Kiel211: Lebenslange Haftstrafen für Kopfschuss-Mord an Autohändler gefordert
Thursday, 27.November 2008 um 17:34 Uhr | Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Im Indizienprozess um den Mord an einem Lübecker Autohändler im Jahre 2003 hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel am Mittwoch lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen, heimtückisch begangenen Mordes aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat für zwei litauische Staatsangehörige gefordert, die angeklagt sind, den Lübecker Autohändler Sergej L. mit zwei Kopfschüssen getötet zu haben. Für den 42-jährigen Angeklagten S beantragte Staatsanwalt Bimler darüber hinaus, die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Anders als O sei er bereits wegen räuberischer Erpressung und Herbeiführen von Sprengstoffexposionen in Litauen vorbestraft und habe dabei bewiesen, ohne Hemmungen bei der Beschaffung von Geld vor erheblichen Straftaten nicht zurückzuschrecken. Auch wegen der besonderen Abscheulichkeit der Tat und der Verwirklichung von drei Mordmerkmalen liege bei diesem der Fall der besonderen Schwere der Schuld vor. Die Angeklagten nahmen das Plädoyer vollkommen regungslos zur Kenntnis. [Bisherige Artikel zu dem Thema hier]
Kleine “TV-Inszenierung” zu Beginn des Verhandlungstages
Der Verhandlungstag hatte mit einer kleinen “TV-Inszenierung” begonnen: Der Kameramann einer freien Bildagentur war ins Landgericht beordert worden, nachdem die Gerichts-Pressestelle ganz offensichtlich irrig in Aussicht gestellt hatte, es würde bereits die Urteilsverkündung anstehen. Ohne Anmeldung wurde er aber zunächst nicht in den Saal gelassen, weil der Justizwachdienst die beiden Angeklagten bereits in selbigen geführt hatten. Nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden Richter mußten diese schließlich kurzfristig noch einmal in den abgeschotteten Gefangenenaufgang geführt werden, damit der Kameramann den Eintritt der Kammer und die anwesenden Prozessbeteiligten filmen konnte. Da außer dem Autor dieses Artikels keine weiteren Zuschauer im Saal saßen, wurden kurzerhand die beiden Dolmetscherinnen der Angeklagten zur Belustigung aller Anwesenden als Zuschauer-Doubles rekrutiert, um genügend Material für etwaige Zwischenschnitte zu haben.
Können die letzten Zeugen Zweifel am mutmaßlichen Tatzeitpunkt sähen?
Zurück zum Ernst der Sache sollte die Verteidigung mit der von ihr beantragten Befragung dreier weiterer Zeugen ihren letzten Versuch starten, die Beweisführung des Staatsanwaltes zu unterminieren. Zwei der drei kurzfristig geladenen Zeugen hatten wenige Tage nach Auffinden der Leiche des Sergej L. gegenüber der Polizei ausgesagt, ihn noch am 1. September 2003 leben gesehen zu haben und damit den bisherigen Erkenntnissen widersprochen, dass der Lübecker am 30. August 2003 gegen 18.30 Uhr getötet worden sei.
Der erste Zeuge, selbst Autohändler, konnte erst nach Vorhalt des Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung bestätigen, dass er den Sergej L. am 1. September 2003 auf seinem Firmengelände angetroffen und mit ihm gesprochen habe. Danach hatte er das Bild des Getöteten in der Zeitung wiedererkannt und sich bei der Polizei gemeldet. Er sei sich deshalb damals wie heute 100%ig über den Zeitpunkt sicher, weil ein Bekannter nach längerem Polen-Urlaub just in dem Moment auf das Gelände gekommen war, als Sergej L. mit seinem Mercedes von dort weg fuhr. Daran habe er “keinen Zweifel”. Das spätere Todesopfer habe er gut gekannt, dieser sei regelmäßig alle zwei bis vier Wochen zu ihm gekommen, um sich nach Fahrzeugen umzusehen.
Auch als der Staatsanwalt auf einen Widerspruch in der polizeilichen Aussage des Zeugen hinwies, er habe den Bekannten schon am Samstag gesehen, als dieser zum Aufpassen auf dem Verkaufsgelände erschien, damit er selbst eine kurze Mittagspause einlegen konnte, blieb der Zeuge bei seiner Einlassung. Der Einwand des Staatsanwaltes, die weitere Angabe des Zeugen, Sergej L. hätte telefoniert, habe sich nicht durch Verbindungsdaten seines Handys bestätigen lassen, vermochte den Zeugen ebenso nicht zu beeindrucken: Er schloss aus, Sergej L. am Samstag gesehen zu haben.
