Kiel211: Verteidigung im Prozess um Mord an Autohändler fordert Freispruch
Wednesday, 10.December 2008 um 23:00 Uhr | Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Im Verfahren um den mutmaßlichen gemeinschaftlichen Mord an dem Lübecker Autohändler Sergej L., der im August/September 2003 durch zwei Kopfschüsse getötet in seinem eigenen Fahrzeug aufgefunden worden war, haben die beiden Verteidiger zweier angeklagter litauischer Staatsangehöriger in ihren Schlußvorträgen Freispruch für ihre Mandanten beantragt. In der letzten Woche hatte der Staatsanwalt für die Angeklagten lebenslange Freiheitsstrafen wegen heimtückisch, aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat begangenen Mordes gefordert und beantragt, für den Angeklagten S die besondere Schwere der Schuld festzustellen. [Bisherige Artikel zu dem Thema hier]
Verteidiger verliest überraschende Erklärung des Angeklagten S
Noch bevor die Anwälte mit ihren Plädoyers beginnen konnten, bat Verteidiger Haage die Kammer überraschend um den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, um eine Erklärung seines Mandanten zur Sache zu verlesen. S hatte während des gesamten Prozesses geschwiegen und zu Beginn des Verfahrens von seinem Anwalt lediglich erklären lassen, dass Tatopfer nicht getötet zu haben.
Dies beteuerte er auch weiterhin, schob seinem Mitangeklagten O allerdings mittelbar eine mögliche Alleintäterschaft zu. Er habe Sergej L. nicht getötet oder an seiner Tötung mitgewirkt und sei nie auf dem Parkplatz an der B76 nahe Bösdorf gewesen. Was O zur mutmaßlichen Tatzeit gemacht habe, könne er nicht sagen, da er zu dieser Zeit nicht mit diesem zusammen gewesen sei.
Am Nachmittag des 30. August 2003 habe er sich in seinem Zimmer in einem Pansdorfer Motel aufgehalten, in dass er nur Tage zuvor aus einem anderen Zimmer umgezogen war. Das neue, komfortablere Zimmer habe er an diesem Nachmittag gesäubert und für sich hergerichtet. Sergej L., den er vom Sehen, aber nicht dem Namen nach kannte, habe sich kurzzeitig auf dem Motelgelände aufgehalten.
Am frühen Abend sei er mit dem Mitangeklagten O von einem unbekannten Mann nach Neustadt mitgenommen worden, wo man ein Stadtfest besuchte. Mit der Abenddämmerung gegen 20.30 Uhr sei man schließlich vom Zeugen B nach Pansdorf zurückgefahren worden, der für seine Mühen 10,- Euro erhielt. Im Motel habe er zusammen mit O Videos geschaut, der im Laufe des Abends vorschlug, nach Hamburg zu fahren, um dort den gemeinsamen Autohandel fortzuführen. Er sei von diesem schließlich zu dem Vorhaben überredet worden, so dass man am folgenden Tag, dem 1. September 2003 aus dem Motel auszog und nach Hamburg fuhr. Dort hatte sich S bereits zuvor mit Frau und Kind verabredet, die eine gute Woche später aus Litauen eintreffen sollten. Am 20. September 2003 kehrten diese per Schiff von Kiel nach Litauen zurück, während er über Hannover mit dem Bus nach Frankreich gefahren sei, um von dort mit seinem Reispass durch den Kanaltunnel nach England einzureisen. Dies sei bereits länger geplant gewesen. Über eine Arbeitskollegin seiner Frau habe er Kontakt zu einem Landsmann in England gehabt, der ihm eine Arbeit verschaffen sollte.
Die Waffe aus der Werkstatt der Familie C (al-Z.) habe er nie besessen und habe auch nicht mit dem Besitz dieser oder einer anderen Waffe gegenüber dem Zeugen K geprahlt. Auch sei er nicht mittellos gewesen.
