Strafmilderung für Angeklagten
Kiel211: 4 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe für “Kieler Woche”-Totschlag
Thursday, 05.March 2009 um 20:43 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Mit einem erneuten Schuldspruch ist am Donnerstag vor dem Landgericht Kiel das zweite Hauptverfahren um den sog. “Kieler Woche”-Totschlag zu Ende gegangen. Die 10. große Strafkammer verurteilte den angeklagten 27-jährigen Sven B. wegen Totschlags in einem minder schweren Fall und zweier Verstösse gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten und reduzierte damit das Strafmaß von 6 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe aus dem ersten Prozess.
Der Angeklagte war damals verurteilt worden, einen 25-jährigen Mann im Juni 2007 im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem dolchartigen Messer von 18cm Klingenlänge einmal in den Rücken und weitere drei Male in die Brust gestochen und so tödliche Verletzungen verursacht zu haben. Der Verteidiger hatte das Urteil mit der Revision vor dem BGH angefochten und einen Teilerfolg errungen. Der Bundesgerichtshof hatte das erstinstanzliche Urteil des Kieler Schwurgerichts aus dem Jahr 2008 im Strafausspruch und unter Beibehaltung des Schuldspruches aufgehoben und an das Landgericht zur neuerlichen Entscheidung über eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit und die Höhe der Strafe zurückverwiesen. Die damit betraute 10. große Strafkammer hatte in einer erneuten Beweisaufnahme ein umfangreiches psychiatrisches Gutachten entgegengenommen, das dem Angeklagten schließlich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Todesangst bescheinigte.
Urteilsgründe
Der Vorsitzende Richter Oliver William begann seine Ausführungen mit der kurzen Rekapitulation des Lebenslaufs des Angeklagten. Wenn man diesen betrachte, erkenne man einen ”sehr problematischen Lebensweg” und einen Angeklagten, der bereits im frühen Kindesalter “nie normal erziehbar” schien. Dies sei zu einem wesentlichen Teil auf ein problematisches Elternhaus und das ständige “Hin und Her” zwischen Familie und behördlichen Einrichtungen, Pflegestellen und Heimen zurückzuführen. “Woran auch immer es gelegen haben mag”, an dem nicht-funktionierenden Elternhaus oder dem Angeklagten selbst, habe diese Karriere in der staatlichen Fürsorge den ganzen Lebensweg des Angeklagten “geschwächt”, Alkohol- und Drogenkonsum bis hin zu Heroin schlossen sich schließlich an. Zeit seines Leben habe den Angeklagten eine gewisse Sehnsucht nach Orientierung angetrieben, die er in der Familie vermisste. Eine Persönlichkeitsstörung in Form einer sog. “Borderline-Persönlichkeit” habe sich daraus letztlich entwickelt. Die Unfähigkeit des Angeklagten, Rat und/oder Beratung anzunehmen, sei ihm in seinem Leben “immer wieder in die Quere” gekommen. William sprach dabei von einer “bedauernswerten, traurigen Angelegenheit”: So habe sich “eine im Kern ängstliche und labile Persönlichkeit” geformt, die zu Aggressivität und Gewalt neigend “objektiv für andere gefährlich ist”.
Der Angeklagte und seine ausgeprägte kriminelle Karriere seien zwar nicht das Schlimmste, was einem in einer langen Richterkarriere bisher so vor Augen gekommen sei, aber dennoch gravierend. Es handele sich hier um einen “Intensivtäter”, bei dem es versäumt worden sei, frühzeitig einzuschreiten. Dennoch sei es müssig, nun zu spekulieren, “was gewesen wäre wenn”. Jedenfalls war es dem Angeklagten zu Anfang des Jahres 2007 gelungen, nach seinem letzten Haftaufenthalt Stabilität zu gewinnen. Er nabelte sich von seiner Familie ab, wurde selbstständig, bezog eine eigene Wohnung, arbeitete und schuf sich erste Ansätze eines neuen Lebens.
In dieser Situation habe er sich zu einem Besuch der “Kieler Woche” entschlossen, allerdings nicht ohne ein beidseitig-geschliffenes, für Armee-Zwecke bestimmtes “Kampfmesser” mit einer Klingenlänge von achtzehn Zentimetern mitzunehmen. Zum genaueren Tathergang könne auf das Urteil der 8. großen Strafkammer verwiesen werden, deren Feststellungen der BGH bestätigt habe und denen somit eine Bindungswirkung zukomme, die sich auch auf die rechtlichen Folgerungen erstrecke. Zusammenfassend sei zu sagen, dass alle an der späteren Schlägerei Beteiligten eigentlich bereits auf dem Weg nach Hause gewesen seien, als es zunächst zu Reibereien, Beschimpfungen und Provokationen gekommen sei, die für eine solche Massenveranstaltung nicht unüblich seien. Der Angeklagte habe darauf auch nicht, wie in seiner Vergangenheit mit Gewalttätigkeit reagiert und erschien sogar soweit gefestigt, dass zunächst nichts passierte. Doch dann seien er und seine Begleiter von der sog. “Husumer Gruppe” massiv attackiert worden. Ein Freund des Angeklagten wurde “durch einen Karatetritt sofort außer Gefecht gesetzt”, ein weiterer war schon zuvor geflüchtet. Zunächst mindestens zwei Angreifern ausgesetzt, habe Sven B. schließlich in Notwehr gerechtfertigt um sich gestochen und dabei die beiden Nebenkläger K und R verletzt. Björn M. habe sich daraufhin vom Angeklagten weggedreht und sei von diesem so massiv in den Rücken gestochen worden, dass das Messer einen Wirbelkörper zerstörte, die Wirbelsäule durchtrennte und sodann das Herz durchstach. Björn M. sei sofort zusammengebrochen und auf dem Boden liegend vom Angeklagten mit weiteren Stichen in die Brust getroffen worden, bis eine Zeugin ihn schließlich angeschrien habe, er solle aufhören. Wie die Schwurgerichtskammer im ersten Prozess festgestellt habe, sei es während dieser Geschehnisse zum Einkoten des Angeklagten gekommen. Daran sei auch die nun entscheidende Kammer gebunden. Der Angeklagte sei durch die Schreie sodann “wach” geworden und Richtung Bahnhof geflohen, wo er letztlich festgenommen werden konnte.
Wie schon die 8. große Strafkammer wertete die Kammer die Tat als minder schweren Fall des Totschlags. Die mit einer gerechtfertigten Notwehrhandlung gegen die zwei Begleiter des Björn M. begonnene Tat sei im Zeitpunkt des Wegdrehens des späteren Opfers allerdings nicht mehr gerechtfertigt gewesen, da die Notwehrlage eines rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriffs durch diesen objektiv nicht mehr vorlag.
