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Steuerhinterziehungs-Prozess gegen Konzertveranstalter

Kiel211: E-Mails aus der U-Haft? Fast-Zusammenbruch von Zeugin wirft Fragen auf

Am 3.September 2009 ist vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Kiel der Prozess gegen einen 61-jährigen Konzertveranstalter fortgesetzt worden, dem die Staatsanwaltschaft einen vollendeten Betrug sowie Steuerhinterziehung in insgesamt 17 Fällen zur Last legt, mit der dem Staat mutmaßlich Steuerbeträge in Höhe von 4,426 Mio. Euro vorenthalten wurden.

Dabei soll der Konzertveranstalter und Komponist G über Jahre durch eine Parallel-Buchführung mit fingierten Ausgabenbelegen die Betriebsausgaben seiner Konzertdirektions GmbH künstlich erhöht haben, um den körper- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn zu schmälern, während er in entsprechender sechs bis siebenstelliger Höhe Geld aus dem Unternehmen entnahm und auf Konten ihm nahestehender Personen einzahlte, über die er sich die Verfügungsgewalt hatte einräumen lassen. Eine Schenkung über 2,3 Mio. Euro soll er daneben nicht den Finanzbehörden angezeigt, beim Kauf eines Villengrundstücks in Strande durch seine Lebensgefährtin einen Teilbetrag des Kaufpreises an den Veräußerer gezahlt haben, ohne darauf Grunderwerbssteuer zu entrichten. Bei dem daneben angeklagten Betrug seiner Insolvenzgläubiger durch das mutmaßliche Erschleichen der Restschuldbefreiung soll der Angeklagte einen Schaden von ca. 450.000,- DM verursacht haben. Der Mann sitzt seit März 2009 in Untersuchungshaft.

Neben der Verlesung von Bankunterlagen, die belegen, dass von Bankinstituten in der gesamten Bundesrepublik aus Bareinzahlungen in fünfstelliger Höhe auf Konten der Ehefrau des Angeklagten getätigt wurden, hörte das Gericht am zweiten Verhandlungstag die Aussagen eines frühern Richters am Amtsgericht Kiel, sowie der ehemaligen Lebengefährtin des Angeklagten, die durch ihre mutmaßliche Beteiligung zwischenzeitlich ebenfalls ins Visier von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft geraten war und - bei ihrer Befragung in einer desolaten Verfassung - wiederholt Zweifel an ihrer Vernehmungsfähigkeit aufkommen ließ. Durch sie war der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zuvor bekannt geworden, dass sich der Angeklagte mutmaßlich in die Lage versetzt hatte, unter Umgehung der richterlichen Briefkontrolle E-Mails aus der Untersuchungshaft heraus an sein Umfeld gelangen zu lassen.

      

Früherer Richter am AG Kiel ermittelte wegen Widersprüchlichkeiten bei angeblichen Kontovollmachten

Zunächst nahm ein früherer Richter des Amtsgerichts Kiel im Zeugenstuhl Platz, der im Jahre 2006 mit einer Anklage aus dem selben Tatkomplex befasst war und zu entscheiden hatte, ob gegen den damals angeschuldigten G das Hauptverfahren eröffnet werden konnte. Im sog. Zwischenverfahren hatte er dabei zu prüfen, ob nach der Anklageschrift ein hinreichender Tatverdacht gegen diesen besteht. Weil der Richter nach “umfangreichen Einwendungen der Verteidigung” zweifelte, ob er die Anklage zulassen sollte, hatte er eine Vernehmung der damals bereits getrennt vom Angeschuldigten lebenden, polnischstämmigen Ehefrau anberaumt, um die Frage zu klären, ob diese ihm tatsächlich mit ihrer eigenen Unterschrift Verfügungsgewalt über zwei ihrer Konten eingeräumt hatte, auf denen er regelmäßig hohe Beträge einzahlte, die er mutmaßlich aus dem später insolventen Unternehmen entnahm.

