Home » Kiel211 » Kiel211: Zum Start des Betrugs-Prozesses gegen SMS-Chat-Betreiber

Mutmaßlich 46 Millionen Euro Schaden, 700.718 Geschädigte

Kiel211: Zum Start des Betrugs-Prozesses gegen SMS-Chat-Betreiber

[Umfangreich ergänzter Artikel zur Erstmeldung Kiel211vorab: Betrugs-Prozess um SMS-Chat-Dienste begonnen]

Unter großem Medieninteresse ist am 17.September 2009 vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kiel der bundesweit erste Prozess um mutmaßliche Betrügereien mittels SMS-Chat-Diensten gestartet worden. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität in Kiel wirft den drei in Untersuchungshaft befindlichen Hauptangeklagten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Mittäterschaft wie mittelbarer Täterschaft, drei weiteren angeklagten mutmaßlichen Strohmännern jeweils Beihilfe dazu vor.
Von Kiel und Flensburg aus sollen mittels eines weitverzweigten Firmengeflechts um die Unternehmen “MintNet” und “Mobile Solutions” angeblich arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern geködert und zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger Premiumdienste verführt worden sein. Für 1,99 Euro pro SMS erhielten die Geschädigten jedoch keinen Kontakt zu realen Traumpartnern, sondern wurden über einschlägige Kurzwahlnummern bezahlten Animateuren zugeleitet, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt über 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.

Im eigens für die große Zahl an Verfahrensbeteiligten hergerichteten Schwurgerichtssaal des Kieler Landgerichts nahmen neben den drei mutmaßlichen Drahtziehern Dirk von W., Heiko A. und Norman W., die drei mutmaßlichen Gehilfen Rainer S., Heiko H. und Mirko H. zwischen ihren jeweiligen Verteidigern Platz.

Heiko A. – Dr. Michael Gubitz, Dr. Wolf-R. Molkentin
Dirk v. W. – Gerald Goecke, Uwe Bartscher
Norman W. – Jan Smollich, Egbert Smollich
Rainer S. – Dr.Volker Berthold, Dr. Alexander Fitza
Mirko H. – Urs-Erdmann Pause, Dr. Harald Riettiens
Heiko H. – Dr. Oliver Pragal, Sabine Marx

 

Die insgesamt zwölf Rechtsanwälte griffen noch vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme Anklage, Eröffnungsbeschluß des Hauptverfahrens wie die Strafkammer selbst massiv an. Mit einem Bombardement an Verfahrensrügen, Befangenheits- und Ausschließungs-, Einstellungs-, Aussetzungs- und Abtrennungsanträgen machten die Verteidiger früh klar, dass sie das Geschäftsgebahren der Angeklagten als nicht strafbar und die Anklage insofern für fehlerhaft erachten. Aufgrund mehrerer strafprozessual-handwerklicher Mängel würden sie ihre Mandanten durch ein unfaires Verfahren in grundlegenden Rechten gefährdet sehen.

Schon die Rechtsfrage, ob die mutmaßlich wahrheitswidrige Vorspiegelung der Aussicht auf reale partnerschaftliche Beziehungen und die systematische Nutzung fiktiver Identitäten durch Animateure auf Seiten des Dienstanbieters das für den Betrug notwendige Tatbestandsmerkmal des “Täuschens” erfüllt, ist strafrechsdogmatisch höchst umstritten. Eine entsprechende Anklage ist in Deutschland zuvor bislang nie zur Verfahrensreife gebracht worden, weil eine Strafbarkeit stets verneint worden war.

 

Befangenheitsantrag

Die Hauptverhandlung begann bereits mit einem Paukenschlag, als Verteidiger Gerald Goecke im Namen seines Mandanten Dirk von W. einen Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter der Strafkammer richtete, noch bevor die Angeklagten zur Person befragt oder gar die Anklage der beiden Staatsanwältinnen Dr. Frauke Jaeschke und Dr. Maya Schönfeld verlesen werden konnte. Alle Verteidiger traten diesem Antrag bei. 