Auch die Kammer habe die Ausführungen des Gutachters Dr. Jehs zur Kenntnis genommen, dass der Angeklagte möglicherweise den Bruch der Notwehrlage nicht erkannt und das Geschehen weiterhin als “Kontinuum” erlebt habe. Der Staatsanwalt habe dies über den rechtsdogmatisch interessanten Weg des Notstands zu würdigen gesucht. Die Kammer sehe aber demgegenüber für die Annahme einer Notstandslage keinen Raum und halte allein den Weg über den sog. Notwehrexzess nach §33 StGB für statthaft. Danach könne ein Täter nicht bestraft werden, wenn er aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreite. Dazu müsse eine Notwehrlage aber noch objektiv vorgelegen haben, was hier gerade nicht der Fall gewesen sei. Eine der Notwehr angenäherte Lage könne aber einen Fall des sonstigen minder schweren Falls des Totschlags darstellen.
Darüber hinaus sei durchaus fraglich, ob der Angeklagte tatsächlich mit Tötungsvorsatz handelte. Eine anderweitge Entscheidung bleibe aber verschlossen, da sich die Bindungswirkung des ersten Urteils auch darauf erstrecke. Vieles spreche aber dafür, so William, dass es so war, wie rechtsmedizinisch festgestellt und nicht so, wie es der Angeklagte stets beteuert habe. Klar sei, dass der erste Messerstich in den Rücken des Opfers im Stehen und mit einer solch großen Kraft ausgeführt wurde, dass das Messer durch die Wirbelsäule und den gesamten Körper des Opfers drang. Dies habe sich im wesentlichen auch durch die Zeugenaussagen bestätigen lassen. An deren Glaubhaftigkeit könne auch das vom Verteidiger des Angeklagten vorgebrachte “Gorilla”-Beispiel nichts ändern. Der Tötungsvorsatz sei daher durchaus gegeben.
Der anzuwendende Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren ergebe sich daher zunächst aus §213 StGB. Die Kammer verkenne nicht, das ein Mensch gestorben sei, erklärte der Kammervorsitzende. Dies sei eine “schlimme Sache”, man müsse aber auch sehen, “dass das spätere Opfer einen massiven Angriff” gegen den Angeklagten gefahren habe. Die “Husumer Gruppe” sei körperlich überlegen gewesen, Björn M. durch den Handballsport robusten Körperumgang gewohnt. Die Schlägerei sei auch nicht vom Angeklagten provoziert worden, so dass die Tat insgesamt “das Gepräge eines “normalen Totschlags” so deutlich unterschritten habe”, dass ein minder schwerer Fall anzuerkennen sei. Im Rahmen der Strafzumessung sei dem Angeklagten strafschärfend seine Vorstrafen aus dem Bereich der Gewaltkriminalität anzulasten. Außerdem sei es “nicht einsehbar, wie man mit so einem Messer auf ein Volksfest geht”.
Die Tat sei darüber hinaus gemäß §21 StGB im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden. Dabei sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung gemindert gewesen, die ausschließich auf dessen empfundener Todesangst beruhte, die sich durch das Einkoten manifestierte. Eine Drogen- oder Alkoholbeeinflußung habe dabei genauso wenig eine schuldmindernde Rolle gespielt, wie die vom Gutachter diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Todesangst ist die “stärkste Emotion, die man haben kann”. Sie entwickelte sich in einem punktuellen, dynamischen Geschehen.
Die verminderte Schuldfähigkeit eröffne dabei eine nicht zwingende Strafmilderung nach §49 StGB. Eine solche weitere Strafrahmenverschiebung auf drei Monate bis zu sieben Jahren und 6 Monaten war hier auch geboten, da es sich um ein bloß punktuelles und kein strukturelles Versagen des Angeklagten gehandelt habe. Bei der Strafzumessung sei die alkoholbedingte Enthemmung, die Verantwortlichkeit der angreifenden “Husumer Gruppe” und der problematische Lebensweg des Angeklagten zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Keine strafmildernden Auswirkungen können dagegen die erschwerten Haftbedingungen haben: “Dies haben Sie sich selber zuzuschreiben!” Auch die vorverurteilende Berichterstattung sei angesichts seines kriminellen Hintergrundes nicht zu seinem Vorteil einzubeziehen.
Mehrfach versuchte der Kammervorsitzende dem ansonsten erneut unbeeindruckt, fast süffisant lächelnden Angeklagten direkt ins Gewissen zu reden. Er habe in seinem Schlußwort bewiesen, dass er – vollkommen selbstbezogen - kein Wort der Einsicht darüber verloren habe, “dass hier ein Mensch zu Tode gekommen ist.” Er solle doch einmal versuchen, nachzuvollziehen, wie schlimm dies für die Eltern seines Opfers sein muss. “Stellen Sie sich nur vor, wie das für ihre Eltern wäre” forderte William den Angeklagten auf. Denn es sei wichtig, “für die Zukunft zu begreifen, das man mit Menschen so nicht umgeht!” Es nicht an sich ran zu lassen, sei etwas anderes, als nicht dazu in der Lage zu sein. “Sie fügen anderen massive Schäden zu”. Das müsse man “an sich ran lassen, denn das gehört zum Menschsein dazu!”
Für den Totschlag sprach die Kammer daher eine Einzelstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten aus. Für die Strafzumessung der verwirklichten Waffendelikte sei die Kammer an das erstinstanzliche Urteil gebunden, dass eine Einzelstrafe von 5 Monaten für tat- und schuldangemessen befunden hatte. “Damit sind sie sehr gut bedient”, betonte William in Richtung des Angeklagten. Schließlich habe einer der eigentlichen Schwerpunkte des Falles auf den Verstößen gegen das Waffengesetz durch das Führen des Messers auf einem Volksfest gelegen. Es sei - anders wie zum Beispiel in Amerika - eine Besonderheit des deutschen Rechts, dass man ein solches, wie im vorliegenden Fall bei sich geführtes, Messer eben “nicht mitschleppen darf”, weil die Gefahr, dass dieses auch eingesetzt werde, als zu hoch bewertet wird.
Der Angeklagte müsse sich sehr gut “überlegen, wie es weitergeht mit der Haft”. Vielleicht sei die Aufnahme einer Berufsausbildung und eine entsprechende Verlegung – trotz der bisherigen schlechten Führung – noch im Bereich des Möglichen. “Bemühen Sie sich darum!” rief der Vorsitzende dem Angeklagten eindringlich zu. Schließlich würden ihm keine größeren Perspektiven mehr bleiben: “Soviel Format, dass sie als Gangsterboss weitermachen könnten, haben sie nämlich nicht!”
Die Einweisung in eine Entziehungsanstalt oder ein psychiatrisches Krankenhaus komme nicht in Betracht, soweit die §§63, 64 StGB voraussetzten, das zwischen Tat und Erkrankung ein kausaler Zusammenhang bestand. Dennoch solle nicht bestritten werden, dass eine therapeutische Aufarbeitung der Tat nach dem Dafürhalten der Kammer durchaus angezeigt sei, denn befriedigend sei die Ablehnung der §§63, 64 StGB so wenig, wie man es erwingen könne, dass er entsprechende Hilfen auch annehme. Möglicherweise entwickele er noch einmal “einen Ansatz von Vernunft”.
