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Beziehungsdrama in Kiel-Mettenhof

Kiel211: Staatsanwalt fordert fünfeinhalb Jahre für Affekttat in Mettenhof

Am Montag ist der Prozess um ein blutiges Beziehungsdrama im Kieler Stadtteil Mettenhof aus dem Januar 2009 mit weiteren Zeugenaussagen, dem rechtsmedizinischen und dem psychiatrischen Gutachten sowie den Schlussvorträgen von Staatsanwalt, Nebenklägervertreterin und dem Verteidiger fortgesetzt worden.

Ein 31-jähriger Mann ist in dem Verfahren vor dem Landgericht Kiel u.a. wegen versuchten Totschlags angeklagt, mit bedingtem Tötungsvorsatz auf seine 29-jährige ehemalige Freundin russischer Abstammung eingestochen und sie mit Schlägen und Tritten unter anderen schwer im Gesicht verletzt zu haben. Zuvor hatte er der Wohnungsinhaberin und Freundin des Opfers mit einer Kopfnuss eine stark blutende Platzwunde zugefügt und ihr befohlen, auf einem Stuhl sitzen zu bleiben und keinen Widerstand zu leisten, da er ihr sonst die Kehle durchschneiden würde.

 

Erster Polizeibeamter vor Ort schildert Situation

Der erste vor Ort befindliche Polizeibeamte schilderte zu Beginn seiner Aussage zunächst die Festnahme des Angeklagten B. Der sei den Beamten im Laubengang des Hochhauses schon aus der Wohnungstür entgegengekommen, zu Boden gebracht und fixiert worden, bevor man selbst die Wohnung betreten habe. Bereits im Flur sei Blut am Boden zu erkennen gewesen. Man sei von der an der Stirn verletzten Zeugin O empfangen worden, die mit den Worten “Da liegt sie, da liegt sie!” auf eine zweite Person gedeutet habe. Das im Wohnzimmer bäuchlings am Boden liegende Opfer F habe so stark geblutet, dass man einen Notarztwagen sowie den Kriminaldauerdienst nachbeordert habe. Die Betroffene sei nur bedingt ansprechbar und eher abwesend gewesen, habe kaum reagiert und leise “vor sich hin gebrabbelt”.

 

Gestand der Angeklagte gegenüber dem zehnjährigen Sohn der O, die F getötet zu haben?

Als nächster Zeuge war schließlich der zehnjährige S vorgesehen. Der Sohn der Zeugin O hatte sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten, aber bereits in einem Nebenzimmer geschlafen, als er von den Geschehnissen in Wohn- und Esszimmer aufwachte. Er sollte im wesentlichen über seine Gespräche mit dem Angeklagten Auskunft geben, der der O zwischenzeitlich in dessen Zimmer gefolgt war.

Bei der Aussage von Kindern vor Gericht, wird in aller Regel der besonderen Situation Rechnung getragen. Bevor der Junge den Saal betrat, erklärte der Vorsitzende, den Jungen am Ende der vorhergehenden Woche schon einmal den Gerichtssaal gezeigt und ihm erklärt zu haben, wie die Verhandlung ablaufen werde und wer wo sitzt und was deren/dessen Funktion ist. Der Zehnjährige sei davon bereits sehr beeindruckt und noch hinterher äußert aufgeregt gewesen. Daher bat er die Prozessbeteiligten schon im Vorwege, “diesem Rechnung zu tragen”. Zusammen mit einer Betreuerin nahm der Junge schließlich auf dem Zeugenstuhl Platz.

Er sei in den Morgenstunden von den Schreien der F und den “Hör auf!”-Rufen seiner Mutter aufgewacht und habe aus der Schlafzimmertür herausgeguckt, erklärte der S dem Vorsitzenden. Dort habe er Blut am Boden des Esszimmers gesehen, das von seiner verletzten Mutter stammte. Schließlich habe er gesehen, wie B ihr sagte, sie solle sich auf einen Esszimmertuhl setzen, und sich dabei mit dem Finger über den Hals fuhr. S habe nach seiner Mutter gerufen, die schließlich mit ihm zurück in sein Zimmer gegangen sei. F sei zunächst ins Wohnzimmer gegangen, von wo er sie dann erneut schreien hörte. “Mama hat gesagt, ich soll mit meinem Handy die Polizei rufen”, erklärte der Junge. Dies habe er dann aber nicht gemacht.

Dann berichtete S, wie der Angeklagte in sein Schlafzimmer gekommen sei. Dies sei zweimal der Fall gewesen. Beim ersten Mal, nach den zweiten Schreien der F, habe B erklärt diese hätte “verdient, so geschlagen zu werden”.  Schließlich habe man die F  im Wohnzimmer telefonieren gehört, auch B habe dies wahrgenommen und sei aus dem Zimmer gegangen. Dann habe es einen Krach gegeben. Bei der darauf folgenden zweiten Gelegenheit habe B ihm dann gesagt, er habe F “umgebracht, es sei vorbei”. Darauf habe S ihm entgegnet, er “soll aufhören”. Der Angeklagte habe dies mit dem Satz beantwortet “Dass mußte so sein!”
Diese Aussage überraschte alle Verfahrensbeteiligten sichtlich, da sie so im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht protokolliert worden war. Auch auf Nachfragen blieb aber offen, ob der Junge dies tatsächlich so gehört und warum er dies der Polizei nicht in ähnlicher Weise geschildert hatte.

 

Aussage der Zeugin O

Schließlich nahm auch O als unmittelbare Tatzeugin auf dem Zeugenstuhl Platz. Sie hatte F für den Abend des 9. Januar zu sich eingeladen, die dann gegen 22.00 Uhr eingetroffen sei und 2 Flaschen Wodka mitgebracht habe. Man habe ferngesehen, etwas gegessen und dann zusammengesessen und getrunken. Dann habe der Angeklagte die F angerufen. Die habe ihm zunächst erklärt, in einer russischen Disko in Hamburg zu sein. Sie habe zunächst Angst gehabt, ihm zu sagen, wo sie tatsächlich ist, es ihm dann aber doch offenbart. Er habe gefragt, ob er kommen dürfe. “Ich war dagegen!”, erklärte O, habe sich dann aber umstimmen lassen, nachdem B versprochen habe, sich nur mit F unterhalten zu wollen. Irgendwann nach Mitternacht sei er eingetroffen und habe ein Sixpack Bier, wie “Red Bull” mitgebracht, die er im Verlauf der Nacht trank. Als er diese geleert hatte, habe er auch noch etwas Wodka zu sich genommen.

