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Kiel211: Komplexer Prozessauftakt um tödliche Kopfschüsse auf Autohändler

Vor dem Kieler Landgericht hat am Freitag der Prozess gegen zwei litauische Staatsangehörige begonnen, die angeklagt sind, Ende August 2003 einen ihnen bekannten Lübecker Autohändler kasachischer Abstammung gemeinschaftlich heimtückisch und aus Habgier mit zwei Kopfschüssen ermordet zu haben, um ihn seines Geldes zu berauben.

     
NewsHQ presents Bereits der erste Verhandlungstag macht deutlich, das der Indizienprozess gegen die beiden Angeklagten nicht nur wegen der Notwendigkeit der stetigen Übersetzung des Verhandlungsgeschehens schwerfällig zu werden droht: Die Frage der Einhaltung verfahrensrechtlicher Grundsätze im Ermittlungsverfahren im Spannungsfeld zwischen deutschem und litauischen Strafprozessrecht bestimmte weite Teile des ersten Tages der Beweisaufnahme und sorgte mit dafür, dass sich Teile der anwesenden Journalisten bis zur Urteilsverkündung vom Prozess verabschiedeten [Weitere Informationen zu den folgenden Verhandlungstagen also wahrscheinlich nahezu exklusiv hier - soweit es meine Zeit erlaubt].

          

Anklageverlesung

Dem angeklagten 45-jährigen O. und dem angeklagten 42-jährigen S. legt Staatsanwalt Bimler gemeinschaftlichen, heimtückischen Mord aus Habgier sowie gemeinschaftlichen Raub mit Todesfolge zu Last. Beide hatten im August 2003 Zimmer in einem Motel in Pansdorf bewohnt und nach Worten des Anklagevertreters “den Anschein erweckt”, dass sie Autohändler seien. Beide seien nahezu mittellos gewesen. Sie hätten daher geplant, den ihnen bekannten 33-jährigen Autohändler Sergej L. auszurauben, der aufgrund seiner Geschäfte, Gebrauchtwagen anzukaufen, um sie über Neustadt nach Kaliningrad (Königsberg) zu verschiffen, stets viel Bargeld bei sich führte. 

Dazu habe sich der Angeklagte O am 29. August 2003 gegen 21.40 Uhr telefonisch mit dem späteren Opfer zu einem Treffen am nächsten Tag verabredet. Wie vereinbart, erschien Sergej L. am 30. August 2003 gegen 17.55 Uhr auf dem Gelände des Motels, in dem sich die Angeklagten O und S einquartiert hatten. Außerhalb des Gebäudes trafen die Männer zusammen. Die beiden Angeklagten veranlassten das spätere Opfer, mit seinem Mercedes-Benz von Pansdorf aus auf die B76 Richtung Plön zu fahren, während sie ihm im VW Golf des Angeklagten S folgten. In der Nähe des Ortes Bösdorf hätten sie ihr späteres Opfer schließlich dazu gebracht, auf dem Parkplatz in Fahrtrichtung Eutin anzuhalten. Dort sollen die beiden Angeklagten zwischen 18.25 und 18.30 Uhr zu dem Lübecker ins Fahrzeug gestiegen sein, wo einer der beiden eine Sportpistole Browning Kaliber .22 zog und das arg- wie wehrlose Opfer unter Ausnutzung der geschaffenen Lage mit zwei rechts angesetzten Schüssen in den Kopf hinrichtungsgleich tötete. Die Geschosse trafen dabei hinter der rechten Ohrmuschel ins Schläfenbein bzw. am rechten Scheitel in den Schädel ein, wo sie stecken blieben und unmittelbar tödliche Verletzungen verursachten.

Im Anschluß hätten die Angeklagten Brieftasche und Fahrzeugschlüssel des Opfers an sich genommen, den Toten in seinem Wagen zurückgelassen und sich zurück nach Pansdorf in ihr Motel begeben. Von dort  ließen sie sich kurze Zeit später von einem nicht identifizierten Mann nach Neustadt mitnehmen, wo sie das städtische “Bierfest” besuchten. Spätabends seien sie von einem anderen Zeugen zurück in ihr Motel gebracht worden. In der Folge seien beide Angeklagte noch einmal an den Tatort bei Bösdorf zurückgefahren, um dort die Leiche ihres Opfers vom Fahrersitz zu ziehen und diesen auf dem Rücksitz mit einem aus dem Motel entwendeten Bettlaken zuzudecken. So sollte verhindert werden, dass jemand den Getöteten bemerkt.

Am 1.September 2003 schließlich hätten die Angeklagten ihr Pansdorfer Quartier verlassen und sich zwei Wochen lang in Hamburg aufgehalten. Nach einer kurzzeitigen Rückkehr nach Pansdorf sei der Angeklagte O nach Litauen, der Angeklagte S, gegen den in Litauen ein Haftbefehl bestand, nach England ausgereist.

        

Auslieferung nach europäischem Haftbefehl

Im Jahr 2004 betrieben die litauischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund des bestehendes Haftbefehls die Auslieferung des S aus England. Nach seiner Überstellung verbüßte S dort zwischenzeitlich seine Haftstrafe aus Verfahren wegen Erpressung und Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen, bis er im Februar 2006 auf Bewährung und gegen Zahlung einer Geldauflage entlassen wurde.
Nach langwierigen Ermittlungen im Mordfall Sergej L., während derer es in der zweiten Jahreshälfte 2004 zu einer Beschuldigtenvernehmung der beiden in litauen kam, erließ die Staatsanwaltschaft Kiel am 29. Oktober 2007 einen europäischen Haftbefehl gegen O und S. Der Fahndung aus dem Januar 2008 folgte am 29. Februar 2008 die Festnahme durch die litauische Polizei, zwei Monate später erfolgte die Auslieferung nach Deutschland.

