Mutmaßliches Schütteltrauma
Kiel211: Staatsanwalt fordert fünf Jahre Haft für Tod der kleinen Viola
Saturday, 09.May 2009 um 23:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am Freitag ist der Prozess um den Tod der kleinen Viola nach einem mutmaßlichen Schütteltrauma mit den Schlußvorträgen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung fortgesetzt worden. Staatsanwalt Dr. Achim Hackethal sah es als erwiesen an, dass die angeklagte Mutter ihr Kind wiederholt in verschiedener Weise gequält sowie letztlich durch ein vorsätzlich herbeigeführtes Schütteltrauma fahrlässig den Tod des Mädchen verursacht habe. Er forderte wegen Mißhandlung Schutzbefohlener in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, von denen der Angeklagten wegen der Verfahrensverzögerungen nach Maßgabe der Rechtssprechung des BGH anderthalb Jahre als bereits verbüßt anzurechnen seien. Verteidiger Hans-Joachim Liebe sah demgegenüber eine Körperverletzung mit Todesfolge nicht als bewiesen an, nachdem er einen Schütteltrauma-Befund ausführlich in Zweifel zog. Er beantragte für die Mißhandlung Schutzbefohlener eine Bewährungsstrafe, die ein Jahr nicht überschreiten sollte.
Angeklagte äußert sich zur eigenen Lebensgeschichte
Zuvor hatte sich die Angeklagte M mit einer Einlassung zur Person an das Gericht gewandt. Nachdem Sie die Aussage ihrer Mutter bereits mit heftigem Kopfschütteln begleitet hatte, entschloss sie sich, Teile ihrer Lebensgeschichte selbst darzulegen, die ihrer Meinung nach durch die Aussage der Mutter nicht ausreichend gewürdigt worden seien. “Meine Kindheit war nicht die Beste”, begann sie ihre Ausführungen. Die Mutter habe ein unstetes Leben geführt, sei praktisch von Mann zu Mann gezogen und dementsprechend auch in der Erziehung “sehr flexibel” gewesen, so dass sie selbst nie sicher wußte, was sie von dieser zu erwarten gehabt habe. Sie habe praktisch keine Schulbildung, weil sie die Schule schon früh schwänzte. Der Mutter sei das egal gewesen, “sie hat sich nicht um mich gekümmert, ich habe morgens nie gewußt, ist sie da oder ist sie nicht da.” Ihre Mutter habe immer ein neues Kind haben wollen, sobald dieses aber selbstständig wurde und Widerspruch erheben konnte, habe sie regelmäßig das Interesse verloren, sich nicht mehr gekümmert und es schließlich weggeben. So sei es bei den meisten ihrer zahlreichen Geschwister gewesen, die alle unterschiedliche Väter gehabt haben und die sie zum Teil gar nicht kenne, erklärte die Angeklagte. Deshalb sei sie aber auch gewzungen gewesen, ihre beiden jüngeren Geschwister mehrere Jahre praktisch allein groß zu ziehen. Ihre jüngere Schwester habe sie dafür regelrecht “gehasst” und sei schließlich immer öfter von zu Hause abgehauen. Nach eigenem Heimaufenthalt habe sie eine Zeitlang als Straßenkind gelebt, bevor sie mit 18 Jahren einen Mann kennenlernte und schwanger wurde. Sie trennte sich jedoch schnell vom Kindsvater und zog zunächst in eine eigene Wohnung. “Aber ich war nie in der Lage ein geregeltes Leben zu führen, war nicht reif genug für das erste Kind.” Deshalb gab sie den Sohn zum Vater.
Unter Tränen schilderte sie schießlich, Opfer sexuellen Mißbrauchs durch den Vater wie den Großvater geworden zu sein. Die Mutter habe das nicht gestört, im Gegenteil: “Mutter war das recht, das mein Vater sich an mir vergangen hat, so hatte sie ihre Ruhe!”
“Ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe in der Erziehung, aber ich wollte, dass meine Kinder eine Regelmäßigkeit erfahren, die ich nie bekommen habe!” zeigte die Frau erstmals ein kleines Zeichen von Reue: “Es tut mir so leid, ich wollte das sie einen Halt haben, dass sie nicht so leben mußten, wie ich.” “Ich liebe meine Kinder und ich werde sie immer lieben!”, beteuerte die 41-jährige mehrfach.
