Kiel211: Urteil im Prozess um Mord an Lübecker Autohändler
Thursday, 18.December 2008 um 18:41 Uhr | Deutschland, Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel hat am Mittwoch zwei litauische Staatsangehörige wegen des Mordes an dem Lübecker Autohändler Sergej L. im Jahr 2003 zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Es befand die Angeklagten des gemeinschaftlichen, heimtückisch begangenen Mordes aus Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge für schuldig und folgte damit im wesentlichen der Anklage der Staatsanwaltschaft, mit der den beiden Männern vorgeworfen worden war, ihr Opfer durch zwei Kopfschüsse getötet zu haben, um ihn um mutmaßlich 8.000 Euro zu berauben.
Die Urteilsverkündung in dem Indizienprozess nahm über zwei Stunden Zeit in Anspruch. Der Vorsitzende der 8. großen Strafkammer, Jörg Brommann, hatte schon zu Beginn seiner Ausführungen betont, das die Beratungen der Kammer “entsprechend dem Gegenstand und der Komplexität des Verfahrens außerordentlich ausführlich und umfangreich” geraten waren und er – auch in Anbetracht der notwendigen Simultan-Übersetzung für die Angeklagten – aus dem schriftlichen Urteil nur die wesentlichen Punkte vortragen werde.
Festgestellter Sachverhalt
Die Kammer habe demnach folgende Sachverhaltsfestellungen getroffen. Sergej L., seit Januar 1997 mit deutscher Staatsangehörigkeit versehen, betrieb bis zu seinem Tod in der weiteren Lübecker, Neustädter und Hamburger Umgebung einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die er nach Kaliningrad exportierte und dort weiterverkaufte. Anfang August 2003 hatte er sich zunächst in seiner kasachischen Heimat aufgehalten und war am 24. August 2003 nach Kaliningrad zu seiner Lebensgefährtin gereist, von der er 10.000,- US-Dollar in bar erhielt, die – in rund 8.000,- Euro getauscht - zur Anschaffung eines Familien-Wagens dienen sollten. Vom 26. auf den 27. August 2003 reiste er dann per Bus nach Hamburg und von dort zurück in seine Lübecker Wohnung.
Am 17. August 2003 hatte der Angeklagte O ein Zimmer in einem Pansdorfer Motel bezogen, von wo er mit seinem Partner ebenfalls Autohandelsgeschäfte betrieb. Dieser hatte in der Folge von O den Auftrag erhalten, Kfz im Wert von 2.900,- Euro nach Litauen zu bringen, verkaufte diese aber auf eigene Rechnung im Raum Kiel und verschwand anschließend mit der Tochter des Zeugen U nach Berlin mit der Begründung, er habe seine Ausweispapiere verloren und müsse sich Ersatzdokumente bei der litauischen Botschaft beschaffen. O geriet durch diese Unterschlagung in “finanzielle Bedrängnis”, so dass er keine Kraftfahrzeuge mehr ankaufen konnte, sondern nur noch Geschäfte gegen eine Provision von 100,- Euro vermittelte.
Der Angeklagte S hatte sich kurz nach O im Motel eingemietet. Er hatte zuvor bei dem Zeugen A gearbeitet, neben dessen Betrieb in einem Hotel kostenfrei übernachten können und dennoch solche Geldprobleme gehabt, dass er ständig Lohnvorschüsse erbitten musste. Nach einem Streit um den Lohn nahm S schließlich einen VW Jetta sowie zwei Motoren, die er eigentlich nach Litauen zur Reparatur bringen sollte, verkaufte diese auf eigene Rechnung nach Litauen und kehrte nicht wieder in den Betrieb zurück. Den O hatte er spätestens während seiner Zeit beim Zeugen A kennengelernt, und zusammen mit diesem, dessem Partner samt seiner Freundin zusammen gefeiert.
