Drei Jahre und zehn Monate Haft weil Liebe Amok lief
Kiel211: Freiheitsstrafe für Tötungsversuch nach blutigem Beziehungsdrama
Wednesday, 27.May 2009 um 23:45 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Im Prozess um ein im Januar 2009 beinahe tödlich verlaufenes Beziehungsdrama in Kiel-Mettenhof hat das Kieler Landgericht einen 31-jährigen Türken wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner ehemaligen Freundin sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung einer anwesenden Zeugin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Damit folgte das Gericht im wesentlichen den Tatvorwürfen der Anklage. Die Staatsanwaltschaft hatte 5 Jahre und 6 Monate gefordert, die Verteidigung u.a. wegen Zweifeln an dem Tötungsvorsatz eine zweijährige Bewährungsstrafe für die verbleibenden beiden Körperverletzungen und die Nötigung beantragt. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten bleibt aufrecht erhalten.
Die Schwurgerichtskammer sah es als erwiesen an, dass der 31-jährige B am frühen Morgen des 10. Januar 2009 mit bedingtem Tötungsvorsatz auf sein 29-jähriges Opfer russischer Abstammung eingestochen hatte und dabei den Todeseintritt für möglich hielt wie billigend in Kauf nahm. Zuvor hatte er der Wohnungsinhaberin und Freundin des Opfers mit einer Kopfnuss eine stark blutende Platzwunde zugefügt und ihr befohlen, auf einem Stuhl sitzen zu bleiben und keinen Widerstand zu leisten, da er ihr sonst die Kehle durchschneiden würde.
Urteilsbegründung
Die Kammer habe zur Tat und der Tatvorgeschichte im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen, begann der Kammervorsitzende Jörg Brommann seine Ausführungen zur Urteilsbegründung.
Bei dem Angeklagten B habe es sich um einen in der Türkei aufgewachsenen 31-jährigen Mann gehandelt, der nach Abschluß von Abitur und Militärdienst in verschiedenen selbstständig und unselbstständigen Tätigkeiten gearbeitet habe, bis er Ende des Jahres 2003 seine langjährige Freundin heiratete und ihr Anfang Januar 2004 nach Deutschland folgte. Sowohl die Ehe, als auch der Versuch einer erneuten Selbstständigkeit mit einem Kiosk scheiterten.
Die im Sommer 2008 begonnene Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer F sei zunächst harmonisch verlaufen. Bereits nach kurzer Zeit sei der 31-jährige bei seiner Freundin eingezogen. Ab Oktober 2008 hätten sich dann die ersten Probleme ergeben. Der Angeklagte habe begonnen der jungen Frau hinsichtlich der Bekleidung Vorschriften zu machen und erwartete, dass sie regelmäßig während ihrer Arbeitspausen anrufe und sofort nach dem Ende der Arbeitszeit nach Hause komme. Tat sie das nicht, telefonierte er ihr hinterher, was zu Streitigkeiten geführt habe. Aufgrund dieser zunehmenden Konflikte begann F sich immer öfter zu betrinken. Bat sie B zunächst noch mehrfach damit aufzuhören, führte auch dies immer häufiger zu Auseinandersetzungen, da der Angeklagte befürchtete, sie würde sich mit anderen Männern treffen. Im Zuge dessen sei es zu ersten Handgreiflichkeiten gekommen, bei der B seiner Freundin Ohrfeigen und eine Kopfnuss versetzte.
Es folgte eine mehrwöchige Urlaubsreise in die Türkei, bei der Mann die Hochzeit der Schwester des Angeklagten besuchte und eine Rundreise machte, während dessen B die F seiner Familie vorstellte. F habe sich sich mit dem Alkohol zurückgehalten, so dass die Reise insgesamt harmonisch verlaufen sei. Zurück in Kiel sei es kurz darauf erneut zu Übergriffen gekommen. F hatte sich an einem Abend nach einer Feier von zwei Männern in einem Taxi nach Hause begleiten lassen, die auch mit in ihre Wohnung gekommen und eine halbe Stunde geblieben seien. Am nächsten Tag habe B die F deswegen zur Rede gestellt, die wahrheitsgemäß die Anwesenheit der Männer bestätigt habe. Daraufhin versetzte der Angeklagte ihr Schläge gegen die Schläfen sowie eine Kopfnuss. F habe auch dann noch nicht erwogen, sich von ihrem Freund zu trennen.