Im Verlauf der folgenden gemeinsamen Gespräche habe F ihm schließlich die endgültige Trennung erklärt. B sei daraufhin wütend geworden und habe sie eindringlich aufgefordert “Sehe mir in die Augen und sage mir, dass du dich trennen willst!” Dies habe F bekräftigt.

Irgendwann im weiteren Verlauf sei B auf der Toilette gewesen. Kurz darauf habe sie dort schließlich ein kleines ihrer Küchenmesser auf dem Boden liegen sehen, erklärte O. Sie habe ihn gefragt, was das zu bedeuten habe, woraufhin der Angesprochene erneut wütend geworden sei. Er habe F gesagt, sie solle mit ihm nach Hause kommen “und wir sterben heute zusammen.” Sie selbst habe ihm daraufhin angeboten, ein Taxi zu rufen, damit er nach Hause fahren könne. Er solle am folgenden Morgen zurückkommen, um sein Auto und F abzuholen. “Nein, ich fahre mit meinem Auto und ihr nach Hause, weil wir heute noch sterben werden”, habe B geantwortet. “Als ich ihm erneut eine Taxi rufen wollte, hat er mich geschlagen.”, beschrieb O. Die Kopfnuss, die sie erlitt, habe zu einer Platzwunde über der linken Augenbraue geführt, die stark blutete und genäht werden musste. Sie habe sich ein Küchen-Handtuch and die Stirn gehalten, dass noch auf dem Esszimmertisch gelegen habe.

Danach habe B begonnen, F überall zu schlagen und zu treten und dabei vieles zu ihr gesagt, an das sich die Zeugin aber nicht mehr erinnerte. Allerdings habe er den beiden Frauen verboten, sich auf russisch zu verständigen. Nachdem B von F abgelassen habe, sei diese zunächst auf dem Fußboden in der Ecke sitzen geblieben. Sie selbst habe auf einem Esszimmerstuhl gesessen und B habe sie bedroht, wenn sie aufstehe würde er ihr die Kehle durchschneiden, was er mit einer Handbewegung angedeutet habe. Dann habe sie ihr Sohn gerufen. B habe gestattet, dass sie zu ihm gehe. Ihr Sohn habe große Angst bekommen, als er die blutende Wunde sah. Daher habe O den B ins Zimmer gerufen und ihm gesagt, dass ihr Sohn große Angst habe. B habe S schließlich erklärt, dass alles in Ordnung komme, wenn seine Mutter nur ruhig bleibe.

Der Angeklagte habe dabei wahrgenommen, dass F telefonierte, und sei daraufhin schnell aus dem Zimmer hinausgelaufen.
Als sie danach etwas später selbst das Zimmer verliess, habe sie ihre Freundin regungslos auf dem Boden liegen sehen. Ob F da noch bei Bewußtsein war, konnte O nicht sagen. Während B sich im Bad die Hände wusch, habe sie das ebenso am Boden liegende blutige Messer an sich genommen, und in der Küche im Schrank unter der Spüle versteckt. O identifizierte das Tatwerkzeug als Messer aus ihrem Messerblock. Sie erklärte auf Nachfrage, nicht selbst gesehen zu haben, wie B in die Küche ging, um es sich zu holen. Sie selbst habe sich zurück zu ihrem Sohn begeben, bevor B schließlich zurück ins Schlafzimmer gekommen sei und dem S gesagt habe, dass die F tot sei. Auf dessen Frage nach dem “Warum?” habe der Angeklagte geantwortet “So sollte es sein!” Ob und wenn ja was er noch gesagt habe, erinnerte sie sich nicht. Als es an der Tür klingelte, habe B erklärt, er mache auf, da es die Polizei sei.

Auf die anschließenden Nachfrage des Staatsanwaltes, wie lange B die F geschlagen habe, konnte sich die Zeugin zunächst nicht auf eine konkrete Zeit festlegen. Es sei “keine kurze Zeit gewesen”, die B auf ihre Freundin eingeschlagen habe. Die von ihr gegenüber der Polizei angegebene halbe Stunde könne aber durchaus richtig sein.

Verteidiger Pause versuchte im Anschluß einen Widerspruch zwischen den polizeilichen Vernehmungen und den Aussagen innerhalb der Hauptverhandlung zu klären, der daraus resultierte, dass in den Vernehmungsprotokollen der O, wie ihres Sohnes nichts davon zu finden war, dass der Angeklagte gegenüber dem zehnjährigen S angeblich erklärt hatte, dass die F tot sei bzw. er sie umgebracht habe. Die Vernehmungsbeamten hatten als Aussage der O festgehalten, sie wisse nicht mehr, was B zu ihrem Sohn gesagt habe. O widersprach, sie habe den Beamten sehr wohl gesagt, was B ihrem Sohn gegenüber erklärt hatte, bestätigte aber gleichwohl, mit ihrem Sohn über die Sache gesprochen zu haben. Der Widerspruch konnte jedoch nicht zur Zufriedenheit des Anwalts geklärt werden.

Gegenüber der Nebenklägervertreterin Bartsch konkretisierte O die Bedrohungssituation, die sie durch den Angeklagten erfahren hatte. “Wenn du ein einziges Wort sagst, dann wirst du tot sein”, habe B ihr gegenüber gedroht und dies mit der Geste gegen den Hals verdeutlicht. Im Verlaufe des Abends habe B darüber hinaus erklärt: “Du wirst heute auch mit uns sterben!” Dies habe sie ihm auch geglaubt und Angst um ihr eigenes Leben, wie das ihres Sohnes gehabt. Auf Nachfrage, ob sie glaube, dass ihr Sohn aufgrund der Geschehnisse eine Therapie brauche, antwortete die Zeugin mit “Ja”.

