Kiel211: Wurde ermordeter Autohändler nach mutmaßlichem Tatzeitpunkt noch lebend gesehen?
Friday, 21.November 2008 um 23:30 Uhr | Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Der Schlußvortrag des Staatsanwaltes im Indizienprozess um den Kopfschuss-Mord an einem Lübecker Autohändler war für den Mittwochnachmittag bereits avisiert und vorbereitet und der Kammervorsitzende bereit, die Beweisaufnahme zu schließen. Doch eine überraschende Staffette von Beweisanträgen der Verteidigung in förmlich letzter Minute sorgte dafür, dass der Prozess nun höchstwahrscheinlich bis in den Dezember hinein fortgesetzt wird, um die Frage nach dem Todeszeitpunkt des Opfers und damit sowohl des mutmaßlichen Tatgeschehens, wie der Täterschaft der beiden Angeklagten erneut zu erörtern. Verteidiger Ulrich Haage hatte beantragt, mehrere Zeugen anzuhören, die bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgesagt hatten, das Tatopfer Sergej L. noch am 1.September 2003 lebend gesehen zu haben. Für die Antragstellung auf den letzten Drücker fing sich der Rechtsanwalt deutliche Worte des Vorsitzenden ein. [Bisherige Artikel zu dem Thema hier]
Dabei hatte der Verhandlungstag zunächst noch ausgesprochen harmonisch begonnen, als der Kammervorsitzende die noch während des Eintritts der Kammer andauernden “Umbauarbeiten” an den Tischen von Angeklagten, ihren beiden Dolmetscherinnen und den beiden Verteidigern mit den wohlwollenden Worten “Sollen sich ja alle wohlfühlen hier” kommentierte.
Hatte russische Mafia die Hände im Spiel? Zeuge relativiert frühere Aussage
Zwei weitere aus Litauen geladene Zeugen werden zunächst gehört. Sie hatten am mutmaßlichen Tattag noch Kontakt zum späteren Tatopfer Sergej L., der Vater und erwachsenem Sohn im Neustädter Hafen ein Fahrzeug zum Kauf angeboten haben soll.
Der ältere der beiden Zeugen, 2003 noch selbst im Autohandel tätig, erklärte, Sergej L. vom Sehen aus dem Neustädter Hafen gekannt zu haben. Man sei dort oft aufeinandergetroffen habe aber keinen geschäftlichen Kontakt unterhalten. Er selbst war am 23. oder 24.September 2003 nach Deutschland eingereist und Anfang September wieder nach Litauen zurückgekehrt. Im Zeitraum zwischen Ein- und Ausreise habe er das spätere Opfer fast jeden Tag am Hafen gesehen. Es sei auffällig gewesen, dass Sergej L. immer in Eile war und nie Zeit gehabt zu haben schien. Er habe ganz offensichtlich viel zu tun gehabt und sei immer unterwegs gewesen.
Auch am 30. August 2003 sei er Sergej L. zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr im Neustädter Hafen begegnet und habe sich kurz mit ihm unterhalten. Sergej L. habe dort mehreren Anwesenden einen Ford Sierra für 300,- Euro zum Kauf angeboten, den er aber nicht vor Ort hatte. Der Zeuge sagte aus, selbst konkretes Interesse an dem Fahrzeug gehabt zu haben. Da Sergej L. aber keine Zeit für eine Besichtigung gehabt habe, verabredete man, dass der Zeuge später anrufen solle, um ein Treffen zu verabreden. Das Fahrzeug solle sich in Bad Schwartau befinden, den genauen Standort habe Sergej L. aber erst während des Telefonats nennen wollen. Dann sei dieser ”ganz schnell” wieder aus dem Hafen weggefahren.