In einer kurzen Stellungnahme ließ es Staatsanwalt Bimler dahinstehen, ob eine derartige Einlassung für die Beweiswürdigung Relevanz haben könne. Jedenfalls hielt er seinen Schlußvortrag und die darin enthaltenen Anträge aufrecht.
Verteidiger Haage fordert Freispruch “aus Mangel an Beweisen”
Verteidiger Haage begann seinen Schlußvortrag mit der Feststellung, dass sich das Ergebnis der Beweisaufnahme doch anders darstelle, als es von der Staatsanwaltschaft vertreten worden sei. Eine “Vielzahl der Punkte der Anklageschrift” seien im Laufe des Verfahrens widerlegt worden, so dass von der Anklage ”nur noch Rudimente übrig” geblieben seien. Sind Indizienprozesse stets “problematische Angelegenheiten”, sei eine Indizienkette im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mehr zu erkennen.
Der Anklagesatz sei bereits im Hinblick auf die Tatgelegenheit durch die Aussage der Lebensgefährtin des Tatopfers “ganz stark erschüttert” worden. Sie habe vor Gericht ausgesagt, dieser habe noch am Nachmittag bei einem Telefonat angekündigt, am Abend zu Hause zu bleiben und sich etwas kochen zu wollen. Außerdem habe sie das Gefühl gehabt, dass er, wie verabredet, einen Wagen für sie und sich gekauft habe oder kaufen wollte, es aber nicht gesagt habe, um sie zu überraschen. Daher sei es genauso möglich, dass Sergej L. zum Zeitpunkt seines Todes gar kein Geld mehr besaß, dass der S hätte rauben können. Im übigen sei sein Mandant keineswegs so arm gewesen, wie die Anklage habe glauben machen wollen. Bereits die Motel-Betreiberin habe ausgesagt, dass S seine Zimmerrechnung regelmäßig bezahlt habe.
Auch das am Tatort gefundene, aus dem Motel stammende Laken könne keine Beweisbedeutung für eine Täterschaft seines Mandanten haben. Der Wäscheschrank, in dem das Laken wie andere Bettwäschestücke lagerten sei für jedermann zugänglich gewesen.
Die Beweisaufnahme habe ebensowenig verwertbares zu der mutmaßlichen Tatwaffe erbracht. Es sei schon nicht nachweisbar gewesen, mit welcher Waffe Sergej L. überhaupt erschossen wurde, geschweige denn, dass es sich dabei um die Waffe gehandelt habe, die sich in der Werkstatt der Familie C (al-Z.) befunden haben soll. Die ballistischen Gutachten hätten ein entsprechendes Modell der Marke ”FN Browning” genauso wenig als Tatwaffe ausschließen können, wie Schießkugelschreiber oder andere Schußwaffentypen. Eine Indizienkette zwischen S und der Waffe sei jedenfalls nicht sicher feststellbar gewesen. Tatsächlich sei selbst die Familie C (al-Z.) mit 100%iger Sicherheit davon ausgegangen, dass die fragliche Waffe von dem ehemaligen Mitarbeiter “D” aus der Werkstatt gestohlen worden sei.
Auch die molekulargenetischen Spuren vom Ärmel der Jacke des Opfers, die auf den O hindeuteten und nach Vorstellung der Anklage durch die Umlagerung des Leichnams hervorgerufen worden sein soll, hätten sich schließlich objektiv nicht bestätigen lassen. Vielmehr sei es so, dass die Spurenaufnahme durch eine Spurensicherungsmethode erfolgte, bei der Klebefolien mehrfach an verschiedenen Stellen der Jacke aufgedrückt worden seien. Daher sei nicht mehr feststellbar gewesen, wo die Spur tatsächlich an die Jacke angetragen worden sei. Auf die Tatrelevanz lasse sich aber damit nicht mehr rückschließen.