Nachdenklicher Staatsanwalt fordert fünf Jahre Freiheitsstrafe, Straferlaß von eineinhalb Jahren
Sichtlich von dem gesamten Verfahren betroffen, erhob sich schließlich Staatsanwalt Hackethal zu seinem äußerst nachdenklichen Schlußvortrag. Das Verfahren sei “schwierig gewesen und ist es immer noch wegen der ungemein problematischen, menschlichen Komponente.” Neun Jahre Warten sei belastend für Angeklagte, wie die Nebenklägerinnen gewesen, “die sich immer wieder gefragt haben, warum das was Ihnen wiederfahren ist, nie aufgearbeitet wurde”. “Ich hoffe, das sie irgendwann einen Abschluss finden!” richtete er das Wort an die beiden Schwestern der kleinen Viola.
Das Geschehen vom 14. März 2000 habe eine Vorgeschichte, die bis in das Jahr 1999 reiche. Die Angeklagte habe vier Töchter gehabt, das fünfte sei unterwegs gewesen. Seit 1990 habe es immer wieder Kontakt zum Jugendamt und immer wieder Hinweise auf Mißhandlungen gegeben. Wiederholte Überprüfungen blieben jedoch folgenlos.
Tatsächlich seien alle Kinder schwer mißhandelt worden: Schläge mit der Hand oder mit Gegenständen, gegen Heizung und Schränke geschlagen, regelmäßig eingesperrt, ausreichender Nahrung vorenthalten, mit dem Kopf in die Kloschüssel gesteckt, “und so weiter”. Alles, was man im Laufe der Hauptverhandlung gehört habe, habe auch so stattgefunden. Dies sei Ende 1999 schließlich einer Lehrerin aufgefallen, die den Allgemeinen Sozialen Dienst informierte. Nach mehreren vergeblichen Kontaktaufnahmen sei es im Februar 2000 zu einem ersten Gespräch mit der Angeklagten gekommen, die aber jedes Hilfsangebot abgelehnt habe.
Am 12.März 2000 habe sich die Familie in ihrem Schrebergarten aufgehalten, wo es zu einem Sturz der kleinen Viola gekommen sei, den die Angeklagte selbst aber nicht mitbekam. Der Sturz bleibt ohne sichtbare Folgen, M entfernt den Schmutz an der linken Kopfseite, tut aber nichts, um sich um den Zustand des Kindes zu vergewissern.
Am 13.März 2000 wird der Hausarzt zu einem abendlichen Hausbesuch gerufen, weil die einjährige Tochter J an einer Erkältung erkrankt ist. Der Arzt hinterläßt ein Rezept, ob die fünfeinhalbjährige Viola da schon Krankheitssymptome aufwies, blieb unklar. Jedenfalls tritt nach dem Hausbesuch eine Verschlechterung ein, Viola bekommt Fieber und Durchfall.
Am 14. März 2000 ist das Kind matschig und schlapp, so dass noch am Morgen der Hausarzt gerufen wird, der ein Rezept zum Abholen verspricht. Nachdem die damals sieben und neun Jahre alten Nebenklägerinnen von der Schule zurückkehren, werden die Kinder am Mittag ins Bett geschickt, wo sie auch zum Teil schlafen. Gegen 17.00 Uhr wird Viola von der Mutter leblos aufgefunden. Sie stirbt ungefähr drei Stunden zuvor auf der linken Seite im Bett liegend an den Folgen einer subduralen Blutung. Er gehe davon aus, dass das Mädchen in einem Zeitraum vom 12. bis zum 14. März 2000 neben nachgewiesenen Schlägen gegen den Kopf auch ein Schüttelrauma erlitten habe, das schließlich todesursachlich gewesen sei, erklärte Hackethal. Viola sei bereits tot gewesen, als M sie hochgenommen und versucht habe, das Kind wachzuschütteln. Vor Wut sei im Verlauf eine Fernbedienung zerstört worden, bevor der Hausarzt alarmiert worden sei, der schließlich den Notarztwagen schickte. Der um 17.23 Uhr eintreffende Notarzt habe aber nur noch den Tod, sowie eine bereits einsetzende Leichenstarre mit ersten Leichenflecken feststellen können.
