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Kiel211: Bruder von Viktoria W. beteuert “Ich habe sie nicht getötet”

Am Ende der Beweisaufnahme im Strafverfahren um den brutalen Mord an der Kieler BWL-Studentin Viktoria W. hat der wegen der Tat angeklagte Bruder mit dem ihm prozessrechtlich vorbehaltenen Schlußwort erstmals nach der Anklageverlesung sein Schweigen gebrochen. Nach dem Schlußvortrag seines Verteidigers von über dreieinhalb Stunden und einer kurzen Erwiderung seitens des Staatsanwaltes erklärte der 22-jährige Mann, sich “in jeder Hinsicht” den Worten seines Verteidigers anzuschließen, der für seinen Mandanten Freispruch beantragt hatte.

NewsHQ presents “Ich habe Viktoria nicht getötet!” fährt er sein kurzes, etwas unbeholfen vorgetragenes Statement fort. “Ich hatte keinen Grund dazu. Ich mochte sie. Ich könnte ihr sowas nie im Leben antun!” beteuerte der Angeklagte, bevor der Vorsitzende die Verhandlung schloß. Am Montag, den 29.September 2008 will die Jugendstrafkammer des Landgerichtes Kiel das Urteil verkünden. [Alle bisherigen Einträge zu diesem Fall hier]

           

Der Verteidiger des zur Tatzeit im Januar 2006 19 Jahre alten Heranwachsenden versuchte ausführlich die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft zu widerlegen. Rechtsanwalt Hans Joachim Liebe begann mit dem Hinweis auf die zahlreich anwesenden Angehörigen des Opfers. Eltern wie Verwandte seien angesichts des Tatvorwurfs gegen den angeklagten Bruder Viktorias hin- und hergerissen zwischen dem Wunsch nach Aufklärung der Tat und der Hoffnung, dass nicht zutreffen möge, was die Staatsanwaltschaft als zutreffend festgestellt haben will. Weder Familie noch das frühere Umfeld des Angeklagten hätten ihm die Tat zugetraut, man habe angesichts des Verfahrens aber darauf verzichtet, Leumundszeugen aussagen zu lassen.

Natürlich habe man die den jungen Mann belastenden Indizien zur Kenntnis nehmen müssen, erklärte der Jurist. Dennoch treffe das Gericht die Pflicht, diese Indizien auch ordentlich zu wägen. Die überaus große Anteilnahme der Öffentlichkeit an den Ermittlungen sowie ihre zeitweilige direkte Beteiligung durch Öffentlichkeitsfahndungen hätten einen enormen Druck auf die Ermittlungsbehörden ausgeübt und dazu geführt, dass mit der späten Verhaftung des Angeklagten nach langwieriger Ermittlungstätigkeit die Erwartungshaltung verbunden wurde, der Fall sei nun gelöst und endgültig geklärt. Liebe zitierte den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Kiel mit den Worten, es bestünde nach der Verhaftung eine “eindeutige Indizienkette”, die für die Täterschaft des Angeklagten spräche. “In einer Kette hängen aber alle Glieder logisch zusammen. Fehlt ein Glied, ist es keine Kette mehr” fuhr Liebe fort. In der ZDF-Sendung “Aktenzeichen XY”, in der der Fall ausführlich vorgestellt worden war, habe der Moderator Rudi Cerne gesagt: “Eigentlich sei der Fall so gut wie geklärt.”  Nach einem “Eigentlich” frage man sich aber doch meistens ”Und uneigentlich?”

Uneigentlich fange der Fall damit erst an, beginnt der Rechtsanwalt die Ausführungen des Staatsanwaltes zunächst zusammenzufassen, um im Anschluß gezielt all die Fragen aufzuwerfen, die sich im Verlauf des Indizienprozesses ergeben hatten. Und es gab viele Fragen, weil einige Umstände trotz der Ermittlungen gänzlich ungeklärt blieben, und andere Umstände den widersprüchlichen oder zum Teil widerlegten Zeugenaussagen zum Opfer gefallen waren.

Die Beweisaufnahme habe weder Zeugen, noch Individualnachweise ergeben, die auf den Angeklagten hindeuteten, so der Verteidiger. Er sei weder durch DNA-Material oder Fingerspuren überführt worden, noch konnten die am Tatort aufgefundenen Faserspuren an seiner Kleidung oder in seiner Wohnung entdeckt werden. Was übrig bleibe sei eine konstruierte Tatgelegenheit, das Fehlen eines wahrhaftigen Alibis und Handlungen, die als Tatvorbereitung gewertet werden könnten.

