder wegnehmen würde und diese damit schutzlos den Dämonen ausgesetzt seien. Daher habe sie drei Wochen vor der Tat mit den Vorbereitungen der Tötung ihrer Kinder begonnen und dazu einen Medikamentenvorrat angelegt, die sie den Kindern einflössen wollte. Die Zeit habe sie gedrängt, so dass sie den ursprünglich angestrebten Termin zur Tatausführung sogar vorverlegte. Der Übergang ins Jenseits habe so sanft wie möglich ablaufen sollen, aber sei schief gegangen: Die Kinder hatten unter den Nebenwirkungen der Tabletten geschrien, seien verwirrt gewesen und hätten gezittert, machten sich gegenseitig wach. Sie sei daraufhin in Panik geraten, “Nathalie” habe sie ausgelacht, so dass sie ”einfach gehandelt“ habe.
Auch nach der Tat habe die Beschuldigte weiterhin Kontakt mit dem Jenseits und ist über den Zustand ihrer Kinder auf dem Laufenden. Ihre verstorbene Großmutter würde ihr regelmäßig berichten, wie es den Kindern gehe, einen direkten Kontakt zu ihren Kindern habe sie bislang nicht aufnehmen können. Ihnen sei es kurz nach der Ankunft im Jenseits nicht gut ergangen, so dass sie der Betreuung von Engeln bedurft hätten. Doch ihre Kinder hätten ihr das verziehen, Liam sei nun nicht mehr autistisch. Sie habe ihnen Wochenpläne aufgestellt, damit sie immer wisse, was sie gerade tun.
Die Beschuldigte habe ihm erklärt, dass auch weiterhin ein Konflikt von bösen und guten Stimmen in ihrem Kopf herrsche, aber dies nicht so schlimm und auszuhalten sei, weil sie die Kinder nun in Sicherheit wisse.
Beurteilung und Gefahrenprognose
Aus der Begutachtung ergibt sich nach Ansicht des Gutachters eine klare Beurteilung. Die Beschuldigte litt zum Tatzeitpunkt bis heute an einer paranoid-schizophrenen psychotischen Erkrankung, die sich in einer dissoziativen Störung unter Wahrnehmung kommentierender und dialogisierenden Stimmen mit imperativem Charakter manifestierten. Spätestens im Jahr 2006 seien die Anzeichen für die Erkrankung aufgetreten, man könne aber davon ausgehen, dass bereits die kindheitlichen “Tagträumereien” als Vor-Symptome zu bewerten seien.
Der Festellung stehe nicht entgegen, dass die Symptomatik wandelbar und wechselhaft aufgetreten und nicht immer akut zu erkennen gewesen sei. Die Beschuldigte habe sich ein regelrechtes und ausgeprägtes ”Wahnsystem” aufgebaut, das sich entwickelte und mit der Zeit wuchs und verdichtete. Auch sei es aus medizinischer Sicht kein Widerspruch, trotz der Erkrankung im täglichen Leben gut funktionieren zu können. Es bestehe diesbezüglich eine “doppelte Buchführung”, beschrieb der Gutachter die zwei Welten im Bewußtsein der Frau. Die paranoide Schizophrenie habe den Einfluß auf das Handeln der Beschuldigten über einen gewissen Zeitraum bis Ende 2007 intensiviert, auch wenn sich die Symptomatik immer wieder kurzzeitig zu beruhigen schien. Spätestens ab Oktober sei eine Zunahme der akuten psychotischen Symptomatik zu verzeichnen gewesen, die „so mächtig, so real, so wahr für sie wahr”, dass es ihr unmöglich war, sich der Fremdsteuerung zu entziehen. Sie sei eindeutig krank und behandlungsbedürftig gewesen, obgleich sie es gut habe verbergen können.
Die Tragik der Tat, so der Gutachter, liege in der Tatsache, dass die Tötung der Kinder für die Mutter die einzige, zwangsläufige Konsequenz ihres Denkens und aus Liebe und Fürsorge zu ihren Kindern durchaus altruistisch motiviert gewesen sei. Eine Einsichtfähigkeit im Sinne des §20 StGB sei für den Tatzeitpunkt daher auszuschließen. Die Krankheit habe dennoch ein planvolles Handeln nicht ausschließen können, ihren Wunsch, die Kinder zu befreien habe sie schließlich nach ihrem Eindruck auch realisiert. Wenn sie aufgrund der Behandlung eines Tages erkennen könne, dass die Stimmen nur ein Krankheitssymptom gewesen seien und realisiere was sie getan habe, werde sie in ein tiefes Loch fallen. “Weil sich dann ihre Handlung als falsch herausstellen würde und sie dann das große Leid erkennen würde, das sie über alle, vor allem die Kinder, gebracht hat.”
