Verfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Kiel211: Aktenunvollständigkeiten im SMS-Chat-Prozess wecken Verdacht der Verteidiger
Tuesday, 03.November 2009 um 23:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung, Wirtschaft
Am Dienstag ist der Prozess gegen insgesamt sechs, am Betrieb von sog. SMS-Chat-Diensten mutmaßlich Beteiligten mit der Klärung weiterer Verfahrensfragen und der Verlesung verschiedener Dokumente in den 10.Verhandlungstag gegangen. Erneut kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, nachdem die Anwälte weitere Aktenunvollständigkeiten zur Kenntnis nehmen mußten. Erstmals zeigte auch die Kammer gegenüber der Anklagebehörde eine gewisse Verstimmung angesichts immer neuer aufkommender Lücken in den zahlreichen Unterlagen. Ein für den heutigen Tag geladener Zeuge konnte daher nicht mehr vernommen werden. Die Verteidigung sah nunmehr den Verdacht, dass der ehemalige MintNet-Mitarbeiter und selbst Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe, für eine belastende Aussage gegen die Angeklagten rechtswidrig die Einstellung seines Verfahrens versprochen bekam.
Die Staatsanwaltschaft wirft drei mutmaßlich Hauptverantwortlichen eines Firmengeflechts um das Unternehmen “MintNet” zum geschäftsmäßigen Betrieb von Premium-Mehrwertdiensten gewerbsmäßigen Bandenbetrug und drei weiteren, als Strohmänner qualifizierten Angeklagten Beihilfe dazu vor. Mit dem von den ersten drei Männern angeblich beherrschten Konglomerat an Satellitenunternehmen sollen arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern geködert und zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger SMS-Kurzwahlnummern verführt worden sein. Für 1,99 Euro pro SMS erhielten die Geschädigten jedoch keinen Kontakt zu realen Traumpartnern, sondern wurden bezahlten Animateuren zugeleitet, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt über 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.
Gericht verwirft Befangenheitsantrag als unzulässig, weist Protokollierungsantrag zurück
Das Gericht verwarf zu Beginn des Tages zunächst den Befangenheitsantrag des Angeklagten Dirk von W. vom letzten Verhandlungstag, dem sich andere Angeklagten angeschlossen hatten. Die von dessen Verteidiger Gerald Goecke begründete Ablehnung der Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit sei unzulässig, weil das Gesuch nicht unverzüglich vorgetragen worden sei. Es sei “nicht glaubhaft gemacht” worden, dass der Angeklagte erst später von den die Besorgnis begründenden Tatsachen Kenntnis genommen habe. Soweit sich diese auf den Urlaub des vorsitzenden Richters zwischen Einreichung der Anklage und der Eröffnungsentscheidung bezogen habe, sie dieser Umstand dem Angeklagten jedenfalls schon vorher bekannt gewesen. Zuvor eingelegte Haftbeschwerden seien bereits ohne den in Urlaub befindlichen Kammervorsitzenden durch ein ihn vertretendes Mitglied des Gerichts entschieden worden, andere Gründe seien darüber hinaus nicht ausreichend dargelegt.
Auch einen Antrag auf Protokollierung nach §183 GVG durch Rechtsanwalt Dr. Michael Gubitz wurde zurückgewiesen.
Verlesung von Mails zwischen Mitarbeiterin und den Angeklagten Heiko A. und Norman W.
