Nach Übergriff auf Freundin sollte mutmaßlicher Täter sterben
Kiel211: Prozessauftakt nach versuchtem Hammer-Mord in Eckernförder “Lager”
Friday, 12.June 2009 um 08:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung
Am Donnerstag hat vor dem Landgericht Kiel der Prozess gegen einen 20-jährigen Eckernförder begonnen, dem versuchter heimtückischer Mord sowie zweifache gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird. Das Verfahren gibt Einblick in den Mikrokosmos eines sozialen Brennpunktes in der Ostlandstraße des Ostseebades, das als Obdachlosenunterkunft im Volksmund “Lager” genannt, Zentrum für regelmäßigen Alkohol- und Drogenkonsum und oft genug Endstation für die zerstörte Existenz auf verschiedene Weise gebrochener Menschen ist.
Anklage
Laut Anklage der Staatsanwaltschaft habe sich der Angeklagte S zunächst am 9.November 2008 zusammen mit seiner Freundin B im Zimmer eines Bekannten in einer Eckernförder Obdachlosenunterkunft aufgehalten, wo man mit den wesentlich älteren Zeugen K, dem Zeugen T und dem später Geschädigten A Alkohol trank und Karten spielte. Als der A aufstand, um zur Toilette zu gehen und der Freundin des Angeklagten über die Wange streichelte, soll der Angeklagte sofort eifersüchtig reagiert haben, selbst aufgestanden und dem Geschädigten aus dem Zimmer in den Flur gefolgt sein, wo er diesem unvermittelt zunächst ein Bein stellte und dessen Kopf anschließend mehrfach wuchtig auf den Boden schlug. Der Geschädigte erlitt dadurch eine Schädelfraktur und mußte Tage später operiert werden, wobei er sich zeitweise in Lebensgefahr befand.
Am Abend des 22. Dezember 2008 habe der Angeklagte schließlich den Zeugen K besucht, um mit diesem und dem Zeugen R Alkohol zu konsumieren. Als K das Zimmer verließ, um auf die Toilette zu gehen, sei der Angeklagte in das Nachbarzimmer des Zeugen A gegangen, habe sich dort einen Hammer geholt und sei dem K in der Absicht in die Toilette gefolgt, diesen nunmehr zu töten. Dort habe er die Tür der Toilettenkabine aufgestossen und mit den Worten „Du Schwein fasst meine Freundin an!“ unvermittelt mehrfach so heftig und langanhaltend mit dem Hammer auf den Kopf und den Körper des Geschädigten eingeschlagen, bis dieser blutüberströmt auf dem Boden vor der Toilette liegen blieb. Der S habe erst von ihm abgelassen, als er meinte, dass der Geschädigte an den zugefügten Verletzungen versterben würde. K erlitt neben einer Verletzung der Milz, die schließlich operativ entfernt werden mußte, schwere Kopfverletzungen, die eine intensivmedizinische Behandlung erforderten. Schließlich habe der Angeklagte den Zeugen R angegriffen, mit Fäusten auf ihn eingeschlagen und ihm schließlich eine volle Bierflasche so heftig über den Kopf gezogen, dass die Flasche zersprang. Der Geschädigte erlitt dadurch eine Kopfplatzwunde.
Angeklagter läßt sich zu Person und Sache ein, flüchtet sich in Erinnerungs- und Wissenslücken
Der Angeklagte S ließ sich zunächst zur Sache ein und schilderte bezüglich der Verletzung des A einen im Verhältnis zur Anklage etwas anderen Geschehensablauf. S erklärte, diesen nur einmal geschubst zu haben, so dass er gegen eine Wand gefallen und nicht wieder aufgestanden sei. Man habe den Krankenwagen gerufen und A sei nach einem Krankenhausaufenthalt am nächsten Tag schon wieder da gewesen.
