Kiel211: Widerstreitende Gutachter sorgen für Irritationen im “Kopfschuss”-Prozess
Saturday, 15.November 2008 um 23:30 Uhr | Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Im Indizienprozess um den mutmaßlichen Mord an dem Lübecker Autohändler Sergej L. ist am 11. November 2008 die Beweisaufnahme fortgesetzt worden. Angeklagt sind zwei litauische, selbst im Autohandel mit Osteuropa tätige Männer, die ihr Opfer nach Ansicht der Staatsanwaltschaft heimtückisch und aus Habgier mit zwei Kopfschüssen getötet haben sollen. Erneut geraten einzelne der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Indizien ins Wanken, insbesondere ein Gutachten zu den im Fahrzeug des Opfers sichergestellten Schmauchspuren sorgte für Irritationen bei den Prozessbeteiligten. [Bisherige Artikel zu dem Thema hier]
Auch sichergestellte telogene Haarspuren können keinen Hinweis auf Täter geben
Zunächst wurde aber das Gutachten zur molekulargenetischen Untersuchung zweier telogener Haar-Spuren (Ausgefallene Haare mit verhornter Wurzel ohne weitere Zellteilungstätigkeit) verlesen, die vom LKA wegen anderweitiger Untersuchungsaufträge aus Terrorprozessen nicht ausgewertet werden konnten und daher Ende September 2008 vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Mainz bearbeitet worden waren. Schon in den Vorbemerkungen hatten die zuständigen Rechtsmediziner darauf hingewiesen, dass die aus diesen “alten” Haaren extrahierte DNA bei der Untersuchung vollständig verbraucht wurde und die Ergebnisse stets mit Vorsicht zu betrachten seien, weil ein hohes Risiko des Allelverlustes eintreten könne. Dies war auch beim konkreten Untersuchungsauftrag der Fall. Während die erste Spur keinerlei verwertbare Ergebnisse erbrachte, konnte aus der zweiten Spur nur ein DNA-Teilprofil ermittelt werden. Dabei sei bereits bei der Geschlechtsbestimmung das notwendige zweite Allel verloren gegangen, so dass nur das gefundene x-Allel bereits eine eindeutige Zuordnung der DNA verhinderte.
Tatortbericht der Polizei zur Auffindesituation
Die Verlesung des Tatortberichts der Ermittler schildert schließlich, wie Sergej L. in seinem Fahrzeug mit den getönten hinteren Scheiben aufgefunden worden war. Die Scheibe der Fahrertür war von den auffindenden Polizeibeamten eingeschlagen worden, die Scherben waren dabei innerhalb wie außerhalb des Fahrzeugs verstreut. Die Leiche des Opfers wurde auf dem Rücksitz auf der linken Körperseite liegend aufgefunden, die Beine befanden sich in Richtung der Fahrerseite. Die untere Hälfte des Körpers war mit einem Fellschonbezug bedeckt, der offenbar vom Fahrersitz gezogen worden war. Ein weiterer Schonbezug hatte sich auf dem Beifahrersitz befunden. Kopf und Gesicht des Getöteten waren zunächst nicht erkennbar, da der Bereich mit einem hellen, blutgetränktem Tuch bedeckt war. Die Arme hatte das Opfer vor der Brust verschränkt. Auf der Rückenlehne des Fahrersitzes waren Blutspuren sichtbar, auf der hochgeklappten Armlehne zwischen den Vordersitzen befanden sich ebenfalls Blutanhaftungen.