Von Adhäsions-Entscheidung abgesehen
An den Nebenklägervertreter und Anwalt der nicht anwesenden Eltern des Opfers gerichtet, erklärte der vorsitzende Richter, die Kammer habe von einer Entscheidung über den gestellten Adhäsionsantrag zur Geltendmachung von Schmerzensgeld abgesehen. Das Adhäsionsverfahren sei grundsätzlich problematisch, weil sich straf- und zivilrechtliche Prozessregelungen kreuzten. Der Gesetzgeber habe zwar entschieden, diese beiden Materien “zusammenzuschweißen”, das Gericht habe aber die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nicht zu bescheiden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der mit ihm verfolgte Anspruch unbegründet ist. Im vorliegenden Fall sei der Antrag weder im ersten Hauptverfahren, noch während des Revisionsverfahrens und im zweiten Prozess schließlich erst “Fünf Minuten vor Zwölf” gestellt worden. Schließlich sei bezüglich eines auf die Eltern als Erben übergegangenen Schmerzensgeldanspruchs des Opfers fraglich, wieviel Schmerzen dieser denn tatsächlich noch verspürt habe, als er von dem ersten Messserstich getroffen worden sei. Dazu müßte substantiell etwas vorgetragen werden. Schließlich sei daran zu denken, dass der Angeklagte mit einem eigenen Schmerzensgeldanspruch gegen das Opfer für seine erlittenen Schmerzen möglicherweise aufrechnen könne, was den Anspruch der Eltern schon gegen Null reduziere. Komme auch ein Mitverschulden in Betracht, sei es durchaus möglich, dass sich der Anspruch als unbegründet erweise. Dies zu entscheiden bleibe aber der Zivilgerichtsbarkeit überlassen.
Reaktionen
Staatsanwalt Dr. Achim Hackethal zeigte sich durchaus zufrieden mit dem Urteil. Zwar habe die Kammer seinen Argumenten zum Teil nicht folgen mögen, sei aber nur 4 Monate unter seinem Strafantrag geblieben. Natürlich werde man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, eine Revision sei aber eher unwahrscheinlich.
Der Verteidiger des Angeklagten, Rolf Diederichsen, wird das Urteil gegen seinen Mandaten dagegen erneut anfechten. “Die Revision muß ich einlegen”, erklärte der Anwalt mit dem Hinweis, dass er noch immer davon ausgehe, dass sein Mandant in Notwehr gerechtfertigt handelte, als er sich der Angreifer mit seinem Messer erwehrte. Zwar habe er falsch reagiert, “aber in welchem Ausmaß?”, fragte Diederichsen die versammelte Presse. Der Angeklagte sei in etwas hinein geraten, für das er nichts konnte. Es sei Zufall gewesen, dass er sein Messer dabei gehabt habe. Man könne nicht erwarten, dass er dieses Messer nicht einsetzt. Auch der BGH lasse den Einsatz von – an sich verbotenen Waffen – durchaus zu. Mit 4 Jahren und 8 Monaten sei das Urteil im übrigen “weit überzogen” und “nicht gerechtfertigt”.
Willkommen, liebe Nutzer des Spiegel-Forums! Sie sind durch den Link eines Users hierher geleitet worden, der – selbst voreingenommen – ein durch verzerrte Angaben falsches Bild von einem Sachverhalt zu vermitteln suchte, der selbst durch zwei erstinstanzliche Urteile und ein Beschluß des BGH nicht in jedem Detail aufgeklärt werden konnte. Die Tatsache, das die “Angreifer” nicht angeklagt wurden, liegt womöglich darin, dass sie entweder getötet oder verletzt wurden. Es steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft wegen dieser Folgen von einem Strafverfahren abzusehen. Ich lade sie ein, sich ein umfassendes Bild von dem zugrundeliegenden Fall zu machen. Daher:
Eine chronologische Übersicht aller früheren Artikel zum Fall unter Kiel211.de : “Totschlag auf der Kieler Woche”



06.March 2009 um 02:57 Uhr
Zuerst darf ich mich dem Lob über die sehr Detailgenaue Berichterstattung anschliessen.
Dann halte ich das Urteil wieder für ein falsches Urteil, für das schon der Revisionsbeschluss eine Hauptveranwortung trägt. Nun holt man schon einen Gutacher, der über die Schuldfähigkeit des Angeklagen Auskunft geben soll. Der bestätigt dann sogar die Version des Angeklagten, dass der durchgehend in einer Nowehr in Panik-Siuation reagiert hat. Das heisst, die Nowehrsiuation auch durchgehend bestand.
Auch ist das Vorstellungsdvermögen darüber, wieviele Siuationen in diesem dynamischen Geschehen möglich sind, das ist schon in der ersten “Verhandlung” der entscheidende Satz gewesen, möglich sind, als Angreifer dem Angegriffenen trotzdem den Rücken zu “bieten”.
Der Angeklagte sagt, dass der späere Tote auf seinen Beinen gelegen hat. Ich könne das nicht ausschliessen, da diese viele Kraft für dieses Unterwasserkampfmesser wie das Gericht vermutet, die nennen vermuten selbstunkritisch feststellen, nicht mal überzeugt sein, nicht nötig ist. Das Messer wurde dafür entwickelt, um unter Wasser, wo eine Kraft-Schwung-Anwendung eben gar nicht möglich ist, und trotzdem eindringen soll. Die Schneide ist nur bis zu 2 cm breit gewesen, und beitseitig geschliffen. Da ist kein grosser Widerstand zu überwinden.
Als Zweites kenn man von Fusstechniken aus asiatischen Kampfsportarten, dass wenn der Tritt daneben geht, das Gesetz der Trägheit eine Drehung des Tretenden zur Folge hat. Und dass der spätere Tote in dieser Kampfechnik erprobt war, kann das Trittopfer Zeuge D. bestäigen. Auch waren an den Händen des späteren Toten keine Kampfspuren, ausser Abschürfungen, die den Bodenkampf bestäigen. Das Gericht wohl etwas was die eigentliche Begründung für den Totschlag darstellt, an dem eigenen Unwissen darüber, was wirklich passiert ist, vorbei konstruiert, und dann eben festgestellt hat, wie es zu sein gehabt hat.
Ich hoffe, dass die weitere Revision des Angeklagten Erfolg hat, Ein völlig neues Verfahren mit neuer Beweisaufnahme wäre wünschenswert, dass die Wahrheitsfindung, die noch nicht stattgefunden hat, endlich in den Mittelpunkt des Verfahrens gerückt wird.
Das der Richter Dinge anmahn, die dem Angeklagten noch zum Menschsein fehlen, sagt aus, das er jetzt in den Augen des Richters keiner ist.
Die ist auch genau mein Eindruck, dass aufgrund der Vorverurteilung, an der der Angeklagte auch noch selbst schuld sein soll, sie also eingeräumt wird, nicht als solcher angesehen wurde.