S beschrieb die Stimmung an dem Abend als “gereizt”. Man habe auf zwei, rechtwinklig zueinander stehenden Sofas beieinander gesessen und Karten gespielt. A sei so betrunken gewesen, dass er das Kartenspiel “nicht mehr auf die Reihe gekriegt” habe. K sei deswegen sauer geworden und auch seine Freundin B habe ihm noch etwas gesagt. Daraufhin sei A aufgestanden, um etwas zu holen und hinter dem Sofa, auf dem sie saß, an sie herangetreten und habe ihr mit der flachen Hand auf den Kopf geschlagen, so dass sie “Aua” rief.
Dies nahm der Angeklagte schließlich zum Anlaß, einzuschreiten. “A stand halb seitlich mit dem Rücken zu mir”, “ich habe ihn mit der Hand an der rechten Schulter berührt” erklärte S die Situation des Schubsens. Dieser habe aufgrund des Alkoholgenusses schon nicht mehr gerade gehen können, unter Drogeneinfluß gestanden und sei schließlich aus der Tür in den Flur gefallen, wo er mit dem Kopf gegen die Wand schlug, zu Boden ging und nicht mehr aufstand. “Ich habe nichts anderes gemacht, ihm kein Bein gestellt” beteuerte der 20-jährige.
Am nächsten Tag sei A aus dem Krankenhaus wieder da gewesen, nachdem er sich selbst entlassen habe. Wenige Tage später sei er bewußtlos in seinem verschlossenen Zimmer aufgefunden worden. “Man sagte, ich sei schuld.” Als A nach einer Schädel-OP und Reha-Maßnahmen einige Wochen später wiederkam, habe er eine große Narbe am hinteren Kopf gehabt. “Das konnte mit mir ja nichts zu tun haben”, da er ja mit der Stirn gegen die Wand getroffen sei, schilderte S. Er habe sich danach bei A entschuldigt und sich mit diesem vertragen.
An das Geschehen zum Nachteil des K vermochte sich der Angeklagte dagegen nicht zu erinnern. Er habe gegen 18.00 Uhr seine Freundin nach Hause gebracht und sich auf dem Rückweg bei einem nahen Discounter 2 Flaschen Korn gekauft, aus denen er an dem Abend mit A getrunken habe. Er sei irgendwann umgekippt und im Krankenhaus wieder aufgewacht, wo ihm ein Polizeibeamter erklärt habe, dass er verdächtigt werde, versucht zu haben, den K mit einem Hammer umzubringen. “Was mit K gewesen sein soll, weiß ich nicht mehr.” Auf die Frage, was er dabei gedacht habe, antwortete S: “Ich hab gedacht, dass ich schon wieder Scheisse gebaut hab.” Er habe sich das aber nicht vorstellen können und auch nicht gewußt, welcher Hammer gemeint gewesen sei. “Ich weiß wirklich nichts mehr davon! Wenn ich etwas wüßte, würde ich davon erzählen!” beteuerte der Angeklagte, der sich auch im Angesicht des mutmaßlichen Tatwerkzeugs nicht zu einer Erinnerungsleistung in der Lage sah.
Dass er das noch kurz nach der Tat gegenüber Polizeibeamten und der Haftrichterin vermocht hatte, belegten jedoch entsprechende Vorhalte des Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer. Der Haftrichterin gegenüber hatte S gestanden, K mit dem Hammer erschlagen zu haben. Als Grund habe er angegeben, dass dieser seine Freundin Jahre zuvor “fast vergewaltigt” habe. Er habe gewollt, dass dieser stirbt und der Richterin gegenüber bekundet “Hauptsache er verreckt”. Zuvor habe er diesen mehrfach bedroht, wie andere Zeugen gegenüber der Polizei ausgesagt hatten: “Den K mach ich fertig, das hat er verdient. Dafür geh ich ins Gefängnis!” oder “Ich hau dich tot, ich hau dich tot!” Der Angeklagte bestritt, dass er das so gesagt habe und wollte sich auch an seine Einlassung vor der Haftrichterin nicht mehr erinnern. Auf die Bemerkung des Vorsitzenden, das es wohl eher “ungewöhnlich sei, das die Richterin sich sowas ausdenkt”, erwiderte S lapidar “Die haben doch alle was gegen mich!” Auf die direkte Frage, ob er sich gewünscht habe, dass K tot ist, antwortete der Angeklagte schließlich, er habe sich gewünscht, “dass er dafür verurteilt wird, nicht das er stirbt”.
