Zweifel lassen Verurteilung nicht zu
Kiel211: Freispruch für Ex-NPD-Mann Peter B. nach Messerstichen gegen “Hells Angels”
Thursday, 19.February 2009 um 19:09 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
In einer eher kurzgefassten Urteilsverkündung hat die erste große Strafkammer des Kieler Landgerichts den wegen der Messerstiche auf zwei “Hells Angels”-Mitglieder aus dem August 2008 angeklagten Ex-NPD-Funktionär Peter B. überraschend vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach dem “In dubio pro reo”-Grundsatz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte es nach der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der rechtsmilitante Neo-Nazi im Verlaufe einer Massenschlägerei zwischen Rechten und “Hells Angels” vor dem Amtsgericht Kiel auf zwei Kontrahenten eingestochen habe und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gefordert. Die Verteidigung hatte Nothilfe als rechtfertigenden Umstand geltend gemacht und Freispruch beantragt.
Das Gericht sei zwar davon überzeugt, das Peter B. entsprechend seiner Einlassung vor einer Haftrichterin auf die Tatopfer Dennis K. und Sascha B. eingestochen habe, könne aber trotz erheblicher Zweifel an seiner Beteuerung, in Notwehr zugunsten des Ralf D. gehandelt zu haben, auch nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass im Zuge des dynamischen Geschens eine Nothilfelage bestanden habe, in der dieser gerechtfertigt gewesen sein könnte. Nach dem Prinzip “Im Zweifel für den Angeklagten” müsse daher von einer gerechtfertigten Tat ausgegangen werden.
Der Vorsitzende erklärte, es sei der Kammer insgesamt “nicht möglich gewesen, den Sachverhalt zweifelsfrei aufzuklären”. Erheblich dazu beigetragen habe das Schweigen der als Zeugen geladenen Mitglieder beider an der Schlägerei beteiligter Gruppierungen. Von insgesamt 44 Zeugen hätten nur 28 im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesagt: “Der Rechtsstaat kommt an seine Grenzen, wenn selbst die Opfer und unmittelbaren Zeugen mauern”.
Das sich die Beteiligten auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß §55 StPO berufen hätten, stünde ihnen zwar zu, da die Ermittlungen gegen diese zum Teil zur Zeit noch laufen. Es sei allerdings ungewöhnlich, dass die beiden Tatopfer – die ebenso auskunftsverweigerungsberechtigt gewesen seien - nicht aussagten. Stattdessen habe es die Kammer “mit Erstaunen” zur Kenntnis genommen, das sich der prozessbeobachtend am Verfahren teilnehmende Verteidiger des Dennis K. gegenüber der Presse so offen ausgelassen und der Kammer gar ”Nicht-Aufklärung” vorgeworfen habe.
Der Kammer seien so lediglich die Aussagen einiger Polizei- und Justizbeamter, einer Richterin und nur weniger ziviler Augenzeugen neben der Einlassung des Angeklagten selbst übrig geblieben. Fest stehe danach lediglich, dass es am 29. August 2008 vor dem Eingangsbereich des Kieler Amtsgerichts zu einem Streit zwischen den sonnenbrillen-tragenden, schwarzgekleideten Männern um den Angeklagten und den mit zwei Geländefahrzeugen vorgefahrenen Personen um die beiden Tatopfer gekommen sei, der in einer Schlägerei solchen Ausmaßes mündete, die selbst erfahrene anwesende Polizeibeamte nach eigenen Aussagen so noch nicht erlebt hatten. Peter B. sei nach seiner Einlassung aus Anlaß eines Haftprüfungstermins von seinem Freund Ralf D. gebeten worden, ihn an dem Tag zu dessen Gerichtsverhandlung zu begleiten. Es sei durch die Konfrontation mit den ankommenden “Hells Angels” zu einer spannungsgeladenen Situation gekommen in der dieser sein Messer aus der hinteren Gesäßtasche gezogen und auf Dennis K. und Sascha B. eingestochen habe. Die Kammer sei insoweit von seiner Aussage auch überzeugt, habe aber “erhebliche Zweifel” daran, dass er dabei in Notwehr handelte.