Auch das Versagen des Erzieherheeres so auszulegen, dass der Angeklagte, das Kind unerziehbar war, ist wenn man einmal die Super-Nanny gesehen hat, höchst unwahrscheinlich. Die Supernanny ändert immer nur das Verhalten der Erwachsenen, um vorher scheinbar unerziehbares erziehbar zu machen. Eine Begrüssungsohrfeige durch Erzieher dürfte genug über diesen Geist der Erziehung aussagen. So züchtet man Angstbeisser. So gehören auch Selbstverletzungen zu den Folgen dieser staatlichen Fürsorge beim jetzigen Angeklagen.
Der müsste eigentlich Rente und Schmerzensgeld für diese “Erziehung” bekommen, die ich fortdauernde Misshandlung nenne. Dort ist die Schuld für die Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten zu suchen.
Ich könnte endlos…..
06.March 2009 um 08:42 Uhr
Ach Herr Körner, ich hatte ihre Kommentare über die letzten Wochen fast vermisst…
Aber im Ernst, vielen Dank für das Kompliment. Lassen Sie mich das insoweit zurückgeben, als der Angeklagte in Ihnen einen wirklich engagierten Fürsprecher in sämtlichen Kommentarspalten gefunden hat – auch wenn ihre Ausführungen oftmals nur als haarsträubend bezeichnet werden können.
Zum Gutachter sei mal soviel angemerkt, dass ich den durchaus überzeugend fand, auch wenn ich persönlich ein oder zwei seiner Schlußfolgerungen nicht nachvollziehen mag. Das dieser im ersten Verfahren nicht herangezogen worden ist, ist möglicherweise kein Ruhmesblatt – bevor man deswegen aber nun auf die Justiz einschlägt, sei angemerkt, dass im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und des ersten Prozesses bei allen Beteiligten (auch dem Verteidiger) übereinstimmend der Eindruck vorherrschte, das kein Gutachter notwendig sei.
Ich muss Ihnen widersprechen, dass der Gutachter die Version des Angeklagten bestätigt habe, dass der durchgehend in einer Nowehr in Panik-Siuation reagiert habe. Das kann er gar nicht, denn er war nicht dabei. Er konnte nur sagen, dass aus den insoweit für authentisch gehaltenen Schilderungen des Angeklagten, es durchaus möglich sei, dass dieser das Ende der Notwehrlage verkannt und das Geschehen als Kontinuum erlebt habe. Das bedeutet aber nur, dass er sich vorstellte, dass die Notwehrlage noch bestand, nicht das sie auch tatsächlich – objektiv – so vorgelegen habe! Dies kann ihn nicht rechtfertigen, sondern wäre unter bestimten Voraussetzungen allein als Irrtum zu werten, die hier aber nicht vorlagen.
Was das Messer angeht, und da werden die Beschreibungen ja immer doller – jetzt ist es schon ein Unterwasser-Spezialmesser – muss ein solches Ding dennoch erstmal durch den gesamten durchtrainierten Körper, einen Wirbelkörper, und das Herz getrieben werden. Vielleicht hätte man es spaßeshalber kriminaltechnisch simulieren sollen, wieviel Kraft es biomechanisch bedurft hätte. Die Verteidigung hat dies nach meinem Wissen zur Entlastung nicht beantragt, weil so etwas auch schnell mal nach hinten losgehen kann. Ich gehe davon aus, dass es – egal, wie scharf das Messer geschliffen war – dennoch eines erheblichen Stoßes bedurfte, einen Wirbelkörper zu zerstören, der sehr wohl einen erheblichen Widerstand darstellt. Auch Experten, die sich tagtäglich mit dem menschlichen, gewalt-geschädigten Körper beschäftigen, haben das so gesehen und sind auch nicht widerlegt worden.
Ich weiß ja nicht, wie oft der BGH seine eigenen Beschlüsse revidiert. Daher vermag ich nicht zu beurteilen, wie groß die Chance ist, dass ihre Hoffnung auf eine vollständige Neuaufnahme auch Realität werden kann. Ich befürchte, da werden sie enttäuscht. Allein darauf zu beharren, dass es anders gewesen sei, ohne dies anhand der vorliegenden Indizien belegen zu können, wird dazu nicht reichen – und die Rechtsauffassung des Verteidigers bezüglich einer durchgehend bestehenden Notwehrlage wurde vom BGH nun schon einmal verworfen.
Wenn sie dem Gericht vorwerfen, dass es Festellungen nur unter der Maßgabe getroffen habe, “wie es zu sein gehabt hat”, sollte sie mal in den Spiegel schauen. Sie sind hier derjenige, der sich regelmäßig die Aussagen sinnverfälschend so hindreht, wie es Ihnen passt. Der Richter hat nie gesagt, das dem Angeklagten noch Dinge zum Menschsein fehlen.
““Sie fügen anderen massive Schäden zu”. Das müsse man “an sich ran lassen, denn das gehört zum Menschsein dazu!” ist das fast wörtliche Zitat. Hier wird keineswegs das Menschsein in Abrede gestellt, vielmehr die Aufforderung an den Angeklagten gerichtet, er möge seine Selbstbezogenheit mal für einen Moment vergessen und zumindest erkennen, was er da angerichtet hat. Dieses habe er schließlich in Ansätzen kurz nach der Tat bereits gezeigt, wie der Kammervorsitzende ihm ja zugestand.
Aber wenn man sieht, wie selbstgefällig der Angeklagte da erneut auf der Anklagebank saß und den Anwalt hört, der selbst sagt, sein Mandant komme sich im Knast wie ein Mafiaboss vor, weil er aufgrund seiner vorherigen Eskapaden mit verstärkten Sicherheitsmaßnahmen leben muss, darf sich der Angeklagte auch nicht wundern, wenn ihm da nicht viel Gnädigkeit entgegengebracht wird.
06.March 2009 um 13:06 Uhr
Wieder ein sehr ausführlicher, detaillierter und vor allem sehr sachlicher und objektiver Bericht. Das spart den Weg ins Gericht. Klasse.
Und auch wieder ein fast schon erwarteter Kommentar, der den Angeklagten durch das Urteil benachteiligt sieht. Aus der eigenen – allerdings nicht zutreffenden Würdigung – ist das sogar irgendwie verständlich. Fragt sich, wie man zu dieser Auffassung gelangt.
Da wird selbst die Super-Nanny herangezogen, um die eigenen Ansichten zu untermauern. Und dass ein Unterwasser-Spezial-Kampfmesser, welches angeblich nahezu von alleine den menschlichen Körper durchstößt, mit auf die Kieler Woche genommen wird, das ist eben so. Einfach falsch ist die Annahme einer andauernden objektiven Notwehrlage, wenn der Angreifer sich wegdreht bzw. abwendet. Wohl gemerkt, objektiv. Was der Angeklagte sich vorgestellt oder wie er die Sache gesehen hat, ist dabei unerheblich und kann tatsächlich nur über die Irrtumsregelungen einbezogen werden. Und dass der erste Stich in den Rücken erfolgte, weil sich das Opfer abgewendet hatte, ist unbestritten. Damit ist dann auch der Notwehrexzess raus.
