SMS-Chat-Prozess vor dem Landgericht Kiel
Kiel211: Streit um Aussage selbständiger SMS-Chat-Franchisenehmerin auf “Sex-Schiene”
Tuesday, 27.October 2009 um 23:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung, Wirtschaft
Mit weiteren heftigen Auseinandersetzungen zwischenVerteidigung auf der einen, Gericht und Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite sowie der Vernehmung einer ersten Franchisenehmerin und selbstständigen SMS-Chat-Betreiberin ist am Dienstag der achte Verhandlungstag im Prozess um mutmaßlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrug gegen drei Betreiber von SMS-Chat-Diensten sowie drei weiteren, wegen Beihilfe dazu angeklagten, angeblichen Strohmännern fortgesetzt worden. Die Verteidiger bestreiten auch weiterhin Straf- und Beweisbarkeit des angeklagten Umstands, mit dem von den drei Hauptangeklagten angeblich beherrschten Konglomerats an Satellitenunternehmen seien arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern geködert und zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger SMS-Kurzwahlnummern verführt worden. Für 1,99 Euro pro SMS sollen die Geschädigten keinen Kontakt zu realen Traumpartnern erhalten haben, sondern bezahlten Animateuren zugeleitet worden sein, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt über 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.
Lautstarke Auseinandersetzung um Aktenvollständigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten
Noch bevor die Zeugin gehört werden konnte entbrannte zwischen den Prozessbeteiligten eine heftig ausgetragene Auseinandersetzung über die strafprozessrechtliche Zulässigkeit ihrer Einvernahme. Sie entzündete sich an dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten Heiko A., Dr. Michael Gubitz, die Sitzung zu unterbrechen, um Einsicht in zwei zugehörige Franchiseverträge und drei Vernehmungsprotokolle nehmen zu können. Daneben richtete sich der Anwalt gegen die wiederholte “Theaterspielerei” einer der Staatsanwältinnen. Er werde es sich künftig vorbehalten, zu beantragen, die “Grimassen” protokollieren zu lassen. Dafür erntete er ein schnippisches “Sie überhöhen, wie sie es ständig tun”von Seiten der angesprochenen Sitzungsvertreterin. In dem folgenden Wortwechsel sprach Gubitz von einem “widerlichen” Verhalten, die Angesprochene erwiderte, dies sei “lächerlich”, und fügte spöttisch an, man werde aber künftig auf die “empfindliche Haltung der Verteidigung” Rücksicht nehmen. Weitere Scharmützel unterband das Gericht zunächst mit dem energischen Hinweis eines Beisitzers, das es die Verhandlung störe und man darum bitte entsprechende Verhaltensweisen zu unterlassen.
Doch die weitere Beanstandung des Rechtsanwaltes Gubitz, die Verteidigung müsse sich mit “Schnipseljagden und Puzzlespielen” bezüglich fälschlich einsortierter Aktenbestandteile befassen, die den Anschein verfestigten, die Verteidigung solle “gezielt behindert werden”, führte schliesslich zu einem kurzen, lautstarken Disput mit demselben beisitzenden Richter, in dem der Anwalt diesem vorwarf nur “rumzupöbeln” und “überhaupt nicht zuzuhören, wenn die Verteidigung wesentliche Anliegen vorbringe. “Das sie sich nicht an die StPO halten wollen” sei hinreichend klar geworden, aber “es gibt hier noch welche, für die das kleine Büchlein gilt!” rief Gubitz und hielt dabei den entsprechenden Standardkommentar des Gesetzes in die Höhe.
Rechtsanwalt Gerald Goecke, Verfahrensbevollmächtigter des Angeklagten Dirk von W., schloss sich seinem Kollegen an: Die Verteidigung werde durch die Aktenunvollständigkeiten massiv behindert. Er selbst habe keine Gelegenheit gehabt, sich so vorzubereiten, wie das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Ihm dies vorzuenthalten zeuge von einem “schlimmen Rechtsverständnis”. Von der Staatsanwaltschaft erntete er dafür den Zwischenruf: ”Jetzt geht das wieder los!” Der Anwalt erhob dessen ungeachtet schwere Vorwürfe gegen das Gericht, das “den Anschein erwecke”, der “perfektionierte verlängerte Arm der Staatsanwaltschaft” zu sein, wenn das Gericht alle Vorbringen “ohne Konsequenzen hinnehme”. Jedenfalls widersprach er der Vernehmung der Zeugin.
