Kiel211: Staatsanwalt fordert 9 Jahre Jugendstrafe für Mord an Viktoria W.
Tuesday, 16.September 2008 um 19:27 Uhr | Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Im Indizienprozess um den Mord an der BWL-Studentin Viktoria W., die im Januar 2006 in ihrer Wohnung in Kiel-Dietrichsdorf brutal erschlagen worden war, hat der zuständige Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag beantragt, den angeklagten, zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alten Bruder des Opfers zu einer Jugenstrafe von 9 Jahren zu verurteilen. Der Anklagevertreter blieb mit seinem Strafantrag ein Jahr unter der im Jugendgerichtsgesetz festgelegten Höchststrafe von 10 Jahren. In seiner ausführlichen Beweiswürdigung kam insbesondere der Begutachtung des psychiatrischen Sachverständigen maßgebliche Bedeutung zu, der sein Gutachten am vorletzten Verhandlungstag auf Antrag der Verteidigung unter Ausschluß der Öffentlichkeit erstattet hatte. Der Angeklagte zeigte auch während des eindreiviertelstündigen Plädoyers des Staatsanwaltes keine Regung. [Alle bisherigen Einträge zu diesem Fall hier]
Staatsanwalt Daxenberger betonte schon zu Beginn seiner Ausführungen, dass es “mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest” stehe, dass der Angeklagte seine Schwester in der Nacht vom 20. auf den 21 Januar 2006 im Schlaf mit mindestens 11 wuchtigen Schlägen eines metallischen Gegenstandes heimtückisch ermordete. Im Verlauf seines Vortrags führte er aus:
Vor der Tat: Auslöser und Tatvorbereitung
Der Angeklagte habe sich von Mitte Dezember 2005 bis zum 7. Januar 2006 während der Weihnachtsferien bei seinem Vater in Seesen aufgehalten. Dort war er zwischen dem 28. und 30. Dezember 2005 und dem 5. wie 6. Januar 2006 auf seine Schwester getroffen, in dessen Folge es zu einem “Vorfall” gekommen sei, der den Auslöser für die spätere Tat bildete. Der damals 19-jährige habe danach den Wohnungsersatzschlüssel seiner Schwester aus einem Versteck innerhalb ihres Autos an sich genommen und sofort nach seiner Rückkehr an seinen Münchener Wohnort mit der akribischen Tatvorbereitung begonnen:
- Am Abend des 8. Januars 2006 habe er bei der Suchmaschine Google nach den Suchbegriffen “Schutzhandschuhe”, “Overall”, “Einmalschutzbekleidung” und “Faserschutzoverall” recherchiert und sich schließlich beim Versandgroßhändler “Mercateo” ein Paar Lederhandschuhe sowie einen Schutzoverall in der Größe XXL bestellt.
- Am Vormittag des 9. Januar 2006 habe er über Google nach den Begriffen ”Schaumlatexmasken”, “realistisch” und “Gesichtsmaske” gesucht.
- Am Vormittag des 10. Januar 2006 werden die bestellten Handschuhe an die Münchener Wohnanschrift des Angeklagten geliefert, die er auch in Empfang nimmt. Gegen Mittag bestellt er in einem Online-Shop eine Gesichtsmaske Modell “Chefarzt”, nach regem email-verkehr wegen beschädigungen. Die Zustellung des bestellten Schutzoveralls kommt am Mittag zunächst nicht zustande, der Paketdienst hinterläßt eine Abholbenachrichtigung.
- Am 13. Januar 2006 beantragt der Angeklagte bei seinem Arbeitgeber, einem Münchner Kapitalanlageunternehmen, für den 20. Januar einen freien, sog. “Gleitzeittag”, der von einem Vorgesetzten auch per E-Mail genehmigt wird. Am gleichen Tag begibt er sich zur Post, um gegen Vorlage seiner Personalausweises und seiner Unterschrift auf der Quittung das Paket mit dem bestellten Schutzoverall entgegenzunehmen.
- Am 18. Januar 2006 habe sich der Angeklagte im Internet bei einem Routenplan-Service informiert.
