Staatsanwaltschaft fordert 5 Jahre Freiheitsstrafe
Kiel211: Plädoyers im zweiten Prozess um “Kieler Woche”-Totschlag
Friday, 27.February 2009 um 11:49 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am Donnerstag ist der zweite Prozess um den sog. “Kieler Woche”-Totschlag mit den Schlußvorträgen von Staatsanwalt, dem Nebenklägervertreter und der Verteidigung fortgesetzt worden. Der Bundesgerichtshof hatte das erstinstanzliche Urteil des Kieler Schwurgerichts aus dem Jahr 2008 im Strafausspruch und unter Beibehaltung des Schuldspruches aufgehoben und an das Landgericht zur neuerlichen Entscheidung über eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit und der Höhe der Strafe zurückverwiesen. Die damit betraute 10. große Strafkammer hatte in der letzten Woche ein umfangreiches psychiatrisches Gutachten entgegengenommen, das dem Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Todesangst bescheinigte.
Nebenklägervertreter beantragt Adhäsionsverfahren und weitere Beweiserhebungen
Bevor die Beweisaufnahme geschlossen werden konnte, beantragte der Nebenklägervertreter der Familie des Tatopfers im Namen der Eltern zunächst das sog. Adhäsionsverfahren, nach dem die Erben gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch auch im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen können.
Für empörte Reaktionen der im Saal anwesenden Familie und Freunde des Angeklagten sorgten aber schließlich drei folgende Beweisanträge des Husumer Anwalts Sigurd Fabig, die einen letzten Versuch darstellten, das Vorliegen einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Todesangst zu widerlegen. Zwei dieser Anträge hatten dabei die Darmfunktion und die nach der Tat abgesetzten Exkremente des Angeklagten zum Thema.
Zum Beweis der Tatsache, dass sich der Angeklagte gerade nicht aus Todesangst eingekotet habe, beantragte Fabig ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass der Angeklagte regelmäßig Probleme damit hatte, den Stuhl zu halten. Fraglich sei, ob der Angeklagte nicht vielleicht aus medizinischen Gründen und/oder aufgrund seines vorherigen Alkohol- und Drogenkonsums unfähig bzw. geschwächt war, seinen Stuhlgang zu kontrollieren. Schließlich habe er sich noch vor der Tat auch ohne Anlaß übergeben. Interessant sei daher z.B., ob er im Laufe seiner Heimaufenthalte zum Einkoten geneigt habe.
Darüber hinaus beantragte Fabig eine neuerliche kriminaltechnische Untersuchung der Konsistenz und der Verteilung der Exkremente in der sichergestellten Bekleidung des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, dass dass sich der Angeklagte nicht unmittelbar vor, während oder nach der Tat, sondern erst nach seiner Flucht eingekotet habe, als er von Polizeibeamten festgenommen worden sei. Dafür würde die geringflächigere Verteilung des Kots in der Bekleidung sprechen, so Fabig, die es ausschließe, dass sich der Angeklagte anschließend noch mehrere hundert Meter fortbewegt habe.
Außerdem forderte er die Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens, zur Widerlegung des Gutachters Dr. Jehs und zum Beweis der Tatsache, dass beim Angeklagten keine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorgelegen habe. Denn wäre dies der Fall gewesen, so Fabig, hätte der Angeklagte nach der Logik des Gutachters auch eine ihn während der Tatausführung anschreiende Zeugin, er solle aufhören, als Angreiferin erkennen, und auch sie mit einem Messer verletzen müssen.
Die Kammer nahm den Adhäsionsantrag zur Beratung entgegen und wies die Beweisanträge aufgrund der aus der BGH-Entscheidung folgende Sperrwirkung für weitere Sachverhaltsfeststellungen in deutlicher Form zurück. Die Feststellung der 8.großen Strafkammer, es habe eine Todesangst vorgelegen, sei aufgrund der Bindungswirkung des BGH-Beschlusses nicht mehr angreifbar, es bestehe insoweit ein Beweisverbot. Der Vorsitzende Oliver William stellte darüber hinaus auch die Sinnhaftigkeit der Anträge in Frage und sprach von einem “Schuss ins Blaue hinein”: Die ”Normalverteilung von Exkrementen” sei einer kriminaltechnisch-gutachterlichen Bewertung nicht zugänglich.
