Mega-Verfahren kurzzeitig von fast allen guten Anwälten verlassen
Kiel211: Verhandlungstag im SMS-Chat-Prozess endet in Eklat
Thursday, 29.October 2009 um 23:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung, Wirtschaft
[Umfangreich ergänzter Artikel zur Erstmeldung Kiel211vorab: Eklat im SMS-Chat-Prozess – Verteidiger verlassen Gerichtssaal]
Nach acht spannungsgeladenen und in teilweise vergifteter Atmosphäre geführten Verhandlungstagen im Betrugsprozess gegen die Betreiber von SMS-Chat-Diensten ist es am Ende des neunten Prozesstags vor dem Landgericht Kiel zu dem sich bereits lange ab-zeichnenden Eklat gekommen. Einer der Verteidiger des Hauptangeklagten Dirk von W., Rechtsanwalt Gerald Goecke, verließ nach einer Äußerung der bereits über das gesamte Verfahren an den Scharmützeln mit der Verteidigung beteiligten Sitzungsvertreterin der Anklagebehörde, die alle anwesenden Anwälte als schwere Beleidigung auffassten, aus Protest den Gerichtssaal 232. Im weiteren Verlauf schlossen sich ihm die Verteidiger Dr. Harald Riettiens und Jan Smollich nach Absprache mit den zweiten Verteidigern der jeweiligen Mandanten Mirko H. und Norman W., Urs-Erdmann Pause und Egbert Smollich, demonstrativ an.
Verlesung weiterer “Chat-Bibeln” für spezielle Kundenkreise
Zuvor war der Verhandlungstag mit weiteren Verlesungen von Arbeitsanweisungen, sog. “Chat-Bibeln” bestritten worden. Wie schon an früheren Verhandlungstagen verlesen, behandelten auch diese Schriftstücke aus dem Jahr 2006 das allgemeine Verhalten der Animateure, wie die Klassifizierung der verschiedenen Kunden-Typen, waren aber spezifisch auf besondere Kundenkreise abgestimmt. Danach habe es bei den SMS-Chat-Diensten auf homosexuelle, sado-masochistische und Fetisch-Kunden spezialisierte Teams gegeben, denen ausführlich der Sprachgebrauch zu einschlägigen Praktiken der entsprechenden Szenen erklärt wurde.
“Ein erfolgreicher Animateur sind wir, wenn wir es schaffen, unseren Kunden eine Illusion zu verkaufen”. Ziel sei es, “den Kunden von uns abhängig zu machen” Das erfordere, sich mit dem Profil, das der Kunde anschreibt, zu identifizieren, stets auf die Wünsche des Kunden einzugehen, “und ihn davon überzeugen, dass wir das Produkt seiner Begierde” und auch den Preis der SMS wert sind, hieß es einleitend auch in der aktuell verlesenen Abhandlung für das “Team 6 – Gay”. Der erste Eindruck gegenüber dem Kunden sei dabei immer entscheidend, denn “in den ersten drei Sekunden entscheidet sich Sympathie oder Antipathie”. Das bedeute, schnell “Nähe zu schaffen und eine Beziehung aufzubauen”.
Das sog. “Nummernspiel” sei nur mit Vorsicht anzuwenden. Es bringe zwar kurzfristig viele SMS, aber der Kunde erkenne schnell, dass es nicht funktioniert und verliere die Lust. Vielmehr müsse man als Chatter zeigen, dass “unser Anliegen ein reales Date ist.” Dies bedeute aber, eine ungefähre Vorstellung vom Kunden zu haben. Dazu seien Aussehen, Größe, Beruf und mögliche gemeinsame Interessen zu ermitteln. Wichtig dabei sei, alle diese Daten, wie die Informationen zum Pseudo, zu speichern.