- Am Vormittag des 19. Januar 2006 sucht der Angeklagte schließlich über Google nach Ergebnissen zu den Begriffen “Erschlagen, Methode, Kopf” und “Erschlagen, Erstechen, Methode, Kopf”. Im Anschluß soll er sich dann auf den Webseiten der Bahn AG über Zugverbindungen nach Kiel informiert haben. Bei einem weiteren Besuch auf einer Routenplaner-Seite habe er sich schließlich erneut mit den Kieler Örtlichkeiten vertraut gemacht.
- Am Abend des 19. Januar 2006, um 20.36 Uhr telefoniert der Angeklagte mit seinem Vater. Gegen 22.00 Uhr tätigt er eine Online-Überweisung zur Bezahlung des Overalls. Dies seien die beiden letzten objektiven Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Angeklagten in seiner Wohnung, bevor Viktoria W. ermordet wird. Erst am 21. Januar um 13.36 Uhr belegt ein erneuter Anruf bei seinem Vater zweifelsfrei, dass der Angeklagte wieder in München ist.
Das Leben der Viktoria W. bis zum Tag ihres Todes
Viktoria W. sei ein fröhlicher, lebenslustiger, aber zielstrebig und ehrgeiziger Mensch gewesen, die ihr Privatleben der künftigen beruflichen Karriere untergeordnet hatte. Sie war über Weihnachten in Kiel geblieben, um an einer Hausarbeit zu arbeiten und erst am 28. Dezember 2005 zu ihrem Vater nach Seesen gefahren, bevor sie Tage später zu ihrer Mutter aufbrach. Auf dem Rückweg nach Kiel blieb sie schließlich vom 5. bis zum 6. Januar 2006 noch einmal bei ihrem Vater.
Weil sie ab Februar 2006 ein Praktikum beim Hamburger Tchibo-Konzern beginnen sollte, hatte sie einen Nachmieter für ihre Kieler Wohnung gesucht und auch gefunden. Sie selbst habe eine Unterkunft in Hamburg in Aussicht gehabt und einen Besichtigungstermin mit dem Vermieter für den 21. Januar 2006 um 11.00 Uhr vereinbart. Weil sie zu diesem Termin, den sie nach den Aussagen zweier Freundinnen wahrnehmen wollte, nicht erschien, sei dies zur Konkretisierung des mutmaßlichen Tatzeitpunkts wichtig. Um den Termin auch sicher nicht zu verpassen, hatte sich Viktoria W. zwei Wecker zu 6.00 Uhr und 6.10 Uhr gestellt. Weil sie als extrem zuverlässig galt, und es danach kein weiteres Lebenszeichen mehr von ihr gab, sei davon auszugehen, dass sie am 21. Januar 2006 um 11.00 Uhr bereits tot war.
Das letzte Mal sei die Studentin am 20. Januar 2006 gegen 14.15 Uhr leben gesehen worden. Eine Nachbarin hatte beobachtet, wie die junge Frau mit ihrem Auto offenbar vom Einkaufen zurückgekehrt war. Das letzte objektive Lebenszeichen ergebe sich aus der Untersuchung ihres Laptops, der am selben Abend um 21.09 Uhr ausgeschaltet worden sei. Sie habe sich anschließend einen Schlafanzug angezogen und sich ins Bett gelegt, in dem sie in der Nacht schließlich auch getötet worden sei.
Die Tatausführung
Der Angeklagte war nach den Worten des Staatsanwaltes am Tattag mutmaßlich am Kieler Hauptbahnhof angekommen und war zu Fuß oder mit einem Taxi zur Wohnung seiner Schwester gelangt. Dort habe er sich mit dem Wohnungsschlüssel Zutritt verschafft, im Wohnungsflur Maske, Overall und Handschuhe übergestreift und sich ins Schlafzimmer der schlafenden Schwester begeben. Die sei später zugedeckt im Bett liegend tot aufgefunden worden. Der Bruder habe sie mit einem metallischen Gegenstand, einer Rohrzange oder einem ähnlichem Werkzeug mit großer Wucht erschlagen. Dabei seien Lederfibrillen der Handschuhe an das Opfer und die Bettwäsche angetragen worden.
