Messerstiche, nachdem sich Freundin von ihm trennte
Kiel211: Prozessbeginn um blutiges Beziehungsdrama in Kiel-Mettenhof
Thursday, 21.May 2009 um 23:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am Mittwoch hat vor der Schwurgerichtskammer des Kieler Landgerichts der Prozess gegen einen 31-jährigen Mann begonnen, dem vorgeworfen wird, am frühen Morgen des 10.Januar 2009 im Rahmen eines blutigen Beziehungsdramas seine Lebensgefährtin in bedingtem Tötungsvorsatz mit einem Küchenmesser lebensgefährlich verletzt und einer anwesenden Zeugin im Vorwege eine Kopfnuss versetzt, sowie sie mit dem Tod bedroht zu haben, damit sie keinen Widerstand leistet.
Anklage
Staatsanwalt Dr. Daxenberger warf dem 31-jährigen Türken in der Anklageschrift vor, sich sowohl wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der F sowie wegen Körperveletzung und Nötigung zum Nachteil der Zeugin O strafbar gemacht zu haben.
Um 2.25 Uhr des 10.Januars 2009 habe der angeklagte B die Wohnung der Zeugin O aufgesucht, um seine dort befindliche Freundin F zur Wiederaufnahme der Beziehung zu bewegen. Die Angesprochene sei aber daran nicht mehr interessiert gewesen und habe die Beziehung endgültig für beendet erklärt. Im Verlaufe der Gespräche habe B ungefähr 6 Faschen Bier und etwas Wodka zu sich genommen.
Die Zeugin O habe im weiteren Verlauf ein Küchenmesser im Badezimmer gefunden und den Angeklagten damit konfrontiert. Der habe erwidert, die F mit sich nehmen zu wollen, damit er sich und seine Freundin töten könne. Als die Zeugin diesem Ansinnen entgegentrat, versetzte B ihr eine Kopfnuß, die dadurch eine Platzwunde über dem linken Auge davontrug, und drohte ihr mit den Worten “Du bist still sonst…” und einer entsprechenden Handbewegung an, ihr den Hals zu durchschneiden.
Der Angeklagte habe die F schließlich mit Schlägen und Tritten zu Boden gebracht. Als der auch in der Wohnung anwesende, zehnjährige Sohn der Zeugin O durch das Geschehen aus seinem Schlaf erwacht, habe sich B kurzzeitig in dessen Zimmer begeben. In dieser Zeit, gegen 5.50 Uhr sei es F gelungen, ihre Mutter anzurufen, damit diese die Polizei alarmiert. Der Angeklagte habe dies aber mitbekommen, und sich auf dem Rückweg in das Wohnzimmer mit einem aus der Küche entwendeten Küchenmesser mit 21cm Klingenlänge bewaffnet, sei auf die F zugestürmt und habe mehrfach auf sie eingestochen, wie ihr weitere Schläge und Tritte versetzt. Die Messerstiche verletzten F u.a. an Leber und Lunge und durchtrennte eine Arterie des linken Arms. Dabei habe der Angeklagte erkannt und billigend in Kauf genommen, dass die Frau sterben könnte. Das Opfer habe zudem mehrere Gesichtsfrakturen erlitten. F mußte aufgrund der erlittenen lebensgefährlichen Verletzungen operativ versorgt und intensivmedizinisch betreut werden.
Die von der Mutter der F alarmierte Polizeileitstelle hatte von dieser auch die Handynummer der F erhalten und diese angewählt. Der Angeklagte habe daraufhin das Gespräch angenommen und erklärt, dass die F nicht zu sprechen sei, aber man schnell kommen solle. Nachdem das Gespräch beendet wurde, wusch er sich die Hände und begab sich erneut in das Zimmer des zehnjährigen S, dem er erklärte, was geschehen sei. Schließlich haber er der klingelnden Polizei die Wohnungstür geöffnet und sei festgenommen worden.