            
Das Hass-Motiv

Wenn, wie von Staatsanwalt Daxenberger behauptet, tiefgreifender Hass den Angeklagten zur Tat motiviert haben soll, stelle sich bereits die Frage, warum er nicht schon früher gehandelt habe, stellte Liebe in den Raum. Eine etwaige Konfliktsituation in der Weihnachtszeit 2005 um die Aufmerksamkeit des Vaters – mit der ersten Rückkehr des Angeklagten nach Hause seit Ausbildungsbeginn - sei nicht erwiesen. Wahrscheinlicher sei die Möglichkeit, dass der Umzug in die Großstadt der Anfang einer Emanzipation des jungen Mannes aus den heimischen, familiären Verhältnissen gewesen sei.

Die Motivlage sei in der Hauptverhandlung angesichts der umfangreichen Aktenlage nur “ausschnittsweise” verhandelt worden. Der Staatsanwalt habe sich diesbezüglich auf Erkenntnisse bezogen, die “nicht unmittelbar in die Hauptverhandlung eingeführt worden” seien. Tatsächlich habe es “keinen Anlaß” für Hass gegeben, noch seien dazu irgendwelche Tatsachen festgestellt worden. “Man konnte es sich denken”, angesichts der Schilderungen des Vaters von gemeinsamen Urlauben, bei denen sich der Sohn immer öfter von gemeinsamen Aktivitäten zurückgezogen haben soll. Das er andere Interessen hatte, als seine Schwester und beide untereinander nur wenig bis keinen Kontakt pflegten, könne ein Hassmotiv jedenfalls nicht belegen. Es gab auch keine “nachhaltigen Spannungen zwischen beiden”, stellte Liebe klar. “Vielleicht ist man sich nicht gerade um den Hals gefallen”, aber das könne angesichts der Familienvorgeschichte auch kaum verwundern. Viktoria habe sich von ihrem Bruder auch in keiner Weise bedroht oder belästigt gefühlt. Das sie ihren Studienfreundinnnen nichts von ihm erzählt habe, zeuge davon, dass sie ein ähnlich indifferentes Verhältnis zu ihm gehabt habe, wie er zu ihr.

Die Weihnachtstage beim Vater seien “spannungsfrei” verlaufen. Tatsächlich hätten beide Geschwister sogar mit der Überlegung Viktorias, einen neuen Laptop kaufen zu wollen, ein erstes richtiges gemeinsames Gesprächsthema gehabt, von dem sich die junge Frau gegenüber der Mutter “sehr angetan” zeigte. Dies habe den wegen der Entfremdung der Kinder schuldbewußten Eltern schließlich Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehung der beiden gemacht.

Auch der in der Presse weitläufig vorherrschende Eindruck von Rivalitäten und Eifersüchteleien der beiden habe nicht der Realität entsprochen. “Zurück auf dem Boden der Tatsachen” sei festzustellen, dass wenn auch der Ehrgeiz bei Viktoria ausgesprägter gewesen sein mag, der Angeklagte seiner Schwester in punkto schulischer Leistungen zuletzt in nichts nachstand: Sein letztes Berufsschulzeugnis habe mehrere Einsen und Zweien aufgewiesen.
Schließlich, so Liebe, dürften sich auch Aussagen der Presse zerschlagen haben, nach denen die lebenslustige Viktoria im Herzen des Vaters einen größeren Platz eingenommen habe und der Angeklagte daran, wie an der Erwartungshaltung des ehemaligen erfolgreichen Unternehmers “zerbrochen” sei. Der Sohn habe mit Beginn seiner Ausbildung in München statt eines Studiums “sein Ding durchgezogen” und der Vater habe ihn machen lassen, ohne Zweifel zu haben, dass er es schaffe. Die Vorgesetzte des Angeklagten habe ihm “gute Voraussetzungen” für den Beruf bescheinigt und als zielstrebig, gelehrig und selbstkritisch beschrieben. Das selbst der Vater die Selbstisolation des Sohnes nicht verstand und ihm geraten habe, mehr außerhalb von Schule und Ausbildungsplatz zu unternehmen sei nur folgerichtig: Die mangelnde Bereitschaft, sich zu öffnen, sei angesichts seiner Geschichte normal. Der Angeklagte habe in München “erstmal seinen Ort finden müssen” und sich daher lieber auf das wesentliche konzentriert: seine Ausbildung.

