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Massiver Angriff der Verteidigung gegen Anklage und Gericht

Kiel211vorab: Betrugs-Prozess um SMS-Chat-Dienste begonnen

Am Donnerstag hat vor dem Landgericht Kiel der bundesweit erste Prozess um mutmaßliche Betrügereien mittels SMS-Chat-Diensten begonnen. Drei in U-Haft befindlichen Hauptangeklagten wird dabei gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Mittäterschaft wie mittelbarer Täterschaft, drei weiteren angeklagten mutmaßlichen Strohmännern jeweils Beihilfe dazu vorgeworfen. Von Kiel und Flensburg aus sollen mittels eines weitverzweigten Firmengeflechts um die Unternehmen “MintNet” und “Mobile Solutions” angeblich arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern geködert und zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger Premiumdienste verführt worden sein. Für 1,99 Euro pro SMS erhielten die Geschädigten jedoch keinen Kontakt zu realen Traumpartnern, sondern wurden über einschlägige Kurzwahlnummern bezahlten Animateuren zugeleitet, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen laut Staatsanwaltschaft mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt über 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.

Kiel211.de bedankt sich für das verstärkte Interesse an der bisherigen Berichterstattung zu diesem Fall! Daher wird an dieser Stelle vorab eine erste Zusammenfassung des ersten Verhandlungstages veröffentlicht. Eine ausführliche Aufarbeitung mit zusätzlichen Informationen folgt in der kommenden Woche im Rahmen eines Kiel211-Spezials zum Fall.

    
Im eigens für die große Zahl an Verfahrensbeteiligten hergerichteten Schwurgerichtssaal des Kieler Landgerichts nahmen neben den drei mutmaßlichen Drahtziehern Dirk von W., Heiko A. und Norman W., die drei mutmaßlichen Gehilfen Rainer S., Heiko H. und Mirko H. zwischen ihren jeweiligen Verteidigern Platz. Die insgesamt zwölf Rechtsanwälte griffen noch vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme Anklage, wie die Strafkammer massiv an. Mit einem Bombardement an Verfahrensrügen, Befangenheits- und Ausschließungs-, Einstellungs-, Aussetzungs- und Abtrennungsanträgen machten die Verteidiger früh klar, dass sie das Geschäftsgebahren der Angeklagten als nicht strafbar, die Anklage für fehlerhaft erachten und aufgrund mehrerer strafprozessual-handwerklicher Mängel ihre Mandanten durch ein unfaires Verfahren in grundlegenden Rechten gefährdet sehen.

Schon die Rechtsfrage, ob die mutmaßlich wahrheitswidrige Vorspiegelung der Aussicht auf reale partnerschaftliche Beziehungen und die systematische Nutzung fiktiver Identitäten durch Animateure auf Seiten des Dienstanbieters das für den Betrug notwendige Tatbestandsmerkmal des “Täuschens” erfüllt, ist strafrechsdogmatisch höchst umstritten, eine entsprechende Anklage in Deutschland zuvor bislang nie zur Verfahrensreife gebracht worden, weil eine Strafbarkeit stets verneint wurde.

 

Befangenheitsantrag

Das Verfahren begann zunächst mit einem Paukenschlag, als Verteidiger Gerald Goecke im Namen seines Mandanten Dirk von W. einen Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter der Strafkammer richtete, noch bevor die Angeklagten zur Person befragt oder gar die Anklage der beiden Staatsanwältinnen Dr. Frauke Jaeschke und Dr. Maya Schönfeld verlesen werden konnte. Alle Verteidiger traten diesem Antrag bei. Die Kammer habe es vor der bedingungslosen Zulassung der Anklage unterlassen sich bei der Staatsanwaltschaft um Aufklärung darüber zu bemühen, wieso diese im Zuge der Ermittlungen der involvierten Firma “MintNet” im April 2008 zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes 300.000,- Euro von einem beschlagnahmten Geschäftskonto freigab, aber damit in Zusammenhang stehende mutmaßlich begangene Betrugshandlungen der Angeklagten als strafbare Handlungen anklagt. 80% der in der Anklage exemplarisch als Geschädigte genannten 53 Personen hatten ganz überwiegend ihre SMS in dem Zeitraum nach der Kapitalfreigabe gesendet. Dies stelle eine “bewusste Finanzierung und Förderung der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft strafbaren Handlungen dar, die in der deutschen Rechtsgeschichte in ihrer Qualität “einmalig” sei. Die Passivität der erkennenden Richter lasse auf eine “völlige Gleichgültigkeit” gegenüber den verfahrensrechtlichen Belangen des Angeklagten schließen. Zudem habe die Kammer das Hauptverfahren eröffnet, ohne alle Beweismittel geprüft zu haben, aber dennoch einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Schädigung von über 700.000 Geschädigten bejaht, obwohl die Anklage nur 53 Geschädigte und damit 0,0075% aller Opfer gleichsam exemplarisch angeführt habe. Daneben seien zentrale Beweismittel, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SMS-Dienstleister nicht zur Kenntnis genommen worden, mit denen die Kunden haben anerkennen müssen, dass sich im Rahmen der Dienstleistung Männer als Frauen und Frauen als Männer ausgeben durften. Dies lasse eine Parteilichkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft befürchten.