Zwischen dem Zeugen und Sergej L. war es schließlich kurz darauf – laut Verbindungdaten um 17.26 Uhr – zu einem Telefongespräch gekommen, bei dem der Zeuge sein Kaufinteresse bekräftigte. Er erläuterte dem Gericht, die Zeit habe gedrängt, weil er noch am selben Tag Fahrzeuge aus Kiel zu überführen hatte und für die folgenden Tage die Rückreise nach Litauen geplant gewesen sei. Sergej L. habe erklärt, er sei sehr in Eile und könne nicht genau sagen, wann er für ein Zusammentreffen Zeit habe. Er habe um einen erneuten Rückruf zu einem späteren Zeitpunkt gebeten, um eine genauere Verbabredung in Bad Schwartau zu treffen. Er müsse selbst “unbedingt” in die Nähe und würde die Gelegenheit gerne mit einem Termin verbinden. Doch weitere Anrufsversuche im Verlauf des Abends blieben schließlich ohne Erfolg.
Die Verteidiger richteten ihr Augenmerk in ihren anschließenden Nachfragen auf die Frage, wie und was der Zeuge von dem Mord an Sergej L. erfahren habe. Dieser erklärte zunächst, er habe im Neustädter Hafen von dem Mord an dem Autohändler-Kollegen erfahren, wo alle von dem gewaltsamen Tod des Mannes gesprochen hätten. Das widersprach jedoch seiner Einlassung vor der litauischen Staatsanwaltschaft im Jahre 2004, die ihm Verteidiger Ralf Stelling vorhielt: Dort hatte er angegeben, in Klaipeda von dem Tod des Deutschen erfahren zu haben. Es sei dort erzählt worden, “dass er wegen persönlicher Rechnungen von der russischen Mafia ermordet” worden sein soll. Der Zeuge wich dem Vorhalt aus: Es sei so viel erzählt worden, “da sagte jeder, was er wollte!” Auf die anschließende Frage des Verteidigers Haage, ob er denn damit bei der Staatsanwaltschaft in Litauen die Unwahrheit gesagt habe, oder es richtig sei, dass die russische Mafia persönliche Rechnungen beglichen habe, antwortete der Zeuge ebenso ausweichend. Über den Mord habe es viele Gerüchte gegeben und er habe lediglich diese Gerüchte weitererzählt.
Der Sohn des Autohändlers bestätigte die Aussage des Vaters im Hinblick auf das Kaufinteresse an dem Ford Sierra. Der Seemann hatte sich im August 2003 zusammen mit dem Vater in Neustadt aufgehalten und war bei dessen Gespräch mit Sergej L. anwesend. Der von diesem angebotene Ford sei nach dessen genauen Beschreibungen als günstiges Schnäppchen erschienen, so dass man großes Interesse an einer Besichtigung und dem Kauf des Fahrzeugs gehabt habe. Sergej L. habe aber erst bei einem späteren Telefonat den genauen Standort des Wagens beschreiben wollen, der sich irgendwo “hinter Neustadt” in der Lübecker Umgebung befinden sollte. Sergej L. habe keine Zeit und offenbar einen anderen wichtigen Termin gehabt und daher den späteren Anruf vereinbart. ”Die Zeit wurde knapp für uns”, erklärte der Zeuge, weil man noch einen anderen Wagen abholen musste. Spätere Anrufe seien aber ohne Erfolg geblieben.
Erneute Aussage des Kriminalbeamten P
Da ein geladener Zeuge trotz Vorführungsbefehl und erfolglosen Nachforschungen der Hamburger Polizei an der Meldeaddresse nicht erscheint und sich offenbar verbrogen hält, wird schließlich der Kriminalbeamte P ein weiteres Mal auf den Zeugenstuhl gebeten, um zu mehreren Themenkomplexen Auskunft zu erteilen und u.a. die Frage zu klären, was der Zeuge ZC bei seiner polizeilichen Vernehmung zu der Herkunft der in der Werkstatt in Kücknitz verschwundenen, mutmaßlich beim Mord an Sergej L. benutzten Waffe ausgesagt hatte.
P erklärte, die Lübecker Kriminalpolizei sei auf diese Waffe erst durch litauische Ermittler gestossen worden. Man hatte von den dortigen Kollegen eines mit Organisierter Kriminalität befassten Dezernats den Hinweis erhalten, dass S während seines Aufenthaltes in Deutschland eine Waffe im Besitz gehabt haben soll, dessen Vorbesitzer ein Türke mit Autohandelsbetrieb in Lübeck gewesen sei - YC alias Y”al-Z”. Diese Information habe ihn selbst zunächst irritert. Es sei dann ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes eröffnet und ein Durchsuchungsbeschluß gegen das Haus der Familie “al-Z” beantragt worden. YC habe gegenüber den Beamten erklärt, keine Angaben dazu machen zu können, zitierte stattdessen seine Söhne SC und ZC auf das Kommissariat und brachte sie dazu Angaben zur Waffe zu machen. Beide räumten schließlich ein, zwischen ca. 2000 und 2003 im Besitz der Waffe gewesen zu sein.