Der Richter erinnerte sich, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des G und seiner Ehefrau widersprachen, also “eine Angabe nicht stimmen konnte – seine oder ihre!” Dabei sei es um die Unterschrift auf einem konkreten Schriftstück gegangen, das dem Konzertveranstalter umfangreiche Vollmachten für Konten bei der Landesbank Schleswig-Holstein (später HSH Nordbank) und der Hypovereinbank in Hamburg eröffnete, auf denen hohe Summen verbucht waren. Die Ehefrau habe in ihrer Aussage aber “nichts Substantielles” dazu gesagt, inwieweit sie ihm tatsächlich Zugang eingeräumt habe, bzw. bestritten, ihm überhaupt irgendwelche Verfügungsmöglichkeiten übertragen zu haben. Die Kontoeröffnung sei die Idee ihre Mannes gewesen: “Das sollte eine Absicherung für mich sein, weil ich aufgehört hatte zu arbeiten und keine Rentenansprüche hatte.” Dies, sei nach den Worten des Richters aber “keine plausible Erklärung” gewesen, weil die Kontoguthaben von insgesamt 1,7 Mio. Euro dafür zu hoch erschienen, ganz offenbar aus Einkünften des Unternehmens des Mannes geflossen waren und die Ehefrau nie ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, das es sich dabei um “ihr Geld” handelte, obwohl die Anlagen auf ihren Namen liefen. Schließlich habe sie selbst keine wesentlichen Einkommen erzielt, sei gar nicht oder nur geringfügig berufstätig gewesen.

Dass eine zu Beginn erteilte Zugriffsberechtigung zugunsten des G bereits einmal widerrufen worden war, habe nach den Worten der Ehefrau an der Situation gelegen, die die neue Frau im Leben des Angeklagten geschaffen habe. Die Gattin des G habe “Bedenken und Angst” gehabt, dass das Geld verschwinde und habe sich in Ansehung einer möglichen Scheidung und einer Gütertrennungsvereinbarung die Zugriffsmöglichkeit auf das Geld erhalten wollen, erklärte der Amtsrichter. Die bestrittene neue Vollmacht habe sie nach eigenen Wort nicht erteilt, die Unterschrift auf der Urkunde nicht als ihre identifiziert. Sie habe darüber hinaus erklärt, bei einem der betroffenen Konten erfolgreich verhindert zu haben, dass Geld abgehoben worden sei, nachdem eine entsprechende Buchung habe rückgängig gemacht werden können. Bei einem Bankbesuch habe sie zuvor überrascht zur Kenntnis nehmen müssen, dass ohne ihr Wissen über das Konto verfügt worden sei. Aus welchen Quellen das Geld stammte, habe sie nicht zu sagen vermocht. Ihr Mann, so erklärte sie, habe es freiwillig eingezahlt: “Es muss nicht aus der Firma stammen. Er hatte viele Ideen, die er auch neben dem Unternehmen verwirklicht habe.”, zitierte der Zeuge sinngemäß. Auf seine Frage, wem das Vermögen konkret zuzuordnen sei, habe sie erklärt, dass im Zuge der Trennung zwischen Februar und Mai 2004 keine Unterhaltsvereinbarung zustande gekommen sei, weil ihr Mann G nicht habe verhandeln wollen. Er habe im Hinblick auf die Konten nur gesagt: ” Das ist alles meins!” Der Richter erinnerte sich, dass G nicht begeistert gewesen sei, dass er das Geld abgeben sollte.

Der Zeuge bestätigte daneben, dass der Zeugenbeistand der Ehefrau den Ehevertrag zwischen ihr und dem Angeklagten als Anlage eingereicht habe, aus dem hervorging, dass die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten. Ebenfalls bestätigte er, dass ihm eine SMS vorgelegt worden sei, die mutmaßlich der Angeklagte an die Ehefrau gesendet hatte: “Wenn du mir einen einzigen Euro mehr wegnimmst, als vereinbart, wirst du keine ruhige Minute mehr haben!”

 

Die anschließende Verlesung des notariell beglaubigten Ehevertrags mit der Abrede der Gütertrennung bestätigte entsprechende Angaben der Ehefrau des G. Der Vertrag war 1994, kurz nach der Heirat des Angeklagten mit seiner polnischen Frau geschlossen worden, für den Fall das ein nach polnischem Recht bereits beurkundetes Pendant in Deutschland als unwirksam erklärt wird. Eine Dolmetscherin war bei der Beurkundung anwesend, da der Notar feststellte, dass die Ehefrau nicht der deutschen Sprache mächtig war. Ein Anfangsverzeichnis der Anfangsvermögen war nicht Bestandteil des Beurkundung geworden.