Jeder Kunde werde im Verlauf versuchen, von der teuren Nummer wegzukommen und alternative Kontaktmöglichkeiten erfragen. Hier gelte es, den Kunden bei den SMS zu halten, in dem man vorgebe, zur Zeit keinen Internetanschluss zur Verfügung zu haben, weil der PC kaputt oder vom Ex-Partner mitgenommen worden sei, wegen Umzugs oder aus sonstigen schlüssigen Gründen. Auch “vom Thema Telefonnummern müssen wir weg!” heißt es weiter in dem Handbuch. Wenn man jedem gleich die Nummer gäbe, würde ja nur noch das Handy klingeln. Hier gelte es, dem Kunden zu erklären, wenn er es ernst meine, werde er bis zu einem realen Treffen abwarten können.
Eine frühere Klassifizierung der Kunden in verschiedene Typen wurde um einen erweitert:
“Typ Fetischkunde – 20 bis 60 Jahre” will keinen normalen Sex, auch kein Date. Er tastet sich vorsichtig an den Animateur heran. Zuvor sei auch hier stets das Alter abzufragen.
Bei der Verabredung von Dates, zu denen es niemals kommen werde, sei darauf zu achten, keine abgelegenen Orte, Hotels oder Einrichtungen zu wählen, für die man Eintrittskarten besorgen muss, sondern Lokale, Einkaufspassagen oder Sehenswürdigkeiten vorzuschlagen. Wichtig sei danach die rechtzeitige Absage, ungefähr vier bis 2 Stunden vor dem gewählten Termin. Der Grund der Verhinderung solle dabei realistisch klingen, und dürfe sich nicht wiederholen. Daher sei stets zu prüfen, welche Gründe bei vorigen Absagen verwendet worden sind.
Das Bewußtsein, dass man sich in einem rechtlichen Graubereich bewege, machen zahlreiche Warnungen an die Animateure deutlich, dass man für gewisse Dinge “gerichtlich belangt werden” könne. Dazu gehöre, Sex-Dialoge mit Minderjährigen anzufangen oder zu erklären, das man auch 1,99 Euro/SMS bezahle. Außerdem “sind wir gesetzlich gehalten, uns zu outen”, wenn man entlarvt werde.
Die weitere Verlesung ausführlicher Begriffserklärungen und Beschreibungen der im Chat zu beschreibenden Handlungen aus dem Fetisch- und Sado-Maso-Bereich geriet dabei zu einer akustischen Safari durch die Wüste sexueller Spielarten, die nicht nur der Vortragende als zutiefst erschöpfend empfand.
In die Kategorie erotischer Kommunikation gehört auch das sog. “Jamba-Spiel”, das in dem Handbuch eine solch detailreiche Darstellung fand, dass der verlesende Beisitzer das Beweismittel kurzzeitig und mit der Bemerkung an den Vorsitzenden weiterreichte: “So, nun muß ich mal unterbrechen, sonst fange ich gleich an zu lachen!”:
Dieses “Spiel”, so die Anweisung, sei der Nachtschicht vorbehalten und nur bei 18 bis 25-jährigen Kunden anzuwenden, weil es auf alle anderen Kunden eher “abschreckend” wirken könne. Dabei werde der Kunde zunächst nach einem kleinen “sexuellen Gefallen oder einer Wette” gefragt. Habe man ihn mit Andeutungen, es handele sich um “etwas intimes, verdammt versautes” richtig “heiß” gemacht, könne man als ausschließlich weiblicher Pseudo mit der Erklärung fortfahren, man habe sich für das Handy bei der Klingelton-Firma einen “extra starken Vibrationsalarm bestellt”, und werde sich dieses nun in die Unterwäsche schieben, in der Hoffnung, vom Kunden viele schnelle, kurze SMS hintereinander zu erhalten, um zum “Mega-Orgasmus” zu kommen. Man solle doch versaute Sachen oder am besten immer nur einen Buchstaben, oder die gleiche SMS immer wieder senden. Die Unlogik, den Kunden dennoch immer weiter anschreiben und zu neuen SMS animieren zu können, obwohl das angebliche Handy anderswo als in der Hand ist, fällt diesem nie auf - die wohl so erzielte Blutleere in gewissen Körperregionen des Kunden hindert offenbar daran, Verdacht zu schöpfen. Das Amüsement darüber einte für einen kurzen Moment sowohl Verteidigung, wie Staatsanwaltschaft und Gericht.