Und hat der Kommentator eben noch bemängelt, das Gericht sehe den Angeklagten nicht als Menschen, beschreibt er selbst ihn mit einem Ausdruck aus dem Hundemilieu als „Angstbeißer“. Da steig` noch einer durch…
Es wird Zeit, dass der Verurteilte sich nicht weiter hinter anderen versteckt und sich mit der Tat auseinander setzt. Ansonsten ist zu befürchten, dass er nach der Entlassung mit der verbüßten Haft eine neue „Entschuldigung“ für weitere Eskapaden geltend macht.
Bleibt die Zusammenfassung:
Der Prozessbericht ist super, der Kommentar wenigstens unterhaltsam – irgendwie.
06.March 2009 um 13:38 Uhr
” Und hat der Kommentator eben noch bemängelt, das Gericht sehe den Angeklagten nicht als Menschen, beschreibt er selbst ihn mit einem Ausdruck aus dem Hundemilieu als „Angstbeißer“. Da steig` noch einer durch… ”
Genial @Hotte *lol* War mir gar nicht ins Auge gesprungen, der naheliegende Gedanke…
07.March 2009 um 10:08 Uhr
Hier wird soviel geschrieben und sehr detalliert wenn man sich das alles durchliest und sich dann seine geschichte zusammensetzt kommen sehr viele Fragen auf die 3 angreifer wurden als gewalttouristen betietelt und als wild gewordene Kampfhunde bezeichnet nun die erste frage warum ist der arme junge dann nicht verletzt worden wo drei körperlich überlegende männer ihn geschagen und getreten haben wobei nach zeugenaussagen war es ja auch nie ein kampf 3 gegen einen sein Freund sagte aus das der Dicke auf ihm saß und er den anderen nicht gesehen hat und Zeuge R wurde verletzt als er S.B von dem am boden liegenden runter gezogen hat es wird einfach nur auf die aussage von S.B gehört warum ist Zeuge K auch nur von hinten verletzt worden irgendwie sind doch alle überrascht worden es sind keine Verletzungen entstanden außer Stich und Schnittverletzungen warum wird der Versuch den Taxifahrer zum los fahren mit Waffengewallt zu bewegen nicht erwehnt war er da auch in Notwehr warum hat der arme junge im Gefängnis so viel Ärger warum muß er immer wieder velegt werden bestimmt weil er so unschuldig ist und so anständig warum wird sowas nicht gesehen was läuft da schief . Es wird geschrieben das er nur unter Drogen und Alkoholeinfluß zu Aggressivität neigt warum wird er dann in Isolationshaft gesteckt weil es immer wieder zu Gewaltausbrüchen in der Haft kommt er hat sich auch ohne Drogen und Alkohol nicht unter Kontrolle wie kann man verantworten das so eine gestörte Persönlichkeit
keine gerechte Strafe bekommt wer hat hier Angst was läuft in unserem Rechtssystem falsch?
Wofür brauchen wir eigentlich noch Richter wenn es immer wieder zum Täter und nicht Opferschutz tendiert. Ich bin entsetzt das wieder der Revisionsantrag gestellt wurde ich wünsche mir das er diesmal abgelehnt wird.
07.March 2009 um 14:26 Uhr
Hi Kai,
das die “Husumer Gruppe” als Gewalttouristen hingestellt wurden, ist eher Verteidiger-Rhetorik als bewiesene Tatsache. Das die Husumer nur auf die Kieler Woche gefahren wären, um ne Schlägerei anzuzetteln, ist eine Einsicht, die der Verteidiger ziemlich exklusiv hat, aber selber auch nicht so ernst meinen kann. Dass die Übergriffe ziemlich heftig waren ist aber unbestritten.
Der Angeklagte ist bei dem Angriff sehr wohl verletzt worden. Stumpfe Gewalteinwirkungen unter anderem gegen den Kopf wurden rechtsmedizinisch festgestellt. Allerdings waren diese wohl weit weniger schwerwiegend, als sie sich lediglich in Hautrötungen, Abschürfungen und Hämatomen zeigten. Schwerer verletzte sich der Angeklagte selbst, als er sich (versehentlich?) ins Knie stach.
Alle übrigen Fragen werden wohl nie ganz zur allgemeinen Zufriedenheit beantwortet werden können, ein schaler Beisgeschmack bleibt….
07.March 2009 um 18:57 Uhr
Wenn die Übergriffe der Husumer so hart gewesen sind und der Angeklagte am Kopf und
Rumpf verletzt wurde warum war er körperlich in der Lage zu flüchten , warum ist er nicht liegen geblieben wovor hatte er Angst wenn doch er das eigentliche Opfer war? Er ist abgehauen weil er genau wußte was er gerade gemacht hat . Die äußeren Verletzungen
kann er sich auch zugezogen haben als man Ihn bestimmt nicht behutsam aus dem Taxi
gezogen hat . Was ich auch sehr erstaunlich finde ist das ausgerechnet ein Mithäftling
Ihm behilflich gewesen ist ein neues Leben zu beginnen wie sieht ein solches Leben aus super Voraussetzungen . Für mich ist und bleibt er eine Gefahr für jederman wieviele
Chancen muß man ihm noch geben . Ach ja und bevor er Schmerzensgeld oder Rente bekommt kann er ja schon mal anfangen Gelder zu sparen um die Gelder zurückzuzahlen die er Vater Staat schon gekostet hat.
08.March 2009 um 11:01 Uhr
Der Angeklagte war ja nicht so schwer verletzt… Hat er Schläge abgekriegt? Ja, hat er wohl, vielleicht auch nicht zu knapp, allerdings ohne größere Schäden davonzutragen.
Warum ist er nicht liegen geblieben??? Eine Kardinalfrage… vielleicht wäre das das Ende der Schlägerei gewesen, nachdem sich Björn M. schon abgewendet hatte! Aber mit Sicherheit sagen kann man das nicht. Der Gutachter erklärte, das es möglich sei, dass der Angeklagte dieses Ende nicht mitbekommen und sich dennoch weiterhin bedroht gefühlt hat…
Natürlich ist der Angeklagte auch abgehauen, weil er wußte, was er getan hatte.
Aber was ist so grundsätzlich schlimm daran, wenn ein resozialisierter Ex-Mithäftling einem die Chance gibt, in einem Malerbetrieb neu und ehrbar anzufangen? Das ist doch durchaus positiv. Das der Angeklagte das wieder aufs Spiel setzte, in dem er son Rambo-Messer mit zur KiWo nahm, ist doch der Knackpunkt…
08.March 2009 um 19:09 Uhr
[Anm. des Autors: Herr Körner, ich nutze mal die Gelegenheit der Moderationsschleife, ein paar Anmerkungen direkt hier reinzuschreiben. Dann muss ich das nicht alles nochmal extra posten. Teile ihrer Ausführungen habe ich, wie angekündigt, bereits redigiert. Ich weise alle Leser an dieser Stelle daraufhin, dass ich mich kaum weiter weg von den folgenden zum Teil abstrusen Aussagen distanzieren kann.]