Deutlich beeindruckter Angeklagter räumt Tat grundsätzlich ein
Bevor sein Mandant Angaben zu seiner Person und zur Sache machte, erklärte Verteidiger Urs-Erdmann Pause in dessen Namen, dieser habe an die konkrete Tatausführung keine Erinnerung, betonte aber ausdrücklich, dass sein Mandant keinerlei Zweifel habe, die Tat begangen zu haben, und diese somit auch nicht abstreite.
Nicht nur in seiner Erscheinung, sondern auch in seinem Gebaren entspricht der 31-jährige Türke mit dem fast kahlen Kopf keineswegs dem Klischee, das der Sachverhalt einem aufdrängen könnte. Sichtlich nervös und aufgewühlt hatte er schon vor dem Eintritt der Kammer gewirkt und sollte später – im Verlauf der Verhandlung mit seiner Tat konfrontiert – immer wieder weinend sein Gesicht in den Händen vergraben.
Im Jahre 1977 als ältestes Kind seiner Eltern in einem Ortsteil Izmirs geboren, sei er zunächst mit zwei weiteren Geschwistern aufgewachsen, bis sich die Eltern 1990 scheiden lassen. Zunächst beim Vater, dann aber bei seiner Mutter wohnend, habe er 1995 die Schule mit einem dem Abitur entsprechenden Abschluß beendet. Ein Studium zum Textilingenieur scheitert an einer erfolglosen Aufnahmeprüfung. Daher habe er zunächt in der Textilindustrie wie einem gastronomischen Zulieferbetrieb gearbeitet. Ab Anfang 1997 habe er für 20 Monate beim türkischen Heer seinen Militärdienst ab, wo er u.a. in einer Kommunikationseinheit, später im Personenschutz von Generälen eingesetzt war. Zwischen 2001 und 2002 betrieb er zunächst ein eigenes Unternehmen, dass er aber wieder einstellen muss, findet aber eine neue Anstellung.
Ende 2003 habe er dann seine langjährige Freundin K geheiratet und sei ihr Anfang Januar 2004 nach Deutschland gefolgt, führte der Angeklagte aus. Er habe schnell eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erhalten und zunächst in einer Reinigungsfirma gearbeitet, bis er im Sommer 2005 eine Anstellung in einem Kiosk gefunden habe, den er schließlich zusammen mit seinem Schwager von seinem Arbeitgeber übernimmt. Es stellen sich schließlich Eheprobleme ein, die nach einigem in und her schießlich Mitte 2007 zur Trennung führen. Er zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus und in eine eigene Wohnung in Kiel-Gaarden.
Im Juni 2008 lernt B schließlich das spätere Opfer F in einer Bar kennen. Die zwei Jahre jüngere Frau russischer Herkunft war selbst im Oktober 2003 nach Deutschland eingereist. Beide verliebten sich, B zog bereits nach 10 Tagen bei ihr ein. Der Angeklagte schilderte im Anschluß in seinem gebrochenem Deutsch und deutlich leiser als noch zuvor die Entwicklung der gemeinsamen Beziehung. Zu Beginn sei diese “perfekt” gewesen. Schließlich hätten sich Probleme ergeben, weil man zunehmend in Streit geraten sei, “wenn sie betrunken war”. Seine Freundin habe zunehmend zuviel getrunken. “Dann änderte sich ihr Verhalten … [und] … ich konnte sie nicht mehr kontrollieren”. Der zunächst nur verbale Streit sei später auch mit Handgreiflichkeiten ausgetragen worden, gab B zu.
Am 19. Dezember 2008 sei F schließlich allein zu einer Weihnachtsfeier mit Arbeitskollegen gegangen. Weil sie zur verabredeten Zeit nicht nach Hause gekommen und nicht erreichbar gewesen sei, sei er dorthin gefahren. F habe mit Panik reagiert und ihn zunächt mehrfach angeschrien, sei aber so erheblich alkoholisiert gewesen, dass sie mehr als einmal zu Boden fiel und zurück in der Wohnung noch auf dem Wohnungsflurboden eingeschlafen sei. Noch am frühen Morgen habe es deswegen erneut Streit gegeben. Er räumte ein, sie bei dieser Gelegenheit dreimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, “weil sie nicht hörte”. Alkoholisiert wie sie gewesen sei, habe er nicht mehr verstehen können, was sie von sich gab. “Der Alkohol war für unsere Verständigung ein großes Problem”.
