Landgericht zweifelt an Schütteltrauma-Diagnose
Kiel211: Mutter Violas nur wegen Mißhandlungen zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt
Saturday, 16.May 2009 um 16:40 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am Freitag hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel die 41-jährige Mutter der kleinen Viola wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte ihre fünfeinhalb Jahre alte Tochter mindestens zwischen Ende 1999 und dem März 2000 quälte und roh misshandelte und sie dadurch in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung brachte. Gleichzeitig versagte die Kammer der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, weil ein Schütteltrauma nicht hinreichend bewiesen habe werden können. Wie es letztlich zu der todesursächlichen subduralen Blutung gekommen sei, “habe die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht”, erklärte der Vorsitzende Richter Jörg Brommann in seiner Urteilsbegründung. Von der verhängten Freiheitsstrafe in Höhe von zweieinhalb Jahren rechnet die Kammer sechs Monate im Sinne der vom BGH entwickelten Vollstreckungslösung als durch die Verfahrensverzögerungen bereits verbüßt an. Angesichts der Tatsache, dass die Frau noch immer ihre zwei jüngsten, noch verbliebenen Kinder zu versorgen habe, sah das Gericht von der sofortigen Anordnung eines Haftbefehls ab.
Ein kurzes Lächeln huschte über das Gesicht der einzig anwesenden jüngeren der beiden Nebenklägerinnen, als das Gericht das Strafmaß verkündete.
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Zweifel an Schütteltrauma-Diagnose – Keine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Die Kammer legte ihrer Urteilsbegründung folgende Feststellungen zur Person der Angeklagten, wie zu den verschiedenen Tatgeschehen zugrunde:
Die Jugend der Angeklagten sei von den zahlreichen Männerbekanntschaften der nur mäßig an ihren Kindern interessierten Mutter geprägt gewesen. Der Schulbesuch sei zunächst unregelmäßig geblieben, später dann vollständig eingestellt worden, so dass die Angeklagte ohne hinreichende schulische Bildung “ins Erwachsenenleben eintrat”. Derart unvorbereitet habe sie selbst erste Männerbekanntschaften gemacht und Ende der 80er Jahre ihren ersten Sohn geboren, den sie zunächst allein aufzog, aber später dem Vater überließ, da sie mit dem Kind nicht zurecht gekommen sei. Es folgten 1990 und 1992 die beiden ältesten Töchter und heutigen Nebenklägerinnen G und I, 1994 die später verstorbene Viola und 1999 eine weitere Tochter, J.
Die Erziehung dieser Kinder sei von vielfachen Verboten gekennzeichnet gewesen, die stets mit Gewalt durchgesetzt worden seien. Schon gegenüber ihrer ältesten Tochter G habe es von Beginn an körperliche Maßregelungen, wie Fesselungen ans Kinderbett gegeben, die eine Freundin der Angeklagten auch anonym beim Jugendamt anzeigte. Später folgten regelmäßige körperliche Übergriffe gegen G, I und Viola, die zum Teil auch mit Gegenständen ausgeführt worden seien. Neben Schlägen mit dem Kochlöffel (Viola) und einem Pizzabrett (G) auf den Kopf, sowie mit einer Hundeleine, sei zumindest I auch mit dem Kopf gegen Heizung und Schränke geschlagen worden. Zudem wurden die Kinder auf Hände, Knie und Füße geschlagen. Die Anlässe dafür seien nichtig gewesen und reichten von Fehlern bei den Hausaufgaben, über Essen trotz Essensverboten bis zu den Schreien der kleinsten Schwester, die den Älteren angelastet wurden. Den beiden schulpflichtigen Kindern sei dann befohlen worden, ihren Lehrern gegenüber bei Nachfragen zu schweigen bzw. zu lügen, woher die offensichtlichen Verletzungen stammten. Darüber hinaus sei den Kindern zeitweilig verboten worden, ihre Kinderzimmer zu verlassen. Um das Verbot zu überwachen, habe die Angeklagte die Türklinke mit Streichhölzern markiert, später die Tür sogar regelmäßig verschlossen. Wenn die so eingesperrten Kinder in die Hose oder ins Bett machten, seien sie kalt abgeduscht worden, die Nebenklägerin G sei zudem mit dem Kopf in die Toilettenschüssel gesteckt und die Spülung betätigt worden.