 

Verlesung von Auszügen der von B geschriebenen Briefe aus dem Dezember 2008

Im Anschluß verlas der Vorsitzende übersetzte Auszüge aus den von der Nebenklage eingereichten Briefe, die der Angeklagte neben weiteren, vom Opfer noch am nächsten Tag vernichteten, Din A4-Seiten in der Nacht nach der Weihnachtsfeier 2008 geschrieben hatte, und in denen die F nach alkoholbedingtem Schlaf aufgewacht war. In den verbliebenen Schreiben hatte der Angeklagte auf Türkisch Klage wegen der Vorkommnisse des vorigen Abends erhoben. “Du hast mich und dich vor den anderen bloßgestellt!” hieß es darin. Wegen ihrer erheblichen Alkoholisierung habe sie ihn zudem im Beisein ihrer Freunde beleidigt. Die Schreiben endeten schließlich mit den Worten: “Allah möge dich von mir fernhalten, ich will kein Menschenmörder werden!”

Der Verteidiger sah sich daraufhin gezwungen, in einer Erklärung die Wortwahl seines Mandanten zu relativieren. Im türkischen Sprachgebrauch werde schneller von “tot” oder “umbringen” gesprochen, ohne das man es immer ernsthaft meine.

 

Rechtsmedizinisches Gutachten

Mit der Erstattung des rechtsmedizinischen Gutachtens nach den körperlichen Untersuchungen aller Beteiligten, wurde die Verhandlung schließlich fortgesetzt. Für das Rechtsmedizinische Institut des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein erklärte die Rechtsmedizinerin Dr. Schlenger die von ihr erhobenen Befunde. Sie bestätigte zunächst, dass die Platzwunde an der Stirn der Zeugin O sehr gut mit einer Kopfnuss als ursächliche stumpfe Gewalteinwirkung zu vereinbaren sei, da sie mit einer entsprechenden Schwellung an der Stirn des Angeklagten korrespondiere. Dieser habe daneben mehrere Verletzungen stumpfer und scharfer Gewalt an der rechten Hand und dem rechten Arm aufgewiesen, die allesamt unspezifisch gewesen seien, aber teilweise auf aktive Schlagausführung zurückgeführt werden könnten.

Die Untersuchung der schwer verletzten F sei drei Tage nach der Tat im Zuge des erstmaligen Verbandswechsels nach der ersten OP erfolgt. Die Prozedur sei für die Patientin äußerst schmerzhaft gewesen, die aber dennoch sehr gut mitgearbeitet habe. Die vielfachen Hämatome im Gesichtsbereich seien dabei die äußeren Anzeichen von Frakturen des linken Joch- und Nasenbeins sowie eines Bruchs des linken Augenhöhlenbodens gewesen, der eine Rekonstruktions-OP in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie des Uniklinikums erforderlich gemacht hatte. Insgesamt 14 Stich- bzw. Schnittverletzungen in Rumpf, Armen, Händen und Oberschenkel waren zuvor in der allgemeinchirurgischen Abteilung operativ versorgt worden. Darunter seien Einstiche gewesen, die die Brusthöhle eröffneten und einen sog. Hämatothorax verursachten, eine Armarterie und einen Hautnerv am rechten Ellenbogen durchtrennten und zu einem Leberdurchstich führten, der sich Tage später zu einer erheblichen Komplikation entwickelte und eine komplette operative Baucheröffnung zwischen Brustbein und Nabel notwendig machte. Weil aus der verletzten Leber Gallenflüssigkeit in den Bauchraum geflossen war, das zu einer Bauchspeicheldrüsenentzündung geführt hatte, mußte der linksseitige Leberlappen entfernt werden.
Sowohl Gesichtsverletzungen, die Durchtrennung der Armarterie, die Brusteröffnung mit Hämatothorax, die Leberverletzung und die daraus folgenden Komplikationen seien alle lebensgefährlich gewesen und hätten unbehandelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zum Tode geführt, erklärte die Gerichtsmedizinerin. Bei den Gesichtsfrakturen habe die Gefahr der Verletzung weiterer Blutgefäße mit dem Risiko der Blutaspiration bestanden, der Austritt von Gallenflüssigkeit hätte zu einer schweren Entzündung der Bauchhöhle führen können, die ebenso tödlich verlaufen könne.

 

Psychiatrischer Sachverständiger sieht in den Geschehnissen “klassische Affekttat”

Schließlich legte der als psychiatrische Gutachter bestellte Dr. Jehs die Ergebnisse seiner Exploration des Angeklagten vor. Relativ kurzfristig sei es zu insgesamt drei Gesprächsterminen und einer körperlichen Untersuchung gekommen auf die sich der Mediziner bei seiner Befunderhebung stützte. Die Mitteilungsbereitschaft des Angeklagten sei sehr ausgeprägt gewesen, so Jehs. Dessen Wunsch, sich auszusprechen, habe allerdings den Eindruck vermittelt, als habe er nicht verstanden, dass der Gutachter in erster Linie zur Beurteilung seiner Schuldfähigkeit anwesend sei und nicht zu dessen Therapie. Er habe sich schließlich in der Ausführlichkeit seiner Aussagen als leitungsbedürftig gezeigt, da seine Darstellung zahlreiche Unschärfen mit sich brachte, die sich aber klären ließen.

B sei in der Türkei geboren und aufgewachsen, der Familienverband habe sich in seiner Jugend aufgelöst, nachdem sich die Eltern hatten scheiden lassen. B sei zunächst beim Vater geblieben, später aber zur Mutter gezogen. Nach dem Schulabschluss und seiner Berufsausbildung habe er sich zunächst erfolglos bemüht, beruflich auf eigenen Beinen zu stehen. Im Jahr 2003 trifft er eine langjährige Freundin wieder und heiratet die in Deutschland lebende Türkin schließlich. Obwohl er lieber in der Türkei geblieben wäre, entschließt er sich, seiner Frau nach Deutschland zu folgen. Hier findet er aber zunächst keine Beschäftigung und fühlt sich zunehmend unwohl. Enttäuschungen durch das Scheitern seiner Ehe folgt das Scheitern seiner Selbstständigkeit.