 

Anklage

 Der 22-seitige von beiden Staatsanwältinnen vorgetragene Anklagesatz wirft den Angeklagten vor, mittels eines Firmengeflechts aus 350 deutschen GmbHs und englischen Ltd. eine organisierte Abzock-Maschinerie konstruiert und verschleiert zu haben, mit der über massenhaft verschickte Lock-E-Mails und Spam-SMS, wie Kontaktanzeigen in Lokalzeitungen angeblich seriöse Möglichkeiten angeboten wurden, Beziehungen bzw. Partnerschaften mit anderen so gewonnenen Teilnehmern eingehen zu können. Tatsächlich hätten die Angeklagten ihre Kunden nicht miteinander in Kontakt gebracht, sondern ausschließlich angestellte Animateure eingesetzt, um mit gefälschten Profilen und inszenierten Lebensläufen angeblich Kontakt suchender Personen die arglosen Kunden bis hin zu gezielten Manipulationen zur fortgesetzten Nutzung gebührenpflichtiger SMS-Chats zu verführen und mit je 30 Mio. SMS an die von den Angeschuldigten kontrollierten Kurzwahlnummern Gewinne in erheblichem Ausmaß zu erzielen. Von den zahlreichen Geschädigten griff die Staatsanwaltschaft 53 Personen exemplarisch heraus. Unter ihnen befand sich eine Person, die innerhalb von acht Monaten 12.621 SMS zu Gesamtkosten von über 25.115 Euro versendete.
Das perfektionierte System wurde später sogar an Call-Center als Franchise-Nehmer lizenziert, die man sich aber mit der Kontrolle über die technische Plattform von sich vollständig abhängig machte. Alle großen deutschen Netzbetreiber, die die Kurzwahlnummern lieferten und die Abrechnungen dafür besorgten, verdienten an den so versendeten SMS kräftig mit, in dem sie zwischen 0,50 Euro bis 1,10 Euro pro SMS einbehielten.

       

Aussetzungsantrag I

Im Anschluß beantragte der Verteidiger des Angeklagten Dirk von W., Bartscher die Abgabe einer Erklärung aller Kammermitglieder, Richter und Schöffen, einzuholen, dass für sie kein gesetztlicher Ausschließungsgrund nach §22 StPO bestehe, weil man selbst einer der in der Anklage unbenannten 700.000 Geschädigten, Ehegatte, Lebenspartner, Vormund, Betreuer, Verwandter oder mit einem solchen verschwägert ist. Daneben forderte der Rechtsanwalt die Namhaftmachung aller 700.000 Personen und die Aussetzung des Verfahrens bis zu diesem Punkt. Alle übrigen Verteidiger schlossen sich dem Antrag an.