ZC sei anschließend von ihm selbst vernommen worden, fuhr P fort. Dieser betrieb in Kücknitz einen Auto- und Autoteilehandel. Er habe ausgesagt, die Sportpistole im Werkstattbereich aufbewahrt zu haben. Über die Herkunft machte er dabei zunächst keine wahrheitsgetreuen Angaben, als er behauptete, sie “irgendwie bekommen” zu haben. In ein Handtuch gewickelt habe er diese auf dem Dach eines Bürocontainers verbracht, auf dem er Autotüren lagerte. Unter einem dieser Türen habe er die Waffe deponiert, wo sie längere Zeit – seit 2000 oder 2001 – gelegen habe. Er beschrieb die Waffe als “alte, große, schwarze und sehr schwere” Waffe mit “auffallend besonderem und recht großem Holzgriff”, die insgesamt untypisch als andere Waffen erschien. Es habe sich dabei um eine Pistole und nicht um einen Revolver gehandelt. Den Unterschied vermochte er auch zu beschreiben. Die Waffe habe ein Streifenmagazin aufgewiesen, dass in den Griff einzuführen und mit etwa sechs Patronen geladen gewesen sei. Man habe ZC zu Vergleichszwecken verschiedene Munition vorgelegt. Aus einer Dienstwaffe wurde ihm eine 9mm Patrone sowie ein Geschoss Kaliber .22 vorgehalten. Dieser habe die Munition seiner Waffe eher zwischen den beiden Geschossen eingeordnet.
Noch im Frühjahr wollte ZC die Waffe an dem angestammten Platz unter einer Autotür gesehen haben. Der spätere Verbleib sei unbekannt geblieben, man habe den Verdacht gehegt, das sie von “D” gestohlen worden sei, der im Frühjahr/Sommer 2003 regelmäßig in dem Bürocontainer übernachtet und in dem Betrieb Gelegenheitsarbeiten ausgeführt habe, weil er wenig Geld hatte und ohne Obdach war. In der Werkstatthalle hatten zunächst nur einige Elektronikteile gefehlt, so dass man zunächst den Bestand geprüft habe. Dabei sei das Fehlen der Pistole festgestellt worden. ZC habe schließlich mit seinem Vater beratschlagt und den in Verdacht geratenen “D” zusammen mit diesem und dem Bruder SC zur Rede gestellt. “D” habe den Diebstahl bestritten, so dass man ihm den Schlüssel zu der Werkstatt abgenommen und rausgeschmissen habe.
Auf Nachfrage der Verteidigung konnte auch P nicht aufklären, ob die Waffe nur in Kücknitz, oder auch in einem Betrieb des YC in Sereetz gelagert gewesen war. Warum nur “D” für die Familie C als Waffendieb in Frage kam, habe sich nach P für die Befragten aus dem umstand ergeben, dass nur “D” und die Familie Schlüssel zu der Werkstatt besaßen. “D” sei die einzige Person außerhalb der Familie gewesen, der einen Schlüssel besessen und somit auch nach Feierabend alleinigen Zutritt zu Halle gehabt habe wo er angeblich auch allein übernachtete. Da S aber mit “D” befreundet war, habe es zumindest SC für möglich gehalten, dass S auch in der Werkstatt übernachtet habe. Dass laut der gerichtlichen Aussage des “D” ein weiterer Mann namens “V” zeitweise in dem Betrieb gearbeitet und übernachtet habe, war dem Kriminalbeamten aber unbekannt.