Verteidiger Dr. Gubitz widersprach der Vernehmung genauso und beantragte darüber hinaus eine Unterbrechung, um Kopien des betroffenen Fachs eines Beschuldigtenbandes zu fertigen und diese in entsprechender Zeit durcharbeiten zu können: ”Ich hatte die Zeit nicht, im Landgericht liegende Asservate durchzuarbeiten!” Die Akte sei insoweit unvollständig und fehlerhaft und er somit nicht ausreichend präpariert für die Vernehmung der Zeugin.
Doch auch diese Anträge fanden nicht die Zustimmung der Kammer, die die Widersprüche gegen die Vernehmung mit der Begründung zurückwies, die Franchiseverträge seien als Asservate zu behandeln und würden beim Landgericht zur Einsichtnahme vorgehalten. Dies sei seit zwei Wochen bekannt.
Gubitz reagierte daraufhin mit einem weiteren Antrag auf Sitzungsunterbrechung zur Fertigung von Kopien: ”Ich weigere mich, wie am Nasenring [durch die Vernehmung] geführt zu werden!” Dem schloß sich der Verteidiger des Angeklagten Norman W., Jan Smollich, in dessen Namen an. Dies gelte erst recht für die Verteidiger von außerhalb: “Wir können es zeitlich nicht leisten!” Auch Rechtsanwältin Sabine Marx und Uwe Bartscher schlossen sich für ihre Mandanten Heiko H. und Dirk von W. an.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zeigte sich verständnislos. ”Wenn sich die Verteidigung nicht in der Lage sieht”, ihren Aufgabenbereich wahrzunehmen, solle man sich doch von der Beiordnung als Pflichtverteidiger entbinden lassen bzw. die Wahlverteidigung zurückzugeben. Das provozierte den Zwischenruf von Dr. Gubitz: “Das hätten sie wohl gern!” Die Anklägerin fuhr in ihren Ausführungen fort, die Kammer habe der Verteidigung jedenfalls ausreichend Zeit und Möglichkeit zur Vorbereitung gewährt.
Der Kammervorsitzende lehnt eine entsprechende Anordnung zur Unterbrechung der Hauptverhandlung ab, so dass Gubitz beantragte, einen Gerichtsbeschluß herbeizuführen. Dies kommentierte der beisitzende Richter mit der Frage ”Wird das jetzt bei jeder Zeugin so sein?” und löste damit weitere Proteste derVerteidigung aus, deren der Vorsitzende mit dem Hinweis auf die §145 Abs.1 und Abs.4 StPO zu unterbinden suchte:
§145 StPO
(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.[...]
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
Gubitz reagierte scharf: ”Die Vorschriften sind mir alle bekannt! [...] Soll das heißen, dass sie mir androhen, das Verfahren auszusetzen und mir die Kosten aufzubürden?” Der Vorsitzende erwiderte, dies sei nur ein Hinweis auf die Rechtsvorschriften gewesen. Darüber entbrannte erneut eine heftige Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Anwalt um den rechtlichen Hinweis hinsichtlich des §145 StPO bat. Die Staatsanwaltschaft verurteilte dies als wiederholtes “Stilmittel” der Verteidigung, die durch stetige ”gebetsmühlenartige Wiederholung” zur Verzögerung des Verfahrens beitrage, obwohl das Gericht “gutwillig” sei und sich um Kompromiß bemühe. Das Gericht erteilte den rechtlichen Hinweis nicht, erklärte sich aber bereit, die Zeugin an diesem Verhandlungstag nur zu Dingen zu vernehmen, die nicht die Franchise-Verträge betrafen.
