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Kiel211: Kopfschuss-Mord – Tatrelevanz von DNA-Spuren eines Angeklagten in Frage gestellt

Am Montag wurde der Prozess um die tödlichen Kopfschüsse auf einen Autohändler in der Nähe von Plön im Jahr 2003 vor dem Landgericht Kiel fortgesetzt. Zwei litauische Autohändler sind angeklagt, den Mann heimtückisch und aus Habgier getötet zu haben. Neben weiteren Zeugenaussagen stand dabei die Befassung mit den Ergebnissen von ballistischen, wie DNA-Gutachten im Mittelpunkt. [Bisherige Artikel zu dem Thema hier]

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Lebensgefährtin des Tatopfers sagt aus

Zunächst nahm aber die aus Kaliningrad angereiste Lebensgefährtin K des geschiedenen Tatopfers Sergej L. auf dem Zeugenstuhl Platz. Diesen hatte sie im Februar 2002 kennengelernt und bis zu seinem Tod mit ihm in Kaliningrad zusammengelebt. Er sei in der Regel zwei- bis dreimal im Monat für mehrere Tage nach Deutschland gereist, um Gebrauchtwagen aufzukaufen und nach Kaliningrad zu verschiffen, wo er sie weiterveräußerte. Das letzte Mal habe sie ihren Lebensgefährten drei Tage vor seinem Tod lebend gesehen, als sie ihn auf dem Bahnhof Kaliningrads verabschiedete. Er war zuvor zwei Wochen in Kaliningrad gewesen, nachdem er sich zehn Tage lang bei seiner Familie in Kasachstan aufgehalten hatte.

Neben der Lebenssituation des gebürtigen Kasachen drehte sich die Befragung der Zeugin weitgehend um die Frage, wieviel Geld Sergej L. bei seinem Tod wohl bei sich gehabt hatte. Sie erklärte, er habe einen gebrauchten Mercedes-Benz für sich und seine Lebensgefährtin gesucht. Zu diesem Zweck hatte die Zeugin ihm 10.000 US-Dollar übergeben, die er kurz vor seiner Abreise in 8.000 Euro gewechselt habe. Mehr – so war die Verabredung – sollte er für einen Wagen nicht ausgeben. K gab an, dass Sergej L. mit dem Transport von Geld grundsätzlich sehr vorsichtig gewesen sei und bei Zusammentreffen mit Unbekannten zumeist ohne Bargeld unterwegs war. Sein Portemonnaie habe er grundsätzlich in der hinteren Hosentasche getragen, etwas “Kleingeld” habe er in der Hemdbrusttasche aufbewahrt.

Das letzte Lebenszeichen von ihrem Lebensgefährten habe sie schließlich an seinem mutmaßlichen Todestag, dem 30. August 2003, erhalten. Am Nachmittag habe sie mit ihm telefoniert. Dabei habe er erzählt, am Vormittag auf einem Gebrauchtwagenmarkt in Hamburg gewesen zu sein. Dort habe er einen Mercedes gefunden, eine kleine Anzahlung geleistet und eine Probefahrt gemacht. Doch Fahrweise und Motorgeräusch hätten ihn an dem Fahrzeug zweifeln lassen, so dass er den Wagen zurückgebracht und seine Anzahlung zurückerhalten habe. Ohne ein Fahrzeug gefunden zu haben, sei er schließlich Lebensmittel einkaufen gefahren, um am Abend etwas zu kochen. Sein Verwandter R hatte sich zu einem Besuch angesagt. K erklärte, sie habe geglaubt, ihr Lebensgefährte habe doch einen Mercedes gefunden und gekauft, es aber nicht sagen wollen, um sie mit dem Fahrzeug zu überraschen.

