Martyrium der Kinder bestätigt sich
Kiel211: Schwestern Violas schildern Misshandlungserfahrungen
Thursday, 30.April 2009 um 23:45 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am dritten Tag im Prozess um den Tod der kleinen Viola, deren Mutter angeklagt ist, das fünfeinhalbjährige Mädchen über einen längeren Zeitraum mißhandelt und am 14.März 2000 mutmaßlich zu Tode geschüttelt zu haben, sind die beiden 16 und 18 Jahre alten Nebenklägerinnen und Schwestern des verstorbenen Kindes, sowie deren langjährige Pflegemutter als Zeuginnen vernommen worden. Daneben legte der Direktor des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Schleswig-Holsteins, Prof. Dr. Dr. Kaatsch den Befund der Obduktion vor, der die Grundlage zweier sich widersprechenden Gutachten über die konkrete Todesverursachung bildet, deren Verfasser am nächsten Verhandlungstag erwartet werden.
Obduktion bestätigt massive Mißhandlungen
Prof. Kaatsch erklärte, am 15. März 2000 mit der rechtsmedizinischen Untersuchung des Kindes befasst gewesen zu sein. Todesursächlich sei ein zentrales Regulationsversagen aufgrund eines “massiven Hirnödems” gewesen, das zu einer Schwellung innerhalb des Schädels geführt hatte. Dies war nach einer Blutung an der Schädelbasis sowie einer subduralen Blutung entstanden, die so großflächig gewesen sei, dass sie einen regelrechten Film über beide Hirnhälften gebildet habe.
Der Kopf des Mädchens habe insgesamt vier einzeln abgrenzbare Verletzungsbereiche mit jeweils einer Vielzahl von Hämatomen unterschiedlichen Alters in Kopfhaut und in der darunter liegenden Kopfschwarte aufgewiesen, deren Entstehungszeit mehrere Tage bis hin zu nur einem Tag (dem Tag des Todes) zurückdatiert werden konnte. Als “frische”, also bis zu einem Tag alte Verletzungen bezeichnete der Rechtsmediziner dabei eine großflächige Einblutung am linken Scheitelbein, dem linken Hinterkopf und der linken Schädelbasis, ältere Blutungen fanden sich am vorderen Stirnbein und dem rechten Scheitelbein. Alle Verletzungen seien oberhalb der sog. Hutgrenze erfolgt und “typischerweise auf Fremdeinwirkung durch Schläge auf den Kopf” zurückzuführen. Dabei könnte ein Werkzeug, wie ein Kochlöffel, eine Rolle gespielt haben.
Jedoch könnten diese Schläge das Hirn des Kindes nicht derart beschleunigen, dass es zum Abriss der sog. Brückenvenen kommt, die zu der massiven subduralen Blutung geführt hatten, führte Kaatsch aus. Für die Hirnblutung müsse aber eine erhebliche Beschleunigung des Hirns vorgelegen haben, da es keine Anzeichen für eine krankheitsbedingte Schwächung der Venen gab. Die Ausbreitung der subduralen Blutung über beide Hemisphären des Hirns spreche aber auch gegen eine Sturzursache, die sich für gewöhnlich nur einseitig auswirke. Das Blut sei “angelagert, organisiert” gewesen und könne über die große Fläche jedenfalls nicht postmortal ausgetreten sein.
Kaatsch benannte ein Schütteln des Kindes als einzige plausible Möglichkeit, die erforderliche Beschleunigung des Hirns zu verursachen, vermochte aber nicht zu beurteilen, ob es sich dabei um ein “wohlmeinendes oder böswilliges” Schütteln gehandelt habe. Allerdings sei eine hohe Intensität eines solchen Schüttelns zu konstatieren, die der Rechtsmedizinier ausdrücklich als “unverhältnismäßige Gewalteinwirkung” beschrieb.
