Betrugs-Prozess um SMS-Chat-Geschäfte
Kiel211: “MintNet”-Mitarbeiterin fühlte sich von Polizei zur Aussage genötigt
Thursday, 19.November 2009 um 19:00 Uhr | Kiel211, Polizeimeldungen, Rechtsprechung, Wirtschaft
Im Prozess um mutmaßlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrug gegen drei angeblich hauptverantwortliche Betreiber von SMS-Chat-Diensten und drei wegen Beihilfe dazu angeklagten, sog. “Strohmännern” nahm am Donnerstag die Vernehmung einer ehemaligen “MintNet”-Mitarbeiterin einen Großteil des 15.Verhandlungstages ein – und das obwohl sie sich angesichts ihres eigenen Beschuldigten-Status hinsichtlich ihrer ausgeübten Tätigkeit auf ein vollumfängliches Auskunftsverweigerungsrecht berufen konnte. Stattdessen wurde sie mehrstündig zu den Umständen der Durchsuchungsmassnahmen am 2. Dezember 2008 und ihrer Vernehmungen und Kontakte zu Ermittlungsbehörden vernommen. Diese Sachverhalte sind nicht vom Schweigerecht umfasst und somit dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob gegen die Zeugin möglicherweise unzulässige ermittlungsbehördliche Massnahmen ergriffen worden sind.
Staatsanwaltschaft kündigt möglichen Gebrauch von Grundsätzen der Kronzeugenregelung für “MintNet”-Mitarbeiter an
Zuvor galt es im Gerichtsaal, an früheren Verhandlungstagen durch Beweisanträge eröffnete, prozessuale Teilaspekte abzuarbeiten. Das Gericht verlas zunächst eine Stellungnahme der beiden mit dem Fall betrauten Staatsanwältinnen vom 13.November 2009. Der Beweisantrag der Verteidigung vom Tag zuvor, die Staatsanwältin Dr. J. Zu vernehmen, sei abzulehnen. Unter Bezugnahme auf die staatsanwaltliche Stellungnahme vom 3. November 2009 fehle auch der zweiten Anklägerin jede Erinnerung an das Gespräch mit dem Zeugen D. Daher sei ihre Zeugenaussage nicht geeignet, den erwünschten Beweis zu erbringen, dass sie dem Zeugen D auf seine Frage “Was passieren könne?” geantwortet habe, dass er mit einer Freiheitsstrafe rechnen könne, es bei Kooperation aber auf eine Geldstrafe zulaufen würde. Die “Behauptungen des Zeugen” stünden nicht in Widerpruch zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, d.h. Aber nicht das bereits dies so erfolgt ist. Dem Zeugen mag der Strafrahmen erläutert worden sein, es seien jedenfalls keine verfahrensbeendenden Absprachen getroffen worden. Man erwäge aber, von den “Grundsätzen des §46b StGB Gebrauch zu machen”, der die sog. Kronzeugenregelung für die Fälle der Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten nach §100a Abs.2 StPO statuiert.
Wie schon am letzten Verhandlungstag wurde die darin angesprochene der beiden Staatsanwältinnen von einem Kollegen vertreten.
Überrascht von der Ankündigung, verkannten die Verteidiger kurzzeitig die Rechtslage: Die Kronzeugenregelung komme nur denjenigen zugute, denen selbst eine Verurteilung wegen einer Straftat drohe, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe belegt sei. Dies könne für die Mitarbeiter der “MintNet” gerade nicht gelten, weil für den einfachen Betrug auch eine Geldstrafe verhängt werden könne und es sich bei dem Strafrahmen des §263 Abs.5 StGB lediglich um eine Strafrahmenverschiebung handele. Dies ist jedoch falsch. Da es sich bei dem Abs.5 um eine Qualifikationsregelung handelt, und der Mindeststrafrahmen gegenüber dem Grundtatbestand sehr wohl erhöht ist, wäre eine Kronzeugenregelung grundsätzlich anwendbar.
Verteidiger Urs-Erdmann Pause verurteilte den Tenor der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme als Beweis des “erneuten Versuch, in rechtswidriger Weise auf Zeugen einzuwirken”. Die Regelung sei bei keinem der Zeugen anwendbar.