Verteidigung sieht sich in ihrer Einschätzung der Rechtslage bestätigt
Danach gingen die Beteiligten jedoch mit strafprozessualen Stellungnahmen zu der Verlesung wieder auf Konfrontationskurs.
Dr. Michael Gubitz erklärte, er gehe davon aus, dass man sich die Handbücher nur deshalb anhöre, weil sich die Beweisaufnahme auch auf entlastende Beweise zu erstrecken habe. “Wenn jetzt noch jemand glaubt, dass da Beziehungen angebahnt werden sollten”, sei diesem nicht mehr zu helfen. Ein großer Teil deser Chats habe nachweislich einen sexuellen Hintergrund gehabt und sei daher nicht strafbar.
Eine der beiden Staatsanwältinnen erwiderte, das OLG Schleswig habe unlängst eine Haftbeschwerdeentscheidung damit be-gründet, dass die Beschreibung sexueller Handlungen durchaus strafbar sein könne, sofern sich der Kunde in eine fiktive Person verliebt habe, so dass er dazu bereit gewesen sei, auch Gespräche sexuellen Inhalts zu führen und sich konkrete persönliche Treffen ausgemalt habe.
Verteidiger Gerald Goecke erklärte, zu einer “Phantasiewelt” gehöre es, sich auch ein vermeintlich reales Treffen vorzustellen. Es könne dahinstehen, ob tatsächlich eine Beziehung vorgespiegelt worden sei, da jedenfalls dann kein Vermögensschaden vorliege, wenn der Kunde SMS verschickt, um Unterhaltung dafür zu bekommen. Die Wahrheit des Chatinhaltes sei keinesfalls geschuldet, ob der Kunde daran geglaubt habe, sei unerheblich. Es sei mit Telefonsex vergleichbar und somit nicht strafbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man aus dem Gehörten ernsthaft die Möglichkeit der Anbahnung einer Partnerschaft schließen können sollte. Vielmehr habe es sich lediglich um das Ausleben sexueller Phantasien gedreht, die von den Anwesenden nicht ernsthaft bestritten werden können.
Rechtsanwalt Wolf-Rüdiger Molkentin betonte, die Kunden hätten “am Ende ganz genau das bekommen, was sie wollten”. Mit der SMS-Chat-Dienstleistung werde nur ein entsprechender Bedarf bedient, der nicht strafbar ist. Es gehe dabei nicht um Liebe, sondern um Triebbefriedigung.
Ähnlich sah das auch die Rechtsanwältin des Angeklagten Heiko H., Sabine Marx: “Es sei keine Rede von Heirat, Kindern und einer Zukunft, sondern gehe um reine kurzfristige Befriedigung sexueller Bedürfnisse!”
Dr. Michael Gubitz wandte sich schließlich noch einmal gegen die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft: “Rücken sie nun von der Anklage ab? Sollen wir uns nur gegen die bisherigen 23 Mio. SMS oder auch den 24 Mio. SMS mit sexuellem Inhalt zu Wehr setzen?” Die Anklage habe ausdrücklich die SMS mit sexuellem Inhalt aus den Tatvorwürfen herausgenommen. “Wird die Anklage nun erweitert?” Der vorsitzende Richter erwiderte, dass dieses einer Nachtragsanklage bedürfe, bis dahin gelte aber der Eröffnungsbeschluß und sei allein die eingeführte Anklage maßgeblich und nichts weiter.
Verlesung von Arbeitsanweisung zur Neukundengewinnung
In einem weiteren, bei der Durchsuchung der Firmenräume der MintNet GmbH beschlagnahmten, Papier mit Handlungsanweisungen an die Animateure ging es insbesondere um die Neukundengewinnung. Diese sei das “Wirtschaftspotential von morgen!” und daher mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Auch hier gelte: “Die ersten drei Sekunden sind entscheidend, die erste Antwort die wichtigste.” Individuell, frech und witzig sollte sie sein und das Interesse an dem Kunden erkennen lassen, dessen Sympathie erwerben und eine Beziehung aufbauen. Dazu sei dem Kunden das Gefühl zu vermitteln, dass genau er das ist, was man suche. Wichtig sei, möglichst authentisch Emotionen rüberzubringen. Dazu sollten gerne auch Emoticons benutzt werden.
