Kiel211: Bruder verurteilt – 8 Jahre Jugendstrafe für Mord an Viktoria W.
Tuesday, 30.September 2008 um 00:20 Uhr | Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Die Jugendstrafkammer des Landgerichts Kiel hat den Bruder der in der Nacht vom 20. auf den 21. Januar 2006 in ihrer Wohnung in Kiel-Dietrichsdorf brutal getöteten Viktoria W. wegen heimtückischen Mordes zu einer Jugendsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Kammer sah es in dem Indizienprozess gegen den zur Tatzeit Heranwachsenden nach 20 Verhandlungstagen als erwiesen an, dass der damals 19-jährige Auszubildende seine Schwester mit mindestens 11 massiven Schlägen eines metallischen Gegenstandes in ihrem Bett tötete. [Alle Einträge zu den einzelnen jeweiligen Verhandlungstagen hier]
In seiner halbstündigen Urteilsverkündung im vollbesetzten Schwurgerichtssaal des Kieler Landgerichts, stellte der Vorsitzende der Jugenstrafkammer fest, das das Gericht davon überzeugt sei, dass sich der Angeklagte am Freitag den 20. Januar 2006 von München mit der Bahn auf den Weg nach Kiel gemacht hatte und sich in der Nacht mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung seiner Schwester verschaffte. Vor oder nach Betreten der Wohnung habe er sich die von ihm Tage zuvor im Internet bestellte Bekleidung aus Schutzoverall, Lederhandschuhen und einer Schaumlatexmaske übergezogen, um den von ihm geplanten Mord zu begehen. Das Gericht ging davon aus, dass Viktoria W. zunächst schlief, im Verlaufe der Ausführung der gegen sie gerichteten insgesamt elf Schläge aber erwachte und ihren Bruder sogar ansprach, so dass es zu einem kurzen Wortwechsel kam, den zwei Wohnungsnachbarn wahrnahmen, bevor der Angeklagte die Tötung an seinem dennoch arg- und wehrlosen Opfer vollendete. Obwohl dem Gericht weder Zeugen, noch unmittelbare Spuren zur Verfügung standen, die auf den Angeklagten hätten hinweisen können und es auch kein Motiv für die Tat erkennen mochte, sei man “trotzdem von der Täterschaft überzeugt” und könne dies auch anhand von Indizien belegen, führte der Vorsitzende aus. Die von der Verteidigung in ihrem Plädoyer aufgeworfenen Fragen seien bei der Entscheidung nicht zugunsten des Angeklagten zu würdigen gewesen.
Bestellungen der Schutzbekleidung, recherierte Mordmethoden und Faserspuren am Tatort
Dem Angeklagten konnten die technisch nachvollziehbaren Bestellungen von Schutzoverall, Schaumlatexmaske und Handschuhen “zweifelsfrei” zugeordnet werden, so der Vorsitzende. Es habe sich weder der Einfluß einer anderen Person noch ein technischer Fehler diesbezüglich feststellen lassen. Das Fehlen einer, dem Angeklagten zuordnenbaren, DNA-Spur lasse mangels anderer Erklärung darauf schließen, dass dieser die von ihm bestellte Schutzbekleidung bei der Tat getragen habe. Dafür spreche auch, dass diese Tatbekleidung nicht aufgefunden habe werden können. Schließlich habe der Angeklagte während seiner U-Haft versucht, seinen Vater dazu zu überreden, “falsche Gründe” für den Kauf der Schutzbekleidung “in die Welt zu setzen”.
Als weiteres wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten wertete das Gericht die am Kopfkissen des Opfer gefundenen gelben Lederfibrillen, die nach den Feststellungen der Beweisaufnahme”farb- und materialgleich” mit den Handschuhen waren, die der Angeklagte im Internet bestellt hatte. Dabei handelte es sich um Fasern, die nur in einer bestimmten Produktionscharge Verwendung gefunden hatten, aus der auch die Handschuhe des Angeklagten stammten.