Schließlich hätten die Kinder keine durchgängig regelmäßigen Mahlzeiten erhalten, obwohl Essen vorhanden gewesen sei. Die Kinder hätten sich beholfen, in dem sie sich heimlich Essen besorgten und sogar auf Tapetenreste, Teile der Auslegeware, Hunde- wie Katzenfutter zurückgriffen, wenn der Hunger zu stark wurde.
Im Hinblick auf die letzten Tage der kleinen Viola ging die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Am Samstag vor ihrem Todestag habe die Fünfeinhalbjährige mindestens einen Schlag auf den Kopf erhalten, der zu Einblutungen in die Kopfschwarte führte. Danach seien noch weitere Schläge mit einem Kochlöffel ausgeführt worden. Am Sonntag, dem 12.März sei die Familie in ihrem Kleingarten gewesen. Es “könne nicht ausgeschlossen werden”, dass Viola dort mit dem Kopf auf eine Steintreppe fiel. Am folgenden Montag, dem 13.März sei der Hausarzt Dr.R zu einem abendlichen Hausbesuch gerufen worden, nachdem die einjährige Tochter J an Erkältungssymptomen litt. Die übrigen Kinder seien dabei in ihrem Kinderzimmer geblieben und dem Arzt nicht vorgestellt worden. Ob die kleine Viola da selbst schon Krankheitssymptome aufwies, sei unklar geblieben, jedenfalls habe sie nach dem Besuch des Arztes am späten Abend Anzeichen einer Magen-Darm-Verstimmung mit Fieber aufgewiesen. Am Morgen des 14. März seien die Kinder zunächst aufgestanden, die beiden Nebenklägerinnen nach dem Frühstück zur Schule gegangen, während die hochschwangere Angeklagte mit ihren Kindern J und Viola alleine zu Hause blieb. Viola habe sich schwach und schlapp gefühlt, sich entweder ins Bett oder im Wohnzimmer aufs Sofa gelegt. Gegen Mittag seien G und I aus der Schule gekommen und gegen 13.30 Uhr zu Bett geschickt worden. Die angeklagte M sei ungefähr zur gleichen Zeit im Wohnzimmer eingeschlafen. Gegen 17.00 Uhr sei sie aufgewacht und habe nach ihren Kindern gesehen, wo sie schließlich die bereits verstorbene Viola auffand, während die Geschwister im Zimmer spielten. Die Angeklagte schrie das Kind an und “schüttelte sie heftig durch”, um sie zum Erwachen zu bewegen. Der von ihr telefonisch alarmierte Hausarzt Dr.R schickte schließlich einen Notarzt, der um 17.23 Uhr am Ort eintraf. Die Reanimationsbemühungen seien jedoch schnell eingestellt worden, weil sich bei dem kleinen Mädchen bereits Leichenflecken am Arm sowie eine Leichenstarre am Kiefer ausgebildet hatten.
Viola sei bei einer Größe von 105cm und 12kg stark untergewichtig gewesen, als sie an den Folgen einer Hirnblutung und anschließendem Hirnödem verstarb. Aber “wie es zu der Hirnblutung gekommen war, hat die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht.”, erklärte der Kammervorsitzende. Das Gericht ging davon aus, dass Viola am 14. März 2000 zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr auf ihrer linken Seite im Bett liegend verstarb. Die von dem Notarzt festgestellten Leichenflecken und die einsetzende Leichenstarre lassen nur diesen Zeitraum als maßgeblichen Todeszeitpunkt zu. Insbesondere die Aussage des Rechtsmediziners Prof. Kaatsch habe dies nahegelegt, in der er anhand von Tatortfotos eindeutig erklärt habe, dass das dort sichtbare Totenfleckensystem für einen Todeseintritt innerhalb dieses Zeitraums spreche. Demnach sei das Mädchen bereits tot gewesen, als die Mutter es aus dem Bett nahm.