Im Hinblick auf die Geschehnisse des 12. und 13. März könne man sich mangels anderweitiger Zeugen allein auf die Aussage der Angeklagten beziehen. Alle übrigen Angaben müssen demgegenüber aber als widerlegt gelten. Weder habe das Kind in den Armen der Mutter ein letztes Stöhnen von sich geben können, weil es zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Stunden tot gewesen sei, noch habe die Beteuerung, sie habe ihre Kinder nie geschlagen oder geschüttelt, der Wahrheit entsprochen.
Die kleine Viola sei in einem schlechten körperlichen Zustand gewesen als sie starb. Mit einem Gewicht von 12kg bei einer Größe von 105cm entsprach die Entwicklung der Fünfeinhalbjährigen der einer Zweijährigen. Die Obduktion habe neben einer deutlichen Flüssigkeitsarmut, die nicht auf Durchfall oder andere organische Ursachen zurückgeführt worden sei, eine akute Unterernährung über mehrere Wochen und Zeichen einer chronischen Unterernährung ergeben. Dies sei durch die Aussagen der Nebenklägerinnen bestätigt worden, die erklärten, die Kinder hätten vor Hunger Teppich- und Tapetenreste, wie Hunde- und Katzenfutter gegessen, weil ihnen das Essen regelrecht “verboten” worden sei. Die Nebenklägerinnen schilderten dies über Jahre immer gleich. “Man müsse sich das einmal vorstellen”, fuhr der Anklagevertreter fort, “ein Kind rennt in der Schule jeden Morgen erst einmal zum Wasserhahn”, um seinen Durst zu stillen. Die Schlußfolgerungen daraus seien “daher eindeutig”: Viola sei einer “bewußten Mangelernährung” ausgesetzt gewesen, der sie sich nicht habe erwehren können, da sie mit fünf Jahren nicht in der Lage war, sich selbst zu versorgen und den ganzen Tag nur zu Hause gewesen sei.
Auch hinsichtlich der körperlichen Mißhandlungen seien die Obduktionsbefunde von den Aussagen der Nebenklägerinnen bestätigt worden. Es habe sich um ein kontinuierliches, “mehrzeitiges Mißhandlungsgeschehen” gehandelt, bei dem die kleine Viola eine Vielzahl von zum Teil durch Gegenstände geformten, frischen und älteren Verletzungen an Kopf, Hand- und Fußrücken davontrug, die nicht von einem Sturz herrührten. “Viola sei so lange mit dem Kochlöffel geschlagen worden, bis sie Nasenbluten bekam und sich nicht mehr bewegte” hätten ihre beiden Schwestern gegenüber zwei Zeuginnen bei zwei Gelegenheiten erklärt. Er habe keinerlei Zweifel an diesen Schilderungen. Die beiden Nebenklägerinnen hätten etwas erlebt, bis sie sieben und neun Jahre alt waren, das ihre eigene Entwicklung erheblich beeinträchtigt habe. Dennoch seien die Schilderungen über die Jahre hinweg konsistent geblieben. Dass die zeitlich Einordnung fehlte, sei kein Wunder, da diese Erlebnisse für sie alltäglich gewesen seien. Es gäbe auch keinen Grund, warum Viola anders behandelt worden sein soll, als ihre Geschwister. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass auch sie – wie ihre Schwestern – erhebliche Entwicklungsdefizite aufwies und viele rudimentäre Dinge nicht konnte. Dies sei ein eindeutiges Zeichen für psychische, seelische und intellektuelle Vernachlässigung.
Die entscheidende Frage sei schließlich, woran Viola verstarb, d.h. durch welches Tatgeschehen: “Schütteltrauma oder doch ein Sturz?” Die beiden Sachverständigen Oehmichen und Grellner seien sich nicht darüber einig geworden. Eine Möglichkeit des Gericht wäre es daher, sich auf Zweifel zurückzuziehen und die Angeklagte nicht zu verurteilen: “Die Befunde der Rechtsmediziner sind interpretierbar, der Wunsch eine eindeutige Aussage zu erhalten, erfüllt sich nicht.” Die richterliche Überzeugungsbildung sei aber nicht mit der rechtsmedizinisch-gutachterlichen Überzeugungsbildung gleichzusetzen, so Hackethal. Die rechtliche Überzeugungsbildung habe nicht allein anhand der rechtsmedizinischen Befunde, sondern nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände zu erfolgen. Erst dann müßten etwaige, dann noch immer bestehende Zweifel zugunsten der Angeklagten gewertet werden. “Ich werde mich hier nicht hinstellen, die Fahne hissen und meine Überzeugung als die allein richtige erklären.” Gleichwohl gebe er die folgenden Überlegungen zu Bedenken.