 

Einlassungen der Angeklagten

Während der Angeklagte S [SHZ.de: "Er sitzt auf der Anklagebank, als warte er auf den Bus."] über seinen Verteidiger Ulrich Haage erklären ließ, nicht der Täter des ihm vorgeworfenen Mordes zu sein und im übrigen auch keine weiteren Angaben zur Person machen wolle, erklärte Verteidiger Ralf Stelling im Namen des Angeklagten O, dass sich dieser nur zur Person, aber nicht zur Sache einlassen werde.

So begann eine – durch die Notwendigkeit der Übersetzung langwierige – Befragung des 45-jährigen verheirateten Vaters dreier Kinder, dem der Sinn der Fragen des Vorsitzenden nach schulischer Laufbahn und dem Geburtsdatum der Eltern offenbar auch nicht immer einzuleuchten schien. “Hätte er bloß geschwiegen” raunten sich Prozessbeobachter angesichts der mühseligen Befragung zu.

Nach neun Jahren Grund- und Mittelschule und drei Jahren berufsschulischer Ausbildung als Autoschlosser im litauischen Klaipeda, leistete der in Lettland geborene Litauer zwei Jahre lang seinen Wehrdienst bei der russischen Armee ab, bevor er ca.sieben Jahre lang im Fuhrpark des örtlichen Hafens als Busfahrer und Autoschlosser arbeitete. Ab 1990 verdiente er den Familienunterhalt durch den Handel mit Strickmützen, die er drei bis vier jahre lang u.a. nach Rumänien und Russland exportierte.  Mitte der 90er Jahre begann er schließlich mit einem Freund in selbstständiger Arbeit Wohnungen zu renovieren. Ab dem Jahr 2000 habe er dann mit dem Autohandel begonnen. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie er das betrieben habe, antwortete der Angeklagte über die Dolmetscherin schlicht “Wie alle.”, nämlich indem er Gebrauchtwagen in Deutschland ankaufte, um sie nach Russland zu verschiffen.

Als der Kammervorsitzende schließlich darauf zu sprechen kam, was der Angeklagte O nach seiner Rückkehr nach Litauen gemacht habe und dieser vorschnell antwortete, er habe auf einem Autoverkaufsplatz gearbeitet und sei immer wieder nach Deutschland eingereist, um Autos zu besorgen, fällt ihm sein Verteidiger – wohlgleich etwas zu spät – ins Wort: Hier sei für seinen Mandanten “Schluß”. Eine spätere Verlesung eines Arbeitszeugnisses ergibt schließlich, dass er dort seit 2005 bis zu seiner Festnahme als Wachmann und Fahrer angestellt war, wo er stets auf seine “Haltung” bedacht durch Pflichtbewußtsein, Pünktlichkeit und Autorität aufgefallen sei.

 

Verteidiger des S erhebt Widerspruch gegen Verwertung der haftrichterlichen Vernehmung vor dem AG Kiel

Schließlich wird zunächst das Protokoll der Vernehmung des Angeklagten O durch die Haftrichterin des Amtsgerichtes Kiel vom 29. April 2008 verlesen. Nach erfolgter Belehrung hatte O einen Pflichtverteidiger verlangt und sich mit den Worten, wenn dieser dabei sei, könne man über die Sache reden, nicht weiter zu dieser eingelassen.

Noch bevor auch das Protokoll der haftrichterlichen Vernehmung von S vom gleichen Tage verlesen werden kann, erhebt dessen Verteidiger diesbezüglich Widerspruch gegen die Verwertung der daraus gewonnenen Beweiserkenntnisse. Sein Mandant habe sich “unmißverständlich” auf sein Recht berufen, “gleich”, also vor seiner Vernehmung durch die Haftrichterin einen von ihm zu wählenden Verteidiger kontaktieren zu dürfen. Diese Gelegenheit, zu benennen, wer ihn verteidigen soll, sei ihm verwehrt worden. S habe wörtlich zu Protokoll gegeben: “Ich kenne hier keinen!” Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, es würde ihm die Gelegenheit gegeben werden, einen Verteidiger zu benennen. Er habe erneut erklärt, hier keinen Anwalt zu kennen, geschweige denn einen mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen. Dennoch sei er erneut dazu befragt worden, ob er noch Angaben zur Sache machen wolle. Die Befragung zur Sache sei schließlich durch die Nachfragen des anwesenden Staatsanwaltes fortgeführt worden, ohne das dem Beschuldigten ein Verteidiger zur Seite stand. Ohne das dieser Kenntnisse von den juristisch zulässigen Vorgehensweisen haben konnte, hätte man ihn nicht weiter befragen dürfen, wenn er darauf besteht, dass das Gericht ihm sofort einen Verteidiger beiordne. Dies stelle einen Verstoß gegen die StPO dar.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft entgegnete, die Sachlage habe sich anders als vom Verteidiger behauptet dargestellt. Nach einer – der Rechtsprechung des BGH genügenden – qualifizierten Belehrung des Angeklagten S sei zu Beginn der richterlichen Vernehmung sehr wohl erörtert worden, dass diesem ein Pflichtverteidiger bestellt werde. Er habe aber nicht darauf bestanden, dass bereits in dieser Vernehmung einer anwesend sein solle.

Die Verlesung des Protokolls wird daraufhin vorläufig zurückgestellt, bis die Kammer darüber abschließend befinden könne. Allerdings sei der Kammer die Situation “nicht neu”, erklärt er Vorsitzende und läßt anklingen, dass man den Widerspruch wohl zurückweisen werde.

