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Studiengebühren Tür und Tor geöffnet?

BVerwG hält NRW-Studiengebühren für rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem “Musterprozess” über die Rechtmäßigkeit von Studiengebühren der deutschen Studentenschaft eine schwere Enttäuschung beschert und eine Klage gegen die in Nordrhein-Westfalen erhobenen Studienbeiträge von bis zu 500,- Euro pro Semester zurückgewiesen, da das entsprechende Landesgesetz zur Studienbeitragserhebung mit Bundesrecht vereinbar sei.

Sie verletzen nicht das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ableitbare Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war sich der Problematik bewusst, dass allgemeinen Studienabgaben grundsätzlich eine abschreckende bzw. verdrängende Wirkung im Hinblick auf Studienberechtigte aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten und bildungsfernen Elternhäusern zukommen kann. Zur Vermeidung dieses Effekts hat er insbesondere den Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens vorgesehen. Zwar können sich nicht nur wegen der Rückzahlung der Darlehenssumme, sondern vor allem auch wegen der für das Darlehen zu zahlenden Zinsen beachtliche Belastungen für die betroffenen Studierenden ergeben. Das Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen fordert jedoch nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, durch soziale Begleitmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Diese Maßnahmen müssen nur hinreichend sicher verhindern, dass die Abgabenerhebung zu unüberwindlichen sozialen Barrieren für die Aufnahme oder die Weiterführung eines Studiums bzw. zu einer sozialen Unverträglichkeit führt. Diesen Anforderungen werden die durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber vorgesehenen Studienbeitragsdarlehen auch im Hinblick auf die Zinsregelung – noch – gerecht. [Pressemitteilung des BVerwG]

Darüber hinaus erkannte das Gericht auch keinen Verstoß gegen den UN-Sozialpakt an. Zwar dieser darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der (potentiellen) Studierenden auf jede geeignete Weise sicherzustellen, der Landesgesetzgeber sei aber nicht an systemwahrenden Veränderungen des status quo gehindert und habe einen erheblichen Spielraum bei der Rechtsgestaltung.

Insbesondere ist die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts kein verbindlicher Selbstzweck des Art. 13 Abs. 2 Buchst c IPwskR. Sie hat vielmehr, obwohl sie als ein Mittel zur Erreichung des chancengleichen Hochschulzuganges besonders hervorgehoben wird, eine nur dienende Funktion. Wird sie als Mittel zur Erreichung des Zwecks der Regelung nicht eingesetzt, muss die Entgelterhebung sozialverträglich ausgestaltet sein. [Pressemitteilung des BVerwG]

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Verfasser: BreakingNews
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