Millionen-Betrug im Geschäft mit SMS-Chats?
Kiel211: Gericht im SMS-Chat-Prozess mahnt Staatsanwaltschaft zu mehr Sorgsamkeit
Tuesday, 17.November 2009 um 21:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung, Wirtschaft
Mit erneut heftigen Auseinandersetzungen um Aktenunvollständigkeiten, der Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft wie den Verlesungen von weiteren Beweismitteln ist auch der 14.Verhandlungstag im Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges gegen insgesamt sechs mutmaßlich an dem Betrieb von sog. SMS-Chats Beteiligten fortgesetzt worden. Das Gericht mahnte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich weiterer Aktenlücken zu mehr Sorgsamkeit.
Drei mutmaßlich Hauptverantwortlichen wird vorgeworfen, ein Firmenkonsortium um das Flensburger Unternehmen “MintNet” erschaffen und unterhalten zu haben, mit dem der geschäftsmäßige Betrieb von Premium-Mehrwertdiensten verschleiert werden sollte. Drei weiteren, mutmaßlich als Strohmänner fungierenden Angeklagten wird Beihilfe dazu zur Last gelegt. Mit einem unübersichtlichen Konglomerat an Satellitenunternehmen sollen so arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern geködert und zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger SMS-Kurzwahlnummern verführt worden sein. Für 1,99 Euro pro SMS erhielten die Geschädigten jedoch keinen Kontakt zu realen Traumpartnern, sondern wurden bezahlten Animateuren zugeleitet, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt über 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.
Verteidiger wenden sich erneut gegen Aktenunvollständigkeiten, werfen Staatsanwaltschaft Vorenthalten von Informationen vor
Mit dem “Ausdruck der Verwunderung” habe er das “pure Ärgernis” der Beschuldigtenvernehmung eines weiteren Mitarbeiters zur Kenntnis nehmen müssen, begann Dr. Michael Gubitz seine Ausführungen: Obwohl dieser schon seit Juli als Beschuldigter vernommen worden war, sei erst am 11.November 2009 und damit nach Beginn des Betrugsprozesses ein Ermittlungsverfahren gegen diesen eingeleitet worden. Dann erhalte man kurz vor dem heutigen Verhandlungsbeginn den Beschuldigtenband “mit dem Gestus der Information”, obwohl der Inhalt bereits bekannt sei. Und obwohl die protokollierte Vernehmung vom 31. Juli 2009 Hinweise auf weitere Vernehmungen liefere, enthalte die Akte keine weiteres Wort dazu. “Was ist daraus geworden? Steht das der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zur Verfügung?”
Der Vorsitzende der 6.Großen Strafkammer, Gunther Döring, räumte auf die Frage ein, dass weitere Vernehmungen bisher nicht bei den Akten seien. Die Vetreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, keine weitere Kenntnis von weiteren Vernehmungen zu haben. Sie könne “nicht sagen, wieviele Verfahren noch anhängig sind und könne daher keine umfassenden Auskünfte geben, außer das dies ausschließlich für das vorliegende Verfahren geprüft worden sei.
“Jedesmal tun wir uns das an, dass ich mich darüber aufregen muss, dass das Gericht sich nicht darum kümmert und die Staatsanwaltschaft auffordert, dass endlich alles zur Verfügung gestellt wird!”, ereiferte sich Gubitz mit Blick auf den Beschuldigtenband: “Wozu kriegen wir diesen Schrott?” Der Inhalt sei bereits bekannt, er selbst habe aber “nur durch Zufall” herausbekommen, dass der betreffende Zeuge C vorher in Vernehmungen zu einem früheren Verfahren gegen einen Geschäftsmann aus dem weiteren Umfeld des “MintNet”-Universums “nachweislich in drei wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt hat”! Dies habe er aber auch nur deshalb nachvollziehen können, weil er auch in dem Verfahren als Verteidiger beschäftigt gewesen sei und somit die Akten zur Verfügung gehabt habe.
Die wiederholte “Antwort der Staatsanwaltschaft, uns stehe alles zur Verfügung, was die Staatsanwaltschaft Kiel hat, war falsch!”, so Gubitz, “Ich möchte mich auf die Zeugenvernehmung so vorbereiten, dass ich den Zeugen vernünftig vernehmen kann!” Wenn man dazu in Zukunft noch Akten aus anderen Verfahren prüfen müsse, weil man sich auf die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft nicht verlassen kann, müsse man den Anwälten mehr Zeit zur Vorbereitung gewähren.