Prof. Oehmichen hatte bei seiner Aussage davon gesprochen, dass eine beidseitige sudurale Blutung kein typisches Anzeichen für ein Schütteltrauma sei. Im Jahr 2000 hatte er dies noch anders gesehen und ausgeführt, dass wenn keine andere Ursache feststellbar sei, eine Beidseitigkeit der Blutung für ein Beschleunigungstrauma sprechen würde. Das diese subdurale Blutung “am ehesten” auf ein Schütteltrauma hindeute, hatte bis ins Jahr 2004 Bestand, gleichwohl änderte Oehmichen seine Meinung, weil Augenhintergrundblutungen fehlten, und Viola mit 5 1/2 Jahren in einem für ein Schütteltrauma atypischen Alter schien. Auch ein Sturzgeschehen habe er zur Überraschung aller nicht mehr ausschließen mögen. Prof. Grellner habe dagegen darauf hingewiesen, dass dies alles auch anders interpretiert werden könne. Seine Auffassung werde durch die weiteren Obduktionsbefunde gestützt. Die äußeren Einblutungen in die Kopfhaut und Kopfschwarte seien alle über der Hutkrempenlinie gewesen, womit ein Sturzgeschehen aus rechtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne. Außerdem seien die subduralen Blutungen keinen dieser äußeren Verletzungen eindeutig zugeordnet worden. Außer der Aussage der Angeklagten habe es allerdings keine objektiv feststellbaren Hinweise auf ein Sturzgeschenen vor dem 13. März 2000 gegeben. Hätte sich aber die massive Hirnblutung nur auf ein ebenso massives Sturzgeschehen zurückführen lassen, gibt es für ein solches keinerlei feststellbaren körperliche Anzeichen. Um sich ein solches vorzustellen, “fehlt mir die Phantasie. Und es fehlt mir auch der Alternativsachverhalt”, so Hackethal.
Er selbst habe sich noch einmal mit der rechtsmedizinischen Literatur zum Thema “Schütteltrauma” befasst und dabei eine Abhandlung von Prof. Oehmichen herangezogen, in der er als wesentliche Merkmale ein subdurales Hämatom, ein Hirnödem, Griffspuren an der Schulter, eine axonale Schädigung des Halsmarks, retinale Blutungen und ein Kindesalter von bis zu einem Jahr beschrieb. Außer der retinalen Blutung und dem Alter hätten alle übrigen Merkmale vorgelegen. In der Hauptverhandlung sei erklärt worden, dass eine retinale Blutung nur bei einem gewissen Teil der Schütteltrauma-Fälle festzustellen war und daher nicht zwingend erforderlich sei. Im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter sei darauf hinzuweisen, dass die kleine Viola aufgrund ihrer Untergewichtigkeit in ihrer körperlichen Konstitution mehr einer 2-jährigen, als einer fünfeinhalbjährigen entsprach. Oehmichen selbst sei bei seinen Untersuchungen von einem Alter von 3 1/2 Jahren ausgegangen, was ihn damals aber auch nicht sonderlich gestört habe, als er selbst noch ein Schütteltrauma für möglich hielt. Hinsichtlich der Altersgrenze stelle sich das Schütteltrauma-Phänomen wohl als soziologisches Problem dar, führte der Anklagevertreter aus. Bis zu einem Alter von einem Jahr sei das Schütteln von Kindern meist Zeichen einer akuten Überforderung der Eltern. Auch im vorliegenden Fall sei die Angeklagte erheblich mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert gewesen. Das Alters-Argument sei daher allein nicht durchschlagend, um ein Schütteltrauma abzulehnen.
Die hohe Intensität der Blutung spreche zudem für eine große zeitliche Nähe zum schädigenden Ereignis. In den Tagen vom 12. bis zum 14.März 2000 habe es nachgewiesenermaßen Mißhandlungen Violas gegeben, ein Schütteltrauma ist daher anzunehmen. Das dafür nur die Angeklagte in Frage komme, stehe für ihn fest. “Wer sonst” komme dafür in Frage, als diejenige, die ausschließlich ihre Kinder zuvor systematisch mißhandelt habe?
