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Verteidigung will Ablösung einer Staatsanwältin

Kiel211: SMS-Chat-Prozess verfängt sich in Verfahrensfragen, wird unterbrochen

Am zweiten Verhandlungstag im Prozess um mutmaßlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrug gegen drei Betreiber von SMS-Chat-Diensten sowie drei weiteren, wegen Beihilfe dazu angeklagten, angeblichen Strohmännern hat die langwierige Erörterung weitreichender Verfahrensfragen für eine neue Verzögerung des Beginns der Beweisaufnahme gesorgt.

Um einigen der zwölf Verteidigern die Möglichkeit zu geben, erst nach Prozessbeginn an sie übersandte Verfahrensakten zu sichten, wurde der Prozess am Ende eines mehrstündigen Hauptverhandlungstermins für zwei Wochen unterbrochen. In dieser Zeit soll den Rechtsanwälten auch die Einsichtnahme in eine terabyte-große SQL-Datenbank gewährt werden, in der 91 Millionen Datensätze Aufschluss über alle mehr als 700.000 Geschädigte geben, die laut Anklage um einen Gesamtbetrag in Höhe von 46 Millionen Euro betrogen worden sein sollen. Bei der Erörterung darüber kam es zu teilweise vehement geführten Auseinandersetzungen zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht über die Zulässigkeit von Art und Weise, wie der Verteidigung ein solch zentraler Verfahrensgegenstand erst mit Prozessbeginn zur Kenntnis gebracht wird.

Daneben sorgte ein Antrag der Verteidigung für Aufsehen, mit denen alle Prozessbevollmächtigten im Namen der jeweiligen Angeklagten die Kammer ersuchten, auf eine Ablösung einer der beiden Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft wegen der Besorgnis der Befangenheit hinzuwirken. Es bestehe der Verdacht, dass die betreffende Staatsanwältin ausschließlich zu ungunsten der Angeklagten und somit voreingenommen ermittelt habe, nachdem ein mit einem Angeklagten befreundeter Zeuge beim zuständigen leitenden Oberstaatsanwalt eine mutmaßliche Bedrohung und Aussageerpressung durch die Staatsanwältin angezeigt habe, erklärte Verteidiger Dr. Michael Gubitz in seiner Antragsbegründung.

 

Gericht weist Verteidiger-Anträge hinsichtlich Befangenheit,Verfahrenseinstellung, – aussetzung und -abtrennung zurück

Zuvor hatte die sechste Strafkammer den Verhandlungstag mit der Verkündung zahlreicher Beschlüsse zur Entscheidung über die am ersten Verhandlungstag entgegen genommenen Anträge der Verteidigung begonnen.  Die Befangenheitsgesuche wurden dabei ebenso zurückgewiesen, wie die zahlreichen Anträge auf Namhaftmachung aller mehr als 700.000 Geschädigter, Einstellung des Verfahrens durch Urteil, Aussetzung und Abtrennung von Verfahren einzelner Angeklagter.

Der vorsitzende Richter der Großen Wirtschaftsstrafkammer, Gunther Döring, verlas zur Abweisung der Befangenheitsanträge die dienstlichen Erklärungen aller Mitglieder der Kammer, die darin versicherten, das nach ihrer heutigen Kenntnis sowohl zu den 53 im Anklagesatz exemplarisch genannten Geschädigten, wie den in den Akten vermerkten übrigen Geschädigten kein Verhältnis der in §22 StPO genannten Art bestehe, die einen Ausschluß der Richter und Schöffen ansonsten begründen würden. Anlaß für eine diesbezügliche Selbstanzeige bestehe ebensowenig wie für ein entsprechendes Ausschlußverfahren. Eine weitergehende Namhaftmachung aller 700.000 Geschädigter könnten die Angeklagten nach der StPO nicht beanspruchen, für eine bloße Anregung fehlen darüber hinaus die Anhaltspunkte, um die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Mit den dienstlichen Stellungnahmen hätten sich die Kammermitglieder zudem “überobligatorisch” geäußert.

