Eindeutiges Gutachten
Kiel211: Todesangst verminderte Schuldfähigkeit des “Kieler Woche”-Messerstechers
Saturday, 21.February 2009 um 08:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit hat am Donnerstag die zweite Hauptverhandlung im Verfahren um den brutalen Messer-Tod des 25-jährigen Björn M. auf der Kieler Woche 2007 begonnen. Der 27 -jährige Sven B. war vor einem Jahr wegen Totschlags in einem minder schweren Fall und zweier Verstösse gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden, nachdem er sein Opfer im Juni 2007 im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem dolchartigen Messer von 18cm Klingenlänge einmal in den Rücken und weitere 3 Male in die Brust gestochen und so tödliche Verletzungen verursacht hatte. Der Verteidiger hatte das Urteil mit der Revision vor dem BGH angefochten und einen Teilerfolg errungen. Der Bundesgerichtshof hob das landgerichtliche Urteil unter Beibehaltung des Schuldspruches auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit sowie bezüglich der (Höhe der) Gesamtstrafe an eine andere Kammer des Landgerichts Kiel zurück.
Ursprüngliche Anklage
- “Kieler Woche”: Erster Toter nach Messerstecherei
- Hinterrücks getötet
- Tod auf der “Kieler Woche”: Anklage wegen Totschlags erhoben
Mit der erneuten Verlesung der ursprünglichen Anklage begann fast auf den Tag genau ein Jahr nach dem Auftakt des ersten Prozesses die neuerliche Hauptverhandlung, die der 10.großen Strafkammer unter dem Vorsitz von Richter Oliver William zugewiesen worden war.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten ursprünglich neben zwei Verstössen gegen das Waffengesetz und einer gefährlichen Körperverletzung wegen der Messerstiche auf zwei weitere Männer vorgeworfen, im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung mit Björn M. und dessen zwei Begleitern ein dolchartiges Messer von 18 Zentimentern Länge gezogen und dies seinem Opfer zunächst mit voller Wucht zwischen die Schulterblätter in den Rücken gestossen zu haben, so dass die Klinge vollständig in den Körper des jungen Mannes eindrang, einen Wirbelkörper beschädigte und das Herz durchstieß. Nachdem der so Getroffene zu Boden sank und auf dem Rücken liegenblieb, habe ihm der Angeklagte noch dreimal in Brust und Bauch gestochen. Björn M. erlag trotz eingeleiteter Not-OP im Kieler Uniklinikum einem multiplen Organversagen in Folge eines enormen Blutverlustes.
Dem Messerangriff sei am Ende des Germaniahafens zunächst ein Wortgefecht wegen einer Rempelei des Angeklagten vorausgegangen, das zunächst folgenlos blieb. Die dreiköpfige Gruppe mit dem späteren Opfer habe dies allerdings zum Anlaß genommen, der ebenfalls dreiköpfige Gruppe mit dem Angeklagten nachzustellen, um die Situation zu einer Schlägerei zu eskalieren. In unmittelbarer Nähe zum sog. “Schmid-Bau” und der “Hörnbrücke” sei es nach dem Angriff der Gruppe um Björn M. schließlich zu einer Schlägerei zwischen dem Angeklagten und dem späteren Opfer gekommen. Als letzterer schließlich vom Angeklagten abließ, soll dieser dem Kontrahenten nachgesetzt, sein Messer gezogen und wie beschrieben zugestochen haben.