Des weiteren gab der Kriminalbeamte über die polizeilichen Erkenntnisse bezüglich der mutmaßlichen Tatbeute Auskunft. Die Ermitlungsbeamten seien davon ausgegangen, dass Sergej L. einen hohen vierstelligen oder niedrigen fünfstelligen Euro-Betrag bei sich führte, der nach seiner Gewohnheit wahrscheinlich überwiegend aus 500-Euro-Scheinen bestand. Geld in dieser Größenordnung oder Stückelung sei bei den Angeklagten O und S allerdings nicht sichergestellt worden. In der Wohnung des Opfers seien weder Geld noch irgendwelche Belege über größere Geldbewegungen gefunden worden. Sergej L. habe ein oder zweimal im Monat geringe Beträge auf sein Konto eingezahlt, um Miete und Nebenkosten begleichen zu können, es aber sonst nicht weiter für Zahlungen benutzt. Seine Geschäfte habe er stets “aus der Tasche” abgewickelt, ohne dafür schriftliche Belege zu erstellen oder zu erhalten.
Im Rahmen der Ermittlungen waren auch Mitglieder einer sog. “Scharbeutzer Gruppe” von Autohändlern ins Visier der Kripo geraten, da diese Gruppe noch am 27. und 28 August 2003 Kontakt zu Sergej L. gehabt haben soll. Bei Durchsuchungsmaßnahmen waren dort 5.000,- Euro in 500,- Euro-Scheinen sichergestellt worden, die aber mangels Fingerabdrücken des Opfers nicht dessen Vermögen zuzuordnen waren. Insbesondere zwei Mitgleider dieser Gruppe waren zuvor in Anfangsverdacht der Beteiligung an dem Tötungsdelikt zum Nachteil des Sergej L. geraten, nachdem in einem anderen Ermittlungsverfahren Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Anhaltspunkte lieferten, dass diese das spätere Opfer getroffen, ihm den Einbau eines Radios erklärt und dazu in dessen Fahrzeug gesessen hatten. Doch die Auswertung von Fingerabdrücken und DNA-Profilen der Betroffenen ergab keine Treffer zu den im Fahrzeug des Sergej L gesicherten Spuren. Die Gruppe sei schließlich nach Prüfung ihrer Alibis als Tatverächtige ausgeschlossen worden, erklärte P. Sie hatten seit dem Nachmittag des mutmaßlichen Tattages zusammen und mit anderen Personen eine Party gefeiert, was nach Prüfung der Funkzellendaten ihrer Handys auch nachvollzogen werden konnte.
Der Verteidiger des S, Ulrich Haage konzentrierte sich bei seinen Nachfragen zunächst auf die mutmaßliche Tatzeit und die Alibis der Verdächtigen aus der “Scharbeutzer Gruppe”. Da der Todeszeitpunkt bislang nicht mit absoluter Sicherheit habe festgestellt werden können, fragte er den Beamten, ob Sergej L. nach seinen Erkenntnissen nicht auch am Montag, den 1.September 2003 getötet worden sein könne und man die Ermittlungen nicht gegebenfalls entsprechend hätte ausweiten müssen. P entgegnete, dass sich die von der Kriminalpolizei ermittelte geschätzte Tatzeit am Samstag, dem 30.August 2003 zwischen 18.25 und 18.45 Uhr aus mehreren Anhaltspunkten hergeleitet habe. Einen anderen Tag halte er für ausgeschlossen, mußte aber einräumen, dass die Alibis der ”Scharbeutzer Gruppe” nur im Hinblick auf den angenommenen Tattag bis in zum späten Abend nachvollzogen worden waren.
Schließlich erörterte P auch noch einmal die Fragen zu Todesumständen, Schmauchspuren und DNA-Spuren, die sich während der letzten Verhandlungstage ergeben hatten. Er erklärte, dass alle Hinweise dafür sprechen würden, dass Sergej L. in seinem Fahrzeug auf dem Fahrersitz sitzend erschossen worden sei. Das würden die Blutspuren im Fahrzeug belegen. Außerdem bestünden für den Beamten keinerlei Zweifel, dass das Tatopfer mindestens 3 Stunden auf dem Fahrersitz saß, dessen Lehne etwas heruntergedreht war, bevor er letztlich auf den Rücksitz verbracht worden sei.
