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Kiel211 live aus Saal 232? – Wohl nicht so bald…

Im Hinblick auf meine “Kiel211″-Prozessberichterstattung hatte ich an derer Stelle ja schon einmal meiner Skepsis Ausdruck verliehen, dass es in deutschen Strafprozessen in naher Zukunft tatsächlich ermöglicht werden könnte, Prozessverläufe per Laptop live ins Internet zu transkribieren, wie es in Schweden bereits Gang und Gäbe ist. Nicht, dass ich selbiges vorgehabt hätte, aber sympathisch ist mir diese Form der Berichterstattung allemal, weil es die Öffentlichkeit wieder stärker in die Gerichtssäle bringen würde, die von der Justiz mancherorts noch immer eher stiefmütterlich behandelt wird.

Das der Nutzen der neuen Informationstechnologie in der deutschen Justiz auf kurze Sicht einer weitreichenden Öffentlichkeit weiter vorenthalten bleibt, die sich stattdessen auch in Zukunft auf knappe Agenturmeldungen und stark komprimierte Nacherzählungen von Gerichtsreportern verlassen muss, hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung vorerst neu zementiert. Es versagte einem Journalisten im Prozess um den “Oldenburger Holzklotz-Wurf” eine einstweilige Anordnung, mit der dem Vorsitzenden der 5. großen Strafkammer des LG Oldenburg auferlegt werden sollte, die Benutzung von Laptops im Gerichtssaal duch die Presse zuzulassen. [Lawblog | SpiegelOnline ]

“Die Anordnung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen werde, begründet keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, dessen Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebietet. Zwar besteht an der aktuellen Berichterstattung über das in Rede stehende Strafverfahren in dem so genannten Holzklotzfall ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Beschluss vom 27. November 2008 – 1 BvQ 46/08 – festgestellt hat. Auch verwehrt es die angegriffene Anordnung den Journalisten, zur Berichterstattung sogleich am Ort des Geschehens auf ein besonders effizientes Arbeitsmittel zurückzugreifen, was angesichts der modernen Gepflogenheiten in der Medienbranche keine nur marginale Einschränkung ihrer Tätigkeit darstellt. Ferner ist die Begründung der Anordnung, die auf unbestimmte Sicherheitsbedenken und auf die zu erwartenden Betriebsgeräusche zahlreicher Laptops verweist, zumindest angesichts der dargelegten räumlichen Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht überzeugend. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren - § 169 Satz 2 GVG zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe. Durch den Ausschluss von Laptops wird die Berichterstattung auch nicht so nachhaltig erschwert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten wäre, denn weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt noch hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst substantiell davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Die besonderen, vom Antragsteller beschriebenen Folgen, dass angesichts der strengen Sicherheitsvorkehrungen auch während der Verhandlungspausen kaum Zeit für die Abfassung der Berichte bliebe, so dass es ihm nicht möglich sei, auch diejenigen Tageszeitungen zu beliefern, die einen frühen Redaktionsschluss vorsehen, treffen alle vor Ort tätigen Journalisten in gleicher Weise.” [Beschluss des Bundesverfassungsgerichts]

Man verstehe mich nicht miss: Das Persönlichkeitsrecht von Angeklagten, die sich durch die rechtlich garantierte Unschuldsvermutung im Strafverfahren und erst Recht als Untersuchungshäftlinge in einem besonderen Obhutsverhältnis zum Staat befinden, wird hier nicht gering geschätzt. Dass die Segnungen der mobilen Kommunikation in Kieler Strafverfahren bereits missbraucht wurden, um Angeklagte aus dem Zuschauerraum heraus mittels Handy zu fotographieren, habe ich selbst schon mitbekommen. Warum aber zwischen Presse und den Prozessbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidigern, Nebenklägervertretern) ein Unterschied im Hinblick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und der Nutzung von Notebooks gemacht werden soll, erschließt sich nicht auf Anhieb.

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Verfasser: BreakingNews
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2 Responses to “ Kiel211 live aus Saal 232? – Wohl nicht so bald… ”

  1. # 1 Malte S. Says:

    Wir müssen wohl aufs Hauptsacheverfahren warten, bis sich zeigt, ob das BVerfG tatsächlich das Verbot für rechtmäßig hält oder lediglich keine derartig erheblichen Gefahren für die Pressefreiheit sieht, die eine Eilanordnung verlangt.

  2. # 2 BreakingNews Says:

    Das ist sicher eine spannende Frage, ob diese Haltung im Hauptverfahren aufrechterhalten wird. Tatsächlich könnte man daran zweifeln, ob eine mangelnde Kontrollierbarkeit die Nutzung von Laptops ausschließen können soll, wenn schon Handys entsprechende Aufzeichnungsmöglichkeiten bieten. Allerdings sehe ich nicht, dass das Dogma des §169 II GVG in irgendeiner Weise weiter preisgegeben wird.

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