Die Aussage des zweiten Zeugen, der Sergej L. am Nachmittag des 1. September 2003 vor einem Laden im Neustädter Hafen gesehen haben will, relativierte sich demgegenüber im Laufe der Befragung. Der Litauer kannte Sergej L. sowohl aus Neustadt, wie auch aus Klaipeda und habe sich oft mit diesem unterhalten. Er selbst sei zu der fraglichen Zeit alle zwei Wochen nach Deutschland gefahren, um dem Autohandel nachzugehen. Als er am 7. September 2003 von der Polizei vernommen worden war und er erklärte, Sergej L. am 1.September 2003 das letzte Mal gesehen zu haben, habe es von den Beamten geheißen, “da wäre er aber schon tot gewesen”. Auf Vorhalt erinnerte er sich an seine Aussage, sich vom 3. August 2003 bis 17. August 2003 in Deutschland aufgehalten zu haben und zwei Wochen darauf am letzten August-Wochenende wiedergekommen zu sein. Er erklärte, er sei grundsätzlich Sonntags gefahren, was sich nur manchmal um einen Tag verschob. Dann sei er aber meistens Montags nach Deutschland unterwegs gewesen und nicht Samstags. Laut polizeilicher Vernehmung “glaubte” er, Sergej L. am Tag seiner Ankunft am 1.September 2003 gesehen zu haben. Der Zeuge konkretisierte, zunächst nur dessen Mercedes gesehen zu haben, oder jedenfalls ein Mercedes, der “so aussah wie der des Sergej L.”. Gegenüber den Beamten hatte er ausgesagt, “es könnte sein”, dass Sergej L. am dortigen Kiosk Süßigkeiten gekauft habe. Er habe ihn aus der Ferne gesehen, “ich meine, er hatte ein Geschenk in der Hand”. Er habe sich mit ihm unterhalten wollen und dazu ein anderes Gespräch beendet. “Doch auf einmal war er nicht mehr da”, auch das Auto sei weg gewesen.
Auch die damalige Betreiberin des Kiosks wird letztlich zu der Frage angehört, aber kann nicht bestätigen, Sergej L. am 1.September 2003 gesehen zu haben. Er sei regelmäßig Kunde bei ihr gewesen, wann sie ihn das letzte Mal gesehen habe, könne sie nicht erinnern. Auch ob er bei ihr einmal ein Süßigkeiten-Geschenk eworben habe, vermochte sie nicht konkret zu bestätigen, hielt es aber für möglich. Vom Tod des Sergej L. habe sie zwei oder drei Tage später von litauischen Kunden erfahren: “Mein Gott der war doch gerade noch hier”, habe sie gesagt.
Verteidiger Stelling kommentierte die Zeugenaussagen in einer Verhandlungspause mit den Worten “Das gibt mir schon zu denken!” Allerdings machte er sich keine Hoffnungen, dass Staatsanwalt oder das Gericht diesen Zeugen großes Gewicht beimessen werden.
Nach letzten formalen Verfahrenshandlungen, wie dem Beschluß, weitere Ermittlungsverfahren gegen die Ageklagten wegen Besitz und Führen einer Waffe nach dem Waffengesetz vorläufg einzustellen und weiteren Verlesungen von Verbindungsdaten des Opfer-Handys schloß der Vorsitzende schließlich die Beweisaufnahme.
Schlussvortrag des Staatsanwaltes
In seinem Schlußvortrag warf der Staatsanwalt den Angeklagten vor, das spätere Opfer am 30. August 2003 gegen 18.30 auf einen Parkplatz an der B76 nahe Bösdorf gelockt und dort auf dem Fahrersitz seines eigenen Fahrzeugs erschossen zu haben, um diesen auszurauben. Stunden später seien beide schließlich zum Tatort zurückgekehrt, um die Leiche auf den Rücksitz umzulagern, um eine vorzeitige Entdeckung der Tat zu verhindern. Durch die Beweisaufnahme sei der Tatvorwurf zweifelsfrei nachgewiesen worden.