Verlesung des schriftlichen Urteils der 8. großen Strafkammer
- Kiel211: Prozessbeginn um “Kieler Woche”-Messerstecherei
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Eine lange Zeit nimmt im Anschluß die Verlesung des schriftlichen Urteils der Schwurgerichtskammer des Kieler Landgerichts ein, mit dem der Angeklagte zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Seitenzahl ist beachtlich – und das nicht allein wegen der peniblen Aufzählung von Vorstrafen und den zahlreich erfüllten Strafatatbeständen aus den Bereichen der Diebstahls- Raub-, Waffen- und Körperverletzungsdelikte, deren schiere Masse den Vorsitzenden schließlich dazu veranlaßt, mehrere Seiten zu überspringen. Doch die ausführliche Sachverhaltsfestellung und Beweiswürdigung der Richter der 8. großen Strafkammer leidet nach Ansicht des BGH an einem schwerem Mangel: Die Begründung der Schuld sei zu kurz geraten und übergehe die Prüfung der Schuldfähigkeit, an der die Kammer keinen Zweifel hegte.
Ausführlich war die 8. große Strafkammer in ihrem Urteil zunächst auf das Vorleben des Angeklagten eingegangen. Die frühen Erziehungs-Probleme innerhalb der Familie multiplizierten sich in den Folgejahren. Erste behördliche Hilfemaßnahmen, wie die Beistellung einer Erziehungshilfe blieben fruchtlos, es folgten Aufenthalte in der Kinder-und Jugendpsychiatrie, diversen Pflegestellen, Heimen und Jugendeinrichtungen. Zwischen Pflegefamilien und Elternhaus hin und hergereicht, kommt es aufgrund der Gewalttätigkeit des Jungen zu diversen Schulbeurlaubungen und -wechseln, die auch die schulische Ausbildung erheblich beeinträchtigen. Selbst Einzelunterricht wird nach wenigen Tagen abgebrochen. Kurz hintereinander durchläuft er drei Pflegestellen, stets unterbrochen durch kurze Aufenthalte bei den Eltern. In der 8.Klasse wird er schließlich der letzten Schule verwiesen, neue Beschulungsversuche scheitern. Nach einem weiteren Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie folgt schließlich die erste Untersuchungshaft für Diebstahls-, Raub- und Körperverletzungsdelikte, der sich eine weitreichende kriminelle Karriere mit weiteren Haftaufenthalten anschließt. Sven B. sei dann in Kontakt mit Drogen gekommen und konsumiert in der Folge Ecstasy, Kokain und Speed, später auch Alkohol. Erst nach seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2007 habe sein Leben eine Wendung genommen. Er verlässt die Kieler Umgebung und zieht nach Norderstedt, wo er eine eigene Wohnung bezieht und einen Job in einem Malerbetrieb erhält, der ihm später auch einen Ausbildungsplatz in Aussicht stellt.
In dieser Phase habe er sich entschlossen, am 20. Juni 2007 nach Kiel zurückzukehren, um Meldeangelegenheiten zu erledigen und sich nach längerer Zeit mit Freunden auf der “Kieler Woche” zu treffen. Am Abend habe er sich sodann mit einem Freund auf den Weg gemacht, zunächst rund die Hälfte einer Flasche Saurer Apfel getrunken und einen Joint geraucht. Auf der “Kieler Woche”-Meile selbst wurden 3-4 Becher Bier und mehrere Becher Erdbeer-Prosecco zu sich genommen, bis es am Germaniahafen zum Zusamenstoß mit der Gruppe um Björn M. kommt, der aber zunächst folgenlos bleibt.