 

Aussage eines ermittelnden Kriminalbeamten

Als erster Zeuge der Beweisaufnahme ist ein mit den Ermittlungen betrauter Kriminalhauptkommissar der Lübecker Kripo geladen, der den in Litauen weilenden Angeklagten O am 27. Oktober 2003 telefonisch und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin zum Tatopfer befragt hatte, ohne das dieser bereits in Tatverdacht geraten war. Die Kripo hatte sich in den Wochen nach der Tat zunächst darum bemüht, alle die Personen zu ermitteln, die unmittelbaren Kontakt zum Opfer Sergej L. gehabt hatten. Dabei erwies sich vor allem das Neustädter Milieu osteuropäischer Autohändler als umfangreich und der Polizei nur schwer zugänglich.

Doch noch bevor der Beamte P aussagen konnte, richteten sich die beiden Verteidiger erneut mit prozessrechtlichen Erklärungen an die Kammer: Rechtsanwalt Stelling erhob zugunsten seines Mandanten O Widerspruch gegen die Aussage des Zeugen, soweit sich diese auf den Inhalt des o.g. Telefonats beziehen würde. Alle Angaben, die der O in diesem Gespräch gemacht habe, würden einem Verwertungsverbot unterliegen, weil er ausweislich des Gesprächsprotokolls als Zeuge vernommen worden sei, ohne über seine Rechte als Zeuge belehrt worden zu sein.
Rechtsanwalt Haage wurde bei der Begründung seines, in die gleiche Richtung zielenden Widerspruchs zugunsten des Angeklagten S noch etwas konkreter. Die Verwertung der gewonnenen Beweiserkenntnisse aus dem Telefongespräch sei deshalb unzulässig, weil der O befragt wurde, obwohl dem Ermittler bekannt gewesen sei, dass O wie S von den Ermittlungsbehörden bereits als Beschuldigte eingestuft gewesen seien. Aus dem Befragungsprotokoll ergebe sich, dass der Beamte dem O gegenüber zunächst erklärte, es seien molekulargenetische Spuren im Auto des Opfers sichergestellt worden, um ihn dann konkret zu fragen, ob er in diesem Auto “gesessen oder es sonstwie berührt habe”. Tatsächlich sei mit dem 15. September 2003 erst die molekulargenetische Untersuchung von Proben des Opfers in Auftrag gegeben worden. Schließlich habe der Ermittler dem O die Ergebnisse der Auswertung der Telefondaten des Opfers vorgehalten, die belegten, dass O diesen auf dessen Mobiltelefon angerufen hatte. Die Antwort des O habe laut dem Vermerk des Beamten “wenig Sinn” ergeben. Somit sei nicht nur die zeugenschaftliche, sondern gar die Beschuldigten-Belehrung ”unausweichlich” gewesen, so Haage.

Der Staatsanwalt beantragte, die Widersprüche abzuweisen, weil weder Erhebungs- noch Verwertungsverbote bestünden. Es habe sich nicht um eine Beschuldigtenvernehmung gehandelt. Zu welchem Zeitpunkt Zeugen als Beschuldigte zu betrachten sind, sei Sache der Ermittlungsbehörde. Zum Zeitpunkt der Befragung hätten aber keine Tatsachen vorgelegen, die einen Anfangsverdacht gegen O begründet hätten. Das molekulargenetische Gutachten des Opfer-Blutes sei eine Standardmaßnahme, wenn an einem Tatort Spuren gesichert worden sind, die für eine Untersuchung geeignet erscheinen, um diese Spuren mit Proben von Opfer, Zeugen oder Tatverdächtigen abzugleichen. Der Rückschluß von Untersuchungsaufträgen auf einen konkreten Tatverdacht sei “schlicht falsch”. In der Tat sei bekannt gewesen, dass von dem von O benutzten Mobiltelefon am Tag vor dem mutmaßlichen Tatzeitpunkt die Mobilfunknummer des Opfers angewählt worden war. Dies habe aber noch keinen Anlaß für einen Tatverdacht ergeben können. Es habe sich daher um eine Zeugenbefragung gehandelt. Jedenfalls begründe das Versäumnis einer Zeugenbelehrung, wenn denn so vorgefallen, noch kein Beweisverwertungsverbot. Die Kammer wies die Widersprüche letztlich zurück.

        

Der Kriminalbeamte nahm schließlich auf dem Zeugenstuhl Platz und begann zunächst zu erklären, wie es zu dem Telefongespräch mit O gekommen war, der von ihm als Zeuge lediglich informatorisch befragt worden sei. Die Ermittlungen hätten sich bereits in der siebten oder achten Woche befunden, als man den Kontakt zu dem Litauer habe herstellen können. Mehrere Personen aus dem Opfer-Umfeld waren bereits in Anfangsverdacht geraten, der O habe nicht dazugehört. So sei zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen einen Bekannten des Opfers eröffnet worden, der am mutmaßlichen Tattag der letzte gewesen war, mit dem der später getötete Sergej L. telefonisch gesprochen hatte. Nach verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen habe dieser schließlich als Tatverdächtiger ausgeschlossen werden können, nachdem die Auswertung seiner Handy-Nutzung und die Ermittlung der Funkzelle für ein Alibi sorgte. Weitere drei bis vier Personen aus dem Bekanntenkreis des Opfers seien unter Anfangsverdacht geraten, gegen die zum Zeitpunkt des Telefonats mit O noch Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen liefen.

O sei dagegen wie andere Autohändler und sonstige Kontaktpersonen des Opfers auch lediglich als Zeuge befragt worden. Das fernmündliche Gespräch sei keine formelle Vernehmung gewesen und dem Litauer sei mittels einer anwesenden Dolmetscherin erklärt worden, dass er als Zeuge zur Aufklärung eines Mordes “befragt” werde, da er als Kontaktperson des Opfers identifiziert worden sei. Dies habe er auch verstanden und bereitwillig Auskunft erteilt. Es habe sich um eine standardisierte Befragung gehandelt, die von dem Beamten regelmäßig und auch an die weiteren Kontaktpersonen gerichtet worden war.

