Wahlcomputer verfassungswidrig
BVerfG setzt Wahlcomputer-Spuk ein vorläufiges verfassungsrechtliches Ende
Tuesday, 03.March 2009 um 10:33 Uhr | Breaking News, Deutschland, HighTech, Internet, Politik, Rechtsprechung
Der Einsatz von Wahlcomputern während der Bundestagswahl 2005 in den Bundesländern Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt war verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der Begründung, der Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit der Wahl sei verletzt. Die Bundestagswahl sei jedoch trotz der maschinellen Stimmabgabe von rund zwei Millionen Wahlberechtigten in 39 der insgesamt 299 Wahlkreise gültig, da keine Anhaltspunkte für Ergebnisfehler vorgelegen haben.
“Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen [...]
Danach ist es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Die Bundeswahlgeräteverordnung ist jedoch verfassungswidrig, weil sie nicht sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen. [...]
Während bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln Manipulationen oder Wahlfälschungen unter den Rahmenbedingungen der geltenden Vorschriften jedenfalls nur mit erheblichem Einsatz und einem präventiv wirkenden sehr hohen Entdeckungsrisiko möglich sind, sind Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete Wahlfälschungen durch Manipulation der Software bei elektronischen Wahlgeräten nur schwer erkennbar. Die große Breitenwirkung möglicher Fehler an den Wahlgeräten oder gezielter Wahlfälschungen gebietet besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl. [Pressemitteilung des BVerfG | Entscheidung des 2 Senats]
Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, stellte klar, dass dies kein grundsätzliches Aus für computer-assistiertes Wählen bedeute. Allein die in den anhängigen Verfahren angegriffenen Geräte hätten Mängel, die zu einem Verbot führten.
Eine vermeintliche Technikfeindlichkeit wollte sich der Senatsvorsitzende ebenfalls nicht nachsagen lassen: ”Der Tenor der Entscheidung könnte dazu verleiten zu meinen, das Gericht sei technikfeindlich und verkenne die Herausforderungen und Möglichkeiten des digitalen Zeitalters” – Dies sei aber nicht der Fall, ein künftiger Einsatz von Wahlgeräten durchaus denkbar: “Auch Internetwahlen hat das Gericht nicht etwa einen endgültigen Riegel vorgeschoben.” [SpiegelOnline]
Der Chaos Computer Club hatte im Vorwege des Verfahrens ein vernichtendes Urteil zur Manipulierbarkeit der elektronischen Wahlsysteme abgegeben und damit eine heftige Opposition von IT-Experten und besorgten Wahlberechtigten gegen die Wahlcomputer angeführt.