Staatsanwalt fordert Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren
Staatsanwalt Dr. Achim Hackethal sprach zu Beginn seiner Ausführungen davon, dass das Gutachten zur Schuldfähigkeit seine Perspektive auf den Fall nachhaltig verändert habe: “Ich habe das anders gesehen damals”, gab der Anklagevertreter offen zu. Seine damalige Annahme, der Angeklagte habe nur auf eine Gelegenheit gewartet, um seine Gewaltätigkeit auszuleben, sei so nicht mehr haltbar. “Aber Dr. Jehs hat mich überzeugt!”
Der Angeklagte habe zunächst noch versucht, jeden Konflikt zu vermeiden. Die Gründe dafür habe Jehs ausführlich dargelegt. Diesem habe auch er im ersten Verfahren nicht die nötige Bedeutung beigemessen. Dass der BGH das Urteil des Schwurgerichts in diesem Teil aufhob, sei daher “vollkommen gerechtfertigt”. Im übrigen sei es aber bei dem Schuldspruch des Totschlags in einem minder schweren Fall geblieben. Die Strafe sei daher dem Strafrahmen des §213 StGB von 1 bis zu 10 Jahren zu entnehmen.
Fraglich sei nun, ob dieser nach den §§21, 49 StGB ein weiteres Mal verschoben werden muss. Der Gutachter habe sehr plausibel ausgeführt, dass der Angeklagte unter einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer sog. Borderline-Perssönlichkeit leidet. Sein Verhalten innerhalb der Haft bestätige diese Bewertung. Dies sei hier aber nicht bestimmend gewesen. Vielmehr beruhte die verminderte Schuldfähigkeit dagegen allein auf der existentiellen Todesangst einer nachvollziehbaren ”Die oder ich”-Situation, die dazu führte, dass sich der Angeklagte einkotete. Diesen Schlußfolgerungen des Gutachters schloß sich der Anklagevertreter an. Die §§21, 49 StGB würden daher die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenverschiebung anbieten, die aber nicht zwingend erfolgen müsse. Da die Schwurgerichtskammer in ihrem Urteil zur Begründung des minder schweren Falls die Tötung im “Grenzbereich zur Notwehr” verortet und damit auch die existentielle Angst des Angeklagten berücksichtigt habe, diese aber auch für §21 StGB maßgeblich sei, könnte eine doppelte strafmildernde Verwertung dieses Umstandes nach §50 StGB nicht in Betracht kommen. Zwar erscheine dieser im vorliegenden Fall nicht einschlägig, der BGH habe jedoch entschieden, dass eine zweifache Milderung nicht auf der jeweils selben sachlichen Grundlage beruhen, d.h. “auf dieselbe Wurzel zurückzuführen” sein dürfe. Im vorliegenden Fall habe eine Milderung aus §21 StGB aber keine eigene sachliche Grundlage mehr. Daher sei eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §49 StGB nicht geboten.
Allerdings habe ein eher beiläufiger Satz in der Aussage des Dr. Jehs den Anklagevertreter aufhorchen lassen. Der Gutachter habe davon gesprochen, dass sich der Angeklagte in der Situation, als sich das Opfer Björn M. von ihm abwandte und später am Boden lag, womöglich dennoch in einer Bedrohungslage wähnte. Dies werfe die Frage auf, ob im vorliegenden Fall sogar ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum, d.h. ein Irrtum über eine real nicht bestehende Rechtfertigungslage zugunsten des Angeklagten festgestellt werden könne, der den Vorsatzschuldvorwurf betreffe. Dies würde einen Konflikt zum Schuldspruch der Schwurgerichtskammer bedeuten, der durch den BGH aber nicht angetastet worden war und somit nicht mehr zu ändern wäre. Hätte also auch der Schuldspruch so nicht ergehen dürfen, wäre es wenigstens in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Soweit sich aber ein solcher Irrtum des Angeklagten nach den Worten Jehs nur auf eine “Bedrohungssituation”, nicht aber auf eine Angriffssituation bezog, scheide ein Erlaubnistatbestandsirrtum im Hinblick auf eine Notwehrlage aus. Das die bloße Anwesenheit des Björn M. zu einem Empfinden potentieller Bedrohlichkeit führte, müßte daher nach §34 StGB zu messen sein. Ein diesbezüglicher Erlaubnistatbestandsirrtum sei dann gegeben, wenn der Täter sich eine Situation vorstelle, die sein Handeln rechtfertige würde. Dies wäre aber nicht der Fall, soweit er im Rahmen einer Güterabwägung bei Bedrohung seines Lebens nur die körperliche Unversehrtheit eines Gegenüber angreifen dürfe, aber nicht dessen Leben. Liege also kein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, komme nur ein Verbotsirrtum in Frage, der nur dann schuldausschließend wirke, wenn er für den Angeklagten unvermeidbar war. Da das Gutachten nur eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit, nicht aber der Einsichtsfähigkeit ergeben habe, sei der Verbotsirrtum auch vermeidbar gewesen.