Wegen der vielen Spuren (Fingerspuren, Handflächenabdrücke, DNA) die nach starken Spurensicherungsmaßnahmen an Kleidung und Fahrzeug des Opfers vorgefunden worden waren, habe er den O auch nach dessen direkten persönlichen Kontakten zu Sergej L. befragt und ob er jemals in der Wohnung des Mannes gewesen sei. Dies beantwortete O mit einem “Nein” und fügte von sich aus hinzu, nicht in dessen Auto gesessen und dieses auch “nicht berührt” zu haben. Auf Nachfrage der Verteidiger, ob eine solche Frage nicht eher an einen Beschuldigten gerichtet werde, erklärte P, die Analysen der Spuren seien zum Zeitpunkt der Befragung erst in Auftrag gegeben worden und hätten sich über Jahre hingezogen. Er habe diese Frage allen befragten Personen gestellt.

Die Ermittlung der Identität des O sei, wie die Ermittlungen im Autohändler-Milieu insgesamt, nicht einfach gewesen, weil von den meisten der Kontaktpersonen des Tatopfers zunächst nur die jeweiligen brancheninternen Spitznamen in Erfahrung zu bringen waren. Viele der zumeist osteuropäischen Händler waren zwischenzeitlich in ihre Heimatländer abgereist, so dass man sich nur langsam von den noch vor Ort befindlichen Personen bis ins Ausland habe vorarbeiten müssen. Das Puzzle, das sich vor allem aus den in den Handys vieler Zeugen gespeicherten Mobilfunknummern immer mehr zusammenfügte, hatte schließlich immer neue Personen und entscheidende Überschneidungen in den Kontaktdaten ergeben. Für jeden Spitznamen sei zunächst “eine Spur angelegt” worden. Es häuften sich Hinweise auf eine Person mit dem Spitznamen “L.”, der sich aus dem Vornamen des Angeklagten O ergab. Dieser sei nach übereinstimmenden Aussagen in der Zeit vor der Gewalttat von einem Geschäftspartner übers Ohr gehauen worden und habe kein Geld mehr gehabt. Ein befragter Autohändler hatte schließlich die deutsche Mobilfunknummer des Angeklagten im Speicher seines Handys.

O, der sich bereits wieder in Litauen befand, habe sich wenig überrascht gezeigt, als die deutsche Polizei ihn kontaktierte, da er von dem Kollegen vorgewarnt worden war. Er sei einverstanden gewesen, zu seinen Kontakten zum Opfer als Zeuge befragt zu werden und gab bereitwillig Auskunft: Er habe Sergej L. kennengelernt, als er ihn im Sommer 2003 auf dem Gelände eines Gebrauchtwagenhändlers in Lübeck traf, wo man sich schließlich über Kaufgelegenheiten austauschte.

Im August habe er sich nach seinen Worten noch in Deutschland aufgehalten und sei zwischenzeitlich in einem Motel ins Pansdorf untergekommen, um in der Umgebung Autokäufe zu erledigen. O habe ausführlich berichtet, dass er ein Liquiditätsproblem hatte, weil ihm ein Geschäftspartner Mitte August rund 3.000,- bis 3.500,- Euro unterschlagen haben, sich am 18. August aus dem Staub gemacht und schließlich über Berlin nach Litauen geflohen seien soll.

Ende August habe er sich zusammen mit dem Angeklagten S, den er mit dessen Vornamen “J.” benannte, in Pansdorf bzw. Hamburg aufgehalten, um dort weitere Geschäfte abzuwicklen. S sei schließlich nach England abgereist. Er selbst habe Anfang September noch seinen Geburtstag in Deutschland gefeiert, letzte Geschäfte getätigt, um dann in seine litauische Heimat zurückzukehren.

Zur Überraschung des Ermittlers fügte O seinen Angaben schließlich noch eine weitere wesentliche Information hinzu: Tatsächlich habe er Sergej L. am letzten Augustwochenende des Jahres auf dem Gelände eines Motels in Pansdorf getroffen. Es sei der Freitag (29.) oder Samstag (30.) zwischen 17.00 und 18.00 Uhr und draußen noch hell gewesen. Der Kripobeamte sprach von einem “erstaunlichen Erinnerungsvermögen”. O habe sich zusammen mit S auf dem Parkplatz des Motels aufgehalten und konnte sich sogar daran erinnern, dass er die Betreiberin des Betriebes Rigipsplatten für Renovierungsarbeiten habe schleppen sehen. Sergej L. sei mit seinem Mercedes-Benz angekommen, ausgestiegen und auf die beiden zugekommen. Er habe nach einem Autohändler mit dem Spitznamen ”R.” gefragt, der ebenfalls in dem Motel wohnen sollte. O habe ihm daraufhin geantwortet, dass dieser nicht mehr im Motel anwesend sei. Der Beamte P erklärte, das ihn diese Aussage “erstaunt” habe, da diese Aussage wenig Sinn ergab: Denn aus der Auswertung der Mobilfunkaktivitäten des Opfers ging hervor, dass dieser bereits seit dem Mittwoch, wußte, dass “R.” nicht mehr in Pansdorf war. Schließlich hatte dieser ihm eine SMS geschickt, die den Inhalt hatte “Bin schon zuhause!”

Nach den Worten des Angeklagten O habe Sergej L. in der Folge einen Telefonanruf erhalten und ein “langes Gespräch” in russischer Sprache geführt in dem er die Worte “Lübeck” und “Autotrailer” öfters wiederholte. Er verließ das Gelände nach ungefähr 10 Minuten schließlich allein und ohne dort weiteren Kontakt zu anderen Personen gehabt zu haben. O und S hätten sich schließlich von der Motel-Betreiberin eine Videokassette ausgeliehen und seien in einen Aufenthaltsraum gegangen.

