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Millionen-Betrugs-Prozess vor dem Landgericht Kiel

Kiel211: Kurzer Prozesstag im SMS-Chat-Verfahren sorgt für Unmut

Nachdem eine geladene Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die Kammer nur ein allzu kurzes alternatives Beweisprogramm vorbereitet hatte, ist der insgesamt 13.Verhandlungstag im Millionen-Betrugs-Prozess gegen sechs am gewerbsmäßigen Betrieb von kostenpflichtigen SMS-Chats und dazu gehörigen Kurzwahlnummern mutmaßlich Beteiligten zum Unmut insbesonderen der Angeklagten aus der selbsternannten “zweiten Reihe” schon nach guten zwei Stunden vorzeitig unterbrochen und auf die kommende Woche vertagt worden.

Die Staatsanwaltschaft Kiel wirft drei mutmaßlich Hauptverantwortlichen eines Firmengeflechts um das Unternehmen “MintNet” zum geschäftsmäßigen Betrieb von Premium-Kurzwahldiensten gewerbsmäßigen Bandenbetrug und drei weiteren, als Strohmänner qualifizierten Angeklagten Beihilfe dazu vor. Mit dem von den ersten drei Männern angeblich beherrschten Konglomerat an Satellitenunternehmen sollen arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern geködert und zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger SMS-Kurzwahlnummern verführt worden sein. Für 1,99 Euro pro SMS erhielten die Geschädigten jedoch keinen Kontakt zu realen Traumpartnern, sondern wurden bezahlten Animateuren zugeleitet, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt über 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.

Heiko A. – Dr. Michael Gubitz, Dr. Wolf-R. Molkentin
Dirk v. W. – Gerald Goecke, Uwe Bartscher
Norman W. – Jan Smollich, Egbert Smollich
Rainer S. – Dr.Volker Berthold, Dr. Alexander Fitza
Mirko H. – Urs-Erdmann Pause, Dr. Harald Riettiens
Heiko H. – Dr. Oliver Pragal, Sabine Marx

    

Aufarbeitung der am vorigen Verhandlungstag gehörten Zeugenaussage

Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Kiel wurde zunächst mit der weiteren Aufarbeitung der Zeugenaussagen vom letzten Verhandlungstermin begonnen. Dort hatte erstmals eine in der Anklage als Geschädigte aufgeführte Zeugin ausgesagt, der SMS-Chat sei für sie nur “eine Art Spiel” gewesen und dass sie zwei Rechnungen mit Beträgen von jeweils über 400,- Euro überhaupt nicht habe begleichen müssen.

Rechtsanwalt Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin beantragte, das Gericht möge nach §183 GVG feststellen, dass die Zeugin die Unwahrheit sagte, als sie erklärte keine Willkommens-SMS und keine sog. “Billwarnings” erhalten zu haben und dazu das Protokoll der Verhandlung an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, nachdem es um die wörtliche Aussage “Als ich die teure Rechnung bekommen habe, habe ich beschlossen, die erhaltene Rechnung nicht zu bezahlen!” ergänzt worden sei. Sie habe insoweit eine Leistung ohne Vergütungsbereitschaft in Anspruch genommen und sich somit auch dem Anfangsverdacht des Betruges ausgesetzt. Alle übrigen Verteidiger schlossen sich dem Antrag an.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft wollte dazu keine inhaltliche Stellungnahme abgeben. Sie habe keine Erinnerung an den genauen Wortlaut, der nun auch nicht mehr nachzuvollziehen sei.

Verteidiger Dr. Michael Gubitz entgegnete, die Zeugin selbst habe ja doch “später ausdrücklich auf die Billwarnings Bezug genommen, daher ist ihre Aussage erweislich unwahr!” Auf den kurzen, amüsierten Einwand der Staatsanwaltschaft, dass man weiter prüfen werde, ob es entsprechende Ermittlungsmaßnahmen geben könne, erwiderte Gubitz auch in Richtung der Kammer: “Wir müssen doch würdigen, dass die erste Opferzeugin, auf die es später vielleicht einmal ankommt, die Unwahrheit gesagt hat!” Er sehe sich nun dazu gezwungen, eine Strafanzeige vorzubereiten. Die Frage, ob sie tatsächlich den Mann fürs Leben kennenlernen wollte oder eine andere Intention verfolgte und nur eine Phantasie ausleben wollte, es ihr also um reine Unterhaltung gegangen sei, spiele für die mögliche Schuld der Angeklagten doch eine wesentliche Rolle. Wenn es aber bei Gericht und den Prozessbeteiligten “unterschiedliche Wertungen der Unglaubwürdigkeit der Zeugin gebe, zwingt mich ihre Falschaussage zu diesem Schritt, der mir auch nicht leicht fällt!”