Zitat von Ihnen:
Zum mal soviel angemerkt, dass ich den durchaus überzeugend fand, auch wenn ich persönlich ein oder zwei seiner Schlußfolgerungen nicht nachvollziehen mag. Das dieser im ersten Verfahren nicht herangezogen worden ist, ist möglicherweise kein Ruhmesblatt – bevor man deswegen aber nun auf die Justiz einschlägt, sei angemerkt, dass im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und des ersten Prozesses bei allen Beteiligten (auch dem Verteidiger) übereinstimmend der Eindruck vorherrschte, das kein Gutachter notwendig sei.Ende
Ja, der Verteidiger hat die Situation unterschätzt. Er ist aber auch nicht für die Ermittlung zuständig, dass ist Aufgabe des Staatsanwaltes. Der Verteidiger hat gar nicht damit gerechnet, dass dem Angeklagten die Notwehr streitig gemacht wurde. Im Verlaufe der Verhandlung, die Aussage der Zeugen, vor allem die der Gutachter haben ihm aber gezeigt, dass die Vorverurteilung sogar vor diesen nicht haltmachte, und es den Anschein hatte, meine Interpretation, dass die Vorlage des KN-Artikels , der von einem brutalen Angriff von hinten mit Anlauf berichtete.
[Als Organ der Rechtspflege wäre es durchaus Aufgabe des Anwalts gewesen, auf ein Gutachten hinzuwirken, wenn er denn tatsächlich der Meinung gewesen wäre, da gäbe es Bedarf - zumal es ja der Entlastung seines Mandanten diente. Aber es ist nunmal keinem aufgefallen - shit happens - ist im zweiten Verfahren korrigiert worden.]
Und die Gutachter waren ja auch nicht als Kampfdynamik-Experten geladen. Verstehen davon vielleicht gar nichts. Sehen immer nur die Opfer, haben aber für Geschehnisse nicht das ausreichende Bildmaterial in ihrem Erfahrungsschatz. Er brachte dann im Angesicht dieser Erkenntnis das Beispiel mit Gorilla, dass diesen Mechanismus aus einer Erwartungshaltung heraus deutlich machen sollte. [Sie können die rechtsmedizinischen Gutachter so viel sie wollen in Zweifel ziehen, stehen damit aber ziemlich alleine da - selbst der Verteidiger hat an ihrer Expertise keine Zweifel angemeldet, sonst hätte er ganz sicher entsprechende Gegengutachten beantragt. Das er dennoch anderer Auffassung war ist sein gutes Recht, aber zwei Instanzen haben das anders gesehen.]
Zitat von Ihnen
Ich muss Ihnen widersprechen, dass der Gutachter die Version des Angeklagten bestätigt habe, dass der durchgehend in einer Nowehr in Panik-Siuation reagiert habe. Das kann er gar nicht, denn er war nicht dabei. Er konnte nur sagen, dass aus den insoweit für authentisch gehaltenen Schilderungen des Angeklagten, es durchaus möglich sei, dass dieser das Ende der Notwehrlage verkannt und das Geschehen als Kontinuum erlebt habe. Das bedeutet aber nur, dass er sich vorstellte, dass die Notwehrlage noch bestand, nicht das sie auch tatsächlich – objektiv – so vorgelegen habe! Dies kann ihn nicht rechtfertigen, sondern wäre unter bestimten Voraussetzungen allein als Irrtum zu werten, die hier aber nicht vorlagen.
Dafür muss man wissen was Panik ist, Panik zeichnet sich durch sogenannte „Kopflosigkeit“ aus, was diese Steuerrungsfähigkeit betrifft, die unser „Überlebenshirn“ der Mandelkern dann übernimmt. Man ist der sogenannte Passagier. Jeder würde über Säuglinge trampeln, wenn man es müsste, um die rettende Tür zu erreichen. Das ist kein Zustand, wo eine Steuerungsinstanz in Kraft ist, die keinen Prozess kennt, der was mit einer Abwägung, die einen Irrtum überhaubt möglich macht, zu tun hat. Und diese Panik schaltet man auch nicht so einfach aus. Selbst als „Normaler“ nicht. Für Sven B. war überhaupt noch nichts vorbei. Immer noch nicht!!!!
Der Gutachter machte auch Zweifel an der Version des Geschehens, die das Gericht „festgestellt“ (welch Arroganz) deutlich. Wenn es denn so gewesen ist, äusserte er sinngemäss immer wenn es auf das „festgestellte Kampfgeschehen“ des Gerichtes zu sprechen kam.. Die Prozessbeteiligten, Staatsanwalt, Richter, räumten auch ein, selbst noch nicht in dieser Todesangst Situation gewesen zu sein. Trotzdem, mit erklärtem Unwissen, setzten sie sich über den Gutachter hinweg, und berücksichtigten die Punkte nicht, für die der Gutachter eigentlich gedacht war. War praktisch wieder ohne Gutachter. Er wurde nicht erhört. Der Gorilla hatte wieder zugeschlagen.
[Waren sie bei dem gleichen Prozess? Wieso sollten sie sich über den Gutachter hinweggesetzt haben? Die vom Gutachter festgestellte verminderte Schuldfähigkeit ist schließlich anerkannt worden.]
Zitat von Ihnen
Was das Messer angeht, und da werden die Beschreibungen ja immer doller – jetzt ist es schon ein Unterwasser-Spezialmesser – muss ein solches Ding dennoch erstmal durch den gesamten durchtrainierten Körper, einen Wirbelkörper, und das Herz getrieben werden. Vielleicht hätte man es spaßeshalber kriminaltechnisch simulieren sollen, wieviel Kraft es biomechanisch bedurft hätte.Ende
Nun ja, es ist immer das Selbe Messer gewesen. Ein Kampftauchermesser. Komplett in Tarnbeschichtung, die sicher auch (deutsche Technik) Gleitwiderstand reduzierend ist.. Praktisch im Dunkeln unsichtbar. Und halt zum Kämpfen unter Wasser entwickelt. Wo ja das Kraft-Schwung-Verhältnis sehr ungünstig ist. Und ich finde das gar nicht spassig, wenn ein HAUPTARGUMENT ist, dass dieser Stich nur mit brutaler Gewalt hätte ausgeübt werden können. Dann muss man das auch belegen. Haben Sie das Messer nicht gesehen.? Kaum vorstellbar, dass Sie wenn, derart auf dieses Messer eingegangen wären. Ich habe dieses Messer gesehen. Glauben sie mir. Mit diesem Messer brauchen sie keine Kraft. Auch für einen Rückenwirbel nicht. Ich habe mir ein Neues Küchenmesser gekauft, Vier Schnitzel übereinander, wie durch Butter! Habe über das Messer mit einer Fleischereiverkäuferin gesprochen. Die plauderte aus dem Nähkästchen. Sie glauben gar nicht, was für unglaubliche Messer es gibt. Die würde als Gutachterin schon ausreichen.