Auch Rechtsanwalt Uwe Bartscher zeigte sich empört, dass die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, “im Zuge des jeweiligen Ermittlungsverfahren” gegen die zahlreichen Zeugen auf §46b StGB hinweisen zu können, was deren Aussagebereitschaft zu beeinflussen geeignet sei: “Das werden wir so nicht hinnehmen, weil dies eine rechtswidrige Beeinflussung ist!” Schließlich seien, bis auf ein bislang eingestelltes, alle Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen “MintNet”-Mitarbeiter noch offen.
Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte dazu, der Passus resultiere aus Überlegungen, sich die kritischen Hinweise der Verteidiger zu Herzen zu nehmen, dass man die zahlreichen Ermittlungsverfahren gegen diese nicht fortgeführt habe. Es sei nicht grundsätzlich schlecht, konkrete Zusagen mit gesondert Verfolgten zu treffen, um diese Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. Die Anwendung der “Grundsätze des §46b StGB” sei aber “lediglich ein Hinweis, das wir auf die Anregungen und Kritik der Verteidiger reagieren.
Der Kammervorsitzende Gunther Döring stellte dazu klar, das Gericht werde diesbezüglich jeden zu ladenden Zeugen zu fragen haben, ob es entsprechende Hinweise gegeben habe.
Uwe Bartscher merkte dazu an: “Wir wissen ja, dass es die Staatsanwaltschaft mit Vermerken nicht so genau nimmt und solche Hinweise nicht protokolliert wurden [...] und das Kind in den Brunnen gefallen ist, wenn die Zeugen hier sitzen!”
Auch Urs-Erdmann Pause kommentierte die Bemerkung entsprechend: “Es gilt doch hoffentlich darum, ein rechtmäßiges Verfahren von vornherein sicherzustellen und nicht darum ein rechtswidriges Handeln aufzuklären!?”
Dr. Michael Gubitz formulierte es noch schärfer und sprach ausdrücklich von “verbotenen Vernehmungsmethoden”, soweit hier regelrecht angekündigt werde, mit Hinweisen auf “gesetzwidrige Vorteile” arbeiten zu wollen.
Erst der in Vertretung der zweiten Staatsanwältin anwesende Ankläger konnte unter Hinweis auf die entsprechende Kommentierung der Vorschrift die Rechtslage klarstellen: Der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach §263 Abs.5 StGB sei ein Qualifikations- und kein reines Strafzumessungskriterium und dessen Strafrahmen mit der erhöhten Mindeststrafe von einem Jahr somit auch für die wegen Beihilfe zum Bandenbetrug beschuldigten zu ladenden Zeugen maßgeblich, so dass die Anwendbarkeit der Kronzeugenregelung sehr wohl eröffnet sei.
Rechtsanwalt Gubitz erklärte daraufhin, die Verteidigung nehme die Schärfe ihrer Vorwürfe zurück, soweit sie diesem Irrtum unterlegen sei. Dennoch bleibe es fraglich, ob die beschuldigten, hier zu hörenden Zeugen tatsächlich dem genannten Qualifikationsmerkmal unterfallen.
Weitere Verlesungen
Nachdem eine für den Vormittag geladene Zeugin und ehemalige “MintNet”-Mitarbeiterin nicht erschienen war, da sie fälschlicherweise angenommen hatte, dass ihre Ankündigung im Vorwege, sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen zu können, ihr Erscheinen entbehrlich mache, zog die Kammer zunächst weitere Verlesungen und Augenscheinnahmen von bei Durchsuchungsmaßnahmen beschlagnahmten Asservaten vor. In einer Verhandlungspause hatte der Vorsitzende telefonisch Sorge dafür getragen, dass die Frau am Nachmittag in Kiel erscheint.
Erstmals im Zuge der Beweisaufnahme wurden Screenshots von der Administrationsoberfläche des Chat-Programms in Augenschein genommen und verlesen. Zuvor hatte der Verteidiger des Angeklagten Heiko A., Dr. Michael Gubitz , erneut erfolglos der Einführung des Beweismittels widersprochen, weil er zu einem Zeitraum erstellt worden war, der nicht dem der Anklage entsprach und weder einen der 52 Schadensfälle betraf, noch ein Zusammenhang zur Firma “Mintnet” oder den Angeklagten ersichtlich machte.