Im Anschuß verlas die Kammer mehrere E-Mails, die eine Mitarbeiterin der ComStyle GmbH und die Angeklagten Heiko A. und Norman W. zwischen April und Juli 2006 austauschten. Darin brachte die Frau Verbesserungsvorschläge und Anregungen für die Arbeit im SMS-Chat bzw. die Anwerbung von Kunden vor, die entweder sofort gebilligt mit konkreten Anweisungen beantwortet oder mit der Einleitung eigener Maßnahmen aufgenommen wurden. Darunter u.a. die Frage, ob man das System daran hindern könne, Sonder-Werbe-SMS an einen “Spezialkunden” zu schicken, der darum gebeten hatte, ihn wegen einer anstehenden Herz -OP 14 Tage nicht anzuschreiben, man sich aber sicher war, dass er von alleine wiederkommen werde. Heiko A. habe darauf geantwortet, dies sei eine “gute Idee” und man werde eine solche Lösung einführen. Auch auf die Forderung seiner Mitarbeiterin, man brauche für die Anwerbung von weiblichen Neukunden mehr Profil-Bilder von Männern, reagierte der Angeklagte laut verlesener E-Mail prompt: “Oh, dann lade ich die hoch!” Schließlich resultierte auch eine Änderung der Arbeitsanweisungen aus einer Beobachtung der Chatterin. Sie schlug vor, den Chattern zu untersagen nach Handynummern zu fragen, den Nummerntausch anzubieten und dann Sternchen anstatt von Zahlen zu versenden, weil die Kunden fast ausschließlich negativ reagierten und zumeist “nach fünf SMS tot” seien. Heiko A. zeigte sich ganz ihrer Meinung und wies sie an, das mit den Kollegen abzusprechen: “Dann sollen sich alle danach richten!”
An Norman W. richtete sich die Angestellte schließlich im Oktober 2006, als sich ein Kunde als Mitglied einer RTL-Redaktion ausgab und nach einer gewissen Zeit im Chat schrieb “Raffaela, oder doch Raffael? [...] Wir in der Redaktion haben uns amüsiert.” Auf die verwunderte Nachfrage des Chatters, wie man darauf komme, schrieb der Kunde dann zurück: Das “steht doch in euren AGB ausdrücklich drin, dass sich Männer für Frauen und Frauen für Männer ausgeben können.” Mit dem Hinweis auf den Dialog fragte die Mitarbeiterin schließlich bei Norman W. nach, der dann zurückschrieb, er habe sich das “näher angesehen”, und gehe wegen der vielen Schreibfehler von einem “Bluff” aus. Die Sache sei “ernst aber nicht bedrohlich”.
Verteidigung erhebt Widerspruch gegen die Verlesung eines Chat-Protokolles des ersten mutmaßlichen Betrugsopfers
Die Ankündigung der Kammer im letzten Verhandlungstermin, das Protokoll eines rund anderthalb Monate andauernden SMS-Chats des ersten, für einen späteren Termin als Zeugin geladenen mutmaßlichen Opfers verlesen zu wollen, provozierte schließlich erneuten Widerspruch der Verteidiger, die auf einem Gerichtsbeschluß der Kammer bestanden. Rechtsanwalt Dr. Michael Gubitz erklärte dazu, die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Verlesung seien nicht gegeben. Das Chat-Protokoll entstamme einem beschlagnahmten Backup-Server, von denen es eventuell sogar mehrere gebe. Die zu den Beweismitteln genommene Datenbank sei dabei aber nicht einfach von diesem Server kopiert oder gespiegelt worden, sondern erst von dem als Sachverständigen beauftragten Experten aus Daten zusammengestellt worden, die dieser von dem Server erst extrahiert habe. Die Daten seien mehr als vier Jahre alt und der Sachverständige erkläre, dass das alles so stimme – “Und wir müssen glauben, das alles seine Richtigkeit hat.”
Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde dazu nur kurz Stellung genommen, die Richtigkeit würde sich aus der späteren Vernehmung der Zeugin schon belegen lassen.
Der Verteidiger des Angeklagten Dirk von W., Uwe Bartscher erwiderte daraufhin, dass genau diese Aussage die Auffassung der Verteidiger belege. Er sei überrascht, dass die Kammer in einem Verfahren, in dem sich drei Angeklagte seit elf Monaten in Untersuchungshaft befänden, nach dem Motto verfahre: “Wir verlesen erstmal und klären dann später, woher sie herkommen und ob sie überhaupt verwertbar sind.” Dies sei “nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar.” Schließlich beziehe man sich auf den Inhalt nur eines von “18 (Backup-)Servern mit insgesamt 36 Festplatten und 88 Terabyte Daten.”
Auch Urs-Erdmann Pause, Verteidiger des Angeklagten Mirko H. betonte, sich dem Widerspruch anzuschließen. Es könne nicht oft genug gesagt werden, dass der “sogenannte Sachverständige” die betreffennde Datenbank als Beweismittel nach Aufbereitung der Daten “eigens erstellt” habe, und es sich dabei weder um ein Original noch eine technische Spiegelung handele.