Die Gruppe um das spätere Todesopfer habe dem Angeklagten dann auf Zuruf eines Begleiters jedenfalls nachgesetzt, um den Angeklagten wie dessen Begleiter in rechtswidriger Weise anzugreifen. Nachdem Björn M. zunächst einen Begleiter mit einem Tritt niedergestreckt hatte, wandte er sich dem Angeklagten zu, der sich zwischenzeitlich drei Angreifern entgegensah. Sven B. zog nun sein Messer und verletzte zunächst die beiden Begleiter des Björn M. Dieser hatte sich inzwischen von dem Angeklagten abgewandt und sei schließlich von dem Messer in stehender Position mit voller Wucht in den oberen Rückenbereich getroffen worden, vor dem Pavillion eines Restaurants im “Schmid-Bau” zu Boden gegangen und handlungsunfäig auf dem Rücken liegengeblieben. Gleichwohl habe der Angeklagte weiter auf den Brustkorb seines Opfers eingestochen. Er flüchete im Anschluß über die Hörnbrücke, wurde aber aus einem Taxi heraus von anwesenden Polizeibeamten festgenommen, bevor dieses abfahren konnte. Der Angeklagte habe glaubhaft dargelegt, Todesangst empfunden und sich anders nicht zu helfen gewußt zu haben. Seiner Einlassung er habe lediglich im Sitzen nach hinten um sich gestochen und Björn M. dabei versehentlich verletzt, sah das Gericht als durch das rechtsmedizinische Gutachten sowie durch Zeugenaussagen widerlegt an. So hatte eine Zeugin gesehen, wie sich Björn M. langsam nach vorne krümmte und zu Boden ging und damit die Aussage des Rechtsmediziners bestätigt. Der Stich in den Rücken habe einen Wirbelkörper getroffen, das Herz durchstossen und den jungen Mann sofort handlungsunfähig gemacht. Auf den am Boden liegenden sei dann weitere drei Mal eingestochen worden. Zeugen bestätigten schlagende Bewegungen des über sein Opfer gebeugten Angeklagten in Richtung dessen Brustkorbs. Auch diese Stiche seien von beträchtlicher Tiefe gewesen. Eine Notwehrlage hatten die Richter zugunsten des Angeklagten nicht anerkannt.
Hinsichtlich der Schuld hatte die Schwurgerichtskammer ausgeführt, dass angesichts einer BAK von 1,23 Promille, dem Fehlen von Ausfallerscheinungen und einer erheblichen Alkoholgewöhnung keine hochgradige Alkoholisierung vorgelegen habe. Zwar sei der Angeklagte in einem affektiv hochgradig erregtem Zustand gewesen, Anhaltspunkte für eine Schuldausschließung – oder minderung ”liegen nicht vor”, schrieb die Kammer ziemlich pauschal in sein Urteil. Eine nachvollziehbare Todesangst zog die Kammer lediglich zur Begründung des minder schweren Falles nach §213 StGB heran, da sich der Angeklagte insoweit wenigstens im “Grenzbereich der Notwehr” befunden habe.
Verlesung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesgerichtshofs
- Kiel211: BGH hebt Strafausspruch im Fall des “Kieler Woche”-Totschlags auf
- Kiel211: Strafmaß-Verhandlung wegen “Kieler Woche”-Totschlag terminiert
Schließlich wird der Beschluß des BGH verlesen, dessen Entscheidung der Kammer enge Grenzen im Hinblick auf die neuerliche Verhandlung setzt. Der dritte Strafsenat hatte entschieden, dass der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte, weil die Schwurgerichtskammer seine Überzeugung von der – jedenfalls nicht erheblich verminderten – Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat nur unzureichend begründet habe. Die Kammer sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach Konsum eines Joints und einer zurückgerechneten Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille nicht erheblich beeinträchtigt war. Der BGH bemängelte, das Landgericht Kiel habe bei seiner Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, als es sich nur auf die Intoxikation mit Rauschmitteln beschränkte:
“So hat sich der Angeklagte, der schon frühzeitig durch Aggressionen aufgefallen war, bereits dreimal in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung befunden und ist in der Vergangenheit mehrfach wegen Raubes, räuberischer Erpressung und Körperverletzungen zu erheblichen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt wor-den. Unmittelbar vor der Tat hatte er – was die Kammer zur Begründung eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB herangezogen hat – Todesangst empfunden und daraufhin eingekotet. Diese Umstände hätten bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit erörtert werden müssen, weil sie – auch wenn eine Persönlichkeitsstörung bzw. eine affektive Einengung für sich genommen die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt hätten – jedenfalls im Zusammenwirken mit der festgestellten Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirkt haben konnten …” [Beschluss des BGH vom 21.8.2008 3 Str 255/08]
Ein darüber hinaus gehender vollständiger Ausschluß der Schuldfähigkeit sei dagegen für den BGH nicht in Frage gekommen. Auch sei es kein durchgreifender Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten gewesen, dass die Kammer bezüglich der Tötung des Mannes eine Notwehrsituation ebenso wie die Voraussetzungen für eine Putativnotwehr verneint habe. Ein erneutes Eintreten in die Beweisaufnahme zur Feststellung weiterer Tatumstände sei daher ausgeschlossen.