Zu den Schmauchspuren im Fahrzeug befragt, die nach der Aussage des Gutachters den Schluss nahelegten, dass die erste Schussabgabe von ausserhalb und erst die zweite möglicherweise innerhalb des Wagens erfolgt sei, antwortete P, dies sei eine ”These, die ich nicht teile”. Wie es zu den entsprechenen Mißverständnissen bei dem Gutachter gekommen sei, vermochte der Zeuge nicht mehr nachvollziehen. Da die Fahrertürscheibe durch die das Opfer auffindenen Polizeikräfte zerstört worden war, sei eine Schmauchspurenanalyse möglicherweise erschwert worden. Jedenfalls habe man dem für die Spurenanalysen zuständigen LKA mehrfach die nötigen Informationen mitgeteilt.
Bezüglich des DNA-Gutachtens zur sichergestellten Spur des O am Ärmel des Tatopfers erklärte der Ermittler, nach einem Telefongespräch mit der Sachverständigen im Laufe der Ermittlungen zu folgender Erkenntnis gelangt zu sein: Die Spurensicherung der Kripo Lübeck hatte noch am Tatort am rechten äußeren Jackenärmel des Opfers Abklebungen vorgenommen, soweit diese Stelle für die Beamten erreichbar war, ohne die Lage der Leiche auf dem Rücksitz des Fahrzeugs zu verändern. Diese Klebefolien hatten DNA-Spuren eines kasachischen Verwandten bzw. Bekannten ergeben, der aber als Tatverdächtiger ausgeschlossen werden konnte, weil er sich zur mutmaßlichen Tatzeit nicht in Deutschland befand. Das LKA habe schließlich Wochen später eigene Abklebungen an der Jacke vorgenommen, bei denen eine DNA-Spur des Angeklagten O auf dem inneren Bereich des Ärmels unterhalb der Achsel sichergestellt werden konnte. Diesen Bereich habe nur das LKA abgeklebt, so dass er nicht von der Außenseite des Ärmels stammen könne, ohne das die Lübecker Kripo dies nicht auch auf ihren Klebefolien gehabt hätte.
Auf Nachfrage des Verteidigers Stelling, wie es komme, dass die Aussage des P inhaltlich so vollkommen von dem abweiche, was die Sachverständige vor Gericht ausgeführt hatte, vermochte P keine Erklärung abgeben, bekräftigte aber, dass die Sachverständige ihm gegenüber vom “oberen Bereich der Innenseite” gesprochen habe. Er habe daraufhin noch einmal nachgehakt, wo genau die Spur des O gefunden worden sei und die Antwort bekommen, dass es sich dabei um die Innenseite des Ärmels in der Nähe der Achsel gehandelt habe.
Da der bereits erwähnte, geladene und mit Vorführungsbefehl gesuchte Zeuge nicht erschien, und dieser im Rahmen der Ermittlungen ebenfalls von P vernommen worden war, wird der Beamte auch zu dessen Aussage befragt, nachdem zwei Widersprüche der Verteidiger zurückgewiesen wurden. Der Vorsitzende erklärte dazu, der geladene T sei weder telefonisch zu erreichen, noch habe die Hamburger Polizei ihn an zwei bekannten Addressen angetroffen. Da somit keine ladungsfähige Anschrift zu ermitteln sei, erscheine die Aussage des P diesbezüglich zulässig.
Der Kriminalbeamte erklärte, der Name des T sei im Rahmen der Ermittlungen gefallen und als mögliche Kontaktperson an seiner Hamburger Wohnanschrift aufgesucht worden, um ihn zu einer Vernehmung beim LKA Hamburg zu bitten. T habe dort erklärt, den O langjährig bereits aus der Schulzeit zu kennen. Am 7.September 2003 sei O an dessen Geburtstag überraschend zu ihm nach Hamburg gekommen, ohne zunächst einen konkreten Grund dafür zu nennen. O sei es finanziell nicht sehr gut gegangen, habe sich schon länger in Hamburg aufgehalten und dabei offenbar in seinem Auto übernachtet. O war in Begleitung des S, den T vorher nicht gekannt haben wollte. Beide seien als Geschäftspartner im Autohandel in Neustadt tätig gewesen, hätten aber eher Autos zum Kauf vermittelt, als selber mit Fahrzeugen zu handeln - O habe häufiger die Geschäftspartner gewechselt.