O und S hatten Zimmer in einem Pansdofer Motel bewohnt und ihr Opfer mit einem Laken aus dem Motel bedeckt. Sie seien die letzten Personen gewesen, die Kontakt zum lebenden Sergej L. gehabt hätten, als sie mit diesem auf dem Gelände des Motels am Nachmittag des Tattages zusammentrafen. Dies würden Zeugen wie Handydaten belegen. Die Angeklagten hatten sich dazu mit ihrem späteren Opfer unter vorgeschobenen Gründen verabredet, um ihm “eine Falle zu stellen”. O und S hatten in ihren Vernehmungen angegeben, dass Sergej L. einen Bekannten aufsuchen wollte, was nicht den Tatsachen entsprach. Sergej L. habe durch eine SMS dieses Bekannten nämlich gewußt, dass dieser bereits nach Litauen abgereist war.
Verbindungdaten würden belegen, das es am Vortrag zu einem Telefonat zwischen O und Sergej L. gekommen war. Zum Inhalt dieses Gespräches habe sich O auf Erinnerungslücken zurückgezogen, so dass man wegen der Kürze des Gesprächs nur darauf schließen könne, dass es um eine Verabredung für den nächsten Tag ging. EIn geschäftlicher Grund für diese Verabredung sei jedoch ausgeschlossen, da O und S nichts besaßen, was sie hätten verkaufen können oder über finanzielle Mittel verfügten, etwas zu kaufen. Zweck sei allein gewesen, das spätere Opfer in eine Falle zu locken.
DNA-Spuren am Laken und der Jacke des Opfers seien dem Angeklagten O zugeordnet worden, ansonsten haben keine anderen Kontaktpersonen DNA-Material hinterlassen.
Zur Frage von Waffe und Munition führte Staatsanwalt Bimler aus, aus dem Betrieb der Familie C, alias “al-Z”, sei eine Sportpistole zu der Zeit abhandengekommen, als der Angeklagte S dort beschäftigt war und damit die Möglichkeit gehabt habe, auf diese Waffe Zugriff zu nehmen. Die Sergej L. tödlich verletztenden Geschosse passten auch zu dieser Waffe.
Der Staatsanwalt räumte ein, dass die Beweislage schwierig sei. Die Angeklagten hätten die Tat bestritten, es habe keine unmittelbaren Tatzeugen, keine Tatwaffe und außer zwei DNA-Spuren keine sächlichen Beweise gegeben, die “zwingend auf eine Täterschaft hinweisen”. Das S im Besitz einer Waffe war, sei ebenfalls nicht belegt. Dennoch könne der Tatnachweis auf “so dichte” Indizien gestützt werden, die in der Gesamtbetrachtung “ohne vernünftigen ZWeifel” ausschließlich für eine Täterschaft der Angeklagten sprächen.
Das Opfer habe mindestens 8.000,- Euro für einen privaten Autokauf besessen, die nach der Tat verschwunden seien. Der Angeklagte O hatte DNA-Spuren an dem Laken hinterlassen, mit dem der Leichnam des Opfer bedeckt gewesen sei und das aus dem Motel stammte, in dem beide Angeklagte Zimmer bewohnten. S habe die Möglichkeit gehabt an einem Arbeitsplatz an eine Sportpistole zu gelangen. Beide vor der Tat nahezu mittellosen und geschäftlich nicht erfolgreich in Erscheinung getretenen Angeklagten hätten nach der Tat Geld gehabt, um Schulden zu bezahlen (O) und die Ausreise nach England zu finanzieren. Beide treffen das Opfer kurz vor dessen Tod und verlassen anschließend das von ihnen bewohnte Motel überraschend, obwohl der S zwei Tage zuvor das Zimmer gewechselt und die neue Unterkunft aufwändig sauber gemacht und hergerichtet hatte.
Die von der Verteidigung aufgeworfenen Zweifel an der Verwertbarkeit der Aussagen der Angeklagten vor dem litauischen Staatsanwalt und einer deutschen Haftrichterin, sowie der Befragung des O durch P schlagen schließlich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht durch.