Selbst Zweifel, Hoffnungen und Mutmassungen solle man gezielt einsetzen, statt stets mit plumpen Fragen zu Alter, Name und Wohnort zu beginnen. “Wir müssen den idealen Partner simulieren.” Das bedeute eine klare, verständliche Sprache zu nutzen, Geduld und Zeit zu haben, kommunikativ zu sein und Aufmerksamkeit, Nachdenklichkeit und Kompromissbereitschaft zu zeigen.
Verteidiger Goecke beantragt dienstliche Erklärung des vorsitzenden Richters zur Klärung der Frage, ob sich dieser wegen sechswöchigen Urlaubs ausreichend mit der Anklage habe beschäftigen können
Mit einem weiteren Anliegen bat schließlich der Verteidiger des Angeklagten Dirk von W., Gerald Goecke um das Wort. Es sei eine aufgekommene ”Frage zu klären, ob der mir zugetragene Hinweis zutrifft, das der Kammervorsitzende zwischen Eingang der Anklage und der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung sechs Wochen im Urlaub war.” Zur Begründung zog Goecke mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage einen Schriftsatz des Oberstaatsanwaltes Hoffmann, Abteilungsleiter für Wirtschaftsstrafsachen als Rechtsgrundlage heran. Dieser habe mit Schreiben vom 23.Dezember 2008 den Vorsitzenden einer zunächst zuständigen anderen Strafkammer als der heutigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser früh den Eindruck vermittelt habe, die drei in Untersuchungshaft sitzenden, damals noch Hauptbeschuldigten, aus derselbigen entlassen zu wollen. Als Begründung habe Hoffmann jedoch angeführt, der Richter habe sich in der Kürze der Zeit gar nicht richtig auf den Fall vorbereiten können, um eine solche Entscheidung zu treffen.
Es stelle sich auch hier die gleiche Frage, wenn es stimme, dass der Vorsitzende zwischen Eingang der Anklage und der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich sechs Wochen lang im Urlaub gewesen sei. Denn dann hätte er nur Tage oder gar Stunden gehabt, um sich mit der voluminösen Anklage zu befassen. Wie auch Hoffmann berufe er sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH zum Grundsatz des fairen Verfahrens, das eine Besorgnis der Befangenheit nahelege, wenn eine Eröffnungsentscheidung auf einer zeitlich derart knappen Durchsicht beruhte.
Weil der Kammervorsitzende es mangels Rechtsgrundlage ablehnte, die so beanspruchte dienstliche Erklärung abzugeben, beantragte Goecke eine Unterbrechung, um sich mit seinem Mandanten über die Stellung eines neuerlichen unaufschiebbaren Antrags zu beraten. Das darauf folgende Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit stellte der Vorsitzende zunächst zurück, um zuvor weitere Verlesungen durchführen zu können.
Weitere “Chat-Bibel” verblüfft durch detailreiche Auseinandersetzung mit homosexuellem Kundenstamm
Neben der “Chat-Bibel” eines weiteren Teams, die inhaltlich mit der ersten an diesem Tag verlesenen übereinstimmte, wurde auch ein weiteres Exemplar für ein anderes Team in die Verhandlung eingeführt, dass sich speziell mit dem homosexuellen Kundenkreis befasste, welches über entsprechende Vetriebskanäle (Internetseiten, Annoncen) angeworben wurde.
Unter dem Punkt “Animation und Datenpflege” wurden zunächst auch für dieses “Team 6 – Gay” allgemeine Ziele definiert. Auch hier gehe es darum, die geheimen Wünsche des Kunden zu erfüllen, ihn dadurch ”von uns abhängig zu machen” und “ihm für sein Geld eine schöne Illusion zu verkaufen.” Dafür habe der Kunde “für 1,99 Euro Anspruch auf eine ordentliche Kurznachricht!” Dies mache eine ausreichende Datenpflege notwendig. Alle Fakten, die der Kunde nenne, besondere Chat-Ereignisse und eine Charakterisierung des Kunden, inklusive Sternzeichen seien dazu “penibel und detailreich” ins Kundenprofil einzutragen.