Zusammen habe man schließlich den Geburtstag des O gefeiert, wofür T nach eigenen Worten die Kosten übernommen habe. T habe den beiden Angeklagten schließlich eine leere Angestelltenwohnung zur Verfügung gestellt und ihnen einen Mercedes überlassen, den sie verkaufen sollten. Nach einem Unfallschaden konnte dieser aber nicht veräußert werden und wurde dem T Ende September grob repariert zurückgegeben. Auch die Wohnungsschlüssel seien ihm wieder ausgehändigt worden, bevor S nach England und O nach Litauen abreiste.
Der Kriminalbeamte erklärte weiter, T habe bei seiner Vernehmung nicht gewußt, wieviel Geld O bei sich hatte. S habe sich in England selbstständig machen wollen und plante eine Geschäftsgündung, die 3.000,- Euro kosten sollte. S habe den Eindruck erweckt, dass er das notwendige Kapital besaß und T habe ihm dies geglaubt, weil die angebliche Firmengründung relativ konkret erschien. Der Betrag sollte der Gründung der neuen Existenz dienen, habe S zu verstehen gegeben. Weder aber habe T das Geld gesehen noch habe S bestätigt, dass er das Geld auch tatsächlich hätte. T – selbst in anderweitigen Ermittlungen vertsrickt – schien nach dem Eindruck des Ermittlers aber nur ungern über Geld sprechen zu wollen und versuchte, bei diesen Themen die Vernehmung abzubrechen.
Verlesung von Urteilen aus Strafverfahren gegen den S
Im Anschluß wurden Auszüge aus früheren gegen den S ergangenen litauischen Strafurteilen verlesen. Im Alter von 15 Jahren war S erstmals 1981 verurteilt worden. Er hatte, angestiftet von seiner Mutter, zusammen mit einem weiteren Jungen Diebstähle von Staats- und Privateigentum begangen. Dabei hatte er u.a. Bettwäsche und andere Textilien aus staatlichen Wäschereien entwendet, die anschließend teilweise durch die utter weiterverkauft worden waren. Er zeigte sich vor Gericht geständig, erhielt aber aufgrund negativer “Charakter-Prognose” eine anderthalbjährige Jugenstrafe.
Im Jahre 2001 wurde er schließlich wegen Schwarzbrennerei sowie Lagerung und Transport von Branntwein zu einer dreimonatigen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, weil er 16,8l Hochprozentiges hergestellt und für weitere 400l Maische angesetzt hatte.
Nur ein Jahr später folgte ein Verfahren wegen gemeinschaftlicher Vermögenserpressung sowie Sachbeschädigung bzw. Vermögensvernichtung durch Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen. S hatte zusammen mit einem Mittäter von einem Autohändler zunächst 10.000 Dollar erpressen wollen und zur Drohung dessen Audi 100 mit der Detonation von Spengstoff beschädigt. In einem Brief und nächtlichen Anrufen war mit der Ausübung von Gewalt gegen Frau und Kinder gedroht worden, sollte es nicht zu Zahlungen kommen. Schließlich wurde ein weiterer Sprengsatz an einem Gebäude auf dem Firmengelände des Opfers gezündet. Schließlich sei versucht worden, diesem eine Kasette mit Hinweisen auf die Erpresser für 3.000,- Dollar zu verkaufen. S wurde zur Mindeststrafe von 5 Jahren Haft verurteilt und mit der Anordnung, die Stadt nicht zu verlassen, auf freien Fuß gesetzt, was er zur Flucht nutzt. 2005 wurde die Strafe schießlich nach einer Strafgesetz-Reform dem gemilderten Strafrahmen angepasst und auf 3 Jahre verringert. Unter Zurückweisung der weiteren Revision rechnete ein Berufungsgericht später noch einmal einige Wochen aus der englischen Abschiebehaft der Strafe an verkürzte diese geringfügig.