 

Antrag auf Einstellung des Verfahrens

Der Verteidiger des Angeklagten Heiko A., Dr. Michael Gubitz, beantragte schließlich, das Verfahren gegen seinen Mandanten durch Urteil einzustellen, da ein Verfahrenshindernis vorliege, weil wesentliche, ignorierte Mängel der Anklage nicht zu einem Eröffnungsbeschluß durch die Kammer hätte führen dürfen. Wesentliche Beweismittel, wie die bereits benannten AGB oder das als “Chatter-Bibel” bezeichnete firmeninterne Handbuch mit Handlungsanweisungen für die Animateure seien erst acht Tage vor Prozessbeginn angefordert, bzw. erst drei Tage vor dem ersten Verhandlungstag eine Suche in den beschlagnahmten Asservaten veranlasst worden. Auch das man eine Kriminalbeamtin mit der Erstellung eines Schaubildes beauftragt habe, welches bereits der fünften Seite der Anklage nachgeheftet war, lasse Zweifel aufkommen, dass die Kammer die Anklage überhaupt soweit gelesen habe. Ein weiteres Interesse an den Namen der übrigen 700.000 Geschädigten habe die Kammer nicht gezeigt, der Verteidigung sei erst drei Tage vor Prozessbeginn die Möglichkeit eröffnet worden entsprechende Datenbankbestände zu sichten. Eine Aussetzung des Verfahrens sei daher das Mindeste.
Schließlich habe die Anklage keine einzige Verbindung zwischen den Angeklagten und den Geschädigten im Sinne eines kausalen Tatbeitrags für den Vermögensschaden dargelegt, geschweige denn auch nur behauptet. Auch eine Verbindung zwischen den Kurzwahlnummern und den Firmen der Angeklagten sei aus der Anklageschrift nicht zu entnehmen, der Anklagesatz weise wesentliche “Aufklärungs- und Darstellungslücken” auf. Auch diesem Antrag schlossen sich alle übrigen Verteidiger an.
          

Verteidiger brandmarkt Anklage als “abenteuerliches Konstrukt”

Gubitz brandmarkte die Anklage gar als Flucht “in ein abenteuerliches Konstrukt”, nachdem die Staatsanwaltschaft Tatvorwurf um Tatvorwurf habe zurücknehmen müssen. Sollten die Angeklagten zunächst noch über die Kosten der SMS getäuscht haben, habe die Anklagebehörde diese Beschuldigung aufgegeben und sich auf die Vorspiegelung falscher Identitäten seitens der angeblichen Kontaktpersonen berufen, die sich als Animateure entpuppten. Doch auch das könne nicht aufrechterhalten werden, soweit in den AGB, die die Kunden anerkannten, ausdrücklich die Möglichkeit verzeichnet war, das sich Männer als Frauen ausgeben könnten und umgekehrt. Schließlich habe sich die Staatsanwaltschaft in der argumentativen Verrenkung ergehen müssen, dass die Kunden jedoch in ihrer Hoffnung enttäuscht worden seien, dass sich vielleicht doch eine Frau als Frau und ein Mann als Mann ausgebe. Die Staatsanwaltschaft sollte jedenfalls keinen als ”Pilotverfahren”  überschriebenen Prozess mit unsicheren Erfolgsaussichten gegen inhaftierte Personen führen.

     

Einstellungs- und Aussetzungantrag II

Als Vertreter des Angeklagten Heiko H. brachte auch Verteidiger Dr.Pragal Anträge auf Verfahrenseinstellung bzw. Aussetzung desselben ein. Die Anklage leide an einem “schweren, nicht behebbaren Mangel”, der den Eröffnungsbeschluß unwirksam mache. Die Staatsanwaltschaft habe keinen Beleg für das Vorliegen von inneren oder äußeren Tatbestandsmerkmalen hinsichtlich der Angeklagten Beihilfe durch seinen Mandanten. Sein Tatbeitrag zur angeblichen Verschleierung der Geschäfte der Hauptangeklagten sei nicht ausreichend konkretisiert worden, die Anklageschrift diesbezüglich “ein untauglicher Versuch, eine Simulation”. Geschäftsführer einer Firma zu sein, könne allein keinen tauglichen Tatbeitrag darstellen, ein Vorsatz habe nicht bestanden, soweit er den Gegenstand der Unterstützung nicht oder nur fragmentarisch gekannt habe.
Jedenfalls sei die Hauptverhandlung auszusetzen, da die Verteidigung des Angeklagten nur “unvollständige Akteneinsicht” erhalten habe. Seit seiner Bestellung zu Jahresbeginn habe er monatelang trotz Erinnerungen keine Akten erhalten und sei auch nicht über die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft im Juli informiert worden. Ab August seien schließlich “sukzessive” Aktenkartons in seiner Kanzlei eingetroffen, aus denen aber bislang Haftbände, Beschlagnahmebände, Durchsuchungsbände, Beweismittelbände und Sonderbände fehlten, so dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Termin nicht möglich gewesen sei. 10 Kartons in weniger als 14 Tagen abzuarbeiten sei schlichtweg nicht möglich. Es dränge sich der Verdacht auf, das elementare Verfahrensrechte des Angeklagten geringgeschätzt würden, weil er nur als eine “Randfigur” angesehen werde.