Auch die Anträge auf Einstellung der Verfahrens gegen die Angeklagten Heiko A. und Heiko H. durch Urteil lehnte die Kammer ab. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestehe kein Verfahrenshindernis i.S.d. §260 Abs. 3 StPO, da die Anklage insoweit “keine funktionellen Mängel” aufweise. Der Verweis auf einen entsprechenden BGH-Beschluss greife nicht durch, da es sich vorliegend um eine Tat in Form eines sog. Organisationsdeliktes handele, bei denen der sog. Umgrenzungsfunktion  dadurch genüge getan sei, dass eine systematische Begehung angeklagt und der Tatbeitrag beider Angeklagter ausreichend konkret beschrieben wurde.

Die von mehreren Verteidigern begehrte Aussetzung des Verfahrens zur Einsichtnahme einer Datenbank mit den Kundendaten der SMS-Chat-Dienstanbieter bzw. zur Aufarbeitung von ihnen erst in dieser Woche zugeleiteten Verfahrensakten wies das Gericht als nicht erforderlich zurück. Zur Einsichtnahme von Datenbank und weiterer Vorbereitung auf das Verfahren sei es ausreichend, die Hauptverhandlung für einen geraumen Zeitraum zu unterbrechen, um den Anwälten die angemessene Zeit zu geben, anstatt diese – mit weitreichenderen Folgen – auszusetzen.

Auch eine Abtrennung der Verfahren gegen die wegen Beihilfe angeklagten Heiko H., Mirko H. und Rainer S. kam aus Sicht der Kammer nicht in Frage. Aus Gründen der Prozessökonomie sei es angemessen und zweckmäßig, die Beweisaufnahme zu dem gesamten Tatkomplex der angeklagten Haupttat, zu dem die drei Angeklagten Hilfe geleistet haben sollen, nur einmal durchzuführen, auch wenn das Gericht die daraus folgenden finanziellen und beruflichen Belastungen der Betroffenen nicht verkenne. Eine Abtrennung hätte jedoch zur Folge, die umfangreiche diesbezügliche Beweisaufnahme jeweils erneut durchführen zu müssen.

Hinsichtlich der von den Verteidigern des Dirk von W. beantragten Aussetzung  zur Einholung der Auskunft bei der Staatsanwaltschaft, warum diese einen Betrag von 300.000,- Euro an gepfändeten Kontoguthaben für den Weiterbetrieb der MintNet GmbH freigegeben, den folgenden Geschäftsbetrieb dann aber zum Inhalt der vorliegenden Anklage gemacht habe, entschied das Gericht, dazu bedürfe es keiner Aussetzung und sei im übrigen Sache der weiteren Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung. Dem Angeklagten stehe es frei, sich bis zur Klärung dieser Frage und ohne rechtlichen Nachteil nicht zur Sache einzulassen.

     

Verteidigung drängt Gericht, aus Befangenheitsgründen auf Ablösung einer der beiden Staatsanwältinnen hinzuwirken

Mit einem weiteren Verfahrensantrag aller Verteidiger richtete sich schließlich Rechtsanwalt Dr. Michael Gubitz gegen die weitere Beteiligung einer der beiden für das Verfahren als Sitzungsvertreterinnen abgestellten Staatsanwältinnen. Die Kammer solle auf die Ablösung der benannten Juristin im vorliegenden Verfahren hinwirken, da der Verdacht bestehe, dass sie entgegen ihrer Pflicht, auch entlastende Tatsachen zu ermitteln, tatsächlich ausschließlich zu ungunsten der Angeklagten ermittelt habe.

Gubitz führte dazu aus, der Zeuge E habe sich bei ihm gemeldet, um ihm folgenden Sachverhalt mitzuteilen: Er sei ein Freund des Angeklagten Heiko A. und während einer Durchsuchung von Firmenräumen zufällig anwesend gewesen, wobei er sich gegenüber den dort tätigen Beamten für seinen Freund eingesetzt habe. Die Polizei habe im Verlaufe der Ermittlungen auch drei seiner Rechner beschlagnahmt, die er dem der Angeklagten nach einer ersten Durchsuchung zur Überbrückung zur Verfügung gestellt hatte. Da er sich förmlich um Herausgabe seines Eigentums bemühte, sei auch er als Beschuldigter ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten und
Mitte diesen Jahres telefonisch zur Vernehmung geladen worden.