Der Vorsitzende betonte mehrfach, das die Kammer keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Justizwachtmeister P gehabt habe. Dennoch sei seine Aussage allein nicht geeignet gewesen, die Aussage des Angeklagten zu widerlegen. Seine Schilderungen von zwei Rechten, die auf zwei “Hells Angels” zugeschritten seien und aus der Schulter heraus in Richtung Leber zugeschlagen hätten, so dass beide zeitgleich in sich zusammengesackt seien, passe nicht zu zweien, von einem Täter ausgeführten Stichen gegen jeweils zwei Personen. Dennis K. jedenfalls könne keiner dieser beiden zu Boden gegangenen Personen gewesen sein, da er im Verlauf der weiteren Schlägerei nach übereinstimmenden Zeugenaussagen noch auf den Zeugen R eingewirkt haben soll. Wenn P aussage, dass er weder Messer noch Personen gesehen haben will, die von der Treppe zur Deliusstrasse hochgelaufen kamen, seien seine Wahrnehmungen doch nicht so umfassend gewesen. Er selbst habe in der Hauptverhandlung Aussagen, die er nur zwei Stunden nach der Tat bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe, korrigiert. Statt zwei oder drei vorgetretener Rechter wolle er dann nur noch zwei wahrgenommen haben. Den zunächst angegebenen Zeitpunkt der telefonischen Alarmierung der Polizei verschob er vor Gericht von dem Punkt des bedrohlich wirkenden Wortgefechts zu dem Moment, wo er die Personen zu Boden gehen sah und die Schlägerei begonnen habe. Mit den Worten “Das würde ja sonst keinen Sinn machen” begründet, gab er dabei eine Schlußfolgerung ab, die seine Unsicherheit belege. Gehe man davon aus, dass seine bei der Polizei noch auf frischer Erinnerung beruhende Einlassung zutreffend sei, bestehe die Möglichkeit, dass P von dem Telefongespräch kurzzeitig vom Geschehen abgelenkt gewesen sei und daher doch nicht alles gesehen habe. Die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttere dies aber nicht, beteuerte der Kammervorsitzende erneut.
Das Gericht halte es für durchaus denkbar, dass die Tat von vornherein geplant gewesen sei und die Tataufklärung durch die uniforme schwarze Kleidung und die Sonnenbrillen bewußt erschwert werden sollte. Das Motiv dafür sei aber vollkommen unklar, der Hintergrund für einen Konflikt der beiden beteiligten Parteien offen geblieben. Das Verfahren habe erneut gezeigt, dass der Zeugenbeweis das schlechteste Beweismittel der StPO sei, resümierte der vorsitzende Richter. Das gelte umso mehr, wenn die Beteiligten wie im vorliegenden Falle mauern. Daher sei in dubio pro reo ein Freispruch zu erteilen.
Staatsanwalt Bimler zeigte sich nicht überrascht…
Staatsanwalt Bimler verzog nach Verhandlungsschluß keine Miene und zeigte sich von dem Urteil nicht sonderlich überrascht: Die Chancen für eine Verurteilung hätten bei 50 zu 50 gelegen. Zwar werde man die schriftliche Begründung abwarten und sorgsam prüfen, eine Revision von seiten der Anklagebehörde sei aber doch sehr wahrscheinlich.
… Der Verteidiger des Dennis K. dagegen schon
Der im Rahmen der Urteilsbegründung vom Kammervorsitzenden – nicht namentlich – angesprochene Verteidiger des Tatopfers Dennis K., Dr. Michael Gubitz, zeigte sich demgegenüber sehr wohl über den Freispruch erstaunt: “Da fällt mir nicht zuviel ein”, erklärte er zunächst gegenüber Kiel211.de, um dann doch seine Rechtsauffassung nachzuschieben, dass die festgestellten Tatsachen auch ohne die Aussage seines Mandaten für eine Verurteilung “locker” ausreichend gewesen seien. Es sei schon seltsam, wenn das Gericht erkläre, die an der Schlägerei beteiligten Zeugen hätten zu Recht von §55 StPO Gebrauch gemacht, aber im gleichen Atemzug deren Schweigen beklage. Selbst ohne die Aussage des Zeugen P hätte er eine Verurteilung des Angeklagten für möglich befunden. Die verschiedenen Zeugenaussagen hätten entsprechende Bewertungen durchaus zugelassen, ohne dass man sich zu weit aus dem Fenster hätte lehnen müssen. Darüber hinaus trat Gubitz jedem möglicherweise durch die Kammer erweckten Eindruck entgegen, dass er gegenüber der Presse große Vorwürfe der Nicht-Aufklärung erhebe, während er sich selbst nicht am Verfahren beteilige. Als Verteidiger des Dennis K. habe er nur beobachtend am Verfahren teilgenommen, ohne das ihm die prozessualen Rechte eines Nebenklägervertreters zustünden. Allerdings habe er durchaus versucht, durch formale Anregungen an die Kammer zur Sachaufklärung beizutragen, und so u.a. zu erreichen, dass der rechtsmedizinische Gutachter bei der erneuten Befragung der Hafftrichterin anwesend sei, um die Frage der Position des Angeklagten bei Ausführung der Messerstiche näher zu beleuchten.
Gerichtliche Aufarbeitung ist nur vorläufig beendet
Mit dem Freispruch ist zwar das Strafverfahren gegen Peter B vorläufig beendet, der Prozess gegen Ralf D. wegen der Messerstiche auf Dennis K. aus dem Jahr 2007 steht aber immer noch aus und wird dann sicherlich durch ähnlich schwere Sicherheitsmaßnahmen begleitet. Ob die zum Teil noch laufenden Ermittlungsverfahren gegen die “Hells Angels” wegen der Beteiligung an der Massenschlägerei in Prozessen münden, bleibt ebenso abzuwarten, wie die weitere Entwicklung der Ermittlungen des Landeskriminalamtes zu den Schüssen auf André D. vor der Kaltenkirchener Holstentherme.




10.September 2009 um 16:20 Uhr
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