Am 19. Dezember 2008 wollte F schließlich der Einladung zu einer Weihnachtsfeier mit Arbeitskollegen folgen. Der Angeklagte sei damit nicht einverstanden gewesen und habe seine Freundin begleiten wollen, die dies mit der Begründung ablehnte, die Feier sei ausschließlich für Arbeitskollegen. B befürchtete, das F erneut erheblich Alkohol trinken und sich mit Männern abgeben werde. F habe ihm daraufhin versprochen, nicht zu viel zu trinken und nach 4 bis 5 Stunden wieder zu Hause zu sein. Für 18.00 Uhr wurde ein Anruf verabredet, um sich konkreter abzusprechen, wann er sie abholen könne. F wollte im Verlauf der Feier jedoch länger bleiben und rief B nicht wieder an, der daraufhin mehrfach erfolglos versuchte, sie auf dem Handy zu erreichen. Gegen 22.30 Uhr habe F ihren Freund schließlich erheblich angetrunken angerufen und ihm erklärt, dass er nun doch an der Feier teilnehmen könne. Es kam zum Streit um ihre Alkoholisierung. Um 23.15 Uhr habe B sie schließlich von der Feier abholen wollen. Sie weigerte sich und schrie ihn mehrfach lauthals an, während er sich nach Hause gebracht habe. F war dabei so betrunken, dass sie mehrfach hinfiel. Als sie schließlich auch hinter ihrer Wohnungstür zu Boden ging und einschlief, habe B sie zunächst dort liegenlassen und die Wohnung für ungefähr zwei Stunden verlassen, in der F dort auch liegenblieb. B fuhr in der Zwischenzeit zunächt ziellos umher und verursachte dabei vor Erregung mit seinem Wagen einen Unfall. An einer Tankstelle kauft er zwei Sixpacks Bier, die er, zurück in der Wohnung, leerte und dabei auf Türkisch an F gerichtete Briefe verfasste, in denen er ihr sinngemäß erklärte, nichts mehr mit ihr zu tun haben zu wollen. Als F schließlich in einem Berg aus diesen Zetteln erwacht, kommt es zum Streit um ihren Alkoholkonsum und den Tanz mit einem Mann, den B beobachtet hatte. In der Folge führt B mindestens drei so heftige Schläge in das Gesicht der F aus, dass die Hämatome sie dazu zwingen, mehrere Tage von der Arbeit fern zu bleiben.
Als Konsequenz daraus erklärt F dem B am 21. Dezember, dass es so nicht weiter gehen könne und sie sich trennen wolle. Es kommt zur vorläufigen Trennung, in der B den größten Teil seiner Sachen aus der Wohnung in seine eigene Wohnung schaffte und ihr ihren Wohnungsschlüssel zurückgab. Aufgrund eines angeblichen Problems mit der Heizung oder dem Warmwasser habe sie ihn kurze Zeit darauf aber erneut bei ihr übernachten lassen. Es kommt erneut zum Streit, bei dem der Angeklagte F vorwarf, nur mit ihm zu spielen. Dabei hob er einen Glastisch hoch und zerstörte diesen, wie eine Lampe. Als er sich schließlich wieder beruhigte, räumte er die Scherben weg und verliess die Wohnung.
Während F über die Weihnachtsfeiertage zu ihrer Schwester nach Minden fuhr, verblieb B zunächst mit ihrer Erlaubnis in ihrer Wohnung und folgte ihr auf Einladung schließlich am 31. Dezember 2008 nach. Auch hier sei es zu Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf F ihm deutlich machte, nicht mehr mit ihm zusammenbleiben zu wollen. B wollte daraufhin zunächst aufbrechen, blieb aber auf Bitten der Gastgeber. Zurück in Kiel verblieb B zunächst eine Nacht in der Wohnung der F und gab ihr den für seinen Aufenthalt erneut ausgehändigten Schlüssel zunächst nicht wieder, legte ihn jedoch Tage später auf einen Nachttisch.