Haage warf dem Staatsanwalt zudem vor, dem Zeugen K die Aussage, sein Mandant habe mit dem Besitz einer Waffe geprahlt, erst “durch die Anklageschrift” “in den Mund gelegt” zu haben. Es sei schon unklar geblieben, wie sich der Zeuge, der selbst nur Polnisch spricht und Litauisch wie Russisch in Bruchstücken verstehen will, überhaupt mit S habe verständigen können. Darüber hinaus wollte er sich nicht einmal mehr an die Situation erinnern können, in der es zu dem mutmaßlichen Prahlen gekommen sein soll. Da ein solches aber nicht anderweitig dokumentiert sei und K auch nicht wußte, um was für eine Waffe es sich gehandelt haben sollte, könne dessen Aussage keine Indizwirkung haben.
Schließlich sei der Anklage sogar vom Schmauchspurengutachter widersprochen worden, der den angeklagten Tatablauf mit der Schussabgabe innerhalb des Fahrzeugs des Tatopfers offen in Frage stellte, weil die geringen Schmauchspuren in dem Wagen allerhöchstens für eine Schussabgabe ausreichten. Tatsächlich sei der Gutachter davon überzeugt gewesen, dass ein Schuss außerhalb des Fahrzeugs abgefeuert worden sein müsse.
Nach den Aussagen der letzten im Verfahren gehörten Zeugen bestehe darüber hinaus die ernsthafte Möglichkeit, dass Sergej L. am Montag, dem 1.September “noch gelebt haben kann”. Insbesondere der Zeuge, der das Tatopfer an diesem Tage noch auf seinem Autohandelsgelände gesehen haben will, habe auch auf Nachfrage des Staatsanwaltes “keinen Zweifel” an dem Datum gelassen. Auch der Staatsanwalt habe diese Sicherheit anerkannt, aber gleichwohl behauptet, dass sich der Zeuge irren müsse. Auch die Aussage des anderen Zeugen, der Sergej L. am selben Tag im Neustädter Hafen gesehen haben will, könne nicht so einfach ignoriert werden. Er habe diese Wahrnehmung bereits vor seiner Aussage derart verinnerlicht, dass er der Polizei von sich aus und nicht auf Fotovorlage erklärte, Sergej L. am 1. September 2003 lebend gesehen zu haben. Die in dem polizeilichen Protokoll festgehaltenen sprachlichen Einschränkungen, er könne sich auch geirrt haben, lassen sich demgegenüber nur so erklären, dass er von den Beamten beeindruckt worden sei, die sich voreingenommen bereits auf einen früheren Tatzeitpunkt festgelegt hatten und erklärten, dass die Wahrnehmung des Zeugen nicht angehen könne.
Mit der Beweisaufnahme seien schließlich keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen seines Mandanten getroffen worden, fuhr Haage fort, so dass sich die Frage stelle, weshalb S der Täter sein solle. Das Habgier-Motiv, dass sich laut Anklage aus dem angeblichen Geldmangel des Angeklagten ergäbe, habe jedenfalls nicht belegt werden können. Es sei schlichtweg “Unsinn”, das Habgier-Motiv mit Mittellosigkeit begründen zu wollen, die man darin sieht, dass S beim Kauf eines roten VW Golf den Kaufpreis von 300,- auf 250,- Euro habe drücken können. Habgier sei auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass S bei einer früheren Beschäftigung kein Gehalt bezogen habe und stattdessen einen Gebrauchtwagen und zwei Motoren für sich behielt. Überbrückungsdarlehen von 1.000,- Euro zur kurzfristigen Finanzierung von Geschäften seien zwischen den Autohändlern vor Ort ebenso üblich gewesen.
Haage betonte, es habe auch keine Tatsachen gegeben, die eine Täterschaft des S erwiesen hätten. Es habe keinerlei Spuren von S am Opfer oder im Fahrzeug des Opfers gegeben, aber von dem Mitangeklagten O. ”Ich weiß nicht, was der Mitangeklagte O in der Zeit gemacht hat”, deutete Haage eine mögliche Alleintäterschaft an.