Am 21. Dezember 2008 habe man sich daraufhin zunächst getrennt, sei aber nur ein zwei Tage später wieder zusammengekommen, aber ohne dass er wieder in ihre Wohnung zog. Mit vielen Telefonaten und Kurznachrichten hielt man die Beziehung zunächst aufrecht. F brach am 25. Dezember 2008 mit ihrer Mutter und einer Schwester zu einem Besuch einer weiteren Schwester nach Minden auf, wo sie bis nach dem Jahreswechsel bleiben wollte. Kurz vor der Abfahrt verabschiedete sich B von F und erreichte, dass man ihn einlud, Silvester nach Minden zu kommen. Nach dem Jahreswechsel sei man schließlich gemeinsam über Hannover zurück nach Hause gefahren. Die Beziehung schwankte in den folgenden Tagen weiterhin zwischen Fortsetzung und Trennung. Noch am 8. Januar 2008 habe man einen harmonischen Abend in Lübeck verbracht und sich für den nächsten Abend verabredet.
Doch dazu kam es nicht. Am späten Abend des 9. Januars 2009 habe er nach mehrfachen vergeblichen Kontaktversuchen in einer Kneipe gesessen, ca. sechs Flaschen Bier sowie Jägermeister getrunken und immer wieder versucht, F per SMS zu erreichen, in denen er gefragt habe, warum sie nicht zu Hause sei, und dass er sich mit ihr Treffen möchte. F habe sich schließlich gemeldet und eingeräumt, sich bei ihrer Freundin der Zeugin O aufzuhalten. Die habe nach einem Telefonat letztlich zugestimmt, dass er dorthin kommen dürfe. Er habe an einer Tankstelle noch ein Sixpack Bier und eine Dose Red Bull gekauft und sei schließlich am 10. Januar 2009 zwischen 1.00 und 1.30 Uhr dort eingetroffen.
Von den weiteren Geschehnissen in der Wohnung der O habe er nur noch Erinnerungsfetzen. Er erinnere sich, dass der Sohn der Zeugin O geweint und das F am Boden gelegen habe, aber mehr wisse er nicht. Auch konnte er sich nicht an die Umstände seiner Festnahme erinnern. Auf der Polizeidienststelle sei ihm schließlich erstmals erklärt worden, dass er F fast erstochen haben soll.
Auf Vorhalt des Staatsanwalts, F habe bei der Polizei zu der Auseinandersetzung anläßlich der Weihnachtsfeier ausgesagt, er habe ihr gedroht “sie solle beten, dass er sie nicht umbringe” beteuerte B, sich nicht erinnern zu können – er glaube nicht, dass das so gesagt habe. Er bestätigte aber auf Nachfrage, dass er F schon vorher einmal mit der flachen Hand geschlagen habe, als kein Alkohol im Spiel gewesen sei. “Sonst”, erklärte B “habe es sowas nicht gegeben”.
Aussage des Kneipenwirts
Zunächst sagte der ehemalige Geschäftsführer der Kneipe, in der B am Abend des 9. Januar eingekehrt war, als Zeuge aus. Der Angeklagte sei zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in die Kneipe gekommen und ungefähr zwei Stunden geblieben, währenddessen er ca. 4 bis 5 Flaschen Bier und Jägermeister getrunken habe. Er sei “irgendwie nervös” gewesen, habe mit seinem Handy rumgespielt und vom Tresen oft vor die Tür gegangen. Ob er dort telefoniert habe, konnte der damalige Wirt aber nicht sagen, ebenso wenig wußte er den Alkoholisierungsgrad zu beschreiben. Bei der Polizei hatte er noch angegeben, keinerlei Ausfallerscheinungen bemerkt zu haben.