Nach dem Verschwinden des ehemaligen Partners beschlossen O und S beim Autohandel zusammenzuarbeiten. Dazu erwarb S von dem Zeugen U einen roten VW Golf, den dieser für 280,- Euro gekauft hatte und nach Osteuropa exportieren wollte. Mit der Klage, von dem Freund seiner Tochter um ihr Geld betrogen worden zu sein handelten S und O den U schließlich auf einen Preis von 220,- bis 250,- Euro herunter.
Sergej L. telefoniert seit seiner Rückkehr am 27. August 2003 täglich mit seiner Lebensgefährtin. So auch am Nachmittag des 30. August 2003, der nach Überzeugung der Kammer den Tattag darstellt. Ihr erzählt der Autohändler, am Vormittag in Hamburg einen PKW probegefahren zu sein, den er aber schließlich doch nicht gekauft habe. Nach einem weiteren Termin, bei dem er jemanden aufsuchen wollte, hatte Sergej L. geplant den Abend zu Hause zu verbringen und sich etwas zu kochen. Am nächsten Morgen sollte er um 6.30 Uhr den Schwager seiner Lebensgefährtin in Hamburg abholen und hatte darüber hinaus einer Bekannten versprochen, diese um 5.00 Uhr abzuholen und auf dem Weg nach Hamburg zum Flughafen zu bringen.
Am 30. August 2003 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr fuhr Sergej L. in den Neustädter Hafen, wo er zwei Litauern – Vater und Sohn - einen Ford Sierra zum Kauf anbot. Die Angesprochenen waren stark interessiert und drängten auf einen kurzfristigen Besichtigungstermin. Sergej L. entgegnete, sehr in Eile zu sein, verabredete mit diesen ein späteres Telefonat und fuhr schließlich davon. Da die beiden Interessenten selbst unter Zeitdruck der nahenden Abreise standen riefen sie bereits um 17.26 Uhr die Mobilfunknummer des Händlers an. Sergej L. erklärte erneut, sehr in Eile zu sein und vermochte sich nicht auf ein konkretes Wann und Wo der Besichtigung festzulegen.
Zwischen diesem Anruf um 17.26 Uhr und einem weiteren Telefonat um 17.55 Uhr kam Sergej L. auf dem Gelände des Pansdorfer Motels an. Die Betreiberin des Motels, die Zeugin W., wurde Zeuge seiner Ankunft, während sie Rigipsplatten für einen Umbau ins Motel trug. Der Angeklagte S war in ein komfortableres Zimmer umgezogen und war dabei Staub zu saugen und das Zimmer für sich herzurichten. Er und O trafen schließlich auf dem Gelände des Motels auf Sergej L. Sie hatten zu diesem zuvor nur einmal persönlichen Kontakt gehabt, als sie diesen auf dem Gelände eines anderen Autohändlers trafen und im Fahrzeug des Sergej L. über den Kauf von Autoradios sprachen. Dort gab L. dem O auch seine Handy-Nummer, die O am 29. August 2003 um 21.40 Uhr wählte. Der Inhalt des kurzen Telefonats blieb ebenso wie der Inhalt des Gespräches in Pansdorf unklar, das dortige Treffen am Folgetag sei nach Kammer-Überzeugung “aber nicht zufällig” zustande gekommen.
Um 17.55 Uhr des Tattages habe Sergej L. dann im Beisein von O und S einen Anruf vom einem Bekannten erhalten, der zu der Zeit mit seinem Milchlaster unterwegs war. Es handelte sich dabei um das letzte Telefongespräch, das Sergej L. vor seinem Tod führte. Dem Zeugen berichtete er auf russisch von seinem Vormittag in Hamburg, und dem Treffen im Neustädter Hafen, bevor er erklärte, “nicht viel Zeit” zu haben und am Telefon nicht mehr sagen könne, weil er sich gerade bei seinem Onkel aufhalte – was nicht der Wahrheit entsprach. Ab 19.25 Uhr scheiterten alle weiteren Anrufversuche der litauischen Kauf-Interessenten vom gleichen Abend und dem nächsten Morgen.