Von dem mutmaßlichen sexuellen Übergriff auf seine Freundin durch K habe er von dieser erst spät erfahren. Er soll sie “angegrabscht”, “angefasst” haben, habe dies aber stets abgestritten, wenn er ihn damit konfrontierte. Da man sich im “Lager” regelmäßig über den Weg gelaufen sei, wenn man bei Nachbarn zusammensaß, um Alkohol zu sich zu nehmen, blieben Spannungen deswegen nicht aus, die mindestens einmal fast zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung geführt hätten. “Einen gewissen Hass hatte ich schon auf ihn”, gab S schließlich zu.
Natürlich sei der Übergriff auf seine Freundin aus dem Jahr 2005 auch Thema zwischen ihm und ihr gewesen, nachdem er es im Jahr 2007 von ihr erfahren habe, erklärte S. Auf Nachfrage räumte er ein, zunächst sauer auf B gewesen zu sein, weil sie ihm das nicht gleich gesagt habe. “Aber vorher konnte sie nicht mit mir reden”. Wie viel die fünfjährige Beziehung zu B ihm bedeute, erklärte S mit einem Satz “Sie ist alles für mich!” Daher verstehe er keinen Spaß, wenn es um sie gehe.
Auf Nachfrage des Nebenklägervertreters Urs-Erdmann Pause, wie er heute zu K stehe, erklärte S, dass es ihm leid tue: ”Das war nicht richtig!”
Im Verlauf des Verhandlungtages, an dem mit dem Psychotherapeuten Dr. Schmitz und dem Kinder-und Jugendpsychiater Dr. Dr. Hotamanidis gleich zwei erfahrene Gutachter teilnahmen, wird schnell klar, dass der Lebensweg des Angeklagten möglicherweise erheblichen Einfluß auf seine Tat gehabt haben könnte. Auf die Frage des Vorsitzenden zu seinen familiären Verhältnissen, “wie er denn groß geworden sei” äußerte S zunächst lakonisch “Da gibts nur ein Wort für: Scheiße!”
Der 20-jährige tat sich schwer, über seine persönlichen Verhältnisse zu sprechen und beantwortete viele Fragen mit einem ausweichenden “Weiß ich nicht!”, nicht einmal die Namen seiner Eltern konnte er nennen. Dass sein Vater auch der Onkel der Mutter gewesen sei, habe er erst von einem Gutachter erfahren. Drei Jahre nach deren Trennung sei er im Alter von 7 Jahren von seiner gewalttätigen, ihn mit allem, was sie in die Hand bekommen habe, schlagenden Mutter eines Tages unvermittelt und mit den Worten “Pack deine Koffer” in ein Kinderheim abgegeben worden. Zunächst zwischen mehreren Einrichtungen “von einem zum anderen geschoben” sei er später zu einer Pflegefamilie auf einen Bauernhof gekommen, die er nach vier Jahren aber auch wieder habe verlassen müssen, weil er “Mist baute”. An seine Kindheit habe er keine Erinnerung: “Das habe ich mir einfach nicht gemerkt”, denn “unwichtige Sachen will ich mir nicht merken!” “Ich möchte auch nicht drüber nachdenken, werd´ ich nur sauer bei!” Nachdem er auch die letzte Sozialeinrichtung verlassen habe, sei er zunächst bei Freunden untergekommen, habe zwischenzeitlich eine eigene Wohnung gehabt, die er aber verlor, weil er die Miete nicht mehr zahlen konnte. Bis er schließlich im Jahr 2007 in die Ostlandstraße gekommen sei, habe er kurzfristig bei der Familie seiner Freundin Unterschlupf gefunden.