Die Umstände dieser Vernehmung “geben Anlass zur Vermutung”, die betreffende Staatsanwältin “würde nicht sachlich ihrer Arbeit
nachgehen”, erklärte Gubitz. Jedenfalls habe sie der Zeuge E zum Anlass genommen, kurz nach Beendigung ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen, um sich bei dem zuständigen leitenden Oberstaatsanwalt Hoffmann schriftlich gegen die Art und Weise seiner Behandlung zur Wehr zu setzten, die “nicht in Ordnung” gewesen sei. Bereits bei seiner telefonischen Ladung sei die Staatsanwältin durch einen rüden Ton aufgefallen. Weil er nach eigenen Angaben keine die damaligen Beschuldigten belastenden Tatsachen
angeben konnte, ohne sich selbst der Gefahr einer Strafbarkeit auszusetzen, habe sich der vorbestrafte Zeuge aufgrund seiner Erfahrung auf sein Schweigerecht berufen. Daraufhin habe die, nach dem Eindruck des Zeugen mit offensichtlich erheblichem “Geltungsdrang” ausgestattete Staatsanwältin lautstark geäussert “Sie haben hier anzutanzen!” Tue er dies nicht, würde sie ihn von der Polizei abholen und in Beugehaft nehmen lassen, wenn er nicht aussage. Einwände des Zeugen habe sie barsch mit dem Worten “Sie halten jetzt die Klappe” unterbrochen. Der Versuch durch Hinweis auf seine eigenen Unzulänglichkeiten die gespannte Lage aufzulockern, scheiterte, nachdem er in einem humorvollen Ton Andeutungen machte, dass bei der polizeilichen Durchsuchung gar nicht der Firmentresor aufgemacht worden sei. Die Staatsanwältin habe darauf mit Blick auf dessen Vorstrafen erwidert “Sie interessieren sich sicher mehr für Tresore, als wir!”

Die anschließende Vernehmung sei dann nicht von der betreffenden Staatsanwältin selbst, sondern zwei Kriminalbeamten geführt und per Tonband aufgezeichnet worden. Nach nochmaligem Vorspielen habe der Zeuge festgestellt, dass seine, ihn und den Angeklagten Heiko A. entlastenden, Angaben “aus Versehen” nicht aufgenommen worden waren. Er weigerte sich daraufhin, das Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben, weil die Vernehmung unvollständig wiedergegeben sei, habe aber angeboten und sich bereit erklärt, sich erneut befragen zu lassen. Auf Nachfrage der Beamten an die Staatsanwältin, wie weiter zu verfahren sei, habe diese gefragt “Fehlen da für uns relevante Angaben?” und sei im übrigen darüber hinweg gegangen.

Gubitz zitierte aus dem Brief des Zeugen E an den leitenden Oberstaatsanwalt, er fühle sich “entwürdigt, vorverurteilt und menschlich untergeordnet”, nachdem sich die Anklagevertreterin als “Übermensch” geriert habe. Nach der Aufassung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes, Prof. Dr. Klaus Tolksdorf, liege eine Besorgnis der Befangenheit jedenfalls stets dann vor, wenn der Verdacht strafbarer Handlungen bestehe. Die schriftliche Einlassung des Zeugen E gegenüber dem dienstvorgesetzten leitenden Oberstaatsanwalt sei dementsprechend als Strafanzeige und ausreichenden Strafantrag hinsichtlich der Strafverfolgung einer Beleidigung, Nötigung wie einer Aussageerpressung aufzufassen. Den Zeugen vor die Wahl zu stellen: “Geständnis oder Beugehaft” stelle jedenfalls eine fragwürdige Vernehmungsmethode dar.

Gubitz forderte das Gericht auf, die Strafakte der Betroffenen beizuziehen, um zu prüfen, ob es weitere Zeugen gibt, die eine ähnliche Behandlung erfahren haben und deswegen weitere Verfahren eingeleitet wurden. Daneben sei von der zweiten Sitzungsvertreterin eine dienstliche Erklärung zu verlangen, ob sie gegebenenfalls an dieser Sachlage beteiligt war oder zumindest davon Kenntnis hatte.