Aufgrund einer unklaren Abrede fuhren O, S und Sergej L. schließlich gegen 18.00 Uhr in zwei Wagen zu dem Parkplatz an der B76 nahe Bösdorf. Ob O dabei bei dem späteren Opfer oder seinem Mitangeklagten S im Fahrzeug saß, habe die Kammer nicht feststellen können.
Sergej L. stellte schließlich seinen Mercedes auf dem gut einsehbaren Parkplatz in Fahrtrichtung Eutin ab. Je nach Konstellation steigen O und S bzw. S allein dem Fahrzeug ihres Opfer zu. Nach Überzeugung der Kammer sitzt O auf dem Beifahrersitz und S auf der Rücksitzbank. Dort zog dieser kurz darauf eine Sportwaffe der Marke FN Browning, die er mit sich geführt hatte. In den Besitz der Waffe sei er gelangt, als er in der ersten Jahreshälfte 2003 im Betrieb der Familie C (al-Z.) arbeitete. Die Herkunft der Waffe sei im Laufe des Verfahrens eindeutig belegt worden. Sie entstammte dem Arsenal eines Schwartauer Schützenvereins, von wo sie entwedet wurde und schließlich über den Zeugen SC in den Betrieb der Familie C gelangte.
Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass S aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit O innerhalb des Autos zweimal von hinten auf den Kopf des Sergej L. schoss, um diesem seines Geldes berauben zu können. Ein Geschoss sei nach einem absoluten Nahschuß durch die rechte Ohrmuschel gegangen und im Schädelknochen stecken geblieben. Das andere Geschoss aus einem relativen Nahschuß habe das Gehirn bis in den linken vorderen Bereich durchschlagen. Die Reihenfolge der Schüsse sei nicht vollkommen sicher feststellbar gewesen, den Hirndurchschuß überlebte Sergej L. jedenfalls nur wenige Minuten. Anschließend nahmen O und S dessen Portemonnaie an sich, lassen ihr Opfer zunächst auf dem Fahrersitz sitzen, schließen das Fahrzeug ab und fahren mit dem Fahrzeugsschlüssel zurück nach Pansdorf. Von dort werden sie von einem unbekannten Mann nach Neustadt zum dortigen Hafenfest mitgenommen, verlassen dieses später und werden vom Zeugen B zurück nach Pansdorf gefahren. Vermutlich noch in der gleichen Nacht oder aber am frühen Morgen des nächsten Tages kehren O und S schließlich an den Tatort zurück, drehen den Fahrersitz zurück und ziehen den Leichnam des Sergej L. über die Armlehne auf den Rücksitz und decken dessen Beine mit dem Fellschonbezug des Fahrersitzes und den Kopf mit einem mitgebrachten Laken aus dem Motel ab.
Am frühen Morgen des 31. August 2003 kann auch die Bekannte, die auf die verabredete Abholung wartet, Sergej L. telefonisch mehrfach nicht erreichen. Auch der Schwager der Lebensgefährtin versuchte dies erfolglos und beginnt schließlich, nach Sergej L. zu suchen. Nach drei Tagen ohne Ergebnis kehrt er schließlich in seine Heimat zurück.
Die beiden Angeklagten gaben am 1. September 2003 unangekündigt und für die Motelbetreiberin überraschend ihre Zimmer auf und verließen Pansdorf in Richtung Hamburg. Dort übernachteten sie zunächst im Golf des S, bevor sie am 6. September 2003 vom Bekannten T des O eine Wohnung zum Übernachten erhalten. O hatte am 31. August, 1. September und 5. September mit dem T telefoniert bzw. versucht, ihn zu erreichen. O blieb zunächst noch in Hamburg und reiste von dort aus nach Litauen aus. S verschiffte den von ihm erworbenen Golf nach Litauen, wo er dann auf dessen Frau zugelassen wurde. Da er selbst in Litauen mit Haftbefehl gesucht wurde, kehrte er nicht dorthin zurück sondern reiste über Frankreich nach England aus.