 

Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin – Zeugin am Rande des Zusammenbruchs

Das Zeugenvernehmungen für Gericht und Verfahrensbeteiligte oftmals einen schwierigen Balanceakt zwischen dem gesetzlichen Sachaufklärungsinteresse und einer gewissen Fürsorgepflicht gegenüber der Aussageperson bedeuten, sollte die folgende Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten plastisch vor Augen führen.

Zunächst jeden Augenkontakt mit dem Angeklagten vermeidend und nervös, nahm die 42-jährige R auf dem Zeugenstuhl Platz, die offenbar auf Geheiß des G ein Villengrundstück in Strande erworben hatte, für das G neben dem offiziellen Kaufpreis von 700.000,- Euro weitere 300.000,- Euro schwarz an den Verkäufer gezahlt haben soll, ohne dafür Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Da sie sich somit möglicherweise einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung aussetzte,  hatte sie das Recht, die Aussage zu verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Da der Kammervorsitzende jedoch zunächst keine Anstalten machte, neben der Zeugenbelehrung auch auf dieses Recht hinzuweisen, sah sich Staatsanwalt Goos genötigt, diesbezüglich nachzufragen. Der Vorsitzende Gunther Döring beschied dies mit der Erwiderung, dies an gegebener Stelle zu tun und sich zunächst Fragen zuzuwenden, bei deren Beantwortung sich die Zeugin nicht belasten könne.

Doch dieses Geplänkel, zusammen mit einer abweisenden Ansprache, sorgte ganz offensichtlich mit dafür, dass die konstitutionell bereits angeschlagen erscheinende Zeugin mit der Vernehmungssituation vollkommen überfordert wurde. So gerieten ihre Antworten im Anschluß unkonzentriert und fahrig und wurden mehrfach von Tränenausbrüchen unterbrochen. Schon zur Person des Angeklagten befragt, war sie schnell kaum noch in der Lage, mehr preiszugeben, als das sie mit G zwischen 2003 und 2008 zusammengewohnt und -gearbeitet habe, nachdem man über den Beruf zueinander fand. Zu dem Zeitpunkt sei G noch verheiratet gewesen. Man habe zusammen Veranstaltungen gemanagt und produziert - während er komponierte und arrangierte, schrieb sie für die Aufführungen die Texte.

Das sich die Zeugin zunehmend ausgeliefert fühlte und mehrfach versuchte, sich durch hilfesuchenden Blickkontakt in Richtung zweier anwesender Beamtinnen der Steuerfahndung eines Funkens an Unterstützung zu versichern, nahm die Kammer zunächst lange Zeit reaktionslos hin, so dass selbst Verteidiger Gerald Goecke nicht umhin kam, das Gericht auf die Möglichkeit hinzuweisen, der aufgelösten Zeugin einen Zeugenbeistand beizuordnen. Nachdem die 42-jährige mit den Worten ”Ich hab da nicht mitgeholfen!” schließlich nahezu zusammenbrach, wurde die Hauptverhandlung kurz unterbochen.

Nachdem die Zeugin – kaum erholt – wieder im Saal Platz nahm, erfolgte schließlich die Belehrung nach §55 StPO, dass sie sich nicht selbst belasten müsse und folglich schweigen dürfe. Ohne ein Zeichen der Bestätigung, dass sie dies aufgenommen, geschweige denn verstanden habe, beantwortete sie schließlich erste Fragen zur Sache: “Ich weiß nur, dass ich beim Notar war. Ich war da und habe das Haus gekauft. Ich steh alleine im Grundbuch.” Auf Nachfrage, ob sie das Haus denn alleine gekauft habe, antwortete sie jedoch: ”Denke ich mal!” Den Kaufvertrag habe sie aber ebensowenig, wie sie das Kapital besaß, um den Kaufpreis zu zahlen. Der Vetrag müsse ”irgendwo in den Akten” des G sein, “ich habe bei mir keine gefunden!”. Die Kaufsumme habe G bezahlt, er habe sie zum Notar begleitet.