Ebenso schwer haben nach Überzeugung der Kammer die Festellungen bezüglich der Google-Recherche “Erschlagen – Methode – Kopf” gewogen, die der Angeklagte nur 41 Stunden vor der Tatbegehung durchgeführt hatte. Es sei kein anderer, unverfänglicherer Grund erkennbar, warum er diese Suchbegriffe nutzte, die eindeutig die spätere Todesursache der Schwester beschrieben.
Das gescheiterte Alibi
Ausdrücklich entgegen den Ausführungen des Verteidigers Hans Joachim Liebe zur Verwertbarkeit gescheiterter Alibibeweise entschied die Kammer, dass das vom Angeklagten gefälschte Alibi sehr wohl belastend gewertet werden dürfe. Der Angeklagte habe ja nicht nur ihn entlastende Tatsachen behauptet und damit prozessrechtlich zulässigerweise “Zuflucht zur Lüge” genommen, sondern ein Beweismittel gefälscht, dass er zu seiner Entlastung vorgelegt hatte. Dies habe er im übrigen bereits zu einem Zeitpunkt getan, als er von den Ermittlungsbehörden noch nicht als Beschuldigter ins Auge gefasst worden war. Bei dem vom Angeklagten erst später verwendeten manipulierten Arbeitszeitnachweis habe es sich gerade nicht um die Reaktion auf einen gegen ihn gerichteten bestehenden polizeilichen Verdacht gehandelt, sondern sei ein weit im voraus geplantes Manöver in Ansehung der eigenen Schuld gewesen.
Es könne darüber hinaus auch dahinstehend bleiben, ob es hypothetisch einen “imaginären Dritten” gegeben habe. Bei der Tötung der Viktoria W. habe es sich um eine Beziehungstat gehandelt und eine solche Beziehung habe zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer bestanden. Für eine Sexual- oder Raubtat gab es keinerlei Anhaltspunkte, auch unterhielt das Opfer keine anderweitige Beziehung, die eine solche Tat nahelegen würde.
Zur “Schlüsselfrage”
Der Vorsitzende betonte im Hinblick auf die sog. “Schlüsselfrage” und die Frage nach dem Zutritt zur Wohnung, dass das Gericht keine Gewißheit über die näheren Umstände bilden müsse, sondern die Möglichkeit des Zugangs ausreiche. Die Kammer sei zu dem Schluß gelangt, dass es dem Angeklagten “wie auch immer” gelungen sei, sich Zutritt zu der Wohnung der Schwester zu verschaffen. Das Gericht gehe dabei davon aus, dass es tatsächlich die im Mietvertrag festgelegten vier Wohnungsschlüssel gab und somit der bei der Tat verwendete Schlüssel fehle. Diesen könnte sich der Angeklagte bei einem der letzten Zusammentreffen mit der Schwester verschafft haben. Was die Kenntnis des Angeklagten bezüglich existierender Ersatzschlüssel angehe, hält es die Kammer gar für möglich, dass er seine Schwester ganz offen darauf angesprochen habe. Es sei jedenfalls nicht erforderlich, zu beweisen, dass er tatsächlich einen Zugriff auf einen Schlüssel hatte.
Die Kammer habe ebenso die aufgeworfene Frage offen lassen können, ob es dem Täter besondere Tatintelligenz abverlange, die Kenntnis in seine Vorstellungen vom geplanten Tatablauf aufzunehmen, dass die Wohnungstür trotz innen-steckenden Schlüssels von außen aufschließbar war. Denn obgleich der Angeklagte die Tat auf der einen Seite äußerst akribisch und mit Bedacht plante, sei er auf der anderen Seite von einer gewissen “Unbedarftheit” nicht gefeit gewesen, die sich zum Beispiel daran zeigte, dass er die in einem E-Mail-Account deponierten verschiedenen Versionen des manipulierten Arbeitszeitnachweises nicht gelöscht hatte.