Eine umfangreiche Anlage mit spezifisch homosexuellem Sprachgebrauch, und Teilen der Historie der Homosexuellen-Bewegung verblüffte schließlich. Den Animateuren wurde darin nicht nur detailreich die gesamte Hintergrundgeschichte der roten AIDS-Schleife und des Christopher-Street-Days erläutert, sondern alle szene-üblichen Abkürzungen, deutsche wie englische Begriffe aufgezählt und ihre Bedeutungen beschrieben – inklusive einzelner einschlägiger Praktiken mit ausführlicher Beschreibung von Manipulationen der Geschlechtsorgane. Nach der Verlesung waren die Anwesenden im Saal selbst über die medizinischen Bezeichnungen aller Muskeln aufgeklärt, die einen perfekten “Waschbrettbauch” ausmachen.
Verteidiger widersprechen Verlesung von Chat-Protokoll des ersten geladenen Opfers
Auf Ankündigung des Gerichts, man wolle im Vorwege der, für einen der kommenden Verhandlungstage geplanten, Vernehmung des ersten mutmaßlichen Betrugsopfers das entsprechende Chat-Protokoll durch Verlesung in die Hauptverhandlung einführen, richteten sich die Verteidiger schließlich mit Widersprüchen ihrer Mandanten gegen dieses Vorhaben.
Dr. Michael Gubitz erklärte, es sei der Akte nicht zu entnehmen, woher der für die Erstellung der Datenbank mit den Kommunikationsdaten der Kunden bestellte Sachverständige dieses Chatprotokoll her und wie er dies gewonnen habe. Es sei bislang nicht einmal nachvollziehbar, was dieser überhaupt gemacht habe. “Willkürlich herauspräparierte Teile von Chats” können jedenfalls kein zulässiges Beweismittel sein. Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin fügte dem hinzu, trotz umfangreicher Aktenkenntnis erschließe sich ihm der Ursprung dieses Chat-Protokolls nicht und bat daher um Herleitung: “Helfen Sie mir auf die Sprünge!”
Die so angesprochene Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erwiderte spitz: “Es ist nicht meine Aufgabe, Ihnen auf die Sprünge zu helfen, wenn sie ihren Job nicht machen wollen!”
Der Verteidiger des Angeklagten Dirk von W., Uwe Bartscher, reagierte prompt. Die Worte der Staatsanwaltschaft zeigten, dass es eine solche Herleitung gar nicht gebe. Er sei “überrascht, dass die angeblich objektivste Behörde der Welt” sich weigere, es wenigstens den Angeklagten zu erklären, wenn man es denn den Verteidigern nicht mitteilen wolle. Auch er widersprach der Verlesung.
Dr. Volker Berthold, Anwalt des Angeklagten Rainer S., schloß sich den Widersprüchen seiner Kollegen an. Das Chat-Protokoll im Vorwege der Zeugenvernehmung zu verlesen, verstoße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und sei daher unzulässig.
Die Kammer fasste zu den Widersprüchen zunächst keinen sofortigen Beschluß, so dass der Vorsitzende dem Verteidiger Goecke das Wort erteilte.
Erneute Ablehnung des vorsitzenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit
Goecke brachte einmal mehr die Besorgnis seines Mandanten zum Ausdruck, dass der vorsitzende Richter diesem gegenüber befangen sei und er diesen daher ablehne. In ausführlicher Begründung seines Antrags, trug Goecke dabei vor, zwischen Einreichung der Anklageschrift zu Gericht am 15. Juli 2009 und der Eröffnung des Hauptverfahrens am 1.September 2009 habe sich der abgelehnte Richter für sechs Wochen in einem Brasilien-Urlaub befunden und nach Rückkehr höchstens zwei bis drei Werktage Zeit haben können, um die Entscheidung vorzubereiten. Dennoch habe der Richter an der Entscheidung der Eröffnung angeblich ”unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhalts” mitgewirkt. Weil die Verteidigung davon ausgehe, dass er eine Eröffnungsentscheidung nicht mitgetragen hätte, wenn er im vollen Ausmaß über die Anklage informiert gewesen wäre, sei daher die Befangenheit des Richters zu besorgen.