Erscheinen der Mutter des Opfers sorgt für Gefühlsausbuch des Angeklagten
Noch während schließlich die Mutter des Tatopfers F auf dem Zeugenstuhl Platz nimmt, bricht der Angeklagte das erste Mal in Tränen aus. Das Gesicht in den Händen vergraben, den Kopf tief geneigt, vermied B während ihrer Aussage jeglichen Blickkontakt und begann immer wieder leise zu schluchzen. Der Verteidiger erklärte in einer späteren Verhandlungspause dazu, dass die Dame stets eine Respektsperson für seinen Mandanten gewesen sei, und er sich für die Tat zutiefst schäme.
Ihre Tochter habe sie am 10. Januar um kurz vor 6.00 Uhr angerufen, und sie gebeten, sofort die Polizei zu alarmieren, schilderte die Mutter. Sie habe mit den Worten “Sonst bringt er uns beide um!” um Hilfe gebeten. Schließlich habe sie B im Hintergrund schreien gehört, dann sei das Telefonat abgebrochen. Sie selbst habe dann zunächst die 112 gewählt, bevor sie den Polizeinotruf erreichte. Dort gab sie auch die Handynummer ihrer Tochter an. Ihre eigenen Versuche, die Tochter noch einmal zu erreichen, schlugen fehl.
Die Mutter erklärte, vom ganzen Ausmaß der Beziehungsprobleme ihrer Tochter erst im Nachhinein erfahren zu haben. Bei den Streitigkeiten zwischen ihr und dem Angeklagten sei es dabei um das Rauchen und Kleidung, sowie um den Glauben, als weniger um Alkohol gegangen. Auch von Schlägen habe sie erfahren, könne dazu aber keine weiteren Angaben machen. Die Tochter habe Angst vor B gehabt.
Die Mutter bestätigte ihre Aussage bei der Polizei, dass B im Dezember bei einer Weihnachtsfeier der Tochter aufgetaucht sei und plötzlich draussen vor der Tür stand, was ihre Tochter “sehr erschrocken” habe. Er soll sie dann mit nach Hause genommen und dort gesagt haben “Bete, dass ich dich nicht umbringe!”, bevor er sie schlug. Irgendwann um diesen Zeitraum habe er auch einmal in der Wohnung randaliert. Auch zuvor habe B ihre Tochter schon einmal geschlagen und ihr ins Gesicht gespuckt.
Auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob sie den B denn einmal damit konfrontiert habe, antwortete die Zeugin, das sie mit ihm nur einmal telefoniert habe. Nachdem ihre Tochter und B sich eines Nachts gestritten hatten, weil B von F verlangte, zum muslimischen Glauben zu konvertieren, sei sie zunächst von ihrer Tochter angerufen worden, die den Hörer dann an B weitergegeben habe. Ihre Tochter habe ihren Glauben nicht aufgeben wollen.
Aussage des Polizeibeamten der Einsatzleitstelle
Im Anschluß wurde schließlich der Polizeibeamte gehört, der den Notruf der Mutter laut Einsatzbericht um 5.57 Uhr entgegennahm und nach einem Anruf auf das Handy des Opfers kurz mit dem Angeklagten sprach.
Die Mutter habe erklärt, ihre Tochter habe sie angerufen. Sie werde von ihrem Ex-Freund bedroht und habe Angst. Der Sachverhalt sei jedoch vollkommen unklar geblieben, so dass er die Handynummer der Betroffenen angewählt habe. Eine männliche Stimme habe sich gemeldet. Er habe dem Unbekannten “ziemlich fordernd” zu erkennen gegeben, dass er das Handy an die F übergeben soll, sich aber zunächst nicht als Polizist zu erkennen gegeben, bis der Angeklagte gefragt habe “Wer sind sie denn überhaupt?” Als der Beamte sich dann als Polizist identifizierte, habe der Mann geantwortet “Gut das sie anrufen!” Man solle “sofort vorbeikommen”, die F könne jetzt nicht sprechen und sei verletzt. Die Stimme habe dabei vollkommen ruhig, gelassen und gefasst geklungen, was angesichts der Meldung vollkommen unerwartet gewesen sei. Als er dann aber im Hintergrund ein “deutliches Stöhnen” vernahm, dem anzuhören war, dass es sich dabei um eine verletzte Person mit Schmerzen handeln musste, habe er das Gespräch sofort beendet und das zuständige Revier sowie einen Krankenwagen alarmiert.