In dieser Folge habe er die F kennengelernt, ohne nach der Trennung von seiner Frau “noch richtig Boden unter den Füßen gehabt zu haben”. Es folgt ein schnelles Zusammenziehen in die Wohnung der F und eine wechselhafte, stürmisch geführte und instabile Beziehung, währenddessen er sie auch schon einmal kräftig geschlagen habe. Es sei unklar geblieben, inwieweit die F tatsächlich Alkoholprobleme gehabt habe und wie diese im Zusammenhang zur Beziehung mit B standen. Jedenfalls hätten die erheblichen Alkoholisierungen “seinem Empfinden, wie eine Frau zu sein hat, nicht entsprochen” und ihn in seiner Ehre gekränkt. Dennoch sei es zu einer guten Einführung des anderen Partners in ihrer und seiner Familie gekommen, die in B die Hoffnung genährt hatten, die Beziehung in der Türkei fortzuführen und die Freundin den dortigen Regeln zu unterwerfen. Doch diese Hoffnung erfüllte sich nicht, da sich F weigerte, in die Türkei zu ziehen.

Seit dem Dezember 2008 wird die Beziehung zunehmend heftiger und von vielem Hin und Her geprägt, bis am 8. Januar 2009 für B erneut die Hoffnung aufkeimt, die Beziehung retten zu können. Es kommt aus seiner Sicht zu einem harmonisch verlaufenden Treffen und einer Fahrt nach Lübeck, die in ihm den Erwartung und den Wunsch bestärkt, das die Beziehung möglicherweise doch noch klappen könne. Man verabredet sich sogar für den nächsten Tag. Die Erwartung schlägt am 9. Januar 2009 aber in Frustration um, weil es nicht zu dem Kontakt über Tag kommt und er seine Freundin nicht zu erreichen vermag. Hin- und hergerissen zwischen Hoffnung und Enttäuschung begibt er sich am Abend in eine Kneipe. Dabei habe er sich regelrecht “an der Nase herumgeführt” gefühlt. Schließlich sei es doch noch zur Einladung zur O gekommen, nachdem sich die Ausrede der F, sie sei in Hamburg als Lüge herausstellt.

Der Tatverlauf sei nach der Schilderung des B ebenso unklar geblieben, wie der Grad seiner Alkoholisierung. Es habe ein Gespräch stattgefunden, bei dem es auch um Glaubensfragen gegangen sei. Danach sei die Erinnerung des Angeklagten nur noch äußerst fragmentarisch geblieben und über Geschrei und Wut nicht hinausgegangen. B sei schließlich erst bei der Polizei wieder zu sich gekommen und habe an eine Kneipenschlägerei geglaubt, bis ihm ein Beamter eröffnet habe, was geschehen sei.

Das Fundament für die Tat liege zunächst im Frauenbild des B, so Jehs. Bei seiner ethnischen Herkunft spiele das Familiäre eine große Rolle und bestimme das Verständnis, wie eine Frau auszusehen und sich zu verhalten habe. Aus den daraus entstehenden Konflikten mit F habe sich bei mindestens vier Gelegenheiten physische Gewalt mit ansteigender Intensität ergeben. “Da entwickelte sich etwas”, unterstrich der Gutachter. Hinsichtlich eines Beziehungsendes seien die Trennungsabsichten aber stets unvollständig geäußert worden, beide Seiten inkonsequent geblieben, so dass sich ein monatelanges Wechselbad der Gefühle entwickelt habe. Beide Partner seien selbst Anfang Januar noch immer hin- und hergerissen in ihren Gefühlen zueinander gewesen. Auf die harmonische Begegnung vom 8. Januar sei bei B schon am nächsten Tag Selbstzweifel und Ungewißheit gefolgt, bis es in den Morgenstunden des 10. Januars das erste Mal von F deutlich ausgesprochen worden sei, dass die Beziehung am Ende ist. “Ausgesprochen hat das einen viel größeren emotionalen Effekt”, erklärte Jehs und fügte hinzu: ” Die beiden verbindet ganz offenbar  etwas bis heute!” und das trotz aller Sprachschwierigkeiten, die die Beziehung zusätzlich belasteten.

Die affektiven Entwicklungen im Zusammenhang mit den steten Drohungen über einen so langen Zeitraum hätten bei B schließlich zu einem Effekt geführt, den Jehs als “Verlust der Unschuld” hinsichtlich der eigenen Gewalttätigkeit bezeichnete. Die Schwelle, zu Gewalt zu greifen, verringere sich nämlich erheblich, wenn man schon einmal Gewalt eingesetzt habe.

Diagnostisch sei weder eine Psychose oder hirnorganische Beeinträchtigung, noch eine manifeste Persönlichkeitsstörung feststellbar gewesen, für den Angeklagten gebe es “keine handfeste psychiatrische Diagnose”. Ein Alkoholmißbrauch – wenn auch keine Alkoholabhängigkeit - sei dagegen zur Regulation der eingeschränkten Impulskontrolle gleichwohl genauso anzunehmen, wie ein gewisser Grad an instabiler Persönlichkeit. Diese beruhe auch auf dem Fehlen topographischer Wurzeln. Eine Heimat habe er hier nicht gefunden, habe aber auch in der Türkei keine mehr. Das Gefühl, hier eine Heimat zu haben, habe sich bei dem Angeklagten im Laufe seines Aufenthaltes auch aufgrund der beiden gescheiterten Beziehungen nicht eingestellt und demzufolge auch einen besseren Spracherwerb verhindert, der dem B durchaus zuzutrauen sei. Er habe die Türkei zunächst eher gegen seinen Willen verlassen, die Ehe scheitert, so dass B mit einer türkischen Vorstellung von dem Verhältnis zwischen Mann und Frau und davon, wie eine Frau zu sein hat, nun in Deutschland und ausgerechnet bei F strandete, die ein schwieriges Verhältnis zu Alkohol und dann ein eher enthemmtes Benehmen an den Tag legt.