Der Staatsanwalt geht nunmehr davon aus, dass der Angeklagte nach der Tat die am Tatort gefundene Zigarettenschachtel auf einer Bluspur absichtlich platzierte. Er habe diese als “Trugspur” zurückgelassen. Im Anschluß verläßt er die Wohnung und hinterläßt dabei an mehreren Türen und Türzargen Blutanhaftungen seiner Schwester. Im Hausflur habe er schließlich Schutzanzug, Maske und Handschuhe ausgezogen und entsorgt. Wie und wo bleibe aber ebenfalls ungeklärt. Mit dem Zug sei er anschließend zurück nach München gefahren, wo er gegen kurz nach 13.00 Uhr so rechtzeitig angekommen sei und seine 400 Meter vom Münchener Hauptbahnhof entfernte Wohnung erreicht, dass er von dort um 13.36 Uhr seinen Vater anrufen konnte.
Nachtatverhalten zur Beschaffung eines Alibis bleibt erfolglos
Das vom Angeklagten wohlerdachte Alibi, er habe am Tag der Ermordung seiner Schwester gearbeitet, sei nach der Beweisaufnahme letztlich als “gefälscht” entlarvt zu betrachten, setzt der Staatsanwalt fort. Statt an seinem Arbeitsplatz seinen Aufgaben nachzugehen, sei der junge Mann in Tötungsabsicht nach Kiel gereist. “Wie”, dass muß der Anklagevertreter zugeben, “bleibt unklar.” Es habe so ”unglaublich viele Möglichkeiten” gegeben, nach Kiel zu kommen, als dass die Polizei dieses habe ermitteln können. Der Angeklagte habe sich möglicherweise nicht nur auf ein Transportmittel beschränkt. Jedenfalls habe er genug Zeit gehabt, nach Kiel zu fahren, seine Schwester zu ermorden und rechtzeitig nach München zurückzukehren.
Die sog. “Panda-Spur”, die sich aus den Beobachtungen zweier Zeugen ergeben hatte, die in der Nähe der Wohnungen von Opfer und Bruder einen Fiat Panda gesehen haben wollten, bleibe dabei für die Staatsanwaltschaft außer Betracht. Es falle ihm schwer, sich vorzustellen, dass der zwar im Besitz eines Führerscheins befindliche, aber auf ein eigenes Fahrzeug verzichtende Angeklagte ein Auto bestieg, von München nach Kiel und wieder zurück fuhr. Angesichts der Besuche der Webseiten der Bahn AG sei es wahrscheinlicher, dass er die Bahn benutzte.
In der Zeit nach der Tat habe der Angeklagte erfolglos versucht, seine Spuren zu verwischen. Es stünde ohne jeden vernünftigen Zweifel fest, dass er in Bezug auf sein angebliches Alibi gelogen und doch gearbeitet hat. An seinem Arbeitsplatz habe er einen Screenshot seines Arbeitszeitkontos angefertigt, um ihn später mit einem Bildbearbeitungsprogramm so zu manipulieren, dass er für den Tattag eine normale Arbeitszeit auswies. Das manipulierte Dokument übergab er im Jahr 2007 den ermittelnden Polizeibeamten, in der Hoffnung, sich daduch zu entlasten. Doch es stellte sich schnell als unwahr heraus: Die Manipulation des Screenshots war schon bei Augenscheinnahme augenfällig. Die Zeiten des 20. Januars waren haargenau dieselben wie am 13. des selben Monats. Es sei ”kaum vorstellbar”, dass der Angeklagte an zwei unterschiedlichen Tagen viermal zu exakt denselben Zeiten eingebucht sei. Das LKA habe schließlich objektiv bestätigt, dass diese Zeiten um 0,3mm nach links eingerückt waren, was nur durch einen Bildbearbeitungseingriff zu erklären sei. Dem entsprachen auf dem PC des Angeklagten aufgefundene Dateien, die er am 6.12.2006 an seine eigene E-Mail-Adresse schickte: Die 9 Bilddateien zeigten dabei verschiedene Versionen des Screenshots. Nur das Bild2.jpg entsprach für den 20. Januar dem dem Original. Das fertig manipulierte Bild mit dem bezeichnenden Namen “fertig.jpg” sei schließlich eindeutig manipuliert.