Auf Nachfrage des Verteidigers, ob der Angeklagte am Telefon froh gewesen sei, dass Hilfe komme, vermochte sich der Beamte aber nicht erinnern.
Verlesung von Blutalkohol-, DNA- und Fingerspurgutachten
Wie schon bei früheren Prozessen zeigte der Schwurgerichtsvorsitzende Brommann auch an diesem Verhandlungstag keine Berührungsängste bei der Augenscheinnahme sächlicher Beweismittel. Die Tatwaffe, ein silbernes Küchenmesser, wird kurzerhand sowohl aus der Plastiktüte, wie aus dem Kunststoffbehälter entnommen, in der das Küchenwerkzeug noch mit Blutanhaftungen asserviert war und den Prozessbeteiligten wie dem Zuschauerraum entgegengehalten. Das LKA Kiel hatte an dessen Griff eine Handflächenspur sichern können, die dem B zuzuordnen war, andere Fingerabdrücke seien nicht gesichert worden, war dem daktyloskopischem Gutachten zu entnehmen.
Das Blut an dem Messer stammte nach Auswertung der DNA-Spuren von dem Opfer. Bei mindestens einer Mischspur an deren Jeans habe es sich um ihr Blut gehandelt, das eine Beimengung von männlichem DNA-Material aufwies, das noch an einer weiteren Stelle gesichert worden war. An einem Lappen, mit dem die Zeugin O ihre mutmaßlich durch B zugefügte Platzwunde bedeckt hatte, habe sich neben ihrem Blut auch männliche DNA befunden.
Das Blutalkoholgutachten des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikumms Schleswig-Holstein hatte in einer gut eine Stunde nach der Tat abgenommenen Blutprobe des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille ergeben. Die bei der Abnahme durchgeführte ärztliche Untersuchung hatte dabei eine “deutliche Alkoholbeeinflussung” in der Bewegung ergeben, während die Orientierung noch als sicher und die Sprache als klar bewertet worden war. Im Urin des B hätte sich zwar eine grenzwertiges Testergebnis für Amphetamine und ein positives Ergebnis für Benzodiazipine ergeben, eine stoffliche Verursachung konnte die chemisch-toxikologische Analyse aber nicht nachweisen.
Aussage des Tatopfers
Nach einer Mittagspause nahm schließlich das Tatopfer F im Zeugenstuhl Platz, die als Nebenklägerin der Verhandlung beiwohnte. Noch vor Beginn ihrer Aussage machte sich bei ihr die Anspannung in einem kurzen tränenreichen Gefühlsausbruch Luft, was auch den Angeklagten wiederum zu Tränen zwang. Das Gesicht in seinen Händen und den auf den Tisch verschränkten Armen vergraben, fand er die meiste Zeit nicht den Mut, sich dem Blick seiner Ex-Freundin zu stellen.
Von einer Dolmetscherin übersetzt, schilderte die F schließlich das Kennenlernen und die folgende Beziehung zu dem Angeklagten, die am 10. Januar schließlich beinahe verhängnisvoll geendet wäre. Ihre Schilderungen widerspachen dabei in vielen Punkten der Darstellung des Angeklagten. Im Juni 2008 habe sie B kennengelernt, der sich regelmäßig bei ihr aufgehalten habe und “nach und nach” seine Sachen mitgebracht habe. Man habe von Beginn an “praktisch jeden Tag wegen jeder Kleinigkeit gestritten” Nach zwei, drei Wochen sei alles hochgekommen, so dass sie zu einer Freundin geflüchtet sei und sich dort das erste Mal betrunken habe.