Zeugin beschreibt eigenständigen Betrieb eines SMS-Chats: Fast ausschließlich auf “Sex-Schiene” gearbeitet
Mit einer 33-jährigen ehemaligen Chatterin nahm dann die erste Zeugin im Saal Platz, die durch einen Franchisevertrag mutmaßlich an das Unternehmen MintNet gebunden gewesen sein soll. Sie hatte zunächst als Angestellte in einem der MintNet-Guppe zugerechneten Firma gearbeitet, bis sie ein Arbeitsverhältnis bei einem ehemaligen Arbeitskollegen aufnahm, der auf Franchise-Basis einen eigenen SMS-Chat betrieb. Zusammen mit diesem und einer Freundin chattete man schichtweise jeweils am eigenen PC von zu Hause aus mit Kunden über eine eigene, von MintNet angemietete Premium-SMS-Kurzwahlnummer, bis der Franchisenehmer plötzlich verstarb. In dessen Vertrag war die Frau schließlich eingestiegen, um den SMS-Chat-Dienst weiterführen zu können. Die Angeklagten kannte die Zeugin aber nicht.
Die Zeugin erklärte, zunächst von Mai bis September 2007 in einem Mini-Job bei dem Franchisenehmer tätig gewesen zu sein. Hatte sie für ihre Beschäftigung zuerst 5,- Euro pro Stunde erhalten, wurde sie nach einem Systemwechsel pro eingehender SMS bezahlt und kassierte pro Kurzmitteilung 18 Cent. Dann sei ihr Arbeitgeber überraschend gestorben. Eines Tages sei er nicht zu seiner Schicht im Chat erschienen, auf Anrufe habe er nicht reagiert. Sie und ihre Kollegin seien dann zu dessen Wohnung gefahren, wo man den Mann tot in seiner Wohnung auffand.
Noch am gleichen Abend habe man den Ansprechpartner des verstorbenen Arbeitgebers bei der Firma MintNet, den Zeugen WA angerufen, dessen Nummer man aus dem persönlichem Addressbuch des Toten entnommen hatte. Die Zeugin beschrieb, sie habe einen Termin mit diesem vereinbart und ihn bei sich zu Hause getroffen. WA habe erklärt, er würde alles in die Wege leiten, damit sie und ihre Kollegin den SMS-Chat übernehmen könnten. Zweimal habe sie ihn in den Räumen der Firma MintNet getroffen, um Vertragsangelegenheiten zu regeln. Sein Büro sei das erste auf der rechten Seite gewesen. ”Unsere Tätigkeit änderte sich zunächst nicht.”, beschrieb die Zeugin. Man habe die Alt-Kunden wie zuvor weiter betreut. Um die Werbung habe man sich zunächst nicht kümmern müssen, da der verstorbene Vorgänger lange im Voraus Werbung in Zeitungen geschaltet hatte. Von Oktober 2007 bis April 2008 habe sie ihren SMS-Chat-Dienst mit der Kollegin weiter betrieben, bis sie ihren Part an ihren Freund übergab und aus dem Geschäft ausstieg.
Dieses Geschäft habe nach Worten der Zeugin darin bestanden, “fast ausschließlich die Sex-Schiene” zu bedienen. Auf die Frage des Vorsitzenden, was die Kunden denn auf der Sex-Schiene so gewollt haben, antwortete die Zeugin freimütig und wie selbstverständllich: “Einen runterholen wollten die sich! [...] Die meisten waren so!” Die “Sex-Schiene” habe man auch durch entsprechende Anzeigenschaltungen beworben, ihr Arbeitgeber habe zu Beginn den Grundsatz “Sei versaut, dann klappt das schon!” ausgegeben. Entsprechend sei die Kundschaft gewesen. Nur eine Minderheit hätte einfach jemanden “zum Quatschen” gebraucht und tatsächlich Kontakt gesucht. Bei diesen sei der Chat aber ”schnell im Sande verlaufen”. Der größte Teil der Kunden sei “krass” gewesen und innerhalb der ersten drei SMS ”zur Sache gekommen”. Jeder Kunde sei zunächst mit einer automatisch generierten SMS im Chat willkommen geheissen worden, in der auf die Kostenpflicht von 1,99 Euro pro SMS und die AGB hingewiesen wurde. Viele hätten daraufhin ablehnend geantwortet. Gewonnen habe man die Kunden ausschließlich über bundesweit in Wochenzeitungen geschaltete Annoncen. Darin sei eine 0171er-Nummer aufgeführt gewesen, hinter der “n.T.” vermerkt war. Dies sollte “nach Tarif” bedeuten. “Das soll so” habe ihr früherer Arbeitgeber einmal gesagt. Die erste SMS sei noch zum normalen Tarif zu versenden, die folgenden dann kostenpflichtig gewesen.