Erstattung des psychiatrischen Gutachtens
So blieb das Gutachten zur Evaluation der Schuldfähigkeit des Angeklagten der einzige Punkt der neuerlichen Beweisaufnahme. Eine solche Begutachtung hatte es im ersten Verfahren gar nicht erst gegeben. Das, so richtete William offene Kritik an die Kollegen der Schwurgerichtskammer, sei ihm unerklärlich. Man hätte darauf bestehen sollen, dass eine entsprechende Begutachtung bereits in der ersten Hauptverhandlung gemacht wird.
Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. Jehs erklärte zunächst, mit dem Angeklagten sechsmal in der JVA Lübeck zu ausführlichen Gesprächen zusammengetroffen zu sein. Dort habe dieser in einer Art “Isolationshaft” ohne Kontakt zu Mitgefangenen eingesessen, nachdem er in der letzten Haftanstalt erhebliche Bedrohungen gegen das Personal ausgestossen hatte. Erst nach seiner Intervention habe er direkt mit dem Angeklagten sprechen können, nachdem er zunächst in einem Besucherraum des Hochsicherheitsstakts durch eine Panzerglasscheibe getrennt per Sprechanlage mit ihm habe kommunizieren müssen. Sven B. sei von Anfang an gesprächsbereit gewesen, habe seine Antworten durchdacht und selbst entschieden, was er erzählen mochte und was nicht. Er habe dabei in aller Offenheit gesprochen und stets authentisch gewirkt, seine Vergangenheit nicht mitleidig, sondern sachlich, durchaus nachdenklich und gelegentlich traurig geschildert.
Frühzeitig hatten die Eltern erhebliche Probleme bei der Erziehung ihre Sohnes. Schon in der Vorschulzeit sei der Angeklagte schnell mit anderen in Konflikt gekommen und habe in der Grundschule bereits erhebliche Auffälligkeiten durch aggressives, tätliches Verhalten an den Tag gelegt, das auch in regelmäßigen Sachbeschädigungen von Autos in der Nachbarschaft gemündet sei. Die Eltern überliessen ihren Sohn vielfach sich selbst, so das es zu Erziehungsschwierigkeiten kam und sich das Jugendamt einschaltete. Relativ früh sei er dann mit Cannabis in Berührung gekommmen und verübte Straftaten, die auch aufgrund seines Alters zunächst ungeahndet blieben. Neben Gewalttätigkeiten seien es “in großer Menge” “Abziehereien” von Kindern und Jugendlichen gewesen. Der Angeklagte habe das als “Spaß” und “zur Erlangung und Ausübung einer gewissen Macht” dargestellt, wohl wissend, dass dies Unrecht sei. Dabei sei er durchaus in der Lage gewesen, reflektiert sich und seine Handlungen zu hinterfragen.