Auch an Beinen, Füßen, Armen und Händen hätten sich zahlreiche Hämatome unterschiedlichen Alters befunden. Am Knie des linken Beins seien mehrere solcher Verletzungen zu finden gewesen. Am Fußrücken und im Bereich der Mittelfußknochen sei eine starke Blaufärbung feststellbar gewesen, die überhaupt nicht durch einen Sturz erklärbar sei und eine Fremdeinwirkung nahe lege. Dasselbe gelte für eine ältere Verletzung an der Innenseite des rechten Knies. Über Fußknöchel und -rücken des rechten Beins, sowie mehreren Zehen seien ebenso frische auffällige Quetschungen wahrzunehmen gewesen, die nicht auf einen Sturz zurückgeführt werden könnten.
Eine frische Einblutung an der Schultervorderseite des linken Arms sei schließlich als Hinweis auf ein kräftiges “Zupacken” des Kindes zu werten und könne ein erstes Anzeichen für ein mögliches Schütteltrauma sein. Daneben, so Kaatsch, seien an den Händen mehrere Verletzungen unterschiedlichen Alters festzustellen gewesen, die sich ebenfalls nicht mit einem oder mehreren Stürzen erklären lassen, sondern sich als deutliche Hinweise auf Schläge oder Abwehrverletzungen darstellten. Am linken Handrücken seien mehrfache Einblutungen zu erkennen gewesen, deren Alter von einem Tag bis zu einer Woche reichten. Auf dem rechten Handrücken wie den Grundgelenken von mehreren Fingern habe sich außerdem eine Vielzahl von Gewebsquetschungen ergeben, die aufgrund der punktuellen Verletzungsmuster und geformter Abdrücke nur durch Schläge mittels Werkzeugen erklärbar seien.
Die kleine Viola habe sich darüber hinaus in einem “reduzierten Ernährungszustand” mit nahezu keinen Fettreserven befunden, der im groben Mißverhältnis zu dem Alter stand. Bei einer Größe von 1,05m und 12 Kilogramm habe ihre Körperentwicklung eher einer Zweijährigen entsprochen. Auch die Rechtsmedizin war zunächst von einem falschen Geburtsjahr und einem 2 Jahre jüngeren Kind ausgegangen. Der Magen- und Darmtrakt habe überwiegend normalen Speisebrei enthalten. Lediglich am Ende des Dünndarms im Übergang zum Dickdarm sei flüssiger Darminhalt gefunden worden, die auf eine Magen-Darm-Entzündung hindeutete. Am Darmende habe der Inhalt schließlich wieder eine normale Konsistenz gehabt. Die Lunge habe leichte entzündliche Prozesse und Ansätze einer Bronchitis aufgewiesen. Alle weiteren inneren Organe seien unauffällig geblieben. Daneben sei das Mädchen derart ausgetrocknet gewesen, das selbst die geschwächte Muskulatur erheblich an Flüssigkeit eingebüßt hatte. Dieser Flüssigkeitsverlust sei allerdings nicht auf eine mögliche Durchfallerkrankung zurückzuführen. Eine solche könne zwar nicht ausgeschlossen werden, wäre in ihrer Intensität aber zu gering gewesen. Auf Nachfrage des Verteidigers, ob die Mangelernährung ein Faktor für ein mögliches Schütteltrauma sei, räumte Kaatsch ein, dass das Fehlen einer ausgeprägten Nackenmuskulatur natürlich eine höhere Gefährdung für derartige Einwirkungen berge.
Der Verdacht auf sexuellen Mißbrauch konnte dagegen nicht bestätigt werden. Zwar habe es Rötungen und “gewisse Auffälligkeiten” gegeben, die aber nicht auf Manipulationen zurückzuführen werden konnten. Sichere Zeichen einer sexuellen Gewalteinwirkung seien nicht feststellbar gewesen.
