Todesursache bleibt umstritten
Kiel211: Gutachter-Streit um mutmaßliches Schütteltrauma verschärft
Wednesday, 06.May 2009 um 23:30 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Im Verfahren um den Tod der fünfeinhalbjährigen Viola aus dem Jahre 2000, deren Mutter angeklagt ist, ihr Kind systematisch mißhandelt und letztlich zu Tode geschüttelt zu haben, ist es am vierten Prozesstag vor dem Kieler Landgericht zum Aufeinandertreffen zweier weiterer rechtsmedizinischer Gutachter gekommen, die ihre widerstreitenden Auffassungen zur mutmaßlichen Todesursache vertraten. Der sachliche Disput über die zentrale Frage, ob ein Schütteltrauma zum Tod des Kindes geführt habe, verschärfte sich dabei noch und erhielt zeitweilig durch einen der beiden Gutachter einen gewissen Unterton.
Ein Sachverständiger geht von Schütteltrauma aus, der andere will Sturz nicht mehr ausschließen
Nachdem bereits am letzten Verhandlungstag der Sektionsbefund des heutigen Leiters des Rechtsmedizinischen Instituts am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Prof. Dr. Dr. Kaatsch vorgelegt worden war, sollten nun der zum damaligen Zeitpunkt amtierende Institutsdirektor, Prof. Dr. Oehmichen sowie der frühere Oberarzt am Kieler Institut und heutige stellvertretende Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Göttingen, Prof. Dr. Grellner ihre Beurteilungen der bei der Obduktion festgestellten Befunde darlegen.
Prof. Oehmichen war mit der neuropathologischen Untersuchung des Gehirns des Kindes befasst gewesen und hatte im wesentlichen keine abweichenden Befunde erhoben. Auch er ging von einem Hirnödem in Folge einer subduralen Blutung über beide Hirnhälften als Todesursache aus, die durch ein mechanisches “Beschleunigungs-Trauma” entstanden sein müsse. Abweichend von den Kollegen hielt er aber eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf als ursächlich, die er aber nicht konkret zu bestimmen vermochte. Ein Schütteltrauma bezeichnete er zu Beginn seiner Ausführungen noch als möglich, jedoch fehle es dafür insbesondere an den Blutungen in Augenhintergrund, auch das hohe Alter des Kindes spräche dagegen. Die Halswirbelsäule sei bis auf eine “diskrete Schädigung” ohne Befund geblieben. Sturzverletzungen seien zwar demgegenüber ebensowenig eindeutig feststellbar, aber möglich, wenn die Beschleunigung des Hirns abrupt unterbrochen worden wäre.
Prof. Grellner erklärte im Anschluß, im Mai 2006 mit einer “Re-Evaluierung des Falles auf Basis der alten Befunde” betraut worden zu sein. Er rekapitulierte zunächst die Befunde zur “ausgeprägten Untergewichtigkeit” der kleinen Viola, deren körperlichen Entwicklung der einer Zweijährigen entsprochen habe. Sie sei 6cm zu klein und 7kg zu leicht gemessen am altersgleichen Durchschnitt gewesen und damit anhand einer bestimmten Skala nur knapp nicht der höchsten von vier Stufen chronischer Unterernährung zuzurechnen.
Unstrittig sei, dass ein Hirnödem aufgrund subduraler Blutung zum Tode geführt habe. Verteilung und Form der äußerlich festgestellten Kopfverletzungen seien sehr gut mit einer Fremdeinwirkung stumpfer Gewalt durch ein Werkzeug wie einem Kochlöffel zu vereinbaren, ein Sturzgeschehen auch deshalb auszuschließen, weil die beidseitige Verteilung der subduralen Blutung dagegen spreche. Anders als Prof. Oehmichen gehe er wegen der Ausdehnung der Blutung über beide Hirn-Hemisphären aber von einem Schütteltrauma als wahrscheinliche Ursache für die Blutung aus. Ein Kochlöffel sei eher ungeeignet, derartig massive Blutungen unter der harten Hirnhaut hervorrufen zu können. Grellner widersprach dem älteren Kollegen, dass Netzhautblutungen zwar ein Hinweis auf Schütteltraumata sein können, aber ihre Abwesenheit nicht zwingend gegen eine solche Diagnose sprächen. Dagegen habe man eine kleinere Blutung an der linken Schulter feststellen können, die durch ein festes Anpacken des Kindes erklärbar sei. Auch das fortgeschrittene Alter des Kindes sei kein Grund, ein Schütteltrauma auszuschließen.
Zwar sei das Phänomen rechtsmedizinisch ursprünglich nur bei Kindern im ersten Lebensjahr verortet worden, inzwischen gehe die Wissenschaft aber davon aus, dass auch Kinder bis zu sieben Jahren betroffen sein können. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein anderer Umstand ausschlaggebend, so Grellner. Er sei “fest davon überzeugt”, dass man hier hinsichtlich eines Schütteltraumas anders zu urteilen habe, als bei altersgleichen normal entwickelten Kindern. Unterentwicklung, Untergewichtigkeit und Schwächung durch eine Durchfallerkrankung lassen ein Schütteltrauma sehr wohl möglich erscheinen. Natürlich liege keine klassische Konstellation des Phänomens vor, räumte Grellner ein. Doch die entsprechende Symptomatik, also sudurale Blutung, allgemeine Hirnschädigung, Netzhautblutungen, Halsmark-Verletzungen und Rippenbrüche seien nicht obligatorisch, ein Schütteltrauma damit nicht anhand feststehender Kriterien eindeutig diagnostizierbar. Vielmehr müsse man sich einer solchen Diagnose auch durch ein Ausschlußverfahren annähern. Können konkurrierende Todesursachen nicht festgestellt werden, bleibe ein Schütteltrauma als einzig wahrscheinliche Ursache übrig.