Bei der telefonischen Befragung des O durch den Kriminalbeamten P sei bereits zweifelhaft, ob es sich um eine Vernehmung gehandelt habe. Es erscheine vielmehr als informatorische Befragung, um zu eruieren, ob eine Zeugenvernehmung in Litauen erforderlich sei. Der Kriminalbeamte sei daher nicht verpflichtet gewesen, O als Beschuldigten zu belehren, da nach der der Polizei damals bekannten Beweislage eine Beschuldigung des O nicht veranlaßt war. Die Frage der Belehrung, sich nicht selbst belasten zu müssen, sei zwar zu Recht vom Verteidiger Stelling aufgeworfen worden, aber nach der Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn es Grund zur Annahme gäbe, dass sich O tatsächlich der Gefahr der Selbstbelastung ausgesetzt hätte. Doch dafür habe es damals keine Anhaltspunkte gegeben, weil O zunächst nicht in Verdacht stand.
Ob schließlich die Belehrung der Angeklagten nach litauischem Recht bei ihrer Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich des Schweigerechts ausreichend war, könne dahinstehen. In Litauen gelte ausschließlich das litauische Strafprozessrecht, die dortige Belehrung entspreche den deutschen Belehrungen für Angeschuldigte. Auch die haftrichterliche Vernehmung des S in Kiel sei schließlich verwertbar.
Zur finanziellen Situation der Angeklagten führte Bimler aus, dass die Angeklagten im Vorfeld der Tat dringend Geld benötigten. O sei von seinem ehemaligen Geschäftspartner um die bisherigen Einnahmen aus dem Autohandel betrogen worden, wie mehrere Zeugen bestätigten. Wegen des Verlustes sei kein weiterer Autohandel mehr möglich gewesen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass O in der Zeit Vermittlungsprovisionen verdiente, es liege aber auf der Hand, dass diese deutlich geringer ausfielen, als die Gewinnmargen im Autohandel, die im Niederigpreissegment älterer Gebrauchtfahrzeuge als eh schon gering einzuschätzen seien. Es habe keine Anzeichen dafür gegegeben, dass O im August überhaupt Autos verkauft oder Käufe vermittelt habe, die stetigen Aufenthalte im Neustädter Hafen zeugten jedenfalls nicht von erfolgreichen Geschäften. O sei sogar gezwungen gewesen, sich Geld zu leihen.
Bei S sei die Einschätzung schwieriger. Er hatte bei verschiedenen Autohändlern in der Region gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er dabei nur einen Hungerlohn verdiente, schließlich war er noch immer auf der Flucht aus Litauen und auf jede Arbeit angewiesen, da ansonsten mittellos. Eine derartige Zwangslage werde von den Arbeitgebern gerne ausgenutzt. So habe der Zeuge A erklärt, wenn S etwas brauchte, habe er etwas Geld bekommen. Beide seien darüber auch im Streit gewesen. Es habe sicherlich nur für den Lebensunterhalt ausgereicht, größere Ansparungen seien damit ausgeschlossen gewesen. S hatte im übrigen nach allgemeinem Verständnis keine Ahnung vom Autohandel. “Sondereinnahmen” aus der Verwertung des VW Jetta und zweier Motoren, die er bei A unterschlug, können nicht erheblich gewesen sein. Aber er benötigte Geld, um seine Flucht nach England fortzusetzen, ganz unabhängig davon, ob er nun legal oder illegal nach England einreiste. Und dieses Geld habe er am Schluß auch gehabt.
Der Zeuge U habe den Angeklagten aus Mitleid für ihre schlechte Situation seinen VW Golf unter dem Einkaufspreis verkauft. Es sei davon auszugehen, dass er als Autohändler nicht auf “bloßes Jammern” hereinfalle. Klar sei daher, dass die Angeklagten vor der Tat kein Geld hatten, danach aber schon. Unklar sei geblieben, wie sie dieses hätten verdient haben sollen, wenn kein Zeuge konkrete Geschäfte der beiden benennen konnte.