Sein Steuerungsvermögen zum Zeitpunkt der Tat sei davon aber nicht beeinträchtigt worden. Zwar handelte er aggressiv und aufbrausend, sei aber trotz Alkoholisierung zu einem geordneten Vorgehen fähig gewesen, in dem er Drohungen gezielt einsetzte und seine Handlungen zielgerichtet ausführte. Vielmehr handele es sich im vorliegenden Fall um eine “klassische Affekttat”, eine “affektive Einengung des Erlebens”, die die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht erheblich einschränkte. Nachdem es über Monate zu einer Entwicklung gekommen sei, die “die Beziehung auf die Spitze” trieb, sei es am Morgen des 10. Januars zu einer letzten Aussprache gekommen, in der erstmals offen klargestellt worden sei, was Sache ist. Dies habe zu einer derartigen emotionalen Aufladung geführt, die als tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der §§20, 21 StGB zu qualifizieren sei.

Für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einer psychiatrischen Einrichtung nach den §§64, 63 StGB würden demgegenüber die Voraussetzungen aus medizinischer Sicht nicht vorliegen, schloß Jehs seine Ausführungen. Weder läge eine Alkoholabhängigkeit, noch eine psychiatrische Erkrankung vor, die eine ausreichende Verknüpfung zur Straftat aufgewiesen hätten. Der Alkohol sei von dem Angeklagten zwar als Mittel zur Emotionsregulation eingesetzt worden, der Mißbrauch sei aber auf niedriger Schwelle geblieben und nach seinem eigenen Empfinden dafür verantwortlich, sein Leben zerstört zu haben.

Auf Nachfrage des Staatsanwaltes, wie glaubhaft die vom Angeklagten angeführten Erinnerungslücken zum Tatgeschehen seien, stellte Jehs klar, dass fehlende Erinnerung keinen grundsätztlichen Zusammenhang zur Schuldfähigkeitsfrage habe. Erinnerungslücken seien ein Abspaltmechanismus. “Wegzuzpacken, was nicht zu dem eigenen Selbstbild passt” sei eine Maßnahme des Unterbewußtseins, “um das eigene Selbstbild klar zu halten.” Wer Gewalttätigkeit gegen andere verübe, füge sich auch stets selbst eine Traumatisierung zu. Die Erklärungen des Angeklagten seien diesbezüglich authentisch gewesen.

 

Angeklagter und Nebenklägerin einigen sich auf  finanzielle Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich

Bevor der Vorsitzende die Beweisaufnahme schloß, gaben Verteidigung und Nebenklage übereinstimmend einen Vergleich im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu Protokoll. Danach verpflichtet sich der Angeklagte gegenüber F zur Abgeltung aller ihrer bisherigen materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüche zu einer Zahlung von 10.000 Euro, von denen ein Teilbetrag in Höhe von 1.000 Euro bis zur Urteilsverkündung und der Restbetrag mit Urteilsverkündung fällig sei. B verpflichtete sich darüber hinaus zum Ersatz auch zukünftiger aus der Tat erwachsender Ansprüche Schäden und trägt die Kosten des Vergleichs. Dabei seien sich beide Seiten darüber im Klaren, dass die Begleichung des Restbetrages angesichts der Frage einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe und der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten vorerst offen bleibe.

Ein Computerabsturz bei der Protokollführerin sorgte schließlich dafür, dass der Kammervorsitzende den Wortlaut der Einigung gleich zweimal zu Protokoll diktieren mußte. “Das ist nicht ihr Ernst” entfuhr es dem Juristen, als das erste Diktat nach mehr als der Hälfte just unterbrochen wurde. Und da Vorsicht besser als Nachsicht ist, wurde beim zweiten Versuch rechtzeitig ein “Und jetzt sollte man mal zwischenspeichern, wenns geht” eingeschoben.

 

Staatsanwalt fordert im Schlußvortrag Verurteilung zu fünfeinhalb Jahren Gesamtfreiheitsstrafe

Nach Abschluß der Beweisaufnahme begann Staatsanwalt Daxenberger seinen Schlußvortrag. Die Beweisaufnahme habe die mit der Anklage verfolgten Tatvorwürfe im wesentlichen bestätigt. Der Angeklagte habe am Morgen des 10. Januars zunächst der Zeugin O eine Kopfnuss versetzt und sie mit dem Tod bedroht, damit sie ihre Hilfebemühungen zugunsten der F einstelle und diese schließlich mit Schlägen und Tritten verletzt, bevor er sie mit 14 Messerstichen zu töten suchte.

Seit dem Sommer 2008 unterhielten B und F eine Beziehung, die nicht ganz einfach gewesen sei. Die Schwierigkeiten ergaben sich dabei aber wohl nur vordergründig aus dem Alkoholkonsum der F, sondern vielmehr aus der Tatsache, dass B aufgrund seiner türkischen Herkunft andere Vorstellungen davon hatte, wie sich eine Frau zu verhalten habe. Weil sie ihn liebte, habe die F sich zunächst gefügt, fühlte sich aber zunehmend kontrolliert und habe ihr Leben so nicht von dem Angeklagten bestimmen lassen wollen. In der Folge habe es auch Handgreiflichkeiten gegeben. Aus Anlaß einer Weihnachtsfeier habe B die F mit dem Messer bedroht und ihr eine Kopfnuss versetzt, so dass F am nächsten Tag nicht zur Arbeit gehen konnte. Die Todesdrohungen habe sie ernst genommen und eine räumliche Trennung veranlasst, die aber nicht konsequent beibehalten worden sei.