Der Schuldspruch der 8. großen Strafkammer sei daher zu Recht ergangen. Bei einer neuerlichen Strafzumessungsabwägung seien die verminderte Steuerungsfähigkeit, die am Rande der Notwehr befindliche Tathandlung und der Grad der Alkoholisierung zugunsten des Angeklagten strafmildernd, das wiederholte Bewährungsversagen, das tateinheitlich verwirklichte Waffendelikt und das Verhalten in der Haft strafschärfend zu berücksichtigen. Das der Angeklagte auch im zweiten Verfahren kein Zeichen des Bedauerns abgegeben und nur sich selbst leid getan habe, sei sehr schade, aber weder für noch gegen ihn zu werten. Für den Totschlag beantragte Staatsanwalt Hackethal daher eine Einzelstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, für das Waffendelikt beschränkte er sich auf die auch von der Schwurgerichtskammer festgesetzten Einzelstrafe von 5 Monaten, obwohl er nicht verhehlen mochte, dass er dies für ausgesprochen milde halte. Als Gesamtstrafe sei daher eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren tat- und schuldangemessen.
Nebenklägervertreter fordert Aufrechterhaltung des angefochtenen Strafausspruchs, hilfsweise Einweisung in psychiatrische Einrichtung
Rechtsanwalt Fabig erklärte, er halte den gutachterlichen Rückschluß auf eine verminderte Schuldfähigkeit weiterhin für unzutreffend, wie er auch eine angebliche Todesangst nicht anerkennen könne. Er halte daher an seinen Beweisanträgen fest. Warum solle der Angeklagte Todesangst gehabt haben, wenn der Gutachter ihm bescheinigt, dass er Alkohol und Drogen als Kompensationsmittel genutzt und diese am Abend vor der Tat auch ausgiebig konsumiert habe, fragte Fabig in die Runde. Daneben habe er mit dem Messer ein “Mordinstrument” mit sich geführt, das ebenfalls dazu gedacht war, eine solche Angst zu beruhigen. Die Schläge, denen sich der Angeklagte aus der Gruppe der Husumer ausgesetzt sah, seien lange nicht so massiv gewesen, dass sie existentielle Furcht oder Panik gerechtfertigt hätten. Die Verletzungen, die Sven B. durch stumpfe Gewalteinwirkung davon getragen habe seien nur oberflächlich und marginal gewesen.
Der Angeklagte habe “genau gewußt, was er tat”. Nachdem er einen Zeugen und Nebenkläger mit dem Messer bereits handlungsunfähig gemacht hatte, habe sich Björn M. daraufhin von ihm abgewandt und sich zurückziehen wollen. Der Angeklagte habe ihm dann einmal in den Rücken gestochen und als er auf dem Rücken am Boden lag, weitere Mal auf die Brust seines Opfers eingewirkt, das eine Zeugin ihn angeschrien habe, er solle aufhören. Er habe “definitiv” zu diesem Zeitpunkt nicht eingekotet. Daher beantragte Fabig, den Angeklagten erneut zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen, im Falle der verminderten Schuldfähigkeit die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung nach §63 StGB anzuordnen. Wenn es für Gewalttätigkeiten ausreiche, “ihn nur schief anzugucken”, wie er es selbst dem Gutachter erklärt habe, sei er ein Fall für die Psychiatrie. Die Isolationshaftbedingungen werden sich für ihn nicht ändern, wenn er weiterhin uneinsichtig bleibe, so dass an eine Therapie innerhalb der Gefängnismauern nicht zu denken ist. Aber diesen untherapiert aus der Haft zu entlassen, mochte sich der Anwalt lieber gar nicht erst vorstellen.
