Ausführlicher Bericht
Urteil gegen Gerhard Schmid: Vollendeter Bankrott in drei Akten
Tuesday, 20.January 2009 um 09:46 Uhr | Deutschland, Rechtsprechung, Wirtschaft
“Gerhard Schmid muss nicht ins Gefängnis” lautet vielerorts der Aufmacher in den Medien. In einer von Prozessbeobachtern wie Verfahrensbeteiligten als überraschend empfundenen Entscheidung hat das Kieler Landgericht am Montag den ehemaligen Telekommunikationsunternehmer und Gründer der Mobilcom AG wegen vollendeten, vorsätzlichen Bankrotts in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Wegen der unverhältnismäßigen Länge des seit 2003 laufenden Ermittlungs- und Strafverfahrens verkürzte die Kammer das Strafmaß im Wege der sog. Vollstreckungslösung des BGH um 5 Monate. Die Bewährungszeit beläuft sich auf drei Jahre.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Gerhard Schmid in drei Akten “systematisch” Bargeld und Unternehmensanteile in Höhe von insgesamt 1,24 Millionen Euro nach Liechtenstein beiseite geschafft habe, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, während ihm die Zahlungsunfähigkeit drohte. Die Kammer unter dem Vorsitz von Richter Oliver William ging somit nicht davon aus, dass es sich im konkreten Fall nur um einen Versuch des Bankrotts gehandelt habe.
Sachverhalt
Die Sachverhaltsfeststellungen der Kammer betrafen im wesentlichen einen Zeitraum vom September 2000 bis Dezember 2002. Der Angeklagte Gerhard Schmid habe zunächst als erfolgreicher Geschäftsmann für Furore gesorgt und mit der Mobilcom sogar “eines der interessantesten Unternehmen” in Deutschland “zustande gebracht”, dass nach einer fehlgeschlagenen Kooperation mit dem ungleich größeren französischen Konzern France Telecom in die Krise geriet. Bis dahin habe Schmid aber ein beträchtliches Milliardenvermögen angehäuft, dass allerdings fast ausschließlich, wenigstens aber zum “allergrößten Teil aus Mobilcom-Aktien und der Beteiligung an wesentlichen kleineren Gesellschaften bestand. Dies sollte später zum Problem werden.
In dieser Lage sei es zu dem Entschluß Schmids gekommen, nicht über die AG, sondern als Privatmann große, brachliegende Grundstücksflächen an der Kieler Hörn und dem sog. Germaniahafen zu erwerben, und nach aufwändiger Altlasten-Sanierung der Flächen darauf mehrere Immobilienbauvorhaben in drei Bauabschnitten zu realisieren. Zur Finanzierung des Projekts habe Schmid eine Fremdfinanzierung benötigt, die die Sachsen LB mit einem Darlehen über 200 Millionen DM zur Verfügung stellen wollte. Zur Sicherheit sollte Schmid ein Aktiendepot mit 5,6 Mio. Stück Aktien im Gesamtwert von rund 80 Millionen an die Bank verpfänden.
Der schließlich abgeschlossene Darlehensvertrag habe eine Auszahlung des Kreditbetrags in mehreren Tranchen vorgesehen, ermöglichte aber, die Mittel zur kurzfristigen Zwischenanlage in Aktien zu verwenden. Der Immobilienkredit war so in einen Effektenkredit umgeschlagen. Die Sachsen LB habe dabei ein gesteigertes Interesse an dem Geschäftsabschluss gehabt, weil sie davon ausgegangen war, mit der Akquirierung des Unternehmers und neuem Star der Börse als Geschäftskunden einen dicken Fisch an Land gezogen zu haben. Das die Sicherung des Darlehens allein durch Aktien nur eines Unternehmens (der Mobilcom AG) problematisch sein könne, war der Bank dabei “von vornherein klar”, so der Kammervorsitzende. Man nahm das Risiko aber “sehenden Auges” in Kauf. Es kam wie es kommen mußte: Durch die zwischenzeitlichen Querelen mit der France Telecom, fiel der Kurs der Mobilcom-Aktie dramatisch und immer weiter, ohne sich davon je wieder wesentlich zu erholen.
