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Betrugsverfahren um Gesamtschaden in Höhe von 46 Mio. Euro

Kiel211: Verteidigung im SMS-Chat-Betrugsverfahren wittert “Lüge” einer Staatsanwältin

In einer zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft zunehmend vergifteten Atmosphäre ist am Dienstag der Prozess um den mutmaßlich gemeinschaftlichen wie in mittelbarer Täterrschaft ausgeführten, gewerbsmäßigen Bandenbetrug gegen die Betreiber von SMS-Chat-Diensten und deren Gehilfen vor dem Landgericht Kiel mit dem vierten, erneut in Verfahrensfragen verstrickten, Verhandlungstag fortgesetzt worden. Erbittert setzten sich die Verteidiger auch weiterhin für ihre Mandanten ein und gegen die ablehnenden Entscheidungen der Kammer zur Wehr, die die Rechtsanwälte mittlerweile als eine Behinderung ihrer Verteidigertätigkeit begreifen. Nach ihrer Auffassung gäbe insbesondere die “hartnäckige Weigerung” des Gerichts, Kopien von Franchiseverträgen, mit denen die Angeklagten das ihnen vorgeworfene betrügerische Firmengeflecht gesponnen haben sollen, zur Akte zu nehmen, sowie die Ablehnung einer Verfahrensaussetzung zur Aufarbeitung des Inhalts einer Datenbank Anlaß zur Befürchtung, dass insbesondere den seit fast einem Jahr in Untersuchungshaft befindlichen drei von sechs Angeklagten kein rechtstaatlich faires Verfahren gewährt werde.

Längst sind die zum Teil lautstarken Empörungsbekundungen der Anwälte nicht mehr nur der anwesenden Presse geschuldet, sondern wurzeln in dem immer tiefer werdenden Unverständnis über das Verfahren und eine Anklage, zu deren Rechtfertigung eine Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nach Auffassung der Verteidiger am letzten Verhandlungstag bereits zu einer Lüge habe greifen müssen. Mit diesem Vorwurf richtete sich erneut ein Antrag der Verteidigung an das Gericht, auf die Ablösung einer der beiden beteiligten Staatsanwältinnen hinzuwirken.
Der schwelende Konflikt zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft verläßt dabei immer öfter die Ebene der Auseinandersetzung über Sachfragen und wird schließlich durch kleine Provokationen und Machtspielchen zwischen den Beteiligten noch befeuert. So zum Beispiel, wenn es darum geht, den Angehörigen der Angeklagten das von den anwesenden Wachtmeistern bereits genehmigte Übergeben von Süßigkeiten und Getränken an die Inhaftierten vor Verhandlungsbeginn zu untersagen.

[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich nunmehr unter http://Kiel211.de/SMSChat  ]

         

Kammer weist Anträge und Gegenvorstellungen der Verteidigung zurück

Zu Beginn des Verhandlungstages hatte die Kammer aber zunächst die Anträge der Verteidigung, auf die Ablösung einer der beiden Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft hinzuwirken, ebenso zurückgewiesen, wie einen weiteren Antrag auf Verfahrensaussetzung, mit der funktionelle Mängel der Anklage geltend gemacht worden waren.

Auch der Antrag des Verteidigers Dr. Michael Gubitz, Fotokopien von Franchise-Verträgen, die die Grundlage der angeklagten Beherrschung eines Firmengeflechts von mutmaßlich 350 Satelliten-Unternehmen im In- und Ausland zum Betrieb sog. SMS-Mehrwertdienste gewesen sein sollen, in die Hauptverfahrensakte zu nehmen, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Verteidiger hätten keinen Anspruch auf Fertigung und Überlassung der begehrten Kopien. Beweismittelrechtlich handele es sich bei den Verträgen um sog. “Papierasservate”, für die zugunsten der Verteidigung nach der Strafprozessordnung lediglich ein Besichtigungsrecht bestehe, in Verlauf dessen Wahrnehmung es den Anwälten unbenommen sei, sowohl unter Aufsicht von Kripobeamten Einsicht zu nehmen, wie an einem bereitstehenden Kopiergerät Ablichtungen anzufertigen.