          

Die Denkvorgabe der “operativen Fallanalyse”

Der Verteidiger beschäftigte sich anschließend mit den Ergebnissen der operativen Fallanalyse der Polizei. Das sog. “Profiling” war bemüht worden, nachdem die Ermittlungen sich zwischenzeitlich festgefahren hatten. Dabei habe man aus den Tatort-Festellungen und der exzessiven Tatausführung auf eine “Täter-Opfer-Vorbeziehung” sowie massive “Konflikte des Erlebens in der Person des Täters” geschlossen. Das könne aber nicht unbedingt nur auf den Bruder des Opfers zurückgeführt werden. Liebe brachte ebenso einen “potentiellen Liebhaber” ins Spiel, von dem weder Eltern noch Freundinnen erfahren sollten und der womöglich wegen des Wegzugs der jungen Frau aus Kiel die Tat begangen habe. Auch sei ein “verschmähter” Mann denkbar, schließlich habe selbst die Polizei Ermittlungen in Richtung eines Hausbewohners geführt, die man aber schließlich einstellte. Letztendlich sei auch ein “Verflossener” aus der Vergangenheit der Viktoria W. möglich.

Liebe widersprach der Aufassung des Staatsanwaltes, bei dem “massiven Konflikt im Erleben” habe es sich um den weihnachtlichen Konflikt der Geschwister um das Zimmer des Angeklagten als dessen “Allerheiligstem” gehandelt, der diesen angeblich zu “narzistischer Wut” veranlasste. Beide Geschwister hätten sich tatsächlich auf ein Arrangement “verständigt” und keine große Affäre daraus gemacht. Zwar “wissen wir nichts genaues”, aber jedenfalls sei es nicht so gewesen, wie die Polizei es in den Ermittlungsakten vermerkt habe. Der Vater der beiden Kinder habe sich keine Eintragung über einen angeblichen Streit der beiden gemacht. Die von diesem vorgelegten persönlichen Aufzeichnungen hätten den Todestag der Tochter verzeichnet und den Termin ihrer Beerdigung – von einem Streit sei dort nichts zu lesen gewesen.

           
Die Aussagen des Sachverständigen Prof. Schütze

Schließlich richtet sich die Aufmerksamkeit der Verteidigung auf das psychiatrische Gutachten, das unter Ausschluß der Öffentlichkeit erstattet worden war und von dem Prozessbeobachter erstmals im Schlußplädoyer des Staatsanwaltes Details erfahren hatten. Liebe sah sich dazu genötigt, die Ausführungen des Sitzungsvertreters der Anklagebehörde zu relativieren: Mangels anderer Motive habe sich Staatsanwalt Daxenberger des Gutachtens des Prof. Schütze “motivbildend bemächtigt”. Der Sachverständige habe keineswegs zweifelsfreie Feststellungen getroffen, stets von “Hypothesen” und im Konjunktiv gesprochen, ohne seinen Eindruck verifizieren zu können und ohne ein “Korrelat in der Diagnostik seiner Exploration” vorweisen zu können. Die These der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Motivation des Angeklagten sei daher reine Spekulation, für die nichts Objektives spräche. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft Schütze das Wort im Mund umgedreht, der selbst nur davon sprach, dass man ein Hassmotiv nicht ausschließen könne, aber gerade nicht feststellen konnte, dass ein “Dammbruch der Aggressionsbewältigung” den Angeklagten auch tatsächlich zum Täter habe werden lassen.

Nur aufgrund dieser falschen Annahme des Staatsanwaltes habe dieser die Recherche-Handlungen und Bestellungen des Angeklagten nachträglich zu Tatvorbereitungen erheben können. Der Verteidiger versuchte dies mittels einer Hypothese zu verdeutlichen: Hätten sich das Opfer und ein imaginärer Täter nicht gekannt, wäre ein Tatverdacht nicht allein anhand der Google-Recherchen und Bestellungen herzustellen gewesen. Auch die sog. “Leitfaser” von einem bestellten Handschuh stelle keinen unmittelbaren Beweis für die Anwesenheit des Tatverdächtigen am Tatort dar.

         
Keine Beweise

Darüber hinaus gebe es auch keinerlei andere Beweise für die Täterschaft des Angeklagten: Ihm sei weder die Anwesenheit in Kiel, eine Reise von München nach Kiel oder überhaupt die Nutzung irgendeines Transportmittels nachzuweisen gewesen, noch gebe es ein Tatwerkzeug. Selbst aufwändige Untersuchungen diesbezüglich hätten nur Vermutungen ergeben, dass es sich dabei um ein in den 90er Jahren hergestelltes Werkzeug mit Chromauflage gehandelt haben müsse, weil Chromanteile in den Wunden des Opfers gefunden worden waren.

Kleidung und die Münchener Wohnung des Angeklagten hätten keinerlei “Rückspur” ergeben, die den Spuren in der Wohnung der Viktoria W. entsprochen hätten. Schließlich habe der Angeklagte keinerlei Zugang zur Wohnung der Schwester gehabt.