Die eine dreispaltige Oberfläche mit zwei schmaleren Containern an den Seiten abbildende Darstellung des Chat-Programms war mit dem Begriff “SMS-Chat-Betreuung” überschrieben und enthielt in der rechten Spalte Kundendaten, die “Visitenkarte” des Kunden mit den von ihm erhaltenen Beschreibungen zu seiner Person sowie die “Visitenkarte” des sog. Pseudos, um den verschiedenen Animateuren auf den ersten Blick die Eigenschaften des fiktiven Charakters zu vermitteln. In dem mittleren Frame nahm schließlich die sog. “ASA-History” mit dem Protokoll des mit dem Kunden geführten Chats den wesentlichen Raum ein. Am unteren Rand dieses Frames befanden sich weitere Bedienelemente, um den Kunden u.a. für einen gewissen Zeitraum “schlafen zu legen”, bis man ihn zu einem späteren Zeitpunkt erneut kontaktieren könne.
Einen vollkommen anderen Geschäftsbereich betraf ein beschlagnahmtes Schriftstück, das mit “E-Mail-Chat-Arbeitsbrief” überschrieben war und sofort erneuten Widerspruch seitens des Rechtsanwaltes Dr. Gubitz provozierte. Dieser Bereich mit sog. “VIP-Kunden”, die offenbar per Abonnement an das Unternehmen gebunden waren, das die Gebühren direkt bei diesen abbuchte, sei etwas vollkommen anderes, als die angeklagte Geschäftstätigkeit und somit kein geeignetes Beweismittel. Auch dieser Widerspruch wurde durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen. Die Beweiserhebung sei nicht unzulässig und nur die spätere Verwertbarkeit fraglich. Gubitz erhob eine sofortige Gegenvorstellung gegen diesen Beschluß: Schon die Beweiserhebung sei unzulässig, weil sich diese nur auf Beweise beschränkt, die für die Entscheidung zur Sache erheblich sind. Bei der Durchsuchung sei schließlich auch ein Flensburger Telefonbuch gefunden worden, dass werde die Kammer auch nicht verlesen wollen. So könne man das Verfahren Jahrzehnte in die Länge ziehen. Auch der Verteidiger von Norman W., Jan Smollich schloß sich dem an. Es sei vollkommen unklar, von wem, wann und wo diese Dokumente verfasst worden seien, eine Zuordnung zu den Angeklagten nicht möglich. Eine darauf gerichtete, non-verbale Reaktion des beisitzenden Richters nahm Rechtsanwalt Uwe Bartscher zum Anlaß, darum zu bitten, dieses künftig zu unterlassen. Die Bitte seines Kollegen Dr. Volker Berthold, das Gericht möge seinem Mandanten Rainer S. doch erklären, was dieses Asservat für einen Beweiswert gerade für seinen Anklagevorwurf habe, verhallte unbeantwortet, auch die Gegenvorstellung wies die Kammer als unbegründet zurück. Der Inhalt der anschließenden Verlesung blieb auch den wenigen Zuschauern nicht nachvollziehbar.
Ehemalige freiberufliche “MintNet”-Mitarbeiterin schweigt zu ihrer Tätigkeit, beschreibt Gefühl nach Groß-Razzia zur Aussage genötigt zu werden, offenbart Chat-Austausch der ehemaligen Mitarbeiter
In Begleitung eines anwaltlichen Zeugenbeistands nahm schließlich die geladene ehemalige “MintNet”-Mitarbeiterin im Zeugenstuhl Platz. Auch sie sieht sich eines Ermittlungsverfahrens wegen Beihilfe ausgesetzt und berief sich daher hinsichtlich ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen auf ihr umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO, sagte aber bereitwillig zu ihren Kontakten zu den Ermittlungsbehörden und den Umständen der Durchsuchungsmaßnahmen vom 2.Dezember 2008 aus.