Tatzeit
Zur Überzeugung der Kammer stehe des weiteren fest, dass der Angeklagte am 20. Januar 2006 nicht gearbeitet habe. Ein von ihm beantragter Gleitzeittag sei genehmigt und auch wahrgenommen worden, soweit an diesem Tag weder Buchungstätigkeiten, noch überhaupt PC-Zugriffe von ihm protokolliert werden konnten. Zwar könne ihm nicht konkret nachgewiesen werden, wie er tatsächlich von München nach Kiel gelangte, die Nutzung der Webseiten der Bahn AG und des Routenplaners map24.de lege aber eine Bahnreise in die schleswig-holsteinische Landeshauptstadt nahe. Erst mit dem von seinem Festnetzanschluss geführten Telefonat mit dem Vater um 13.36 Uhr am 21. Januar 2006 sei die Anwesenheit des Angeklagten in München wieder erwiesen.
Die mutmaßliche Todeszeit der Viktoria W. lasse sich durch mehrere Umstände und Aussagen eingrenzen: Die letzte Nutzung ihres Laptops am Abend des 20. Januars 2006 und der von der als zuverlässig beschriebenen jungen Frau versäumte Termin am nächsten Tag um 11.00 Uhr in Hamburg geben dafür den gewissen zeitlichen Rahmen. Auch sei die zeitliche Einordnung der Wahrnehmungen des Zeugen H glaubhaft, der gegen 4.00 Uhr in der Nacht auf den 21. Januar 2006 jemanden die Wohnung Viktoria Ws. betreten hörte und sowohl einen Streit wie einen dumpfen Schlag wahrgenommen haben will. Dies sei für diese Zeit so ungewöhnlich gewesen, dass diese Wahrnehmungen als schlüssig betrachtet werden können, zumal sie auch vom Zeugen A bestätigt wurden. Auch aus rechtsmedizinischer Sicht sei die Tatzeit plausibel.
Die Kammer geht nach den Worten des Vorsitzenden allerdings davon aus, dass sich der Zeuge H insofern irrte, als er davon sprach, dass Viktoria W. die Wohnung zusammen mit einem Begleiter betreten habe. Dafür gäbe es keinen schlüssigen Anhaltspunkt, soweit es dem Wesen der junge Frau widersprach, Bekanntschaften mit in ihre Wohnung zu nehmen und sie in ihrem Bett ermordet aufgefunden worden war. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie bereits geschlafen habe, von ihrem Bruder wach geworden und es zu einem wie auch immer geartetem kurzen Wortwechsel gekommen war, den H akustisch als Streit wahrnahm. Die von seiten der Verteidigung aufgeworfenen Tatalternative sei schon theoretisch kaum denkbar und daher als Spekulation ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte zu verwerfen. Ein Irrtum des Zeugen H sei schon deshalb nachvollziehbar, weil eine wahrgenommene Öffnung der Wohnungstür in grundsätzlicher Erwartung einer berechtigten Person automatisch der Wohnungsinhaberin zugeordnet werde. Schließlich sei der Zeuge in der Hauptverhandlung durchaus anfällig für Suggestionen gewesen und habe sich diesbzeüglich schnell auf andere mögliche Umstände eingelassen. Seine Wahrnehmung von einer Unterhaltung eines Mannes beim Verlassen der Wohnung könnte sich die Kammer im übrigen dahingehend erklären, dass der Angeklagte möglicherweise zu sich selbst sprach.
Tat ohne Motiv
Dagegen mochte sich das Gericht nicht auf ein Motiv für die Tat festlegen. Habgier sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, wurde von der Kammer aber als unwahrscheinlich bewertet. Auch von dem von der Staatsanwaltschaft vertretenen Hassmotiv konnten sich die drei Berufsrichter und zwei Schöffen nicht überzeugen. Ob es tatsächlich an den Weihnachtsfeiertagen 2005 zu einem Streit zwischen den Geschwistern gekommen war, sei unklar geblieben. Da ein Motiv für die Festellung der Täterschaft aber nicht zwingend notwendig sei, könne diese Frage offen bleiben.