Das auf dem Parkplatz an der B76 stehende Fahrzeug des Sergej L. war am 30. August 2003 und den Folgetagen mehreren Personen als unverändert dort abgestellt aufgefallen, bevor eine Polizeistreife am 3. September 2003 schließlich die Leiche des Mannes auffand. Zwei Zeugen bestätigten zunächst, den Wagen am 30. August gegen 18.30 Uhr gesehen zu haben. Eine weitere Polizeistreife wurde dann am 1. September auf den Wagen aufmerksam und kontrollierte diesen sogar. Den bereits toten Sergej L. auf dem Rücksitz hielten die Beamten jedoch für einen schlafenden Pendler.
Alle Aussagen der Angeklagten verwertbar
Entgegen der Widersprüche der Verteidigung seien auch alle im Laufe des Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen der Angeklagten verwertbar, so der Kammervorsitzende. Die ohne Beschuldigten- oder Zeugenbelehrung erfolgte telefonische Befragung des O durch den Kriminalbeamten P zu Beginn des Verfahrens sei zulässig gewesen. Es habe sich dabei um keine förmliche Vernehmung, sondern eine informatorische Befragung gehandelt, mit dessen Hilfe erst geklärt werden sollte, ob eine formelle Vernehmung des O in Litauen erforderlich sei. Derartige Befragungen seien üblich. Da keine Anzeichen bestanden, dass sich O selbst oder einen anderen belasten könnte, mußte auch keine zeugenschaftliche Belehrung erfolgen.
Auch die Vernehmung der zwischenzeitlich Beschuldigten O und S durch die Staatsanwaltschaft Klaipeda sei keinem Verwertungsverbot unterworfen. Die Frage, ob die dortigen Belehrung deutschen Vorgaben genüge, stelle sich nicht, da über das Rechtshilfeersuchen an die litauischen Behörden auch auschließlich litauisches Strafprozessrecht anwendbar sei. Zwar müsse nach mittlerweile neuem Recht der Hilfestaat auch die rechtlichen Vorgaben des jeweils hilfesuchenden Staates beachten, das könne im vorliegenden Fall aber dahinstehen, weil sich die Belehrung nach litauischem Recht jedenfalls nicht in wesentlichen Punkten vom deutschen Recht unterscheide.
Die Verwertung des bei der Haftrichterin am AG Kiel erstellten Protokolls der Vernehmung des S sei schließlich ebenso zulässig. Dieser habe dort zunächst zum Ausdruck gebracht, dass er einen Verteidiger gestellt haben wolle. Die Richterin wies ihn darauf hin, dass darüber das für Kapitalstrafsachen zuständige Landgericht befinden müsse und fragte, wie er es im Hinblick auf eine weitere Aussage halten wolle. S machte weitere Angaben, ohne zu verstehen zu geben, dass er eine weitere Einlassung von der Anwesenheit eines Anwalts abhängig machen wolle.
Der Inhalt der so gewonnenen Aussagen beschränkte sich im wesentlichen darauf, dass Sergej L. allein vom Pansdorfer Motel abgefahren sei und man sich selbst zum Neustädter Hafenfest begeben habe. Dies entsprach nach Ansicht der Kammer aber nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf. Tatsächlich widersprachen sich beide Angeklagten im Laufe des Ermittlungsverfahrens an meheren Stellen selbst.