Zum Todeszeitpunkt mochte der Rechtsmediziner zunächst keine konkreten Einschätzungen abgeben, und sprach davon, dass er grob von zwei bis drei Stunden vor der Feststellung der Leichenstarre durch den Notarzt ausgehe. Auf Nachfrage der Verteidigung, ob der Tod des Mädchens auch erst 30 Minuten vor den Feststellungen des Notarztes eingetreten sein kann, erklärte Prof. Kaatsch, dass er dieses eher für ausgeschlossen halte. Mit erstmaliger Augenscheinnahme von Tatortfotos der Polizei, schoss er sich jedoch mehr auf eine Zeit ein: Die Leichenflecken-Aussparungen deuteten darauf hin, das das Kind nach dem Zeitpunkt des Herzstillstands mindestens 30 Minuten bis 1 Stunde, aber eher länger auf der linken Seite gelegen haben muss. Das von der Angeklagten beschriebene Röcheln des Kindes sei damit nicht vereinbar, bestätigte er eine entsprechende Feststellung des Vorsitzenden.
Langjährige Pflegemutter der Nebenklägerinnen als Zeugin vernommen
Bevor die beiden Nebenklägerinnen als Zeuginnen gehört wurden, nahm ihre langjährige Pflegemutter auf dem Zeugenstuhl Platz. Die Verwaltungsbeamtin und ihr Ehemann hatten die beiden Kinder im Juli 2000 bei sich aufgenommmen, nachdem diese am Tag nach dem Tod der kleinen Viola für rund vier Monate in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht waren. In acht Jahren intensiver Betreuung mußten dabei die körperlichen und seelischen Verletzungen der Kinder geheilt, wie ihre erheblichen Entwicklungsrückstände aufgeholt werden, begann die Pflegemutter ihre Aussage. Die Kinder hätten bei ihrer Ankunft viele Dinge nicht gewußt, nicht gekannt oder gekonnt und seien damit weit hinter einer altersgerechten Entwicklung gewesen. Sie hätten kaum richtig laufen, sitzen oder trinken können und seien sprachlich, wie in ihrer Außenwahrnehmung von Farben und Formen, Rechts oder Links schwer eingeschränkt gewesen. Die Defizite hätten sich nicht schnell ausgleichen lassen und ein gutes Jahr gebraucht um das Wesentlichste aufzuholen, grundlegende Verhaltensweisen habe man mit den Kindern üben müssen.
Der Tod der kleinen Schwester sei dabei stets Thema gewesen und angefeuert von bestimmten Erlebnissen und Situationen immer wieder hochgekommen. Auch die Erinnerungen an das eigene Martyrium hätten sich immer wieder Bahn gebrochen: Angstzustände von geschlossenen Türen hätten lange Zeit dazu gehört, ebenso wie Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit anderen Kindern, da beide vorher keine Freundinnen gehabt oder gekannt hätten.
Das Verhältnis der beiden Kinder zu der Mutter sei stets ambivalent geblieben. Das Bild von ihr sei stets sehr negativ besetzt gewesen, obgleich beide sie nach wie vor lieb hatten. Gleichsam hätten beide Mädchen verurteilt, was diese getan habe, beschrieb die Zeugin. Dieser Zwiespalt habe sich auch später fortgesetzt, als es um bevorstehende Besuchstermine ging. Auf der einen Seite hätten sie Angst vor der leiblichen, der “alten Mama” und vor neuerlichen Schlägen gehabt und schon panisch reagiert, wenn man sie auch nur zufällig irgendwo gesehen habe, aber auf der anderen Seite mit Freude den Terminen entgegengefiebert. Mal hätten sie es sich gewünscht, sie wiederzusehen, dann auch wieder nicht, erklärte die Pflegemutter gegenüber dem Gericht. Der kindlichen Zuneigung habe dabei stets die Frage entgegen gestanden “Warum hast du uns geschlagen?” “Leider”, so fügt die Zeugin hinzu, “haben die beiden bis heute keine Antwort darauf erhalten!”