Rechtsanwalt Dr. Volker Berthold konstatierte für seinen Mandanten Rainer S. trocken: “Wir stochern alle im Dunkeln!” Als unmittelbareres Beweismittel sollte man die Zeugin zuerst hören und könne ihr dann immernoch aus dem Chatprotokoll Vorhalte machen.
Verteidiger Egbert Smollich sprach für seinen Mandanten Norman W. davon, dass sich die Unzulässigkeit der Verlesung von selbst ergebe. Soweit sich das Chat-Protokoll erst aus einer Zusammenstellung des Sachverständigen ergebe, dieser aber in absehbarer Zeit nicht vernommen werden soll, sei doch fraglich, ob dieser bis zu dieser Einvernahme überhaupt noch lebe.
Dr. Michael Gubitz fügte im Anschluss eine weitere Beanstandung hinzu. Aus einer E-Mail des Sachverständigen an die zuständigen Staatsanwältinnen gehe hervor, dass dieser sich bei seiner Arbeit weiterer Experten bedient habe. Dies sei in keinem gesonderten Vermerk niedergelegt und belege nur, “wie bruchstückhaft die Arbeit dokumentiert” sei und “wie wenig wir wissen von dem, was er getan hat.” Aus diesem Grunde werde man den vermeintlichen Fachmann an dem entsprechenden, späteren Punkt der Hauptverhandlung ablehnen. “Wir wollen wissen und nachvollziehen”, wie er “die Beweismittel gebastelt” habe.
Der Kammervorsitzende stellte den Beschluß zu dem Widerspruch zunächst zurück: Die Entscheidung werde das Gericht “nicht über den Zaun brechen”.
Weitere Widersprüche gegen Verlesung verschiedener weiterer Asservate werden zurückgewiesen
Auch gegen die Verlesung weiterer, als Asservate eingestufter Urkunden richteten sich neuerliche Beanstandungen von Rechtsanwalt Gubitz, dem sich seine Kollegen Pause und Bartscher anschlossen. “Eine Urkunde so zu behandeln, als wäre sie ein Asservat” stelle eine “unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar”, wenn die Urkunde nicht in Kopie zur Akte genommen werde. Es erscheine daher “unter dem Aspekt gewählt, die Verteidigung zu behindern”, erklärte Gubitz vorwurfsvoll in Richtung der Kammer und kündigte an, er werde fortan jeder Verlesung eines entsprechenden Asservates widersprechen.
Die Kammer wies den Widerspruch durch Beschluß zurück. Die Anordnung der Verlesung durch den Kammervorsitzenden sei nicht unzulässig. Bei den zu verlesenden Urkunden handele es sich um Originalschriftstücke und damit um Beweismittel, die als Asservate zu qualifizieren seien. Für diese bestehe daher nur ein Besichtigungsrecht und kein Anspruch auf die Aushändigung von Kopien. Die Kammer habe die Verteidiger am 19.Oktober darauf hingewiesen, dass und welche Unterlagen sich im Landgerichtsgebäude zur Einsichtnahme befinden und sie im Rahmen der Beweisaufnahme jederzeit verlesen werden könnten.
Damit fuhr die Kammer dann auch fort. In einem Schriftstück mit der Überschrift “Dienstanweisung für Animateure im Chat” aus dem Jahr 2006 wurde den Chattern auferlegt, stets nur persönliche Nachrichten an den Kunden zu schreiben und keine sog. “Systemnachrichten” vorzugaukeln. Neben der Vornahme des sog. “Jamba-Spiel” sei es den Mitarbeitern ebenso untersagt, zu behaupten, man würde, wie die Kunden auch, 1,99 Euro pro SMS zahlen. Zuwiderhandlungen würden mit Abmahnung und der nachfolgenden Kündigung sanktioniert.