Der BGH fordere, dass das Gericht in seinem Urteil darüber Rechenschaft abzulegen habe, ob das Spurenbild hinsichtlich der Spurenverbreitung tatsächlich eine Verbindung zwischen Täter und Opfer herzustellen vermag. Im konkreten Fall könne eine solche Verbindung also nicht gezogen werden. Bezüglich der Handschuhe, die dem Angeklagten erwiesenermaßen zugestellt worden seien, sei anzumerken, dass eben nicht nicht der Nachweis gelungen sei, dass diese tatsächlich aus derselben Charge stammten, wie die Faserspuren am Tatort es nahelegen. Was nicht verwundern kann, da diese Handschuhe ebenso wie der Schutzanzug nicht aufgefunden werden konnten. Nicht sicher festellbar sei ebenfalls der Umstand, in wievielen Chargen zuvor dieselben Fasern Verwendung fanden.

         

Fehlendes Alibi darf nicht gegen Angeklagten gewertet werden

Schließlich wendet sich Liebe dem fehlenden Alibi seines Mandanten zu: Der Alibibeweis sei zwar zulässige Verteidigungsmöglichkeit, sein Scheitern könne aber für sich allein kein Tatnachweis darstellen. Zur Begründung zitierte er den Bundesgerichtshof, der in BGHSt 41, 153, 154ff feststellt:

“Für die Beurteilung von Fällen, in denen der Angeklagte – anders als hier – eine Alibibehauptung vorgebracht hatte, gilt der Grundsatz, daß ein Scheitern des Alibibeweises für sich allein noch kein Beweisindiz für seine Täterschaft liefert. Der Angeklagte ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen; er hat aber das Recht, einen Alibibeweis anzutreten. Mißlingt dieser Beweis, so fällt damit eine ihm zustehende Verteidigungsmöglichkeit weg. [...] Der Fehlschlag kann jedoch für sich allein, das heißt ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände, noch kein Beweisanzeichen dafür sein, daß der Angeklagte der Täter ist. [...] Die Widerlegung bewußt wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens (auch falscher Alibibehauptungen [...] ) liefert in der Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Lügen lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für seine Schuld werten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann [...]“

Es sei daher “unzulässig”, so Liebe, wenn man , wie die ermittelnden Kriminalbeamten in einem Vermerk, davon ausgeht, dass ein fehlendes, bzw. gefälschtes Alibi ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten darstelle. Letztlich gebe es für die mutmaßliche Tatzeit weder Anzeichen für eine Anwesenheit des Angeklagten in München, noch für eine Abwesenheit aus der bayrischen und einer Anwesenheit in der schleswig-holsteinischen Landeshauptstadt.

             

Zur “Schlüsselfrage”

Wesentlichen Raum nimmt schließlich die Auseinandersetzung mit der für diesen Fall zentralen “Schlüsselfrage” und der Frage nach dem Zugang zur Wohnung ein. Es sei ebenfalls ungeklärt geblieben, wie sich der Angeklagte Zutritt zur Wohnung seiner Schwester verschafft haben soll. Zwei Möglichkeiten habe es gegeben. Die Staatsanwaltschaft sei davon ausgegangen, das sich der Angeklagte den Ersatzschlüssel aus dem Wagen seiner Schwester genommen habe, als sie zwischen dem 28. und 31. Dezember 2005 bzw. in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2006 in Seesen war.

Die andere Möglichkeit an einen Schlüssel zu gelangen sei nur das selbstgebastelte, angebliche Ersatzschlüsseldepot unterhalb des Briefschlitzes in der Wohnungstür des Opfers gewesen. Für beide Erlangenssituationen gebe es aber weder Zeugen, noch Spuren, die These der Staatsanwaltschaft sei daher eine reine Vermutung.

Fest stehe nur, dass die Wohnungstür auch von außen mit einem Schlüssel zu öffnen war, wenn auch von innen ein Schlüssel steckte und von den drei existierenden Schlüsseln keine Kopien angefertigt worden waren. Unklar blieb hingegen, ob es etwa einen vierten Schlüssel gab, ob und wenn ja wo Viktoria ihren Ersatzschlüssel tatsächlich versteckt hatte, wem ein solches Versteck bekannt war und ob es dem Bruder bekannt war. Auch müßte er gewußt haben, dass die Tür trotzdem von außen zu öffnen war, obwohl der Schlüssel innen steckte. Das er dies gewußt habe, sei nicht nachgewiesen. Weder beim Besuch der Wohnung im August 2005 habe er dies in Erfahrung bringen können, noch sei es in der Familie je thematisiert worden.