Bestätige sich dieser Vorwurf, würde dies einen Schatten auf das Verfahren werfen, erklärte Urs-Erdmann Pause, Verteidiger des Angeklagten Mirko H. in einer Sitzungsunterbrechung dazu auf Nachfrage. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu nicht.

 

Verteidiger bringen Zuständigkeits- und Besetzungsrügen vor

Mit zwei weiteren Anträgen richteten sich schließlich die Verteidiger der Angeklagten Heiko A. und Dirk von W., Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin und Uwe Bartscher gegen Zuständigkeit und Besetzung der Strafkammer.

Molkentin begründete die im Namen seines Mandanten erhobene Zuständigkeitsrüge damit, dass die Zuständigkeitsvoraussetzung der Erforderlichkeit besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens für die Befassung der Wirtschaftsstrafkammer mit der vorliegenden Sache nach §74c Nr.6a GVG nicht vorlägen. Jedenfalls sei eine solche Erforderlichkeit bislang  unbegründet geblieben. Zwar sei die Klärung der Frage, ob hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts eine Strafbarkeit wegen Betruges bestehe, rechtlich nicht einfach, das rechtliche Problem beruhe aber nicht auf konkreten Besonderheiten des Wirtschaftslebens, sondern liege in dem Bereich des materiellen allgemeinen und besonderen Strafrechts, soweit es weitgehend um Zurechnungsfragen gehe. Die Kammer habe schließlich noch keine Zeile an Vertragswerk in Augenschein genommen, weil sie diesem offenbar keine besondere Wichtigkeit beimesse. Verträge über eine Dienstleistung in Höhe von 1,99 Euro hätte aber auch eine einfache Strafkammer untersuchen können, so dass ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 GG vorliege. Dem Antrag schlossen sich alle Verteidiger im Namen ihrer Mandanten an. Die Staatsanwaltschaft sah die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer dagegen allein aufgrund des komplizierten Firmengeflechts, das die Angeklagten zur Verschleierung ihrer Geschäftstätigkeiten gesponnen hätten, als gegeben an, da eine entsprechende Differenzierung besonderen wirtschaftlichen Sachverstand verlange.

In einem umfangreichen Schriftsatz begründete im Anschluß Rechtsanwalt Bartscher den im Namen seines Mandanten gegen die Kammer erhobenen Besetzungseinwand hinsichtlich eines Ergänzungsschöffen. Nach ausführlicher Rekonstruktion des konkreten Auswahlverfahrens sah es Bartscher als erwiesen an, dass die Kammer mit dem betreffenden Laienrichter jedenfalls im Falle seines Einsatzes rechtswidrig besetzt sei, da ein zuvor vorgesehener Hilfsschöffe nicht hätte schon deshalb von seiner Aufgabe entbunden werden dürfen, weil er lediglich an einem vorgesehenen Fortsetzungstermin im Oktober durch eine gebuchte Reise nach Wien verhindert gewesen wäre. Dies hätte auch angesichts der wöchentlich zweitägigen Terminierung durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung behoben werden können. Der Grundgedanke der Mitwirkung von Schöffen werde jedoch konterkariert, soweit nach Auffassung des für die Ladung und Entbindung der Schöffen zuständigen Kammervorsitzenden nur derjenige als Schöffe in Betracht kommen kann, der an allen einunddreißig prospektiven Verhandlungstagen allein in diesem Jahr eine uneingeschränkte Verfügbarkeit sicherstellen könne. Dies schränke den Kreis möglicher Schöffen auf ein Minimum ein und sei damit willkürlich.

Sämtliche Verteidiger pflicheten dem Vortrag im Namen ihrer jeweiligen Mandanten bei. Die anwesenden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft widerprachen dem Antrag: Die Bevölkerung sei in der Person des genannten Hilfsschöffen “in ordnungsgemäßer Weise repräsentiert”.  Rechtsanwalt Dr. Gubitz trat dieser Stellungnahme mit dem Hinweis auf das Recht des Angeklagten auf einen gesetzlichen Richter entschieden entgegen. Noch höhere Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit von Schöffen zu stellen, würde den Ausschluß weiter Teile der auf der Schöffenliste verzeichneten Personen bedeuten, die wegen Selbstständigkeit oder anderer Verpflichtungen nicht für mehrere Monate im voraus eine ständige Anwesenheit garantieren könnten. Dies stelle sehr wohl eine willkürliche Auswahl der Schöffen dar.