Nach vielfachen Grundschulwechseln habe er die Hauptschule schließlich nach der 8.Klasse abgebrochen. Einen späteren Kurs, um seinen Hauptschulabschluß nachzuholen, absolvierte er zwar, erschien aber nicht zur Prüfung. Danach habe er sich mit verschiedenen, handwerklichen Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten und zuletzt von Hartz IV gelebt.
Bezüglich seines Alkoholkonsums erklärte S, mit 15 oder 16 Jahren das erste Mal und danach im normalen Maße jedes zweite Wochenenden getrunken zu haben. Damals habe er die Trinkerei noch “im Griff gehabt”. Erst mit seinem Umzug ins “Lager” sei es immer mehr geworden, bis er schließlich täglich Bier zu sich genommen und soweit das Geld reichte auch immer häufiger Schnaps gekauft habe. Obgleich der jüngste in den Wohnblöcken, sei er dort gut aufgenommen und schnell in die Gemeinschaft integriert worden – auch in die Trinkgewohnheiten. Getrunken habe er schließlich unabhängig von der Tageszeit, zumeist in Gesellschaft, aber auch alleine. Wenn er genug getrunken habe, sei er ins Bett gegangen, habe aber immer öfter auch bis zum Filmriss zur Flasche gegriffen. Die Notwendigkeit für eine Therapie habe er gesehen, sei das aber nie ernsthaft angegangen. In der U-Haft sei er gezwungenermaßen abstinent und es gehe ihm gut dabei, habe keine Entzugserscheinungen erlitten. Gegenüber dem Gutachter Dr. Schmitz bezeichnete S den Gefängnisaufenthalt gar als persönlichen, wie gesundheitlichen “Neubeginn”.
Vom Alkohol allein sei er aber nicht aggressiv geworden, sondern nur wenn er provoziert worden sei. Dies sei aber unter Alkoholeinfluß schneller gegangen, gab S zu. Auch sei es vorgekommen, dass er dann Leute verprügelt habe.
Für seine Zukunft wünsche er sich, seinen Schulabschluß nachzuholen, eine Ausbildung zu beginnen und dann ein “vernünftiges Leben anzufangen”, “normal zu arbeiten”, eine Wohnung und “sein Leben im Griff zu haben”, um mit seiner Freundin B zusammenleben zu können. Sie sei die wichtigste Person in seinem Leben und halte auch jetzt zu ihm. Auch das Verhältnis zu ihren Eltern sei stets gut gewesen, so dass er sich als Teil ihrer Familie gefühlt habe. Weitere Fragen zu seiner Beziehung mit der jungen Frau blockte S aber ab.
Nachbar J beschreibt die Probleme des Angeklagten
Als erster Zeuge nimmt der Nachbar des Angeklagten – klar, aber mit deutlicher Fahne – im Zeugenstuhl Platz. Das Verhältnis der beiden sei “wunderbar” gewesen, erklärte der 47-jährige Arbeiter, der den Heranwachsenden nach dessen Einzug offenbar etwas unter seine Fittiche genommen hatte. Er sei “nett, höflich und hilfsbereit, wenn er nicht getrunken hat”, neigte aber unter dem Konsum von “Hartgas” (=hochprozentigen Spirituosen) zu aggressivem Verhalten, mit dem nur er habe richtig umgehen können. Wenn S getrunken habe, hätten ihn die anderen oft “hochgehen lassen”, berichtete J.