1997 sei es zur ersten Inhaftierung gekommen. Der Angeklagte habe zunächst Angst vor dem Gefängnis gehabt, sich dort aber wegen des geordneten Lebens und dem vorgegebenen festen Rahmen im Alltag schnell wohl und fast wie zu Hause gefühlt – auch wenn er gegen den festen Rahmen opponierte. Er sei auf alte Bekannte getroffen und fand im Küchenchef eine rauhe Autoritätsperson, mit dem er dennoch gut zurechtgekommen sei. Mit dem bevorstehenden Ende der ersten, dreieinhalbjährigen Haftsstrafe hätten ihn Ängste von Gewalt und Ablehnung geplagt, die ihm nach seiner Vorstellung außerhalb der Gefängnismauern begegnen würden. Dies sei aber nicht eingetreten. Damit kam er aber nicht zurecht, habe angefangen, sich stark zu betrinken und sei in seiner alten Kieler Umgebung emotional völlig entgleist. Mehrere Körperverletzungen fielen in die Phase. Einer Einrichtung zur Krisenintervention zugeführt, erwies sich die Unterbringung nur als Notlösung. Er habe sich außerhalb der Gesellschaft gefühlt und die Welt als feindlich wahrgenommen. Als sich auch das nicht in der Realität bestätigte, sei er mangels Orientierung in ein Loch gefallen und habe nun angefangen, exzessiv zu trinken.
Erst mit seiner letzten Haftentlasung im Jahr 2007 entscheidet er sich, es anders zu versuchen, sucht Unterstützung bei der Bewährungshilfe und trifft einen ehemaligen Mithäftling, der ihm einen Job in einem Malerbetrieb in Norderstedt verschafft. Er beschließt, die althergebrachten Struktur von Gewalttätigkeit zu verlassen. Nur noch gelegentlich kifft er und konsumiert Alkohol und Heroin. Er sucht sich eine Wohnung, wird von seiner Familie unterstützt, arbeitet gerne und gut, wird in der neuen Umgebung offen aufgenommen, erfährt von Kollegen und neuen Freunden offene, freundliche Zuwendung, begegnet keinen Vorurteilen und kann unerkannt ein neues Leben beginnen. Sein Chef traut ihm etwas zu und bezahlt ihn angemessen. Es wird ihm eine Perspektive eröffnet.
Diagnostisch lasse sich feststellen, dass der Angeklagte eine “besondere Antenne” für gegen ihn gerichtete Vorbehalte, wie eine besondere Sensibilität für die Reaktion anderer in punkto Körperhaltung und non-verbaler Kommunikation besitze. Tests hätten einen guten Intellekt und keine hirnorganische Beeinträchtigungen ergeben. Sven B. sei höchst selbstunsicher und leicht irritierbar, traut sich selbst nicht viel zu. Ihn zeichne ein Höchstmaß an reaktiver Aggressivität aus, was bedeute, dass jeder noch so banale, gemutmaßte, nicht reale Anlaß ihn aggressiv reagieren läßt. Dabei habe er kaum aggressive Hemmungen. Sein soziales Interaktionsvermögen ist eingeschränkt. Bei Frustration verfalle er leicht in grobe, nicht soziale Muster bis hin zu Verletzungen und Beleidigungen. Zu seiner Persönlichkeitsentwicklung könne nicht auf eine breite Faktenbasis zurückgegrifffen werden. Der Angeklagte könne nicht viel aus früherer Kindheit erzählen, außer das er oft sich selbst überlassen wurde.
Sven B. leide unter einer dissozialen, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, die gemeinhin als sog. Borderline-Persönlickeit erfasst werde und die ihn ein Leben lang behaften werde. Zudem bestehe ein höchstes Maß an Unreife, Probleme zu lösen und Kompromisse einzugehen. Entsprechende Mechanismen habe er nie erworben. Daraus folgen Depressionen und Rückzüge, die alles alles in allem behandlungsbedürftig seien. Frustrationen werden daher ausgelebt, wobei er nicht allein gegenüber und auf Kosten anderer, sondern in gleichem Maße auch gegen sich selbst gerichtet ausgeprägt rücksichtslos agiert.