Der Tatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener sei im vorliegenden Fall in der Alternative des “Quälens”, also dem Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art erfüllt. Viola sei häufig und aus nichtigem Anlaß willkürlich geschlagen, eingesperrt und dauerhaft unterernährt worden, so dass sie in einer “Atmosphäre des Leiden, der Angst und der Schmerzen” aufgewachsen sei, die zu einer körperlichen, seelischen und intellektuellen Fehlentwicklung geführt habe. Durch den Akt des Quälens sei das Mädchen auch in die Gefahr des Todes gebracht worden, soweit das Schütteln auch zum Tode geführt habe. Diesbezüglich liege auch eine Körperverletzung mit Todesfolge vor.
Im Rahmen der Strafzumessung sei damit ein Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren eröffnet. Fraglich sei, ob es sich hierbei um einen minder schweren Fall handelte, der diesen Strafrahmen möglicherweise nach unten verschiebt. Das gelte aber nur dann, wenn nach einer Gesamtwürdigung die strafmildernden Umstände die straferhöhenden überwiegen würden. Dies könne er hier nicht ekennen, so der Staatsanwalt. Zwar lasse die Lebensgeschichte der Angeklagten ihr eigenes Leid erahnen und sei ihr zugute zu halten, dass niemand ihrem Treiben entgegentrat, sie maßlos überfordert war und keine Vorstrafen habe.
Gegen sie spreche aber die Wut, mit der sie ihre Kinder über Monate und Jahre mißhandelte, wie die verpassten Gelegenheiten, selbst die Bremse zu ziehen, in dem sie die ihr entgegengebrachten Hilfsangebote der Sozialbehörden ablehnte. Viola sei dabei nicht das einzige Opfer gewesen, zudem handele es sich bei den verwirklichten Tatbeständen um Verbrechen. Die Angeklagte habe die Gewalterfahrungen ihrer eigenen Kindheit an ihre eigenen Kinder weitergegeben. Immer wieder sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, durch Hilfsangebote des Jugendamts aus dem Teufelskreis der Gewalt auszubrechen. Es müsse aber klar sein, dass “Mindernahrungsversorgung keine Erziehungsleitlinie” ist. Daher halte er eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Angeklagte aber für die unverhältnismäßigen Verzögerungen des Strafverfahrens zu kompensieren, indem von der zu verhängenden Strafe ein Teil als bereits verbüßt angerechnet werden. Von den neun Jahren seit dem Tod der kleinen Viola seien nach seiner Berechnung rund 27 Monate als tatsächlich unangemessene Verfahrensverzögerungen zu erkennen, die zum größten Teil darauf zurückzuführen seien, dass von den Gutachtern lange Zeit kein Ton gekommen sei. Dies stelle eine “Zeit absoluter Unfähigkeit” dar, die die Angeklagten unangemessen belastet habe. Dafür seien 1 Jahr und 6 Monate als bereits vollstreckt anzurechnen.
Nebenklagevertreterin fordert Verurteilung als “deutliches Zeichen” an die Angeklagte
Die Rechtsanwältin der beiden Nebenklägerinnen, Charlotte Spieler, eröffnete ihren Schlußvortrag mit einem nicht weniger nachdenklichen Resümee des Strafverfahrens. Sie habe zwei Mädchen vertreten, die als Hinterbliebene der getöteten Schwester zur Nebenklage zugelassen worden, aber auch selbst Geschädigte seien, auch wenn die gegen sie gerichteten Mißhandlungen nicht Grundlage der Anklage waren. Eine Ironie des Schicksals, dass ”der Tod der kleinen Schwester ihre Rettung gewesen” sei.
Wie genau es zu dem Tod der kleinen Viola gekommen sei, werde wohl auch weiter offenbleiben, da es nicht gelungen sei, einen konkretisierbaren Sachverhalt zu ermitteln. Die einzige, die zu den Umständen des Todes hatte Angaben machen können, sei die Angeklagte selbst gewesen. Ihre Aussage sei aber “durch Beliebigkeit geprägt” gewesen und korrespondiere daher sicher nicht mit dem, was tatsächlich am 14.März 2000 stattfand. Die Anwältin erklärte, sie gehe davon aus, das der angebliche, von der Angeklagten kolportierte Sturz der kleinen Viola eine Erfindung und Schutzbehauptung sei. Sie glaube nicht, dass M mit ihren Kindern am Sonntag dem 12. März 2000 überhaupt im Garten weilten. Stattdessen belegten die Aussagen der Zeuginnen aus der Bereitsschaftspflegestelle, dass es am 14. März 2000 zu einem aktiven Mißhandlungsgeschehen der M gegen das Kind gekommen sei, den die beiden, damals sieben und neun Jahre alten Nebenklägerinnen auch mitbekamen. Dies sei durch den Obduktionsbefund auch bestätigt worden, der damalige Obduzent Prof. Kaatsch habe in der Hauptverhandlung diesbezüglich von einer “völlig unverhältnismäßigen Gewalteinwirkung” gesprochen.