Um ihre Arbeit aufnehmen zu können, habe sie sich über eine bestimmte URL mit Namen und Passwort auf einer Webseite eingeloggt, um das Chat-Programm zu starten, mit dem sie mit den Kunden in Kontakt treten konnte. Zugang und Passwort habe man dabei von MintNet bekommen. Vertragspartner sei jedoch die TMP Callcenter Service GmbH gewesen, die auch die Abrechnungen für ein- und ausgehende SMS fertigten. Dieser Unterschied habe sie selbst aber nicht interessiert: “Das war nicht relevant für mich, [...] hat schon seine Richtigkeit so”, erklärte die Zeugin. Ihre Ansprechpartner nach dem Tod ihres Chefs seien WA gewesen, der “so eine Art Subunternehmer von MintNet” gewesen sei. Daneben standen zwei weitere Mitarbeiter zur Verfügung, die zum Teil auch in die Chats hineinschauen konnten.
Doch das Geschäft “lief nicht berauschend”, so die Frau. Mit wenigen Neukunden und nur ca. 15 Stammkunden, von denen 14 auf der “Sex-Schiene” liefen, habe man nach dem Tod des Arbeitgebers zu zweit nicht mehr als 1500,- bis 2000,- Euro im Monat verdient. ”Wir waren nur ein kleiner Fisch, [...] haben keine 10.000,- Euro im Monat verdient”. Dies habe man von anderen bekannte Chatbetreibern jedenfalls gehört.
WA habe die schlechten Ergebnisse auch bemerkt und Umsatzsteigerungen gefordert: “Wir sollten uns mehr reinhängen!” Er habe vor weiterer Umsatzschwäche gewarnt und angedroht, man “würde sonst rausfliegen”. Zwischenzeitlich habe man sogar Werbeanzeigen stonrieren müssen, weil man diese nicht mehr habe bezahlen können. Den Einnahmen von 98 Cent pro eingehender SMS standen Kosten für Grundgebühren und ausgehende SMS, Werbung in Zeitungen, und eine von MintNet angemietete Handynummer entgegen. Man hätte auch fiktive Profile auf Internetseiten von MintNet mieten können, doch WA habe wegen der zusätzlichen Kosten davon abgeraten.
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft woher die Handynummer stammte, die man von dem verstorbenen Arbeitgeber übernommen habe, erklärte die Zeugin, dies nicht mehr zu erinnern. Auch auf Vorhalt ihrer Aussage bei der polizeilichen Vernehmung, es habe sich nicht um ihre eigene Nummer, sondern eine von der Firma MintNet erhaltene gehandelt, erklärte sie, dies nicht mehr zu wissen. Ebenfalls nicht erinnerlich war der Zeugin, ob es noch irgendwelche Arbeitsanweisungen gegeben habe. Gegenüber der Polizei hatte sie noch ausgesagt, Hauptsache sei gewesen, dass der Umsatz stimmte. Man solle jedoch nicht mit Minderjährigen chatten und keinen Sex mit Tieren beschreiben.
Weitere Kritik an Staatsanwaltschaft und Gericht in Stellungnahmen der Verteidiger
Die Verteidiger stellten der Zeugin demonstrativ keine Fragen, bewerteten die Vernehmung in anschließenden strafprozessualen Stellungnahmen aber als entlastend, nicht ohne Anklägerinnen und Gericht scharf zu kritisieren.