Erst rund ein Jahr nach der Tat habe der Angeklagte seine Vorgesetzte, die Zeugin S, auf eine angebliche Falschbuchung im Zeiterfassungssystem hingewiesen und ihr vorgespiegelt, zum Tatzeitpunkt gearbeitet zu haben. Doch die deckte das Vorhaben auf. Auch alle firmeninternen Erfassungssysteme hätten nicht bestätigt, das der Angeklagte anwesend gewesen oder irgenwelchen typischen Tätigkeiten nachgekommen sei. Weder das Fondsbuchhaltungsprogramm, noch das Zeiterfassungs- und Zutrittssystem der Bank habe für den 20. Januar 2006 eine Arbeitszeit ausgewiesen – anders als an dem Tag vorher und dem Tag danach.
Als der Angeklagte im Laufe des Ermittlungsverfahren schließlich unter Tatverdacht geriet und in Untersuchungshaft genommen wurde, habe er seinen Vater und einzige soziale Bezugsperson während eines Besuches aufgefordert, zu seinen Gunsten falsche Aussagen über den Zweck der Anschaffung von Schutzoverall und Handschuhen zu machen. Auf die Fragen seines Vaters, wozu er die Sachen gebraucht habe, gab der junge Mann keine Erklärungen ab.
Widersprüchliche Zeugenaussagen können den Verdacht gegen den Angeklagten nicht entkräften
Daxenberger zeigte sich überzeugt, dass die Beweisaufnahme den Verdacht gegen den Angeklagten bestätigt und den Tatvorwurf bis zu einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit verdichtet habe. Der Verdacht sei “in keinem Punkt entkräftet worden!”, betonte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Kiel. Aufgetretene Widersprüche in den Zeugenaussagen hätten sich entweder aufgeklärt oder seien durch objektive Tatsachen widerlegt worden. Er wolle nicht behaupten, dass einzelne Zeugen gelogen hätten - aber jeder Berufsjurist wisse, wie schwer Zeugenaussagen manchmal zu bewerten seien.
Ausdrücklich wies er dabei auf die Aussagen der unmittelbaren Nachbarn im Haus des Tatopfers hin. Zwei hatten bei der Polizei angegeben, Viktoria W. am 21. Januar 2006 das letzte Mal lebend gesehen zu haben, korrigierten sich aber schließlich im Rahmen der Hauptverhandlung, so dass ihre Beobachtungen mit den Aussagen anderer Zeugen überprüft und bestätigt werden konnten. Dagegen hatte sich die Aussage eines Nachbarn aus einem gegenüberliegenden Haus schnell als “doppelter Irrtum” herausgestellt, der zur Tataufklärung nicht beitragen konnte.
Auch die Aussagen der beiden angeblichen “Ohrenzeugen” A und H haben nach Meinung des Staatsanwalts ”keine Zweifel am Tatablauf” entstehen lassen können. Zwar hatte A ausgesagt, zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt ein dumpfes Poltern aus der Wohnung des Opfer gehört zu haben, blieb in seinen Einlassungen aber stets unsicher und vermochte Geräusche nicht generell der richtigen Wohnung zuordnen. Auch der Zeuge H habe seine Wahrnehmungen betreffend einen “unsicheren Einruck” hinterlassen, zunächst als “absolut sicher” eingestufte Sinneseindrücke relativiert oder sogar zurückgenommen. Seien es zunächst zwei Männerstimmen gewesen, die er in der Nacht zusammen mit der Viktorias gehört zu haben glaubte, änderte er seine Aussage auf nur eine Männerstimme. Die angeblichen Geräusche aus der Wohnung unter ihm seien zunächst im Wohnzimmer, dann im Schlafzimmer verortet worden. Mangels Stringenz seines Aussageverhaltens und mangels Kongruenz mit der Aussage des A sei daher auch seine Aussage kaum verwertbar. Zudem widersprach seine Einlassung, er habe Viktoria W. gegen 3.30 Uhr in männlicher Begleitung ins Haus kommen und ihre Wohnung betreten gehört, jeder Beschreibung des Charakters der jungen Frau. Eltern und Freundinnen bestätigten übereinstimmend, dass sie sich nie männliche Begleitung mit nach Hause genommen habe – erst recht nicht, wenn sie am Vormittag darauf eine Verabredung in Hamburg habe und sich dafür zwei Wecker stellte. Auch habe es keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass sie einen Freund gehabt habe.