Demgegenüber sei “zu diskutieren, was Prof. Oehmichen hier in der Hauptverhandlung geboten hat”, führte Spieler aus. Sein plötzliches Umschwenken ohne eine überzeugende Begründung und unter pauschaler Berufung auf “neue wissenschaftliche Erkenntnisse” müsse zu Denken geben, so die Juristin. Plausibel sei dagegen die Aussage des zweiten Sachverständigen, Prof. Grellner, erschienen, der ein Sturzgeschehen als Ursache für die tödlich verlaufende Hirnblutung ausschloß und das Vorliegen eines Schütteltraumas wegen festgestellter Griffspuren und dem unterentwickelten körperlichen Zustand des Tatopfers als wahrscheinlich erachtete. Es bestünde daher keinerlei Zweifel, dass die Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig sei.
Im Hinblick auf die Strafzumessung rekapitulierte die Nebenklagevertreterin noch einmal die Aussagen der beiden Nebenklägerinnen und ihrer Pflegemutter. Die durch diese belegten Mißhandlungen der Kinder sei strafschärfend zu werten. “Interessant” sei auch ihre nachträgliche Einlassung zur Person. Habe sie ja offenbar verstanden, wie es bei der eigenen Mutter falsch gelaufen sei, vermochte sie nicht zu erkennen, dass sie selbst ebensolche Fehler begangen habe. Eine gewisse Haftzeit sei daher vielleicht ganz gut, um sich darüber klar zu werden. Die Uneinsichtigkeit, die die Angeklagte auch im Verlauf der Hauptverhandlung gezeigt habe, machten jedenfalls ein “deutliches Zeichen” erforderlich.
Verteidiger hegt Zweifel an der “Verdachtsdiagnose” Schütteltrauma, fordert einjährige Freiheitsstrafe auf Bewährung
Verteidiger Hans-Joachim Liebe machte von Beginn seines Plädoyers klar, was er von dem Anklagepunkt der Körperverletzung mit Todesfolge hielt: Nichts. Daher beschränkte er seine Ausführungen im wesentlichen darauf, den entsprechenden Vorwurf, seine Mandantin habe ihr Kind zu Tode geschüttelt, zu entkräften.
Die Sache, mit der man hier befasst sei, liege nun neun Jahre zurück. Wegen der “Verdachtsdiagnose”, die von Beginn an im Raume gestanden habe, sei das tragische Geschehen aber nicht so untersucht worden, wie es bei anderen, ähnlich gelagerten Fällen üblich gewesen wäre. Das solle kein Vorwurf an die Polizei sein, doch das Verfahren habe unter diesen Mängeln genauso gelitten, wie die Verteidigungsfähigkeit.
“Die Spurenlage ist nicht eindeutig.”, erklärte Liebe “und Staatsanwalt Hackethal hat es sich nicht einfach gemacht – Ich sage das mit Respekt!” Bei allem Verständnis für die Interessen der Nebenklägerinnen, ihr eigenes Schicksal gewürdigt zu sehen, können ihre Aussagen nur beschränkt Prozessstoff abgeben, soweit es ausschließlich um die gegen die kleine Viola gerichteten Handlungen gehe.
Die angeklagte Körperverletzung mit Todesfolge habe sich nach Liebes Darstellung jedenfalls nicht erweisen lassen, da der Aufklärungswert der rechtsmedizinischen Gutachten beschränkt geblieben sei. Es sei noch einfach, ein Ursache-Wirkung-Zusammenhang anhand von Wahrscheinlichkeiten und Erfahrungen herzustellen, aber die Wissenschaft habe bereits bei der Ermittlung des Todeszeitpunktes versagt. Es habe dazu nur Anhaltspunkte von seiner Mandantin gegeben, der Rest seien bloße Schwankungen gewesen.