[Hm... ihr neues Küchenmesser geht durch vier übereinandergelegte weiche Schnitzel wie Butter - dann kann das Armee-Messer des Angeklagten ja nur mehrere Zentimeter Knochen wie Luft durchschneiden... und eine Fleischfachverkäuferin kann das als Gutachterin besser bestätigen, als Rechtsmediziner... lesen sie eigentlich manchmal den Unsinn, den sie da schreiben? Ich hatte zuerst gedacht, ich lösch das, um sie vor sich selbst zu schützen, aber das spricht für sich selbst]
Zitat von Ihnen
““Sie fügen anderen massive Schäden zu”. Das müsse man “an sich ran lassen, denn das gehört zum Menschsein dazu!” ist das fast wörtliche Zitat. Hier wird keineswegs das Menschsein in Abrede gestellt, vielmehr die Aufforderung an den Angeklagten gerichtet, er möge seine Selbstbezogenheit mal für einen Moment vergessen und zumindest erkennen, was er da angerichtet hat. Ende
Er hat ein Defizit, dass ihm zum Menschsein fehlt., anders kann ich das nicht deuten.
Jemandem vorzuwerfen, der darum kämpft, seine Notwehr anerkannt zu bekommen, sollte man mit Mitleidsforderung in Richtung der Angreifer erst kommen, wenn die Angriffssituation Vergangenheit ist. Diese hält weiter an. Ich weiss, dass der Angeklagte den Tod bedauert, denke dass dieses Erlebnis für den Angeklagten selbst schwer traumatisierend gewesen ist, und er noch keine Gelegenheit hatte, sich an einem Ort der das zulässt, damit auseinanderzusetzen. Bisher ist er ja noch nicht zuhause angekommen. Ich finde es sehr verständlich, dass das vordergründige Gefühl was der Angeklagte hat Zorn auf die Husumer ist., und nicht Mitgefühl mit den Angehörigen. Die ja auch als Nebenkläger auftreten, also immer noch Gegner sind..
So wie der Richter dem Angeklagten Selbstbezogenheit vorwirft, könnte man der Justiz vorwerfen, dass man ihm an seiner Entwicklung die Schuld gibt, sie strafbeschwerend werten. Ihm vorwirft, dass die Erziehung scheiterte. Er der Schuldige ist., sogar an der Vorverurteilung, die in der Öffenlichkeit vom Richter nicht bestritten, stattgefunden hat.
Man hätte einfach, so wie es der BGH ja auch wollte, weil halt Juristen auch nicht dafür berühmt sind, sich in andere Menschen hineinversetzten zu können, sonst macht der Gutachter doch keinen Sinn, auf den Gutachter hören sollen.
Zitat von Ihnen
Aber wenn man sieht, wie selbstgefällig der Angeklagte da erneut auf der Anklagebank saß und den Anwalt hört, der selbst sagt, sein Mandant komme sich im Knast wie ein Mafiaboss vor, weil er aufgrund seiner vorherigen Eskapaden mit verstärkten Sicherheitsmaßnahmen leben muss, darf sich der Angeklagte auch nicht wundern, wenn ihm da nicht viel Gnädigkeit entgegengebracht wird.Ende
Wovon träumen Sie? Im Knast, wie sich aus der Isolationshaft Bedingung ergibt, beschränkt sich sein Kontakt auf Justizangehörige, was die Aussage als eine Beschwerde verstehen lässt, und nicht etwa als etwas, worauf er sich etwas einbilden würde. Und ich habe ihn auch in der, dieses gefährlich sein stempelten, JVA Flensburg in Flensburg besucht, dort auch mit Beamten gesprochen weil es Probleme gab, von denen ich wusste. Nunja, man hielt ihn dort für diesen Killer, wie er in der KN beschrieben wurde. Wut und Macht sind nicht immer eine gute Mischung. Ich kann das sehr gut verstehen, tragisch war nur, dass die Version wie sie in der KN veröffentlicht wurde als Vollwertiges Urteil, als die Wahrheit übernommen wurde.
Der Gefährlichstempel ist Folge der Vorverurteilung. Vorverurteilung ist ein unbewusster Prozess, der nicht der Steuerung unterliegt. Also keine Frage der Schuld ist. Es ist ganz normales menschliches Verhalten, obwohl ich ein paar Dinge, die da gelaufen sind, nur mit Kopfschütteln kommentieren kann. Shampoo nicht auszuhändigen, weil es 0,01 % Alkohol enthält, hat schon wieder was von kreativem Humor: Könnte ich sogar drüber lachen.
09.March 2009 um 17:27 Uhr
Hotte sagt
Da wird selbst die Super-Nanny herangezogen, um die eigenen Ansichten zu untermauern. Ende
Es ging doch um die Verhaltensbildung und um die Wirkung schwarzer Pädagogik. Und er Verdrehung, dass das Kind am Scheitern der Erziehung schuld hat. Und die Super-Nanny , ist schon eine Professionelle sonst könnte sie diese Sendung nicht machen[Hervorhebung durch den Moderator: Soviel Wortwitz hätte ich ihnen gar nicht zugetraut, Herr Körner! *g*], die hat immer die Erwachsenen verändert: schon waren die Kinder reine Lämmer.
Hotte sagt
Und dass ein Unterwasser-Spezial-Kampfmesser, welches angeblich nahezu von alleine den menschlichen Körper durchstößt, mit auf die Kieler Woche genommen wird, das ist eben so. Ende
Kannst ja mal mit Fachleuten , z.B. Schlachtern, oder Köchen [oder Hannibal Lecter?] drüber reden .
Der Gutachter hat genau diesen Punkt genau erklärt. Es ist typisch für eine unsichere Persönlichkeit, die diese eher ritualisierte Handlung quasi als Korsettbenutzt. Oder noch deutlicher wie ein Gips für ein gebrochenes Bein. Zur Stabilisierung . Die Waffen der Frauen sind dann übertragbar, das Schminken, dass auch manchmal dieselbe stabilisierende Wirkung hat. Selbst bei denen, die sich nur für sich selbst schminken. Bzw. Gerade die.
[Ich hab es immer gewußt: Lippenstifte töten doch!!!]
Hotte sagt
Was der Angeklagte sich vorgestellt oder wie er die Sache gesehen hat, ist dabei unerheblich und kann tatsächlich nur über die Irrtumsregelungen einbezogen werden Ende
Es ist bisher unerheblich gewesen, wie es wirklich war. Die Wahrheitsfindung wurde als Folge der Vorverurteilung nicht wirklich versucht.
Hotte sagt
Und dass der erste Stich in den Rücken erfolgte, weil sich das Opfer abgewendet hatte, ist unbestritten. Ende
Das ist es eben nicht. Genau das ist bestritten. Nicht einmal, dass sie standen ist unbestritten.
Keiner weiss was da genau passiert ist..