Am frühen Morgen des 1. September 2003 habe sie schließlich einen Anruf von dem R erhalten, dass Sergej L. ihn nicht, wie vereinbart, vom Hamburger Busbahnhof abgeholt habe. Weckanrufe an diesen seien nicht beantwortet worden. R fuhr schließlich zur Lübecker Wohnung von Sergej L., wo ihm aber nicht aufgemacht wurde – auch der Mercedes des Mannes sei nicht vor Ort gewesen. Drei Tage lang habe dieser nach Sergej L. gesucht, sei dann aber am 3. September 2003 nach Litauen zurückgekehrt. Telefonanrufe der Zeugin blieben ebenso unbeantwortet. Am 5.September 2003 sei sie schließlich von der Mutter ihres Lebensgefährten informiert worden, dass Sergej L. ermordet worden sei.

Auf Vorhalt des Staatsanwaltes, sie habe bei ihren polizeilichen Vernehmungen erklärt, Sergej L. habe Geld nie im Auto aufbewahrt, sondern bei sich geführt und bei seiner Abreise aus Kaliningrad insgesamt ungefähr 10.000 Euro in seinem Portemonnaie gehabt, dass er meist in einer vorderen Hosentasche trug, erklärte K, dass er sein Portemonnaie auch durchaus vorne getragen haben könne. Wenn er keine konkreten Kauf-Geschäfte abzuwickeln hatte, habe er das notwendige Bargeld aber stets zu Hause aufbewahrt, anstatt es bei sich zu führen. Sie ergänzte ihre vorstehende Aussage dahingehend, dass es Sergej L. ihr “bestimmt gesagt” hätte, wenn er ein Auto gekauft hätte. Er habe noch am Abend erneut nach einem Fahrzeug suchen wollen, hätte er in seinem nachmittäglichen Telefongespräch gesagt: Er habe “ein Angebot bekommen, so dass er nicht Nein sagen konnte” ließ K über ihre Dolmetscherin wissen. Ob sie dies tatsächlich so vernommen habe, oder nur vermute, blieb aber unklar. Der Verteidiger des Angeklagten O, Ralf Stelling sprach diesbezüglich ausdrücklich von Widersprüchen in den Aussagen der Frau. Dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung sei jedenfalls weder ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Sergej L. Besuch erwartet habe, noch dass er am Abend des 30. August 2003 etwas besonderes vorgehabt hätte. Vielmehr hatte K der Polizei ursprünglich erklärt, dass ihr Lebensgefährte nach seinen Einkäufen den Abend über zu Hause habe bleiben wollen.

Die Zeugin verabschiedete sich schießlich über ihre Dolmetscherin mit der direkt an die Kammer gerichtete Bitte, die Angeklagten “nach aller Härte des Gesetzes zu bestrafen”. Der Vorsitzende versicherte ihr, das Gericht werde sich “alle Mühe geben, der Aufgabe der Gerechtigkeit auch gerecht zu werden”.

 

Aussage der Pansdorfer Motel-Betreiberin

Im Anschluß betritt die Betreiberin des Pandorfer Motels den Saal, in dem die beiden Angeklagten regelmäßig übernachteten und auch im August 2003 Zimmer bewohnten. Zeugin W, selbst aus dem osteuropäischen Raum stammend, erklärt, seit 1993 in Deutschland zu leben und den Motel-Betrieb seit dem Jahr 2001 zu führen. Der Angeklagte O sei seit 2002 immer wieder im Motel abgestiegen, wenn er sich in Deutschland aufgehalten habe. Vier- bis fünfmal im Jahr habe er für gewisse Zeiträume ein Einzelzimmer gemietet. Dabei habe er sich zunächst mit dem Kollegen Sch. zusammengetan, der ebenfalls in dem Motel wohnte. Sch. habe das Motel schließlich ca. zehn Tage vor dem Mord verlassen, da er kein Geld mehr für Geschäfte hatte. Dabei hinterließ er der Motel-Chefin noch eine offene Zimmerrechnung. Weil ihm sein Personalausweis abhandengekommen war, hatte er sich bei der litauischen Botschaft in Berlin Ersatzpapiere ausstellen lassen müssen.