Über Silvester 2008 kam es bei dem Besuch der Schwester der F erneut zu einer Auseinandersetzung, die typisch für das ewige Hin- und Her gewesen sei. Man habe sich einfach nicht voneinander trennen wollen, auch wenn man sich bewußt darüber gewesen sei, dass “sie beide nicht gut füreinander sind.” Am 8. Januar sei es zu einer Fahrt nach Lübeck gekommen, die aus Sicht des Angeklagten eine Chance auf ein positives Ende der Konflikte versprach. “Umso brutaler” sei es daher für diesen gewesen, festzustellen, dass am folgenden Tag die Hoffnungen verflogen. Obwohl anders verabredet, konnte er F nicht mehr erreichen und wurde zunehmend unruhig. Er ging in eine Kneipe, von wo er ständig versuchte F anzurufen oder per SMS zu ihr durchzudringen. Doch die wollte sich nicht mit ihm treffen und vielmehr ihre Ruhe haben. Dennoch willigte sie schließlich ein, dass er noch in der Nacht in die Wohnung der O kommen durfte.

Da sie sich zuvor nie getraut habe, B gegenüber die endgültige Trennung zu erklären, nutze F die Gelegenheit, im sicher geglaubten Schutz der Anwesenheit der Freundin O, mit ihrem Freund Schluß zu machen. B sei daraufhin erheblich in Wut geraten, wollte die Trennung nicht wahrhaben und wurde zunehmend aggressiver. Schließlich brach sich die affektive Aufladung Bahn, die sich zunächst in einem ersten Angriff gegen die O entlud, der B eine Kopfnuss versetzte und ihr anschließend drohte, auf einem Stuhl im Esszimmer sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten, da er ihr ansonsten die Kehle durchschneiden würde. Weil er nicht akzeptieren wollte, dass sich die F von ihm zu trennen beabsichtigte, habe er die Wohnung zunächst mit dieser verlassen wollen, um “zusammen zu sterben”. Schließlich habe er begonnen, die F zu schlagen und zu treten. Davon sei der Sohn der O, der im angrenzender Zimmer geschlafen hatte, aufgewacht und habe nach seiner Mutter gerufen. Mit der Erlaubnis des B sei diese zu ihm gegangen, der Angeklagte habe darauf von F abgelassen und sei ihr hinterher. Diese Gelegenheit habe F genutzt, um mit ihrem Handy ihre Mutter anzurufen. Dies habe der Angeklagte bemerkt, und sei zurück in das Wohnzimmer gestürmt, nachdem er sich aus einem Messerblock in der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von 21cm an sich genommen habe, um 14 Mal auf die F einzustechen und weiter auf sie einzutreten. Die Frau habe dadurch neben den Stichverletzungen Frakturen an Augenhöhlenboden, Jochbein und Nasenbein erlitten und sei kaum noch in der Lage gewesen, sich zu rühren, traute sich aber auch nicht mehr dazu, in der Angst, erneut verletzt zu werden.

Als schließlich die Einsatzleitstelle der Polizei auf dem Handy der F anruft und B das Gespräch entgegennimmt, erklärt er dem Beamten, es sei gut, dass er anrufe, F könne nicht sprechen, er solle schnell jemanden schicken. Nachdem das Gespräch beendet worden sei, habe sich der Angeklagte die Hände gewaschen und sei zurück in das Schlazimmer des zehnjährigen S gegangen. Dort habe er erneut mit diesem geredet, der Inhalt des Gesprächs sei nach Meinung des Anklagevertreters allerdings nicht mehr zweifelsfrei feststellbar. Ob B tatsächlich gesagt habe, er habe F umgebracht, sei unklar geblieben. Es sei zwar möglich, dass dies bei der polizeilichen Vernehmung untergegangen sei, aber eher unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher sei, dass S und O dies bei der Polizei tatsächlich nicht ausgesagt haben. Letztlich komme es darauf aber gar nicht an.

 

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung stehe fest, dass B sich wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht habe, als er der O eine Kopfnuss versetzte und sie dazu brachte, auf dem Stuhl sitzen zu bleiben. Hinsichtlich der Messerstiche bestünden darüber hinaus “keine vernünftigen Zweifel”, dass der Angeklagte auch einen versuchten Totschlag verübte und dabei mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Die Todesdrohungen spielen für die Annahme aber keine erhebliche Rolle, so Daxenberger. Der Angeklagte sei nicht mit Tötungsvorsatz zur Wohnung gefahren, stattdessen habe sich dieser in der konkreten Situation entwickelt. Die Anzahl der Stiche und die Lokalisation im Oberkörper sprächen aber dafür, das er den Tod der F für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch komme nicht Betracht, weil er sich bereits im Stadium des beendeten Versuchs befunden und nach seiner Vorstellung durch die objektiv erheblich Verletzungen des Oberkörpers und des Gesichtsschädels alles erforderliche getan hatte. Auch habe sich aus dem Verhalten der F keinerlei Anhaltspunkt ergeben, aus dem B hätte schliessen können, dass die Verletzungen doch gar nicht so schlimm seien. Allein die stark blutenden Stichverletzungen seien ein aureichender objektiver Befund. Ein Rücktritt hätte darüber hinaus ernsthafte Rettungsbemühungen von B erfordert, die er jedoch nicht leistete. Das kurze Gespräch mit dem Beamten der Einsatzleitstelle sei dafür nicht ausreichend, soweit er nicht ausdrücklich gesagt habe, man solle einen Rettungswagen schicken. Daneben habe er sich selbst nicht mehr um die Sterbende gekümmert, sondern vielmehr seine Hände gewaschen und die F gar nicht mehr beachtet. Er glaubte möglicherweise, sie sei bereits tot. Letzlich seien die Straftatbestände des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfüllt.