Doch “wann die Tatzeit war, weiß kein Mensch!”, wendete sich Haage schließlich erneut zwei der Schlüsselfragen der Verteidigung zu: Todeszeitpunkt und Tatablauf. Die Ermittlungsbehörden hätten sich nur ungefähr dem möglichen Tatzeitraum nähern können, da selbst die Rechtsmedizin es nicht vermocht habe, den Todeszeitpunkt auch nur annähernd zu bestimmen. So habe man die Verbindungsdaten des Opfers herangezogen und von dem Zeitpunkt, an dem dieser das klingelnde Handy nicht mehr abgenommen habe, auf die Tatzeit zurückgeschlossen. Nur weil S kein Alibi für die so ermittelte Zeit vorweisen haben können, sei er dann in Verdacht geraten. Das könne kein ausreichendes Indiz für die Täterschaft sein. Dass Sergej L. ankommende Gespräche nicht beantwortete, sei auch anders erklärbar: Er könne sich auf dem Parkplatz mit jemandem verabredet und sein Auto stehen gelassen haben, um bei diesem mitzufahren, während er das Handy im Wagen liegen ließ. Bei seiner Rückkehr könnte er dann erst getötet worden sein. Auch wann und von wem die Umlagerung des getöteten Sergej L. erfolgte, sei im Laufe des Verfahrens “völlig offen” geblieben. Fest stehe lediglich, dass dies ca. fünf bis sechs Stunden nach dessen Tod vorgenommen worden sein muss.
Wenn man seinen Mandanten “doch verurteilen will”, wandte sich der Verteidiger direkt an die Kammer, müsse diese in ihrem Urteil “Ausführungen dazu machen”, warum die von der Staatsanwaltschaft angenommene Tatzeit zwischen 18.30 und 18.45 am 30. August 2003 Uhr auch die tatsächliche Tatzeit sei. Stimme diese nicht, zerfalle die gesamte Anklage, denn “dann stimmt alles nicht” und zwinge zu vollkommen neuen Ermittlungen. Es gebe “keinen Weg, dies auszuklammern.”
Letztlich sei es “völlig absurd”, die Tötung des Sergej L. gerade auf dem Parkplatz nahe Bösdorf auszuführen, erklärte Haage. Rund 1500m vor diesem – zur Straße hin offenen – Parkplatz, gebe es einen weiteren, der aufgrund Baumbewuchs nicht einsehbar ist. Es sei daher “völlig unlogisch”, 25 Minuten dorthin zu fahren, um das Opfer an einen Ort zu locken, der von möglichen Zeugen gut zu beobachten ist. Vielmehr spreche der Fundort eher für die Hypothese, dass sich Sergej L. dort mit einem Geschäftspartner aus dem Raum Plön, quasi “auf halber Strecke” getroffen habe.
Auch der unmittelbare Tatablauf sei völlig offen. Der Schmauchspurengutachter sei von einer Schußabgabe von außerhalb des Fahrzeugs ausgegangen, wobei die genaue Schußbahn in den rechten Kopfbereich des mutmaßlich im Auto sitzenden Opfers davon abhänge wie dieser den Kopf gedreht habe. Was tatsächlich passierte, könne niemand sagen. Dies stelle aber auch die angeklagte heimtückische Begehungsweise in Frage, weil diesezüglich überhaupt keine Feststellungen zu Arg- und Wehrlosigkeit getroffen werden konnten. “Wo, wann und wie sich die Tat abgespielt hatte, bleibt ungeklärt und durch Indizien nicht belegt”, resümierte Haage.
Die Waffe, die es in der Werkstatt der Familie C (al-Z.) gegeben habe, habe von verschiedenen Personen an sich genommen worden sein können. In der Kammer innerhalb des Gebäudes hätten ständig mehrere Personen übernachtet. Tatsächlich habe es keinerlei Indizien gegeben, die darauf hindeuteten, dass S die Waffe an sich brachte, geschweige denn, dass diese Waffe überhaupt die Tatwaffe gewesen sei.