In einem dagegen gerichteten Widerspruch protestierte Gubitz vehement: “Ich will mir das nicht gefallen lassen!” Er habe dem Gericht einen Weg aufgezeigt, die ohne größere Mühe für die Justiz praktikabel sei. Stattdessen mute das Gericht den Verteidigern eine Arbeit zu, die so nicht mit dem Verteidigungsauftrag in Einklang zu bringen und für den einzelnen Juristen in seiner täglichen Arbeit schlichtweg unmöglich zu leisten sei. Die angesprochenen Verträge befänden sich in mehreren Umzugskartons in einem kleinen Kellerverschlag der Kieler Bezirkskriminalinspektion, der nicht einmal alle Verteidiger gleichzeitig beherbergen könne und diese in unzulässigerweise dazu zwingen würde, ihre Verteidigungsstrategie in unmittelbarer Nähe der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vorzubereiten, in dem man sich auf die Suche nach 350 wahrscheinlich mehrseitigen Verträgen begebe. Es sei schon zeitlich nicht möglich, parallel zu zwei Verhandlungstagen in der Woche und einer laufenden Einsichtnahme in die als zentrales Beweismittel zu qualifizierenden, terabyte-großen Datenbank, auch noch solche Arbeit zu bewältigen – schließlich befasse man sich gezwungenermaßen bereits fast ausschließlich mit diesem Verfahren . “Papierasservate” sei zudem eine Wortschöpfung der Kammer, die so keine Entsprechung im Gesetz finde. Diese, als wesentliche Grundlage der Anklage nicht zur Akte zu nehmen, während sich “soviel Unwichtiges” darin befinde, sei ihm unerklärlich, klagte Gubitz. Auf die Anmerkung des Kammervorsitzenden Gunther Döring, die Platzzustände bei der Kriminalpolizei habe der Verteidiger in seinem Antrag aber nicht geschildert, reagierte dieser scharf: Dies könne ja nur bedeuten, dass die Kammer auch weiterhin diese Beweismittel noch immer nicht selbst zur Kenntnis genommen habe. Schon an früherer Stelle habe er die Zustände mehrfach angeprangert. Auch der Versuch seines Kollegen Dr. Molkentin und ihm selbst, in die von den Angeklagten genutzten Allgemeine Geschäftsbedingungen Einsicht zu erhalten, die im gleichen Raum lagerten, sei an “merkwürdigen Zufällen” gescheitert, die den Verdacht nährten, dass man ihnen diese Beweismittel bewußt vorenthalten habe wollen. Alle übrigen Verteidiger schlossen sich den Ausführungen an.

Bevor die Verhandlung auf Antrag der Verteidiger zur Beratung mit den Mandanten über die Stellung unaufschiebbarer Anträge unterbrochen wurde, verkündete der Vorsitzende schließlich noch den Kammerbeschluß, auch die Gegenvorstellung des Verteidigers Dr. Gubitz vom vorigen Verhandlungstag gegen die ablehnende Entscheidung über dessen Einstellungsantrag zurückzuweisen. Zwar trete die Kammer der von dem Anwalt angeführten BGH-Entscheidung bei und werde die einzelnen angeklagten Tatumstände hinsichtlich der 53 aufgeführten Geschädigten über einen “Mindestschaden” von rund 180.000 Euro konkret zu prüfen haben, sehe die Entscheidung des 2.Strafsenats aber insoweit nicht als maßgabend an, als dieser die Prüfung eines Urteils und nicht einer Anklage zugrundelag und es in dem Fall um eine Serienstraftat gehandelt habe, während hier nur eine strafrechtlich relevante Tat in Rede stehe.

Schließlich verkündete der Vorsitzende, die Kammer werde “sich bemühen”, die streitigen Franchise-Verträge in das Gerichtsgebäude zu bringen, um den Verteidigern dort eine angenehmere Einsichtnahme zu ermöglichen.

