Kiel211: Gericht ordnet Unterbringung der Darry-Mutter in psychiatrischer Einrichtung an
Thursday, 14.August 2008 um 23:30 Uhr | Deutschland, Kiel211, Kopfschüttelnd, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
In der gerichtlichen Aufarbeitung des Tötungsdramas von Darry hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichtes Kiel gegen die wegen der fünffachen Tötung ihrer Kinder beschuldigten Mutter im sog. Sicherungsverfahren – wie weithin erwartet - die Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtungen ausgesprochen. Die Kammer sah es nach den Worten des Vorsitzenden als erwiesen an, dass die 32-jährige Frau ihre Kinder durch Ersticken tötete und damit fünffach den Tatbestand des Totschlages erfüllte, für den sie nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil sie im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte.
In seiner Urteilsbegründung zeichnete der Vorsitzende sowohl den Lebensweg, wie den Krankheitsverlauf der Beschuldigten entsprechend der Beweisaufnahme ausführlich nach. Die Beschuldigte habe sich über ihre Affinität zur Wahrsagerei und Esoterik immer mehr in ihre Wahrnehmungen des Jenseits verstrickt. Die Stimmen, die sie von dort hörte seien mit zunehmener Zeit immer lauter geworden und hätten immer mehr imperativen Einfluß auf sie ausgeübt. Neben den akustischen stellten sich zunehmend auch optische und haptische Halluzinationen ein, die letztlich Symptome einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie darstellten. Die Erkrankung verschlimmerte sich in der Folge, auch wenn sie die Funktionsfähigkeit der Beschuldigten nicht durchgehend gleich beeinträchtigte. Als der Dämon “Nathalie” schließlich auch ihre Kinder massiv bedroht, habe sich die Beschuldigte schließlich ihrer Aussichtsslosigkeit ergeben und den Entschluß gefasst, ihre Kinder zu töten, was sie nach mehrwöchiger Vorbereitung auch in festgestellter Weise vollzog. Mit Beginn der Schilderungen des grausamen Tatgeschehens ergriff der Nebenkläger erneut die Flucht aus dem Gerichtssaal, selbst auf dem Gesicht seiner Anwältin spiegelt sich am Ende eines intensiven Verfahrens eine gewisse Angegriffenheit wider.
Auf der Rechtsfolgenseite könne statt einer Freiheitsstrafe nur die Anordnung der Unterbringung als Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden, so der vorsitzende Richter. Die Voraussetzungen des §63 StGB lägen dabei vor. Die Schuldunfähigkeit ergebe sich aus der pychischen Erkrankung der Beschuldigten, die eine Störung des Denkens, Wahrnehmens und des Affektes zur Folge habe. Ihr Denken und Handeln sei von einem unangreifbaren, komplexen Wahnystem bestimmt, das auf akustischen, optischen, wie haptischen Halluzinationen basiere. Das Wahnssystem habe sich über die Zeit so sehr verfestigt, dass es keiner rationalen Prüfung mehr zugänglich war. Dem widerspreche auch nicht die zeitweilige Symptomfreiheit und Funktionsfähigkeit der Kindesmutter. Das für den normalen Menschen gültige Verständnis von Recht und Unrecht sei dabei für sie nicht mehr erkennbar gewesen. Insoweit stützte sich die Kammer auf das höchst kompetente Gutachten des Sachverständigen Dr. Jonas. Die Tragik des Falles liege im altruistischen Motiv der Mutter und ihrem krankheitsbedingten Wunsch, ihre Kindern vor angeblich akut drohenden Gefahren zu bewahren. Dies sei psychiatrisch erklärbar, aber für den normalen Menschen letztendlich kaum zu verstehen, wenn wie im vorliegenden Fall ”Realität und Wahn kollidieren“.
Auch in Zukunft sei die Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich, da von ihr erhebliche rechtswidrige Taten ausgingen. Das Wahnsystem sei trotz der zwischenzeitlichen Behandlung intakt und stabil, und übe weiterhin eine Schutzfunktion aus, um den Tod der Kinder zu legitimieren. Die nach wie vor andauernden Sendungs- und Erlösungsvorstellungen seien medikamentös kurzfristig nicht zu beheben, das Rückfallrisiko liege bei ihr fünfmal höher als bei der normalen Bevölkerung. Über die Dauer der Unterbringung entschied die Kammer aber – anders als manche Presseberichte vorspiegeln – nicht. Zwar sei angesichts der chronifizierten Erkrankung von einer langfristigen Therapie auszugehen, eine Prognose könne das Gericht aber nicht abgeben. Stattdessen werde die Unterbringung jährlich durch die zuständige Strafvollstreckungskammer überprüft. Der Vorsitzende beendete die Urteilsbegründung, in dem er der Hoffnung Ausdruck gab, dass die Beschuldigte einen zukünftigen Therapieerfolg überstehe: Sollte dieser eintreten, werde der Zeitpunkt eintreten, dass die Mutter erkenne, was sie ihren Kindern, den Vätern und sich selbst angetan habe. Es sei ihr zu wünschen, dass sie unter dieser Erkenntnis nicht zerbreche.
Den Wunsch nach Seelenfrieden kann man getrost auch an den Nebenkläger richten: Von der Tat gezeichnet, kommt auf ihn nach Ende dieses Verfahrens die wohl größte Herausforderung zu. “Ich funktioniere irgendwie.” spricht er im Anschluß an die Urteilsverkündung in die vielen Mikrofone und Kameras, die ihm auf dem Flur vor dem Schwurgerichtssaal entgegengehalten werden. Ob es tatsächlich förderlich ist, in das leere Haus zurückzukehren, in dem seine Kinder den Tod fanden und noch immer ihre Spielsachen liegen, bleibt fraglich. Die Folgen der Tat werden ihn so oder so stets begleiten.