Erneut mußte der Vorsitzende einräumen, dass ihm der von dem Anwalt geschilderte Sachverhalt nicht bekannt sei. Der erklärte, C habe sich in dem früheren Verfahren insoweit eingelassen, dass er zwischen März und November 2005 gegen Umsatzbeteiligung Serverkapazitäten zur Verfügung gestellt habe. Bei seiner Vernehmung im Juli 2009 zum “MintNet”-Verfahren habe er dagegen erklärt, nur 2 Monate bei der Firma angestellt gewesen zu sein und diese schnell verlassen zu haben, weil es so ein “dreckiges Gewerbe” gewesen sei. Gubitz folgerte, der Zeuge würde der Staatsanwaltschaft ohne die ersten Vernehmungen mehr nützen, da diese “seine Glaubwürdigkeit vernichten”, die Staatsanwaltschaft diese für dieses Verfahren nicht beschädigt sehen wolle. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft richtete sich entschieden gegen die Vorwürfe. Der Zeuge sei, entgegen der Anweisung grundsätzlich alle “MintNet”-Mitarbeiter zunächst als Beschuldigte anzusehen, nur als Zeuge vernommen worden. “Ich verwahre mich gegen die Unterstellung, wir würden was unterdrücken!”
Urs-Erdmann Pause, Verteidiger des wegen Beihilfe angeklagten Mirko H. stellte fest, das ihm die betreffenden Akten gar nicht vorliegen würden. Da sein Mandant zum Zeitpunkt des anderen, früheren Verfahren in keiner Form an der Sache beteiligt gewesen sei, könne er “noch nicht einmal zufällig über etwas stolpern” und habe somit einen klaren “Informationsnachteil”.
Alexander Fitza, Anwalt des ebenso wegen Beihilfe angeklagten Rainer S., zeigte sich “erstaunt, wie man aufgrund von Arbeitsbelastung in diesem Verfahren noch vernünftig arbeiten” können solle. Es gebe bei der Staatsanwaltschaft ein ”Muster, wiederholt einen Wissensvorsprung zu kultivieren” und dies verstoße gegen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren.
Jan Smollich, der Verteidiger des Angeklagten Norman W., schloß sich den Worten seiner Vorredner an: “Aktenvollständigkeit muß sich von selbst verstehen!”
Rechtsanwalt Gerald Goecke, der den Angeklagten Dirk von W. Vertritt, nahm Bezug auf seine Lehrtätigkeit an der Polizeischule, als er seiner Verwunderung Ausdruck verlieh, dass “alles, was ein angehender Polizeibeamter schon am ersten Tag lernt, hier nicht eingehalten wird”. Er habe “die Erwartung, dass das Gericht sowas auch mit den Augen der Verteidiger” betrachte, so wie man sich selbst bemühe, es auch aus dem Blickwinkel des Gerichts zu betrachten.
Vorsitzender stellt weitere Vernehmung des Zeugen zurück, mahnt Staatsanwaltschaft wegen Aktenlücken
Der Vorsitzende gab dem Widerspruch zwar nicht statt, kündigte aber an, den wartenden Zeugen C nur informatorisch zu befragen. Unterstellt, das das Vorbringen des Rechtsanwaltes Dr. Gubitz zutreffend sei, werde die Kammer eine erneute, umfassendere Befragung des Zeugen für einen späteren Termin vorbereiten.
Nach Abfrage seiner Personalien eröffnete der Vorsitzende dem Zeugen C, das er durch staatsanwaltliche Verfügung vom 11.November 2009 Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren sei und entliess diesen kurz darauf.
Der Vorsitzende richtete im Anschluss mahnende Worte an die Verteter der Staatsanwaltschaft. Er habe sie “dringend aufzufordern, zu prüfen, ob in dem Zusammenhang mit diesem Verfahren irgendetwas ist, das die jeweils zu vernehmenden Zeugen betreffen könnte!” Es wäre “alles andere als glücklich [...], wenn das häufiger vorkommen sollte!” Die Kammer werde selbst die Akten in dem anderen Verfahren prüfen.