Kammer von der Schuld der Angeklagten überzeugt
Brommann erklärte, es habe sich im konkreten Fall um einen reinen Indizienprozeß ohne unmittelbare, direkte Beweismittel gehandelt. Soweit die Verteidigung im Rahmen der “Würfel-Metapher” den Vorwurf erhoben habe, die Staatsanwaltschaft würde sich jede “6″ nach oben drehen, sei festzuhalten, dass die Anwälte nichts anderes gemacht hätten, als die Würfel so zu drehen, dass die “6″ stets nach unten zeige. In Indizienprozessen seien nicht nur alle Indizien einzeln, sondern auch in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Dem folgend, sei die Kammer nach umfangreichen Beratungen schließlich von der Schuld der Angeklagten überzeugt, so der Vorsitzende. Es stehe für die Kammer fest, dass Sergej L. am 30. August 2003 zwischen 18.25 und 18.45 Uhr erschossen worden sei. Dieser habe um 17.55 Uhr sein letztes Telefongespräch geführt, als er noch auf dem Pansdorfer Motelgelände war, was sowohl den Aussagen der Angeklagten während der Ermittlungen, sowie den Geodaten des Handys entsprach. Vor 18.00 Uhr verließ er das Gelände wegen der Länge des Telefongespräches jedenfalls nicht, brauchte aber mindestens 23 Minuten, um in Begleitung von O und S in einem weiteren Fahrzeug mit seinem eigenen Wagen nach Bösdorf zu gelangen, so dass er gegen 18.25 Uhr dort angekommen sein muss. Es sei davon auszugehen, dass er nicht lange zusammen mit O und S in seinem Wagen saß und bereits kurz nach seinem Eintreffen erschossen worden sei.
Aussagen von Zeugen, die Sergej L. noch am Vormittag und Nachmittag des 1. September 2003 gesehen haben wollen, seien demgegenüber als nicht verlässlich zu bewerten. Fest stehe, dass eine Polizeistreife das Fahrzeug des Lübeckers kontrollierte und Sergej L. angeblich schlafend vorfand. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass Sergej L. aufwachte, zu den Zeugen und dann wieder zu dem Parkplatz zurückfuhr, wo er dann später getötet worden sein müßte, um am 3. September 2003 aufgefunden zu werden. Auch die Aussage des Zeugen, Sergej L. habe in seinem Beisein am Handy telefoniert, habe sich nicht durch die Verbindungsdaten des Handys belegen lassen. Schließlich habe der zweite Zeuge seine Aussage selbst relativiert, den angeblichen Sergej L. nur aus der Distanz gesehen zu haben. Beide Zeugen müssen sich also irren.
Ebenso stehe nach Ansicht der Kammer fest, dass Sergej L. noch auf dem Fahrersitz seines PKW erschossen worden sei. Dafür sprechen Schmauchspuren, Totenflecke und Blut, dass nach der schweren Kopfverletzung aus dessen Nase in seinen Schoss geflossen sei und sich dort gesammelt habe, so dass es die Unterwäsche des Mannes durchtränkte. Die Schwere der Verletzung schließe aus, dass sich L. nach den Schüssen selbst zurück ins Auto gesetzt habe. Da ein erhebliches Entdeckungsrisiko bestand habe die Kammer es auch für ausgeschlossen erachtet, dass er außerhalb des Fahrzeugs erschossen worden sei. Sergej L. habe auch nicht bereits auf dem Rücksitz gesessen. Schließlich handelte es sich um sein Auto, eine Schmierspur von Blut auf der Armlehne deute darauf hin, dass er auf den Rücksitz gezogen worden sei. Die von der Verteidigung aufgeworfenen These, dass der Lübecker an einem anderen Ort getötet worden sei, ist schon zeitlich kaum möglich. Zeugen sahen das Fahrzeug des Opfer bereits um 18.30 Uhr auf dem Parkplatz stehen, der erst gegen 18.00 Uhr das Gelände des Motels in Pansdorf verlassen haben kann und mindestens 23 Minuten für die Fahrt benötigte – Kaum Zeit, um noch woanders gewesen zu sein.