Schließlich widersprach auch die Auffindesituation den Aussagen des Zeugen H, dass Viktoria W. ihren Mörder mit in die Wohnung genommen haben müsse. Sie sei zugedeckt im Bett liegend ermordet worden, ohne dass Spuren darauf hindeuteten, dass sie schon zuvor bewußtlos geschlagen, umgezogen und dann ins Bett gelegt worden sei. Es seien keine Abwehrverletzungen, kein Kampfgeschehen und keine Spur für Lageveränderungen feststellbar gewesen, die für ein Tatgeschehen außerhalb des Schlafzimmers sprächen.
Auch die Geräuschrekonstruktion der Polizei habe nur begrenzt zur Sachaufklärung beitragen können. Die Zuordnung von Geräuschen zu einzelnen Wohnungen oder gar Zimmern sei schwierig bis unmöglich gewesen, außerdem sei die Simulation nicht mit der Realität vergleichbar. Während sich die Beamten gezielt auf die Wahrnehmungen konzentrierten, sei dies den Zeugen gar nicht möglich gewesen.
Kongruenz von Tatvorbereitung und Tatortfeststellungen
Schließlich müsse bei der Beweiswürdigung noch die Verbindung, der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Tatvorbereitung in München und der Tatausführung in Kiel hergestellt werden, erklärte Daxenberger.
Als erstes Verbindungsglied seien dabei die Handschuhfasern am Tatort zu benennen. Die ausschließlich an der Leiche und der Bettwäsche gefundenen Faserspuren seien zweifelsfrei und eindeutig nur einer einzigen Produktionscharge zuzuordnen gewesen, aus der nachweislich auch die vom Angeklagten bestellten und in Empfang genommenen Handschuhe stammten. Alle anderen Produktionschargen seien in Farb- wie Materialbeschaffenheit so unterschiedlich gewesen, dass sie ausgeschlossen werden konnten. Daher habe es sich um eine tatrelevante sog. ”Leitfaser” gehandelt, dessen Beweiskraft größer sei, “als auf den ersten Blick zu vermuten”. Denn die entsprechenden Handschuhe seien nur von einer Firma exklusiv in Deutschland vertrieben worden. Am Tatort seien bei einer beispielhaft gründlichen Spurensicherung zudem keine einzigen Fingerabdrücke gefunden worden, die auf einen Täter hätten hinweisen können. Das sei der Benutzung der Handschuhe geschuldet gewesen.
Schließlich schaffe auch das Fehlen fremder, tatrelevanter DNA-Spuren einen Zusammenhang zwischen Tatvorbereitung und -ausführung. Obwohl die heutige Kriminaltechnik so weit fortgeschritten sei, dass das Pendel schon wieder in die andere Richtung umschlage und nunmehr auch DNA-Spuren aus dem alltäglichen sozialen Kontakt erfasst werden, sei am Tatort kein genetisches Material gefunden worden, dass auf den Angeklagten oder einen anderen Täter hätte hindeuten können. DNA-Spuren an Hals und unter den Fingernägeln seien ohne Tatrelevanz geblieben. Das “Fehlen einer Spur als Spur”, wie es der Vorsitzende während der Verhandlung ausgedrückt hatte, ist demnach nur auf die Nutzung eines Schutzoveralls zurückzuführen, wie ihn der Angeklagte bestellt und erhalten hatte. Eigentlich hätte man angesichts der Brutalität der Tatausführung DNA-Spuren des Angeklagten finden müssen. Das dies nicht der Fall gewesen sei, belege, dass dieser den bestellten Overall auch getragen habe. Die Ermittlungsbehörden hätten alle Analysemöglichkeiten ausgeschöpft und sogar alle am Tatort angefertigten Klebestreifen zur erneuten Untersuchung an das rechtsmedizinische Institut nach München gegeben, wo mit einer anderen Analysemethode und trotz eines ”irrsinnigen Aufwandes” keine neuen Erkenntnisse erbracht werden konnten. Trotz sorgfältigster Suche sei keine Täter-DNA feststellbar gewesen.