Haage beendete seine Ausführungen mit der Feststellung, dass im Laufe der Verhandlung durchgehend keinerlei behauptete Tatsache der Anklage bestätigt worden sei. Das reiche für eine Mordanklage nicht aus: Es sei fraglich, “ob man noch ohne Zweifel und ohne mit der Wimper zu zucken” eine Verurteilung wegen Mordes vertreten könne. “Wenn es Indizien gegen S gegeben hat, habe ich sie wohl verpasst!” Daher fordere er “nicht nur in dubio pro reo, sondern aus Mangeln an Beweisen” Freispruch für seinen Mandanten.
Verteidiger Stelling bemüht “Kniffel”-Vergleich
Viel weniger wählerisch zeigte sich Rechtsanwalt Stelling in seinem Schlußvortrag. Ob sein Mandant O nun in dubio pro reo oder aus Mangel an Beweisen freigesprochen werde, “ist mir vollkommen Wurscht!” Entscheidend und wichtig sei, dass O nicht für etwas verurteilt werde, das er nicht getan habe.
Es gebe im Schlußvortrag des Staatsanwaltes nur eine einzige Einschätzung, die er teile: Die, dass es keine Tatzeugen und keine Sachbeweise gegeben habe. Demgegenüber lege das Bundesverfassungsgericht hohe Maßstäbe an einen Schuldspruch, der auf einer tragfähigen, mit hoher Wahrscheinlichkeit richtigen Beweisgrundlage und nicht nur auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen muss. Das seien alles “schöne Worte”, aber ”wir hier an der Front müssen uns fragen, ob das was wir in diesem Verfahren gemeinsam erarbeitet haben, ausreicht, die Feststellungen zu treffen”, dass O und S den angeklagten Mord begangen haben.
Stelling bemühte sich eines Vergleichs zu einem Würfelspiel, dessen Ziel es sei, fünf Würfel so zu platzieren, dass deren sechs Augen bei allen nach oben zeigten. Man würfele so lange erfolglos, bis man irgendwann jeden Würfel in die Hand nehme, um die sechs Augen nach oben zu drehen. Wenn jeder Würfel für ein Indiz des vorliegenden Verfahrens stehe, habe sich der Staatsanwalt auch jedes Indiz so lange hingedreht, bis die “6″ nach oben zeigte.
Seit der Tat seien weit über fünf Jahre vergangen, fünf Jahre von Ermitlungen geführt, über 8.000 Seiten Akten und hohe Kosten für eine Vielzahl von DNA-Untersuchungen und Litauen-Reisen verursacht worden, so dass man sich es nicht habe leisten können, von der Vorstellung von O und S als Tätern abzurücken. Im Laufe der Ermittlungen habe man sich auf die beiden regelrecht “versteift” und dabei viele Spuren und Geschehensalternativen verworfen. Nach dem Verdacht gegen die zunächst ins Auge gefasste ”Scharbeutz-Gruppe” sei man letztlich bei O und S “gelandet”.
Dabei sei noch nicht einmal sicher, wann Sergej L. tatsächlich getötet worden sei. Ein Zeuge sei sich zu “100% sicher” gewesen, dass der Lübecker noch am 1. September 2003 auf seinem Betriebsgelände gewesen sei und er sich mit ihm auch unterhalten habe. Der Zeuge habe sich weder bei der Polizei noch vor Gericht diesbezüglich verunsichern lassen. Die Kriminalpolizei habe dessen Aussage aber nicht weiter beachtet und daher auch nicht den von ihm benannten Bekannten befragt, der in dem Moment zu ihm gekommen sein soll, als Sergej L. das Gelände verließ. Man sei davon ausgegangen mit O und S die Täter zu haben. Diese Voreingenommenheit habe sich letztlich auch in den Vermerken des leitenden Ermittlers niedergeschlagen, deren Schlußfolgerungen von DNA-Gutachterin und Schmauchspurengutachter so nicht bestätigt, bzw. widersprochen worden seien.