Am 6. oder 7. Januar 2009 feierte F schließlich mit einer Freundin das russisch-orthodoxe Weihnachtsfest und erklärte B telefonisch die Trennung. Der Angeklagte habe dies nicht akzeptiert und sie aufgefordert, ihm dies zu sagen, wenn sie ihm in die Augen schaue. Am 8. Januar kam es schließlich zu einem erneuten Treffen und einer gemeinsamen Fahrt nach Lübeck, die jeweils harmonisch verlaufen seien. Man verabredete sich, am nächsten Morgen zu telefonieren.
Am Morgen des 9. Januar habe F schließlich abredegemäß bei B angerufen, auch nach dem Ende ihrer Arbeit gegen 15.00 Uhr telefonierten beide noch einmal. Dabei habe F dem Angeklagten mitgeteilt, müde zu sein, und sich schlafen legen zu wollen. B habe bei dieser Gelegenheit gebeten, sie möge ihn anrufen, sobald sie wieder wach sei. Dementsprechend erwartete er bis in den Abend hinein einen Rückruf, der aber nicht kam, da sich F für den Abend mit ihrer Freundin, der Zeugin O verabredet hatte. Gegen 21.00 Uhr verliess sie dazu ihre Wohnung, kaufte in einem Supermarkt u.a. zwei Flaschen Wodka und traf gegen 21.30 bei O ein. Nachdem man den Sohn S der O ins Bett gebracht habe, habe man ferngesehen, gegessen und den größten Teil der ersten Flasche Wodka getrunken. F hatte dabei ihr Handy ausgeschaltet und es an ein Ladegerät angeschlossen.
Nachdem der Angeklagte die F den gesamten Abend telefonisch nicht erreichte, sei er zur ihrer Wohnung gefahren. Weil sie nicht öffnete, habe er sich Gedanken gemacht, wo sie sich aufhalte und zunächst in eine Kneipe gefahren, wo er sich mit 4 bis 5 Flaschen Bier betrank, während er weiter erfolglos versuchte, F zu erreichen. Die schaltete am späten Abend schließlich ihr Handy wieder an und meldete sich bei B, in dem sie ihm erklärte, mit der Bahn nach Hamburg in eine russische Disko gefahren zu sein, wo sie “Spaß haben wolle”. Dann beendete sie das Gespräch. In einem erneuten Telefonat erklärte der Angeklagte, nach Hamburg zu fahren, um sie abzuholen. F habe daraufhin eingeräumt, sich bei ihrer Freundin aufzuhalten. In einem kurzen Gespräch mit der Zeugin O nahm diese dem Angeklagten das Versprechen ab, friedlich zu bleiben und erlaubt ihm schließlich in ihre Wohnung zu kommen. Trotz Alkoholisierung machte sich B schließlich auf den Weg, kaufte an einer Tankstelle noch ein Sixpack Bier und eine Dose Energydrink und erreichte die Wohnung zwischen 2.00 und 3.00 morgens am 10. Januar.
Dort tranken die beiden Frauen und B zusammen weiter und unterhielten sich, auch über Glaubensfragen. Im Verlaufe der Gespräche habe F – in Anwesenheit ihrer Freundin – schließlich den Mut gefasst, B gegenüber klar die Trennung von ihm zu erklären. Es kommt zum Streit.
Nachdem B zuvor das Bad aufgesucht hatte, habe die Zeugin O im weiteren Verlauf eines ihrer Küchenmesser auf dem Boden des Badezimmers gefunden und den Angeklagten damit konfrontiert. Darafhin reagierte B aggressiv und erwiderte, F nunmehr mit nach Hause zu nehmen, “um zusammen zu sterben”. Auf das Angebot der O hin, ihm ein Taxi zurufen, und der Erklärung, dass die Freundin aber bei ihr bliebe, beharrte B zunächst erneut darauf, mit F zusammen wegzufahren. Als die O dann erneut von einem Taxi sprach, versetzte der Angeklagte ihr eine Kopfnuss, die zu einer stark blutenden Platzwunde über dem linken Auge führte und bedeutete ihr daraufhin, sich auf einen Esszimmerstuhl zu setzen und dort sitzen zu bleiben. Dabei unterstrich er die Drohung mit den Worten “Wenn du aufstehst, dann…” und der Geste, ihr den Hals durchzuschneiden.