Die Sachsen LB reagierte ab Juli 2001 mit mehreren entsprechenden Nachsicherungsverlangen, Schmid möge dem verpfändeten Aktiendepot weitere Mobilcom-Anteilsscheine zuschiessen, um den Mindestsicherungswert aufrechtzuerhalten. Am Ende sei Schmid dazu aber tatsächlich gar nicht mehr in der Lage gewesen. Um die Sicherungssituation zwischenzeitlich zu verbessern, habe die Sachsen LB aufgrund eines wohl rechtmäßigen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts schließlich auf die Bestellung von Grundpfandrechten an den Hörn-Grundstücken gedrängt. Es kam dann auch zu einer entsprechenden Nachtragsvereinbarung. Trotzdem wurden weitere Nachsicherungsverlangen nötig.
Anfang 2002 sei ein Sachsen LB-Mitarbeiter mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beleihungswertermittlung beauftragt worden, dem dabei ein Fehler bei der Berechnung der Grundstücksfläche eines Bauteils unterlief. Diese habe eine erhebliche Wertberichtigung nach unten und eine unrechtmäßige Erhöhung der letzten Nachsicherungsforderung zur Folge gehabt. Weil Schmid dieser nicht Folge leistete, habe die Sachsen LB am 19. März 2002 schließlich die fristlose Kündigung des Darlehens ausgesprochen, weil Schmid als Darlehensnehmer seiner Nachsicherungspflicht nicht nachgekommen war, eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten zu sein schien und er auch nicht alle angeforderten Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen eingereicht hatte. Die Bank hatte mittlerweile eine “Task Force” eingerichtet, die mit der Causa Schmid befasst, Schadensbegrenzung betreiben sollte. Die eskalierende Auseinandersetzung zwischen France Telecom und der Mobilcom AG habe derweil zu einem Absturz des Aktienkurses von 6,14 Euro im Juni 2002 bis auf 1,12 Euro im November 2002 geführt.
Die Sachsen LB habe zunächst einen Mahnbescheid in Höhe von 5 Mio. Euro gegen Schmid erwirkt und erhob am 19.September 2002 vor dem Landgericht Flensburg eine Teilzahlungsklage in Höhe von 20 Mio. Euro.
Am 24. September 2002 habe Schmid schließlich 500.000 Euro von einem inländischen Konto auf sein Konto bei einer Liechtensteiner Bank überwiesen und am 2. Oktober 2002 eine weitere Überweisung in Höhe von 240.000 Euro vorgenommen. Inzwischen hatte der Prozessbevollmächtigte Schmids einen Klageabweisungsantrag beim Flensburger Landgericht eingereicht, der Kurs der Mobilcom-Aktie war auf 2,01 Euro gefallen. Am 5. November 2002 sei es schließlich zu einem für beide Parteien unerwarteten Urteil des Landgerichts Flensburg gekommen, das der Sachsen LB einen vorläufig vollstreckbaren Titel über die eingeklagten 20 Mio Euro bescherte, mit der die Bank auch zügig die Vollstreckung betrieb. Im weiteren Verlauf des Novembers habe Schmid durch notariellen Vertrag schließlich Anteile an drei in seinem Alleineigentum stehenden Gesellschaften für einen Kaufpreis von 500.000 Euro an einen Liechtensteiner Trust seiner Ehefrau verkauft. Die habe den Kaufpreis jedoch bereits Tage zuvor überwiesen.
Am 11. Februar 2003 stellte Schmid schließlich Insolvenzantrag über sein Privatvermögen. Die Aufstellung seines Vermögens ergab einen rechnerischen Wertüberhang von 1,1 Mio Euro. Die Sachsen LB konnte insgesamt Vermögen in Höhe von 44 Mio. Euro verwerten.
Der Kammervorsitzende subsumierte im Anschluß den festgestellten Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Bankrotts, der im konkreten Fall ein Beseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bei gleichzeitiger drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit erfordere.
Zahlungsunfähigkeit nicht eingetreten
William erklärte, die Kammer stimme der Verteidigung insoweit zu, dass für die Zahlungsunfähigkeit allein die Darlehensrückzahlungsforderung maßgeblich sein könne und diese somit allein davon abhängig sei, ob die Sachsen LB den Darlehensvertrag wirksam gekündigt habe. Eine Stundung seitens der Bank komme jedenfalls nicht in Betracht. Sie sei zwar bereit gewesen, für einen Monat auf Einleitung von Maßnahmen zu verzichten, aber keineswegs gewillt gewesen, von ihrer Zahlungsforderung abzuweichen. Das habe eine als Zeugin gehörte Mitarbeiterin der Sachsen LB-Rechtsabteilung bestätigt, die mit drastischen Worten die Krisenstimmung innerhalb der Bank beschrieben hatte.