 

Haftbeschwerde

Verteidiger Dr. Molkentin reichte im Anschluß im Namen seines Mandanten Heiko A. eine erneute Haftbeschwerde gegen die Untersuchungshaft ein. Der Angeklagte sitze nun seit einunddreiviertel Jahren in Haft, ohne das die Anklage tatsächlich noch auf einem dringenden Tatverdacht basieren würde. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr liege angesichts von nur 53 Geschädigten, die der Anklage zugrundegelegt seien, nicht mehr vor, soweit die Namen der übrigen 700.000 Opfer  nicht bekannt seien, könne auch nicht von Verdunkelungsgefahr gesprochen werden. Im zweiten anhängigen Strafverfahren sei mittlerweile die U-Haft des letzten Angeklagten außer Vollzug gesetzt worden.

Verteidiger Goecke schloß sich den Ausführungen mit dem Hinweis an, dass er sich im Namen von Dirk von W. im Hinblick auf die fortdauerende Untersuchungshaft an das Bundesverfassungsgericht wenden wird. Die vorherrschende Rechtsauffassung bezüglich des Verfahrens scheine “krass zu wechseln”. Die Haftfortdauer seines Mandanten über 6 Monate hinaus sei zunächst mit den umfangreichen Ermittlungen begründet worden. Nun werde eine Anklage vorgelegt, nach der die Tatvorwürfe nach Meinung des Gerichts offenbar in ausreichender Weise nur noch summarisch dargestellt zu werden brauchen. Dann aber hätte die eher pauschale Anklage schon im Jahr 2007 erhoben werden können.

  

Abtrennungsanträge

Für den Angeklagten Mirko H. stellte dann Verteidiger Urs-Erdmann Pause aus Gründen der Zweckmäßigkeit einen Antrag auf Abtrennung des Verfahrens gegen seinen Mandanten, der lediglich wegen Beihilfe angeklagt sei, aber trotz Unschuldvermutung allein wegen seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung seine wirtschaftliche Existenz vernichtet sieht, da er in seiner handwerklichen Selbstständigkeit mindestens zwei Tage die Woche ausfalle. In der Anklage seien weitere 107 Personen als gesondert Verfolgte benannt, von denen sich nicht erschließt, warum ausgerechnet sie das Privileg eines eigenen Verfahrens geniessen, obwohl ihre mutmaßlichen Tatbeiträge zum großen Teil weitaus schwerwiegender seien. Darunter die ehemalige Assistentin der Geschäftsleitung, die sich selbst als zentrale Informationsstelle der gesamten Organisation bezeichnet habe, oder der Verantwortliche für den gesamten technischen Support der Chat-Plattformen. Dagegen sei der Tatbeitrag seines Mandanten in der Anklage nicht konkret benannt. Sein Mandant sei alleinlebender Vater eines siebenjährigen Sohnes, dessen Besuchsregelung er wegen der Verfahrens-Terminierung für lange Zeit nicht mehr werde einhalten können. Eine Abtrennung sei auch aus prozessökonomischen Gesichtspunkten geboten. Dem wurde von Seiten der anderen Verteidiger “auch aus humanitären Gesichtspunkten” weitgehend zugestimmt. Rechtsanwältin Marx stellte einen entsprechenden Antrag auch für ihren Mandanten Heiko H., der aus den vielen mutmaßlichen tatbeteiligten “willkürlich” ausgewählt worden sei, an diesem Verfahren teilzunehmen.