Dann habe der Angeklagte damit begonnen, die in einer Ecke des Zimmers kauernde F zunächst mit Schlägen und Tritten zu traktieren. Als der Sohn der O von den Geräuschen aufwacht und nach seiner Mutter rief, ging diese zunächst zu ihm und bat ihn, mit seinem Handy die Polizei zu rufen, was dieser aus unbekannten Gründen aber nicht tat. B war O in das Schlafzimmer gefolgt und erklärte beiden, dass alles in Ordnung käme, wenn beide ruhig blieben. F habe es verdient geschlagen zu werden, alles würde gut werden, solang niemand die Polizei alarmiere.
In dieser Zeit hatte F sich ins Wohnzimmer begeben und versucht, zunächst ihre Schwester anzurufen. Als sie diese nicht erreichte, rief sie bei ihrer Mutter an, gab ihr die Wohnungsaddresse und bat darum, die Polizei zu informieren. Dies hatte B mitbekommen, stürzte daraufhin ins Wohnzimmer und stach mit einem aus dem Messerblock in der Küche entnommenen Messer mit einer Klingenlänge von 21cm 14 Mal auf F ein und versetzte ihr weitere Tritte.
F erlitt neben Stichverletzungen in linke Brust, dem linken Arm, der linken Schulter und dem linken Oberschenkel eine 8cm lange Verletzung des Bauchraums mit Verletzung der Leber, die Eröffnung des linken Brustkorbs mit einem folgenden Hämatothorax und einen Stich in den linken Ellenbogen, der eine Arterie sowie einen Hautnerv durchtrennte. Infolge der stumpfen Gewalteinwirkung kam es zu einer Fraktur von linkem Augenhöhlenboden, Jochbein und Nasenbein. Den Tod der F hielt B dabei mindestens für möglich und nahm diesen auch billigend in Kauf, war aufgrund hochgradiger affektiver Erregung in seiner Steuerungsfähigkeit jedoch erheblich vermindert.
Weil B ihr zuvor gesagt hatte, sie solle aufhören zu schreien, da er ihr Geschrei nicht ertragen könne und sie fürchtete, er könnte ihr den Hals durchschneiden blieb F nicht allein aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen ruhig und rührte sich nicht. Ohne sich weiter um F zu kümmern, ging B schließlich ins Bad und wusch sich die Hände. Dies nutzte die Zeugin O, um aus dem Schlafzimmer des Sohnes heraus ins Wohnzimmer zu sehen, wo sie F am Boden liegend vorfand. Die neben dem Opfer liegende Tatwaffe nahm O sodann an sich und versteckte es unter der Küchenspüle. B begab sich dann erneut zu O und ihrem Sohn ins Schlafzimmer und erklärte diesem, F sei tot und “das solle so sein”.
Die Mutter der F habe in der Zwischenzeit die Polizei erreicht, nachdem sie zunächst fälschlicherweise die 112 gewählt hatte. Der Einsatzleitstelle schilderte sie, was ihr die Tochter gesagt hatte und gab dem Polizeibeamten auch die Handynummer der Tochter. Der erreichte auf dem Gerät aber nur den Angeklagten, der erklärte, dass F gerade nicht sprechen könne. Als sich der Beamte daraufhin als Polizist zu erkennen gab, erwiderte der B, es sei gut, dass er anrufe, er habe F geschlagen und die Polizei möge schnell kommen.