Bekannt sei ebenfalls, dass der Vater seiner Tochter zu einem ungeklärten Zeitpunkt zu dem Schlüsselversteck in ihrem Auto geraten hatte und sie sich einmal aus ihrer Wohnung aussperrte. Wie dies passierte, und ob sie dabei ihren Schlüssel verlor blieb aber wiederum offen. Erwiesenermaßen hatte der Vater die Auto-Ersatzschlüssel der Tochter während eines Reifenwechsels unbenutzt im Rakappen-Versteck vorgefunden. Fraglich blieb aber, wie der Angeklagte an den Schlüssel im Auto seiner Schwester gelangt sein soll, ob das Fahrzeug unabgeschlossen war, er den Autoschlüssel gehabt hat oder wenigstens um das Versteck wußte.

Die Möglichkeit über den Briefschlitz an einen Ersatzschlüssel zu gelangen, müsse nach Ansicht der Verteidigung demgegenüber als nahezu ausgeschlossen bewertet werden. Wesentliche Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Angeklagte die Haustür habe öffnen können. Dies wäre ohne Schlüssel nur dann möglich gewesen, wenn diese tatsächlich defekt war, wie es in den Ermittlungen zunächst geheissen hatte. Doch dazu habe die Beweisaufnahme nur widersprüchliche Umstände ergeben. Ein Gutachten bestätigte, dass der Schließmechanismus einwandfrei funktionierte und auch aufgrund der zur Tatzeit vorherrschenden Kälte kein Problem hätte entstehen können.

Doch selbst, wenn er hätte in das Haus gelangen können, hätte er keine Gewißheit gehabt, dass sich in dem an die Innenseite der Wohnungstür geklebte Depot aus Papier tatsächlich ein Schlüssel befand oder er diesen mit seinen wesentlich größeren Händen überhaupt erreichte. Diese Ungewißheit hätte den ganzen angeblichen Tatplan, die ausführlichen Vorbereitungen und die weite Anreise von vornherein zum Scheitern verurteilt. Für jemanden, der laut Staatsanwaltschaft so akribisch die Tat geplant haben und so entschlossen bei der Tatausführung gehandelt haben soll, seien das eine “Fülle von Unwägbarkeiten”.

Schließlich habe es aber auch am Briefschlitz keinerlei Spuren gegeben, die auf den Angeklagten hindeuteten. Dass er dabei die von ihm bestellten Handschuhe getragen habe, sei nahezu ausgeschlossen, da es mit den groben Arbeitshandschuhen nicht möglich gewesen sei, einen Schlüssel aus dem Versteck “herauszufummeln”. Auch habe es dort keinen Abrieb von Lederfasern gegeben, die sonst entstanden sein müßten. Auch spreche das hohe Entdeckungsrisiko gegen ein längeres Hantieren an der Tür. Das Entdeckungsrisiko sei durchaus real gewesen. Schließlich war der Zeuge H die ganze Nacht wach. Daher muss Licht zumindest in einigen Fenstern zu sehen gewesen sein.

Zudem sei der Angeklagte mit den Örtlichkeiten nicht vertraut gewesen. Er hätte nicht einschätzen können, was sich da noch an Entdeckungspotential auftut: Könnte in der Nacht von Freitag auf Samstag noch jemand nach Hause kommen? Könnte ihn jemand aus den gegenüberliegenden Häusern beobachten? Es erscheine zweifelhaft, ob diese Ungewißheit und Kenntnislosigkeit zum Täterprofil der operativen Fallanalyse und der Stringenz der Tatausführung passe.

Der Verteidiger betonte nochmals die Frage nach der Existenz eines vierten Wohnungsschlüssels. Nur im Mietvertrag sei ein vierter Schlüssel vermerkt, mit dem Nachmieter aber nicht über das Fehlen eines Exemplars gesprochen worden. Viktoria W. hatte zum Zeitpunkt ihres Todes nur drei Schlüssel zur Verfügung: 1 Ersatzschlüssel befand sich bei ihrer Mutter, 1 Schlüssel steckte im Schloß und 1 befand sich am Schlüsselbrett. Ob sie einen vierten Schlüssel verlor, als sie sich bei einer Gelegenheit ausgeschlossen hatte, sei ungeklärt geblieben. Aber selbst wenn es so gewesen sei, warum habe die zuverlässige junge Frau keine weiteren Maßnahmen ergriffen, wenn sie das bemerkt hätte?

           

Der Zugang zur Wohnung der Viktoria W.

“Es spricht alles für einen Täter aus dem Nahbereich des Opfers” erklärte Liebe. Und der Angeklagte gehörte nicht dazu. Der Aussage des Zeugen H, dass Viktoria in der mutmaßlichen Nacht ihrer Ermordung in Begleitung nach Hause kam, sei im Laufe der Hauptverhandlung nicht widersprochen worden. Der Staatsanwalt sei nach dem Motto darüber hinweggegangen “Machen wir uns das passend”, warf der Verteidiger ein.