Verbindungsdaten des Opfers und eine weitere Zeugin sollen mutmaßlichen Todeszeitpunkt einzugrenzen helfen
Zu weiteren Eingrenzung der mutmaßlichen Todeszeit des Sergej L. sollte zunächst die Verlesung der Auswertung der Verbindungsdaten des Opfer-Handys erste Anhaltspunkte liefern. Das Handy des im Jahr 1997 in Deutschland eingebürgerten, gebürtigen Kasachen war neben diversen anderen Gegenständen aus dessen Fahrzeug und seiner Bekleidung sichergestellt worden. Das Akku des Mobilfunkgerätes der Marke Nokia war zum Zeitpunkt der Auswertung leer, aber zuvor nicht abgeschaltet worden. Die Auswertung ergab, dass Sergej L. am 30. August 2003 ab 19.03 Uhr kein ankommendes Telefongespräch mehr angenommen hatte. Danach liefen noch 36 Anrufversuche von neun verschiedenen Nummern auf, darunter fünf Anrufe am mutmaßlichen Abend nach dem Mord zwischen 19.35 Uhr und dem 31. August 5.56 Uhr und fünf weitere Anrufe am 31. August zwischen 4.51 Uhr und 5.15 Uhr.
Die letztgenannten Anrufe stammten von einer Bekannten des Getöteten, die schließlich als Zeugin aussagt. Sergej L. hatte sich am 29. August 2003 bereiterklärt, sie und ihre Tochter am Morgen des 31. August 2003 um 4.00 Uhr abzuholen und zum Flughafen zu bringen. Dies habe er bereits mehrmals getan und sei dabei stets zuverlässig gewesen. Daher sei es der Zeugin als ungewöhnlich erschienen, dass er zum verabredeten Zeitpunkt nicht auftauchte. Ihre Versuche, ihn zwischen 4.51 Uhr und 5.15 Uhr telefonisch zu erreichen, blieben allerdings erfolglos.
Verlesung der Auswertungsergebnisse der Mobilfunk-Verbindungsdaten des Angeklagten O
Schließlich werden auch die Auswertungsergebnisse der Verbindungsdaten der beiden Handynummern des O verlesen. Eine Mobilfunknumer gehörte zu einem Prepaid-Vertrag, von dem nur noch Daten vom 20. August 13.30 Uhr bis 2. Oktober 2003 18.55 Uhr sichergestellt werden konnten. Allerdings waren die Daten zu den relevanten Tagen des 30. und 31. August nur noch unvollständig vorhanden, rückwirkend waren nur noch die abgehenden Gespräche ermittelbar. Die angenommenen Anrufe waren dagegen ebensowenig zu rekonstruieren, wie die Funkzellendaten, die einen Rückschluß auf den Aufenthaltsort des O hätten geben können. Es konnte lediglich festgestellt und mit den Ein- und Ausreisedaten der litauischen Behörden wie anderweitigen Ermittlungsergebnissen bestätigt werden, dass sich der Angeklagte O vom 20. August bis zum 28. September 2003 durchgehend in Deutschland aufgehalten hatte. Erst Ende September belegen Funkzellendaten, dass O mutmaßlich über die A24 und die polnische Grenze aus Deutschland ausreiste.
Von der zweiten Mobilfunknummer konnten mehr Verbindungsdaten zur Auswertung herangezogen werden. Sie ergaben, dass O am Abend vor dem mutmaßlichen Tattag, dem 29. Auguste 2003, zunächst mit dem Zeugen St. und anschließend, gegen 21.40 Uhr mit Sergej L. telefonierte. Das letzte Gespräch mit dem späteren Opfer vor dessen Tod soll der Verabredung für den nächsten Nachmittag gedient haben, als Sergej L. auf dem Hof des Pansdorfer Motels erschien und dort mit O und S zusammentraf. Mit seinem Mitangeklagten S unterhielt O regelmäßigen telefonischen und SMS-Kontakt sowohl vor, als auch nach dem Tod des Sergej L.
Zeugen schildern Geldschwierigkeiten der Angeklagten
Zwei weitere Zeugen werden schließlich u.a. zu den finanziellen Umständen befragt, die die beiden Angeklagten mutmaßlich zu der Tat veranlasst haben sollen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass O und S ihr Opfer gezielt töteten, um ihm sein Geld zu entwenden.