Das Gespräch sei schließlich auf den deutschen Mobilfunkanschluß des O gekommen. Der erklärte, ausschließlich diese Nummer für Gespräche in Deutschland zu verwenden und das dazugehörige Handy allein zu benutzen. P erklärte, zu dem Zeitpunkt die Verbindungsdaten des Mordopfers bereits teilweise ausgewertet zu haben. Daher habe er den O mit dem Vorhalt konfrontiert, dass sich daraus ergab, dass er Sergej L. am Freitag, den 29. August 2003 um 21.40 Uhr angerufen habe. Der Litauer habe merklich überrascht reagiert und sei plötzlich verstummt. Die lange Gesprächspause veranlasste den Kriminalbeamten schließlich, die Dolmetscherin nachfragen zu lassen, ob die Telefonverbindung noch bestünde. Erst nach einer weiteren Pause habe O letztlich geantwortet. Er hätte keine Erinnerung an das Gespräch oder einen etwaigen Inhalt, wolle es aber nicht grundsätzlich ausschließen, das ein solches stattgefunden habe. Möglicherweise sei es dabei um die Abwesenheit des “R.” gegangen. Das, so P, hätte aber keinen Sinn gemacht. Er habe es als komisch empfunden, dass sich O ansonsten sehr genau an die Tage erinnere, bei der konkreten Frage aber Gedächtnislücken habe.

In ihren Nachfragen an den Zeugen richtete sich die Aufmerksamkeit der beiden Verteidiger größtenteils auf die Frage, ob es sich bei dem Telefonat mit O tatsächlich um eine zeugenschaftliche Befragung oder Vernehmung gehandelt habe. P bestand darauf, dass es sich lediglich um eine Befragung gehandelt habe. Die Intensität des Gespräches spräche nicht dagegen, habe die sich doch aus der Tatsache ergeben, dass O bereitwillig und so ausführlich Auskunft gab. Ziel der Befragung sei es zunächst nur gewesen, nachzuvollziehen, ob dieser über einen relevanten Sachkenntnisstand verfügte. Auf die Frage des Rechtsanwaltes Stelling, warum er nicht “die Bremse gezogen” und eine Belehrung nachgeholt habe, als er merkte, dass das Gespräch eine höhere Intensität erreichte, entgegnete der Beamte, “keine formelle Vernehmung beabsichtigt” zu haben. Auch wenn er, wie vom Verteidiger vorgehalten, bei O “nachgehakt” habe, sei es ihm ausschließlich um die Kenntniserlangung gegangen, ob dieser überhaupt relevantes Wissen habe. Seine Fragen seien rein informatorisch gewesen, für eine Belehrung habe er nicht die Notwendigkeit gesehen.

Auf Nachfrage des Verteidigers Haage, erklärt P zur Gesprächssituation, das Telefonat sei über den Telefonlautsprecher geführt worden, so dass er neben der Übersetzung auch die Stimme und Tonfall des O mitangehört habe. Dieser habe auf kurze Stichworte geantwortet und sei in seinen Einlassungen ausführlich und präzise gewesen. Er sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er als Zeuge befragt werde. Eine formelle Belehrung erfolgte ebensowenig, wie eine Erklärung, was der Zeugenstatus konkret bedeute. Insbesondere auf das Recht zu Schweigen, um sich nicht selbst zu belasten sei er nicht hingewiesen worden. Die Entwicklung vom Zeugen- in den Beschuldigtenstatus habe sich im Anschluß des Gesprächs über mehrere Wochen bis in den November hinein gezogen und beruhte auf der abschließenden Auswertung der Verbindungsdaten sowie auf Aussagen anderer Kontaktpersonen des Opfers, die Widersprüche in den Einlassungen des O offenbarten.

 

Aussage des litauischen ermittelnden Staatsanwaltes

Wie an anderer Stelle bereits kurz gewürdigt, nahm die Aussage eines Vertreters der Bezirksstaatsanwaltschaft Klaipeda während des ersten Verhandlungstages aus verschiedenen Gründen besonders breiten Raum ein. Die Schwurgerichtsammer des Landgerichts Kiel hatte den litauischen Ankläger Darius Alekna als Zeugen vorgeladen, da er die beiden Angeklagten im Jahre 2004 im Auftrag der deutschen Ermittlungsbehörden zu dem Mordfall Sergej L. als Beschuldigte vernommen hatte. Dabei sollte er nicht nur, wie es im deutschen Prozessrecht üblich ist, zum Inhalt der Vernehmungen in Gestalt der dem Gericht vorliegenden schriftlichen Protokolle Auskunft erteilen, sondern darüber hinaus zur Aufklärung der von der Verteidigung aufgeworfenen beweisrechtlichen Frage beitragen, ob die erfolgte Belehrung der Angeklagten nach litauischem Recht allein ausreichend ist, oder es auch einer Belehrung nach deutschem Strafprozessrecht bedurft hätte, um ihre Aussagen in dem vorliegenden Vefahren verwerten zu können.

Dementsprechend wurde der litauische Staatsanwalt zunächst zu den Grundsätzen der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen nach litauischem Strafprozessrecht befragt. Der 40-jährige Jurist, der den Angeklagten O zweimal und den Angeklagten S einmal vernommen hatte, führte aus, dass der federführende Ermittlungsbeamte die Beschuldigten zu Beginn über ihre rechtliche Situation aufzuklären habe. Dazu werde diesen ein Formular ausgehändigt, das ihnen die Beschuldigtenrechte ausführlich erklärt. Im konkreten Fall habe er die beiden Beschuldigten über ihr Schweigerecht belehrt, während ihre bei der Vernehmung anwesenden litauischen Verteidiger sie darüber hinaus über ihre Rechte aufklärten.
Dem Zeugen wurde daraufhin vom Verteidiger Stelling vorgehalten, dass im Protokoll der Vernehmung des O vom 14. Juli 2004 ein Hinweis auf eine erfolgte Belehrung über ein etwaiges Schweigerecht fehle. Ob er sicher sei, dass er den O über dessen Schweigerecht belehrt habe, wollte er von Alekna wissen. Nach Vorhalt des unübersetzten Originalprotokolls entgegnete dieser mit dem Zitat der Belehrung, der Beschuldigte “hat das Recht auszusagen”, unterliege also keiner Aussageverpflichtung. Der Verteidiger stellte mit Hilfe einer der anwesenden Dolmetscherin fest, dass es insoweit Abweichungen zwischen dem Originalprotokoll und dem übersetzten Schriftstück gebe. Die spontane Übersetzung des fraglichen Absatzes des Originalprotokolls ergab nur folgende Rechte, die Beschuldigten nach dem litauischen StPO zustehen:

  • Das Recht, zu wissen, was ihm zur Last gelegt wird.
  • Das Recht, einen Verteidiger an der Seite zu haben.
  • Das Recht, auszusagen.
  • Das Recht, Dokumente vorzulegen.
  • Das Recht, Gesuche und Anträge einzureichen.
  • Das Recht, den Antrag auf Ausschluß anwesender Personen zu stellen.
  • Das Recht auf Akteneinsicht.
  • Das Recht Befangenheitsbeschwerden gegen Ermittler, Staatsanwälte oder Richter zu erheben.

Ein ausdrückliches Recht zu schweigen ergibt sich dementsprechend aus dem litauischen StPO offenbar nicht. Dennoch, so betonte Alekna, habe er die Beschuldigten auf das Recht zu schweigen hingewiesen, die sich anschließend bereitwillig zur Sache eingelassen hätten.

Der Besucher aus Litauen vermochte schon mit Eintritt in den Gerichtssaal nicht gänzlich den Eindruck zu verbergen, durchaus von der Situation beeindruckt vor die deutsche Strafkammer zu treten. Auch schien es ihm zuweilen unverständlich, warum er den Inhalt seiner Vernehmungen ausgerechnet aus dem Gedächtnis reproduzieren solle, wenn dem Gericht doch die Protokolle vorlägen. Diese auf den unterschiedlichen Prozessrechtsgrundlagen beruhenden rechtskulturellen Unterschiede vermochte auch der Vorsitzende dem Zeugen offenbar nicht immer zu dessen Zufriedenheit erklären zu können: “In Litauen haben wir andere Gesetze”, übersetzte die Dolmetscherin die lautstark geäußerte Verständnislosigkeit des Anklägers aus Klaipeda, weil dort dem Wort des Protokolls uneingeschränkter Glauben geschenkt würde. 
Das dieser neben dem Zeugengeld [Der Vorsitzende der Kieler Schwurgerichtsskammer ist sich nicht zu schade, persönlich durch einen Sprint zur Kasse den kurz bevorstehenden Feierabend der dortigen Justizbeamten hinauszuzögern!] auch mit mehreren in einer Verhandlungspause aufgenommenen Fotos der fünfköpfigen Kammer hinter siegelverziertem Richtertisch und vor der Kulisse einer kunstvollen Holzvertäfelung nach Hause fuhr, sollte ihn aber wohl ausreichend entschädigt haben.

Laut Alekna hatte O in seiner Vernehmung angegeben, als Autohändler nach Deutschland gefahren zu sein, um von hier günstige Gebrauchtwagen nach Osteuropa zu verschiffen. Dabei sei er von einem Geschäftspartner mit dem Spitznamen “Sch.” um einen Geldbetrag von 2.900,- Euro betrogen worden. Dieser hatte eine Ladung Fahrzeuge nach Litauen transportieren sollen, diese dann aber auf eigene Rechnung weiterverkauft und das Geld behalten.

Das spätere Opfer Sergej L. habe O mehrere Jahre zuvor kennengelernt, als er von diesem Möbel gekauft habe. Ob dieser zu diesem Zeitpunkt auch schon mit Autos gehandelt habe, wußte er aber nicht. Man habe sich danach öfter getroffen. Das letzte Mal habe er Sergej L. an dem Abend seines Todes gesehen, als er diesen zusammen mit S um “ungefähr 18.00 Uhr” auf dem Hof des Pansdorfer Motels traf. Sie seien sich zuvor bereits auf einem Automarkt begegnet. Das spätere Mordopfer habe in dem Motel eine Person namens “R.” gesucht, der sich dort aber nicht aufhielt. Am Folgetag seien er und S nach Hamburg aufgebrochen, um sich nach Autos umzusehen. Den Lebensunterhalt hätte man aus dem An- und Weiterverkauf von Fahrzeugen bezogen. Nach zwei Wochen sei man wieder nach Pansdorf zurückgekehrt und dort noch eine Woche verblieben, bevor S nach England und er selbst nach Litauen ausgereist sei.

Alekna erklärte, O habe des weiteren ausgesagt, Sergej L. einige Wochen vor dessen Tod auf einem Parkplatz getroffen zu haben, wo Gebrauchtwagen verkauft wurden. Dabei sei er auch in den Mercedes-Benz des Mannes eingestiegen und habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen, um sich mit diesem zu unterhalten. Auch S sei dabei gewesen und hätte auf dem Rücksitz Platz genommen. Dort habe O auch die Mobilfunknummer des Lübeckers erhalten. O habe außerdem beteuert, dass weder er noch S eine Schusswaffe besessen und weder er noch S Sergej L. getötet hätten.

Zur weiterhin ungeklärten Identität des Mannes, der O und S nach der mutmaßlichen Tatbegehung von Pansdorf zum Neustädter “Bierfest” mitgenommen haben soll, habe O ausgesagt, es habe sich um einen litauischen Autohändler asiatischen Aussehens gehandelt, der einen Audi mit deutschen Kennzeichen fuhr.