Es stehe für ihn zweifelsfrei fest, dass von ihr eine allgemeine Gefahr ausgehe. Auch wenn sich die Krankheit phasenweise in Schüben und in einer Wellenbewegung auf und ab entwickelt, ist unbehandelt nur eine ungünstige Prognose abzugeben. Die Erkrankung der Frau habe sich zunehmend chronifiziert, eine spontane Remission sei auszuschließen, bei Nichtbehandlung gehe daher ein eindeutiges Risiko weiterer Straftaten von ihr aus.
Um ihrem Mandanten die absolute Gewissheit, ja vielleicht etwas wie Seelenfrieden zu verschaffen, dass seine Ehefrau tatsächlich im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte, fragt die Nebenklägervertreterin ein letztes Mal nach. Die Antwort des Sachverständigen kann nicht klarer sein: Es sei ausgeschlossen, das die Frau die Störung und den Krankheitsverlauf vorspiele. Sie habe wirklich nicht die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht gehabt.
Schlußvortrag des Staatsanwaltes
Staatsanwalt Bimler spricht in seinem anschließenden Schlußvortrag von einer „von langer Hand geplanten“ Tat, die die Beschuldigte von Beginn an eingestanden habe. Es handele sich dabei zweifelsfrei um einen fünffachen Totschlag, den die Beschuldigte allerdings im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Dies habe nicht erst mit dem Gutachten des Sachverständigen, sondern bereits nach den Aussagen der Zeugen „auf der Hand gelegen“.
Eine heimtückische Begehungsweise durch die heimliche Medikamentengabe an die Kinder, die die Tat zu einem Mord hätte qualifizieren können, habe es jedich nicht gegeben: Ein nach der Rechtsprechung des BGH erforderliches Ausnutzungsbewußtsein sei ebensowenig feststellbar, wie eine feindliche Willensrichtung - Die Mutter habe im Gegenteil aus Liebe gehandelt.
Ausdrücklich stellte der Anklagevertreter klar, dass es in diesem Verfahren nicht relevant gewesen sei, ob die Tat vermeidbar gewesen wäre oder es behördliche Versäumnisse gegeben habe. Dies wäre nur im Rahmen einer Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen. Die Behörden hätten keine Handlungsmöglichkeiten gehabt. Die Eltern hatten die Sache gegenüber den Sozialarbeitern selbst bagatellisiert, es habe keine augenfälligen Mißhandlungs- oder Verwahrlosungsanzeichen im Haus gegeben.
Die einwandfrei festgestellte paranoide Schizophrenie schließe die Schuldfähigkeit der Frau aus. Spätestens im Jahr 2006 hätten sich psychotische Schübe eingestellt, die stetig zunahmen. Neben akustischen und optischen Wahrnehmungen habe die Beschuldigte auch haptische Halluzinationen von Berührungen gehabt. Auch wenn sie es gegenüber ihrem Arzt in Abrede gestellt habe, seien die von ihr vernommenen Stimmen stetig einflussreicher geworden und hätten sie letztlich dazu gedrängt, ihre Kinder zu töten, weil sie im Jenseits frei von jeglicher Gefahr leben könnten. Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach §63 StGB seien darüber hinaus gegeben. Der Sachverständige habe eine ungünstige Prognose abgegeben, die eine spontane Heilung ausschließe. Es bestünde eine hohes Risiko weiterer Straftaten, da die Beschuldigte in einem chronischen systematischen Wahnsystem mit ausgeprägter Wahndynamik lebe.
Nebenklägervertreterin tritt Antrag der Staatsanwaltschaft bei
„Justin, … Jonas, … Liam, … Ronan … und Aidan … sind tot“, beginnt die Anwältin des Nebenklägers ihren Schlußvortrag. Sie seien von ihrer Mutter getötet worden und diese tragische Tatsache dürfe nicht aus den Augen verloren werden, setzt die Juristin fort. ”Mutter” gelte als Inbegriff von Vertrauen, “Kinder” als Inbegriff der Unschuld. Das Urvertrauen, das diese Begriffe greifbar machen sei pervertiert und zerstört worden durch eine Mutter, die selbst zur tödlichen Gefahr für ihre Kinder mutierte. Dieses solle man kurz auf sich wirken lassen und mit Demut an die Beurteilung des Verfahren herangehen. Es sei Recht und Pflicht des Nebenklägers, zu kontrollieren, dass während des Verfahrens genau hingeschaut wird, was die Tatumstände waren. So falle der Nebenklage auch das Recht und die Pflicht zu, kritisch zu sein. Und das sei auch erfolgreich gewesen, resümierte sie ihre Arbeit. Ihr Mandant müsse eine Überlebensstrategie für sich finden und dafür sei das Verfahren und seine Beteiligung daran wichtig gewesen.
