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Tragischer Tod

Kiel211: Starb Fünfeinhalbjährige durch Schütteltrauma? Mutter nach 9 Jahren angeklagt

Am Mittwoch hat vor dem Kieler Landgericht die prozessuale Aufarbeitung einer neun Jahre lang ungeklärt gebliebenen Familientragödie begonnen, dem ein fünfeinhalbjähriges Mädchen auf qualvolle Weise mutmaßlich durch die Hand der eigenen Mutter zum Opfer fiel. In einem Haushalt, in dem die Kindererziehung offenbar durch körperliche wie psychische Gewalt vollzogen wurde, soll das Kind zunächst geschlagen worden und über längere Zeit ohne Nahrungsversorgung geblieben sein, bevor es an einem Hirnödem verstarb, dessen Ursache über Jahre hinweg zwischen zwei rechtmedizinischen Gutachtern umstritten blieb. Wurde die kleine Viola zu Tode geschüttelt? Diese Frage wird von der Kieler Schwurgerichtskammer zu klären sein.

 

Anklage wegen Mißhandlung Schutzbefohlener und Körperverletzung mit Todesfolge

Die Staatsanwaltschaft wirft der Mutter M der kleinen Viola vor, ihr Kind in einer längeren Zeit vor dem 14.März 2000 gequält, an der Gesundheit geschädigt und sie dadurch in die Gefahr des Todes gebracht zu haben, bevor sie das aufgrund Mangelversorgung stark abgemagerte Kind am frühen Nachmittag des 13. oder 14. März 2000 durch heftiges Schütteln so schwer mißhandelte, dass das Schütteltrauma ein Hirnödem verursachte, an dem die Kleine schließlich verstarb. Diese Folgen “kümmerten sie jedoch nicht”, erklärte Staatsanwalt Achim Hackethal.

Seit Beginn der 90er Jahre sei die Angeklagte und ihre Familie mit ihren anderen, älteren Kindern durch das zuständige Jugendamt betreut worden, weil die Mutter mit deren Erziehung und Versorgung zunehmend überfordert schien. Dennoch lehnte sie die amtlichen Hilfsangebote in der Folge immer öfter ab. Die im Oktober 1994 geborene Viola wurde sämtlichen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen vorenthalten und zunehmend das Ziel von körperlicher und psychischer Gewalt ihrer Mutter, die sich nur so habe durchsetzen können. Das Kind sei dabei in sein Zimmer eingesperrt, stundenlang in einer Ecke stehengelassen, mit Lineal und Kochlöffel geschlagen worden. Die Frau habe ihrer Tochter schließlich eine ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln verweigert und ihr derart bedrohlich untersagt, sich Lebensmittel aus dem Kühlschrank zu nehmen, dass sich das Mädchen vor Angst nicht traute, Hunger und Durst zu stillen. Das Kind habe letztlich unter Dehydration und Unterernährung gelitten und beim seinem Tod bei einer Körpergröße von 1,05m nur 12 Kilogramm gewogen. Sachliche Daten, die das Leid eines kurzen Lebens nach Auffassung aller Prozessbeteiligten nur unangemessen darstellen können.

 

Neun Jahre bis zur Anklageerhebung

Warum das andernorts als “Martyrium” bezeichnete Schicksal des Mädchens erst nach neun Jahren einer Kammer von drei Berufrichtern und zwei Schöffen zur Befassung vorgelegt wird, fragen sich nicht nur die anwesenden Pressevertreter. Auch die beiden älteren Schwestern der kleinen Viola hat diese Frage ihre ganze Jugend umgetrieben. Die in einer Pflegefamilie aufgewachsenen, heute sechszehn und achtzehn Jahre alten, jungen Frauen sitzen der angeklagten Mutter als Nebenklägerinnen gegenüber. Ihre Anwältin spricht von einer “Katastrophe”, wenn sie über den stockenden Fortgang des Ermittlungsverfahrens spricht, selbst der Staatsanwalt räumt ein, dass alles schneller hätte gehen können. Ein Grund dafür sei der gutachterliche Streit um die Todesursache gewesen.