Der Drogen- und Alkoholkonsum stelle dabei ein gewisses emotionales Regulationshilfmittel dar: Drogen beruhigen und machen ihn eher friedlich weil sie kurzfristig Traurigkeit und Verweiflung bannen helfen, Alkohol wirke stimmungsaufhellend, aber auch enthemmend, Frustrationen auszuleben. Der Angeklagte habe selbst erklärt nach Alkoholkonsum “solle man nicht mit mir losgehen”. Alkohol- und Drogenkonsum seien dabei Mittel der Kompensation einer sozialen Angst, die für den Angeklagten unerträglich sei. Frustrationen werden impulsgesteuert über Aktionen abgebaut. Dabei sei sicher von einem Drogen- und Alkoholmissbrauch, aber keiner Abhängigkeitserkrankung auszugehen, da der Angeklagte von einem auf den anderen Tag aufhören konnte und keine organischen Schäden davongetragen habe.
Am Abend des Tattages sei er guter Stimmung und nicht aggressiv gewesen, durch den Alkoholgenuss “angeschickert”, aber ohne Ausfallerscheinungen. So habe er sich bei den beiden Vorfällen mit Pöbeleien am Germaniahafen beherrschen können und sich weiterer Folgen zunächst konsequent entzogen. Dies stelle eine signifikante Änderung der tradierten Verhaltensweise dar, die für einen vorherigen Persönlichkeitsaufbau und einen Wendepunkt zum Positiven spreche. Zeit seines Lebens habe schon ein “schiefes Gucken” für eine Gewaltexplosion ausgereicht. Der von der Gruppe um Björn M. gestartete Angriff sei überraschend gewesen. Dort habe Sven B. – wahrscheinlich erstmalig – erfahren, sich der Schläge zunächst von einem, dann mehrerer Angreifer nicht erwehren zu können und zum Teil in seiner Mobilität beschränkt zu sein. Die daraus resultierende Angst habe er in den Gesprächen so geschildert, dass er geglaubt habe, man wolle ihn totschlagen – er kotet sich schließlich ein. Aus der Angst habe er aber auch eine gewisse Energie gewonnen, sein Messer gezogen und – wie er sagt ungezielt – um sich gestochen, während er noch weiter geschlagen worden sei.
Aus diesen Uständen zog Jehs folgende Schlußfolgerungen: Der Angeklagte habe am Beginn gestanden, seine Lebenseinstellung fundametal zu ändern und die gundsätzliche Bereitschaft, Gewalt auszuüben, fallen zu lassen. Nicht ohne den inneren Konflikt, nun zu weich, zu schwach, zu verletztlich zu werden. Dieser Einstellung sei er sich am frühen Abend des 20. Juni 2007 zunächst treu geblieben, und wich jeder tätlichen Auseinandersetzung aus. Doch plötzlich habe er sich wieder einer Situation nachvollziehbarer Angst, ja existentieller Todesangst ausgesetzt gesehen. Vollkommen unvorbereitet wird er mit der Kernproblematik seiner Persönlichkeit in einer realen Situation konfrontiert und ist situativ derart überfordert, dass er in seinem Erleben erheblich eingeschränkt gewesen sei. Dies stelle eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung i.S.d. §§20, 21 StGB dar. Die hochdynamische, hochaffektiv aufgeladene Situation mit drei Angreifern führte dabei zum subjektiven Erleben des Tatverlaufs in einem Gesamtzusammenhang. Ob er dabei die Abwendung des Björn M. als solche und Angriffsbeendigung tatsächlich wahrgenommen habe sei fraglich. Wahrscheinlicher sei es, dass er trotzdem von der Präsenz eines gefährlichen Täters, gegen den es sich auch weiter zu wehren gelte, ausgegangen ist.