Mit dem Zeugen St. sagt ein weiterer Autohändler aus dem Neustädter Hafen-Umfeld aus, der ebenfalls im Pansdorfer Motel gewohnt hatte. Er erklärte, den O bereits seit ca. 1994 zu kennen. Dieser habe ihm im Sommer 2003 erzählt, dass er finanzielle Probleme gehabt habe, nachdem er von seinem ehemaligen Geschäftspartner Sch. betrogen worden sei. St. versuchte zunächst die streitige Summe zu relativieren, und bekundete, sich nicht mehr an eine konkrete Zahl zu erinnern. Es könne aber nicht sehr viel gewesen sein: “Ich glaube, O hatte noch Geld, sonst wäre er nicht in Deutschland geblieben”. Den Sch. habe er selbst
nicht mehr gesehen, seit dieser wegen verschwundener Personalpapiere zur litauischen Botschaft nach Berlin reiste, um sich Ersatzdokumente zu beschaffen. Auf Vorhalt bestätigte er aber schließlich seine Aussagen gegenüber der Polizei, nach denen er zunächst mitbekommen habe, das Sch. aus zunächst unbekannten Gründen aus dem Pansdorfer Motel verschwand, wo er, wie O regelmäßig wohnte. St. hatte gegenüber den Ermittlungsbeamten ebenso erklärt, dass O ihm offenbart hatte, das der Sch. ihm ca. 2000,- bis 3500.,- Euro schuldig war. Dieser verließ das Motel ohne diese Schulden zu begleichen oder sein Hotelzimmer zu bezahlen. O habe gesagt, dass Sch. “abgehauen” sei und aus Berlin nicht wieder zurückgekommen war, sondern nach Litauen weitergereist war.
Ob O noch etwas Geld besaß, um seine Geschäfte fortzuführen, sei ihm aber unbekannt gewesen, erklärte der Zeuge. Von ihm habe O kein Geld erhalten, ein anderer Litauer habe diesem Geld geliehen: Der Zeuge St. hatte diesen Litauer ebenfalls um Hilfe gebeten und war von diesem an O verwiesen worden. O hatte von diesem zuvor 1.000,- Euro erhalten, die er auf Geheiß des Litauers an St. übergeben sollte. ”So habe ich die 1.000,- Euro, die O diesem schuldete, erhalten”. Die Übergabe des Geldes sei Mitte September 2003 auf dem Hof des Motels bzw. im Zimmer des O erfolgt.
Auf die Frage des Verteidigers Haage, ob O mal gesagt habe, dass er pleite sei, antwortete der Zeuge mit “Nein”. O habe Autos kaufen wollen, so dass es wahrscheinlicher sei, dass ihm nur ein Teilbetrag fehlte, um ein Geschäft abzuwickeln. Es sei unter Kollegen durchaus üblich gewesen, dass man Finanzierungslücken kurzfristig untereinander überbrückt. Er könne nicht ausschließen, dass das zwischen O und und dem Geldgeber auch so war.
Den Angeklagten S kannte der Zeuge nur vom Sehen. Dieser habe auch im Motel gewohnt, handelte aber wohl nicht mit Autos. Ganz allgemein sei unklar gewesen, “was S den ganzen Tag so trieb”.
Als weiterer Zeuge nahm dann der Autohändler U auf dem Zeugenstuhl Platz. Er kannte sowohl Angeklagte, als auch das Tatopfer. Sergej L. sei ihm aber nur vom Sehen und nach dessen Spitznamen “Der Orthodoxe”, “Der Katholik” oder “Der Protestant” bekannt gewesen. Während er auch den S nur vom Sehen kannte, hatte er zu O unregelmäßig geschäftlichen Kontakt. Ihn habe er im Bereich des Neustädter Hafens kennengelernt und ließ sich von diesem dann und wann beim Autokauf beraten, ohne dass man gegenseitig Autos gehandelt habe.
Zu den Problemen zwischen O und Sch. erklärte U zunächst, dass beide zunächst befreundet gewesen seien und im selben Pansdorfer Motel gewohnt hätten. Sie seien oft zusammen gewesen, hätten zusammen gegessen und seien gemeinsam mit dem Auto des Sch., einem VW Santana, weggefahren. Ob sie gemeinsam Geschäfte getätigt hatten, wußte der Zeuge nicht zu beantworten.