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit schloss sich Daxenberger den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Aufgrund affektiver Aufladung sei es zu einer typischen Affekttat gekommen, die auch den gesamten Tatzeitraum umfasse. Im Rahmen der Strafzumessung sei für die zum Nachteil der O begangenen Straftaten eine Einzelstrafe von 6 Monaten zu verhängen. Strafmildernd seien die fehlenden Vorstrafen ebenso zu werten, wie die Tatsache, das B nicht flüchtete, sich aufrichtig reumütig gezeigt habe und ehrlich betroffen von dem schien, was er angerichtet habe. Strafschärfend falle demgegenüber ins Gewicht, das er mit erheblicher Brutalität gegen O vorgegangen sei, die überhaupt keinen Anlass dafür gegeben habe, vielmehr ihre “Ausschaltung” als potentielle Hilfsperson beabsichtigt gewesen sei. Die dem T volkommen unterlegene O habe dabei nicht unerhebliche Verletzungen davongetragen und aufgrund der Nötigung Todesängste um sich und ihren Sohn ausgestanden, dessen Anwesenheit und behandlungsbedürftige Traumatisierung ebenfalls zu berücksichtigen sei.
Hinsichtlich des versuchten Totschlags liege zwar kein minder schwerer Fall vor, sei der Strafrahmen aber dennoch aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit und des Versuchs doppelt zu mindern. Strafmildernd seien die fehlenden Vorstrafen ebenso zu werten, wie die Tatsache, das B nicht flüchtete, sich aufrichtig reumütig und ehrlich betroffen gezeigt und sich verpflichtet habe, Schadenersatz zu leisten. Strafschärfend sei auch hier das brutale Vorgehen, die Tateinheit mit gefährlicher Körperletzung und die Verwirklichung zweier Tatbestandsvarianten wie die körperliche Unterlegenheit der unbewaffneten F, ihre schwersten Verletzungen und deren Komplikationen sowie die psychischen Folgen zu berücksichtigen. Daxenberger beantragte dafür eine Einzelstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Insgesamt sei daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

      

Nebenklägervertreterin stellt die schweren Tatfolgen heraus

Rechtsanwältin Kerstin Bartsch schloss sich den Schlussfolgerungen des Staatsanwalt im Grundsatz an, stellte im Namen der Nebenklägerin aber noch einmal die ihre Mandatin betreffenden Aspekte der Beziehung mit B, wie die besonders schweren Tatfolgen für sie heraus.

Die zunächst harmonische Beziehung sei schließlich umgeschlagen, nachdem der Angeklagte damit begonnen habe, der F Vorschriften hinsichtlich Alkohol, Kleidung und ihren Glauben zu machen und sich immer stärker seiner unbegründeten Eifersucht ergab. So sei es anläßlich der Weihnachtsfeier im Dezember 2008 zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen, währenddessen B ein Messer ins Spiel brachte, Drohungen ausstieß, F solle beten, dass er sie nicht umbringe und ihr eine Kopfnuss versetzte. F habe sich aber dennoch nicht von ihm trennen wollen. Ihr Wunsch sei es vielmehr gewesen, dass er ihr vertraut, anstatt sie zu kontrollieren. Sie habe in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie B geliebt habe und Gefühle für diesen hegte, wie nie für einen Mann zuvor. So sei sie bei ihm geblieben und habe ihn auch gegenüber der eigenen Familie gedeckt. Dennoch habe sie sich auch vor ihm gefürchtet. Die Erkenntnis, das die Beziehung so nicht weiter gehen könne, sei dann am Morgen des 10. Januar in dem Entschluss gemündet, ihm im Schutz der Wohnung der Freundin zum ersten Mal “klipp und klar” zu sagen, dass sie sich von ihm trenne. Es kommt zum Streit. Mit dem Fund eines Messers im Badezimmer sei schließlich alles los gegangen. B habe zunächst die Zeugin O attackiert und reagierte schließlich vollkommen unberechenbar und verlor völlig die Kontrolle über sich, sei aber dennoch in der Lage gewesen gezielte Stiche und Tritte gegen F einzusetzen.

Die Tatfolgen seien für ihre Mandantin schwerwiegend gewesen, erklärte die Nebenklägervertreterin. Nicht nur die während der Beweisaufnahme thematisierten Verletzungen seien schwer gewesen, auch die physischen wie psychischen Narben werden bleiben und machen therapeutische Hilfe nötig. Bei der Strafzumessung müsse daher Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte äußerst brutal vorgegangen sei, in besonderer Weise das Vertrauen der F zu der versuchten Tötung ausgenutzt und sie im Anschluß einfach liegen gelassen habe. Auch sei es Zeit für eine Entschuldigung, schloss die Juristin ihren Schlußvortrag ab.

 

Verteidiger sieht keinen Tötungsvorsatz, fordert zweijährige Bewährungsstrafe

“Keiner bezweifelt die Glaubwürdigkeit der Zeugen”, eröffnete Verteidiger Urs-Erdmann Pause sein Schlußplädoyer. Auch er stimme mit den Sachverhaltsschilderungen des Staatsanwaltes weitestgehend überein und weiche nur in Nuancen von dessen Feststellungen ab. Pause stellte erneut klar, dass der Angeklagte trotz seiner Erinnerungslücken nicht nur die Verantwortung für die Tat übernommen habe, sondern davon überzeugt sei, die Tat begangen zu haben.

B sei einer von vier Menschen, die aus der Rückschau ein Geschehen darzustellen versuchten, bei dem keiner der übrigen Prozessbeteiligten selbst anwesend gewesen sei. Tatsächlich habe es in der Beziehung zwischen F und B Reglementierungsversuche gegeben, die sich aber auf das entscheidende Problem des Alkohols bezogen. Eine Reglementierung von Kleidung oder Glauben sei nach Überzeugung des Anwalts nicht über das Maß hinaus gegangen, “was noch normal zu nennen wäre”. Aus Sicht des B sei das Problem gewesen, dass F alkoholkrank sei. Diese habe weniger Probleme mit den Reglementierungen, als mit den Schlägen gehabt – “Und das kann man verstehen!” fügte Pause an.