Über die Zeit, in der die beiden Kinder in der Pflegefamilie aufwuchsen, hätten sie immer wieder von Mißhandlungen berichtet und Einzelheiten preisgegeben. Die Ältere der beiden habe zwar ein besseres Erinnerungsvermögen gehabt, doch die Schilderungen der beiden seien stets konsistent, ohne Widersprüche oder wesentliche Abweichungen geblieben. Lediglich bei der zeitlichen Einordnung seien sie überfordert gewesen. Beide seien nahezu ohne Zeitgefühl in die Pflegefamilie gekommen, hätten weder die Uhr lesen können, noch eine Vorstellung von Wochen oder Monaten gehabt. Sie hätten von der Mutter nach eigenen Worten regelmäßig Schläge mit der Hand oder mit Hilfsmitteln erfahren, seien mit dem Kochlöffel auf Kopf und Knie, mit dem Lineal auf die Finger, mit einer Hundeleine und sogar einem Pizzabrett auf den Kopf geschlagen worden. Die Anlässe seien meistens angebliche Verbotsübertretungen gewesen die darin bestanden, dass sie etwas gegessen hatten, was sie nicht durften oder ohne Erlaubnis ihre Zimmer verlassen hatten. Wenn das jüngste Schwesterchen wach geworden sei und geweint habe, seien sie beschuldigt worden, zu laut gewesen zu sein und dafür ebenso bestraft worden, wie für das In-die-Hose-machen, oder wenn sie Süßigkeiten aus der Schule mitgebracht hätten. Die kleine, einjährige J sei ebenso geschlagen und an den Haaren durch die Wohnung geschleift worden, nur wenn sie schrie, weil sie Zähne bekam.
Regelmäßig seien alle Kinder gezwungen gewesen, in einer Reihe anzutreten, damit der Rest auch mitbekam, wie eine oder mehrere von Ihnen gewaltsam gemaßregelt wurde. Die Zeugin berichtete auch von mütterlichen Bissen in die Finger der Kinder, wenn diese nicht richtig gelesen oder geschrieben hätten – die beiden Nebenklägerinnen zeigten sich dabei am Tisch der Nebenklage gegenseitig ihre Narben. Auch Tritte in den Bauch gehörten zumindest für die Älteste dazu.
Als ein wesentliches Symptom der seelischen Mißhandlungen sei von der Zeugin die gesteigerte Angst der Kinder vor dem Eingeschlossensein erkannt worden. Hierzu hätten die Kinder berichtet, regelmäßig in ihr Kinderzimmer eingeschlossen worden zu sein. Dies habe nicht nur nachts, sondern auch über Tag stattgefunden. Waren die Türen nicht verschlossen, habe die Mutter diese mit Streichölzern markiert, um festzustellen, dass die Kinder dem Verbot, aus dem Zimmer zu kommen, auch Folge leisteten.
Die Zeugin erklärte weiter, die beiden Pflegekinder hätten ihr bestätigt, dass auch die verstorbene Viola Opfer der regelmäßigen Mißhandlungen der Mutter gewesen sei. Auch sie sei geschlagen worden und habe nichts zu essen oder trinken bekommen. Die älteste Schwester G habe sich zum Teil für ihre Schwestern verantwortlich gefühlt und Ihnen im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten geholfen, zum Beispiel Essen aus der Küche geklaut. Vor Hunger seien auch Teppichreste und Katzenfutter gegessen worden. In der Pflegefamilie seien beide Pflegekinder noch sehr lange sehr dünn geblieben, hätten aber alles ohne Vorbehalt gegessen, was man ihnen gegeben habe.
Zum Tod der Schwester hätten sich die Kinder aber nur bruchstückhaft äußern können, so die Pflegemutter. Die kleine Viola hätte schon länger Husten und Schnupfen gehabt und in den Tagen zuvor weder zu Essen noch zu trinken bekommen, ihre Mutter am Tag ihre Todes aber im Übermaß “Salzstangen in sie reingestopft”. Sie habe Durchfall gehabt und sich erbrochen und sei zur Strafe nach einer kalten Dusche nass auf den Balkon der Wohnung gestellt worden. Ob das aber tatsächlich so konkret am Tag des Todes wahrgenommen worden war, mochte auch die Zeugin nicht mit Sicherheit sagen.