Rund eine Woche vor dem Mord an Sergej L., ca. am 20. August 2003, sei Sch. dann offenbar abgehauen und habe fast alle Sachen des O aus dessen Motelzimmer mitgenommen. Weil der Pass des Sch. gestohlen worden war, mußte er sich bei der litauischen Botschaft in Berlin Ersatz beantragen. Dabei sei er von der Tochter des U, seiner damaligen Freundin, gefahren worden, da auch sein Führerschein abhandengekommen war. Von Berlin seien sie dann direkt nach Litauen gereist. Seitdem habe er Sch. nicht mehr gesehen, erklärte U. Die Beziehung seiner Tochter mit Sch. sei “ein Riesenfehler” gewesen, da er von ihr auch 700 Euro erhalten und nie zurückgezahlt habe.
Da Sch. mitsamt seines VW Santana ausgereist war, hätten O und S nun kein Fahrzeug mehr zur Verfügung gehabt. U erklärte, von O ebenfalls erfahren zu haben, dass Sch. sowohl das Geld des O, als auch das Kapital des S mitgenommen habe. Beide hätten sich daher beklagt, dass sie kein Geld mehr für Geschäfte hätten. O habe so 3.000,- Euro verloren, wenig Restgeld übrig und kein Auto zur Verfügung gehabt. S habe wörtlich erklärt, dass sie “nun keine Hände und Füße mehr haben” würden und ihnen selbst das Geld fehle, um nach Litauen zurückzukehren. “O und S waren fassungslos”, “beide waren wütend auf Sch.”, da dieser auch Kleidung und Privatsachen der beiden mitgenommen hatte, fuhr U fort. O und S hätten ihm bedeutet “Ich müsse ihnen helfen, weil meine Tochter mit Sch. zusammen sei” und überredeten ihn schließlich, ihnen einen roten Golf gegen Zahlung von 250 Euro zu überlassen. Dieser sollte eigentlich mindestens 300 Euro kosten, aber beide hätten so lange gebettelt und versichert, die fehlenden 50 Euro zu einem späteren Zeitpunkt nachzuzahlen, bis er ihnen den Wagen verkaufte.
Zu welchem Zeitpunkt Kauf und Übergabe des Fahrzeugs erfolgten, blieb die Aussage des Zeugen nicht vollkommen klar. St. hatte den Wagen selber zwei Wochen zuvor gekauft, um dieses als eigenes zu nutzen und damit nach Klaipeda zurückzufahren. Dessen 1-Monats-Zollkennzeichen sollen noch 10 Tage gültig gewesen sein, als er ihn ca. sieben bis zehn Tage nach dem Verschwinden des Sch. an O und S übergeben haben will. Die Einigung über den Kauf soll etwas davor stattgefunden haben, rund zwei Wochen vor dem Mord an Sergej L. Die Aussage des St. gerät diesbezüglich widersprüchlich. Das die Aussagen von O und S nur ein Trick gewesen seien, um den Preis zu drücken, hielt der Zeuge aber für unwahrscheinlich. Er hätte ihnen das Auto auch so zur Verfügung gestellt, weil er die Schilderungen geglaubt habe. Er habe nicht gewußt, wieviel Geld sie nun tatsächlich noch hatten: ”Alle sagen sie haben kein Geld”, wenn sie Auto kaufen wollen, 100 oder 50 Euro Abschlag habe im Autohandel keine große Bedeutung.
Schmauchspuren-Sachverständiger widerspricht Rechtsmedizinerin, stellt bisherige Annahme des Tatgeschehens auf den Kopf
Schließlich werden die rechtsmedizinische Sachverständige und ein Schmauchspuren-Experte des LKA in den Saal gebeten, um ihre Gutachten zu erstatten, mit denen das mögliche, unmittelbare Tatgeschehen nachvollzogen werden sollte. Schon während des Ermittlungsverfahrens hatte es bezüglich der Schmauchspurenanalyse Irritationen gegeben, die sich zur Überraschung der Prozessbeteiligten auch während der Verhandlung nicht ausräumen lassen sollten.