    

Rechtsanwälte Dr.Gubitz, Bartscher und Smollich beantragen den Angeklagten Einsicht in sichergestellte Datenbank zu gewähren

Mit einem weiteren Antrag von Rechtswalt Dr. Gubitz, den auch die Verteidiger Bartscher und Smollich im Namen ihrer Mandanten gestellt wissen wollten, wurde schließlich um die Gelegenheit ersucht, den Angeklagten selbst Einsichtnahme in die dem Verfahren zugrundeliegende Datenbank zu geben, aus denen sich die Identität aller über 700.000 Geschädigter ergeben soll. Dazu möge der Vorsitzende anordnen, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, um den Angeklagten eine angemessene Möglichkeit einzuräumen, sich zu entscheiden, ob und wenn ja wie sie sich zur Sache einlassen werden. Rechtsanwalt Bartscher betonte, der Umfang der Datenbank übersteige 90 Millionen Zeilen an Datensätzen. Diese zu sichten “schaffen wir in unserem Leben nicht mehr!” Die Staatsanwaltschaft entgegnete dem Ansinnen, den Rechten der betroffenen Angeklagten sei ausreichend in der Weise Rechnung getragen, dass den Anwälten Einsichtnahme und genügend Zeit gewährt werde, Rücksprache mit ihren Mandanten zu halten.

Dass Gericht wies die Anträge im Anschluß durch Beschluss zurück. Das Strafprozessrecht gewähre den Angeklagten keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern gemäß §147 StPO nur deren Anwälten. Zur Überraschung aller Verteidiger kündigte der Vorsitzende dabei an, die Datenbank zu späterer Zeit in die Hauptverhandlung einzuführen. Es stehe den Angeklagten insofern frei, sich erst danach zur Sache einzulassen. Es sei zwar eine noch zu erörternde Rechtsfrage, ob die Datenbank als Asservat oder Aktenbestandtteil zu qualifizieren sei, darauf käme es bei der Entscheidung aber nicht an, da sich auf beide gleichermaßen die Verteidigerrechte bezögen. Weiterhin sei offen, wie man die Datenbank überhaupt in das Verfahren einführen werde.

