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Tödliche Messerstiche auf der "Kieler Woche" 2007

Kiel211: Strafmaß-Verhandlung wegen “Kieler Woche”-Totschlag terminiert

Nachdem der Bundesgerichtshof der Revision des vom Kieler Schwurgericht u.a. wegen des “Kieler Woche”-Totschlags 2007 verurteilten 26-jährigen Mannes im September 2008 im Hinblick auf den Strafausspruch stattgegeben und die Verurteilung unter Beibehaltung des Schuldspruches aufgehoben und zur Neuverhandlung bezüglich einer verminderten Schuldfähigkeit und der (Höhe der) Strafe an eine andere Kammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen hatte, steht nun der Termin für die erneute Befassung am Landgericht Kiel fest. [Alle früheren Artikel zu dem Fall hier]

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Am 19. Februar 2009 beginnt nunmehr die erneute Verhandlung über das Strafmaß unter genauer Prüfung der Frage, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat vielleicht nur vermindert schuldfähig war. Der BGH hatte erklärt, der Strafausspruch der 8.großen Strafkammer halte rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Kammer seine Überzeugung von der – jedenfalls nicht erheblich verminderten – Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat nur unzureichend begründet habe. Die Kammer war davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach Konsum eines Joints und einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille nicht erheblich beeinträchtigt war. Der BGH entschied, das Landgericht Kiel habe bei seiner Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen:

“So hat sich der Angeklagte, der schon frühzeitig durch Aggressionen aufgefallen war, bereits dreimal in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung befunden und ist in der Vergangenheit mehrfach wegen Raubes, räuberischer Erpressung und Körperverletzungen zu erheblichen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt wor-den. Unmittelbar vor der Tat hatte er – was die Kammer zur Begründung eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB herangezogen hat – Todesangst empfunden und daraufhin eingekotet. Diese Umstände hätten bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit erörtert werden müssen, weil sie – auch wenn eine Persönlichkeitsstörung bzw. eine affektive Einengung für sich genommen die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt hätten – jedenfalls im Zusammenwirken mit der festgestellten Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirkt haben konnten …” [Beschluss des BGH vom 21.8.2008 3 Str 255/08]

Ein darüber hinaus gehender vollständiger Ausschluß der Schuldfähigkeit komme dagegen für den BGH nicht in Frage.

       

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Verfasser: BreakingNews
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