Kiel211: BGH hebt Strafausspruch im Fall des “Kieler Woche”-Totschlags auf
Monday, 22.September 2008 um 23:26 Uhr | Breaking News, Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines 26-jährigen Mannes wegen der Tötung des 25-jährigen Björn M. während der “Kieler Woche” 2007 unter Beibehaltung des Schuldspruches wegen des “vorsätzlichen Führens einer Waffe auf einer öffentlichen Veranstaltung sowie wegen Totschlags in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Führen einer Waffe auf einer öffentlichen Veranstaltung” aufgehoben und zur Neuverhandlung bezüglich der (Höhe der) Strafe an eine andere Kammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen. [Alle früheren Artikel zu dem Fall hier]
Die Revision des Angeklagten hatte dabei nur insoweit Erfolg, als es den Strafausspruch der 8.Strafkammer betraf, die den Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt hatte. Die weitergehende Revision gegen den Schuldspruch als solches wurde dagegen verworfen. Das die Schwurgerichtskammer die Verletzungen der Begleiter des Björn M. als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und bezüglich der Tötung des Mannes aber eine Notwehrsituation ebenso wie die Voraussetzungen für eine Putativnotwehr verneint habe, sei kein durchgreifender Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten gewesen.
Der Strafausspruch halte rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Kammer seine Überzeugung von der – jedenfalls nicht erheblich verminderten – Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat nur unzureichend begründet habe, so der 3.Strafsenat des BGH. Die Kammer war davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach Konsum eines Joints und einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille nicht erheblich beeinträchtigt war. Der BGH entschied, das Landgericht Kiel habe bei seiner Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen:
“So hat sich der Angeklagte, der schon frühzeitig durch Aggressionen aufgefallen war, bereits dreimal in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung befunden und ist in der Vergangenheit mehrfach wegen Raubes, räuberischer Erpressung und Körperverletzungen zu erheblichen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt wor-den. Unmittelbar vor der Tat hatte er – was die Kammer zur Begründung eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB herangezogen hat – Todesangst empfunden und daraufhin eingekotet. Diese Umstände hätten bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit erörtert werden müssen, weil sie – auch wenn eine Persönlichkeitsstörung bzw. eine affektive Einengung für sich genommen die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt hätten – jedenfalls im Zusammenwirken mit der festgestellten Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirkt haben konnten …” [Beschluss des BGH vom 21.8.2008 3 Str 255/08]
Ein darüber hinaus gehender vollständiger Ausschluß der Schuldfähigkeit komme dagegen für den BGH nicht in Frage.





16.September 2009 um 13:46 Uhr
[...] hatte das Urteil mit der Revision vor dem BGH angefochten und einen Teilerfolg errungen. Der Bundesgerichtshof hatte das erstinstanzliche Urteil des Kieler Schwurgerichts aus dem Jahr 2008 im S… und an das Landgericht zur neuerlichen Entscheidung über eine erheblich verminderte [...]