Rechtsanwalt Gerald Goecke zog im Hinblick auf die unbeugsame Haltung der Staatsanwältinnen erneut eine Verbindung zu früheren Beanstandungen der Verteidigung und richtete sich dabei erneut auch ausdrücklich an die Schöffen: “Es ist unser Interesse, gerade die Schöffen gedanklich mitzunehmen auf unserem Weg!”, denn ”Der einzige Schutz gegen Willkür ist die Einhaltung der Form!” Die unterschiedliche Behandlung von Angeklagten auf der einen und falschaussagender Zeugin auf der anderen belege doch nur die “objektiv willkürliche” Handlungsweise der Anklägerinnen. Andere Zeugen werden zunächst zu Beschuldigten erklärt, dann aber nicht gegen sie ermittelt, nur um kurz vor der Hauptverhandlung das Verfahren einzustellen, demgegenüber werde der Angeklagte Rainer S. nur deshalb in diesem Verfahren angeklagt, um die Zuständigkeit der hier entscheidenden Kammer zu begründen und einer anderen Wirtschaftsstrafkammer zu entgehen, weil deren Vorsitzender schon bekundet habe, die in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten möglicherweise zu verschonen.

Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin fügte dem hinzu, dass die erste “Hauptbelastungszeugin mit Samthandschuhen angefasst” worden sei, “während die Staatsanwaltschaft es unterläßt, zur Sachaufklärung beizutragen und nun eine Strafanzeige nicht zu erwägen scheint”. Die Staatsanwaltschaft trage jedenfalls nicht dazu bei, aus der Zeugin belastendes herauszuholen.

  

Verteidiger stellt Beweisantrag hinsichtlich des zweiten Zeugen vom vorigen Verhandlungstag

Verteidiger Uwe Bartscher richtete sich im Anschluß mit einem weiteren Beweisantrag hinsichtlich der Aussage des Zeugen D am vorigen Verhandlungstag an die Kammer, mit dem die Vorladung der beiden Vernehmungsbeamten, wie die zeugenschaftliche Vernehmung der zweiten Staatsanwältin erreicht werden sollte. Die Kriminalbeamten seien zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sich der ehemalige “MintNet”-Programmierer sich nicht sicher gewesen sei, weiter auszusagen und verlangt habe, seinen Anwalt zu konsultieren, man ihm stattdessen aber angeboten habe, mit der ebenfalls zu vernehmenden Staatsanwältin zu sprechen. Diese sei zum Beweis der Tatsache zu befragen, dass sie dem Zeugen D auf seine Frage “Was passieren könne?” geantwortet habe, dass er mit einer Freiheitsstrafe rechnen könne, es bei Kooperation aber auf eine Geldstrafe zulaufen würde. Die Vernehmung der Staatsanwältin sei notwendig, weil diese über ihr Telefonat keinen Vermerk gefertigt und dieses aktenkundig gemacht habe und darüber hinaus zur Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen D unerläßlich. Dieser habe die “Notwendigkeit” gesehen, ”sich vor einer drohenden Freiheitsstrafe zu schützen.
Erneut habe die Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit verstoßen, soweit sie die Kommunnikation mit dem Zeugen D während der Ermittlungen nicht dokumentiert habe. Dies sei auch kein Einzelfall gewesen. Alle übrigen Anwälte schlossen sich dem Antrag an, die Staatsanwaltschaft kündigte eine schriftliche Stellungnahme an.