Verteidiger fordert ein Absehen von Strafe, hilfweise eine Bewährungsstrafe mit Therapieauflage
Der Verteidiger des Angeklagten, Rolf Diederichsen, äußerte zu Beginn seines Plädoyers sein bedauern, dass das Urteil des Schwurgerichts durch den Beschluss des BGH “leider nur teilweise” aufgehoben worden sei. Noch immer stellten sich die Fragen, was am Tatabend geschehen sei, was sein Mandant gemacht und wessen er sich strafbar gemacht habe. Daher bezog er sich zunächst im weitesten auf seinen früheren Schlußvortrag.
Die Tat habe sich als tragisches und seitens seines Mandanten nicht-gewollten Geschehens abgespielt, dass zu erheblichen Vorverurteilungen durch die Presse geführt habe. Untersuchungs- und Strafhaft zerstörten die bis zu Tattag geschmiedeten Lebenspläne für einen Neuanfang. Er habe sich gerade auf dem Weg zur Selbstständigkeit und einem geregelten Leben befunden, als es am Abend des 20. Juni 2007 zu dem tiefen Einschnitt gekommen sei. Dies habe sein Mandant auch psychisch verarbeiten müssen, was dazu führte, dass er seinen Frust am Anstaltspersonal ausgelassen habe. Sven B. habe sich zu seinen Taten immer offen bekannt und auch dann die Wahrheit gesagt, wenn sie zu einer schwereren Verurteilung geführt habe.
Erneut betonte Diederichsen, dass sich der Sachverhalt für ihn doch erheblich anders darstelle. Sein Mandant sei von Björn M. und seinen beiden Begleitern angegriffen, ja überfallen worden, so dass er von der Attacke vollkommen überrascht gewesen sei. “Wer war hier der Täter, wer das Opfer?” fragte der Anwalt in den Saal. Der Angeklagte habe sich dreier körperlich überlegener Angreifer gegenüber gesehen, so dass er sich nur mit seinem Messer habe zur Wehr setzen können. Mit einer Hand habe er seinen Kopf geschützt, mit der anderen wahllos zugestochen, dammit die Schläge aufhörten. Dies sei auch der Zeitpunkt gewesen, an dem er eingekotet habe. Er sei doch schon oft verhaftet worden und habe dabei nie in die Hose gemacht. Insgesamt 14 ausgeübte Stiche belegen, dass alle drei Angreifer in unittelbarer Nähe seines Mandanten waren und gleichzeitig auf ihn einwirkten. Diederichsen widersprach erneut der Aussage des Rechtsmediziners und den nicht-aufgehobenen Feststellungen des Schwurgerichts zum Tatablauf. Sven B. habe die ganze Zeit gesessen, Björn M. vermutlich auf seinen Beinen. Es sei “reine Phantasie”, das Miehe stand, als er von hinten getroffen wurde. Zeugenaussagen, die diesen Tatablauf bestätigten, seien kaum glaubwürdig, soweit alle Zeugen in einem Bus zur Vernehmung gebracht worden waren und sich daher gut hätten abstimmen können. Zu Fehlwahrnehmungen bezog er sich erneut auf seinen früheren Schlußvortrag und eine dort zitierte Studie der Universität von Illinois.
Sie hatte Versuchspersonen einen kurzen Film gezeigt in welchem sich Menschen Basketbälle zuwerfen und ihnen die Aufgabe gegeben, die Anzahl der Pässe zu zählen. Hinterher befragt, ob ihnen etwas besonderes aufgefallen sei, gaben 80% an, nichts bemerkt zu haben. Den Film erneut vorgespielt, mußte diese überrascht feststellen, dass ein Mensch im Gorillakostüm durchs Bild lief, ohne das sie dies bemerkt hätten.
Im vorliegenden Fall hätten die Zeugen die Lücken in ihrer selektiven Wahrnehmung durch die Aussagen der übrigen rekonstruiert.
Diederichsen sieht seinen Mandanten trotz des anderslautenden BGH-Beschlusses weiterhin als durch Notwehr gerechtfertigt an. Die durchgehende Kampfhandlung habe sich als gegenwärtiger Angriff vom Beginn des Husumer Überfalls bis zu dessen Beendigung gezogen. Doch diesbezüglich “hat uns der BGH Fesseln angelegt”.