Jedenfalls erinnerten sich die Kinder an das Nasenbluten ihrer Schwester am Tage ihres Todes und wie die Mutter ihr befahl, deswegen im Bett liegenzubleiben und sich nicht zu bewegen. Die damals siebenjährige I sollte dabei dafür sorgen, dass die Schwester auch liegenblieb. Ihre beiden Pfleglinge hätten deswegen noch oft Angst gehabt, einzuschlafen, weil sie dann auch sterben zu müssen glaubten, erinnerte sich die Pflegemutter. Die kleine Viola habe nach den Worten ihrer beiden Geschwister geweint, bis ihr die Mutter versprochen habe, wenn sie ruhig bleibe würde sie mit ihr zum Arzt gehen. Obwohl die Kleine aufhörte, habe die Mutter das Versprechen aber nicht eingelöst. Die beiden heutigen Nebenklägerinnen beschrieben ihrer Pflegemutter schließlich, wie die kleine Viola im Bett der I gelegen habe, leblos gewesen sei und ihr Blut aus der Nase ronn.
Nach dem Tod der Schwester habe die Mutter ihre beiden ältesten Töchter schließlich einzuschüchtern versucht, dass sie niemandem sagen dürften, dass sie Viola schlug. Nicht über die Schläge zu sprechen “war Gesetz!”
Auch regelmäßige Erniedrigungen hätten nach den Schilderungen der Kinder auf der Tagesordung gestanden, wenn die Köpfe der Kinder in die Kloschüssel gesteckt und dann gespült wurde oder die Kinder aus dem Hundenapf trinken mussten. Diese Schilderungen seien “so schwer erträglich für einen selber” gewesen, erklärte die Zeugin, dass sie diese meist sofort oder zeitnah aufzuschreiben begann, um bestimmte Formulierungen möglichst wortgetreu wiedergeben zu können. Über die Jahre sei dabei soviel in einem regelrechten Tagebuch zusammengekommen, dass ihr vieles erst bei einem erneuten Studium der Aufzeichnungen in Gedächtnis gerufen worden sei.
Auf Nachfrage des Verteidigers, wie denn das Verhalten der Kinder untereinander beschrieben worden sei, antwortete die Zeugin: “Die Angst vor der Mutter überschattete alles. Entweder war es noch so, dass man es [Ärger] den anderen in die Schuhe schieben konnte, oder man konnte es sich leisten, die andere zu schützen”.
Die ihr vormals anvertrauten Mädchen hätten bis zum Schluß den Kontakt zur Mutter aufrecht erhalten wollen, hatten bei ihren Besuchen in der Wohnung der Mutter aber stets Angst um die Geschwister, die bei dieser geblieben waren. Daraus resultierte eine erneute Kontaktaufnahme der Pflegefamilie mit dem Jugendamt, der schließlich zum Abbruch jeglicher Kontakte durch die Mutter führte. Diese habe sich von da an, durch “seelische Unterdrückungs- und Erpressungsaßnahmen” verfolgt gefühlt.
“Warum hast du uns Geschlagen?” sei die erste Frage der Kinder gewesen, als es ein Jahr nach de Tod der Schwester zu einem ersten Wiedersehen mit der Mutter gekommen sei. M habe jedoch nie eine Schuld eingeräumt, keine Einsicht oder Bedauern gezeigt. Sichtlich mitgenommen beendete die Zeugin schließlich ihre Aussage mit der Feststellung, dass für die Kinder alles, und jeder kleinste Umstand Konsequenzen gehabt habe, für die Mutter aber bislang keine einzige.