Auch den Angeklagten S kannte sie seit nicht ganz einem Jahr als regelmäßiger Gast. Er sei ebenfalls Autohändler gewesen und habe offenbar mit dem O zusammen Geschäfte gemacht - jedenfalls seien beide immer in einem Auto unterwegs gewesen. Der Aufenthalt der beiden habe sich im fraglichen Zeitraum vom 17. August bis 1.September (O) bzw. 18. August bis 1. September 2003 (S) erstreckt. Am 14.September 2003 seien beide schließlich wieder nach Pansdorf zurückgekehrt. Der Angeklagte S habe seine Frau und ein Kind mitgebracht. Am 18. September 2003 sei die Gruppe schließlich nach Hamburg abgereist.

Sergej L. habe sie nur flüchtig und vom Sehen gekannt. Er sei am 30. August 2003 alleine auf dem Motel-Grundstück erschienen. Nach einem kurzen Gruß habe sie ihn aber nicht weiter beachtet. Weil sie Rigipsplatten ins Haus trug, habe sie nicht weiter wahrgenommen, ob und mit wem er sich auf dem Parkplatz des Motels traf. Zum Zeitpunkt konnte sie keine genauen Angaben machen, es sei wohl Nachmittags gewesen.

Zusammen mit der Zeugin werden schließlich Lichtbildaufnahmen in Augenschein genommen, die das Bettlaken bzw. den Bettbezug zeigten, mit dem das ermordete Tatopfer in seinem Auto zugedeckt worden war und das aus dem Motel stammte. W identifizierte es als Bettwäschestück aus ihrem Betrieb. Es handelte sich nicht um gewerbliche Bettwäsche, sondern stammte aus dem privaten Besitz der Zeugin. Sie erklärte, es sei schon älter gewesen, von einem Familienmitglied in Litauen aus einer fabrigen, gemusterten Stoffbahn handgenäht worden und ein Einzelstück, das ursprünglich für die Tochter der Zeugin bestimmt war. Wann es aus dem Fundus ihres Hauses verschwunden und in welchem Zimmer es möglicherweise aufgezogen gewesen sei, konnte sie nicht sagen. Allerdings hatte sie das Fehlen bemerkt noch bevor die Polizei sie zum ersten Mal zur Tat befragt hatte.

Verteidiger Haage machte deutlich, dass das fragliche Textil also von jedem Motel-Gast habe mitgenommen worden sein können. Auf seine Nachfrage, ob denn Teile der Bettwäsche bei den Angelagten O und S gefehlt hätten, antwortete W mit Nein. Verteidiger Stelling regte schließlich an, dass der Zeugin nicht nur die Lichtbilder, sondern das Asservat selbst zur Identifizierung vorgelegt werde. In durchaus typischem, irgendwie fatalistisch angehauchten Ton gespielt scheinenden (oder doch ernst gemeinten?) Unverständnisses, unterbrach der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer, Jörg Brommann, die Verhandlung mit den Worten: “Dann werde ich mich mal in die Katakomben begeben und nach dem verdammten Laken suchen.”

Da die Asservate offenbar äußerst sorgsam im Landgerichtsgebäude gelagert sind, kehrte Brommann nach relativ kurzer Zeit mit dem eingetüteten Beweisstück in der Hand und darüber ein Tablett mit Kaffeetassen balancierend, zunächst in den Beratungsraum der Kammer zurück. Mit Fortsetzung der Verhandlung und ungeachtet der großflächigen Blutanhaftungen vom Opfer entnahm der Vorsitzende den Bettbezug schließlich mit bloßen Händen aus der Hülle und breitete ihn über dem Richtertisch aus. Mit den Worten “Das ist jetzt nicht so erfreulich, aber ich kann es nicht ändern” wird die Zeugin erneut zur Augenscheinnahme des Asservats gebeten. Den Zuschauern bleibt dabei der davon ausgehende Geruch des Todes erspart, der Anblick ist eindeutig genug. W bestätigt wiederholt, dass es sich um ihr Wäschestück handelte. Der Kammervorsitzende entlässt sie schließlich und fährt dann fort: “Ich bitte um Verständnis, wenn ich nun nochmals kurz unterbreche, um das Beweisstück wieder einzupacken und mir die Hände zu waschen.”