Der Zeuge H sei trotz aller Nachfragen nicht von seiner Wahrnehmung abgerückt, dass jemand von Viktoria W. in die Wohnung hineingelassen worden sei. Er habe in seiner polizeilichen Vernehmung darauf bestanden, dass sie mit einer anderen männlichen Person nach Hause kam und das auch während der Verhandlung bestätigt. Verwirrung habe lediglich in der Frage bestanden, ob es eine zweite männliche Stimme gegeben habe oder dies auf ein Handy-Gespräch zurückzuführen gewesen sei.

          
Ein anderer Täter – ein anderes Tötungsszenario

H sei auch bei den weiteren Schilderungen seiner Wahrnehmungen hartnäckig geblieben: Das Viktoria in Begleitung nach Hause kam, jemand die Tür aufschloß, es einen Streit zweier Personen gab, danach ein dumpfes Geräusch zu hören war und jemand anschließend die Wohnung verließ, während er die Wohnungstür lauter schloß, als es normal gewesen sei. Auch habe H ausgesagt, Viktoria sei in den Monaten zuvor immer öfter später nach Hause gekommen. Sicher falle es schwer, diese Wahrnehmungen mit der mutmaßlichen Tatzeit und der Auffindesituation in Einklang zu bringen, konzedierte Liebe. Aber das könne die gesamte Aussage des Zeugen nicht grundsätzlich in Frage stellen. H habe darauf bestanden, einen Streit und ein dumpfes Geräusch gehört zu haben. Angesichts der Auffindesituation im Bett macht diese Aussage nur dann einen Sinn, wenn der dumpfe Schlag, den H hörte, noch nicht die Tatausführung markierte. Daher sei ein anderes Szenario vorstellbar: Nach dem Streit und beim Verlassen der Wohnung habe der Begleiter Viktorias einen Wohnungsschlüssel an sich genommen. Während Zeuge H schließlich eingeschlafen war, könnte der Täter zurückgekommen sein, um die Gewalttat an der zwischenzeilich Schlafenden zu verüben. Dies sei eine “Alternative, die ich mit aller Vorsicht anbiete”, erklärte Liebe. Da die konkrete Tatzeit nicht objektiv zu bestimmen gewesen sei, erscheine auch ein solcher Tatablauf möglich. Der erste Obduktionbericht, so Liebe weiter, habe diesbezüglich mit Wissenschaft wenig zu tun gehabt, weil er auf Zeugenannahmen basierte, die so nicht der Realität entsprechen konnten.

            

Das Verhalten des Angeklagten

Der Verteidiger richtete schließlich sein Augenmerk auf das Verhalten seines Mandanten während des Ermittlungsverfahrens und dessen Schweigen in der Hauptverhandlung. Sicherlich sei das Auftreten des jungen Mannes oftmals irritierend gewesen. Er sei “verschroben und eigenbrödlerisch.” “So habe ich ihn kennengelernt”, erklärte Liebe. Es gäbe Menschen, die ein solch schwerer Tatvorwurf so massiv verwirre, dass sie unter diesem Eindruck nicht immer normal reagierten. Hinzu kam, dass sich der damals 19-jährige Auzubildende bereits von den bayrischen Ermittlungsbeamten einschüchtern ließ, die ihn zunächst nur als angehörigen Zeugen vernahmen, dabei aber Anspielungen und hypothetische Fragestellungen benutzten, als wäre er bereits Beschuldigter. Das “unsaubere” Vorgehen der Kriminalbeamten habe sich schließlich auch später fortgesetzt, als man die Wohnung des Angeklagten durchsuchte: Es sei nicht die Aufgabe eines Beamten einer Mordkommission, einen Verdächtigen über die Sauberkeit seines Bades zu belehren. Da habe sich der betreffende Beamte wohl an seinem Mandanten “ausgetobt”.

Schließlich sei die Frage aufzuwerfen, wieso der Angeklagte auf die Frage, ob er sich einem DNA-Test stelle zunächst so vehement widersetzte, um sich am Ende der Vernehmung dann doch kooperativ dazu bereitzuerklären, wenn er doch so kaltblütig gewesen sein soll. Er hätte die Frage doch “locker abfeiern” können, weil er sich sicher sein konnte, dass er mit dem Schutzoverall keine DNA-Spuren hinterlassen habe. Im übrigen gebe es angesichts der öffentlichen Diskussionen um Vorratsdatenspeicherung und Überwachungsstaat eine Menge Leute, die – obgleich unschuldig – Unbehagen bei dem Gedanken empfinden, ihre DNA abzugeben. Sein Zögern sei daher nachvollziehbar gewesen.