 

Die Vernehmung des S hatte zunächst ergeben, wie er aus Litauen nach Deutschland gekommen war. In Litauen sei er in mindestens zwei Verfahren u.a. wegen Erpressung zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, aber im Gericht nicht sofort festgenommen worden, so dass er sich dem Strafantritt entziehen konnte, und über Schweden schließlich nach Deutschland floh. Hier habe er später den Mitangeklagten O kennen gelernt, der bereits im Neustädter Raum tätig war. Zusammen habe man schließlich nach Gebrauchtwagen gesucht und einen “Vermittlerdienst” aufgebaut, um angebotene Fahrzeuge gegen Provisionen von ca. 100 Euro pro Wagen an interessierte Käufer zu bringen. So sei es auch zur Bekanntschaft mit Sergej L. gekommen. S konnte sich allerdings nicht mehr daran erinnern, je im Wagen des späteren Tatopfers gesessen zu haben.

Auf Nachfrage des Staatsanwaltes Bimler, woher O das Kapital für seine Geschäfte hatte, erklärte sein litauischer Kollege, O habe ausgesagt, etwas eigenes Geld zur Verfügung gehabt und sich zusätzliche Mittel geliehen zu haben. Außerdem hätten weitere “finanzielle Beziehungen” zu einem anderen Bewohner des Motels bestanden.  Als Zahlen standen dabei ca. 1.300,- Euro für O und rund 1.500,- Euro für S im Raum. O habe geschäftlich “nicht besonders Glück gehabt” und nur einen Teil seiner Schulden begleichen können, als er nach Litauen zurückkehrte.

Die beiden Verteidiger richteten ihre Nachfragen nochmals auf verfahrensrechtliche Gesichtspunkte. Rechtsanwalt Stelling nahm dabei Bezug auf die Anwesenheit deutscher Strafverfolgungsbeamter bei der zweiten Vernehmung des O. Diese Tatsache sei nicht im Vernehmungsprotokoll verzeichnet worden. Alekna erklärte dazu, dass die Anwesenheit der deutschen Vetreter vom litauischen Strafprozessrecht gedeckt gewesen sei. Sie hätten nicht als Verfahrensbeteiligte an der Vernehmung teilgenommen, ihre Fragen seien durch ihn an den Beschuldigten gerichtet worden. An die Namen der zwei Beamten konnte er sich nicht mehr erinnern, erkannte aber den Kriminalbeamten P wieder, der vor ihm als Zeuge ausgesagt hatte. Die an den Beschuldigten gerichteten Fragen seien in etwa zur Hälfte von ihm selbst formuliert worden und beruhten zur anderen Hälfte auf Anregung der Deutschen. Der zweite Vernehmungstermin sei erst auf Bitten der deutschen Ermittler zustande gekommen: Das habe nicht er entschieden, man sei vielmehr nur den internationalen Verpflichtungen nachgekommen. Auf die Frage, welche Unterlagen er zur Vorbereitung der Vernehmung zur Hand gehabt habe, antwortete Alekna, im wesentlichen auf die Sachverhaltsschilderungen des Rechtshilfeersuchens zurückgegriffen zu haben. Die deutschen Beamten hätten ihn schließlich zusätzlich ins Bild gesetzt und ihm skizziert, was er fragen soll. Sie legten ihm dazu Lichtbilder vom Tatort vor und hatten das Bettlaken mitgebracht, mit dem die Leiche des Getöteten zugedeckt worden war.

Auf die Nachfragen des Verteidigers Haage, ob bei der Vernehmung neben der stattgefundenen Belehrung nach litauischem Recht auch eine Belehrung nach deutschem Recht erfolgt sei, antwortete Alekna zunächst mit einem “Nein”, um leicht gereizt daran anzuknüpfen, unter “strenger Beachtung der litauischen Regelungen” gehandelt zu haben: “Ich kenne das deutsche Recht nicht und muß es nicht anwenden!”

Im Anschluß daran stellte Haage in einer Erklärung fest, dass Alekna die Beschuldigten demnach nur nach litauischem Recht belehrt habe, als er sie ”im Auftrag der deutschen Behörden” vernahm und widersprach darüber hinaus der Verwertung der aus den Vernehmungen der Angeklagten gewonnenen Tatsachen. Die Vernehmungen seien unter Verstoß gegen §163a StPO und Art.6 III b EMRK Beweismittel der Anklageschrift geworden. Diese Vorschriften würden zwingende Beschuldigtenrechte vorsehen, die den Angeklagten verwehrt worden seien. Weder seien sie darüber belehrt worden, dass sie Beweiserhebungen beantragen, noch dass sie das Recht zu Schweigen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie sich der Gefahr aussetzten, sich selbst zu belasten. Es stehe ihnen nach dem deutschen Recht frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieser Belehrungsmangel stelle einen so schweren Verstoß dar, dass er zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führe. Die Kammer befand über den Widerspruch zunächst nicht, um die nächsten Zeugen zu hören.

 

Zeugenaussagen zur Auffindesituation des Opfers

Die folgenden Zeugenaussagen drehten sich schließlich um die Situation am mutmaßlichen Tatort. Mehrere Tage lang hatte der getötete Sergej L. in seinem Fahrzeug gelegen, das er selbst und vermutlich auf Veranlassung der Angeklagten auf dem Parkplatz an der B76 nahe Bösdorf abgestellt hatte. In dieser Zeit waren mehrere Personen auf den geparkten Mercedes-Benz mit den abgedunkelten hinteren Scheiben aufmerksam geworden, die Besatzung einer Polizeistreife überprüfte den Wagen sogar, fuhr aber weiter.