    

Unterbrechung der Hauptverhandlung nach kurzer Verlesung weiterer Asservate löst Unmut aus

Da sich eine als Zeugin geladene Vertriebsassistentin und ehemalige Angestellte der Firma “TMP Callcenter Service Nord” auf ihr umfassendes Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigte in einem eigenen Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe berief, und die Kammer nur einige wenige Asservate zur ersatzweisen, weiteren Verlesung vorgehalten hatte, endete der Verhandlungstag bereits um ca. 11.30Uhr – sehr zum Unmut insbesondere der Angeklagten aus der “zweiten Reihe”, denen Beihilfe vorgeworfen wird. Obwohl sie sich nicht wie die drei Hauptangeklagten in Untersuchungshaft befinden, stellt ihre regelmäßige Anwesenheitspflicht an zwei Tagen in der Woche eine erhebliche Einschränkung ihrer Lebensführung und  insbesondere ihrer beruflichen Tätigkeit dar. Insbesondere der selbstständige Handwerker Mirko H., ließ über seinen Anwalt Urs-Erdmann Pause ein gewisses Unverständnis erkennen, dass die Verhandlung bereits vor dem Mittag beendet werde, während die Kammer für das kommende Jahr bereits angedroht habe, sogar dreimal wöchentlich verhandeln zu wollen. Pause sprach von einer Existenzbedrohung für den Mandanten, die angesichts eines eher vagen, bislang unbewiesen gebliebenen Tatvorwurfs kaum noch hinzunehmen sei.

In einem, von den Verteidigern zunächst nur kopfschüttelnd zur Kenntnis genommenen Hinweis des Kammervorsitzenden, bot dieser schließlich an, es im neuen Jahr bei einer zweimaligen Terminierung pro Woche möglicherweise für den Fall belassen zu wollen, dass die in U-Haft befindlichen Angeklagten schriftlich ihr Einverständnis erklärten. Erst nach Verhandlungsende vermochten die Anwälte diesen überraschenden Schritt einzuordnen. Den Hauptangeklagten einen solchen “schwarzen Peter” zuzuschieben, hinterlasse den Eindruck, die Kammer wolle einen Keil zwischen diese und die anderen treiben.

     

Zuvor waren u.a. zwei College-Blöcke verlesen worden, die bei der Durchsuchung in den “MintNet”-Büros beschlagnahmt worden waren und in denen Entwürfe von Werbe-Schreiben an potentielle Kunden verfasst waren, denen die hauseigenen Softwarelösungen für den Betrieb von SMS-Chats angeboten werden sollten.
Unter der Überschrift “Wie funktioniert die Software?” waren dabei potentiellen Neukunden verschiedene Programmfenster und Administrationsmenüs erklärt worden, die von der Kontaktaufnahme mit den Kunden, bis hin zu deren Weiterleitung an einzelne Agenten zur optimalen Auslastung der Animateure verschiedene Operationen steuern sollen. In einem weiteren Entwurf eines an Chatbetreiber gerichteten Schreibens ging es um die “Optimierung der Neukundengewinnung” im Chat. Darin wurden drei verschiedene Software-Pakete (Professional Solution, Premium Solution und Exclusive Solution) ”MintNets” mit technischen Details vorgestellt, die man seinen Kunden nach gewünschten Anforderungen empfehlen könne.

Schon diese Verlesungen hatten bei den Verteidigern Verärgerung ausgelöst, es erneut mit fragwürdigen Beweisstücken zu tun zu haben.

Dr. Michael Gubitz sprach spöttisch von “inhaltlich eindrucksvollen Dokumenten”. Die darin verfassten Entwürfe von Werbung zeigten doch, dass man an bereits bestehende Chats herangetreten sei, um diesen das eigene Softwaresystem zur Optimierung der Arbeitsabläufe zu verkaufen, diesen also lediglich die Software bereitstellen wollte, ohne auf den Chat-Inhalt Einfluss zu nehmen.

Dr. Volker Berthold bemängelte, dass nicht genau bezeichnet sei, wo genau diese Blöcke gefunden worden seien. Sie seien allenfalls “eindrucksvoller Beweis dafür, dass es eben keine Beherrschung durch die Firma “MintNet” gegeben hat!” Diese habe vielmehr nur ihre Software verkaufen wollen, aber inhaltlich keinen Zusammenhang mit einzelnen SMS-Chats gehabt. Der Beweiswert im Hinblick auf seinen Mandanten Rainer S. tendiere jedenfalls gegen Null.

Der Prozess wird fortgesetzt.

[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich unter http://Kiel211.de/SMSChat ]

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Verfasser: BreakingNews
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