Überraschende Beweisanträge der Verteidigung zögern Verfahrensende hinaus
Bevor der Vorsitzende schlußendlich die Beweisaufnahme schließen und dem Staatsanwalt das Wort zum Schlußvortrag erteilen konnte, beantragte Rechtsanwalt Haage, wie bereits angedeutet, überraschend weitere Beweiserhebungen.
Darin verlangte er zunächst, weitere Zeugen zu befragen, die der Polizei gegenüber ausgesagt hatten, den getöteten Sergej L. noch am 1.September 2003 im Neustädter Hafen bzw. auf dem Gelände eines Autohandels gesehen zu haben. Ein Litauer hatte bei seiner Vernehmung am 8.September 2003 erklärt, am angegebenen Tag in Neustadt angekommen zu sein und den ihm bekannten Sergej L. vor einem Laden im Neustädter Hafen mit einem Süßigkeitengeschenk gesehen zu haben. Ein weiterer Autohändler hatte der Polizei gegenüber angegeben, dass Sergej L. am Vormittag des 1.Septembers 2003 mit Kaufinteresse bei ihm auf dem Firmengelände gewesen sei und man sich unterhalten habe. Er sei sich bei dem Datum zu 100% sicher gewesen, weil zur gleichen Zeit ein Bekannter aus einem längeren Urlaub gekommen sei.
in einer weiteren Schrift beantragte Haage schließlich, darüber Beweis zu erheben, dass sein Mandant S im September 2003 ordnungsgemäß aus Frankreich nach England eingereist und nicht im Rahmen einer Schleusung dorthin gelangt sei. Zeugen sollten bestätigen, dass die Reise schon länger geplant gewesen sei und S mit Frau und Kind über Hannover mit einem Reisebus nach Frankreich gereist sei, von wo er mit seinem eigenen Pass nach England gelangte.
Mit den Worten “Wollen Sie das allen Ernstes beantragen???” wandte sich der Vorsitzende schließlich an Haage, der daraufhin mit einem “Ja, wieso nicht??? erwiderte, um sich anschließend darüber belehren zu lassen, dass eine mutmaßliche Schleusung des S nach der Erinnerung der Kammer gar nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei und daher auch nicht in der Beweiswürdigung Verwendung finden könne, wenn es überhaupt zur Wahrheitsfindung bezüglich einer Täterschaft geeignet sei. Haage erklärte, er dachte, das sei in einer Zeugenaussage zur Sprache gekommen, konnte aber auch nicht konkret sagen in welcher. Schließlich einigte man sich darauf, den diesbezüglichen Beweisantrag vorläufig zurückzuziehen. Dennoch konnte der Kammervorsitzende sein Unverständnis über die Anträge auf letzten Drücker nicht verhehlen. Die übrigen Anträge hätte man auch früher stellen können, so der Richter und verwies auf die erschwerte Terminplanung: Die Verteidigung habe schließlich selbst darum gebeten, nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft eine Vorbereitungszeit zu erhalten, die die Kammer “auch gerne zugesteht” – doch verzögere dies das Verfahren schlimmstenfalls bis in die Weihnachtsszeit.
Während sich die Kammer daraufhin zur Beratung über die Anträge zurückzieht, kann sich Staatsanwalt Bimler in Vorhersehung des Beschlusses einen Seitenhieb nicht verkneifen: “Da schreibt man sich die Finger wund… umsonst!” Und er sollte recht behalten: Weil die Kammer tatsächlich Aufklärungsbedarf zumindest bezüglich der Aussage des Autohändlers sehe, soll dieser zu einem folgenden Verhandlungstag geladen werden. Trotz Zweifeln an der Aussage des weiteren Zeugen aus dem Neustädter Hafen, dessen EInlassung doch sehr unsicher wirke, lenkte der Vorsitzende auf Intervention des Verteidigers Stelling jedoch ein.
Mit den rechtlichen Hinweisen, dass auch eine Verurteilung wegen Mordes zum Zwecke der Ermöglichung einer Straftat und statt einer Verurteilung wegen der angeklagten Straftat des Raubes mit Todesfolge auch eine Verurteilung wegen eines tateinheitlich mit Mord begangenen schweren Raubes mit Waffen in Betracht komme, wird der Verhandlungstag schließlich beendet.