 

Verlesung von Gutachten: LKA muss Untersuchungen wegen Terror-Fällen aufschieben

Da drei aus Litauen geladene Zeugen aus dem Umfeld von Opfer und Angeklagten nicht erscheinen, werden in der Folge mehrere Gutachten zu ballistischen Untersuchungen und DNA-Analysen verlesen.

Die Geschosse, die das Tatopfer tödlich verletzten konnten nur noch in einzelnen, stark deformierten Fragmenten aus dem Schädel und dem Autoinnenraum sichergestellt werden. Es habe sich dabei um Randfeuerpatronen mit grauen Vollbleigeschossen und dem Kaliber .22LRHV (5,6mm) und kupferbeschichteter Hülse gehandelt, deren nähere Identifizierung aber nicht möglich war und im übrigen auch keine Rückschlüsse auf eine mögliche Tatwaffe zuließen. Zunächst waren weder Revolver, Pistole, Kleinkalibergewehr oder Schießkugelschreiber auszuschließen gewesen. Eine weitere LKA-Begutachtung von verschiedener Vergleichsmunition deutete schließlich auf die Verwendung einer Sportpistole der Marke FN Browning, nachdem man von einem Schwartauer Schützenverein verformte Vergleichs-Geschosse erhalten hatte. Hier war im Jahr 2001 ein solches Modell entwendet worden, das schließlich in den Mittelpunkt der polizeilichen Ermittlungen rückte.

Ein weiteres Gutachten des LKA drehte sich um die, an der Bekleidung der Tatopfers, innerhalb dessen Fahrzeuges und auf dem verwendeten Laken sichergestellten, Haarfragmente. Die Vielzahl von Folienträgern hatten dabei nur eine Haarspur ergeben, die nicht vom Tatopfer Sergej L. stammte. Eine weitergehende Analyse mittels einer neuen Untersuchungsmethode für sog. “telogene Haarspuren” habe das zuständige Dezernat des LKA Schleswig-Holsteins aber bis in den August 2008 nicht vornehmen können, da Untersuchungsaufträge des Generalbundesanwaltes aus dem Zuständigkeitsbereich des OLG Schleswig(Höchstwahrscheinlich zu den Fällen in Schleswig-Holstein festgenommener Terror-Verdächtiger) höhere Priorität genossen.

 

Aussage des Zeugen, der die Angeklagten am mutmaßlichen Abend nach der Tat von Neustadt zurück nach Pansdorf fuhr

Mit dem Zeugen B sagte zwischenzeitlich auch derjenige Mann aus, der die beiden Angeklagten am Abend des mutmaßlichen Tattages von Neustadt nach Pansdorf zurückgefahren haben soll, wo sich diese zuvor angeblich im Bereich des Hafens zu einem Volksfest aufgehalten hatten. Beide Angeklagte hätten ihn mit den Worten “Sind in Schwierigkeiten” und “Bring uns bitte nach Pansdorf” gebeten, sie ins dortige Motel zurückzufahren. Er willigte ein, obwohl er selbst kein Auto zur Verfügung hatte und sich das Fahrzeug seines Bekannten D leihen musste.