Der Verursachungszeitpunkt für die subdurale Blutung sei demgegenüber nicht eindeutig zu bestimmen. Noch in den Jahren 2004 und 2006 seien die beiden Gutachter davon ausgegangen, dass die Blutung nicht mehr als 24 Stunden vor dem Tod des Mädchens einsetzte. Im Rahmen der Hauptverhandlung hätten die Professoren Oehmichen und Grellner dies aber relativiert: Beschleunigungstraumata könnten danach auch eine sich langsam entwickelnde Hirnblutung zur Folge haben, so dass zumindest Prof. Oehmichen auch das Sturzgeschehen am Sonntag als todesursächlich nicht mehr auszuschließen vermochte. Der entscheidende Punkt sei, dass damit als Verursachungsmechanismus sowohl ein Sturz, eine stumpfe Gewalteinwirkung oder ein Schütteltraua gleichsam in Betracht kämen. Wenn aber somit unmittelbare Beweismittel auf eine konkrete Ursache fehlen, sei eine Gesamtwürdigung durch die Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustrengen. Diese führe zwar dazu, dass die Kammer zu der hinreichend sicheren Überzeugung gelangt sei, dass der Tod nach einer Gewalteinwirkung erfolgt sein muss, habe aber nicht die Überzeugung zu bilden vermocht, ob der Tod der Fünfeinhalbjährigen durch ein Schütteltrauma verursacht worden sei, betonte der Vorsitzende. Die Schütteltrauma-Diagnostik sei “kein festes Terrain” und durch zahlreiche diagnostische Unsicherheiten und Unwägbarkeiten gekennzeichnet, so dass die Kammer vor erheblichen Feststellungs- und Tatsachenproblemen gestanden habe. Eine zweifelsfreie Feststellung eines Schütteltraumas sei dann kaum möglich, wenn es außerhalb der medizinischen Umstände keine weiteren Anhaltspunkte, wie Zeugenaussagen, gäbe. Die Rechtsmediziner Oehmichen und Grellner hätten im Rahmen der Hauptverhandlung vielfach von einer “Symptomtrias” aus subduraler Blutung, Enzophalopathie und Netzhautblutung gesprochen, die allerdings nicht unbedingt zwingen sei. Eine Retinalblutung habe hier gefehlt. Sie sei laut Oehmichen das Merkmal, das durch die gleichen Scherkräfte verursacht werde, wie das Schütteltrauma des Hirns selbst. Prof. Grellner habe das eingeschränkt, aber klar gestellt, dass je stärker ein Schütteln ausgeführt werde, desto wahrscheinlicher auch das Vorliegen einer Netzhautblutung sei. Dies könnte dafür sprechen, dass das Kind eben nicht sonderlich fest geschüttelt worden sein kann. Schließlich sei die festgestellte axonale Schädigung des Hirnmarks zu dezent gewesen, so dass diese auch durch einen Sturz herrühren könnte. Die angebliche Griffspur an der linken Schulter der kleinen Viola sei eine einzige, kleine, nicht stark ausgeprägte Einblutung in das Hautgewebe gewesen, die zwar ein Indiz für ein Zupacken darstellen, aber jedenfalls kein Beweis für ein Schütteltrauma bilden könne, zumal “das Kind eh mit Hämatomen übersäht” gewesen sei, so dass eine eindeutige Zuordnung schwierig vorzunehmen sei.