Der Angeklagte lehne die Richter ab, da sie “durch mehrere Handlungen und Unterlassungen” Gründe geliefert haben, “die aus der verständigen Sicht des Angeklagten geeignet sind, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen.”, begann Goiecke seinen Sachvortrag. Die Berufsrichter hätten es vor der bedingungslosen Zulassung der Anklage unterlassen, sich bei der Staatsanwaltschaft um Aufklärung darüber zu bemühen, wieso diese im Zuge der Ermittlungen im April 2008 der involvierten Firma “MintNet” zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes mit Liquidität in Höhe von 300.000,- Euro von einem beschlagnahmten Geschäftskonto versorgte, aber damit in Zusammenhang stehende mutmaßlich begangene Betrugshandlungen der Angeklagten als strafbare Handlungen anklagt. 80% der in der Anklage exemplarisch als Geschädigte genannten 53 Personen hatten ganz überwiegend ihre SMS in dem Zeitraum nach der Kapitalfreigabe gesendet.
Der angeblich strafbare und zur Anklage gebrachte Betrieb des SMS-Chats, wäre unmöglich gewesen, wenn das Unternehmen MintNet der Zahlungsunfähigkeit anheim gefallen wäre. Die Auskehrung von Geldern durch die Staatsanwaltschaft stelle daher eine “bewusste Finanzierung und Förderung der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft strafbaren Handlungen” dar, die in der deutschen Rechtsgeschichte “in ihrer Qualität” auch deshalb “einmalig” sei, weil die Ankläger darüber nichts in den Ermittlungsakten vermerkten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.

Auf diesen Mißstand habe die Verteidigung bereits zu Beginn des Dezembers 2008 hingewiesen, als dem Angeklagten von W. der Haftbefehl verkündet worden sei. Dabei habe man Auskunft darüber gefordert, welches Motiv der Liquiditätsspritze zugrundelag, da es sich bei diesem Umstand um eine für die künftige Verteidigung wesentlichen Punkt handelte. Die anschließende Passivität der erkennenden Richter hinsichtlich der Erhellung der Hintergründe lasse auf eine “völlige Gleichgültigkeit” gegenüber den verfahrensrechtlichen Belangen des Angeklagten schließen. Die finanzielle Unterstützung der MintNet GmbH könne jedenfalls ein Beleg dafür sein, “dass der dafür verantwortliche Staatsanwalt” den Geschäftsbetrieb der Firma für nicht sicher strafbar gehalten habe. Damit hätte er sich “in Übereinstimmung mit anderen Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften” in der Bundesrepublik befunden:

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen habe bereits im Jahr 2004 den Betrieb von SMS-Chats als nicht strafbar eingestuft, soweit es um die Vorspiegelung falscher Identitäten der vermeintlichen privaten Chat-Partnern gehe. Das die Betreiber zum Ziel haben, mit diesen Chats Geld zu verdienen liege ebenso auf der Hand, wie es Allgemeinwissen sei, dass dies über erhöhte Gebühren geschehe. Zwar würden die Kunden tatsächlich belogen, die Lüge sei allerdings “Bestandteil derartiger Dienstleistungen”, “jenes Gewerbe lebt von erfundenen Geschichten, von der Lüge. Das wissen die Kunden in aller Regel und bezahlen dafür.” Über tatsächliches Interesse an dem Kunden zu täuschen ist gerade die angebotene Dienstleitung von SMS-Chats. Es sei “ein Spiel”, dass eine “virtuelle Realität” erzeuge, dessen Reiz in der gemeinsamen Planung von Aktivitäten liege, nicht aber in deren Verwirklichung. Bei dieser Fiktion ist die Absicht der Animateure “aber nicht auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet, sondern auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes, um einen Teil der rechtmäßig erhobenen Gebühren als Provision zu erhalten”. Mit der Freigabe der Gelder habe die Staatsanwaltschaft Kiel nun den Anschein erzeugt, die Geschäfte der MintNet seien nicht strafbar, dies habe Auswirkungen auf den zu beweisenden Vorsatz, wie der Schuldhöhe.

Goecke fuhr fort, die Kammer habe darüber hinaus das Hauptverfahren eröffnet, ohne dass durch die Staatsanwaltschaft alle Beweismittel vorgelegt worden seien. Dennoch habe sie einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Schädigung von 700.718 Geschädigten “blind” bejaht, obwohl die Anklage nur 53 Geschädigte und damit 0,0075% aller Opfer gleichsam exemplarisch angeführt habe. Zentrale Beweismittel, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SMS-Dienstleister seien – wie Vermerke belegten – nicht zur Kenntnis genommen worden. Mit diesen AGBs hätten die Kunden jedoch anerkennen müssen, dass sich im Rahmen der Dienstleistung “Männer als Frauen und Frauen als Männer ausgeben können”. Damit sei der Anklage aber auch der letzte Anknüpfungspunkt für eine tatbestandliche Täuschung abhandengekommen. In Unkenntnis dieser Sachlage über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, lasse daher eine Parteilichkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft befürchten.