Die beiden Angeklagten seien nicht alkoholisiert und in normaler Stimmung gewesen und hätten ihm bei der Ankunft 10 Euro Tankgeld bezahlt. Er widersprach damit seiner polizeilichen Vernehmung, aus der ihm der Vorsitzende die Aussage vorhielt, die Angeklagten hätten unterwegs einen “bedrückten, nervösen Eindruck” gemacht und “dringend nach Pansdorf” gewollt, ohne dafür einen Grund zu nennen und kaum untereinander oder mit ihm gesprochen zu haben. B bestritt, dies ausgesagt zu haben und unterstellte, dass müsse der Ermittler ins Protokoll geschrieben haben.

Der Zeuge vermochte sich auch nicht mehr an die konkrete Zeit der Fahrt erinnern. Hatte er zunächst spontan von 16.00 bis 17.00 Uhr gesprochen, zog er sich schließlich auf Erinnerungslücken zurück, nachdem ihm seine polizeiliche Vernehmung vorgehalten worden war, in der er von 17.00 bis 18.00 Uhr bzw. 19.00 bis 20.00 Uhr ausgegangen war. Auch vermochte er nicht zu sagen, um was für ein Fest es sich in Neustadt gehandelt habe. Er war davon ausgegangen, dass es sich um einen deutschen Feiertag habe handeln müssen.

Auf Nachfrage des Verteidigers Stelling erklärte der Zeuge zunächst, ein Angebot, noch auf einen Tee mit ins Motel zu kommen, habe er abgelehnt, weil er mit dem geliehenen Auto sofort nach Neustadt zurückkommen sollte – zeigte sich dann aber erneut unsicher, ob er nicht vielleicht doch zugesagt habe. Auch ob es während seiner Rückfahrt bereits dunkel war, vermochte der Zeuge sich nicht mehr zu entsinnen.

         

Ergebnisse von DNA-Analysen mehrerer Untersuchungsaufträge

Mit den Worten “Das wird jetzt anstrengend.” begann der Vorsitzende schließlich mit der Verlesung eines weitreichenden Gutachtens zur Auswertung der in der Wohnung, im und am Fahrzeug, an der Bekleidung des Opfers, sowie an dessen Leichnam und dem Laken sichergestellter DNA-Spuren aus Hautzellen und Speichel. Zu Vergleichszwecken waren der Untersuchung zusätzlich 58 anonymisierte Vergleichs-Speichelproben aus dem geschäftlichen bzw. privaten Umfeld des Opfer zugrunde gelegt worden.

So startete mit der richterlichen Warnung “Was jetzt kommt ist nur noch langweilig und nervig” - wie schon einmal an früherer Stelle ähnlich beschrieben – eine verlesungstechnische Geisterbahnfahrt durch die Allelen des menschlichen Genoms, in diesem Fall sogar durch 59 verschiedene menschliche Genome: Der Code der einzelnen Merkmale, die den ”genetischen Fingerabdruck” bilden, wird dabei von langen Zahlenkolonnen dargestellt, deren Verlesung eine geraume Zeit in Anspruch nahm.

Die Analysen der verschiedenen Spurenträger ergaben dabei nur eine geringe Anzahl an fremdverursachten DNA-Spuren. Am rechten Ärmel der Jacke des Opfers war zunächst ein “Zellgemisch” von mindestens zwei Personen sichergestellt worden. Während ein Teil vom Opfer selbst stammte, kam für den anderen Teil eine Person als mögliche Spurenverursacher in Frage, die eine der 58 Vergleichsspeichelproben abgegeben hatte. Das zugrundeliegende Merkmal trat laut Gutachten aber bei einem von 590.000 Menschen auf, so dass diese Person, als “VS68″ benannt, laut Gutachten nicht mit Sicherheit als Spurenverursacher angesehen werden könne.

Anders sah es bei einer weiteren DNA-Spur an einem Ärmel der Opfer-Jacke aus. Sie trug ein Merkmal, dass nur bei einem von ca. 500 Mrd. Personen existiert. Nach dem Abgleich mit den Vergleichsproben konnte der Angeklagte O als möglicher Spurenverursacher in Frage kommend festgestellt werden. Eine Tatrelevanz ist daraus aber nicht automatisch ableitbar.