Das kurz nach dem Tod des Mädchens im März 2000 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die Mutter wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Mißhandlung Schutzbefohlener war von der Kieler Staatsanwaltschaft im Mai und Juni 2004 unter Zustimmung des Amtsgerichts bezüglich der Mißhandlung wegen geringer Schuld und bezüglich der Körperverletzung mit Todesfolge mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden. Das 2000 in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten zur Todesursache hatte erst im April 2004 fertig vorgelegen, war aber dennoch inkonklusiv geblieben, da ein Schütteltrauma nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte. 

Aufgrund verschiedener Umstände wurden die Ermittlungen im Jahre 2006 erneut aufgenommen und ein weiterer Rechtsmediziner um eine neuerliche gutachterliche Stellungnahme zu den Obduktionsbefunden gebeten. Dieser widersprach der ursprünglichen Bewertung und erklärte, man müsse sehr wohl von einem Schütteltrauma als Todesursache ausgehen. Beide Rechtsmediziner stritten in der Folge um die Feststellungen und werden im weiteren Prozessverlauf ihre gegensätzlichen Positionen erneut darlegen. Von ihren Stellungnahmen und den Aussagen der beiden Geschwister wird abhängen, ob die Mutter bestraft werden kann. Bei einer Verurteilung würde die Kammer die lange Verfahrensdauer aber jedenfalls strafmildernd zu berücksichtigen haben.

 

Verteidigung stellt Anklage aus strafprozessualen Gründen in Frage

Bevor die Beweisaufnahme jedoch eröffnet werden konnte, gab der Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt Hans-Joachim Liebe, zwei Erklärungen ab, mit denen er die Anklage aus strafprozessrechtlichen Gründen in Frage stellte.

Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Mißhandlung Schutzbefohlener führe die Einstellung des Verfahrens aus dem Jahre 2004 nach seiner Auffassung zu einem sog. Strafklageverbrauch, der die Staatsanwaltschaft aufgrund des grundgesetzlich verbrieften Verbots der Doppelbestrafung (”ne bis in idem”, Art. 103 Abs.3 GG) daran hindere, seine Mandantin wegen dieses Tatbestands erneut anzuklagen. Dazu führte Liebe eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2003 an.

Darüber hinaus wendete sich Liebe gegen die Verwertung der ersten Aussagen der beiden Nebenklägerinnen bei der Polizei. Diese waren wenige Tage nach der mutmaßlichen Tat der Mutter, im Alter von sieben Jahren und drei Monaten bzw. neun Jahren und 10 Monaten, von der Polizei vernommen worden. Liebe geht davon aus, dass beide Kinder nicht ausreichend bzw. unter Verstoß gegen die Strafprozessordnung belehrt wurden, so dass ein Beweisverwertungsverbot eingreife.
Den Eltern weggenommen und vom Jugendamt anderweitig untergebracht, war für beide Kinder eine Ergänzungspflegschaft bezüglich ihres Aussageverweigerungsrechts bestellt worden. Die mit der Pflegschaft betraute Stelle gab zunächst das Einverständnis für eine Befragung. Die beiden Kinder seien dabei jedoch nicht kindgerecht darüber belehrt worden, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht besaßen. Aus dem Vernehmungsprotokoll gehe nicht hervor, dass die Vernehmungsbeamtin den Kindern tatsächlich klar gemacht habe, dass die Polizei konkrete Ermittlungen gegen die Mutter führe. Vielmehr habe diese nur gesagt, dass “wenn die Mama irgendetwas Böses gemacht hat, dann mußt du das nicht sagen”. Damit habe man den Kindern aber keine genügenden Vorstellungen von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts gemacht. Auch bei Kindern oder geistig behinderten Menschen sei es notwendig, ihnen den Sinn der Belehrung hinreichend begreiflich zu machen.

Liebe erklärte, bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung der Kammer, werde die Angeklagte keine Angaben zur Person oder zur Sache machen. Nach Verlesungen der Stammbücher der betroffenen Familie vertagte das Gericht die Hauptverhandlung, da man die überraschenden Anträge der Verteidigung “nicht aus der Hüfte heraus entscheiden” könne, so der Vorsitzende Richter.

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Verfasser: BreakingNews
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