Die Befangenheitsanträge brachten das Landgericht kurzzeitig in organisatorische Nöte: Mit Dr. Thomsen sitzt einer von drei Pressesprechern als Beisitzer in der betroffenen Strafkammer. Die zunächst der Presse Rede und Antwort stehende zuständige Referentin Dr. Bracker mußte sich dann weiterer Kommentare enthalten, da sie als Mitglied der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ersatzstrafkammer im Falle eines Befangenheits-bedingten Ausfalls mit dem Prozess betraut wäre. Der dritte Pressesprecher war aufgrund eigener Sitzung ebenfalls nicht kurfristig verfügbar.

 

Anklage

Laut Anklage sollen Dirk von W., Heiko A. und Norman W. gemeinschaftlich und durch andere handelnd, gewerbsmäßig sowie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten des Betruges verbunden hatte, betrogen, Rainer S., Heiko H und Mirko H. Beihilfe dazu geleistet haben.

Der 22-seitige von beiden Staatsanwältinnen vorgetragene Anklagesatz wirft den ersten drei Angeklagten vor, zwischen Juli 2005 und Dezember 2008 arbeitsteilig mittels eines Firmenkomplexes aus 350 deutschen GmbHs und englischen Ltd. eine organisierte Abzock-Maschinerie zum langfristigen Betrieb von Premium-SMS-Chats konstruiert und gesteuert zu haben. Über massenhaft verschickte Lock-E-Mails, Spam-SMS und Kontaktanzeigen in Lokalzeitungen seien zunächst angeblich seriöse Möglichkeiten geboten worden, Beziehungen bzw. Partnerschaften mit anderen so gewonnenen Teilnehmern eingehen zu können. Tatsächlich hätten die Angeklagten ihre Kunden aber nicht miteinander in Kontakt gebracht, sondern ausschließlich angestellte Animateure eingesetzt, um mit gefälschten Profilen und inszenierten Lebensläufen angeblich Kontakt suchender Personen die arglosen Kunden bis hin zu gezielten Manipulationen zur fortgesetzten Nutzung gebührenpflichtiger SMS-Chats zu verführen. Mit 30 Mio. SMS an die von den Angeschuldigten kontrollierten Kurzwahlnummern sollten so Gewinne in erheblichem Ausmaß erzielt werden. Comstyle GmbH, EFTA GmbH, Syncways GmbH, MintNet GmbH, L.A. Lee Media GmbH und T.M.P. Callcenter Service Nord GmbH bildeten dazu die neuralgischen Knotenpunkte.

Dirk von W. habe in dem Firmengeflecht die Position des Kapitalgebers für die Gründung der Firmen bekleidet und die “oberste Entscheidungskompetenz” besessen, die er auch gegen die Mitangeklagten Heiko A. und Norman W. ausübte. Heiko A. sei dabei für die oberste Kontrolle und konkrete Arbeitsanweisungen gegenüber den Software-Programmierern und Chat-Moderatoren zuständig gewesen. Norman W. habe das Tagesgeschäft geleitet, zeichnete sich als Personalchef für Entlassungen und Einstellungen verantwortlich und habe somit für die Umsetzung der Führungsbeschlüsse gesorgt.

Bei allen großen Netzbetreibern in Deutschland seien Premiumrufnummern angemietet worden, die die Abrechnung besorgten und damit an den so versendeten SMS kräftig mitverdienten, in dem sie zwischen 0,50 Euro bis 1,10 Euro pro SMS einbehielten. Kunden, die infolge der Täuschung Kontakt zu anderen Kontaktsuchenden aufzubauen glaubten, nutzten dabei diese Premiumrufnummern für den Versand zahlreicher kostenpflichtiger SMS in der Hoffnung auf freundschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen. Die SMS seien jedoch von verschiedenen angestellten Callcenter-Agents der Angeklagten beantwortet worden, die mittels speziell angefertigter Software stets den Überblick über die Legende der vorzugebenden Person, wie den bisherigen Gesprächsverlauf behielten, dabei persönliche Daten der Kunden sammelten und die fiktive Kontaktperson so weiterentwickelten, um diese den Bedürfnissen der Opfer anzupassen.