Aussage der beiden Nebenklägerinnen
Nach einer umfassenden, besonders ausführlich erklärten Belehrung zu Wahrheitspflichten, Zeugnisverweigerungsrechten und zur notwendig gewordenen Genehmigung ihrer früheren Ausssagen vor der Polizei, die aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht verwertbar seien, sagten schließlich die beiden Nebenklägerinnen zur Sache aus, nachdem sie entsprechende Verwertungsgenehmigungen erteilten.
Die ältere der beiden jungen Frauen, die 18-jährige G, begann in ihrer Aussage mit den Erinnerunngen zum Tag des Todes der kleinen Viola vor nunmehr mehr als neun Jahren. Sie selbst sei nach der Schule nach Hause gekommen und habe sich gewundert, dass die fünfeinhalbjährige Schwester im Bett der I gelegen habe, während die in deren Bett lag. Alle drei Kinder seien von der Mutter in ihre Betten befohlen worden, was durchaus genauso regelmäßig wie zufällig angeordnet worden sei. Alle hätten sich an die Maßgabe gehalten, seien in den Betten geblieben und hätten zumindest teilweise geschlafen.
Am Nachmittag habe M sie schließlich geweckt und auch Viola aus dem Bett nehmen wollen. Die habe zuvor im Bett erbrochen und sei nicht aufgewacht, woraufhin die Mutter diese angeschrien habe. Mit der Schwester auf dem Arm habe sie schließlich am Boden gesessen und diese kräftig geschüttelt, damit sie aufwachen solle. G habe schließlich das Telefon holen müssen, mit dem Mutter Hilfe alarmierte. Die Zeugin beschrieb schließlich das Eintreffen der Rettungskräfte als Ankunft rot-weiß gekleideter Riesen, die sie selbst in dei Wohnung gelassen habe. Viele Menschen seien plötzlich überall in der Wohnung gewesen. Am Abend seien die Geschwister schließlich noch einmal kurz zur verstorbenen Schwester gelassen worden, um sich zu verabschieden.
M habe ihrer ältesten Tochter vorgeworfen, Schuld am Tod der Schwester gewesen zu sein. Dennoch seien die Umstände des Todes mit der Mutter nie wieder thematisiert worden, erklärte die Nebenklägerin. Niemand habe darüber gesprochen, auch der Vater nicht.
Ob ihre Mutter Viola am 14. März 2000 geschlagen habe, konnte G nicht mehr sagen, erinnerte sich aber, das die Schwester zuvor, wie alle Geschwister mit der Hand oder mit Gegenständen von der Mutter geschlagen worden sei. Welche Gegenstände dabei konkret genutzt wurden, erinnerte sich die Zeugin jedoch nicht. Auch habe sie keinerlei Erinnerung an einen Sturz der Schwester zwei Tage zuvor.
“Wir wurden regelmäßig geschlagen” erklärte sie zu den regelmäßigen Mißhandlungen aller Kinder durch M. Weil man viel dazu gezwungen worden sei, tagsüber zu schlafen, seien sie und ihre Schwestern nachts umso aktiver gewesen. Da man aber regelmäßig erwischt worden sei, wurde die Kinder in die Ecke gestellt. “Wenn wir nicht gehört haben, wurden wir gekniffen oder mit Gegenständen geschlagen”. “Bei jeder kleinsten Sache” seien die Maßregelungen der Mutter erfolgt, berichtete die 18-jährige. Sie konnte sich konkret an eine Begebenheit erinnern, bei der sie Schläge mit einem 3 bis 5cm dicken Pizzabrett auf den Kopf erhalten habe, welches dabei zerbrach. Den Anlaß dafür wußte sie aber nicht mehr. “Häufiger” habe die Mutter sie in die Finger gebissen, wenn sie unerlaubt etwas angefasst oder schlecht geschrieben habe, mit Gegenständen sei ihr auf die Knie geschlagen worden, “bis ich nicht mehr laufen konnte”. Nach einem “Warum?” zu fragen habe sie sich nie gewagt. Keine Erinnerungen mehr habe sie an einen Kochlöffel, den sie im Alter von 9 Jahren gegenüber der Polizei noch lebhaft als Strafinstrument beschrieben hatte, dass immer mahnend auf einem Schrank gelegen habe. Damit seien sie “jeden Tag” geschlagen worden, hatte sie nur wenige Tage nach dem Tod der Schwester noch ausgesagt.