Rechtsanwalt Dr. Gubitz stellte erneut die Frage in den Raum, warum man die Zeugin heute gehört habe, während das Gericht stets den Beschleunigungsgrundsatz ins Feld führe und der Verteidigung notwendige Unterbechungen verwehre. ”Warum habe wir die Zeugin heute gehört?” Sie habe fast ausschließlich auf der “Sex-Schiene gerabeitet, die hier nicht angeklagt sei und keine Vorgaben oder Anweisungen erhalten. “Für was steht sie? Für die Haltlosigkeit der Anklage!” erklärte der Verteidiger. Es habe “keine marionettenhafte Abhängigkeit zu den Angeklagten” gegeben, die Zeugin habe diese nicht einmal gekannt. Fraglich sei schon, welchen der exemplarischen Fälle aus der Anklage sie überhaupt betraf. Schließlich sei sie durch das Gericht noch nicht einmal nach der Kurzwahlnummer gefragt worden, empörte sich Gubitz: ”Wie soll das dann mit den Fällen der Anklage verknüpft werden?”
Die Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft erwiderten auf die Frage, dass der von der Zeugin genannte WA das Bindeglied zwischen MintNet und den Franchisenehmern gewesen sei. Auch sei die “Sex-Schiene” nach Meinung des OLG Schleswig durchaus für den vorliegenden Fall relevant: Danach habe keinerlei Anlaß bestanden, sexuelle Kommunikation aus der Anklage zu extrahieren, soweit die Chatmoderatoren persönlichen Kontakt vorgespiegelt hätten.
Verteidiger Gerald Goecke konterte diese Aussage mit dem Hinweis, die zitierte OLG-Passage sei “gar nicht einschlägig”. Die Vernehmung der Zeugin habe damit nichts zu tun: Sie habe von “Stammkunden” gesprochen, die “ganz schnell zur Sache” gekommen seien - mit längerfristiger Kontaktanbahnung habe dies nichts zu tun gehabt.
Stattdessen sei “die Frage aufzuwerfen, wie wir damit umgehen sollen, was wir hier auf den Tisch geknallt bekommen!” Seien nun die in der Anklage exemplarisch aufgeführten 53 Einzelfälle oder das, was die Zeugin ausgesagt hat, typisch für das Geschäft der SMS-Dienstleister gewesen?
Der Anwalt von Norman W., Jan Smollich, betonte, dass die Zeugin sowohl die Praxis von Willkommens-SMS, Preisangabe und der Übermittlung der AGB bestätigt habe. Dies hätten die drei Hauptangeklagten immer wieder beteuert. “Was ist daran strafbar?”
Gerald Goecke fügte hinzu: “Wir müssen das Bewußtsein wachhalten für die Denkweise der Verteidigung, was die Sichtweise der in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten ist!” Es zeuge von keiner fairen Gestaltung eines Verfahrens, der Zeugin ohne vorliegende Franchiseverträge keine entlastenden Tatsschen entgegenhalten zu können. Die Asservate bestünden aus 38 Ordnern à 200 Seiten, also 8000 Seiten Papier. “Wie soll man das organisieren?”, fragte der Verteidiger in Richtung der Kammer.
Die Sitzungsvertreterinnen der Anklagebehörde entgegneten, es sei “unverschämt”, das an diesem Punkt erneut zu thematisieren, obwohl sich das Gericht sehr bemüht habe, der Verteidigung entgegen zu kommen. Daher sei es ebenso ”unverschämt, jetzt wieder Prozeduren zu verlangen, die es ihnen abnimmt, ihre Arbeit zu tun” und zumutbar, jeden Blick zu tun, auch wenn man das nicht für nötig zu erachten glaube, stattdessen aber ständig Ansprüche an das Gericht zu stellen.
Der Prozess wird fortgesetzt.
[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich nunmehr unter http://Kiel211.de/SMSChat ]