     

Verlesung der Stellungnahme einer der beiden Staatsanwältinnen zur Einbeziehung von über 200.000 doppelt gezählten SMS in die Anklage läßt Verteidiger an Wahrheitsgehalt zweifeln

Weitgehend ungläubig vernahmen die Verteidiger schließlich noch die Verlesung der schriftlichen Stellungnahme einer der beiden Staatsanwältinnen zu der Frage, ob die nach Datenbank-Recherche der Verteidigung als mit identischem Timecode und Inhalt über 200.000 Mal als versendet gespeichert festgestellte SMS dennoch in die Anklage aufgenommen worden sei. In einer spontanen Stellungnahme am letzten Verhandlungstermin hatte die Sitzungsvertreterin noch beteuert, man habe um den Fehler bereits zuvor gewußt und diese mehr als 200.000-fach duplizierten SMS nicht in die Anklage aufgenommen. In ihrer nachgereichten schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Kammer wollte sie dies nunmehr nicht so gesagt haben und räumte ein, dass diese nun doch und anders als mündlich erklärt, in die Anklage einbezogen worden seien: Der Staatsanwaltschaft sei bereits vor dem entsprechenden Vorbringen der Verteidigung bekannt gewesen, “dass sich in der von einem Sachverständigen erstellten Datenbank eine Anzahl von ca. 200.000 eingehenden SMS” mit identischem Datumsstempel befunden habe. “Diese SMS sind in der Berechnung der der Anklage zugrunde gelegten Anzahl von eingehenden SMS enthalten”. Als sie zuvor davon gesprochen habe, dass “eine Reihe von SMS, welche sich in der Datenbank befinden, nicht mit in die Berechnung der der Anklage zugrunde gelegten Anzahl eingehender SMS eingeflossen sind” habe sich dies aber “nicht auf die SMS mit identischen Datumsstempel, sondern auf solche” mit anderen technischen Unvollständigkeiten bezogen.

Die Verlesung wurde von Rechtsanwalt Gubitz mit der rhetorischen Frage kommentiert, “was man sich noch an Unwahrheiten anhören muss?” Es stelle sich vielmehr auch Frage, welche Konsequenzen das Gericht aus der Differenz zwischen Aussage und schriftlicher Stellungnahme für sich ableite. Die Verteidigung sah sich demgegenüber in ihrem Eindruck bestätigt, dass sich zumindest die betroffene Sitzungsvertreterin offenbar für unfehlbar halte. Dies werfe aber einen Schatten auf das Dogma der Staatsanwaltschaft als ”objektivste Behörde der Welt”.

 

Erneuter Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter

Nach einer weiteren, knapp zweistündigen Unterbrechung zur Ausarbeitung unverzüglich zu stellender Anträge, verlas Rechtsanwalt Uwe Bartscher stellvertretend für die übrigen Verteidiger im Namen aller Angeklagten einen erneuten Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter der Kammer. Die Verteidigung habe bereits in der vorigen Woche angemahnt, dass die Anklage nur dann als hinreichend konkretisiert zu betrachten sei, wenn die Franchiseverträge, auf der das angeklagte Firmengeflecht der Angeklagten von angeblich 350 Firmen beruhe, Verteidigung und Gericht zur Kenntnis gegeben würden. Die Anklage selbst nenne nur einen Bruchteil der in ihr kolportierten 350 Firmen im In- und Ausland namentlich und habe überhaupt nicht dargelegt, wie diese Zahl zustande gekommen sei. Die Kenntnisnahme der Franchiseverträge sei jedoch für die Prüfung der Behauptung, die Angeklagten hätten diese Firmen beherrscht, wesentlich und erforderlich.