Der Erstkontakt wurde teilweise von den Kunden oder Moderatoren über Profile in Social Networks hergestellt, wo die Kommunikation nach kurzen Gesprächen per E-Mail oder Personal Messages von den Animateuren alsbald auf den Austausch von SMS gelenkt wurde. Andere Anbahnungswege zur Neukundenaquise seien Kontaktanzeigen in Lokalzeitungen oder Spam-SMS gewesen, die suggerierten, dass diese von einer kurz zuvor kennengelernten Person stammten, die Interesse an näherem Kontakt habe. Schrieben die Empfänger zurück, wurden sie in kostenpflichtige SMS-Chats verwickelt, bei denen zunächst nur teilweise auf die erhöhten Kosten hingewiesen worden sei. Die Kunden sollten so lange wie möglich nicht bemerken, dass er nicht mit einer realen Person kommuniziere. “Aufkeimendes Mißtrauen” sei “durch gezielte Einflussnahme”, “wahrheitswidrige Beteuerung und Lügen zerstreut” worden. Die Moderatoren gaben vor, selbst über die kostenpfichtigen Nummern zu kommunizieren und beantworteten SMS zumeist mit Fragen, um den Gegenüber zum antworten zu verleiten. Adressen oder andere Telefonnummern zur kostengünstigeren Kontaktaufnahme auszutauschen, wurden “durch verschiedensartigste Ausflüchte verhindert”. Ziel sei es gewesen, die Kunden sich in die fiktive Person verlieben zu lassen. Angebote zu realen Treffen seien mit Ausreden meist kurzfristig abgesagt worden. Die Gesprächstaktik sei den Animateuren dabei mittels Handbüchern und Schulungen strikt vorgegeben worden. Die Angeklagten nahmen auf einzelne Gesprächsführungen zum Teil sogar selbst Einfluß, nachdem sie regelmäßig über software-basierte Kontrolltechnik Zugriff auf die Rechner der Moderatoren hatten. Durch Erfolgsprämien an diese wirkten sie auf stetige Umsatzsteigerungen hin. Für alle Mitarbeiter seien die drei Angeklagten die Chefs gewesen, deren Worte “Gesetz” und somit unbedingt zu folgen gewesen sei.

Der Betrieb von SMS-Chats sei zwischenzeitlich so umfangreich geworden, dass man das System an Franchisenehmer lizensierte, ohne aber die erforderliche Chat-Software aus der Hand zu geben. Diese erhielten lediglich Online-Zugriff auf MintNet-Server, auf denen die Programme installiert waren. Daher seien diese Firmen von den Entscheidungen der Angeklagten abhängig geblieben und sahen sich Druck ausgesetzt, wenn die ihnen entgegengebrachte Umsatzerwartungen nicht erfüllt wurden. Abrechnungstechnisch kehrten die Angeklagten den von diesen erwirtschafteten Gewinn abzüglich eines Anteils für sich selbst an diese aus, da die Netzbetreiber nur gegenüber MintNet auszahlten, die insofern für die Verrechnung an die sie umgebenden Satelliten-Unternehmen zuständig gewesen sei.

Von den 700.718 Geschädigten, denen durch den Versand von 23.224.790 SMS ein Gesamtschaden von 46.217.332,- Euro entstanden sei, griff die Staatsanwaltschaft 53 Personen exemplarisch heraus. Unter den konkret bezeichneten Personen befand sich eine Frau, die innerhalb von acht Monaten 12.621 SMS zu Gesamtkosten von über 25.115 Euro versendete.

   

Die Angeklagten Rainer S., Heiko H. und Mirko H. sollen die von den ersten drei Angeklagten begangene Tat “durch individuelle Unterstützungshandlungen” gefördert und “insbesondere zur Verschleierung der wahren Verantwortlichkeiten” beigetragen haben. Alle hätten um die Haupttat der ersten drei Angeklagten und ihre Tatbeiträge zum reibungslosen Ablauf des Konstruktes gewußt und zu dessen Erfolg auch willentlich beigetragen.

Rainer S., ursprünglich als MintNet-Hausmeister angestellt, sei als Director der Firmen Sync Media Ltd., The New Media Ltd., High Level Media Ltd., OM Sytems Ltd., New Reseller Ltd. und Hosting Media Ltd. bestellt gewesen, die zu Verschleierung der Tatsache dienten, dass in Wirklichkeit die Firma MintNet für den betrieb sämtlicher SMS-Chats verantwortlich war. Er habe auch den Schein von Geschäftstätigkeit an Adressen aufrechterhalten, in denen leerstehenden Wohnungen als Sitz der eingesetzten Server dienten und bei denen er die Briefkästen leerte und die dort auflaufende Post an die MintNet GmbH weitergab.

Heiko H. sei als Gesellschafter und Geschäftsführer der Shiftworxx GmbH, der Mobile Entertainment GmBH und Director der Micro SD 256 Ltd.  ebenso an dem zum Teil nur angeblichen Betrieb der SMS-Chat-Dienste beteiligt gewesen. 