Die Rechtsmedizinerin erläuterte zunächst die Ergebnisse der Obduktion. Sie nannte ein zentrales Regulationsversagen nach schwersten Hirnverletzungen durch zwei Kopfsteckschüsse als Todesursache. Der Zeitpunkt des Todes konnte nicht genauer bestimmt werden, als dass er jedenfalls nicht nach 0.30 Uhr am 1.September 2003, sondern eher einige Tage zuvor eingetreten sei. Nachdem die Gutachterin bereits am Tatort eine erste Leichenbeschau vorgenommen hatte, waren die ersten Untersuchungen zum Schußkanal noch am selben Abend erfolgt, da der schnelle Zerfall des Hirngewebes die Untersuchungsbefunde beeinträchtigen kann. Dabei rückte der an der rechten Ohrmuschel angesetzte Schuß in den Mittelpunkt des Interesses. Das abgegebene Geschoss beschädigte das äußere Ohr erheblich. Das einschlagende Projektil sorgte für eine quer im Schädel verlaufende Bruchlinie mit Blutungen unter die Kopfschwarte. Der Schusskanal hatte eine Länge von 10 cm und verlief durch Teile des äußeren Gehörgangs nahezu horiziontal im Schädelinneren und eröffnete eine Nasennebenhöhle.
Die Obduktion hatte darüber hinaus zwei unterschiedliche Leichenflecken-Systeme auf den Unterseiten der Oberschenkel bzw. der gesamten linken Körperseite ergeben, die nach Meinung der Gerichtsmedizinerin auf eine Umlagerung nach dem Tod schließen lassen. Sie ging davon aus, dass das Opfer in aufrecht sitzender Position getötet worden war. Dafür spreche auch, dass durch die eröffnete Nasennebenhöhle eine Menge Blut durch die Nase bis in den Schoß des Opfers gelaufen war. Nach der Lage der Kopfverletzungen sei die Waffe von hinten rechts abgefeuert worden. Die Umlagerung müsse mehr als sechs Stunden nach Todeseintritt erfolgt sein, könne aber nicht zweifelsfrei bestimmt werden, da der Zeitablauf der Bildung von Leichenflecken nicht wissenschaftlich berechenbar sei und einer Faustregel folge, die lediglich auf Erfahrungs- und Annäherungswerten basiere.
Der Schmauchspurengutachter des LKA in Kiel erklärte bereits zu Beginn seiner Ausführungen, dass das Gutachten nur unvollständige Antworten geben könne. Da die Leiche bei der rechtsmedizinischen Untersuchung gewaschen worden sei, entfiel die Möglichkeit der Sicherung von Schmauchspuren an der Leiche. Die Schußentfernung sei daher nicht mehr genau zu ermittteln. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Schuss am rechten Ohr als absoluter Nahschuß abgegeben wurde, also aufgesetzt oder aber in wenigen Zentimetern Abstand erfolgte. Von einem relativen Nahschuß werde demgegenüber gesprochen, wenn noch Schmauchspuren am Körper nachweisbar sind (Also bei einer Entfernung bis zu 1,5m).
Eine festgestellte “punktuelle Beschmauchung” an der rechten Hand des Opfers sei demgegenüber offenbar nicht direkt durch den Schuß, sondern durch Kontamination zurückzuführen.
Die Rechtsmedizinerin hielt es dabei für möglich, dass sich das Opfer in dem Moment nach Schussabgabe reflexartig ans Ohr griff und dadurch die Kontamination mit Schmauchspuren verursachte. Das sich kein Blut an der Hand befand, schließe das nicht aus, da Blut erst mit einer gewissen Verzögerung aus einer Wunde austrete.