Als die Anwältin die Beschuldigte direkt anspricht, blickt diese erstmals aus ihrer verschlossenen, in sich gekehrten Haltung auf und erwidert den Blick. „Uns ist klar, dass sie krank sind, es tut uns unendlich leid, was sei erleiden mussten.“ erklärte ihr die Nebenklägervertreterin und drückte ihr Mitgefühl für die während des Verfahrens zu Tage getretene, erlittene Vergewaltigung durch M aus.
Dennoch, so die Juristin, seien Zweifel zu bekunden, ob die Krankheit tatsächlich so gravierend sei, das sie das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen konnte oder dementsprechend steuerungsfähig zu handeln. „Wir hatten Zweifel, ob die Krankheit von dem Gewicht ist”, dass eine Schuldunfähigkeit tatsächlich anzuerkennen sei. Die Zweifel seien noch nicht ganz ausgeräumt:
- Tatplanung mit Akribie in Denken und Ausführen über längere Zeit, Tatalternativen ausgeplant, aber keinen Plan für Suizid gehabt, erst später nach der Tat., hat sich bei dem Übergang ins Jenseits immer aussen vor gelassen, anders als sie es hinterher besvchrieb.
- Tatausfürhung rational, strukturiertes Vorgehen, geriet erst in panik, als die Sache ihr aus den Händen glitt. Trotzdem habe sie zielstrebig die Tat zu Ende gebracht. (enthlte michzugunsten der Fassung meines Mandasten weiterer schmerzhafter Details)
- Aktenlage zeige, dass sie schlechtes Gewissen bekommen hatten. Nathalie habe ja bereits bedeutet, dass sie nun ins Gefängnis komme, auffällig sei aber, dass sie von ihr keinen Selbsttötungsbefehl bekommen habe,, wo sie ihr doch die Tötung befahl auch früher (auffällig)
- Zwar habe sie sich einen typischen suizidalen Schnitt beigebracht, der aber nicht lebensgefährlich war und außer der Haut und dem Unterhautfettgewebe weder Blutgefäße noch Sehnen und Muskeln verletzte – Komisch, dass jemand der suizidal ist, kein Gefäß verletzt „Warum haben sie dann nicht nachgebessert, wenn der Selbsttötungsille ageblich so stark???“ es handelte sich dabei nur um eine „bloße Demonstrationsverletzung“ (Münch-by-proxy), keine rnsthafter Suizidwille, dann müsse aber auch Zweifel an dem gemeinsamen Übergang ins Jenseits bestehen. Wieso nahm sie selbst keine Schmerzmittel??? Für die Kinder ja, für sich selbst nicht??? War das vielleicht eine zu sichere Tötungsmöglichkei für sich selbst??? Obwohl doch nie davon die Rede war, dass die Kinder allein ins Jenseit gehen sollten.
- Selbsteinlieferung in neustadt: „Sie wollten nur en Schutz der Psychiatrie in Anspruch nehmen“, nachdem sie vorher jede Hilfe von Arzt und Ämter stark und heftig abgelehnt, abgewehrt haben.
Wieso Neustadt? Weil so schön weit weg von allem, all den Fragen? „hauptsache sie kommen nicht ins Gefängnis“, wie sie ja auch stets erklärt haben im Kranknehaus
Doch diese Zweifel würden nun nicht mehr für ein ordentliches Strafverfahren ausreichen, konzedierte die Anwältin. Die Nebenklage habe ihre Zweifel durch das Gutachten des Sachverständigen nicht bestätigt gefunden, das „hohe Niveau“ des Vortrags sei zu überzeugend gewesen: Die Krankheit der Beschuldigten sei wohl tatsächlich so schwer, dass die Schuldunfähigkeit anzunehmen ist. Die Nebenklage schließe sich daher dem Antrag der Staatsanwaltschaft an, und gab ihrer Hoffnung Ausdruck, dass die Beschuldigte „dauerhaft“ weggeschlossen werde.
Verteidiger Liebe betont altruistische Motive
Verteidiger Liebe fasst sich demgegenüber kurz, nicht ohne ebenfalls die Tragik des Geschehens zu betonen. Er könne sich weitestgehend den Ausführungen des Staatsanwaltes anschließen, da keine Zweifel bestünden, dass die Ausführungen des Sachverständigen zutreffend seien. Insoweit sei das schriftliche Gutachten sogar noch eindeutiger, als der gute Vortrag. Als einziger Verfahrensbeteiligter habe er das Privileg gehabt, direkt mit seiner Mandantin sprechen zu können. Er könne nicht genug betonen, dass sie allein aus altruistischen Gründen gehandelt habe, die ihr die Krankheit vorgab. Ausdrücklich an die Öffentlichkeit gewandt, erklärte er, dass es wichtig sei, klarzustellen, dass es sich bei der Tragödie um ein “singuläres Ereignis” und es sich bei der Aufarbeitung des Falles nicht um eine Frage sozialer Verwahrlosung oder behördlicher Verantwortung gehandelt habe.