Dennoch habe sich der Tatverdacht insgesamt bestätigt, so der Staatsanwalt. Obgleich es keine unmittelbaren Zeugen für die Tat gab und trotz der Tatsache, dass auch kein direkter Individualnachweis auf die Täterschaft des Angeklagten geführt werden konnte, lassen die in einer Einzelbetrachtung wesentlich wirkenden offen gebliebenen Fragen in der Gesamtbetrachtung keine begründeten Zweifel an der Schuld des Angeklagten aufkommen.
Die Tatmotivation
Spät kommt Daxenberger zur mutmaßlichen Tatmotivation des Angeklagten. Die massiven Verletzungen des Opfers haben nach der operativen Fallanalyse eine “Beziehungstat aus Hass” als wahrscheinlichstes Motiv erscheinen lassen.
Die Beweisaufnahme habe durchaus Hinweise darauf ergeben, dass der Heranwachsende aus Habgier gehandelt haben könnte. Er habe risikoreich an der Börse spekuliert und verloren, mit dem Tod seiner Schwester aber eine Lebensversicherungssumme von knapp 200.000 Euro kassiert und sei nunmehr Alleinerbe seines Vaters. Dennoch zeigte sich der Staatsanwalt von dem Habgier-Motiv nicht überzeugt.
Vielmehr gehe er davon aus, dass ein tiefgehendes Hassgefühl den jungen Mann zum Mord an seiner Schwester trieb. Auslöser müsse ein Streit mit der Schwester während des gemeinsamen Aufenthaltes beim Vater gewesen sein. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, weil Viktoria W. ihre Unterlagen im ehemaligen Kinderzimmer des Bruders beim Vater einlagern wollte. Die tatsächliche Heftigkeit des Streites sei jedoch im Dunkeln geblieben. Der Vater der beiden hatte noch bei der Polizei ausgesagt, er habe “dazwischengehen müssen” und sich den Vorfall sogar im Kalender notiert. In der Hauptverhandlung habe er davon nichts mehr wissen wollen, seine Aussage relativiert bzw. bestritten.
Es sei schwer zu verstehen, so der Staatsanwalt, wieso der junge Mann seine Schwester wegen eines so belanglosen Streites töten sollte. Eine diese dunkle Frage erhellende Antwort habe das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Professor Schütze geben können, der den Prozessbeteiligten unter Ausschluß der Öffentlichkeit einen Einblick in die Persönlichkeit des Angeklagten gegeben hatte:
Bis zu seinem dritten Lebensjahr sei der Angeklagte ein normal entwickeltes Kind gewesen. Im Laufe der Trennung seiner Eltern und dem anschließend erbittert geführten Sorgerechtsstreit um die Kinder, habe er schließlich eine heftige Traumatisierung erfahren. Er wächst schließlich beim Vater auf, bildet starke Verlust- und Trennungsängste aus und ist fortan so stark auf seinen Vater fixiert, dass er lange Zeit nicht alleine in die Schule geht. Er entwickelt sich immer mehr zum Einzelgänger, der in seinem schulischen Umfeld nur geduldet und immer öfter drangsaliert wird. Er wehrt sich nie, isoliert sich selbst immer stärker und bleibt in einer Art Überlebensstrategie schließlich unfähig, nach außen Emotionen zu zeigen. Selbst gegenüber seinem Vater, seiner einzigen Bezugsperson, finden keine Gefühlsäußerungen statt. Sein Zimmer im Hause seines Vaters wird für ihn zum Rückzugsgebiet, eine Nische, in die er keinen anderen hineinläßt.
Mit zunehmendem Alter wird er sich immer mehr seiner Unfähigkeit zu zwischenmenschlichen Aktionen bewußt und isoliert sich daraufhin nur noch mehr. Das änderte sich auch in München nicht, obwohl er dort hätte vollkommen unbelastet von neuem hätte starten können. Schütze habe diesbezüglich von einem “autistisch anmutenden Verhalten” gesprochen, erklärt Daxenberger. Stattdessen verhält er sich dort so unauffällig wie möglich und wird von seinen Vorgesetzten als “naiv-kindlich” beschrieben. Von seinen Kollegen und dem Mitschülern erfährt er dabei dieselbe Ablehnung wie schon in seiner Kindheit.