Schließlich war auch auf dem am Tatort sichergestellten, das Opfer bedeckende Laken eine Mischspur gefunden worden, das aus dem Blut des Sergej L. und Hautzellen einer anderen Person bestand. Die Analyse dieser Fremdmerkmale ergab erneut, dass der Angeklagte O grundsätzlich “als Spurenverursacher in Frage” kommt.

 

DNA-Sachverständige relativiert Untersuchungsergebnisse

Nach dem Verlesungsmarathon sagt die zuständige Sachverständige für DNA-Untersuchungen des LKA zu den zuvor in das Verfahren eingeführten Ergebnissen aus. Die Diplom-Biologin betonte dabei, dass aus den festgestellten Fremdspuren nicht auf eine Tatrelevanz zurückgeschlossen werde könne. Bezüglich der Spur am Jackenärmel führte sie aus, dass das auf den Folienträgern gewonnene Material nicht mit Hilfe der sog. Leitspurmethode gewonnen worden sei, sondern aus zusammengeführten Folien der Jackenvorder- und -hinterseite gewonnen werden mußte, um eine ausreichende Menge Untersuchungsmaterial zu erhalten. Daher könne sie nicht sagen, wo die mutmaßlich vom Angeklagten O verursachte Spur abgeklebt worden sei, oder wie es zu der Spurenantragung habe kommen können.

Dabei sah sie sich auch genötigt, einen wesentlichen Widerspruch zwischen den Sprachregelungen bei Ermittlungsbeamten und dem LKA aufzuklären: In einem Vermerk des Kriminalbeamten P war davon die Rede, das die auf den Angeklagten O hinweisende Fremdspur auf der “Innenseite des oberen Teils der Jacke” gefunden worden sei und die “starke Ausprägung” der Spur laut LKA auf einen “kurzen heftigen Kontakt” mit dem Opfer schließen lasse. Vehement wies die Sachverständige den ihr vorgehaltenen Vermerk zurück: “Das kann ich so nicht stehen lassen.” Dies sei eine “Pi-mal-Daumen-Aussage”, die so sicher nicht aus dem LKA geäußert worden sei. Den Widerspruch, dass die Spuren auf Innen- bzw.  Außenseite des Jackenärmels gefunden worden sein sollen, vermochte sie ebenfalls nicht nachzuvollziehen und stellte klar, man habe nur die Außenseite der Jacke abgeklebt und diese “nicht auf links gedreht”. Die Prozessbeteiligten kamen schließlich überein, dass mit “Innenseite” der am Körper befindliche Ärmel im Bereich der Achsel gemeint sein müsse.

Zu der am Laken sichergestellten Mischspur bestätigte die Sachverständige schließlich, dass es sich dabei um Blut des Opfers und Hautabriebspuren eines anderen Spurenverursaches gehandelt habe. Dieser könnte ein möglicher Täter sein und es sei “nicht auszuschließen”, dass diese Spur vom Angeklagten O verursacht wurde. Auf Nachfrage des Verteidigers Stelling relativierte sie aber, dieser könne es gewesen sein, müsse es aber nicht.

 

Verlesung der von S vor der Haftrichterin gemachten Angaben 

Zum Ende des Verhandlungstages wird schließlich auch das Protokoll der haftrichterlichen Vernehmung des Angeklagten S verlesen, nachdem die Kammer einen dagegen gerichteten Widerspruch des Verteidigers Haage wegen eines Verwertungsverbotes zurückweist.

Nach Belehrung und Verlesung des Haftbefehls hatte S der zuständigen Haftrichterin gegenüber beteuert, nichts mit der ihm vorgeworfenen Tat zu tun gehabt zu haben. “Ich weiß nicht, was ich noch sagen soll”, sei von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt worden, “Ich habe nichts gemacht”. Anders, als die Staatsanwaltschaft angeführt hatte, habe er sehr wohl Geld bei sich gehabt, da er schließlich “die ganze Zeit gearbeitet” habe. Eine Schusswaffe habe er nicht besessen und auch nicht bei dem O gesehen.