Die Kammer habe erklärt, diese “Papierasservate” befinden sich bei der Bezirkskriminalinspektion in Kiel. Dort seien diese  irgendwo in 40 bis 50 Umzugskartons in einem kleinem Raum gelagert. Ein Versuch der Rechtsanwälte Dr. Gubitz und Dr. Molkentin, Einsicht in diese zu nehmen, sei jedoch nach mehrstündiger Zuwarterei der Verteidiger gescheitert, da die Kriminalpolizei keinen unbeaufsichtigten Zugriff gestattete, eine Abklärung über die zuständige Kriminalbeamtin, die Staatsanwaltschaft und das Gericht nicht zeitnah möglich war und die Anwälte nicht bereit waren, ihre Verteidigungsstrategie der Polizei offenzulegen. Der Kammervorsitzende habe schließliche die Anordnung getroffen, eine Einsichtnahme sei nur unter “optischer Überwachung” zulässig. Dies könne nur bedeuten, dass die Kammer die Gefahr sehe, dass die Verteidiger die Beweismittel manipulieren könnten. Nach Abwägung mit dem Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren und eine hinreichende Verteidigung stehe jedoch, wie die Verteidiger Dr. Gubitz und Dr. Molkentin in ihrem früheren Antrag ausführten, ein milderes Mittel für den Eingriff in das entsprechende Grundrecht zur Verfügung, in dem das Gericht eine Kopie der Verträge zur Hauptakte nehme. Dieser Antrag sei jedoch mit dem heutigen Beschluß und der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Verteidiger keinen Anspruch auf Fertigung von Kopien, sondern lediglich ein Recht auf Besichtigung habe, währenddessen es sich selbst Ablichtungen anfertigen könne. An diesem Beschluß hätten die von den Angeklagten abgelehnten Richter auch mitgewirkt.

Weder die Namen aller angeblichen insgesamt 350 Franchisenehmer noch die Verträge befänden sich in der Akte. Dies stelle einen Verstoß gegen das Prinzip der Aktenvollständigkeit dar und mache die Anklage unzulässig. Die Kenntnis dieser Verträge sei für die Verteidigung jedoch unerläßlich, der Zeitaufwand zur Aufarbeitung durch die Verteidiger aber unzumutbar. Der Hinweis der Kammer, es sei mit Blick auf §147 StPO unzulässig, die Asservate in Kopie zum Bestandteil der Akte zu machen, gehe fehl, sofern die Verteidigung lediglich die Vervollständigung einer insoweit unvollständigen Akte erwarte. Soweit der Vorsitzende am heutigen Tag erklärt habe, die Modalitäten der Kentnisnahme der Verträge nicht kennen zu können und die Kammer sich nunmehr “bemühen werde”, die Kartons in das Gerichtsgebäude für eine einfachere Einsichtnahme zu verlegen, zeuge dies von einer “inneren Haltung”, die befürchten lasse, dass die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richter gegenüber den Angeklagten erheblich beeinträchtigt sei. Noch immer habe das Gericht die Verträge nicht selbst zur Kenntnis genommen, die jedoch erhebliche Relevanz für die Tatvorwürfe entfalteten. Schließlich werde diesen nicht vorgeworfen, die mutmaßlich Opfer unmittelbar geschädigt, sondern sich dazu eines Firmengeflechts bedient zu haben.

Die “Weigerung des Gerichts”, diejenigen Unterlagen, die angeblich die Anklage konkretisieren sollen, zu den Akten zu nehmen und der Verteidigung Kopien der angeblichen Papierasservate zur Verfügung zu stellen, sei “willkürlich” und lege daher den Verdacht nahe, dass die Arbeit der Verteidigung “erschwert, ja unmöglich gemacht werden” solle, wenn die Verteidigung gezwungen werde, parallel zur laufenden Hauptverhandlung sowohl umfangreiche Recherchen in der zur Verfügung gestellten Datenbank vorzunehmen, als auch die enorm zeitaufwendige Arbeit zu stemmen, die Papierasservate zu sichten und abzulichten. Allein die Tatsache, das das Gericht ohne ausreichende Aktenkenntnis verhandele, begründe für sich bereits die Besorgnis der Befangenheit.

Der Verteidiger des Angeklagten Mirko H., Dr. Riettiens fügte den Ausführungen seines Kollegen die Bemerkung hinzu, es sei “skandalös, das die Kammer solche Entscheidungen” treffe, obwohl sie offenbar “bis heute nicht” von den Beweismitteln Kenntnis genommen, mit Bezugnahme auf die sie zuvor aber schon die Zurückweisung einer Zuständigkeitsrüge begründet habe.
  