“Trotz aller, auch fortbestehender Verdachtsmomente”, bestünden aber so große Zweifel an einem Schütteltrauma, das keine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgesprochen werden könne. Dies werde letztlich vor allem dadurch gestützt, dass die beiden Nebenklägerinnen im Laufe des gesamten Verfahrens nicht einen einizigen Schüttelvorgang geschildert hatten, außer dem Wachschütteln der kleinen Viola durch die Mutter am Tag ihres Todes. Es wäre nicht fernliegend gewesen, wenn die beiden Schwestern Violas irgendwann einmal von solchen Handlungen der Mutter berichtet hätten, die auf ein Schütteltrauma hätte schließen lassen. “Wir haben nichts in der Hand”, das eine Verurteilung ermöglichen würde und befinde sich insoweit im “Bereich der Spekulation”. In dem Schütteltrauma liege die größte Plausibilität, da die subdurale Blutung anderweitig nicht erklärbar sei und für den Sturz nur die Aussage der Mutter spreche. Das Gericht könne aber nicht beurteilen, ob es nicht noch eine dritte Alternativursache für die Hirnblutung gäbe. Dies sei nicht unwahrscheinlich, da man nur einen Bruchteil dessen habe aufdecken können, was an Mißhandlungen in der Familie Gang und Gäbe gewesen sei.
Die Einlassungen der Angeklagten zur Sache im Hinblick auf das Wachschütteln und den Sturz der Tochter halte die Kammer dabei nicht für wahrheitswidrige Schutzbehauptungen, betonte der Vorsitzende. Schon früh habe die Angeklagte der Polizei von dem Sturz berichtet, aber gleichzeitig mitgeteilt, dass sie diesen nicht selbst gesehen, sondern von ihren anderen Töchtern erfahren habe. Wenn es sich dabei nur um ein fiktives Geschehen gehandelt hätte, wäre es naheliegend gewesen, es selbst beobachtet zu haben.
Demgegenüber seien die übrigen Aussagen der Angeklagten als widerlegt zu betrachten. Die Aussagen der beiden Nebenklägerinnen seien uneingeschränkt glaubhaft gewesen und hätten bei der Kammer keinen Zweifel daran gelassen, dass alle Kinder in gleicher Weise mißhandelt worden seien, weil dies zum “offenbaren Erziehungskonzept” der Angeklagten gehörte.
Während mangels geeigneten Nachweises eine Körperverletzung mit Todesfolge ausscheide, liege eine Mißhandlung Schutzbefohlener vor. Sie sei sowohl in der Tatbestandsalternative des “Quälens”, als auch durch rohe Mißhandlungen verwirklicht. Quälen, als das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art, habe dabei in den “zahlreichen Übergriffen, die bei der Angeklagten System hatten” gelegen. Diese Mißhandlungen seien auch roh gewesen, soweit sie auf einer gefühllosen Gesinnung der Angeklagten beruhten, die ganz offensichtlich das Gefühl für das Leid ihrer Kinder verloren habe. “Überspitzt formuliert habe dies hier Gedanken an Foltermethoden aufkommen lassen”, verdeutlichte der Vorsitzende die Einschätzungen der Kammer. Dagegen sei eine böswillige Vernachlässigung aus besonders verwerflichen, selbstsüchtigen Motiven nicht zu erkennen gewesen, da bei der Angeklagten aufgrund der eigenen Kindheitserfahrungen ein Erziehungskonzept geformt worden sei, die letztlich zu den Mißhandlungen geführt habe. Anders als die Anklage beantragt habe, sei die Kammer dabei zu dem Schluß gekommen, dass mangels Nachweisbarkeit der Todesursächlichkeit von den Mißhandlungen auch keine Gefahr des Todes ausgegangen sei. Stattdessen gehe man davon aus, dass die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung eingetreten sei, so dass dennoch eine qualifizierte Form der Misshandlung Schutzbefohlener vorliege, die als Verbrechen mit einem Strafmaß von einem bis zu 15 Jahren belegt sei.
Im Hinblick auf den Strafausspruch sei eine Verurteilung zu zweieinhalb Jahren Haft als erforderlich angesehen worden, um die Tat zu sühnen, so Brommann. Die Kammer habe dabei keinen minder schweren Fall erkennen können, da gegenüber den strafmildernden Gesichtspunkten der langen Verfahrensdauer, den fehlenden Vorstrafen, der schwierigen Lebensgeschichte der Angeklagten und den “vorsichtigen Anzeichen der Reue” die strafschärfenden Umstände überwiegen, die sich daraus ergeben, dass sie zwei Varianten des Tatbestands verwirklicht, trotz der Hilfsangebote in ihren Handlungen auf Kosten ihrer Kinder weitergemacht und alle Kinder gleichsam zu Opfern ihrer Mißhandlungen degradiert habe.