Auch sah es die Kammer als erwiesen an, dass S die in der Werkstatt des Familienbetriebs C (al-Z.) lagernde Sportpistole FN Browning entwendete, dessen Kaliber dem Kaliber der im Schädel des Tatopfers sichergestellten Geschossfragmente entsprach. Nachdem der Zeuge SC die Waffe erhalten, alle mitglieferte Munition verschossen und sie dann im Keller des Familienhauses versteckte hatte, sei die Waffe in den Werkstattbetrieb gelangt und dort auch von der Familie C (al-Z.) neu aufmunitioniert worden, bevor sie verschwand.
Das Laken, das benutzt wurde, um den blutverschierten Kopf des Getöteten abzudecken war von der Zeugin W im Gerichtssaal als Unikat aus ehemaligem Familienbesitz und Teil der im Motel verwendeten Wäsche identifiziert worden. Daher gehe die Kammer davon aus, dass die Täter Gäste des Motels gewesen sind. Auch O und S hätten daher Zugriff auf das Laken gehabt. Die Mischspur darauf, die genetische Merkmale von Sergej L., wie dem Angeklagten O trug, könne zwar nicht zwingend auf eine Spurenverursachung durch O schließen lassen, allerdings sei er der einzige von rund 50 Vergleichsprobanden gewesen, der eine genetische Übereinstimmung mit den gefundenen Merkmalen vorweisen konnte.
Darüber hinaus hielt die Kammer auch die sichergestellten Epitelzellen des O auf dem Jackenärmel des Sergej L. für tatrelevant. Es gäbe keine vernünftig erkennbare Alternativursache für die Spurenantragung. Der letzte Kontakt vor dem 30. August im Fahrzeug des Opfers sei schon zu lange hergewesen, als das die Spur davon stammen konnte, eine primäre (unmittelbare) oder sekundäre (mittelbare) Spurenantragung dabei räumlich auch eher unwahrscheinlich. Das Zusammentreffen in Pansdorf sei nach eigenen Aussagen der Angeklagten vor der litauischen Staatsanwaltschaft ohne näheren körperlichen Kontakt als einem Händedruck erfolgt. Daher könne nur die Verbringung des Leichnams auf die Rückbank ursächlich für die Spurenantragung gewesen sein.
Soweit die Kammer auch davon ausgehe, dass der im Besitz der Waffe befindliche S die tödlichen Schüsse vom Rücksitz des Fahrzeugs abgegeben habe, saß dieser auch nicht allein mit Sergej L in dessen Wagen. S und O seien am Nachmittag und Abend ständig zusammen gewesen, S hätte sich aber nicht allein auf den Rücksitz zu Sergej L. gesetzt, wenn der Beifahrersitz nicht durch O besetzt gewesen wäre. Das die Schüsse nicht vom Beifahrersitz aus abgegeben worden sein können, stehe wegen der fehlenden Schmauchspuren an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs fest, Schmauchspuren am Dachhimmel lassen demgegenüber auf eine Schussabgabe von hinten nach vorn schließen. Im übrigen könne das Schmauchspurengutachten aber keine weiteren Anhaltspunkte liefern, weil es in seinen weiteren Schlußfolgerungen abwegig geblieben sei. Die Ausführungen des Gutachters beruhten diesbezüglich auf der falschen Annahme eines von vorn abgegebenen Streifschusses, das dem Obduktionergebnis widersprach. Der Gutachter weigerte sich aber, die von ihm zur Kenntnis genommenen zutreffenden Feststellungen der Rechtsmedizinerin zu übernehmen und seine Einschätzung dementsprechend anzupassen.
Das Gericht sei ebenso davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten die Tat auch gemeinschaftlich begangen haben. Beide seien die letzten Kontaktpersonen des Tatopfers gewesen, waren in der Lage den Parkplatz an der B76 zu erreichen und hatten eine Schusswaffe zur Verfügung, dessen Kaliber dem der sichergestellten Geschossfragmente entsprach.