Die Staatsanwältinnen vermochten die Besorgnis der Befangenheit nicht zu teilen. Das Gericht sei der Verteidigung in ihrem Bemühen der Verlegung der Asservate ins Landgericht bereits überobligatorisch entgegengekommen. Man sehe nicht, wie dieses Bemühen, der Verteidigung die Arbeit angenehm zu gestalten, eine Befangenheit zuungunsten der Angeklagten begründen solle. Ausserdem sei es nicht erforderlich, die Datenbank erneut auszuwerten, dies habe der beauftragte Sachverständige bereits getan. Dies wurde von der Verteidigung mit kollektivem Gelächter quittiert. Rechtsanwalt Gerald Goecke erklärte dazu spöttisch, man müsse wohl erwägen, einen weiteren Antrag hinsichtlich der weiteren Benennung des Betreffenden als “Sachverständigen” zu stellen.

    

Kammer tritt erneut in Beweisaufnahme ein

Mit der Anordung des Vorsitzenden, die am letzte Verhandlungstag für 10 Minuten begonnene Beweisaufnahme zu wiederholen, wurden die Angeklagten erneut befragt, ob sie sich zur Sache einlassen und machten erneut von ihrem Recht Gebrauch, dies nicht zu tun. Die Verteidiger widersprachen dem Beginn der Beweisaufnahme, dem Widerspruch wurde aber nicht abgeholfen.

Die Rechtsanwälte Gubitz und Molkentin baten dann um Aufklärung, wie die Kammer es verstehe, wenn sie dem von Gubitz angeführten BGH-Urteil beitrete. Wolle die Kammer nun ihre Befassung auf die exemplarischen 53 beschränken oder je nach Belieben zusätzlich? Der Vorsitzende kündigte dazu eine spätere Erklärung an.

 

Verteidigung drängt erneut auf Ablösung einer Sitzungsvertreterin

Im Anschluss bemühte sich die Verteidigung erneut darum, die Strafkammer dazu zu bewegen, auf die Ablösung einer der beiden Sitzungsvertreterinnen hinzuwirken. In Gegenvorstellung zur Ablehnung des ersten Ablösungsgesuchs trug Rechtsanwalt Gubitz hinsichtlich der angeblich rechtswidrigen Behandlung eines Zeugen neue Tatsachen vor: Die Staatsanwältin habe in einem Vermerk behauptet, es sei vor der Befragung des von ihm benannten Zeugen E zu einer “differenzierten Belehrung” hinsichtlich des mutmaßlichen Drogenkonsums eines Angeklagten gekommen, der Gegenstand eines zweiten Fragekomplexes gewesen sein soll. Dies habe in dem Vernehmungsprotokoll jedoch keinen Niederschlag gefunden, ein anderweitiger Fragekomplex sei dort in keinem Wort aufzufinden und bestätige die Staatsanwältin somit nicht ”Es wird sie nicht geben, die zweite Vernehmung”, eine solche habe sie sich “nur ausgedacht”. In Gesamtbetrachtung mit den ebenfalls falschen Behauptungen, sie habe die Datenbank geprüft und die mehr als 200.000 SMS seien nicht in der Anklage aufgeführt, ergebe sich sehr wohl ein Grund auf ihre Ablösung hinzuwirken.