Weitere Befragungsversuche wurden von der Zeugin schließlich mit einem erneuten tränenreichen Ausbruch quittiert: “Ich komm mir hier vor wie im Verhör!” - ”Das ist es auch, so ähnlich!” entgegnete einer der beisitzenden Richter in dem Versuch, die Frau zu beruhigen. Der Kammer gelingt es schließlich bruchstückhaft weitere Informationen aus der Zeugin quasi zu extrahieren. Eigene Einkünfte habe sie lediglich aus jährlichen Tantiemen in fünfstelliger Höhe bezogen, dafür zusammen mit G in dem gekauften Haus gelebt, bis man sich angesichts des Steuerstrafverfahrens trennte. Während er dort wohnen geblieben sei, zog sie aus. Der Plan, das Haus auf ihn umzuschreiben wurde fallen gelassen, damit die Ehefrau keinen Zugriff darauf nehmen konnte. Stattdessen habe sie G später eine notariell beglaubigte unwiderrufliche Vertretungsvollmacht bzgl. der Verfügung über das Grundstück durch Verkauf oder Belastung, aber unter Ausschluß einer Schenkung erteilt, die über ihren Tod hinaus und gegen die Erben wirksam sein sollte.

Obgleich sich der Zustand der Zeugin nicht besserte, wurde sie schließlich auch zu zwei Bankkonten befragt, die Mitte 2004 bei der Hypovereinsbank Berlin-Charlottenburg und Anfang 2005 bei der HSH Nordbank auf ihren Namen eröffnet worden waren. Sie sei sich der Existenz der Konten bewußt gewesen, erklärte die 42-jährige und erinnerte sich an “Gesprächsfetzen”, nach denen sich kurzzeitig rund eine Million Euro darauf befunden haben sollen. Anlaß sei die “dramatische” Situation der Ehe des G gewesen, in der es Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau um die Trennung gab. Es sei darum gegangen, “die Konten zu sichern”. Für sich selbst habe die Zeugin die Konten nicht gebraucht. Die weitere Anregung des Verteidigers Dr. Bachmann, die Zeugin erneut über ihr Schweigerecht zu belehren, wies der Kammervorsitzende mit der Begründung ab, Ermittlungen gegen diese seien in weiter Ferne und eine Belehrung würde die Zeugin “zu diesem Zeitpunkt eher weiter verwirren”. Daraufhin erwiderte Rechtsanwalt Goecke, er wolle “nicht den Eindruck erwecken, die Aussage der Zeugin verhindern zu wollen”, gab aber offen zu Bedenken, dass sie sich seiner Meinung nach am Rande der Vernehmungsunfähigkeit befinde: “Die Verfassung der Zeugin macht mir ein ungutes Gefühl!” Selbst der Vorsitzende äußerte nun “Zweifel”, ob sie eine Belehrung auch verstehen würde. Das kurze Zwiegespräch unterbrach die Zeugin mit den Worten: “Ich weiß doch nicht mehr, was ich sagen soll” und beklagte, seit Tagen nicht mehr schlafen zu können. Auf die Frage, ob sie eine Pause brauche, antwortete sie resignierend, sie bräuchte mindestens eine Woche Pause, um wieder schlafen zu können.

Dennoch wurde die Befragung fortgeführt. “Ich habe drauf vertraut, mir keinen Kopf gemacht” erklärte R resümierend. Sie habe einmal eine Überweisung getätigt und einmal 30.000,- Euro abgehoben, ansonsten aber keine Kontoverfügungen getätigt, erklärte sie, bevor sie ihre Aussage erneut unterbrach: “[Ich] habe im Moment so ne Angst!” Der Vorsitzende reagierte darauf mit der Mahnung “Man kann sich einer Zeugenvernehmung nicht entziehen!” Man könne auch zu der Zeuge nach Hause kommen “mit 12 Mann”, um die Vernehmung dort fortzusetzen.
Auf die Frage des Staatsanwalts Goos, wovor sie Angst habe, antwortete die Zeugin weinend, Angst zu haben ”was falsches zu sagen, mich zu belasten, jemand anderen zu belasten! Ich verstehe das ganze nicht, will nicht zur Verantwortung gezogen werden, wofür ich keine Verantwortung habe!” “Mich macht fertig, dass das alles nicht aufhört… alle Leute sind sauer, alle die zu mir gehalten haben sind fertig…”