In der Folge wurden die Verlesungen zweier weiterer Arbeitsanweisungen (u.a. zum Kundenaufbau Neukunden: Prinzip “Anbaggern nach allen Regeln der Kunst!”) sowie einer Stellenanzeige nach Zurückweisung von entsprechenden Widersprüchen vollzogen. Auch bei der Verlesung eines mehrseitigen Arbeitsvertrages einer “Call-Center-Managerin”, die für eine 40 Stunden-Woche 2.577,- Euro brutto erhalten sollte, wurde so verfahren. Im Anschluss daran bat Dr. Volker Berthold um die Möglichkeit einer Stellungnahme. Gerade der verlesene Arbeitsvertrag sei “völlig ohne Bedeutung für dieses Verfahren” und dennoch werde derart irrelevantes über mehrere Seiten verlesen. Dies zeige, “dass wir hier unsere Zeit mit Beweiserhebungen vergeuden”, für die sein Mandant Rainer S. “jedesmal aus Glücksburg” anreise, brachte Berthold das Unverständnis des Mandanten zum Ausdruck. Der Vorsitzende der Kammer wies darauf hin, dass man die betreffende Frau als Zeugin zu laden gedenke: “Inwieweit sie von Bedeutung ist, kann man zum heutigen Tag nicht sagen.” Mit Kopfschütteln reagierte Rechtsanwalt Uwe Bartscher auf diese Eröffnung: “Hauptsache irgendwas verlesen!”
Machte Staatsanwaltschaft gesetzeswidrige Zusagen zur Verfahrenseinstellung an einen als Zeugen geladenen Beschuldigten?
Zur Vernehmung des für den frühen Nachmittag geladenen Zeugen kam es anschließend jedoch nicht mehr, nachdem die Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft durch einen Widerspruch der Verteidiger gegen dessen Einvernahme unter Druck gerieten. Durch den bisherigen Prozessverlauf mißtrauisch geworden, hatten die Anwälte schon bei einem der ersten Sätze des Protokolls seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung durch die beiden Sitzungsvetreterinnen aufgemerkt: “Wir haben sie hier vorgeladen, weil wir noch ein paar Fragen haben.” Da sich aus den Akten kein weiterer Kontakt zwischen dem Zeugen und der Staatsanwaltschaft ergeben hatte, beharrten die Verteidiger auf Aufklärung, wie diese Aussage zustandegekommen sei. Eher unwillig hätten die Angesprochenen versucht, der Frage auszuweichen, beschrieben die Anwälte später. Auffallend habe aber ausschließlich nur eine der beiden Juristinnen geantwortet, sie habe keinen weiteren Kontakt zu dem Zeugen gehabt. Verteidiger Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin bat schließlich die Kammer darum, die bis dahin ungewöhnlich still gebliebene Staatsanwältin zu fragen, ob sie anderweitigen Kontakt zum Zeugen gehabt habe. Nachdem sie die Frage die gesamte Zeit zuvor unaufgeklärt gelassen hatte, räumte die entsprechend Befragte schließlich ein, telefonisch mit dem Rechtsanwalt des Zeugen gesprochen zu haben. An den Inhalt des Gespräches könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Der Kammervorsitzende reagierte “entsetzt” und forderte die Staatsanwaltschaft nunmehr auf, dem Gericht alle Unterlagen, die diesem noch nicht vorlägen, auszuhändigen: “Sowas möchte ich nicht nochmal erleben!”
Aus einer wohlerwogenen Ahnung heraus nahm Rechtsanwalt Uwe Bartscher dies zum Anlaß, den Beweisantrag zu stellen, diese Staatsanwältin zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass man dem Zeugen Zusagen für den Fall gemacht habe, dass er gegen die Angeklagten aussage. Die Staatsanwaltschaft erwiderte in einer kurzen Stellungnahme, die begehrte Zeugenaussage sei zum Beweis ungeeignet, soweit sich die Sitzungsvertreterin an den Inhalt des Gespräches nicht mehr erinnern könne, zog sich dann aber auf eine spätere schriftliche Stellungnahme zurück, die man dem Gericht bis zum nächsten Verhandlungstag zukommen lassen würde.
[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich nunmehr unter http://Kiel211.de/SMSChat ]




13.December 2009 um 21:11 Uhr
[...] der weiteren Aufarbeitung der Geschehnisse des vergangenen Verhandlungstages und der vollständigen Verlesung des Protokolls eines über zwei Monate andauernden [...]