Mirko H. sei als Geschäftsführers der Asia Entertainment Ltd. und der T.M.P. Callcenter Service Nord GmBH, der HSDPA Voice GmbH sowie Director der Mind Line Media Ltd. und der New Reseller Ltd. an dem weitangelegten Firmenkomplex beteiligt gewesen, eröffnete Geschäftskonten für zahlreiche Firmen und betrieb über diese SMS-Chats. 

      

Aussetzungsantrag I

Im Anschluß beantragte der Verteidiger des Angeklagten Dirk von W., Bartscher die Abgabe einer Erklärung aller Kammermitglieder, Richter und Schöffen, einzuholen, dass für sie kein gesetztlicher Ausschließungsgrund nach §22 StPO bestehe, weil man selbst einer der in der Anklage unbenannten 700.000 Geschädigten, Ehegatte, Lebenspartner, Vormund, Betreuer, Verwandter oder mit einem solchen verschwägert ist. Daneben forderte der Rechtsanwalt die Namhaftmachung aller 700.718 Personen und die Aussetzung des Verfahrens bis zu diesem Punkt. Es sei mangels der Identifizierung der Geschädigten schlichtweg nicht feststellbar ob ein gesetzlicher Ausschließungsgrund für die Richter und Schöffen vorliege. Damit sei dem Angeklagten eine Prüfung verwehrt, ob er es überhaupt mit dem gesetzlichen Richter zu tun habe, so dass die Hauptverhandlung erst nach Klärung dieser Frage fortgesetzt werden dürfe. Alle übrigen Verteidiger schlossen sich dem Antrag an.

 

Antrag auf Einstellung des Verfahrens

Der Verteidiger des Angeklagten Heiko A., Dr. Michael Gubitz, beantragte schließlich, das Verfahren gegen seinen Mandanten durch Urteil einzustellen, da ein Verfahrenshindernis vorliege, weil wesentliche, ignorierte Mängel der Anklage nicht zu einem Eröffnungsbeschluß durch die Kammer hätte führen dürfen. Wesentliche Beweismittel, wie die bereits benannten AGB oder das als “Chatter-Bibel” bezeichnete firmeninterne Handbuch mit Handlungsanweisungen für die Animateure seien erst acht Tage vor Prozessbeginn angefordert, bzw. erst drei Tage vor dem ersten Verhandlungstag eine Suche in den beschlagnahmten Asservaten veranlasst worden. Auch das man eine Kriminalbeamtin mit der Erstellung eines Schaubildes beauftragt habe, welches bereits der fünften Seite der Anklage nachgeheftet war, lasse Zweifel aufkommen, dass die Kammer die Anklage überhaupt soweit gelesen habe. Ein weiteres Interesse an den Namen der übrigen 700.000 Geschädigten habe die Kammer nicht gezeigt, der Verteidigung sei erst drei Tage vor Prozessbeginn die Möglichkeit eröffnet worden entsprechende Datenbankbestände zu sichten. Eine Aussetzung des Verfahrens sei daher das Mindeste.
Schließlich habe die Anklage keine einzige Verbindung zwischen den Angeklagten und den Geschädigten im Sinne eines kausalen Tatbeitrags für den Vermögensschaden dargelegt, geschweige denn auch nur behauptet. Auch eine Verbindung zwischen den Kurzwahlnummern und den Firmen der Angeklagten sei aus der Anklageschrift nicht zu entnehmen, es bestünden darüber hinaus Unstimmigkeiten bezüglich in der Anklage aufgeführten Premiumrufnummern, die so gar nicht existierten. Der Anklagesatz weise wesentliche “Aufklärungs- und Darstellungslücken” auf, so dass der Eindruck entstehen könne, die Kammer habe bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Hoffnung gehabt, etwaige Lücken würden sich schon innerhalb der Hauptverhandlung schließen lassen.  Daneben werde eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, um die angesprochene Datenbank einzusehen. Auch diesem Antrag schlossen sich alle übrigen Verteidiger an.
          