Der Beschluß führte zu einer teilweise heftigen Auseinandersetzung zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht. Verteidiger Dr. Gubitz kündigte eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss an. Die Einsichtnahme in die Datenbank setze ein technisches Verständnis voraus, das so keiner der auf allen Seiten beteiligten Juristen vorweisen könne. Mehr als 90 Millionen Zeilen an Datensätzen zu bearbeiten, führe jeden einzelnen auch noch mit anderen Mandaten betrauten Anwalt an die Grenzen jeweiliger Kapazitäten. Die daraus folgenden Ergebnisse aber dann noch mit den Angeklagten zu erörtern, stelle eine unverhältnismäßige Verdoppelung der Arbeit dar, so dass der Gerichtsbeschluss daher nur auf “krasses Unverständnis” stoßen könne.  Als die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft darauf erwiderte, die Verteidiger hätten die von der Staatsanwaltschaft gebotene Gelegenheit nicht ergriffen, sich bei einer mehrstündigen Veranstaltung am Montag vor Beginn des Prozesses über den Umgang mit der Datenbank zu informieren, erhob sich lautstarker, zum Teil wütender Protest. Einem überaus überraschten Teil der Verteidiger war dieser Termin, der seitens der Kammer per Fax an die Kanzleien übermittelt werden sollte, offenbar nicht bekannt gemacht worden. Die Verteidiger Pause und Riettiens erklärten, sie hätten den Termin zwar wahrgenommen, diesen aber abbrechen müssen, weil ihnen eine Einsicht der Original-Datenbank nur unter Aufsicht und Anleitung eines Kriminalbeamten gestattet worden war, da zu befürchten stand, dass die Datensätze durch unsachgemäße Bedienung unwiederbringlich gelöscht werden könnten. Der Umgang erfordere ein Computerwissen, das eines mittlerer Art und Güte übersteige: “Ich werde den Teufel tun, durch meinen laienhaften Umgang Beweismittel zu verfäschen!” stellte Rechtsanwalt Dr. Riettiens klar. Die Anwesenheit des Beamten stelle aber eine unzumutbare Behinderung der Verteidigung dar, da diese so gezwungen wäre, ihre Verteidigungsstrategie den Ermittlungsbehörden zu offenbaren.  Daneben sei es ein Unding, den Verteidigern erst zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung Zugang zu einem zentralen Verfahrensgegenstand zu gewähren. Rechtsanwalt Bartscher schloss sich dem Kollegen an, es sei nicht Aufgabe der Verteidigung durch einen “gnädigerweise gestatteten” Zugriff Aktenbestandteile überhaupt erst aufzuarbeiten.  Akteneinsicht nur über einen Polizeibeamten zuzulassen sei unzulässig, soweit die Anwälte ihre Verteidigungsstrategie offenbaren müßten. Unangemessen sei zudem das Verhalten der anwesenden Staatsanwältin, die sich zu der Bemerkung habe hinreissen lassen, dass ihr die Verteidigungsstrategie sowieso bekannt sei. In der entsprechenden “Einladung” sei zudem nur etwas von einer “ersten Einsichtnahmemöglichkeit geredet worden, nicht jedoch davon, dass man an einem mehrstündigen Crash-Kurs teilnehme. Die anwesende Anklagevertreterin erklärte, nach vier Stunden Einführung und der Mitschrift entscheidender Befehle, ausreichend für die Arbeit an der Datenbank vorbereitet zu sein. Dabei räumte sie ein, an diesem Termin das Beweismittel das erste Mal direkt in Augenschein genommen zu haben.

Die Verfahrensbeteiligten einigten sich schließlich, den qualifizierten Kriminalbeamten erneut um eine Einführung am kommenden Dienstag zu bitten. Danach solle eine bestehende, zur Einsichtnahme am Landgericht vorgehaltene Kopie der Datenbank den Anwälten reihum zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden. Dazu unterbrach der Vorsitzende die Hauptverhandlung bis zum 8.Oktober 2009.

Auf die Frage des Verteidigers Dr. Gubitz, ob die Kammer angesichts der erneuten zeitlichen Verfahrensverzögerungen über eine Aufhebung oder Aussetzung der Untersuchungshaft der betroffenen drei Angeklagten beraten habe, antwortete der Kammervorsitzende mit einem knappen “Nein!”.

 

In einer Kiel211.de zugeleiteten Presseerklärung der Verteidiger der zwei Hauptangeklagten Heiko A. und Dirk von W.,  Dr. Michael Gubitz, Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin, Gerald Goecke und Uwe Bartscher, haben die Anwälte noch einmal ihre Kritikpunkte hinsichtlich des Verfahrens unterstrichen.

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Verfasser: BreakingNews
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  1. # 1 Kiel211: Verteidiger halten Kritik an SMS-Chat-Verfahren aufrecht | NEWS HQ Says:

    [...] nach dem zweiten Verhandlungstag im Verfahren um mutmaßlichen gewerbsmäßigen Banden… folgende Presseerklärung zur Veröffentlichung [...]

  2. # 2 Kiel211: Verteidiger-Einsicht in SMS-Chat-Datenbank “spektakulär” | NEWS HQ Says:

    [...] die Betreiber von SMS-Chat-Diensten und deren Gehilfen vor dem Landgericht Kiel, droht sich die Auseinandersetzung zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft um eines der zentralen Beweisstücke der Anklage, eine mehrere terabyte-große [...]

  3. # 3 Kiel211: Verteidigung im SMS-Chat-Prozess sieht Zahlen der Anklage bröckeln | NEWS HQ Says:

    [...] mancher Verteidiger merklich, nachdem die Kammer die am zurückliegenden Verhandlungstag vorgebrachten Besetzungs- und Zuständigkeitsrügen als unbegründet zurückwies. Insbesondere die Begründung zur Ablehnung des [...]

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