Wie an früherer Stelle erklärt, bezog sich Goecke dabei ausdrücklich auf die Begründung eines Schriftsatzes der Staatsanwaltschaft Kiel, mit der die Anklagebehörde ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden einer anderen großen Wirtschaftskammer des Landgerichts Kiel gerichtet hatte, weil dieser angedeutet habe, die drei Hauptangeklagten noch vor Weihnachten 2008 aus der Untersuchungshaft entlassen zu wollen. Die Staatsanwaltschaft habe ihr Begehren dabei auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gestützt. Diesem könne er sich nur anschließen, so Goecke. Aus diesem Grundsatz folge der Anspruch eines jeden Angeklagten, das der gesetzliche Richter sich ausreichend Zeit nehme, sich mit dem umfangreichen Aktenmaterial zu beschäftigen. Um den anvisierten Termin für die Hauptverhandlung halten zu können sei ein Eröffnungsbeschluß bis spätestens zum 1. September 2009 zwingend gewesen. Damit sei allerdings der “Anschein erzeugt, dass der Vorsitzende nicht ansatzweise genug Zeit hatte, sich ausreichend vorzubereiten.
Daraufhin ergriff die o.g. Staatsanwältin das Wort zu einer Stellungnahme. Es sei klar und verständlich, dass sich die Verteidigung in einer “schwierigen Lage” befinde und in Ermangelung sachlicher Argumente daher nun versuchen müsse, auf solche “Stilmittel” zurückzugreifen, “um das Verfahren anderweitig zu torpedieren”. Die insoweit bisher von “rechtsirrigen” Argumenten getragenen “kläglichen Versuche” den Prozess mit untauglichen Mitteln zu torpedieren, liessen es fraglich erscheinen, ob es sich dabei noch um eine “gute Verteidigung” handele. Anstatt das Mandat niederzulegen, wolle Goecke als “Wahlverteidiger” natürlich im Angesicht des Mandanten “eine gute Performance hinlegen”, um sein Anwaltshonorar zu rechtfertigen. Es sei an der Zeit, dass man “langsam mit den Spielchen aufhören sollte”.
Dies beantwortete der angesprochene Goecke sichtlich erbost mit dem Zusammenpacken seiner Arbeitsmaterialien, nicht ohne zuvor Sorge dafür zu tragen, dass sein Kollege, Rechtsanwalt Uwe Bartscher im Saal verblieb, um die Verteidigung des Dirk von W. sicherzustellen. Bartscher betonte jedoch, durchaus überlegt zu haben, es seinem Kollegen gleich zu tun: “Ich sitze nur deshalb hier, damit mein Mandant noch verteidigt wird!”
Alle übrigen Verteidiger schlossen sich dem Befangenheitsantrag im Namen der eigenen Mandantschaft an und erklärten, dass der Anfangsverdacht wegen einer Beleidigung zum Nachteil des Kollegen nunmehr überschritten sei, wenn die Sitzungsvertreterin unterstelle, Rechtsanwalt Goecke würde nur aus finanziellen Motiven Anträge formulieren.
Sabine Marx, Anwältin des Angeklagten Heiko H., bekundete ihr “Entsetzen” über die “Fragwürdigkeit” der Äußerungen der Staatsanwältin. Es sei “unmöglich” einem “freiberuflichen Verteidiger vorzuwerfen, dass er Geld verdienen muss”, während man sich selbst um die eigene Rente keine Sorge zu machen brauche. Auch wenn sie selbst als Pflichtverteidigerin nicht angesprochen worden sei, fühle sie sich “trotzdem persönlich angegriffen”.
Dr. Harald Riettiens, Verteidiger des Angeklagten Mirko H. erklärte, sein Mandant schließe sich dem Ablehnungsgesuch an. Das Gericht sei unvorbereitet und halte es nicht für nötig, wesentliche Asservate beizuziehen. Alles das “hätte vorher passieren müssen, was nunmehr nach und nach erfolge”.