      

Ein vollkommen neues Ablösungsersuchen brachte dann Rechtsanwalt Urs-Erdmann Pause im Namen aller Verteidiger ein, das sich auf die Differenz der schriftlichen Stellungnahme zu der von allen Verfahrensbeteiligten vernommenen mündlichen Äußerung am vorhergehenden Verhandlungstag bezog. Die Verteidigung habe in Anwesenheit des Kammervorsitzenden bei einer Einführungsveranstaltung in die bereits mehrfach Inhalt von Erörterungen gewordenen Datenbank mit SMS-Chat-Vorgängen Einsicht genommen und feststellen müssen, dass ein und dieselbe SMS an eine bestimmte Kurzwahlnummer über 200.000 Mal verzeichnet sei und auch in die Gesamtsumme an diese Nummer gesendeter SMS einfloss, die exakt der Zahl der in der Anklage verzeichneten SMS an diese Kurzwahl entspreche. In der Hauptverhandlung vom 8.Oktober 2009 habe die abgelehnte Staatsanwältin erklärt, dies sei der Staatsanwaltschaft bereits bekannt gewesen und habe man geprüft. Die Doubletten seien in der Anklageschrift nicht enthalten.

“Bereits das war gelogen”, stellte Pause fest, denn “die Doubletten sind in der Anklageschrift angegeben Gesamtzahl” der an dieselbe Nummer gesendeten SMS enthalten. Entweder sei also “unwahr, dies geprüft zu haben oder es ist unwahr, die Prüfung habe ergeben, die Doubletten seien in der Anklageschrift nicht enthalten.” Schließlich stelle die heute verlesene schriftliche Stellungnahme eine erneute Lüge dar, wenn die Staatsanwältin darin erkläre:

“Der Staatsanwaltschaft war bereits vor dem entsprechenden Vorbringen der Verteidigung bekannt, dass sich in der von dem Sachverständigen [...] erstellten Datenbank eine Anzahl von ca. 200.000 eingehenden SMS befindet, welche alle einen identischen Datumsstempel aufweisen. Diese SMS sind in der Berechnung der der Anklage zugrunde gelegten Anzahl von eingehenden SMS enthalten”. Als sie zuvor davon gesprochen habe, “dass eine Reihe von SMS, welche sich in der Datenbank befinden, nicht mit in die Berechnung der der Anklage zugrunde gelegten Anzahl eingehender SMS eingeflossen sind, bezog sich diese Äußerung nicht auf die SMS mit identischen Datumsstempel, sondern auf solche, welche technische Unvollständigkeiten [...] aufweisen.”

Pause stellte klar, es sei gelogen, dass sich die mündliche Stellungnahme der Staatsanwältin nicht auf die über 200.000 Doubletten bezog. Sie habe eindeutig bekundet, diese hätten ausdrücklich keinen Eingang in die Anklage gefunden. Dies habe auch der Vorsitzende selbst so klargestellt. Daher sei es weder Angeklagten, Verteidigern, noch dem Gericht zuzumuten, dass die betreffende Staatsanwältin weiter in diesem Verfahren tätig sei: “Die Staatsanwaltschaft ist zur Wahrheit verpflichtet.”      

Die Staatsanwaltschaft wollte dazu zunächst keine Stellung beziehen.

Verteidiger Dr. Oliver Pragal brachte daran anschliessend seine “Verwunderung” zum Ausdruck, “mit welcher Gleichgültigkeit das Gericht über die Lügen” der betreffenden Staatsanwältin “hinweggeht”. Die Kammer hätte dem Sachverhalt schon von Amts wegen nachgehen müssen.

Rechtsanwalt Uwe Bartscher betonte unter Bezugnahme auf den Antrag, in der Verhandlung vom 8.Oktober 2009 habe die Staatsanwältin zunächst spontan, mit ihrer schriftlichen Stellungnahme sogar “mit Anlauf gelogen”, in dem sie “die frühere Lüge mit einem ganzen Absatz einer neuen Lüge zu rechtfertigen” suchte.

     

Verlesung eines Briefes des Angeklagten Dirk v.W. an eine befreundete Familie sorgt für weitere Verstimmung

Die Verlesung eines von dem in U-Haft befindlichen Angeklagten Dirk von W. an eine befreundete Familie geschriebenen, beschlagnahmten Briefes sorgte dann auch zum Ende des Verhandlungstages für eine weitere Verstimmung der Verteidiger. 