Verteidiger brandmarkt Anklage als “abenteuerliches Konstrukt”

Gubitz brandmarkte die Anklage gar als Flucht “in ein abenteuerliches Konstrukt”, nachdem die Staatsanwaltschaft Tatvorwurf um Tatvorwurf habe zurücknehmen müssen. Sollten die Angeklagten zunächst noch über die Kosten der SMS getäuscht haben, habe die Anklagebehörde diese Beschuldigung aufgegeben und sich auf die Vorspiegelung falscher Identitäten seitens der angeblichen Kontaktpersonen berufen, die sich als Animateure entpuppten. Doch auch das könne nicht aufrechterhalten werden, soweit in den AGB, die die Kunden anerkannten, ausdrücklich die Möglichkeit verzeichnet war, das sich Männer als Frauen ausgeben könnten und umgekehrt. Schließlich habe sich die Staatsanwaltschaft in der argumentativen Verrenkung ergehen müssen, dass die Kunden jedoch in ihrer Hoffnung enttäuscht worden seien, dass sich vielleicht doch eine Frau als Frau und ein Mann als Mann ausgebe. Die Staatsanwaltschaft sollte jedenfalls keinen als ”Pilotverfahren”  überschriebenen Prozess mit unsicheren Erfolgsaussichten gegen inhaftierte Personen führen.

     

Einstellungs- und Aussetzungantrag II

Als Vertreter des Angeklagten Heiko H. brachte auch Verteidiger Dr.Oliver Pragal Anträge auf Verfahrenseinstellung bzw. Aussetzung desselben ein. Die Anklage leide an einem “schweren, nicht behebbaren Mangel”, der den Eröffnungsbeschluß unwirksam mache. Die Staatsanwaltschaft habe keinen Beleg für das Vorliegen von inneren oder äußeren Tatbestandsmerkmalen hinsichtlich der angeklagten Beihilfe durch seinen Mandanten. Sein Tatbeitrag zur angeblichen Verschleierung der Geschäfte der Hauptangeklagten sei nicht ausreichend konkretisiert worden, die Anklageschrift diesbezüglich “ein untauglicher Versuch, eine Simulation”. Geschäftsführer einer Firma zu sein, könne allein keinen tauglichen Tatbeitrag darstellen, ein Vorsatz habe nicht bestanden, soweit er den Gegenstand der Unterstützung nicht oder nur fragmentarisch gekannt habe.
Jedenfalls sei die Hauptverhandlung auszusetzen, da die Verteidigung des Angeklagten nur “unvollständige Akteneinsicht” erhalten habe. Seit seiner Bestellung zu Jahresbeginn habe er monatelang trotz Erinnerungen keine Akten erhalten und sei auch nicht über die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft im Juli informiert worden. Ab August seien schließlich “sukzessive” Aktenkartons in seiner Kanzlei eingetroffen, aus denen aber bislang Haftbände, Beschlagnahmebände, Durchsuchungsbände, Beweismittelbände und Sonderbände fehlten, so dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Termin nicht möglich gewesen sei. 10 Kartons in weniger als 14 Tagen abzuarbeiten sei schlichtweg nicht möglich. Es dränge sich der Verdacht auf, das elementare Verfahrensrechte des Angeklagten geringgeschätzt würden, weil er nur als eine “Randfigur” angesehen werde.

 

Haftbeschwerde

Verteidiger Dr. Molkentin reichte im Anschluß im Namen seines Mandanten Heiko A. eine erneute Haftbeschwerde gegen die Untersuchungshaft ein. Der Angeklagte sitze nun seit einunddreiviertel Jahren in Haft, ohne das die Anklage tatsächlich noch auf einem dringenden Tatverdacht basieren würde. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr liege angesichts von nur 53 Geschädigten, die der Anklage zugrundegelegt seien, nicht mehr vor, soweit die Namen der übrigen 700.000 Opfer  nicht bekannt seien, könne auch nicht von Verdunkelungsgefahr gesprochen werden. Im zweiten anhängigen Strafverfahren sei mittlerweile die U-Haft des letzten Angeklagten außer Vollzug gesetzt worden.

Verteidiger Goecke schloß sich den Ausführungen mit dem Hinweis an, dass er sich im Namen von Dirk von W. im Hinblick auf die fortdauerende Untersuchungshaft an das Bundesverfassungsgericht wenden wird. Die vorherrschende Rechtsauffassung bezüglich des Verfahrens scheine “krass zu wechseln”. Die Haftfortdauer seines Mandanten über 6 Monate hinaus sei zunächst mit den umfangreichen Ermittlungen begründet worden. Nun werde eine Anklage vorgelegt, nach der die Tatvorwürfe nach Meinung des Gerichts offenbar in ausreichender Weise nur noch summarisch dargestellt zu werden brauchen. Dann aber hätte die eher pauschale Anklage schon im Jahr 2007 erhoben werden können.