Auf Nachfragen von Gericht und Staatsanwalt, konkretiserte Jehs Teile seiner umfangreichen Ausführungen. Aufgrund seiner Angst und dem Selbstunsicherheitsgefühl im Zusammenspiel mit der massiven Attacke durch 3 sportlich bzw. kräftige Männer habe der Angeklagte eine “existentielle Wand” erreicht. Dies sei auch kein Widerspruch zu der durch die Vorstrafen belegte “Kampferfahrung”, da er die Sitauation erstmals vor dem Hintergrund einer veränderten Lebenseinstellung erlebt. Habe er zuvor keinerlei Wertempfindung gehabt, so dass er Risiken eingegangen sei, denen die Gefahr auch existentieller Vernichtung seiner selbst innewohnten, habe seine Persönlichkeitsentwicklung zu dem erstmaligen Erkenntnisgewinn der Wertschätung des eigenen Lebens geführt. Zum ersten Mal habe er daher das Gefühl von Gefahr empfunden, etwas wichtiges tatsächlich verlieren zu können. Diese Angstproblematik bleibt – mit besonderen Folgen bei einer neuerlichen Existenzbedrohung.
Jehs betonte, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung ein Kompensationsmechanismus für die Angstproblematik sei. Diese durch die Veränderung der Lebenseinstellung und Werte zu überwinden, erfordere, an die Stelle der Aggressivität eine Alternative zu setzen. Damit habe er aber das Tor weit aufgemacht, ohne nun aber noch über die Mittel zu verfügen, sich zu verteidigen. Habe er sich diesbeüglich selbst um das einzige, ihm bekannte Verteidigungsinstrument gebracht, sei er äußeren Einflüssen schutz und wehrlos ausgesetzt.
“Nun hat er ja ein Messer gehabt”, richtete der Kammervorsitzende seine Frage, wie denn dass beidseitig geschliffene, mit einer 18cm langen Klinge ausgestattete Messer ins Bild passe an Jehs: “Da schmiert man ja nun kein Butterbrot mit!”. Jehs erklärte, Bewaffnung sei typische Ausprägung der dissozzialen Störung, weil keine Kompetenz bestehe, Konflikte anderweitig zu lösen. Es handele sich hier bei dem Angeklagten in gewisser Weise um ein “kleines armes Würstchen”: “Wer sich bewaffnet hat Angst!” Es habe sich um einen schutzlosen Menschen gehandelt, der sich der Welt ausgeliefert fühlt. Das Umschlagen von Angst in Aggression sei typisch und evolutionär bedingt. Die tiefgreifende Bewußtseinssstörung sei auch handlungsleitend für das Tatgeschehen gewesen.
Sichtlich beeindruckt von dem Gutachten, zeigte sich der Kammervorsitzende verwundert, dass der BGH-Senat in seinem Urteil die Annahme von §20 kategorisch ausgeschlossen habe. Wie man dazu ohne Sachverständigenberatung kommen könne und stattdessen womöglich einer “höheren Eingebung” gefolgt sei, könne er zwar nicht nachvollziehen, nahm dies aber zum Anlaß, um den Gutachter dazu zu befragen. Der erklärte, dass dem Angeklagten sehr wohl ein Rest von Steuerungsfähigkeit erhalten geblieben, eine gänzliche Schuldunfähigkeit daher auch nach seiner Ansicht auszuschließen sei. Eine Unterbringung in einer Entziehungsklinik oder einer psychiatrischen Einrichtung gemäß der §§ 63, 64 StGB sei nach seiner Meinung zudem nicht einschlägig. Wesentlich für die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpounkt sei allein die Todesangst und gerade nicht die psychiatrische Problematik gewesen, die zweifellos bis heute bestehen bleibe und einen “riesigen Bedarf” für eine Psycho- und Sozialtherapie schaffe. Die Todesangst reiche aber dann, wenn sie auf eine so fragile Persönlichkeit wie die des Angeklagten treffe. Der Messerkauf sei Symptom dieser Angst und zeige, dass trotz, bzw. gerade wegen der beginnenden Stabilisierung seines Lebens, der Angeklagte besonders unsicher gewesen sei, weil er sich auf der Suche nach neuen Handlungsmechanismen befand. Er habe versucht, etwas anders zu machen, auf Gewalt und Straftaten verzichtet, aber immer noch – wenn auch in geringerem Maße – Drogen genommen. Das sei kein Zeichen von belastbarer Stabilität. Es sei auch nicht zu erwarten, dass er in der kurzen Zeit zu Stabilität hätte kommen können, auf das Messer zu verzichten. Das Hauptaugenmerk liege aber bei den situativen, nicht den psychiatrischen Faktoren.