Mit den ironischen Worten “Du wolltest einen Brieffreund im Knast – Den hast du nun!” begonnen, klagte der Mann in dem Schreiben über die unangenehme, hilflose Situation, die er sei mehr als 10 Monaten erdulde: “Man geht mit mir um, als hätte ich kleine Kinder vergewaltigt.” “Trotz ungeklärter Rechtslage steckt man mich 10 Monate ins Gefängnis – Ich glaube man will uns fertig machen!” Insbesondere die Abschiedszeremonien nach Besuchen seines ersten, jungen Kindes, das den Papa auffordert, mit ihm zu kommen, “wünscht man schlimmsten Feind nicht”. Ohne Sportmöglichkeiten habe bereits “starker körperlicher Verfall” begonnen.

Den möglichen Grund für die Beschlagnahme konnten die Verteidiger schließlich nur in den wenigen Sätzen erblicken, die der Angeklagte hinsichtlich seiner mutmaßlichen Beteiligung an der “MintNet”-Gruppe äußerte: MintNet sei nur technischer Dienstleister gewesen und habe die von den Netzbetreibern gemieteten Kurzwahlnummern auch nur an die anderen Firmen weitergegeben. “Alle Regeln, AGB und Billwarning wurden von uns eingehalten”.

Der Verteidiger des Angeklagten, Gerald Goecke, kritisierte die Beschlagnahme und die Tatsache, dass er darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, scharf. Das Beweisthema des beschlagnahmten Briefes sei erheblich zweifelhaft, wenn die Kammer, wie nur aus der Betonung des Wortes “uns” durch den Vorsitzenden ersichtlich werde, meine, aus diesem Wort “Schlüsse zuungunsten seines Mandanten schließen zu können oder zu wollen.”

Der Prozess wird fortgesetzt.

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Verfasser: BreakingNews
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5 Responses to “ Kiel211: Verteidigung im SMS-Chat-Betrugsverfahren wittert “Lüge” einer Staatsanwältin ”

  1. # 1 Andre nichtsweis Says:

    Na , da könnte man doch denken das die staatsanwaltschaft um keinen preis diesen prozess verlieren darf weil sie ja mit richterlichen beschlüssen durch ganz deutschland gereist ist und die sogenannten kwn dicht zumachen, auch wenn glaubt das sind ja mächtige zahlen im mintnet prozess so sollte man daran denken das es in deutschland firmen gibt die ein jahres umsatz von bis zu 200mil € erwirtschaften.. könnte es sein das vielleicht die angst vor der schadensersatzklage (oder Welle) die droht.

  2. # 2 Jorgen Says:

    Kanonendonner und viel Rauch seitens der Anwälte im Vorfeld – war ja auch nicht anders zu erwarten, immerhin sind auf dem eigentlichen Schlachtfeld ja wohl keine echten Siege zu erringen.

  3. # 3 BreakingNews Says:

    @Jorgen: Leider bin ich noch nicht soweit, die folgenden Verhandlungstage online zu stellen. Aber diese haben schon gezeigt, dass es für die Verteidigung kein Strandausflug wird – und das haben die beiden Staatsanwältinnen auch sichtlich genossen. Das das Geschäft alles andere als moralisch abgewickelt wurde hat insbesondere der letzte Verhandlungstag bewiesen… die Frage aber, ob dieses auch unter den Straftatbestand zu subsumieren sein wird, ist eine vollkommen andere und wird, wenn überhaupt, in dieser Instanz nur vorläufig entschieden werden.

  4. # 4 Jorgen Says:

    @BreakingNews: Dies ist dann der richtige Moment, um Dir erstmal für deine prima Arbeit hier zu danken! Gut, sachlich und dennoch spannend berichtet, mein Respekt! Ich freue mich darauf, deine weiteren Berichte zu lesen.

  5. # 5 BreakingNews Says:

    Dankeschön!!! Ich bedaure, die Berichte im Moment nicht schneller einstellen zu können, da sich mein Anspruch an Ausführlichkeit mit der mir zur Verfügung stehenden Zeit beisst. Daher auch einen großen Dank für die Geduld, die ich meinen Lesern diesbezüglich abnötige! ;-)

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