Nie habe sie den Ansprüchen des B gerecht werden können, erklärte F. “Nie habe ich etwas so gemacht, wie er es sich vorgestellt hatte”. Auch dass sie arbeitete, habe ihn gestört. Schließlich habe er immer stärker versucht, sie zu kontrollieren, wollte das sie ihn regelmäßig anrufe und sei schließlich an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht, wenn sie sich in den Pausen nicht gemeldet habe. Da er wußte, das sie meist gegen 14.00 Uhr Feierabend hatte, habe er ihr Vorhaltungen gemacht, wenn sie wegen Überstunden um 14.30 Uhr noch nicht zu Hause gewesen sei. Schließlich habe er begonnen, zu kontrollieren, was sie sich zur Arbeit anzog. Hosen durften nicht zu eng sein, Röcke habe er ihr sogar ganz verboten. Dies sei aber nicht von Anfang an so gewesen: “Am Anfang hat er zu seinen Freunden noch gesagt, dass ich perfekt aussehen würde, so wie ich war.” “Er mochte, wie ich mich kleidete, später war das dann nicht mehr so”. Die Reglementierungen hätten im Oktober 2008 begonnen, bevor man in den gemeinsamen Türkei-Urlaub aufgebrochen sei.
Noch davor sei es durch B zum ersten tätlichen Übergriff gekommen. F schilderte, bei Freundinnen gewesen zu sein, wo sie etwas getrunken habe. Weil sie mit einem Taxi nach Hause gebracht worden war, die sie sich mit zwei Männern geteilt habe, die anschließend für eine halbe Stunde mit in ihre Wohnung kamen, sei es am nächsten Tag zu einer Auseinandersetzung mit B gekommen. Ihre Beteuerungen, das sie die Männer nicht weiter kenne, habe er aber nicht geglaubt, sie an den Schultern gepackt und ihr so schließlich eine Kopfnuss versetzt.
F räumte ein, erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen zu haben. Dies sei aber gerade wegen der Probleme mit B geschehen. Schließlich habe sie jeden Tag getrunken. “Irgendwann konnte ich nicht mehr aufhalten!” B habe versucht, ihr einzureden, dass es ihre Schuld sei. Dennoch habe sie keinen Entschluß zur Trennung fassen können, “weil ich ihn geliebt habe.” “Er war der erste Mann, für den ich solche Gefühle hatte.” bekannte sich die F.
Die Situation habe sich schließlich mit der Weihnachtsfeier am 19. Dezember 2008 verschärft. B habe schon nicht gewollt, dass sie die Feier mit Arbeitskollegen besuche, erklärte F. Die ganze Zeit habe er dann immer wieder Kontrollanrufe getätigt, die sie aber nicht entgegennahm, oder bei denen sie auflegte. Schließlich sei er vor der Lokalität aufgetaucht und habe sie nach Hause mitgenommen. F räumte ein, so schwer betrunken gewesen zu sein, dass sie einen “Filmriss” hatte. Sie sei schließlich nach kurzem Schlaf in ihrer Wohnung wieder zu sich gekommen und “ringsherum flogen die Zettel”. B habe dort offenbar während der Nacht Briefe an sie verfasst. Alle seien auf Türkisch gewesen. Da sie diese nicht lesen konnte, habe sie sie später zerrisssen und weggeschmissen, bis auf drei Seiten, die sie erst vor Kurzem gefunden habe. Diese wurden von der Nebenklägervetreterin dem Gericht vorgelegt.
B habe ihr dann Vorwürfe gemacht, sie hätte schon wieder getrunken, obwohl man “anders verblieben” sei. “Ich habe dich doch gebeten, nichts zu trinken”, habe er gesagt, und dass er gesehen habe, wie sie mit einem Mann getanzt habe. Er habe wissen wollen, wer der Mann gewesen sei. Dann habe er begonnen sie immer wieder ins Gesicht zu schlagen: “Gesprochen und geschlagen, gesprochen und geschlagen” Die Verletzungen im Gesicht seien dabei so deutlich gewesen, dass sie sich am folgenden Montag krank melden mußte. Auf Nachfrage erklärte F, bei dieser Gelegenheit von B auch mit einem kleinen Messer bedroht worden sei. Er habe gesagt, “dass ich beten soll, das er mich nicht umbringt.” “Du kannst doch beten?” habe er sie noch höhnisch gefragt. Dies seien aber die einzigen Gelegenheiten gewesen, bei denen sie geschlagen worden sei. Wenn B sich vorher geärgert oder über etwas aufgeregt habe, habe er seinen Sachen genommen und sei gegangen.