Wenn man aber nun unterstelle, das Sergej L. tatsächlich am 1. September 2003 noch lebte, “kann man alles hier vergessen”, “dann wäre alles – salopp gesagt – für die Tonne!”, erklärte Stelling. Allerdings mochte er nicht verhehlen, dass er “die Befürchtung hege”, dass das Gericht dies nicht so sehen werde.
Zum Habgier-Motiv habe der Staatsanwalt eine einfache Rechnung aufgemacht: O und S hatten kein Geld, Sergej L. hatte zunächst welches, nach seinem Tod aber nicht mehr. Unbestritten sei, dass Sergej L. ca. 8.000,- Euro für einen privaten Autokauf bar zur Verfügung hatte. Es sei aber schon nicht mehr geklärt worden, wie dieser das Geld bei sich führte – jedenfalls sei es nicht in der Wohnung oder im Auto gewesen. Doch der Staatsanwalt habe die “6″ nach oben gedreht: Das Geld könne ihm nur nach seinem Tod abgenommen worden sein. Aber wer könne denn mit Bestimmtheit sagen, dass er nicht wie geplant ein Auto gekauft habe, fragte Stelling in den Raum. Es sei durchaus üblich und auch wenig verwunderlich, dass in der Branche ohne Quittungen gearbeitet werde.
Dass die Angeklagten kein Geld gehabt haben sollen, sei darüber hinaus nicht erwiesen worden. Sicher hätten beide nicht in Reichtum gelebt, ihre Aussage vor der litauischen Staatsanwaltschaft, um die 1.000,- Euro besessen zu haben, sei aber nicht widerlegt worden. Die Annahme, wer sich 1.000,- Euro bei Kollegen leihen müsse, habe kein Geld, sei ebenso unzutreffend. Es sei durchaus üblich gewesen, sich bei größeren Geschäften durch solche Überbrückungsdarlehen “gegenseitig auszuhelfen”.
Die Staatsanwaltschaft habe auch einen anderen Umstand aus dem angeblichen Nachtatverhalten nicht gewürdigt: Die Aussage des Hamburger Geschäftsmanns T bei der Polizei, der O habe ihn telefonisch um Hilfe gebeten, in Hamburg zuvor offenbar im Auto übernachtet und nicht genug Geld, um seine eigene Geburtstagsfeier auszurichten, lasse sich jedenfalls nicht mit dem Tatvorwurf in Einklang bringen, dass O und S Sergej L. seines Geldes beraubten. Stelling stellte die Frage in den Raum, ob es lebensnah sei, dass Räuber ihr erbeutetes Geld nicht auch ausgeben.
Für die sichergestellten DNA-Spuren an der Jacke des Opfers, die auf den O hindeuteten, hatte dessen Verteidiger schließlich eine einfache Erklärung parat. “Unter Russen” sei es auch bei nicht sehr guten Bekanntschaften “durchaus üblich”, sich bei Begrüßungen zu umarmen und zu küssen. Da nicht mehr geklärt werden konnte, wo das DNA-Material an die Jacke angetragen wurde, komme eine solche Begrüßung als Spurenverursachung in Betracht. Der Umstand, dass es eine DNA-Spur gebe, bedeute noch lange nicht, dass der Spurenleger den Sergej L. auch getötet habe. Stelling machte das sehr plastisch deutlich, in dem er seinem Mandanten auffallend resolut die Hände auf die Schultern legte. Nun sei wahrscheinlich also seine DNA auf der Kleidung seines Mandanten. Man könne nun die DNA-Gutachterin bestellen, damit sie belege, dass sich molekulargenetisches Material tatsächlich auf der Kleidung seines Mandanten befinde. Aber man rufe dann doch nicht auch noch den Leiter des Kieler Rechtsmedizinischen Instituts, um festzustellen, dass sein Mandant noch lebe, ließ Stelling süffisant die Pointe wirken.