Doch die Wirksamkeit der Kündigung scheitere nach Auffassung der Kammer bereits an der Fehlberechnung der letzten Nachsicherungsforderung, mit der die Bank eine ungerechtfertigt hohe Sicherungsleistung von Schmid verlangt habe. “Daran haperte es hier” stellte William klar. Obwohl man innerhalb der Bank von dem Fehler im Beleihungswertgutachten “wußte oder wenigstens zurechenbar hätte wissen müssen”, habe man den Fehler bis in den Zivilprozess hinein “durchgehalten”. Grund dafür lag in der damaligen chaotischen Verfassung der Sachsen LB, die ja heute sogar nicht mehr bestehe. Der Kammervorsitzende scholt die Landesbank deutlich für die mangelhafte interne Organisation und fehlende Kompetenz, die sich in “fehlender Orientierung” darüber manifestierte, wie man die Kündigung überhaupt durchziehen solle. Daneben “wußte die linke Hand nicht, was die rechte tat”, war die Bank eher kopflos, weil selbst der Vorstand nicht im Bilde schien, wie es die o.g. Zeugin bestätigt habe: Es “brannte die Hütte”, und das bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die mit öffentlichen Geldern arbeitete: Das sei alles “relativ traurig” gewesen, so William.
Zwar sei eine außerordentliche Kündigung wegen der erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage Schmids grundsätzlich zulässig gewesen, da diese Verschlechterung angesichts des sich “zur Katastrophe entwickelnden” Kursverlustes der Mobicom-Aktien ohne Zweifel tatsächlich eingetreten war. Doch die Sachsen LB habe das “Risiko frontal im Auge gehabt”, als sie den Vertrag mit Schmid abschloß. Die fortschreitende Vermögensverschlechterung sei zwangsläufig gewesen, die Bank habe zunächst immer nur Nachsicherungsforderungen gestellt, ohne auch nur einmal eine Kündigung ernstlich anzudrohen. Sie sei das Risiko also “sehenden Auges eingegangen”, so dass sich darauf allein keine wirksame Kündigung stützen lassen konnte. Eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes sei daher noch nicht eingetreten.
Drohende Zahlungsunfähigkeit bestand
Dagegen habe aber “sehr deutlich” eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, betonte William. Die Sachsen LB habe um die Unwirksamkeit der Kündigung gewußt, so dass es “auf der Hand lag” eine wirksame Kündigung schnell nachschieben zu können. Denn ebenso lag es auf der Hand, dass das Landgericht Flensburg die Unwirksamkeit der Kündigung bemerken musste. Das es dies nicht wahrnahm und überraschenderweise zugunsten der klagenden Bank entschied, wurde vom Kammervorsitzenden als “bemerkenswert” und “nicht selbstverständlich” qualifiziert. Wegen der drastischen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse Schmids wäre eine wirksame Kündigung zumindest zu dem damaligen Zeitpunkt auch möglich gewesen. Die Sachsen LB habe um jeden Preis aus dem Darlehensvertrag aussteigen wollen und war ausreichend rechtsberaten. “Jeder Referendar” hätte das Risiko gesehen, auf das die Bank zusteuerte und eine erneute Kündigung anempfohlen. Die Vehemenz der Lösungsversuche von dem Darlehen sei evident und damit auch für Schmid klar gewesen. Mit einer erneuten wirksamen Kündigung wäre die Rückzahlungspflicht auch auschließlich nach Kalender und ohne weitere Bedingungen fällig geworden, so dass man sich auf “ausreichend sicherem Gelände” bewege, eine drohende Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.
Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen
Bei dem Punkt des Beiseiteschaffens und dem grundsätzlichen Problem offener Überweisungen als taugliche Tathandlung kam der Vorsitzende schließlich nicht umhin, Angeklagtem wie Verteidigern eine gewisse Mißbilligung zum Ausdruck zu bringen. Die Geldüberweisungen auf eigene Liechtensteiner Konten seien eben nicht, wie von den Verteidigern argumentiert, offen erfolgt, soweit es sich um einzelne Buchungsstellen in langen Kontenlisten handelte. Ganz unabhängig davon sei es für das Beiseiteschaffen ausreichend, dass das Vermögen insoweit aus der Insolvenzbindung zugunsten der Gläubiger herausgelöst worden sei, egal auf welchem Konto es landete. Das Schmid im Hinblick auf den Verkauf der Gesellschaftsanteile 500.000 Euro für die Insolvenzmasse erlöst habe, sei im übrigen genausowenig ein entlastendes Argument, wie der Hinweis, dies sei zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus dem Ehevertrag vorgenommen worden: Eine Überweisung von einem eigenen Konto auf ein anderes eigenes Konto stelle keine unmittelbare Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Ehefrau dar – ob es solche Verbindlichkeiten überhaupt gegeben habe, sei schon mehr als fraglich zu nennen. “Man zieht dann schonmal die Augenbraue hoch”, wenn einem sowas “serviert” werde, richtete William seinen Blick auf die Verteidiger. Wie dann aber der Verkauf von Gesellschaftsanteilen an die Frau die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Ehevertrag bewirken soll, sei vollkommen unnachvollziehbar, zumal das Geld von Sybille Schmid-Sindram selbst eingezahlt worden sei: “Man fragt sich dann, was man sich hier alles erzählen lassen muss!”
Schmid handelte auch vorsätzlich
Auch zum Vorsatz konnte sich William eine Bemerkung in Richtung Verteidigung nicht verkneifen: Das als Beweismittel beantragte Gutachten zur damals bestehenden Rechtslage von einem Strafrechtsprofessor und ehemaligem Samson-Zögling, der belegen sollte, dass zu dem Zeitpunkt weder Rechtsprechung noch Rechtsmeinung existierte, die eine ähnliche Handlungsweise wie die angeklagte für strafbar hielt, möge ja durchaus richtig sein - Tatsache sei aber, dass auch keine Rechtsmeinung existierte, die eine solche Handlungsweise ausdrücklich erlaubte. Es gebe also kein schwarz-weiß-Bild, sondern eine Grauzone, in der es letztlich aber allein darauf ankomme, ob dem Gläubigerzugriff Vermögensbestandteile entzogen werden sollen. “Es hätte niemanden gegeben”, der Schmid sein Verhalten abgesegnet hätte und dies sei auch dem Angeklagten völlig klar gewesen.
Schmid habe die Transaktionen zudem mit einem gewissen Aufwand betrieben, das Geld für den Kauf der Gesellschaftsanteile sei schließlich bereits eingezahlt gewesen, noch bevor der Vertrag über den Kauf formuliert war. In dieser Phase sei dem Angeklagten klar gewesen, das eine Strafbarkeit durchaus im Bereich des Möglichen lag. Vorsatz war somit gegeben.
Strafzumessung
Zur Strafzumessung sei der Strafrahmen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu berücksichtigen, erklärte William schließlich. Zwar falle der beiseite geschaffte Betrag von 1,24 Mio im Verhältnis zu den ansonsten im Laufe des Verfahrens relevant gewordenen zwei und dreistelligen Millionenbeträgen vordergründig kaum ins Gewicht, doch für sich genommen ist der Betrag durchaus hoch. Strafschärfend sei die “gewisse Hartnäckigkeit” Schmids mit drei einzelnen Bankrotthandlungen, sowie das “systematisch und planmäßige” Handeln “mit hohem Vorbereitungsaufwand” zu berücksichtigen. Mildernd zu werten sei dagegen eine “erhebliche Zwangssituation” und “erheblichen Druck” unter dem Schmid wegen des Verfalls des Aktienkurses der Mobilcom gestanden habe.
Für die Überweisung von 240.000 Euro, 500.000 Euro und dem Verkauf der Gesellschaftsanteile seien daher Einzelstrafen in Höhe von neun Monaten, einem Jahr sowie einem Jahr und drei Monaten zu bilden, die zu einer Gesamtstrafe führe, die grade noch unter der Bewährungsgrenze von zwei Jahren bleiben, ein Jahr und 9 Monate aber nicht unterschreiten könne. Dabei sei die Strafaussetzung zur Bewährung aber kein Automatismus, sondern gemäß §56 Abs.2 StGB nur dann zu gewähren, wenn besondere Gründe dafür sprechen, das sich Schmid bereits seine seine Verurteilung “zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird”. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so einfach, im Ergebnis aber doch einschlägig.
Wegen der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer, die zumindest zu einem Teil, dass heisst zwischen den Jahren 2004 bis 2006 der Justiz anzulasten sei, werden 5 Monate der Strafe als “bereits vollstreckt” angerechnet.