Die ersten Einsatzkräfte erreichen den Tatort um kurz nach 6.00 Uhr und können den aus der Wohnung kommenden B sofort vorläufig festnehmen. F ist zu diesem Zeitpunkt nur noch bedingt ansprechbar und “brabbelt” laut Aussage des Beamten vor Ort leise vor sich hin. Im Uniklinikum mußten die Stichverletzungen sofort operativ versorgt werden. Zwei Tage später machten Komplikationen der Leberstichverletzung – das Austreten von Gallenflüssigkeit und eine beginnende Buchspeicheldrüsenentzündung – eine weitere Operation nötig, bei der weite Teile des linken Lebersegments entfernt werden mussten. Die dazu notwendige Öffnung des Bauchraums führte zu einer langen in Oberkörpermitte hinunter verlaufenden Narbe. Leberverletzung, Hämatothorax und die Arteriendurchtrennung waren dabei jeweils lebensgefährlich. Die Frakturen des Gesichtsschädels machten zudem eine Rekonstruktions-OP notwendig.
Rechtliche Würdigung
Nach rechtlicher Würdigung sei daher von einer Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil der Zeugin O sowie einem versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der F auszugehen, setzte Brommann fort. Bezüglich der versuchten Tötung habe die Kammer dabei, anders als die Verteidigung, sehr wohl das Vorliegen eines Eventualvorsatzes angenommen. Dabei könne nach Gesamtwürdigung aller Tatumstände von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf den Vorsatz geschlossen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle bei einer Tötung, wie sie der BGH zugunsten eines jeden Angeklagten annehme. B habe gleichwohl erkannt, dass er F in die unmittelbar konkrete Gefahr des Sterbens bringt. Wer mit einem Messer von 21cm Klingenlänge 14 Stiche zumeist gegen den Oberkörper und Brustkorb seines Opfers führe, der rechne auch damit, dieses tödlich zu verletzen. Es sei Allgemeinwissen, dass dort die lebenswichtigsten Organe verletzt werden können. B durfte daher nicht darauf vertrauen, dass F gleichwohl nicht zu Tode kommt. Zwar seien bei der Beurteilung nach dem BGH affektive Erregungszustände und der Alkoholisierungsgrad zu berücksichtigen, soweit sie das voluntative Element des Vorsatzes beeinflußen können, eine solche sei aber nicht feststellbar gewesen. Bei einer zu gunsten des Angeklagten hochgerechneten Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille zur Tatzeit habe B dennoch keine motorischen Beeinträchtigungen aufgewiesen, über zwei Räume F leise telefonieren gehört, um dann ohne Probleme auf sie zustürmen zu können.
Zwar habe B das Messer nicht in die Wohnung mitgebracht, sondern es erst dort vorgefunden, aber schon vor der Tat wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht nur sich, sondern auch F umbringen zu wollen. Der Einwand der Verteidigung, dass der Begriff “tot” und “umbringen” in der türkischen Sprache leichtfertiger gebraucht werde, als man vermuten möchte, möge zutreffen – jedoch gehe es dabei doch immer darum, in welcher konkreten Situation sie verwendet werden. Hier seien die Worte in kurzer Zeit darauf auch in die Tat umgesetzt worden. Es habe sich daher eben nicht um eine bloß scherzhafte Erklärung gehandelt.
B habe F vielmehr in ihrem Blut liegen gelassen und sich nicht mehr um sie gekümmert. Gegenüber dem Sohn der O habe B nach Ûberzeugung der Kammer den Tod der F auch als schicksalhaft und unausweichlich bezeichnet. Dessen Aussage diesbezuglich sei glaubhaft, auch wenn diese so erst in der Hauptverhandlung gefallen sei – Die Erklärung des B “entspricht auch der Denkweise des Angeklagten”.
Ein Rücktritt vom Versuch komme dagegen nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert. Eine solche Privilegierung werde dem Verhalten des B aber nicht gerecht. Vielmehr habe hier ein sog. beendeter Versuch vorgelegen, soweit der Angeklagte nach eigenem Eindruck alles Notwendige getan zu haben glaubte. Dabei müsse er nicht schon davon ausgehen, dass F bereits tot gewesen sei. Hier habe er sein Opfer lebensgefährlich verletzt, mithin sterbend, zurückgelassen. Die Lebensgefährlichkeit seiner Handlungsweise habe er auch erkannt, soweit er mit einem “riesigen Messer” mehrere Male auf sein Opfer einstach, es daraufhin zusammenbrach und stark blutete. Daher “sei nichts anderes als ihr Tod zu erwarten gewesen”. Die Tatsache, dass er dem anrufenden Polizeibeamten erklärte, F “könne nicht mehr sprechen” zeuge davon, dass er sie entweder bereits für tot, wenigstens aber für so schwer verletzt gehalten habe, das der Tod bald drohte. “Ich war es. Da liegt sie.” habe er dann auch dem ersten vor Ort eintreffenden Polizeibeamten gegenüber erklärt.