“Ich wußte bis zu meiner Ladung nicht, dass ich ebenfalls Mitbeschuldigte bin!” erklärte die freiberufliche Bürokraft. Nachdem sie diese vom Landgericht erhalten habe, sei ihr die Tatsache von anderen ehemaligen Mitarbeitern erzählt worden, mit denen sie sich in einem eigenen Chatroom über die Probleme austausche, die sich seit der Schließung der Firma ergeben hätten. Als sie dies dort kund tat, habe ihr jemand bedeutet, dass alle Beschäftigten von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigte geführt würden. In all ihren früheren Kontakten zur Polizei habe sie stets den Eindruck gehabt, als Zeugin befragt zu werden.
Sie selbst habe mehrfach Kontakt zur Polizei gehabt, sei im Januar 2007, im April und Dezember 2008 polizeilich vernommen und danach noch ein weiteres Mal angesprochen worden. Bei dieser Gelegenheit seien Zielfahnder des Landeskriminalamtes auf sie zu gekommen, weil sie wissen wollten, wo sich der Bruder des Angeklagten Dirk von W., Arno v. W. befinde. Dies habe sie damals genausowenig beantworten können, wie zu einem späteren Zeitpunkt, als das LKA telefonisch nachfragt habe, “ob ich rausbekommen hätte, wo er sich befindet.”
Im Januar 2007 hätten die Ermittlungsbehörden noch “ganz normal” den “MintNet”-Firmensitz am Flensburger Ballastkai betreten und die Angestellten relativ kurz befragt. Im April 2008 sei man dann im Konferenzraum versammelt worden, wo von den Beamten aber nur die Personalien festgestellt worden seien, ohne weitere Befragungen durchzuführen.
Am 2.Dezember 2008 sei es dann zu der “Razzia” gekommen und sie selbst, wie alle Kollegen zur Polizei gebracht worden, wo sie von einem Kriminalbeamten mit Zopf befragt wurde. Sei ihr noch im Büro gesagt worden, dass man sie als Zeugin vernehmen würde und “als Zeugin müßte ich sagen, was dort vorgegangen ist”, habe man ihr auch auf dem Revier “definitiv” und “ganz sicher nicht” gesagt, dass sie Beschudigte sei. Man habe ihr nicht mitgeteilt, was sie erwarten würde, es sei nur gesagt worden, ”es wäre gut eine Aussage zu machen. Es wäre zu meinem Vorteil!” Die Zeugin ließ sich auch nicht durch den Vorhalt des Vorsitzenden beirren, im Vernehmungsprotokoll stehe das anders und dieses sei deutlich als Beschuldigten-Protokoll ausgewiesen. Sie sei auch nicht von weiblichen Vernehmungsbeamtinnen befragt worden, wie die Unterschriften auf dem Protokoll es nahelegten.
Schließlich erinnerte sich die Zeugin noch an eine weitere Vernehmung, die nach dem Dezember 2008 stattgefunden habe. Dort seien ihr diverse beschlagnahmte Papiere vorgelegt und sie dazu befragt worden. Eine hochschwangere Beamtin sei dabei anwesend gewesen.
Im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen am 2. Dezember 2008, die gegen 10.00 Uhr begonnen hatten, sei man von Beamten zunächst mehrere Stunden lang an seinem Arbeitsplatz festgehalten worden, bis gegen 14.30 Uhr zunächst die Mitarbeiter der unteren Etage zur Polizei gebracht wurden, bevor man die übrigen Angestellten aus dem obersten Stockwerk, zu der auch sie und ihre zwei Kolleginnen gehörten, abholte. Von ihr und den beiden anderen seien auch die Bilder in den Medien gewesen, wie sie in ein Polizeifahrzeug einsteigen, klagte die Zeugin: In der örtlichen Presse habe man sogar das Bild mit dem Satz überschrieben “Der Kopf der Bande ist gefasst!” Auf dem Revier seien alle Angestellten schließlich in einem großen Raum gesammelt worden, auf Nachfrage habe man während der Wartezeit bis zur eigenen Vernehmung etwas Kaffee und Wasser bekommen. Gesprochen habe man untereinander nicht, “jeder war mit sich selbst beschäftigt”. Sie selbst habe nach ihrer Vernehmung schließlich kurz nach 18.00 Uhr die Polizei verlassen können: “Ich war glücklich, dass ich gehen konnte, war froh, dass ich nach Hause konnte!” Sie habe von dort später noch mit einer Kollegin telefoniert, die ebenso wie sie noch aufgeregt gewesen sei.