Zur Schuldfrage berief sich der Verteidiger auf das Gutachten des Dr. Jehs. Die bereits im Kindesalter aufgetretenen Auffälligkeiten seien einem problematischen Elternhaus und der daraus resultierenden Karriere in der öffentlichen Fürsorge geschuldet. Die Persönlichkeit seines Mandanten sei gekennzeichnet von reaktiver Aggressivität, mangelnder Orientierung und der Neigung zur Konfrontation. Das dessen Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, stehe außer Frage. Daher sei eine Verschiebung des Strafrahmens gemäß der §§21, 49 StGB sehr wohl geboten. Dabei sei bei der Strafzumessung neben der Todesangst und der existentiellen Bedrohung, in der sich sein Mandant befunden habe, seine Alkoholisierung, die erlittene Isolationshaft und ihre Bedeutung für das weitere Leben des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen.
Das was der Staatsanwalt in seinen hypothetischen, wissenschaftlichen Erwägungen und nach ausführlichem Literaturstudium schlußgefolgert habe, könne von seinem Mandanten ohne juristischen Ausbildung in Sekundenbruchteilen und im Zustand der Todesangst nicht abverlangt werden. Er sei zum Handeln gewzungen gewesen und wollte Björn M. nicht töten, den er ja noch nicht einmal kannte. Das Messer, das sein Mandant bei sich führte sei auch kein “Mordinstrument”, sondern ausschließlich zur Bedrohung nur des “Hakan” gedacht gewesen, der ihn zuvor bedroht hatte. Dies habe der Angeklagte auch nur in Kiel dabei gehabt.
Der Nebenklägervertreter habe seinen Mandanten als “Fall für die Psychiatrie” bezeichnet, fuhr der Verteidiger fort: “Warum? Weil er sich gewehrt hat?” Da gehörten eher die beiden Begleiter des Björn M. hin, erboste sich Diederichsen: Schließlich seien sie nach Kiel gefahren, um auf der Kieler Woche eine Schlägerei anzuzetteln und damit in erheblichem Maße mitverantwortlich für den Tod ihres Freundes geworden. Er frage sich, wo die Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil seines Mandanten gegen diese geblieben seien.
Sein Mandant sei bereits erheblich bestraft worden, begründete Diederichsen schließlich seinen Antrag, gemäß §60 StGB von Strafe abzusehen. Dessen Lebensplanung sei durch die Haft hinfällig, ihm die Chance auf ein neues, besseres Leben genommen worden. Sollte die Kammer auf die verminderte Schuldfähigkeit erkennen, beantragte er hilfsweise eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe mit Therapieauflage. Der Verteidiger appellierte einringlich, die besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen und seinem Mandanten die Möglichkeit zu geben, dort wieder anzufangen, wo er vor dem 20. Juni 2007 gewesen sei. “Geben Sie ihm eine Chance!”
Schlusswort des Anklagten
Auch sein zweites Schlußwort nutze der Angeklagte nicht, um ein Wort des Bedauerns zu verlieren. “Die Sache, die da passiert ist” sei nicht spurlos an ihm vorbeigegangen, auch die neuerliche Inhaftierung habe ihn beeinflußt. Er habe zwei bis drei Wochen vor der Tat mit den Drogen, auch mit Heroin, aufgehört und – obwohl nicht abhängig – die Entzugsfolgen gemerkt, zu denen auch urplötzliches Erbrechen gehört habe. Er habe niemanden töten, nicht einmal verletzen wollen. Im Hinterkopf habe er stets die von “Hakan” ausgestossene Bedrohung gehabt und das Messer nur zum Schutz vor diesem erworben, weil er mit seinem Lebens-Neuanfang nunmehr etwas zu verlieren gehabt habe. Seine Strafen habe er stets abgesessen und seine Resozialisierung aus eigenen Stücken betrieben. Von einem ehemaligen Mitinsassen habe er dann die Chance bekommen, die ihm sonst keiner habe geben wollen. Er selbst habe dort beschlossen, keine Gewalttätigkeiten mehr auszuüben. Im übrigen schloß er sich den Worten seines Verteidigers an.