Bei beiden dem S vorgeworfenen Taten sei er nicht selbst dabei gewesen und habe zum Teil verschiedene Versionen gehört, stellte der Zeuge klar. Er schilderte zunächst, wie die Freundin des Angeklagten am frühen Abend des 9.November 2008 vollkommen aufgelöst zu ihm gerannt gekommen sei. S “habe wieder Scheiße gebaut” und dem A einen “Beinhaken” gestellt. Dann sei auch schon ein Krankenwagen in die Straße des Wohnblocks gefahren. Mehr habe er von B nicht erfahren können. Zum Geschehensverlauf habe es später geheissen, A sei “gegen eine Wand geschleudert” oder “mit einem Knüppel geschlagen worden”, den S aus einem Baumast geschnitzt hatte. Der “Knüppel-Variante” war im Laufe der Ermittlungen durch die Behörden nachgegangen worden, eine Untersuchung ergab an dem Holzstück aber keine DNA-Spuren, erklärte der Kammervorsitzende zwischenzeitlich.
Als man den A, Tage nachdem er aus dem Krankenhaus gekommen war, in dessen verschlossenem Zimmer aufgefunden habe, sei er jedoch dabei gewesen, erklärte J in der Folge. A habe mit nacktem Unterleib am Boden gelegen, habe sich eingenässt und sei nicht ansprechbar gewesen. Er habe “wirres Zeug geredet”, “zu Mama und Papa gewollt” und insgesamt “voll neben sich” gestanden. Das Weiße eines Auges sei blutunterlaufen gewesen. Ein Rettungswagen habe ihn schließlich weggebracht.
Zu den Geschehnissen des 22. Dezember 2008 befragt, erklärte J, er habe seit dem frühen Nachmittag gegen 14.00 Uhr mit dem späteren Geschädigten K zusammengesessen und getrunken, so dass dieser schon erheblich alkoholisiert gewesen sei. Gegen 17.00 Uhr sei der später ebenfalls Angegriffene R dazugestossen. Der Angeklagte S sei aus seinem Nachbarzimmer immer mal wieder reingekommen, um einen mitzutrinken, dann aber wieder verschwunden. Dabei sei es auch zu “Stress” zwischen S und K gekommen, weil die Geschichte mit seiner Freundin “immer wieder hoch kam”. Zwischen 19.30 und 20.00 Uhr sei K dann zu sich aufgebrochen. Das habe S mitbekommen und diesen aus seiner Zimmertür heraus gefragt, ob er ihn zum Weitertrinken begleiten dürfe. K habe mit den Worten zugestimmt “Wenn du keinen Stress machst, darfst du gerne kommen”, aber die Bedingung gestellt, dass er kein “Hartgas” trinken dürfe, weil er dann immer streitsüchtig reagiere. Dabei sei S wesentlich weniger alkoholisiert gewesen, als K. Was dann folgte, wisse er nicht, erklärte der Zeuge. Er habe hinterher gehört, dass “jemand den S noch mit dem Hammer in Hand gesehen haben will.”
Auf Nachfrage der Kammer schilderte J, dass der mutmaßliche sexuelle Übergriff des K auf B den S schwer belastet habe. Das stand immer im Raum [...] und kam immer wieder hoch”. S sei deswegen eifersüchtig gewesen. In Kombination mit Alkohol “rastete er dann aus, das war schnell zu” und sei auch im Allgemeinen bei “Hartgas” schnell aggressiv geworden. In der Regel habe S jeden Tag mindestens 1-2 Flaschen Bier und ungefähr alle zwei Tage 1-2 Flaschen Korn getrunken, habe aber aufhören können, wenn er sich selbst für zu voll hielt.
Auf Nachfrage des Staatsanwaltes Daxenberger, ob S mit dem Knüppel auch schon andere Leute verletzt habe und des Vertreters des nichtanwesenden Nebenklägers K, Rechtsanwalt Pause, wie oft das denn vorgekommen sei, wenn er “wieder Scheiße gebaut habe” erklärte J, der Angeklagte habe mit dem von ihm bearbeiteten Knüppel schon zuvor andere Leute verletzt und sei unter Alkohol “öfter” in Streitigkeiten geraten.