Der Besuch bei seinem Vater im Dezember 2006 war für den Angeklagten die erste Rückkehr seit er seine Ausbildung in München begonnen hatte und damit auch die erste Rückkehr in das vertraute Refugium seines Zimmers. Hier trifft er auf Viktoria. Während dem Angeklagten nach Aussage des Sachverständigen jegliches “Lustempfinden” fehlt, tritt ihm seine Schwester als lebenslustiger Mensch und damit das krasse Gegenteil seiner selbst entgegen. Schon bei den letzten gemeinsamen Urlauben habe sich der junge Mann immer mehr von seiner Schwester und dem Vater zurückgezogen, als er feststellen muss, dass beide eine gemeinsame Bindung unterhalten, die für ihn selbst unerreichbar scheint. Dies habe er laut Schütze als “Eindringen in die exklusive Beziehung” zu seinem Vater empfunden, führt der Staatsanwalt aus.
Das Verlangen der Schwester, ihre Sachen in seinem Zimmer einzulagern sei vom Angeklagten schließlich nur als Eindringen in seine Nische, seine Rückzugsmöglichkeit zu bewerten gewesen. Schütze habe in diesem Zusammenhang sogar von einem “Entzug seiner Lebensgrundlage”, gar einer “existentiellen Bedrohung” gesprochen. Der Streit darüber sei schließlich nicht mit der Zustimmung des Angeklagten zugunsten der Schwester, sondern ausschließlich mit der Aufgabe seines Widerstandes beendet worden. Das für ihn typische Ausweichverhalten habe den “Menetekel einer schmachvollen Niederlage” an sich gehabt, wird der Sachverständige zitiert. Dieses Persönlichkeitsdefizit habe letztlich zu einem “narzistischen Gefühl der Kränkung” geführt, dass in einer Aggressionspirale in eine ”narzistische Wut” gemündet sei. Dies habe für den Angeklagten den “Dammbruch der alten Aggressionsvermeidungsstrategien” bedeutet, an dessen Ende die Eskalation einer Wahrnehmungsstörung stand. Bei der Tötungshandlung habe er dann “erstmals ein gewisses Lustempfinden” gehabt. Die fatale Entwicklung, die der Angeklagte nahm, muß dabei nicht unbedingt von seiner Umwelt wahrgenommen worden sein, habe Schütze bestätigt. Das erkläre, warum auch die Eltern ahnungslos blieben.
Fazit des Staatsanwaltes
In einem Indizienprozess gelten für die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit besondere Maßstäbe. In seinen abschließenden Bemerkungen wies der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes keine absolute Gewißheit gefordert werden könne. Bloß theoretische Zweifel im vorliegenden Fall könnten daher bei der abschließenden Bewertung der Beweisaufnahme unberücksichtigt bleiben. Daher sei der Angeklagte schuldig zu sprechen. Er habe seine im Schlaf arg- wie wehrlose Schwester vorsätzlich wie in feindlicher Willensrichtung, also heimtückisch getötet. Als Heranwachsender i.S.d. §105 JGG sei er aufgrund seiner festgestellten Defizite in allen Lebensbereichen und insbesondere im sozialen, zwischenmenschlichen Bereich dem Jugend- und nicht dem Erwachsenenstrafrecht zu unterstellen. Wegen der Schwere der Schuld sei daher auf eine Jugendstrafe zu erkennen. Eine Verminderung oder gar ein Ausschluß der Schuldfähigkeit gemäß §§20, 21 StGB komme hier allerdings nicht in Betracht, weil die Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten den nötigen Grad der Schwere nicht erreichten. Auch habe es sich nicht um eine Affekttat gehandelt. Beim Strafmaß seien Akribie, Brutalität, unbarmherzige Tatausführung und Heimtücke strafschärfend, fehlende Vorstrafen, die Persönlichkeitsdefizite in der Nähe des §21 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Alles in allem hielt der Staatsanwalt eine Jugenstrafe von 9 Jahren für tat- und schuldangemessen.
Am 24. September 2008 wird der Schlußvortrag des Verteidigers Hans-Joachim Liebe erwartet.