  

Abtrennungsanträge

Für den Angeklagten Mirko H. stellte dann Verteidiger Urs-Erdmann Pause aus Gründen der Zweckmäßigkeit einen Antrag auf Abtrennung des Verfahrens gegen seinen Mandanten, der lediglich wegen Beihilfe angeklagt sei, aber trotz Unschuldvermutung allein wegen seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung seine wirtschaftliche Existenz vernichtet sieht, da er in seiner handwerklichen Selbstständigkeit mindestens zwei Tage die Woche ausfalle. In der Anklage seien weitere 107 Personen als gesondert Verfolgte benannt, von denen sich nicht erschließt, warum ausgerechnet sie das Privileg eines eigenen Verfahrens geniessen, obwohl ihre mutmaßlichen Tatbeiträge zum großen Teil weitaus schwerwiegender seien. Darunter die ehemalige Assistentin der Geschäftsleitung, die sich selbst als zentrale Informationsstelle der gesamten Organisation bezeichnet habe, oder der Verantwortliche für den gesamten technischen Support der Chat-Plattformen. Dagegen sei der Tatbeitrag seines Mandanten in der Anklage nicht konkret benannt. Sein Mandant sei alleinlebender Vater eines siebenjährigen Sohnes, dessen Besuchsregelung er wegen der Verfahrens-Terminierung für lange Zeit nicht mehr werde einhalten können. Eine Abtrennung sei auch aus prozessökonomischen Gesichtspunkten geboten. Dem wurde von Seiten der anderen Verteidiger “auch aus humanitären Gesichtspunkten” weitgehend zugestimmt. Rechtsanwältin Marx stellte einen entsprechenden Antrag auch für ihren Mandanten Heiko H., der aus den vielen mutmaßlichen tatbeteiligten “willkürlich” ausgewählt worden sei, an diesem Verfahren teilzunehmen.

Für den Angeklagten Rainer S. begründete Rechtsanwalt Dr. Berthold einen eigenen Abtrennungsantrag. Sein Mandant, der als Hausmeister in einem Kieler Callcenter gearbeitet hatte und als Geschäftsführer, sog. “Director” für sechs englische Firmen eingespannt worden war, ohne das er die geschäftlichen Aktivitäten kannte, werde Anfang Oktober 60 Jahre alt und ist arbeitssuchend. Anfang November drohe ihm der Fall in die Hartz-IV-Regelung, wenn er keine neue Arbeit findet, um die er sich sehr bemüht habe. Angebote seien angesichts der Terminierung des Prozesses aber zurückgezogen worden. Die Geschäftsführer der übrigen über 300 Firmen seien an diesem Verfahren nicht beteiligt. S sei allein wegen seine Nachnamens als Angeklagter ins das Verfahren einbezogen worden, da die sechste große Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan ansonsten gar nicht zuständig für das gesamte Verfahren gewesen wäre. Es gebiete die Fürsorgepflicht der Kammer, dessen Verfahren abzutrennen.

 

Die Staatsanwältinnen gaben zu allen Anträgen keinerlei Stellungnahmen ab. Das Gericht hob den angesetzten Termin am Dienstag angesichts der Masse an Anträgen auf und wird das Verfahren am nächsten Donnerstag mit dem zweiten Verhandlungstag fortsetzen, in dem es erste Entscheidungen geben soll. Schon nach der Unterbrechung der Sitzung entstand noch ein kleines Scharmützel zwischen den Verteidigern und der Kammer bezüglich der Arbeitsbedingungen im Saal. Rechtsanwalt Pause wies darauf hin, dass die Sitzordnung es den Zuschauern, insbesondere der anwesenden Presse, erlaube, ungehindert Einblick auf die Laptop-Monitore der Anwälte zu nehmen, auf denen die eingescannten Ermittlungsakten zu sehen seien. Außerdem seien die zur Verfügung gestellten Tische, die man sich mit dem jeweiligen Mandanten und einem Anwaltskollegen teile in Anbetracht von zahlreichen Aktenordnern zu klein, monierte Verteidiger Goecke gereizt. Es sei eine “Frage des Anstandes” auch gegenüber den Angeklagten eine angemessene Arbeitssituation herzustellen.

 

Kiel211.de berichtet seit langem kontinuierlich über verschiedene Strafverfahren im Landgerichtsbezirk Kiel – eine Übersicht der bisherigen und der aktuellen Fälle ist hier zu finden. Alle kommenden Einträge zum SMS-Betrugsfall sind per RSS-Feed abonnierbar

Verwandte Artikel


Verfasser: BreakingNews
Tags:, , , , , , , , , , , , , , , , , ,
• 11 Kommentare »

Trackback URI | Comments RSS

11 Responses to “ Kiel211: Zum Start des Betrugs-Prozesses gegen SMS-Chat-Betreiber ”

  1. # 1 Kiel211: SMS-Chat-Prozess verfängt sich in Verfahrensfragen, wird unterbrochen | NEWS HQ Says:

    [...] zweiten Verhandlungstag im Prozess um mutmaßlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrug gegen drei Betreiber von SMS-… hat die langwierige Erörterung weitreichender Verfahrensfragen für eine neue [...]