Bezüglich der zum Nachteil der O verwirklichten Körperverletzung und Nötigung schließe er sich der rechtlichen Würdigung des Staatsanwaltes an. Im Hinblick auf die an F verübten Straftaten sei in der Anklage jedoch “Musik drin”. Nach der Rechtsprechung des BGH sei das Vorliegen des voluntativem Moments des Eventualvorsatzes insbesondere bei Alkoholisierung und Affekten unter Gesamtwürdigung aller Umstände ganz besonders zu prüfen. Im vorliegenden Falle könne daher gerade nicht aus der Gefährlichkeit der Stiche allein auf das Inkaufnehmen des Todeseintritts geschlossen werden, soweit sich die Tat aus der Situation heraus entwickelt und B sich die ganze Zeit kontrolliert habe, bis er schließlich explodiert sei. Auch nach der sog. “Hemmschwellentheorie” des BGH sei daher ein Tötungsvorsatz nicht gegeben, da sein Mandant die ganze Zeit in der Haltung verhaftet geblieben sei “Eigentlich will ich sie nicht töten.”

Die Todesdrohung “Ich bring dich um” habe im türkischen Kulturkreis eine ganz andere Bedeutung als hier und könne darüberhinaus keine indizielle Bedeutung für die Annahme eines Tötungsvorsatzes gewinnen. Schließlich habe B nicht sofort mit dem Messer auf F eingestochen, sondern vielmehr damit begonnen, sie zu treten und zu schlagen. Diesen Handlungen sei aber ein Tötungsvorsatz gerade nicht immanent. Wenn der Anruf der F bei ihrer Mutter der externe Tatauslöser gewesen sei, müsse der Tötungsvorsatz zu diesem Zeitpunkt gebildet worden sein, wäre dann aber nicht aus der Gefährlichkeit der Verletzungshandlung ableitbar.
Auch gegen das intellektuelle Moment des Vorsatzes würden laut Pause mehrere Umstände sprechen. Gegenüber dem anrufenden Polizeibeamten habe er erklärt “kommen sie schnell”. B sei daher davon ausgegangen, dass F noch lebte. Die Frage sei, ob er davon auch ausgehen habe dürfen. Schließlich habe er F aufgefordert still zu sein, weil er ihr Geschrei nicht ertragen könne. F sei daraufhin still geblieben, damit er aufhört. Schließlich seien selbst O und der anrufende Polizeibeamte davon ausgegangen, dass F noch zu einem Stöhnen imstande bzw. bei Bewußtsein gewesen sei. Dann aber dürfe davon angenommen werden, dass auch der Angeklagte dies erkannt habe. Die Gesamtwürdigung von Vor-, Tatausführungs- und Nachtatverhalten führe letztlich zu der Schlussfolgerung, dass nur die Gefährlichkeit der Tathandlung für einen Vorsatz spreche, aber im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei. Müsse man daher zwar von einem Verletzungsvorsatz und der Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung ausgehen, liege ein versuchter Totschlag jedenfalls nicht vor.

Wolle man diesen alternativ dennoch annehmen, komme man über den minder schweren Fall und die Strafrahmenverschiebung aufgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu einem Strafrahmen, der sich nicht wesentlich von dem unterscheide, den man mit der gefährlichen Körperverletzung anzuwenden habe. In beiden Fällen sei der im oberen Bereich des Strafrahmens liegende Strafantrag des Staatsanwaltes jedenfalls “wesentlich zu hoch gegriffen” für einen Angeklagten, der nicht vorbestraft sei, sich zu Schadenersatz verpflichtet und sich ehrlich reumütig gezeigt habe. Insbesondere der getroffene Vergleich zur Schadenswiedergutmachung müsse bei der Strafzumessung erheblich zu Buche schlagen. Daneben habe der Angeklagte seine Tat noch immer nicht selbst verkraftet und könne nicht begreifen, was er seiner ehemaligen Freundin angetan habe. Auch aufgrund der drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen beantragte der Verteidiger daher eine zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung sowie einfacher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, die jedoch zur Bewährung auszusetzen sei.

 

Schlußwort des Angeklagten

Äußerst emotional und wortreich betonte der Angeklagte in seinem Schlußwort, wie sehr er die Tat bedauere. Er habe das erste Mal in seinem Leben einen solch schweren Fehler begangen, den er nicht ungeschehen machen könne. Er habe sich in der U-Haft oft selbst gefragt, wie er das habe machen können. “Ich schwöre, ich erinnere mich nicht [...] Sie war für mich alles, ich wollte sie heiraten”. “Ich wollte das nicht machen, ich habe sie richtig geliebt!” “Sie war mir so wichtig, wie meine eigene Mutter” plädierte der Angeklagte zum Teil unter Tränen gegenüber dem Gericht um Milde. “Ich habe mein Leben verloren, meine Liebe verloren!”

Die Beziehungsprobleme hätten nichts mit Kleidung zu tun gehabt: “Meine Familie ist modern eingestellt, das hat sie gesehen. Es ist keine typische türkische Familie!”, versuchte B zu argumentieren. Tatsächlich hätten sein Vater und seine Schwester ihm erhebliche Vorwürfe deswegen gemacht. “Meine Eltern können nun nicht mehr sagen, ich sei ein guter Mensch!”

Er selbst habe noch immer Alpträume , schilderte B. Er habe einen Schock erlitten, als die Polizei ihm erklärte, was geschehen sei. Er danke Gott dafür, dass F nicht gestorben sei: “Sie war mein Leben!” Zum ersten Mal richtete er sich schließlich mit Wort und Blick direkt an die Betroffenen: “Ich schwörs dir, ich wollte dir das nicht tun!” erklärte er F, die daraufhin ebenfalls in Tränen ausbrach. “Du bist mein Leben. Ich kann das nicht vergessen. Es tut mir sehr leid!”
Der Mutter seiner ehemaligen Freundin, für die der Angeklagte stets höchsten Respekt empfand, sagte er: “Mama, ich sage dir auch… Es tut mir sehr leid! Du bist für mich wie meine Mutter!
Auch die Zeugin O bat er um Verzeihung: ” Für dich und deinen Sohn tut es mir leid. Du weißt, ich liebe deinen Sohn. Ich weiß nicht, wie ich das machen konnte!”

Das Urteil wird am kommenden Mittwoch verkündet.

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Verfasser: BreakingNews
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