Und dass der Björn M ohne einen Kratzer habe flüchten wollen, leuchtet mir nicht ein. Seine erste Verwundung war die tödliche. Zeitlich nicht einzuordnen sind die Schürfwunden an Händen, Knien, Ellenbogen, Stirn. Hört sich auch ziemlich nach Bodenkampf an, oder?
Wie der Angeklagte berichtete.
09.March 2009 um 20:32 Uhr
Herr Körner, ihre schriftstellerischen Ergüsse in alle Ehren, aber für ihre Monologe sollten sie sich vielleicht langsam ein eigenen Forum gönnen und hoffen, das sich jemand findet, den das noch interessiert. Ich überfliege grade erst ihren letzten Kommentar, der wegen der Links in der Moderationsschleife gelandet ist und muss ihnen sagen, dass sie langsam aber stetig erheblich vom Thema abdriften… In den Kommentaren bei KN-online und shz.de dürfen sie sich ungestört gerne austoben, da werden die Moderatoren dafür entschädigt, dass sie ihre Sachen lesen müssen. Ich werde ab jetzt dazu übergehen, ihre Kommentare schon allein aus Gründen von Klarheit und Kürze zu redigieren und von dem Ballast zu befreien, der total an der Sache vorbei geht.
Beste Grüße,
Ruediger Kohls
10.March 2009 um 16:22 Uhr
Herr Körner, in Antwort ihres letzten Kommentars, den ich , wie auch zukünftig – wohl nicht mehr aus der Moderation entlassen werde:
Anders als Sie in ihrem – sicher nur gut gemeinten – Fundamentalimus zugunsten des zweimalig nicht-rechtskräftig Verurteilten, bin ich stets bemüht mich eines besseren belehren zu lassen, wenn die Argumente schlüssig wären. Das gilt auch für diesen Fall. Ich habe nie verhohlen, dass sich mein Verständnis für dieses Gewaltverbrechen in Grenzen hält, vor allem weil ich Gewalttaten generell nicht tiefer verabscheuen kann.
Sie schrieben: “Ich weiss von Ihnen selbst, dass sie mit Björn M . zusammen in einem Sportverein waren, es quasi auch für Sie ein „Verlust“, im Sinne von Verletzung Ihrer Welt ist. Und die vermeintliche Beschmutzung der Husumer eine Beschmutzung Ihrer Welt ist. Von dieser Befangenheit muss man sich freimachen.”
Lassen Sie mich das klarstellen: Ich muss hier gar nichts. Erst recht nicht, mich von igendeiner Art Befangenheit freimachen. Sie tun das ja auch nicht, obwohl sie wahrlich Grund dazu hätten. Anders als sie, der den Täter ja sogar in der JVA besuchte, habe ich Björn M. nie persönlich kennengelernt und bin auch nicht “zusammen” mit ihm in einem Sportverein gewesen. Er hat mit einigen meiner ehemaligen Jugend-Handballkameraden in einer Mannschaft meines Vereins zu einer Zeit gespielt, als ich schon zehn Jahre aus meiner aktiven Zeit raus war. Ich kannte auch keinen der an der Schlägerei beteiligten Husumer. Das ahbe ich huer wiederholt betont. Über einen Verlust oder einer Beschmutzung meiner Welt zu urteilen, haben Sie nun wahrlich weder Ahnung noch das Recht.
Erst recht nicht, da ich Sie bislang in einer Unzahl von Kommentaren in ihrem Versuch ungehindert habe gewähren lassen, Lobbyarbeit zugunsten des Verurteilten zu betreiben. Ich plaudere mal aus dem Nähkästchen, wenn ich sage, das das bisher keiner so recht hat nachvollziehen können. Ich bin bereits oft von Lesern insbesondere auf ihre Kommentare angesprochen worden, die mir dafür Respekt zollten, wie geduldig ich vor allem mit Ihnen gewesen bin. Ich muss “das Publikum” zu einer Vorverurteilung Ihrer Beiträge nicht beeinflussen, das haben sie bislang auch immer gut alleine geschafft. Ich hätte spätestens nach dem ersten Urteil alle ihre Kommentare ohne weiteres daran hindern können, online zu gehen. Ich habe es gelassen und Ihnen sogar stets versucht zu antworten, weil ich dachte, Mensch, der Körner hat zwar eine diametral entgegengesetzte Auffassung, aber viellecht ist er ja im Laufe des Verfahrens durchaus bereit, ähnliche Zugeständnisse an die Vernunft zu machen, wie ich selbst.
Ich habe immer zugegeben, dass auch ich mich zu Beginn an den Vorverurteilungen im Hinblick auf das Tatgeschehen beteiligt habe. Selbst der Staatsanwalt streitet gar nicht ab, dass es solche Vorverurteilungen gab, weil er selber weiß, dass die anfängliche Information der Öffentlichkeit durch die Polizei alles andere als gut gelaufen ist. Allerdings hat die 10.große Strafkammer durchaus Recht, wenn sie sagt, dass der Täter an dieser Situation nicht unschuldig war, die zu einem großen Maße auch daher rührte, dass er nunmal mit einem illegalen Kampfmesser auf die Kieler Woche gegangen ist und dieses eingesetzt hat.
Auch dass es hier eine “Hängt ihn!”-Seite gegeben habe, wie sie behaupten, ist wohl weit am Ziel vorbei. Wäre das so, hätte ich hier sicherlich lächerlicherweise und ähnlich stur wie sie für einen Freispruch, weiter behaupten können, es habe sich bei der Tat um nichts weiter als einen heimtückischen Mord und/oder aus niederen Beweggründen gehandelt – egal, wie zwei Instanzen entschieden haben. Schließlich habe ich nicht mal die Begutachtung des Sachverstänigen in Frage gestellt – im Gegenteil. Also kommen ausgerechnet Sie mir nicht mit Befangenheit.
Sie sprachen von Zweifeln und rechtsmedizinischen Gutachtern, die nicht ausgeschlossen hätten, dass es anders gewesen sein hätte können, als Björn M. im Stehen zu erstechen. Diese Zweifel haben sie aus ihrer befangenen Sicht allein. Ansonsten hätten die beiden Kammern nämlich einen Freispruch in dubio pro reo ausgesprochen. Es ist auch nicht so, dass der Gutachter nichts grundsätzlich ausgeschlossen hat. Er hat erklärt, dass er grundsätzlich nichts ausschließen darf, weil das nicht wissenschaftlich wäre, aber klar Stellung zu dem einzigen nach seiner fachlichen Meinung möglichen Geschehensablauf bezogen.
Ich warte auf die neuerliche Revisionsentscheidung des BGH und würde mich nicht wundern, wenn die Sache bis vor das Bundesverfassungsgericht gelänge. Da ich die einzig seelig machende Wahrheit nicht von mir gepachtet in Anspruch nehme, sehe ich dem entpannt und mit großem Interesse entgegen. Bis dahin sollten Sie sich nach einem anderen Ort für ihre weiteren Überlegungen umschauen.
gez.
R.Kohls
10.March 2009 um 20:16 Uhr
Klar, Sie Robinson, ich Freitag!