Auf die Frage des Gutachters Dr.Schmitz, konkretisierte der Zeuge das Verhältnis des S zum K. “Man kann sich ["im Lager"] nicht aus dem Weg gehen”, aber S habe es so gut wie möglich versucht. Dennoch habe er K sicher vier Mal die Woche gesehen, was stets zu “dicker Luft” geführt habe, weil K offen über die Beschuldigungen gegen sich gesprochen habe. Dies habe S nur noch mehr aufgeregt und eifersüchtig gemacht.
Verlesung der polizeilichen Aussage des Geschädigten A
Schließlich folgt die Verlesung zweier Aussagen, die der Zeuge und Geschädigte A im Dezember 2008 gegenüber der Polizei gemacht hatte. Der gebürtige Iraner, der nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei bereits zwanzig Jahre in Deutschland und als nahezu einziger Ausländer fünfzehn Jahre lang im Eckernförder “Lager” lebte, war am 25.Mai 2009 tot in seiner Wohnung aufgefunden worden, die Todesursache stand dabei offenbar in keinem Zusammenhang mit den am 9.November 2008 erlittenen Kopfverletzungen.
Dazu hatte er Mitte Dezember – nach dem zweiten Klinikaufenthalt mit Schädel-OP und anschließender Rehabilitation – gegenüber der Polizei ausgesagt, bei einem Kartenspiel zunächst ein oder zwei Bier getrunken zu haben. Als er der Freundin des S, der Zeugin B an die Wange gefasst und ihr einen freundschaftlichen Klaps gegeben habe, sei S eifersüchtig geworden und habe ihm bedeutet, er solle mit nach draußen kommen. Im Flur habe S ihm schließlich ein Bein gestellt und ihn dann mit einem handgeschnitzten Knüppel gegen Kopf und Beine geschlagen. Alle übrigen Anwesenden seien Zeugen der Tat geworden, aber geholfen habe keiner. S habe keinen anderen Grund als seine Eifersucht gehabt. Er habe “große Angst, das sowas wieder passiert.”
Zu den Vorgängen des 22.Dezember 2008 befragt, erklärte A den Polizeibeamten noch in der Nacht, am Abend ferngesehen zu haben, als K, der nebenan wohnte, nach Hause gekommen sei. Zwanzig Minuten später habe S an seiner Tür geklopft, sich hingesetzt und erklärt, sich wegen seines Angriffs entschuldigen zu wollen, da er “Mist gebaut” habe. A habe diese Entschuldigung aber nicht annehmen wollen.
Plötzlich sei S ausgerastet und habe nach einer Axt gefragt, die in den Wohnblocks fast jeder zu Hause habe, weil die Unterkünfte noch immer mit Holzöfen und Kleinholz beheizt werden. Er habe K umbringen wollen und beim Hinausgehen letztlich einen Hammer mitgenommen, mit dem er zur Toilette gestürmt sei. Dort habe S immer wieder auf K eingeschlagen, bis der fast halbtot gewesen sei. A selbst habe die Unterkunft verlassen, und einem weiteren Zeugen Bescheid gesagt und dann durch ein Fenster gesehen, wie S auch auf den Zeugen R eingeschlagen und ihm auch eine Flasche auf dem Kopf zerschlagen habe.
Polizeibeamter schildert Einsatz nach dem Zusammenbruch des A, Tage nach seiner Kopfverletzung
Als nächster Zeuge wird ein Polizeibeamter aus Eckernförde befragt, der mehrere Tage nach den Vorfällen vom 9.November 2008 in die Ostlandstraße beordert worden war, nachdem A aufgrund seiner Verletzung regunsglos am Boden seines verschlossenen Zimmers entdeckt worden war. Bei den als “Lager” bezeichneten Wohnblöcken in der Ostlandstraße handele es sich um Obdachlosenunterkünfte in denen die Betroffenen eigene Zimmer bewohnen. Alkohol- und Drogenkonsum sei ein weitreichendes Problem dort, was zu regelmäßigen Polizeieinsätzen führe. Einige der Beteiligten seien ihm daher schon bekannt gewesen.