Der Ursache-Wirkung-Zusammenhang bei sog. Schütteltraumata sei noch immer nicht ausreichend wissenschaftlich erforscht. Schließlich verbiete es sich, klinischen Studien über die Auswirkungen des Schüttelns an lebenden Kleinkindern durchzuführen. Was bleibt, sei stets ein bloßer Verdacht, der zu einer Begutachtung durch die Professoren Kaatsch und Grellner geführt habe, die möglicherweise unter gewissen Maßgaben der Staatsanwaltschaft erfolgte. Grellner habe dabei ein Gutachten erstellt, dass ohne eigene Befunderhebung zustande kam.
Liebe bemängelte, dass in der Hauptverhandlung zwar viel von einem “Symptomtrias” der Schütteltrauma-Diagnose die Rede gewesen sei, aber keine positive Empirie für diese angeführt wurde. Stattdessen seien im Verlauf der Aussagen immer mehr Elemente dieser Trias aufgegeben worden – “Woran macht man ein Schütteltrauma dann überhaupt noch fest?” fragte der Verteidiger in die Runde. Das einzig wirklich positive Anzeichen für ein Schütteltrauma sei eine kleine Einblutung an der Schulter des Kindes gewesen, das für die Interpretation als einzig äußeres Schütteltrauma-Element dankbar angenommen worden sei. Dennoch habe Prof.Oehmichen im Rahmen der Hauptverhandlung völlig überraschend nicht mehr auschließen mögen, dass die todesursächliche Hirnblutung auch mit einem Sturz in Übereinstimmung zu bringen sei. Ob dies im Zusammenhang mit “Zwischentönen” in dessen Aussage stehe, die von gewissen “Eitelkeitsverletzungen” zeugen könnten, wollte Liebe nicht weiter vertiefen. Sie deuteten jedoch auf Fehler bei den Untersuchungsaufträgen an die Gutachter hin.
Ermittlungen zu dem angeblichen Sturzgeschehen habe es nie gegeben, die spezifisch auf Schütteltrauma deutenden Anzeichen von Retinalblutung und Verletzungen des Halsmarks lagen nicht vor, so der Anwalt. Die Feststellungen seien daher so zu bewerten, dass man nicht eindeutig nachweisen kann, das nicht auch ein Sturzgeschehen als mögliche Ursache in Betracht zu ziehen sei. Der Gutachter-Streit um die Diagnose sei jedenfalls nicht aus der Welt und “darf nicht auf dem Rücken meiner Mandatin ausgetragen werden!” Es bestünde daher ein begründeter Zweifel an einer Verwirklichung der Körperverletzung mit Todesfolge.
Demgegenüber spreche viel dafür, dass die Angeklagte wegen Mißhandlung Schutzbefohlener auch nach neun Jahren noch zu bestrafen sei. Obduktion und Aussagen der Nebenklägerinnen deuteten darauf hin. Bei der Strafzumessung seien dabei jedoch die erheblichen Belastungen der Angeklagten durch die Verfahrensverzögerungen und die fehlenden Vorstrafen ebenso strafmildernd zu berücksichtigen, wie ihr Lebenslauf. Ihre eigene zerüttete Familiengeschichte biete zwar überhaupt keine Rechtfertigung für ihr späteres Tun, aber eine Erklärung für die Entwicklung eines Verhaltensmusters, dass zu den beschriebenen Mißhandlungen geführt habe. Aber “wir sind hier nicht die Wahrheitskommission”, schloß Liebe seinen Schlußvortrag mit dem Antrag, gegen seine Mandantin eine Bewährungsstrafe von nicht mehr als einem Jahr auszusprechen.
Das Urteil wird für den 15. Mai 2009 erwartet.




14.May 2009 um 21:13 Uhr
warum wesahlb kjann mir niemand sagen auser mam so gemien fies und böse war
13.May 2010 um 21:52 Uhr
Was heisst Affekt, es lagen definitiv Misshandlungen vor. Eine Schande hier auch noch reinzuschreiben, dass nur 5 Jahre Haft gefordert sind. Sind unsere Gesetzesgeber alle zugedroehnt oder liegt da Taktik hinter? Normal ist das hier alles nicht mehr… und dann die ruehrselige Kindheitsgeschichte der Mutter, meine Hacke, am Ende ist sie das Opfer. Pfui Teufel, da muss man kotzen.