            

Die Bestellungen im Internet

Nach den Worten des Anwaltes seien die unbestrittenen Bestellungen von Schutzoverall, Maske und Handschuhen  “der Ausgangspunkt” für den aufkommenden Tatverdacht gegen den Angeklagten gewesen. Es sei von vornherein unterstellt worden, das die Bestellungen ausschließlich nur im Zusammenhang mit der Tat stehen könnten: “Es habe ins Bild gepasst”. Nicht in das Bild mochte sich dem Juristen aber die Tatsache einfügen, dass der Angeklagte von zwei zur Wahl stehenden Overalls ausgerechnet den bestellte, der nach der Produktbeschreibung weniger Schutz versprach. Vor der Bestellung habe der Angeklagte zwei verschiedene Modelle verglichen. Nur einer habe verschweißte Nähte aufgewiesen, die diesen “blut- und virendicht” machten und auch im Gesichtsbereich vollständig abgeklebt werden konnte. Doch diesen bestellte der Angeklagte nicht.

Auch sei vollkommen unlogisch, warum man über eine beschädigte Maske in mehrfachem E-Mail-Verkehr mit dem Händler feilsche, wenn man beabsichtige, sie als Instrument bei einem Mord zu verwenden. Für die Tat kam es auch nicht darauf an, ob diese nun leicht beschädigt war oder nicht.

         

Google-Recherche “Erschlagen-Methode-Kopf”

Was die Google-Recherchen seine Mandanten angehe, erklärte Liebe, “komme ich nicht dagegen an”. Die zeitliche Koinzidenz zur Tat könne einen Tatveracht durchaus begründen. Allerdings gebe es heute unter den Suchbegriffen keinerlei Handlungsanweisungen zu einem Mord zu finden. Insgesamt reiche dies nicht aus, um die Indizienkette in einer Gesamtschau zusammenzuhalten.

        

“Fehlen einer Spur als Spur”

Der Spurenlosigkeit im Zusammenspiel mit der Intensität der Tat wurde hinsichtlich der Bestellung eines Schutzoveralls eine Bedeutung beigemessen, die auch der Verteidiger anzuerkennen bereit war. Jedoch, so Liebe, müsse dies nicht zwangsläufig zum Schluß führen, dass es auch der Angeklagte gewesen sei. Auch das Tragen eines Friesennerzes oder Ölzeugs könne die Abgabe von DNA-Spuren verhindern. Dagegen habe es zwei DNA-Fragmente gegeben, die nachweislich nicht vom Angeklagten stammten. Das sie tatsächlich tatrelevante Täterspuren sein könnten, sei nicht vollständig auszuschließen.

        

Die “Panda-Spur”

Der “Panda-Spur” wollte der Verteidiger schließlich doch eine etwas größere Bedeutung beigemessen wissen. Insbesondere die Aussage des Zeugen K, der in der Tatnacht eine große Person in einen dunklen Kleinwagen einsteigen gesehen haben wolle, spiele schon eine gewisse Rolle: Er habe den Angeklagten jedenfalls nicht identifizieren können. Wesentlich sei zudem die Aussage, die Person habe nichts bei sich getragen. Das werfe die Frage auf, wo Schutzbekleidung und Handschuhe nach der Tat abgeblieben sind. Der Täter mußte sie wegen der Blutanhaftungen beseitigen. Die Durchsuchung von über 50 Mülltonnen der Tatort-Umgebung habe aber nichts ergeben.

          

Die Zigarettenschachtel

Auch die in der Wohnung auf einer Blutspur gefundenen Zigarettenschachtel der Marke “Lucky Strike” könne nach Ansicht des Verteidigers nicht mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht werden. Während die operative Fallanalyse diesbezüglich von der Folge einer desorganisierten Flucht ausgegangen war und eine “Trugspur” eher ausschloß, habe sich der Staatsanwalt für eine gegenteilige Ansicht entschieden: Der Angeklagte sei also ein “Schlaumeier” gewesen, der die Schachtel mitgebracht habe, um eine falsche Spur zu legen. Das müsse dann derselbe Schlaumeier gewesen sein, der ein Teil seiner angeblichen Tatvorbereitung am Computer seines Ausbildungsbetriebes vollzogen habe, wo ihn jeder dabei beobachten konnte. Das sei “nur schwer in Übereinstimmung zu bringen” resümierte Liebe.