Er selbst vereinnahme als Pflichtverteidiger zwar erheblich weniger pro Verhandlungstag als sein Kollege Goecke, es sei dennoch ”beleidigend”, diesem “als Wahlverteidiger finanzielle Motive zu unterstellen.” Er verlange vom Gericht, die Beleidigungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zu unterbinden.
Dessen Kollege, Rechtsanwalt Urs-Erdmann Pause, bemerkte kühl, dass er von der Staatsanwaltschaft jedes sachliche Argument gegen den Befangenheitsantrag vermisst habe.
Auch Rechtsanwalt Alexander Fitza erklärte, dass sich sein Mandant Rainer S. dem Antrag anschließe. Seine Auswahl als Angeklagter habe man schon früher als willkürlich beanstandet. Er “würde hier nicht sitzen”, wenn das Verfahren “anständig vorbereitet wäre”. In Richtung der Staatsanwältin wies der Anwalt darauf hin, dass diese die Kollegen Gubitz und Goecke ständig unterbreche, ohne das ihr das Wort erteilt sei. Wie zum Beweis fuhr diese auch dem noch ausführenden Anwalt mit der Bemerkung “Unsinn” ins Wort, der das zum Anlaß nahm, das Gericht abermals aufzufordern, auf die Ablösung der Betreffenden vom Sitzungsdienst hinzuwirken.
Uwe Bartscher schloß sich dem an: “Ich halte das für zwingend, sich Gedanken zu machen, darauf hinzuwirken”, dass diese von ihrem Dienst enbunden werde, formulierte er seine “Bitte” an das Gericht. Einen weiteren Kommentar enthielt sich der Jurist: “Es verbietet sich, sich auf dieses Niveau zu begeben, der Staatsanwältin zu antworten!” Er sitze “nur deshalb noch hier, damit der Mandant noch verteidigt wird!”
In einem seiner bislang seltenen Redebeiträge richtete dann Verteidiger Egbert Smollich sein Wort an das Gericht. “Nach 50 Jahren Strafverteidigung im gesamten Bundesgebiet” sei er wohl der dienstälteste Jurist im Saal, habe aber bislang noch nie einen solchen ”Geldgier-Vorwurf” gegen einen Rechtsanwalt vernehmen müssen. Dieses “vergifte das Verfahren”, so dass es “nicht nur die Höflichkeit gebiete”, von der Staatsanwältin eine Entschuldigung einzufordern.
Die sah sich jedoch nicht in der Pflicht, erweckte vielmehr den Anschein, den ihr entgegengebrachte Vorwurf der Beleidigung indirekt zu bestätigen, als sie dem Antrag des Verteidigers Dr. Michael Gubitz, die gegen den Kollegen gerichtete Unterstellung nicht wörtlich, aber im Ergebnis zu protokollieren mit dem Kommentar widersprach, das so nicht geäußert, aber “es so ähnlich gesagt” zu haben. Es sei für sie “unverständlich”, wie sich die Verteidigung echauffiere, angesichts der Tatsache, dass sie sich auch und gerade von dem Verteidiger Goecke den Vorwurf der Lüge, der Strafvereitelung im Amt, der Nötigung und der Aussageerpressung habe gefallen lassen müssen, ohne das auch sie gleich Strafanzeige erstattet habe. Die Verteidigung sei auch in Richtung der Kammer “viel weiter gegangen als wir”. Es sei Zeit, dass ”hier einmal die Wahrheit angesprochen wird!” Es könne “nicht sein, dass die Verteidiger hier mit der großen Kelle austeilen, aber selber nichts einstecken können!” Nach diesen Worten erhoben sich dann die Anwälte Jan Smollich und Dr. Harald Riettiens ohne weiteren Kommentar demonstrativ von ihren Plätzen, und verließen den Verhandlungssaal.
Wenige Tage später auf den Vorfall angesprochen, erklärte Strafverteidiger Gerald Goecke, den leitenden Oberstaatsanwalt schriftlich von den Geschehnissen in Kenntnis gesetzt zu haben.
[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich nunmehr unter http://Kiel211.de/SMSChat ]