Für den Angeklagten Rainer S. begründete Rechtsanwalt Dr. Berthold einen eigenen Abtrennungsantrag. Sein Mandant, der als Hausmeister in einem Kieler Callcenter gearbeitet hatte und als Geschäftsführer, sog. “Director” für sechs englische Firmen eingespannt worden war, ohne das er die geschäftlichen Aktivitäten kannte, werde Anfang Oktober 60 Jahre alt und ist arbeitssuchend. Anfang November drohe ihm der Fall in die Hartz-IV-Regelung, wenn er keine neue Arbeit findet, um die er sich sehr bemüht habe. Angebote seien angesichts der Terminierung des Prozesses aber zurückgezogen worden. Die Geschäftsführer der übrigen über 300 Firmen seien an diesem Verfahren nicht beteiligt. S sei allein wegen seine Nachnamens als Angeklagter ins das Verfahren einbezogen worden, da die sechste große Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan ansonsten gar nicht zuständig für das gesamte Verfahren gewesen wäre. Es gebiete die Fürsorgepflicht der Kammer, dessen Verfahren abzutrennen.

 

Die Staatsanwältinnen gaben zu allen Anträgen keinerlei Stellungnahmen ab. Das Gericht hob den angesetzten Termin am Dienstag angesichts der Masse an Anträgen auf und wird das Verfahren am nächsten Donnerstag mit dem zweiten Verhandlungstag fortsetzen, in dem es erste Entscheidungen geben soll. Schon nach der Unterbrechung der Sitzung entstand noch ein kleines Scharmützel zwischen den Verteidigern und der Kammer bezüglich der Arbeitsbedingungen im Saal. Rechtsanwalt Pause wies darauf hin, dass die Sitzordnung es den Zuschauern, insbesondere der anwesenden Presse, erlaube, ungehindert Einblick auf die Laptop-Monitore der Anwälte zu nehmen, auf denen die eingescannten Ermittlungsakten zu sehen seien. Außerdem seien die zur Verfügung gestellten Tische, die man sich mit dem jeweiligen Mandanten und einem Anwaltskollegen teile in Anbetracht von zahlreichen Aktenordnern zu klein, monierte Verteidiger Goecke gereizt. Es sei eine “Frage des Anstandes” auch gegenüber den Angeklagten eine angemessene Arbeitssituation herzustellen.

 

Kiel211.de berichtet seit langem kontinuierlich über verschiedene Strafverfahren im Landgerichtsbezirk Kiel – eine Übersicht der bisherigen und der aktuellen Fälle ist hier zu finden. Alle kommenden Einträge zum SMS-Betrugsfall sind per RSS-Feed abonnierbar.

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Verfasser: BreakingNews
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• 6 Kommentare »

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6 Responses to “ Kiel211vorab: Betrugs-Prozess um SMS-Chat-Dienste begonnen ”

  1. # 1 Jörn Says:

    Mein lieber Schwan, da war ja richtig was los, ohne dass wirklich was passiert ist. Toll aufgearbeitet, Respekt.

  2. # 2 BreakingNews Says:

    Hehe… ja, es ist auch immer ein bisschen viel Rauch, der bei solchen Gelegenheiten produziert wird. Allerdings ist die Verteidigungs-Armada offenbar ziemlich gut darin, Anklage und Strafkammer in Teilen zu entblößen. Wie sich das auf die künftige Atmosphäre im Saal auswirkt, wird spannend zu beobachten sein.

  3. # 3 Kiel211: Zum Start des Betrugs-Prozesses gegen SMS-Chat-Betreiber | NEWS HQ Says:

    [...] [Umfangreich ergänzter Artikel zur Erstmeldung Kiel211vorab: Betrugs-Prozess um SMS-Chat-Dienste begonnen] [...]

  4. # 4 Clemens Says:

    Ist eigentlich bekannt, in welchem Zeitraum die SMS verschickt worden sind?

  5. # 5 BreakingNews Says:

    Laut Anklage beziehen sich die erhobenen Tatvorwürfe auf einen Zeitraum von Juli 2005 bis zur Festnahme der drei hauptangeklagten Anfang Dezember 2008.

    Grüße,
    Ruediger Kohls
    Kiel211.de/SMSChat

  6. # 6 Kiel211: Betrug mit SMS-Chat-Diensten? – Landgericht vor Grundsatzverfahren | NEWS HQ Says:

    [...] Eine erste Zusammenfassung der Geschehnisse des ersten Verhandlungstages folgt hier! [...]

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