“Mir ist bewußt gewesen, dass wir nicht zusammenbleiben konnten, aber ich wußte nicht wie”, erklärte die Frau. Erst zwei oder drei Tage später habe sie ihm dies sagen können, woraufhin er seine Sachen zusammengepackt habe. Man sei überein gekommen, “erstmal getrennt zu leben” und dass es keine weitere Kontrolle geben darf. Ein endgültiges Beziehungsende war damit aber nicht beschlossen: “Ich wollte dass er mir vertraut, und mich nicht kontrolliert!” Daher habe sie ihn bei sich übernachten lassen, als er in seiner Wohnung Probleme mit der Heizung hatte. Dabei sei es aber erneut zum Streit gekommen, währenddessen B einen Glastisch hochgehoben und dabei auch eine Lampe kaputt gemacht habe. Er habe ihr vorgeworfen, ihn zu provozieren und dass er die Beziehung wieder aufnehmen wolle. “Aber er wollte es nicht verstehen”. Nachdem er sich schließlich beruhigte, habe er die Scherben zusammengekehrt, seine Sachen genommen und sei weggefahren.
Die Weihnachtstage habe sie schließlich bei einer ihrer Schwestern verbracht, von wo aus man am 26. Dezember zusammen mit der Mutter zu der zweiten Schwester nach Minden aufbrechen wollte. B habe sie während dieser Zeit ihren Wohnungsschüssel überlassen, damit er in ihrer Wohnung übernachten könne, da er nicht allein in seiner eigenen Wohnung bleiben wollte. Als man sich kurz vor Abfahrt verabschiedete, schaffte es B, dass er für Silvester nach Minden eingeladen wurde.
Auch dort sei es bis zur Rückfahrt nach Kiel in der ersten Januar-Woche aber wegen Kleinigkeiten zum Streit gekommen. Nachdem man zusammen zurückgefahren sei, blieb B erneut über Nacht bei ihr. Am nächsten Tag sei es erneut zu einer Auseinandersetzung gekommen, weil er den Schlüssel nicht habe zurückgeben wollen. Nach kurzer Funkstille deswegen fasste F schließlich den Entschluss, sich von B zu trennen. Während sie bei einer Feier aus Anlaß des russisch-orthodoxen Weihnachtsfestes gewesen sei, habe sie B ihre Entscheidung auch telefonisch mitgeteilt. B habe das nicht akzeptieren wollen, solange sie es ihm nicht erkläre, wenn sie ihm in die Augen schaue.
Dazu verabredete man sich für den nächsten Tag, dem 8. Januar 2009. B habe zwar gesagt, sie müsse keine Angst vor ihm haben, sie habe sich aber nicht in der Lage gesehen, es ihm unter vier Augen zu sagen. Am Abend habe er sie schließlich mit dem Auto abgeholt und man sei zusammen nach Lübeck “spazieren gefahren”. Erst gegen 1 Uhr nachts des 9. Januars sei man nach Hause gekommen. Am Morgen sei sie schließlich zur Arbeit gefahren. Dort habe B sie angerufen und darum gebeten, dass sie ihn nach ihrem Feierabend anrufe. Weil sie aber zu müde war für ein Treffen, rief sie ihn nicht an. Stattdessen verabredete sie sich für den Abend mit ihrer Freundin, der Zeugin O. Für das Treffen habe sie zwei Flaschen Wodka und zwei Flaschen Cola gekauft. Nachdem man den Sohn der O ins Bett gebracht habe, habe man zusammengesessen und getrunken. Hatte sich F zunächst wegen eines leeren Handy-Akkus nicht bei B melden können, schaltete sie das zwischenzeitlich aufgeladene Handy im Laufe des späteren Abends wieder an, beantwortete SMS von Freunden, ignorierte zunächst aber die Nachrichten des B. Schließlich habe er auf ihrem Handy angerufen und fragte, wo sie denn sei. Zunächst entschloss sich F, den B anzulügen, dass sie in Hamburg eine Diskothek besuche, “damit er nicht zu mir kommt.” “Aber er fragte nach und ich wußte nicht, was ich ihm antworten sollte.” Er merkte, dass sie log. Danach habe er schießlich noch mit O gesprochen, die ihm erlaubte, in ihre Wohnung zu kommen. Um 2.15 Uhr sei er schließlich eingetroffen und habe noch einen Sixpack Bier und eine Dose Red Bull mitgebracht.