Stattdessen wies er auf eine weitere Lucky-Strike-Schachtel hin, die nur unweit außerhalb des Hauses im Schnee liegend gefunden worden war. Anhand der Codierung sei nachvollzogen worden, das die Schachteln aus Vertriebswegen in Bochum, Hamburg oder Berlin stammten. Wie hätte der Angeklagte an eine solche Schachtel herankommen sollen? Einzige Möglichkeit wäre am Hamburger Hauptbahnhof, wenn man denn davon ausgehen wolle, dass der Angeklagte dort gewesen sei. Erwiesen sei dies alles nicht.

           

Routenplaner-/Karten-Services

Das der Angeklagte mehrfach einen Routenplaner und Kartenanbieter im Internet aufgesucht habe, könne ebensowenig eine Täterschaft indizieren, zumal noch nicht einmal mehr feststellbar war, wonach er dort tatsächlich suchte. Dass er den Service auch Tage nach der Tat besuchte, spreche eher dafür, dass er diesen als Neu-Zugezogener in München zur Orientierungshilfe nutzte.

Ob er diesen vor der Tat verwendete, um den Fußweg vom Kieler Hauptbahnhof zum Tatort auzukundschaften sei ebenso wie die Simulation der benötigten Zeit eine reine Hypothese der Ermittler. Er bezweifle stark, dass der ortsunkundige Angeklagte eine auch nur annähernd entsprechende Zeit hätte erreichen können, wenn man bedenke, dass zur Tatzeit -10 bis -20 Grad und teilweise Schneeglätte herrschten, die Simulation aber unter viel besseren Witterungsumständen durch ortskundige Beamte erfolgte.

          

Tatzeitpunkt

Liebe stellte schließlich die Frage in den Raum, warum sein Mandant seine Schwester ausgerechnet in der Nacht vom 20. auf den 21. Januar hätte töten sollen. Es wäre sinnvoller gewesen, dies am Sonnabend auszuführen, wenn er selbst frei gehabt hätte. Im übrigen habe die Tat Wissen über den Tagesablauf und die Gewohnheiten der Schwester erfordert, die er nicht gehabt habe, weil er mit ihr keinerlei Kontakt unterhielt und es auch unwahrscheinlich ist, dass er dazu etwas von seiner Familie erfahren habe. Im übrigen beruhe die Eingrenzung der mutmaßlichen Tatzeit lediglich auf Annahmen und Vermutungen.
Weil es alles in allem für die Konstruktionen des Staatsanwaltes keinen einzigen Beweis gebe, beantragte der Verteidiger schließlich Freispruch.

           
Der Staatsanwalt erwidert

Der Staatsanwalt sieht sich im Anschluß zum Konter genötigt: Die Ausführungen würden ihn zur Erwiderung zwingen, beginnt Daxenberger seine Replik. Er teile die Zweifel der Verteidigung nicht und müsse klarstellen, dass der Anwalt einige Tatsachen nicht richtig wiedergegeben habe. Die Pressemeldungen, auf die er sich berief, hätten keine Bedeutung für die Beweiswürdigung. Man wisse doch genau, dass die Presse manche Wertigkeiten oft mißverständlich darstelle.
Er habe nie behauptet, dass die Zeugen A und H unglaubwürdig seien. Nicht die Lüge, sondern der Irrtum sei der Feind der Wahrheit. Er glaube nicht, dass die Zeugen gelogen haben. Allerdings seien Teile der Aussagen schlichtweg nicht mit den objektiven Feststellungen zu vereinbaren gewesen.
Auch wehrte er sich gegen den Vorwurf, er habe sich die festgestellten Umstände “passend gemacht”. Fakt sei, dass der Angeklagte die Bestellungen vorgenommen habe. Auslöser für die weiteren Ermittlungen sei aber erst das falsche Alibi des jungen Mannes gewesen.
Die Ausführungen des Sachverständigen Prof.Schütze können natürlich nur hypothetisch sein, weil sich der Angeklagte in der Exploration nicht weiter zu seiner Schwester und dem Verhältnis zu ihr geäußert habe.
Das sich die Eltern nicht vorstellen mögen, dass der eigene Sohn seine Schwester getötet habe, sei zur Verteidigung des Angeklagten wohl kaum geeignet. “Fragen sie mal die Eltern von verurteilten Mördern”, riet der Angklagevertreter und fuhr fort, dass ein Großteil auch nach der Verurteilung davon ausgehe, dass das Kind unschuldig sei.
Bezüglich des Maßstabs für eine Verurteilung verwies er nochmals auf sein eigenes Schlußwort. Die Anforderungen an die Überzeugungsbildung dürften nach dem BGH nicht überspannt werden. Zwar sei ein Alternativtäter durchaus vorstellbar, doch dafür gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Zweifel werde man nie ganz ausschließen können, das stehe einer Verurteilung aber nicht entgegen.

       

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Verfasser: BreakingNews
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