Was bleibt ist Ratlosigkeit
Das diese in weiten Teilen enorm überzeugend vorgetragene Bewertung in einem so erheblichen Gegensatz zu der unbestreitbaren Gefährlichkeit des Angeklagten steht, dem im Gerichtssaal erst mit dem verspäteten Eintritt der Kammer die Handfesseln entfernt wurden, macht es nur schwerer, eine immer wahrscheinlicher werdende weitere Verringerung der Gesamtfreiheitsstrafe nachvollziehbar zu erklären. Selbst der Verteidiger, Rechtsanwalt Rolf Diederichsen, stößt an Grenzen seines Verständnishorizonts, wenn er in einem Vorgespräch schildert, wie sich sein Mandant im ersten Jahr seiner Strafhaft alles andere als gut führte: Nachdem er das Wachpersonal der JVA Flensburg massiv bedroht und sich nur mit stetigen, strengen Sondersicherheitsmaßnahmen der Haftroutine untergeordnet hatte, war er in den Hochsicherheitsbereich der JVA Lübeck verlegt worden, wo er nun unter, selbst für einen erfahrenen Anwalt erschreckenden, Isolationsbedingungen einsitzt. Was passiere, wenn dieser in wenigen Jahren wieder entlassen wird, will sich selbst der Anwalt nicht vorstellen: “Er lernt ja offenbar doch nicht dazu”. Der Gutachter spricht von Symptomen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, der Volksmund redet dann langläufig von einem Soziopathen, der nun möglicherweise in zwei oder drei Jahren wieder freikommt.
Für den kommenden Donnerstag werden die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung erwartet.




09.March 2009 um 11:21 Uhr
Was ist hier bloss los,
kann man jetzt jemanden erstechen und sicher sein wenn man sich dabei in die Hose macht, wird das Strafmass nicht so hoch sein… Ich bin über die Tatsache, dass die Verhandlungen wieder aufgenommen werden erschrocken, in meinen Augen waren die sechs Jahre schon zu wenig und nun das!
Ich bin echt sauer über unsere unfähige Rechtspolitik! Ab sofort sollte vielleicht ein jeder ein 18cm Messer mit auf die Kieler Woche nehmen, um so eine Chancengleichheit zu schaffen… Alles Vollidioten.
09.March 2009 um 20:23 Uhr
Dann solltest Du nicht den Artikel lesen, in dem steht, dass der Angeklagte 4 Jahre und 8 Monate bekommen hat…
Nein, man kann nicht sicher sein, das das Strafmass nicht so hoch sein wird, wenn man sich nur einfach in die Hose macht. Denn es kommt immernoch auf den Einzelfall an: Ein Gutachter muss feststellen, dass die Steuerungsfähigeit erheblich vermindert war. Darüber hinaus: “Einfach jemanden erstechen” wäre vielleicht schon im Bereich des Mordmerkmals des niederen Beweggrundes… Also sollte man sich nicht unglücklich machen und sich den Angeklagten eher nicht zum Beispiel nehmen…
16.March 2009 um 13:35 Uhr
du mußt dir leider ein größeres messe kaufen die klinge war 18 cm lang !!!!das messe ganze 30 cm !!!!! und wenn du auh noch eine schwere kindheit hattes und die hose voll hast kannst du glück haben das du mit einem blauen auge davon kommst ja soweit sind wir leider EIN SKANDAL!!!!!!!!!!
16.September 2009 um 13:36 Uhr
[...] ist am Donnerstag vor dem Landgericht Kiel das zweite Hauptverfahren um den sog. “Kieler Woche”-Totschlag zu Ende gegangen. Die 10. große Strafkammer verurteilte den angeklagten 27-jährigen Sven [...]