Am 29. August 2003 um 21.40 Uhr habe sich O telefonisch mit Sergej L. für den nächsten Tag verabredet. Das O sich bei seinen Vernehmungen nicht an dieses Gespräch oder dessen Inhalt erinnern wollte, sei nicht glaubhaft. Beide hatten ansonsten keinen Kontakt, Sergej L. wird nur einen Tag nach dem Telefonat getötet – Das müsse in Erinnerung bleiben. O verschweige demnach den Inhalt. Beide kannten sich nur geschäftlich. Daher lasse sich die kurze Gesprächsdauer nur mit einer Verabredung erklären. Sergej L. sei dann auch am nächsten Tag zweimal auf dem Gelände des Motels erschienen. Am späten Nachmittag sei er dort von einem Kaufinteressenten angerufen worden und wimmelte ihn ab, er habe einen dringenden Termin und keine Zeit. Für eine geschäftliche Verabredung mit O und S bestand aber eigentlich kein Grund. Beide besaßen nichts zum Verkaufen und hatten kein Geld um Fahrzeuge anzukaufen. So kam es zu der Einlassung der Angeklagten, Sergej L. habe einen Bekannten gesucht. Das stellte sich aber als Lüge heraus, weil dieser sich Tage zuvor aus Litauen gemeldet hatte, er sei bereits zu Hause.
Die Tatzeit lasse sich schließlich schlüssig durch Verbindungs- und Handydaten angenommener und nicht angenommener Anrufe auf Samstag, den 30.August 2003 zwischen 18.20 Uhr bis 18.45 Uhr eingrenzen. Dies sei durch die nachvollziehbare Aussage des Zeugen M bestätigt worden, der das Fahrzeug des Opfers auf dem Parkplatz an der B76 gegen 18.30 Uhr stehen sah und diese Zeit dadurch herleitete, dass er den Hansa-Park mit Schließung um 18.00 Uhr verlassen habe und eine halbe Stunde Fahrt bis zum Tatort benötigte. Die beiden Zeugen des Verhandlungstages müssen sich daher irren, wenn sie - zum Teil mit 100%iger Sicherheit – behaupten, Sergej L. noch am 1.September 2003 lebend gesehen zu haben.
Es handele sich dabei um ein “typisches Phänomen”, Menschen sehen zu wollen, die zu diesem Zeitpunkt aber bereits tot sind. Entweder haben sich diese im Datum geirrt, oder die gesehene Person mit Sergej L. verwechselt, weil sie diese nur kurz wahrgenommen hatten. Dies sei jedenfalls nicht geeignet, zu beweisen, dass Sergej L. tatsächlich noch gelebt habe.
Das aus dem Pansdorfer Motel stammende Laken belege, dass die Täter Bewohner der Unterkunft gewesen seien. Von allen ermittelbaren Gästen des Betriebs seien Fingerabdrücke, wie DNA-Proben genommen worden. Nur die DNA-Vergleichsprobe des O habe einen Treffer ergeben und entsprach sichergestellten Allelen aus einer Mischspur mit DNA des Opfers, dass von dem Laken gesichert worden war. Genetisches Material von sonstigen möglichen Kontaktpersonen aus dem Motel habe es am Tatort nicht gegeben.
Die am rechten Jackenärmel des Opfers gesicherten Hautzellen, die ebenfalls mit der DNA des O übereinstimmten, lassen nur den Rückschluß zu, dass O den Sergej L. berührt haben muss, da aus dem geschäftlichen Kontakt kein Grund für Umarmungen o.ä. bestand. Als Ursache habe sich die Umlagerung des Toten im Rahmen der Hauptverhandlung allerdings nicht nachweisen lassen. Auch wenn die Tatrekonstruktion nur schwer möglich war, sei davon auszugehen, dass Sergej L. auf dem Fahrersitz sitzend von hinten rechts erschossen worden sei. Einer der beiden Schüsse sei in den Schädel eingedrungen und habe zu den tödlichen Hirnverletzungen geführt. Anderweitige Geschehenshypothesen des Schmauchspurengutachters, ein Schuss sei möglicherweise ausserhalb des Fahrzeugs abgegeben worden, lassen sich angesichts der rechtsmedizinischen Befunde nicht plausibel begründen. Insoweit müsse bei der Erstellung des Gutachten “etwas schiefgelaufen” sein. Daher seien nur die rechtsmedizinischen Erkenntnisse für eine Beweiswürdigung heranzuziehen.