Die Polizei sei um 22.15 Uhr wegen einer hilflosen Person alarmiert worden, der A würde seit Stunden in seinem Zimmer liegen. Er habe vor Ort schließlich die Zimmertür aufgebrochen, wo A bäuchlings auf dem Boden gelegen, kaum noch Reaktionen gezeigt und geröchelt habe. Er habe Abschürfungen an Hand, Arm und Knie gehabt, deren Herkunft unklar blieb. Der K habe von einer Kopfverletzung einige Tage zuvor berichtet, die äußerlich aber nicht augenscheinlich festzustellen gewesen sei. Wegen dessen erheblicher Alkoholisierung war eine weitere Vernehmung aber nicht möglich. Ein herbeigerufener Rettungswagen habe den A schließlich in ein Krankenhaus verbracht. Am nächsten Mittag habe er K noch einmal aufgesucht. Der habe nunmehr berichtet, das A Tage zuvor von dem S angegriffen, auf den Flur gezogen und dort zunächst gegen eine Wand und anschließend “mit irgendetwas” auf den Kopf geschlagen worden sei. Die Schilderungen des K schienen dabei sehr wohl eigene Eindrücke gewesen zu sein.
Zeuge T widerspricht der Darstellung des Angeklagten
Schließlich beschließt die Aussage des Zeugen T den ersten Verhandlungstag. Er war am 9.November 2008 anwesend, als der A verletzt worden war und bot daneben noch einen etwas konkreteren Einblick in die ureigene Sozialisation des “Lagers”: Es gebe dort keine feste Gruppen, zu denen S hätte dazugehören können. Auch gebe es dort keine wirklichen Freundschaften unter den Bewohnern, man sei allenfalls Kollegen. Kollegen im gemeinsamen Schicksal – verbunden allein durch den Alkohol. So sei es auch bei ihm und S gewesen. Man sei bestens ausgekommen, wenn man sich irgendwo zu einem Bier zusammenfand, habe ansonsten aber nichts miteinander zu tun gehabt.
Ein solcher Anlaß habe auch am 9.November 2008 stattgefunden, als man zusammen nach der Arbeit “ein Feierabendbier getrunken” habe. Die Stimmung sei entspannt gewesen, als er dort angekommen sei. Irgendwann sei A aufgestanden, um den Raum zu verlassen und habe hinter der Couch gestanden, auf der B saß, als er sich etwas vorne über beugte und B die Wange streichelte, wie er es stets bei jedem gemacht habe: ”Das war nicht anzüglich, nicht böse gemeint” erklärte T. Das habe A auch regelmäßig bei ihm und K gemacht. B habe auch nicht besonders darauf reagiert. Was dann folgte beschrieb T mit den Worten: “Ich hab nicht gedacht, dass das so eskaliert”, “Das S schnell eifersüchtig ist, war allen klar, aber so…?” Er sei erst aufgestanden, als A bereits auf dem Flur war. Als S den Flur betrat, habe es einen Knall gegeben, von dem er gedacht habe: “Das hat weh getan!” Gesehen habe er den Angriff aber nicht, betonte T. Dann sei K als erstes raus auf den Flur und habe auch schon sein Handy in der Hand gehabt und den Rettungswagen alarmiert. A habe seitlich am Boden gelegen und sei nicht ansprechbar gewesen, Blut war nicht zu sehen. T selbst sei dann gleich zur Tür raus, auch den S habe er dort nicht mehr gesehen.
T war davon ausgegangen, dass A gegen die Wand geprallt sein muss. Er habe nicht gesehen, ob S etwas in der Hand gehabt habe, als er das Zimmer verliess. Nach Augenscheinnahme eines sichergestellten Knüppels aus dem Besitz des S, erklärte T: ”Der Knüppel wäre mir aufgefallen!” Auch im Flur habe neben dem A kein anderes Tatwerkzeug gelegen.
Der Prozess wird am Montag fortgesetzt.