Von der verhängten Freiheitsstrafe seien nach höchstricherlicher Rechtsprechung dann gewisse Zeiträume als bereits verbüßt anzurechnen, wenn die Strafverfolgungsorgane unverhältnismäßig lange gebraucht haben und der Angeklagten dadurch erhebliche Belastungen entstanden sind. Im vorliegenden Fall stehe es außer Frage, dass das “Verfahren über weite Strecke nicht sachgerecht betrieben worden” sei, erklärte der Vorsitzende der Kammer. Von den insgesamt neun Jahren seit dem Tod der kleinen Viola seien nach Abzug der Zeit, in der das Verfahren eingestellt gewesen sei, insgesamt vier Jahre und vier Monate als schuldhaft verzögert anzuerkennen. Ein wesentlicher Teil davon, gute drei Jahre, sei dabei auf die Untätigkeit des beauftragten rechtsmedizinischen Instituts zurückzuführen gewesen, dass schließlich sogar mit der Androhung von Ordnungsgeld habe belegt werden müssen. Auch wenn dieses selbst kein Strafverfolgungsorgan sei, und die Staatsanwaltschaft für ihre Versäumnisse keine Schuld trage, könne auch die Angeklagte dafür nichts, so dass die verlorene Zeit hier Berücksichtigung zu finden hat. Von diesem Zeitraum sei schließlich ein angemessener Abschlag zu bilden, der im Rahmen der sog. Vollstreckungslösung des BGH als bereits verbüßt gelten müsse. Sechs Monate seien dazu ausreichend, da die Folgen für die Angeklagte “überschaubar” gewesen seien, da sie nicht in Haft gesessen und sich mit der Verweigerung weiterer Angaben im Verlaufe des Verfahrens nicht weitergehend mit dem gegen sie erhobenen Tatvorwurf habe auseinandersetzen müssen.
Reaktionen
Obwohl die Kammer dem schwereren Anklagevorwurf nicht folgte, zeigte sich Staatsanwalt Dr. Achim Hackethal sehr zufrieden mit dem Urteil. Die Kammer habe ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet. Dennoch eine Haftstrafe zu erreichen, sei im Hinblick auf die beiden Nebenklägerinnen wichtig gewesen. Ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel prüfen werde, konnte Hackethal aber nicht mehr erklären, diese Entscheidung obliege nun einem Kollegen, da er selbst für die folgenden Monate zur Generalstaatsanwaltschaft am OLG Schleswig wechselt.
Ob Verteidigung oder Nebenklage sich um Rechtsmittel bemühen werden, blieb zunächst unklar.




22.May 2009 um 18:28 Uhr
Was für eine Rechtsprechung haben wir eigentlich hier in Deutschland..mir stehen die Haare zu Berge..wenn ich darüber nachdenke was die Kinder mit diesem Biest über Jahre durch lebt haben und W.J der sich Vater nennt gehört gleich mit weggesperrt..Pfui Teufel wie kann man kurz nach dem Tod seiner Tochter dieses Monster auch noch heiraten..unglaublich..macht noch ein paar Kinder mehr damit sie ihre Abartigkeit weiter ausleben kann .die armen Würmer werden doch nur versorgt bis sie anfangen zu laufen oder zu reden,dann werden sie gequält wie die anderen.Der Tierschutzverein hat reagiert (danke)als ich sie angezeigt habe weil sie ihren Hund (Welpe) geschlagen hat,3 Stunden später war der Hund in deren Obhut,sie hatte damals schon ein Tierhaltungsverbot!!Aber die Anzeige beim Jugendamt (persönlich)wurde nicht verfolgt es gäbe keinen Grund sie aufzusuchen sagte man damals…vielen Dank auch
23.May 2009 um 08:06 Uhr
Wieder ein ausführlicher und sehr gut gelungener Bericht. Wenn Du weiter so arbeitest, komme ich nie mit zu den Terminen. Da reicht das lesen.