Auf Nachfrage bestätigte R schließlich, Anfang August 2009 eine E-Mail vom Angeklagten aus dessen U-Haft erhalten zu haben.Ihre Aussage ”Ich habe mich gewundert, dass man aus der U-Haft E-Mails schicken kann!” bedachte der Vorsitzende dann auch mit dem Satz: “Das geht, ist aber nicht erlaubt!” Die Zeugin gab an, diese erst später gelesen und beantwortet zu haben. Später druckte sie die Mitteilung aus und gab sie nur Tage vor dem Verhandlungstag an einen Beamten der Steuerfahnung, der sie an die Staatsanwaltschaft weiterleitete.

In der E-Mail vom 7. August 2009 um 22:16, die von der Mail-Adresse des Angeklagten abgeschickt wurde heißt es zunächst ”Liebe Tina, hatte dir einen lieben Brief geschrieben. Und nun hör ich, dass du über mich redest, das finde ich nicht nett…” Der Verfasser entschuldigte sich des weiteren bei R, dass sie in die Ermittlungen gegen ihn hineingezogen worden sei und forderte sie auf, nichts mehr “zu irgendjemandem” zu sagen. Er versuche weiterhin, sie ”rauszuhalten”, wenn sie dafür auch etwas für ihn tue. Weitere Äußerungen bezogen sich auf die U-Haft und des Gang des Verfahrens, die er mit der Bemerkung von “einem Arsch an Richter” beendete. Die Verteidigung zog die Authentizität der E-Mail in Zweifel. Es sei nicht klar, ob G tatsächlich der Verfasser sei.

Mit einer ihrer letzten Antworten, warf die Zeugin schließlich noch ein interessantes Licht auf ihr Verhältnis zum und die Persönlichkeit des Angeklagten: “[Ich habe] noch nie einen Menschen getroffen, der so mächtig ist und kraftvoll”, der Leute “für sich gewinnen kann” und sie auch zu seinen Gunsten zu beeinflußen in der Lage sei. Seinen Einfluß auf sie selbst beschrieb die 42-jährige mit dem Wort ”Total!” Er habe Einfluß auf sie “wie auf ein kleines Kind”.

 

Staatsanwaltschaft beantragt Verlegung des Angeklagten nach Kiel, Verschärfung der Besuchsregelungen

Angesichts der eingeführten E-Mail beantragte der Staatsanwalt die richterliche Anordnung, dass die U-Haft des Angeklagten künftig in der JVA Kiel statt der JVA Neumünster vollzogen wird,  sowie bestehende Besuchserlaubnisse widerrufen werden. Die Möglichkeiten, aus der JVA heraus E-Mails zu versenden seien vielfältig, stellten aber stets eine Umgehung der richterlichen Briefkontrolle dar. Entweder könne der Angeklagte auf technische Möglichkeiten innerhalb der Anstalt Zugriff nehmen oder gebe Kassiber an Besuchspersonen weiter, die unter seiner Addresse E-Mails verfassten. Ausdrücklich nahm der Staatsanwalt dabei einen ehemaligen Rechtsanwalt des Angeklagten ins Visier, der einschlägig für solche Aktionen bekannt sei.

Für die Verteidigung nahm Rechtsanwalt Goecke zu dem Ersuchen Stellung. Das seien “Negativerlebnisse für einen Anwalt, der versucht die Lage für seinen Mandanten zu verbessern.” Er wies mit Blick auf die Unschuldsvermutung zugunsten seines Mandanten darauf hin, dass in der JVA Neumünster eine Untersuchungshaftabteilung existiere, während für Untersuchungsgefangene in Kiel nur wenige Zellen innerhalb des normalen Strafvollzugs bestünden. Ob die Gefahr weiterer Mails in Kiel weniger virulent ist, sei zudem fraglich.

Eine Zusammenfassung der folgenden Prozesstage in Kürze…

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Verfasser: BreakingNews
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