Sie selbst sei auf der Dienststelle zunächst von dem Kriminalbeamten mit Zopf aus einem Vorraum abgeholt und in ein Büro gebracht worden. Die 40-jährige erinnerte sich, den Beamten scherzhaft gefragt zu haben: “Hätte ich mir einen Anwalt holen müssen?” Dieser habe dann so etwas geantwortet, wie: “Wenn sie meinen, dass sie einen brauchen? Aber ich denke nicht!” Die Zeugin vermochte nicht mehr genau zu sagen, ob sie belehrt worden sei, erklärte aber, davon auszugehen: “Ich habe es so empfunden, dass er mir das sagen müsse, auch wenn ich als Zeugin da war und dass ich aussagen muß!” Jedenfalls habe sie nicht gewußt, dass es auch ein Ermittlungsverfahren gegen sie geben würde. Zwar habe der Beamte noch vor der Belehrung davon gesprochen, eine Aussage würde sich günstig auswirken, aber sie habe sich gefragt: “Worauf?” Auf Nachfrage, über was genau sie belehrt worden sei, antwortete sie, sich nicht sicher zu sein, allerdings kämen ihr die Belehrungen des Vorsitzenden hinischtlich Wahrheitspflicht und Auskunftsverweigerungsrecht bekannt vor, so dass sie daraus schließe auch soweit belehrt worden zu sein.
Auf die Zwischenfrage des Rechtsanwaltes Uwe Bartscher, ob sie trotz einer möglichen Belehrung das Gefühl gehabt habe, das sie Aussagen müsse, entgegnete die Zeugin: “Genau so habe ich es empfunden!” Auch nach den Gesamtumständen habe es einen gewissen Zwang gegeben, auszusagen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass “man aussagen mußte, gar kein anderer Weg blieb und man nicht sagen konnte: “Ich geh jetzt!” Zwar sei das Vorgespräch zur Vernehmung in netter, beruhigender Atmosphäre verlaufen, um Vertrauen aufzubauen, dann aber mit dem Satz “Können wir jetzt beginnen?” und dem demonstrativen Anschalten des Tonbands begonnen worden, die erste Frage zu stellen. Da habe es keine Gelegenheit mehr gegeben, “Nein” zu sagen, beschrieb die Zeugin. Auf Nachfrage, ob das Gefühl, aussagen zu müssen schon vor der Belehrung bestand, antwortete die Freiberuflerin: “Genau!”
Auch bei der dritten Vernehmung habe man ihr nicht gesagt, dass sie Beschuldigte sei, auch ihre unmittelbare Arbeitskollegin habe nur davon gesprochen, Zeugin zu sein. Die Polizei habe sie angerufen und sie zur erneuten Vernehmung “hinbeordert”, den Termin dazu habe sie innerhalb einer Wochenfrist selbst wählen können. Dort habe man ihr Unterlagen und Excel-Tebellen vorgelegt, über die sie anschließend befragt worden sei. Einige Zeit nach diesem Termin, habe man sie nochmals gefragt, ob ich diese Unterlagen nochmal besorgen könne, weil sie verschwunden seien.
Verteidiger Dr. Michael Gubitz hielt der Zeugin zur Nachfrage zunächst den Beginn ihre Vernehmungsprotokolls aus dem Dezember 2008 vor, nach welchem sie gegen 13.55Uhr durch den 1.Kriminalhauptkommissar P. an die Vernehmungsbeamten übergeben und ihr “der Grund der Beschuldigten-Vernehmung erklärt” worden sei. Die Zeugin schüttelte vehement den Kopf und bekräftigte, nicht als Beschuldigte, sondern als Zeugin vernommen worden zu sein. Sie habe das Protokoll nur auf die Richtigkeit ihrer Personalien hin überprüft und einen etwaigen Hinweis auf Beschuldigte als “auf die “MintNet”-Geschäftsführer bezogen verstanden”. “Ich habe mich selber damit nicht angesprochen gefühlt!” betonte die 40-jährige. Auf die Belehrung hin habe sie gesagt: “Ich weiß nicht, ob ich was sagen soll ohne meine Anwalt?” Das sei aber “rumgeflachst” gewesen. “Das ich einen Anwalt benötige wurde [von der Polizei] abgestritten.” Dass sie einen Anwalt hinzuziehen könne, sei ihr nicht gesagt worden, die Belehrung habe sich nur auf die Verweigerungsmöglichkeit der Aussage beschränkt. “Wenn ich gewußt hätte, dass ich mich mit einer Aussage belasten könnte, hätte ich schon überlegt, mit einem Anwalt zu sprechen [...] und hätte mir einen Anwalt genommen”, erklärte sie. “Aber ich habe das Gefühl gehabt, dass man von mir erwartet hat, dass ich aussagen muss!”