Zeuge M will den Wagen das erste Mal am Samstag den 30. August 2003 gegen 18.30 gesehen haben, als er auf dem Rückweg vom Hansa-Park in Sierksdorf war, den er nach der Park-Schließung mit seiner Familie verlassen hatte. Am darauffolgenden Mittwoch sei ihm das Fahrzeug auf seinem Arbeitsweg erneut auf dem Parkplatz stehend aufgefallen, weil er den Eindruck hatte, dass es in der Zwischenzeit nicht bewegt worden sei. Auch die Zeugin R erklärte, das Fahrzeug zum ungefähr selben Zeitpunkt auf dem Parkplatz stehen gesehen zu haben, als sie mit ihrem Freund auf dem Weg zu einem Restaurant war. Wegen eines Wohnmobils vor ihnen seien sie sehr langsam an dem Parkplatz vorbei gefahren, hätten aber keine Personen im PKW bemerkt.

Am Montag, dem 1. September 2003 zwischen 19.00 und 21.00 Uhr kam schließlich die Besatzung einer Plöner Polizeistreife auf den Parkplatz gefahren. Einer der beiden Polizeibeamten erklärte vor Gericht, er habe sich den Mercedes-Benz angeschaut, während der Kollege das Kennzeichen überprüfte. Weil der Parkplatz regelmäßig von Berufspendlern benutzt werde, die sich auch schon mal zum Schlafen hinlegten, habe er sich daher nichts dabei gedacht, als er die Beine einer zugedeckten, auf dem Rücksitz des Wagens liegenden Person erkannte. Da die Halterfeststellung keine Auffälligkeiten ergeben habe und er die Person nicht weiter habe behelligen wollen, sei er mit dem Kollegen weitergefahren.

Erst am 3.September 2003 wurde schließlich die Leiche des Sergej L. von einer weiteren Polizeistreife entdeckt, dessen Besatzung von dem vorigen Einsatz der Kollegen wußte. Die als Zeugin aussagende Polizeibeamtin hatte in dem Fahrzeug ein “blutverschmiertes Tuch” entdeckt, so dass der Kollege eine Fensterscheibe des verschlossenen Mercedes einschlug. Ein alarmierter Notarzt konnte nur noch den Tod des Mannes feststellen.

 

Aussage eines Bekannten des Opfers 

Am Ende des ersten Verhandlungstages nimmt mit dem Zeugen Sch. schließlich der Bekannte des Tatopfers im Zeugenstuhl Platz, der als letzter mit diesem vor dessen Tod telefoniert hatte und daher zwischenzeitlich unter Tatverdacht geraten war, bevor die Auswertung seiner Handydaten anhand der genutzten Funkzelle Hohenweststedt bewies, dass sich der Kraftfahrer einer Molkerei zur Tatzeit ca. 60km entfernt aufgehalten hatte. Der Zeuge sagte aus, Sergej L. ca 1999 kennengelernt und seitdem mit diesem in losem Kontakt gestanden zu haben. Wie die Verbindungsdaten bestätigten, hatte er diesen am 30. August 2003 um 17.55 Uhr während er selbst beruflich unterwegs war angerufen, aber nur gute zwei Minuten mit ihm sprechen können, bevor der Autohändler mit den Worten “Wir sprechen uns später wieder” das Gespräch beendete. Er habe erklärt, sich bei seinem Onkel aufzuhalten und kurz davon gesprochen, am Vormittag auf einem Gebrauchtwagenmarkt gewesen zu sein. Der Zeuge berichtete, dass Sergej L. auf der Suche nach einem gebrauchten Mercedes für sich selbst gewesen sei und dafür ca. 6.000,- bis 7.000,- Euro ausgeben wollte. Wann er davon Kennntnis erhalten hatte, blieb allerdings unklar, da der Zeuge vor Gericht seiner polizeilichen Vernehmung widersprach, in der er angegeben hatte, dies während des Telefonats erfahren zu haben. Stattdessen habe er das schon ein paar Tage vorher von diesem gehört. Allerdings, so der Zeuge, sei es eher ungewöhnlich für das Opfer gewesen, so viel Bargeld bei sich zu haben: Sergej L. hätte meist kein Geld bei sich gehabt, sei aber kurze Zeit vorher aus Russland zurückgekommen.

Der Prozess wird am 27.Oktober 2008 fortgesetzt.

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Verfasser: BreakingNews
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5 Responses to “ Kiel211: Komplexer Prozessauftakt um tödliche Kopfschüsse auf Autohändler ”

  1. # 1 Desperado Says:

    Ich habe mal wieder das Gefühl, dabei gewesen zu sein. Es ist echt unglaublich, wieviel Du im Zuschauerraum mitzuschreiben schaffst. Ich werde jetzt nicht unter jeden Deiner derartigen Posts einen Kommentar schreiben, aber immer fleißig mitlesen. Ich bin sicher, dass Dir die Referendarsstation bei der StA sehr viel Spaß machen wird. Die Wahlstation wirst Du ja vermutlich in eine ähnliche Richtung ausrichten, was? :-)

  2. # 2 BreakingNews Says:

    Danke danke, ich hatte bisweilen doch das Gefühl, es übertrieben zu haben – deshalb dauerte es auch ein wenig länger…

    Bzgl. Referendarstation: Naja, sollte ich es tatsächlich je soweit schaffen…. *stöhn*

  3. # 3 Desperado Says:

    Wegen Referendarstation: Paperlapapp! Du beweist mit Deinen Artikeln definitiv den nötigen Drive für das Absolvieren des Studiums. Das haben schon ganz andere geschafft. Ich drücke die Daumen. :-)

  4. # 4 BreakingNews Says:

    Wenn du wüßtest…. *g*

  5. # 5 Kiel211: Urteil im Prozess um Mord an Lübecker Autohändler | NEWS HQ Says:

    [...] in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge für schuldig und folgte damit im wesentlichen der Anklage der Staatsanwaltschaft, mit der den beiden Männern vorgeworfen worden war, ihr Opfer durch zwei Kopfschüsse [...]

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