Auf eine erneute Frage des S nach einem Verteidiger, hatte ihm der anwesende Staatsanwalt erklärt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung angesichts der Schwere des Tatvorwurfs zwangsläufig sei, aber nicht durch das Amtsgericht, sondern durch das Landgericht anzuordnen sei. Auf die Frage, ob S einen Verteidiger benennen wolle, entgegenete dieser “Ich kenne hier keinen!” Außerdem sei es “besser, das das Gericht mir gleich einen bestellt.” Auf die folgenden Nachfragen hatte S dennoch geantwortet.

Er habe zunächst in verschiedenen Werkstätten Autos repariert und rund 1000 Euro im Monat erhalten. Bei seinem Arbeitgeber, dem Autohändler A habe er gekündigt, weil er morgens bis Abends schwer zu arbeiten hatte und er ihn danach noch “rumchauffieren” sollte. Er habe sich schließlich mit dem Mitangeklagten O zusammengetan, um Autos an- und wieder zu verkaufen. O habe die dazu nötigen Kontakte gehabt, die ihm selbst fehlten, weil er die ganze Zeit nur in der Werkstatt gearbeitet hatte. Er und O hatten in dem Motel in Pansdorf gewohnt. Am 30. August 2003 habe er sein Zimmer aufgeräumt und sauber gemacht. Am Abend seien er und O dann von einem unbekannten Mann nach Neustadt mitgenommen worden, der zu dem Motel gekommen war, um Zigaretten zu verkaufen. Man habe diesem vorgeschlagen seine Zigaretten bei litauischen Bekannten in Neustadt zu verkaufen. Sergej L. habe er zunächst nicht gekannt und ihn auch niemals angefasst oder in dessen Wagen gesessen. O habe diesen gekannt, er sei ein Autohändler aus Neustadt gewesen. Er sei am Nachmittag im Motel aufgetaucht und habe jemanden gesucht. O sei schließlich mit diesem hinausgegangen, wo Sergej L. eine Zigarette rauchte.

S erklärte, er sei am nächsten Tag zusammen mit O in seinem VW Golf nach Hamburg aufgebrochen, wo man bei einem Freund des O übernachtet habe. Drei Tage später sei seine Familie mit dem Bus angekommen und man fuhr nach Pansdorf ins Motel zurück.

Der Prozess wird am 29. Oktober 2008 fortgesetzt.

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  1. # 1 Kiel211: Widerstreitende Gutachter sorgen für Irritationen im “Kopfschuss”-Prozess | NEWS HQ Says:

    [...] (Ausgefallene Haare mit verhornter Wurzel ohne weitere Zellteilungstätigkeit) verlesen, die vom LKA wegen anderweitiger Untersuchungsaufträge aus Terrorprozessen nicht ausgewertet wer… und daher Ende September 2008 vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität [...]

  2. # 2 Kiel211: Wurde ermordeter Autohändler nach mutmaßlichem Tatzeitpunkt noch lebend gesehen? | NEWS HQ Says:

    [...] des DNA-Gutachtens zur sichergestellten Spur des O am Ärmel des Tatopfers erklärte der Ermittler, nach einem Telefongespräch mit der Sachverständigen im Laufe [...]

  3. # 3 Kiel211: Urteil im Prozess um Mord an Lübecker Autohändler | NEWS HQ Says:

    [...] aufgehalten und war am 24. August 2003 nach Kaliningrad zu seiner Lebensgefährtin gereist, von der er 10.000,- US-Dollar in bar erhielt, die – in rund 8.000,- Euro getauscht - zur Anschaffun…. Vom 26. auf den 27. August 2003 reiste er dann per Bus nach Hamburg und von dort zurück in [...]

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