Bezüglich der sichergestellten DNA-Mischspur auf dem Laken habe die Sachverständige lediglich erklärt, O komme neben dem Tatopfer als Spurenverursacher in Frage – Beweiswert vermochte sie dieser Feststellung aber nicht beizumessen. Etliche Menschen hätten Zugriff auf das Laken nehmen können, darunter auch Motelgäste, die im Rahmen der Ermittlungen nicht namentlich erfasst werden konnten. Auch hier sei es “falsch, den Würfel auf die “6″ zu drehen”, betonte der Verteidiger.
Den nächsten Würfel stellten nach den Worten des Anwalts die Verbindungsdaten dar. Aus einem Telefonat, dass O danach mit Sergej L. am 29. August 2003 um 21.40 Uhr führte, habe der Staatsanwalt nur eine vernünftige Erklärung schlußfolgern wollen: Es muss sich um eine Verabredung für den nächsten Tag gehandelt haben. Dem stehe allerdings die Aussage der Lebensgefährtin des Tatopfers entgegen. Sie habe ausgesagt, einmal am Tag mit Sergej L. telefoniert zu und dies auch am Nachmittag des 30. August 2003 getan zu haben. Er habe erklärt, zu Hause bleiben und sich etwas kochen zu wollen. Warum er ihr aber nicht sagen sollte, dass er kurze Zeit später verabredet sei und demzufolge gelogen habe, sei nicht schüssig zu begründen.
Irgendwann zwischen 17.15 und 18.00 Uhr sei Sergej L. vor dem Motel auf O und S getroffen. Beide hatten noch in Litauen ausgesagt, dieser sei “unangemeldet” erschienen und habe sich nach dem Verbleib des Zeugen G erkundigt. Die Staatsanwaltschaft halte das für ausgeschlossen, weil G dem Sergej L. Tage zuvor per SMS mitgeteilt hatte, wieder zu Hause in Litauen zu sein. Tatsächlich sei es aber durchaus möglich, dass Sergej L. noch offene Forderungen gegenüber G hatte und daher nur überprüfen wollte, ob dieser tatsächlich abgereist war. Jedenfalls stellen die Aussagen der Angeklagten keine so fadenscheinige Ausreden dar, wie der Staatsanwalt glauben machen wolle.
Schließlich mache es keinen Sinn, sich mit seinem Opfer vor dem eigenen Motel zu verabreden, wo Zeugen das Treffen bestätigen können, um diesen später und 25 Autominuten entfernt zu töten, erklärte Stelling. Man hätte sich doch eher auf dem Parkplatz direkt treffen können.
Die vom Staatsanwalt als Indiz angeführte angeblich überstürzte Abreise des S aus einem gerade neu bezogenen Zimmer lasse sich so erklären, dass dieser nach dem Telefonat von O mit T kurfristig entschied, O nach Hamburg zu begleiten. Schließlich sollte auch seine Familie Tage später dort eintreffen.
Der Verteidiger schloß seine Ausführungen mit der Feststellung, dass die einzelnen Indizien schlichtweg keine konsistente Kette bilden. Es sei kein Nachweis geführt worden, dass S tatsächlich an die Waffe aus der Werkstatt der Familie C (al-Z.) gelangte und diese überhaupt die Tatwaffe sei. Aus den Vermerken des leitenden Kriminalbeamten P gehe hervor, dass er davon ausging, dass Sergej L. tatsächlich mit dieser Waffe getötet wurde. Diese Voreingenommenheit führe zu einem nicht differenzierten Ermittlungsergebnis. “Mir reicht das nicht für eine Verurteilung aus!”, erklärte Stelling. Es sei wichtig, dass O nicht verurteilt werde, für etwas, dass er nicht getan habe. Ob in dubio oder aus Mangeln an Beweisen “ist mir vollkommen Wurscht”.
Das Urteil wird am 17. Dezember erwartet.




18.December 2008 um 18:42 Uhr
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