Als der Gutachter schließlich zu den Schmauchspuren innerhalb des Fahrzeugs Stellung beziehen soll, gerät er zunächst in Erklärungsnot, als er darauf hingewiesen wird, dass seine Annahme, der eine Schuss habe die Ohrmuschel von vorn durchschlagen, nicht mit den Erkenntnissen der Obduktion übereinstimmt. Der Gutachter erklärte dies damit, dass er die Analyse einzig und allein auf Grundlage der Abklebungen des Innenraums vorgenommen und ansonsten nur wenig Informationen von den ermittelnden Beamten erhalten habe. Die Auswertung der Folienträger habe eine überraschend geringe Beschmauchung innerhalb des Fahrzeuges ergeben. Im wesentlichen seien die Schmauchspuren im vorderen Bereich des Fahrzeughimmels und des Fahrersitzes feststellbar gewesen. Sie hätten sich in einer ungefähren Linie von der hinteren Fahrertür bis zur Mitte der Windschutzscheibe gezogen. Da an dieser selbst aber keine Spuren festzustellen waren, sei eine Schussabgabe vom Beifahrersitz nach seiner Meinung auszuschließen. Die Schlußfolgerungen bezüglich eines möglichen Geschehensablaufs, die der Gutachter daraus zog, sorgten erneut für Erstaunen im Saal: Der erste Schuß solle demnach außerhalb des Autos durch die Fahrertür abgegeben worden sein. Je nachdem wie das Opfer den Kopf gedreht habe sei ein Schuß von innen oder außen denkbar. Wie sich auf Nachfrage schließlich zeigte, ging der Sachverständige allerdings bei seinem Gutachten von der irrigen Vorstellung aus, es habe sich bei der Schussabgabe um einen Streifschuss gehandelt. Doch auf die Aufklärung dieses Fehlers brachte den LKA-Mann nicht dazu seine Meinung zu revidieren. Die Schmauchspuren würden ausschließen, dass innerhalb des Autos durch das Ohr eines auf dem Fahrersitz sitzenden Opfers geschossen wurde. Ein solches Szenario sei “eher unwahrscheinlich” da der Abstand zu Dachhimmel nicht weit sei. Die Irritationen blieben: Der Vorsitzende wies darauf hin, dass man bislang davon ausgegangen sei, dass sich das Opfer auf dem Fahrersitz befand und der Täter hinter ihm. So sei das rechtsmedizinische Gutachten nicht mit dem Schmauchspurengutachten zu vereinbaren. Staatsanwalt Bimler hatte für den Gutachter zumeist nur Kopfschütteln übrig. Doch der Mann vom Erkennungsdienst blieb trotz aufsteigender Verunsicherung unnachgiebig: Dem Gutachten sei weitergehend lediglich eine Beschreibung der Ermittler über Blutverteilung und die Umlagerungsmöglichkeiten zugrundegelegt worden. Es habe auf den Folienträgern vom Dachhimmel keine Blutantragungen gegeben. An dieser Stelle huschte ein breites Grinsen über das Gesicht des Verteidigers Haage.
Das offen zutage getretene Mißverständnis bezüglich der Tatumstände ließ sich während der Verhandlung nicht vollständig auflösen. Entsprechende Diskrepanzen hatten sich ähnlich offenbar schon im Ermittlungsverfahren abgezeichnet. Ein entsprechender Aktenvermerk des leitenden Ermittlungsbeamten P kündete von einem Telefongespräch, bei dem der Gutachter auf die Fehlinterpretationen aufmerksam gemacht worden sein soll. Der Angesprochene vermochte sich an ein solches Gespräch nicht erinnern.
Der Verteidigung kam die mäßige Vorstellung nicht ungelegen, Rechtsanwalt Haage zeigte sich im Anschluß an die Verhandlung aber realistisch: Er gehe davon aus, das die Kammer das Schmauchspurengutachten bei der Beweiswürdigung außer Acht lassen und sich nur auf die Aussagen der Rechtsmedizinerin stützen wird.
Der Prozess wird in der kommenden Woche fortgesetzt.





26.November 2008 um 21:20 Uhr
[...] den Schmauchspuren im Fahrzeug befragt, die nach der Aussage des Gutachters den Schluss nahelegten, dass die erste Schussabgabe von ausserhalb…, antwortete P, dies sei eine ”These, die ich nicht teile”. Wie es zu den [...]