Weitere Einwendungen gegen das anschließende Verlesungsprogramm und die Verwertung der Beweismittel
Auch die folgende Verlesung von verschiedenen Schriftstücken blieb nicht unwidersprochen. Darunter Asservate die den Firmennamen “Konventserve” trugen. Erneut beanstandete die Verteidigung den “vollkommen unklaren Zusammenhang” zur Anklage. Es sei keine Verbindung zu den Tatvorwürfen erkennbar, der Name nicht einmal in der Anklage erwähnt. Rechtsanwalt Goecke beklagte, es fehle “an jeder nachvollziehbaren Verbindung von dem Beweisstück zu den Angeklagten”. Dr. Michael Gubitz rügte auch die fehlende Einlassung der Staatsanwaltschaft dazu: “Zumindest von ihnen hätte ich erwartet, zu erklären, welcher Zusammenhang besteht!”
Die Kammer wies den Widerspruch als unzulässig, da erst zum Abschluß der Verlesung und somit nicht unverzüglich gestellt, aber auch als unbegründet zurück. Ein fehlender Zusammenhang stehe der Beweiserhebung nicht entgegen, sondern höchstens der Verwertung.
Zur Verlesung kamen dann zahlreiche Profile von überwiegend weiblichen Personen, die zur Werbung von Kunden auf diversen Kontaktmärkten im Internet zum Einsatz kamen oder kommen sollten. Neben einer Kurzbeschreibung, persönlichen Angaben, Interessen und Vorlieben war zumeist auch ein kurzer Flirttext angefügt, der potentielle Interessenten anlocken sollte. Ebenfalls vermerkt war der Text einer ersten Begrüßungs-Mail, mit dem der Kontaktsuchende erst zur Nutzung des SMS-Chats verleitet werden sollte. Die Nutzung des SMS-Chat wurde in diesen von den überwiegend weiblichen Profilinhaberinnen mit verschiedenen Argumentationsmustern begründet: Man wolle als Frau lieber auf Nummer sicher gehen und gebe die Telefonnummer “ganz bestimmt” bei einem realen Treffen heraus, wolle keine reine “Online-Freundschaft”, sei “Technikmuffel”, habe keinen eigenen Internetanschluß, keinen (funktionsfähigen) PC oder ziehe gerade um und sei daher auf die Nutzung des SMS-Chats angewiesen. Dieser wurde dann als idealer, weil ”sicherer und praktischer Service” zum “risikolosen Kennenlernen” angepriesen, bei dem die erste SMS sogar kostenlos sei, wenn man sich auf der dazugehörigen Seite im Internet anmelde. Auch nach dieser, erneut langanhaltenden Verlesung ergriffen die Verteidiger das Wort für Stellungnahmen nach §257 Abs.2 StPO.
Dr. Michael Gubitz scholt auch diese Einführung der Asservate in das Hauptverfahren als fragwürdig: Es sei weiterhin keinem klar, in welcher Verbindung das zu den angeklagten Taten oder dem angeblichen “MintNet”-Komplex stehen und auch nur “irgendjemand nachvollziehen können” solle. Erneut sei die Frage an das Gericht zu stellen, “warum man die Beweisaufnahme nicht klarer gestaltet?”
Darüber hinaus widersprach Gubitz im Namen seines Mandanten Heiko A. ganz ausdrücklich der Verwertung der verlesenen Beweismittel. Deren Beschlagnahme am Abend des 2.Dezembers 2008 in einem Objekt an der Ballastbrücke in Flensburg sei nicht anhand eines rechtmäßigen Durchsuchungsbefehls erfolgt. Ein solcher sei richterlich nicht ergangen und von den zuständigen Staatsanwältinnen wegen Gefahr im Verzug nur mündlich und eine halbe Stunde nach Dienstschluß des zuständigen Ermittlungsrichters ausgesprochen worden, obwohl diese von den Tatsachen, die die Gefahr im Verzug begründeten, bereits um 18.50 Uhr durch den Zeugen B erfahren hatten, der als “MintNet”-Programmierer bei der zuvor erfolgten Durchsuchung des Objektes am Ballastkai mit den Beamten kooperiert hatte. Die übrigen Verteidiger schlossen sich im Namen ihrer Mandanten dem Widerspruch an. Rechtsanwalt Urs-Erdmann Pause erklärte dazu, wenn man die Durchsuchung der Firmenräume im Vorwege von langer Hand plane, “hat man halt dafür zu sorgen, dass der Richter noch ansprechbar ist!” Verteidiger Gerald Goecke betonte ganz ausdrücklich, dass die Durchsuchungsanordnung somit nicht den strengen Voraussetzungen entspreche, die das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Anordnungen wegen Gefahr im Verzug aufgestellt habe.
Der Prozess wird fortgesetzt.
[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich unter http://Kiel211.de/SMSChat ]