Letztlich, so schloß der Staatsanwalt, bestünden “keine vernünftigen Zweifel” an der Mittäterschaft der Angeklagten, die duch verschiedene kausale Tatbeiträge den gemeinschaftlichen Raubmord verwirklichten. O lockte das Tatopfer an und hinterließ eine DNA-Spur am Laken, das das Opfer bedeckte, S hatte die Tatwaffe. Es habe sich um einen Mord zur Begehung eines schweren Raubes bzw. Raubes mit Todesfolge gehandelt, der auch aus Habgier erfolgte und in seiner Tatbegehung heimtückisch die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzte. Wegen der Rücksichtslosigkeit der Tat sei für beide Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Bezüglich der Feststellung von besonderer Schwere der Schuld sei nach Gesamtbetrachtung der Tatumstände zwischen beiden Angeklagten zu differenzieren. S sei bereits mehrfach vorbestraft und habe mit einer dreijährigen Haftstrafe wegen räuberischer Erpressung und Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen bewiesen, dass er zur Beschaffung von Geld ohne Hemmungen vor erheblichen Straftaten nicht zurückschreckt. Da drei Mordmerkmale verwirklicht sind müsse angesichts der Abscheulichkeit der Tat eine besondere Schwere der Schuld festgestellt werden. Für den O sei dies wohl anders zu beurteilen, da er keinerlei Vorstrafen hatte.
Verteidiger vom Schlußvortrag des Staatsanwalts nicht überzeugt
Am Ende des Verhandlungstages zeigten sich die Verteidiger von den Ausführungen des Staatsanwaltes unbeeindruckt. Rechtsanwalt Stelling gab sich ” nicht überzeugt”, die vom Staatsanwalt entwickelte Indizienkette sei nicht nachvollziehbar. Allein beim Waffen-Geschehen sei er von Konstellationen ausgegangen, die nicht auch nur im Ansatz nachgewiesen sind. Vielmehr seien – anders als vom Staatsanwalt behauptet – anhand der sichergestellten Geschosse “verschiedene Waffen zuordnenbar” gewesen. Die in Rede stehende Sportpistole FN Browning sei “nur eine der möglichen Waffen” gewesen, es sei schon gar nicht nachgewiesen worden, dass diese auch tatsächlich die Tatwaffe war.
Rechtsanwalt Haage erklärte, es sei im übrigen ”erstaunlich”, dass der Staatsanwalt die vom Zeugen hartnäckig bestätigte Erinnerung, Sergej L. am 1.September 2003 lebend gesehen zu haben, als “sicher” anerkennt, aber “gleichwohl meint, dass sich dieser irrt”. Die weitgehende Festlegung auf die mutmaßliche Tatzeit erfolge, ohne andere zeitlich mögliche Alternativen in Betracht zu ziehen. Auf Nachfrage, ob die Verbindungs- und Handydaten das nicht nahelegten, erwiderte Haage, das Handy des Tatopfers sei im Auto gefunden worden – “ob das Opfer die ganze Zeit im oder am Auto war, ist völlig offen”. Er könne das Auto eine geraume Zeit verlassen, das Handy dort zurückgelassen und sich ganz woanders aufgehalten haben, “mit wem auch immer…” Dies sei nur eine plausible Möglichkeit, die der Staatsanwalt nicht in Betrach ziehe.
Stelling fügte seine Überlegung hinzu: Warum bestelle man das Tatopfer für ein Treffen erst noch zum Motel, wenn man plant, ihn auf dem Parkplatz zu töten? ”Wir sind nicht in der Pflicht [die Mandanten] zu entlasten!”
Ob der Staatsanwalt genug belastende Indizien vorgebracht hat, will das Gericht möglichst noch vor Weihnachten entscheiden. Die Schlußvorträge der beiden Verteidiger sind für den 9. Dezember 2008 terminiert, nachdem beide der Kammer – außerhalb des Protokolls – versichert hatten, keine weiteren überraschenden Beweisanträge mehr zu stellen.




12.December 2008 um 23:11 Uhr
[...] ihre Mandanten beantragt. In der letzten Woche hatte der Staatsanwalt für die Angeklagten lebenslange Freiheitsstrafen wegen heimtückisch, aus Habgier und zur Ermöglichung einer S…. [Bisherige Artikel zu dem Thema [...]
12.January 2009 um 00:06 Uhr
[...] Wagen saß und bereits kurz nach seinem Eintreffen erschossen worden sei. Aussagen von Zeugen, die Sergej L. noch am Vormittag und Nachmittag des 1. September 2003 gesehen haben wollen, seien demgegenüber als nicht verlässlich zu bewerten. Fest stehe, dass eine [...]