Der Angeklagte habe aber nicht nur nicht mehr als das, sondern überhaupt nichts zu der Rettung seines Opfers getan. Stattdessen habe er seine Hände gewaschen und sich ins Kinderzimmer begeben. Selbst als die Polizei anrief, habe er den Beamten nicht über die Ernsthaftigkeit der Lage in Kenntnis gesetzt, sondern nur davon gesprochen, dass er sie geschlagen habe – Dies sei wahrlich ein “Euphemismus wie er im Buche steht!”, betonte Brommann.
Die vollendete gefährliche Körperverletzung an der F sei in den Varianten “mittels gefährlichen Werkzeugs” sowie “mittels lebensgefährlicher Behandlung” erfüllt, soweit der Angriff nicht nur abstrakt, sondern konkret geeignet war, das Leben der F zu gefährden.
Strafzumessung
Hinsichtlich der zum Nachteil der O begangenen Körperverletzung und Nötigung hielt die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 5 Euro für ausreichend. Dabei nahm das Gericht bereits hier eine Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit vor, die für die Strafzumessung hinsichtlich des versuchten Totschlags grössere Bedeutung erlange.
Im Hinblick auf den versuchten Totschlag zum Nachteil der F habe die Kammer zunächst einen sonstigen minder schweren Fall nach §213 StGB zu prüfen gehabt. Dabei seien alle strafmildernden wie strafschärfenden Tatumstände vor während und nach der Tatausführung in einer Gesamtabwägung einander gegenüber zu stellen. Strafschärfend seien dabei die schweren und vielfachen Verletzungen der F, die Zahl der Operationen und die Komplikation der Leberverletzung, die tateinheitlich und in zwei verschiedenen Varianten verwirkte gefährliche Körperverletzung und die früheren Gewalttätigkeiten zu berücksichtigen gewesen.
Strafmildernd zu werten sei demgegenüber die dem Angeklagten drohende Ausweisung, das Fehlen von Vorstrafen, sowie die Tatsache, dass er nach der Tat nicht geflüchtet sei und die Verantwortung für die Tat übernommen, Reue gezeigt, um Verzeihung gebeten und sich zu Schadenersatz verpflichtet habe. Obwohl der Versuch nicht allzu weit von der Vollendung entfernt gewesen sei, habe man dennoch einen minder schweren Fall des versuchten Totschlages angenommen.
Der so geminderte Strafrahmen sei schliesslich aufgrund erheblich verminderter Schuldfähigkeit erneut auf nunmehr drei Monate bis siebeneinhalb Jahre herabzusetzen. Der psychiatrische Gutachter Dr.Jehs habe beim Angeklagten nachvollziehbar eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung diagnostiziert. Es habe sich hier nach seinen Worten um eine klassische Affekttat gehandelt. Diese sei von der Kammer aber nicht selbstverständlich anzunehmen gewesen. Sicherungstendenzen bei der Tatausführung und das anschliessende Händewaschen würden sehr wohl dagegen sprechen. Tatsächlich sei es aber Monate vor der Tat zu einer “erheblichen Zuspitzung der Beziehung” gekommen, die mit einer “zunehmenden affektiven Aufladung verbunden gewesen sei”. Der Angeklagte habe dabei mehrere Wechselbäder durchlebt, beide Partner seien von starken ambivalenten Verhaltensweisen bestimmt gewesen. “Sie konnten nicht miteinander, sie konnten nicht ohne einander” resümierte der Vorsitzende die Beziehung. So habe sich ein “Kreislauf von immer intensiveren Streitigkeiten, Konfrontationen und Affekten” ergeben. Dr. Jehs sei ein erfahrener, von der Kammer wiederholt berufener Gutachter, dessen Bewertung sich das Gericht daher anschliesse.