Reaktionen
Schmid tritt kurz nach der Urteilsbegründung vollkommen gefaßt und geschäftsmäßig vor die Kameras, wie er es schon zu seinen Mobilcom-Zeiten tat: “Das Urteil überrascht mich schon”, erklärt er in die Mikrofone. Jedoch habe das Gericht klar gemacht, dass sich die Sachsen LB aufgrund der unrechtmäßigen Nachsicherungsforderung rund 10 Mio. Euro “rechtswidrig angeeignet habe”. “Natürlich” werde er Revision einlegen. Das Gericht habe laut seinen Anwälten in einigen Rechtsfragen “Neuland betreten”, so dass er den BGH um Prüfung bitten werde.
Verteidiger Langrock konnte das mündliche Urteil nicht überzeugen und will nun die schriftliche Begründung abwarten. Jedenfalls halte er an der Rechtsauffassung der Verteidigung bezüglich der drohenden Zahlungsunfähigkeit fest, dass Schmid nicht mit einer erneuten Kündigung habe rechnen müssen. Die Sanierungsgespräche zwischen ihm und der France Telecom seien kurz vor dem Abschluß gewesen, so dass eine Erholung des Aktienkurses zu erwarten war. Eine Kündigung wäre dementsprechend zur Unzeit erfolgt und somit weiterhin unwirksam gewesen. Auch stehe er weiterhin auf dem Standpunkt, dass für den Bankrott allein der Zugriff des Insolvenzverwalters maßgeblich sein könne. Dieser habe über eine sog. “Auslandsvollmacht” uneingeschränkt Zugriff nehmen können.
Staatsanwalt spricht von “Kunstfehler” der Verteidigung
Staatsanwalt Axel Goos zeigte sich mit dem “gut begründeten Urteil” zufrieden und stellte darüber hinaus klar, warum seine Anklage des Beiseiteschaffens der beiden genannten Geldbeträge erst viel später erfolgte und mit dem laufenden Verfahren wegen des Verkaufs der Gesellschaftsanteile verbunden worden war:
Nicht ohne ein gewisses Augenzwinkern erklärte er, erst die Verteidigung habe ihn auf die Existenz und strafrechtliche Relevanz der beiden Geldüberweisungen aufmerksam gemacht, als sie der Staatsanwaltschaft Kontounterlagen Schmids mit der Absicht vorlegte, ihn vom Vorwurf des Bankrotts im Hinblick auf den Verkauf der Gesellschaftsanteile zu entlasten. Doch erst aus diesen Bankunterlagen, die die Staatsanwaltschaft selbst nie aus Liechtenstein erhalten hätte, habe sich schließlich der Verdacht der weiteren zwei Bankrott-Handlungen ergeben, die zu den weiteren Anklagepunkten führten. Es habe sich also um einen “Kunstfehler” seitens der Verteidiger gehandelt, resümierte Goos. Vorher hätten Umfang und Wege der Geldbewegungen durch die Ermittlungsbehörden nie vollständig “aufgedröselt” werden können. Die Staatsanwaltschaft habe daher nur deshalb nicht, wie von der Verteidigung in ihrem Schlußvortrag ausgeführt, angenommen, dass die Überweisungen straflos seien – man habe von der Tragweite zu dem Zeitpunkt nur noch keine Kenntnis erlangen können. Stattdesssen sei man davon ausgegangen, es habe sich lediglich um einen Zahlungskreislauf zur Abwicklung der Gesellschaftsverkäufe gehandelt.
Nun wartet auf den Staatsanwalt eine ungleich umfangreichere Anklage gegen Schmid: Wegen vielfacher Untreue droht dem früheren Unternehmer ein weiteres Verfahren vor dem Kieler Landgericht. Das werde aber frühestens zum Ende diesen Jahres begonnen werden können, so Goos. Schmid soll 2001 im Zuge eines Aktienoptionsprogramms insgesamt 70 Millionen Euro aus der Mobilcom-Kasse an die Firma Millennium überwiesen haben, die seiner Ehefrau gehörte. Das Landgericht hatte die erste Anklage der Staatsanwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Nach einer Beschwerde duch die Anklagebehörde entschied das OLG, das das Verfahren in Teilen zu eröffnen sei. Zusammen mit der Revision wird die Sache Schmid die Kieler Justiz noch auf Jahre beschäftigen.
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15.April 2010 um 12:29 Uhr
[...] Revisionsverfahren um die Verurteilung des früheren Mobilcom-Gründers Gerhard Schmid wegen vollendeten Bankrotts in… hat sich nach der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof eine [...]