Prof. Oehmichen wehrte sich entschieden gegen diese Darstellung. Die Schlußfolgerung möge richtig sein, entspreche aber nicht den typischen Anzeichen. Vielmehr seien symmetrische Blutungen durchaus auch bei einem Sturz denkbar, jedenfalls aber kein spezifisches Symptom, die für das eine oder das andere spricht. Die subdurale Blutung über beide Hemisphären schließe es zwar nicht aus, sei aber “allein kein Beweis für ein Schütteltrauma”. [Noch im Dezember 2000 hatte Oehmichen in einem anderen Fall eine beidseitige Blutung als "klaren Hinweis" für ein Schütteltrauma angenommen.] Eine einseitige Einwirkung auf den Kopf müsse nicht zwangsläufig eine nur einseitige Blutung bedeuten.
Zur Überraschung der Verfahrensbeteiligten richtete sich Oehmichen schließlich sogar gegen die noch im Ermittlungsverfahren kategorisch vertretene Auffassung seines eigenen Instituts, ein möglicher Sturz des Kindes zwei Tage vor dessen Tod sei als Ursache vollkommen auszuschließen. Nunmehr vertrat der Rechtsmediziner die Ansicht, dass eine Subdural-Blutung durch einen Riss der Brückenvenen langsam erfolge, so dass die klinische Reaktion der Betroffenen darauf auch langsam eintreten könne. Daher dürfe der kolportierte Sturz des Kindes am 12. März 2000 nicht völlig als mögliche Ursache ausgeschlossen werden. Als Begründung für diesen Meinungswandel führte er allerdings nur pauschal “neue wissenschaftliche Erkenntnisse” an.
Prof. Grellner widersprach dieser Einlassung. Zwar lasse das Alter der Blutung eine solche Möglichkeit zu, subdurale Blutungen würden aber nicht zwangsläufig mit einem Schadenseintritt am äußeren Kopf zusammenhängen, sondern oft auch erst zeitlich verzögert eintreten. Für eine Blutung des vorliegenden Ausmaßes müßte es aber ein solch weitreichendes Sturzgeschehen gegeben haben, das mit den Schilderungen fehlender Verletzungen durch die Mutter nicht zu vereinbaren sei.
Oehmichen zog sich schließlich in der Folge darauf zurück, nicht ausreichend Untersuchungsmaterial, Präparate und Lichtbilder, durch den Obduzenten Prof. Kaatsch zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Wenig kollegial gegenüber seinem Nachfolger in der Institutsleitung äußerte er sich schließlich, als er dessen Obduktionsbefund mit den Worten kommentierte, ” der hat mit Hirnen ja nicht so viel zu tun”. Auf die Frage der Anwältin der Nebenklägerinnen, Charlotte Spieler, warum es von der Beauftragung 2000 vier Jahre gebraucht habe, das Gutachten vorzulegen, gab der damalige Direktor des Instituts unumwunden zu Protokoll, eine von ihm ausdrücklich namentlich benannte Mitarbeiterin hätte das Gutachten erstatten sollen, sei aber aufgrund einer psychischen Erkrankung ausgefallen.
“Ein Unding” nannte die Juristin diese Indiskretion auf Kosten der Betroffenen später. Tatsächlich drängte sich der Verdacht auf, das mit dieser Institutsmitarbeiterin ein dankbarer Sündenbock zumindest für die erhebliche Verfahrensverzögerung gefunden sei. Denn wie der im Anschluß vom Kammervorsitzenden verlesene Abriss des Fortgangs des Ermittlungsverfahrens zeigte, reagierte das Institut zwischen der Anforderung des ergänzenden, neuropathologischen Gutachtens im September 2000 bis zum April 2003 gar nicht, hielt später mehrfach avisierte Abgabetermine bis in den Februar 2004 hinein nicht ein und ließ sich selbst durch Androhung eines Ordnungsgelds nicht in seiner Reaktionslosigkeit schrecken. Wohl auch wegen dieser Untätigkeit war das Verfahren im Juni 2004 vorläufig eingestellt worden, bevor es im Mai 2006 mit neuen Ermittlungsmaßnahmen und einem neuerlichen rechtsmedizinischen Gutachten wieder auflebte. Ob er dafür als Leiter des Instituts in den Jahren 2000 bis 2005 nicht eine Mitverantwortung trage, konnte oder wollte Oehmichen der Nebenklagevertreterin aber nicht beantworten.
Mutter der Angeklagten vermag deren Lebenslauf nicht zu erhellen
Der Verhandlungstag hatte zuvor mit der Aussage der Mutter der Angeklagten begonnen, die geladenen worden war, nachdem sich die Angeklagte nicht zu ihrer Person einlassen wollte. Doch die einundsiebzigjährige Frau konnte kaum zur Aufklärung der Vorgeschichte der M beitragen. Schon bei der Frage nach den weiteren, angeblich sieben Geschwistern der M verlor die Zeugin wiederholt den Überblick und die zeitliche Orientierung. Klar wurde aus ihren Worten lediglich, dass die Familienverhältnisse weithin ungeordnet blieben. Mit ihrer Tochter sei sie nicht zurechtgekommen, so dass diese schon im Jugendalter in eine Jugendeinrichtung bzw. eine Pflegefamilie verbacht worden sei. Danach sei der Kontakt stetig zurückgegangen.
Der Prozess wird am Freitag mit den Schlußvorträgen fortgesetzt, die Urteilsverkündung wird für den darauf folgenden Freitag erwartet.