Eine weitere Strafrahmenverschiebung könnte sich darüber hinaus aus einem Täter-Opfer-Ausgleich ergeben. Zwar setze dieser ein Geständnis voraus, das es vorliegend aber nicht gegeben habe, doch dazu sei der Angeklagte nicht in der Lage gewesen, weil er an die Tat keine Erinnerung habe, was durch den Gutachter als nachvollziehbar bewertet worden sei. Dieser habe erklärt, es sei dabei zu einem psychischern Abspaltungsmechanismus gekommen, weil die Tat nicht zu dem eigenen Selbstbild des Angeklagten habe passen wollen. Dennoch habe B die Verantwortung für die Tat übernommen und sich zu Schadenersatz verpflichtet, von der er vor der Urteilsverkündung 1000 Euro an die Geschädigte gezahlt habe. Da aber ungewiss bleibe, ob er die restliche Summe jemals wird begleichen können, enthalte sich die Kammer einer weiteren, lediglich fakultativen, Milderungsmöglichkeit aufgrund der erheblichen Todesnähe. Aus dem so entwickelten Strafrahmen sei daher eine Einzelstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Haft und letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen zu verhängen.
In einer Anmerkung ausserhalb der Urteilsbegründung sprach der Vorsitzende den Angeklagten direkt an. Die Kammer glaube ihm sehr wohl, dass es ihm sehr leid tue, auch wenn aus seinen Worten ein erhebliches Mass an Selbstmitleid spreche. “Auch wenn sie sich das nicht erklären können, führt kein Weg daran vorbei, das sie erhebliche Gewalt gegen die beiden Frauen verübt haben.” Insbesondere sein offenbarer “Hang zu Kopfnüssen” sei “ausserordentlich niederträchtig”, weil es dem Opfer keinerlei Chance zur Abwehr ermögliche und dieses dem Angriff stets schutzlos ausgeliefert sei. “Und das ist eines Mannes in keiner Weise würdig!”, betonte Brommann ungewöhnlich deutlich. Seine Tat könne daher “nicht toleriert werden!”
Reaktionen
Die Anwältin der Nebenklägerinnen, Kerstin Bartsch, zeigte sich eingeschränkt zufrieden. Das Urteil sei angemessen und gut begründet, auch wenn man sich ein höheres Strafmass gewünscht hätte. Positiv bewertete sie die deutlichen Worte des Vorsitzenden in Richtung des Angeklagten. Dessen Selbstmitleid sei der Sache nicht angemessen – in Anbetracht der Schwere der Tatfolgen, an denen die F wahrscheinlich Zeit ihres Lebens körperlich wie seelisch leiden werde.
Verteidiger Urs-Erdmann Pause bezeichnete das Urteil vorbehaltlich der schriftlichen Urteilsgründe als “zu hart”. 3 Jahre und 9 Monate Einzelstrafe für den versuchten Totschlag liege in der Mitte des Strafrahmens und werde den Umständen der fehlenden Vorstrafen, dem Täter-Opfer-Ausgleich und der ehrlichen Reue nicht ausreichend gerecht, die die Kammer selbst angenommen habe.
Schliesslich sei die Annahme eines Vorsatzes durchaus fragwürdig. Dies insbesondere an der Aussage des Sohnes der O fest zu machen, B hätte ihm gesagt, F sei tot, obwohl selbst der Staatsanwalt dies in Zweifel zog, bedürfe kritischer Würdigung. Ob man das Urteil mit der Revision angreife, wollte der Anwalt von einem Gespräch mit seinem Mandanten abhängig machen. Dem droht nach einer Verurteilung die Ausweisung.
Eine ausführliche Aufarbeitung der dem Urteil vorangegangenen Verhandlungstage folgt in Kürze, steht jedoch aufgrund der hier beschriebenen technischen Einschränkungen unter Vorbehalt des vorläufig Möglichen.