Ihre “Nachtaktivität” sei wohl der Grund dafür gewesen, dass ihre Mutter sie regelmäßig jede Nacht un auch tagsüber in ihr Kinderzimmer einsperrte, vermutete die Zeugin. Teilweise sei die Klinke der Kinderzimmertür mit der Klinke einer gegenüberliegenden Tür zusammengebunden worden. War die Tür nicht abgeschlossen, habe die Mutter Streichölzer oder andere Dinge an die Tür gelegt, um kontrollieren zu können, dass diese nicht geöffnet wurden.
Dennoch sei es den Kindern ab und zu gelungen, sich heimlich und unbemerkt das Essen und Trinken zu holen, dass ihnen die Eltern vorenthielten. Vor allem nachts sei man regelrecht “ausgebrochen, um etwas zu essen zu holen”, und auch wenn man erwischt worden sei, hätte die Mutter nie etwas gefunden, weil die Kinder es gut zu verstecken wußten. Obwohl genügend da gewesen sei, hätten sie nichts bekommen. Den Grund dafür habe man aber nie hinterfragt, stattdessen hätte sich die drei größeren Schwestern selbst beholfen, in dem man die Tapete sprichwörtlich und nahezu komplett von den Wänden aß und sich von der Gummi-Grundierung der Auslegeware ernährte, wenn man trotz Hungers nicht aus dem Zimmer konnte. Auch Katzen- und Hundefutter habe man zu sich genommen, bestätigte die junge Frau. Mahlzeiten habe es nur unregelmäßig gegeben, mit Wasser habe sie sich in der Schule aus dem Hahn versorgt, in dem sie eine alte Flasche füllte.
Die jüngere der beiden Nebenklägerinnen konnte demgegenüber nur wenig zur Sachaufklärung beitragen. Bruchstückhaft blieben die Schilderungen der heute Sechszehnjährigen, viele Erinnerungen gingen im Laufe der letzten neun Jahre verloren, selbst Vorhalte aus ihrer polizeilichen Vernehmung vermochten keine Geister der Vergangenheit heraufzubeschwören – wer kann es ihr verdenken?
Vom Tag des Todes ihrer Schwester sei ihr lediglich die Ankunft der “Krankenwagen-Leute” in Erinnerung geblieben, erklärte die Zeugin, vom Verlauf des Tages wisse sie aber nichts mehr. So konnte sie ihre Einlassung bei der Polizei kurz nach der Tat nicht bestätigen, dass die kleine Viola Nasenbluten gehabt und gespuckt habe.
“Mama hat uns früher immer geschlagen.” antwortete sie schließlich auf Fragen nach den alltäglichen Mißhandlungen durch die Angeklagte. Insbesondere Schläge auf die Finger mit einem Lineal, seien ihr erinnerlich. Auch tagsüber seien die Türen abgesperrt geblieben, damit die Kinder nicht rausgehen und nicht essen konnten. “Mama hat uns das Essen verboten”, schilderte die Nebenklägerin das strenge Ernährungsregime ihrer Mutter. Ebenso habe sie gedroht, über die auffälligen blauen Flecken nichts in der Schule preiszugeben, dass sie von der Mutter stammten, weil es sonst neue Schläge setzen würde.
Der Prozess wird fortgesetzt.




10.November 2009 um 19:13 Uhr
hi kanst du noch mal mich suchen bei icq
10.November 2009 um 19:33 Uhr
Hi
Wie soll ich dich denn suchen, haste ne neue Nr.?