Im Verlaufe des frühen Morgens sei die Situation in der Wohnung eskaliert, nachdem sie ihm klipp und klar erklärte, dass sie sich von ihm trenne. O habe schließlich ein Messer im Badezimmer gefunden, dass nur von B stammen konnte und ihn damit konfrontiert sowie erklärt, das er nun gehen müsse und sie ihm ein Taxi rufen würde. B habe erklärt, F mitnehmen zu wollen, damit sie beide zusammen sterben können. O habe sie aber nicht gehen lassen wollen. Daraufhin habe er O geschlagen, wie wußte F jedoch nicht mehr. Sie erinnere sich, dass O sich ein feuchtes Tuch gegen die blutige Stirn gehalten habe. B habe ihr bedeutet, sie solle sich nicht einmischen. Gegenüber der Polizei hatte F erklärt, B habe O mit den Worten gedroht “Bleib sitzen, du darfst nicht aufstehen, sonst…” und dann die Geste ausgeführt, die für das Durchschneiden der Kehle stehe. Sie selbst habe versucht, beruhigend auf ihn einzuwirken und ihm Wodka angeboten und eingeschenkt. Daraufhin sei er wütend geworden, habe “Du darfst nicht trinken!” geschrien und sie dann geschlagen. Auf ihre Schreie hin habe er gesagt “Du sollst nicht schreien. Ich ertrag dein Geschreie nicht.” F erklärt, sie dachte, “wenn ich jetzt noch einen Ton von mir gebe, ersticht er mich”.
Als der Sohn der O wach geworden sei und nach seiner Mutter gerufen habe, sei B der O ins Schlafzimmer gefolgt, um ihn einzuschließen. Diesen Augenblick habe sie genutzt, um ihre Mutter anzurufen und sie zu bitten, die Polizei zu alarmieren. “Dann kam er mit dem Messer auf mich zugelaufen”. Die folgenden Stichverletzungen hätten es ihr anschließend enorm erschwert, zu atmen, erklärte die F. Nach den Messerstichen habe sie sich schließlich nicht mehr getraut, sich irgendwie zu rühren. B habe sich danach nicht mehr um sie gekümmert.
Auf Nachfrage des Staatsanwaltes erklärte F, erst im Schutz der Wohnung der O und in ihrer Anwesenheit den Mut gefasst zu haben, diesem endgültig die Trennung zu erklären: “Da war ich nicht mit ihm alleine, da hatte ich keine Angst, dass er mir was tut.” Erst hier habe sie ihm gegenüber erstmals klar ausdrücken können, dass die Beziehung beendet sei.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte F, die erlittenen Verletzungen seien erheblich gewesen und sie sei nach der Tat mehrfach operiert und u.a. ein Teil der Leber entfernt worden. Insgesamt drei Wochen sei sie in stationärer allgemein- wie mund-kiefer-gesichtschirurgischer Behandlung gewesen. Noch immer sei ein Arm nach einer Arterienverletzung nicht voll funktionsfähig. Auch leide sie an erheblichen psychische Folgen, so dass ihr bewußt geworden sei, dass sie therapeutische Hilfe brauche. Nach der Tat habe sie noch immer Angst in ihrer eigenen Wohnung.