Für die Kammer stehe fest, dass S sich in den Besitz der Waffe aus dem Betrieb der Familie C brachte. Dessen Herkunft sei im Rahmen der Beweisaufnahme lückenlos nachvollzogen worden. Daran vermochte auch die Falschaussage des Zeugen ZC nichts zu ändern, der in der Hauptverhandlung zunächst über die Eigenschaften der im Betrieb befindlichen Waffe log und wenig überzeugende Ausreden bemühte, um seine Aussage zu rechtfertigen. Bei er Polizei hatte er die Waffe als Sportpistole noch korrekt beschrieben. Sie sei im Laufe des Sommers 2003 vom Dach eines Bürocontainers innerhalb der Werkstatthalle verschwunden. S hatte seit Anfang des Jahres dort gearbeitet und auch in dem Bürocontainer übernachtet. Zwar hätten mindestens zwei weitere Angestellte die Gelegenheit gehabt, die Waffe zu entwenden, doch dass S derjenige gewesen sei, liege nahe, da er selber gegenüner dem Zeugen K eingeräut hatte, eine Waffe zu besitzen. Die Kammer glaube die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen, der die Waffe selbst ja nie zu Gesicht bekommen hatte. Ihm fehle der Anlaß, aus Polen nach Kiel vorgeladen, in der Hauptverhandlung zu lügen, hatte mit den Angeklagten nichts weiter zu tun und keinen Grund für falsche Belastungen. Auch bestehende Sprachschwierigkeiten zwischen dem Polen und dem Litauer stellten dies nicht in Frage, soweit sie sich tatsächlich regelmäßig in einem Sprachmix verständigen konnten.
Die beiden Angeklagten handelten nach Ansicht der Kammer auch arbeitsteilig und aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Da S Sergej L. nur flüchtig kannte und O dessen Mobilfunknumer erhalten hatte, rief dieser das spätere Opfer am 29. August 2003 an, um für den nächsten Tag ein Treffen in Pansdorf zu verabreden. Ein anderer Grund für den Anruf sei schlichtweg nicht ersichtlich. Sergej L. hatte keinen anderen Grund, sich nach Pansdorf zu begeben und beeilte sich, vom Neustädter Hafen dorthin zu gelangen, so dass er sich sogar einen schnellen sicheren Geschäftsabschluss über den Verkauf des Ford Sierra durch die Lappen gehen ließ. O muß den Lübecker daher seinerseits mit einem interessanten Geschäft angelockt haben. Die Aussage der Angeklagten, Sergej L. habe dort seinen bekannten G gesucht, entsprach dagegen nicht den Tatsachen. G hatte diesem Tage zuvor per SMS mitgeteilt, bereits zurück in seiner Heimat zu sein. Während S den Autohändler erschoss, war O es, der die Leiche des Tatopfers später auf den Rücksitz dessen Wagens verbrachte und dabei Spuren am Jackenärmel verursachte.
Auch die überraschende Abreise der Angeklagten aus dem Pansdorfer Motel am 1. September deute schließlich auf eine Täterschaft hin. S hatte gerade erst ein neues Zimmer bezogen und es entsprechend hergerichtet. Auch der von ihnen angegebene Grund der Abreise nach Hamburg erscheint wenig glaubwürdig. Die Familie des S, die er dort abholen wollte, sollte erst 14 Tage später aus Litauen ankommen. Bis sie in einer Wohnung des T unterkamen, übernachteten sie sechs Tage lang im Golf des S. Das lege den Verdacht nahe, dass sie nur in Hamburg abtauchen wollten.