Das Urteil ist nachvollziehbar und eine Haftstrafe angebracht. Warum aber hat die Mutter immer noch zwei Kinder zu versorgen? Ganz offensichtlich ist ihre Ungeheignetheit bzw. Unwilligkeit bei der Kindererziehung gerichtlich erwiesen. Und ausgerechnet die Kinder bewahren sie erstmal vor dem Haftantritt.
Den Nebenklägerinnen bleibt zu wünschen, dass sie das Geschehen möglichst bald verarbeiten und irgendwie damit abzuschließen.
03.June 2009 um 17:14 Uhr
ja also hallo erst mol
06.June 2009 um 00:12 Uhr
Hey
22.December 2009 um 21:27 Uhr
hallo ich kenne euch nicht ihr zwei ehm ich möchte noch mal ganz an ichkenndichduvieh sagend anke das du sos chreibst den ichd enke immer ales das es gelogen ist aber du bist galub ichd ie ehemalige freundin von mum oder naja ok danke noch mal ja udn and die andre auch oder andren kp
24.December 2009 um 16:32 Uhr
Hey Ilona,
leider ist deine E-Mail-Adresse nicht (mehr) verfügbar, daher auf diesem Wege ein frohes Weihnachtsfest für dich, deine Schwester und alle deine Lieben, wie denen, die dich im letzten Jahr so unterstützt haben und Dich hoffentlich auch weiter stützen.
Weihnachtliche Grüße,
Ruediger
10.January 2010 um 08:20 Uhr
moin Ilona..nein ich bin nicht die ehemalige Freundin deiner Mutter ,ich bin die Exverlobte von Ginas Papa:-).wir haben damals versucht euch beide zu uns zu nehmen,aber das Gericht hat leider anderst entschieden (wegen eurer schwierigen Verfassung).Aber ihr habt es ja super bei euren neuen Eltern,sie haben uns immer auf dem laufenden gehalten wie es euch geht und so…ich hoffe für euch alle das ihr in den Jahren ein bißchen vergessen konntet was passiert ist.Aber am meisten wünsche ich mir ,das Ela ihre Strafe bekommt,obwohl ich meine das keine Strafe hart genug ist ,für das was sie euch und der kleinen Viola angetan hat…Meld dich mal wenn du magst…würde ich sehr freuen..Gruß
15.October 2010 um 23:51 Uhr
Unglaublich, ich bin durch Zufall bei einer Recherche über das Schütteltrauma auf diesen Bericht gestoßen und bin empört. 2 1/2 Jahre für ein zu Tode gequältes Kind? Als Lehrerin und Mutter sorgt das bei mir für völliges Unverständnis. Die Beschreibungen der Nebenklägerinnen haben mich mehr als entsetzt. Das jemand der seine Kinder offensichtlich so mißhandelt (hat) noch weitere Kinder in seiner Obhut behalten darf ist für mich nicht fassbar. In einem der bestsituierten Länder der Welt hungern Kinder vor dem gefüllten Kühlschrank. In einem der rechtlich gesichertsten Ländern der Welt bleiben Schläge an Kinderkörpern und Kinderseelen ungesühnt….Ich fühle mich manchmal wie Don Quichote der gegen Windmühlen kämpft…
16.October 2010 um 21:10 Uhr
@Julika:
Vielleicht lesen Sie den Artikel noch einmal durch, denn es gab die zweieinhalb Jahre Haft gerade nicht für die Verursachung des Todes der Tochter!!! Dies war der Angeklagten nicht nachzuweisen, ansonsten wäre das Strafmaß sicher höher ausgefallen.
Das Schicksal der kleinen Viola und ihrer Geschwister ist ohne Zweifel eine Tragödie, ebenso wie alle die Fälle, in denen Kindern Gewalt angetan wird. Ein pauschal höheres Strafmaß wird dies leider nicht verhindern, ein “Betroffenheitsstrafrecht”, dass dessen Höhe bestimmen könnte, ist dem deutschen Recht aus guten Gründen fremd!
Ruediger Kohls
Kiel211.de