Einen unbekannten Alternativtäter schloß der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus. Die beiden einzigen, an Hals und Fingernägeln des Opfers sichergestellten DNA-Fragmente seien für die Verurteilung des Angeklagten ohne Relevanz, da sie – zumal von zwei unterschiedlichen, aber nicht näher identifizierbaren Personen stammend - höchstwahrscheinlich aus alltäglichem mitmenschlichen Kontakt herrührten.
8 Jahre Jugendhaft tat- und schuldangemessen
Es falle der Kammer schwer, den Eltern sagen zu müssen, dass nach der Überzeugung des Gerichts der Sohn den Mord an der Tochter begangen habe, fasste der Vorsitzende die Beurteilung des Falles zusammen. Die Massivität der Tatausführung indiziere den zumindest bedingten Tötungsvorsatz. Da es so gut wie keine Abwehrverletzungen gegeben habe, stehe fest, dass sich Viktoria W. nicht weitgehend gegen die Tötungshandlungen gewehrt habe. Daher sei von ihrer Arg- und Wehrlosigkeit auszugehen, auch wenn es noch einen kurzen Wortwechsel zwischen ihr und ihrem Angreifer gegeben habe. Der Angeklagte sei bei der Tat auch voll schuldfähig gewesen, ein mögliches Hassmotiv stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Es könne die Schuldfähigkeit zwar grundsätzlich einschränken, im vorliegenden Fall lassen sich aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen. Der Sachverständige habe seine diesbezügliche Einschätzung selbst als bloße “Hypothese” eingeschränkt.
Die Anwendung des Jugendstrafrechts sei aufgrund der Reifeverzögerung des Angeklagten zwangsläufig, da dieser in seiner Entwicklung insofern noch einem Jugendlichen gleichstand: Er habe sich von seinem Vater noch nicht vollständig abgenabelt und seine Ausbildungszeit in München nur scheinbar selbstständig verbracht. Auch wegen seiner Defizite im Bereich der Bewältigung von sozialen Konflikten sei die Anwendung des JGG daher angemessen. Bei der Strafzumessung sei die ausführliche Tatplanung und -vorbereitung sowie die Massivität der Tatausführung straferhöhend zu würdigen. Die Verurteilung wegen Mordes als “schwerstes Delikt überhaupt” lasse daher keine geringere Jugendstrafe als 8 Jahre zu.
Reaktionen
Der Angeklagte nahm das Urteil vollkommen regungslos auf. Der im Saal anwesende und die Urteilsbegründung protokollierende Vater blieb äußerlich gefasst, als er nach Verhandlungsende zu seinem Sohn ging und sich zu ihm beugte, um auf ihn einzureden. Einzelne Publikationen zitieren ihn mit den nach Verhandlungsschluss gesprochenen Worten “Furchtbar!” und “Eine Schweinerei!” Nachdenklich und ohne weitere Erklärungen abzugeben, verliess er schließlich in Begleitung des Verteidigers seines Sohnes das Landgerichtsgebäude.
Staatsanwalt Daxenberger äußerte sich im Anschluß “sehr zufrieden” und “ein Stück weit erleichert” über das Urteil nach einem “langen Prozess”. Mit 8 Jahren sei das Gericht nur unwesentlich unter seinem Strafantrag geblieben und entspreche damit weitgehend dem Verlauf des Verfahrens. Ausdrücklich dankte er der “sehr gut arbeitenden Mordkommission in Kiel”, die in dem Fall “in einem außergewöhnlichen Umfang akribisch ermittelt” und “die Beweismittel zutage gefördert” habe. Letztlich seien die auf dem Kopfkissen gefundenen Lederfibrillen “entscheidend” für die Verurteilung gewesen. “Wenn man keinen geständigen Angeklagten hat, dann muss man eben mit dem was an Beweismaterial da ist arbeiten”.
Der Verteidiger des Angeklagten kündigte in einem kurzen Statement gegenüber der zahlreich versammelten Presse an, Revision gegen das Urteil einzulegen. Er halte an seiner Auffassung fest, dass das Gericht seinen Mandanten aus Mangel an Beweisen hätte freisprechen müssen, weil offen geblieben sei, wer die Tat tatsächlich beging.