Das Zusammenwirken entsprach auch der gemeinsamen Tatmotivation, Sergej L. zu töten, um dessen Geld an sich zu nehmen. Die Aussagen der Angeklagten zu der jeweiligen finanziellen Situation haben im Verlaufe des Ermittlungsverfahren so stark differiert, das sie als unglaubhaft gelten müssen. Sicherlich hatten sie noch gewisse geringe Geldbeträge zur Verfügung und waren in der Lage ihre Zimmerrechnungen zu begleichen. Doch O hatte rund 2.900,- Euro an Sch. verloren und ohne diesen kein Transportmittel für Fahrten zu den Autohändlern der Umgebung an der Hand. S hatte nach Aussage des Zeugen A zuletzt 500,- Euro monatlich bei ihm verdient, sei aber “so klamm” gewesen, dass er ständig um Vorschüsse bitten musste. Die bloße Vermittlung von Geschäften, ohne selber Handel betreiben zu können, sei zudem nicht allzu lukrativ gewesen. Nach der Tat habe O aber plötzlich 1.000,- Euro an Schulden zurückzahlen können, obwohl er keine nachweisbaren Geschäfte getätigt hatte. S hatte gegenüber dem Zeugen T den Eindruck erweckt rund 2.000,- bis 3.000,- Euro zu besitzen, konnte jedenfalls seine Ausreise nach England finanzieren.
Rechtliche Würdigung
Nach strafrechtlicher Würdigung erfüllten beide Angeklagte nach Ansicht der Kammer den Tatbestand eines gemeinschaftlichen Mordes aus Habgier und in der Absicht, tateinheitlich einen Raub zu ermöglichen. Dieser klassische Raubmord sei zudem mit zwei Schüssen in den Hinterkopf in feindseliger Willensrichtung und unter bewußter Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, also heimtückisch erfolgt. Daneben sei auch der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge erfüllt. Dieser sei trotz eines nur auf Mord lautenden Auslieferungsbescheides und anders als ursprünglich von Gericht und Staatsanwaltschaft angenommen aufgrund einer europäischen Rahmenvereinbarung doch in eine Verurteilung einbeziehbar.
Da für Mord kein Strafrahmen zu Verfügung stehe, sei im Rahmen der Strafzumessung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine besondere Schwere der Schuld, wie von der Staatsanwaltschaft zumindest für den Angeklagten S gefordert, lehnte die Kammer in beiden Fällen ab. Zwar seien jeweils drei Mordmerkmale verwirklicht worden, die umfasssende Würdigung aller Umstände habe aber keine besondere Schwere der Schuld indiziert, da O nicht vorbestraft war und S sich, trotz erheblicher Vorstrafen, in den Jahren nach der hier angeklagten Tat vollkommen unbescholten verhalten habe. Die Auslieferungshaft aus Litauen sei im Verhältnis 1:1 auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen.
Reaktionen der Beteiligten
Staatsanwalt Bimler zeigte sich “grundsätzlich zufrieden” mit dem Urteil, da das Gericht weitgehend seinem Strafantrag gefolgt sei. Dennoch sei genau zu prüfen, ob sich möglicherweise Anknüpfungspunkte für eine Revision ergeben. Mit der Verurteilung gehe ein langwieriges und komplexes Ermittlungsverfahren zu Ende.
Rechtsanwalt Haage blieb zurückhaltend. Angesichts der ausführlichen Urteilsbegründung und einer komplexen Beweiswürdigung durch die Kammer, “bringt es nichts, jetzt Stellung zu beziehen”. Die Verurteilung habe sich aber “angedeutet”.
Rechtsanwalt Stelling resümierte, ungeachtet der zu erwartenden umfangreichen schriftlichen Urteilsbegründung habe ihn der mündliche Vortrag des Kammervorsitzenden nicht überzeugt. “Aber mich muss er auch nicht überzeugen, sondern den Bundesgerichtshof!” Beide Verteidiger hatten bereits nach ihren Plädoyers angedeutet, im Falle einer Verurteilung in Revision zu gehen. Sie hatten stets betont, die Anklage stehe nur auf “schwachen Indizien”.