  2. # 2 Kiel211: Verteidiger-Einsicht in SMS-Chat-Datenbank “spektakulär” | NEWS HQ Says:

    [...] Verfahren um mutmaßlich gemeinschaftlichen wie in mittelbarer Täterrschaft ausgeführten, gewerbsm&…, droht sich die Auseinandersetzung zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft um eines der [...]

  3. # 3 Kiel211: Verteidigung im SMS-Chat-Prozess sieht Zahlen der Anklage bröckeln | NEWS HQ Says:

    [...] der Akte sei erforderlich, um gerade dem Gericht eine sachgerechte Befragung zu ermöglichen. Die Verteidigung habe – wie die zahlreichen früheren Anträge zu diesem Komplex bere…: “Ich möchte nicht derjenige sein, der Staatsanwalt Goos – den ich achte, [...]

  4. # 4 Kiel211: Verteidigung im SMS-Chat-Betrugsverfahren wittert “Lüge” einer Staatsanwältin | NEWS HQ Says:

    [...] und Staatsanwaltschaft zunehmend vergifteten Atmosphäre ist am Dienstag der Prozess um den mutmaßlich gemeinschaftlichen wie in mittelbarer Täterrschaft ausgeführten, gewerbsm&… mit dem vierten, erneut in Verfahrensfragen verstrickten, Verhandlungstag fortgesetzt worden. [...]

  5. # 5 Kiel211: SMS-Chat-Prozessbeteiligte streiten um “Stasi”-Methoden und Worte “ohne Sinn und Verstand” | NEWS HQ Says:

    [...] am fünften Verhandlungstag im Prozess um mutmaßlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrug gegen drei Betreiber von SMS-… scheinen sich die Fronten zwischen Verteidigung auf der einen, Gericht und Staatsanwältinnen [...]

  6. # 6 Kiel211: SMS-Chat-Handbuch wirft Licht auf psycho-manipulative Chat-Kriegsführung | NEWS HQ Says:

    [...] Verlesung eines Handbuches mit Arbeitsanweisungen an die beschäftigten Animateure ist der Prozess um mutmaßlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrug gegen drei Betreiber von SMS-Cha… in seinen sechsten Verhandlungstag [...]

  7. # 7 Kiel211: Mutmaßliches SMS-Chat-Betrugs-Opfer will gar keines gewesen sein | NEWS HQ Says:

    [...] 12.Verhandlungstag im sog. “MintNet”-Verfahren um gewerbsmäßigen Bandenbetrug gegen drei mutmaßlich… hat das erste zeugenschaftlich geladene, vermeintliche Betrugsopfer überraschend von sich [...]

  8. # 8 Kiel211: Kurzer Prozesstag im SMS-Chat-Verfahren sorgt für Unmut | NEWS HQ Says:

    [...] Staatsanwaltschaft Kiel wirft drei mutmaßlich Hauptverantwortlichen eines Firmengeflechts um das Unternehmen “MintN…. Mit dem von den ersten drei Männern angeblich beherrschten Konglomerat [...]

  9. # 9 Kiel211: Gericht im SMS-Chat-Prozess mahnt Staatsanwaltschaft zu mehr Sorgsamkeit | NEWS HQ Says:

    [...] wie den Verlesungen von weiteren Beweismitteln ist auch der 14.Verhandlungstag im Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges gegen insgesamt sechs mutmaßlich a… fortgesetzt worden. Das Gericht mahnte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich weiterer [...]

  10. # 10 Kiel211: “MintNet”-Mitarbeiterin fühlte sich von Polizei zur Aussage genötigt | NEWS HQ Says:

    [...] Prozess um mutmaßlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrug gegen drei angeblich hauptverantwortliche … nahm am Donnerstag die Vernehmung einer ehemaligen “MintNet”-Mitarbeiterin einen [...]

  11. # 11 Kiel211: Betrugs-Prozess gegen SMS-Chat-Dienstleister kommt überraschend in Bewegung | NEWS HQ Says:

    [...] einem überraschenden Vorstoß hat die mit dem Hauptverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges gegen mutmaßliche Verantw…6.Große Strafkammer des Landgerichts Kiel am 39. Verhandlungstag ihre Bereitschaft in Aussicht [...]

Eine Frage, eine Anregung oder eine Meinung dazu?