Erneut zur ihrer dritten Vernehmung befragt, erklärte die Zeugin, ihr seien einzelne Seiten mit Excel-Tabellen vorgelegt worden die aber nur unvollständige “Fragmente” von Reisekosten-Aufstellungen und anderen Kontoständen gewesen seien, zu denen sie deshalb nichts weiter habe sagen können. Dennoch habe die Vernehmungsbeamtin nach ihren Antworten Notizen auf eben diese Beweisstücke gemacht. Mehrere Wochen später - sie selbst habe bis zur Schließung der Firma zum 31. Januar 2009 im Auftrag des Insovenzverwalters an der Abwicklung mitgearbeitet - habe die Polizei dann erneut in den Büroräumen angerufen, um zu erfragen, ob man noch Exemplare dieser Tabellen habe oder diese erneut ausdrucken könne, weil diese verschwunden seien. Dies habe zu einer kurzzeitigen, eher selten gewordenen Belustigung am Arbeitsplatz geführt.
Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin, was denn die Aussage bedeuten solle, das sie die Polizei zur dritten Vernehmung “hinbeordert” habe, erwiderte die Zeugin: “Ich durfte mir aussuchen wann, hatte aber keine Wahl, ob ich komme. Es war nicht die Frage, ob ich komme oder ob ich nicht komme!” Auf die daran anschließende Frage von Rechtsanwalt Bartscher, man habe also nicht gesagt, dass sie die Möglichkeit habe, nicht zu erscheinen, antwortete die Frau mit einem klaren ”Nein!”
Dr. Harald Riettiens, Verteidiger des Angeklagten Mirko H. bat die Zeugin schließlich, noch einmal den Ablauf der Durchsuchungsmaßnahmen des 2.Dezembers 2008 zu schildern. Die ehemalige “MintNet”-Bürokraft beschrieb daraufhin, zunächst das Aufbrechen der Türen im unteren Stockwerk gehört zu haben und es sehr lange brauchte, bis Beamte auch in ihrem, dem obersten Stockwerk des Gebäudes erschienen. “Dass es eine fünfte Etage gab, haben die wohl nicht gewußt. Die kamen erst eine halbe Stunde später zu uns hoch!” Man habe das Büro, in dem sie und ihre Kollegin saßen, nicht verlassen dürfen, nicht ans Telefon oder an den PC gehen dürfen. Mit bis zu drei maskierten SEK-Beamten habe man über Stunden in dem Raum verbracht, durfte die Toilette nur in Begleitung aufsuchen. Erst als die übrigen Mitarbeiter aus dem Stockwerk verbacht wurden habe man sich freier bewegen dürfen. “Nein, wir hatten keine Möglichkeit zu gehen, wenn ich schon nicht allein zur Toilette gehen darf!” erwiderte sie eine entsprechende Zwischenfrage. Selbst der wegen einer anstehenden Steuerprüfung zufällig im Haus anwesende Steuerberater der Firma habe nicht aus dem Haus gehen dürfen. Auf die Frage, ob es denn eine Begründung dafür gegeben habe, dass man bleiben müsse, antwortete die Zeugin mit einem “Nein”, die Frage habe sich gar nicht erst gestellt. Der Steuerberater habe die Beamten danach gefragt, durfte das Gebäude aber auch nicht verlassen. Auch einen Hinweis, dass es ihr freistehe, selbst zur Polizei zu fahren habe es nicht gegeben. “Ich durfte auch nicht mit meinem eigenen Auto [zur Polizei] hinfahren. Dass hab ich nachgefragt durfte aber nicht!”, erklärte die Freiberuflerin. Man sei auch körperlich durchsucht worden, bevor man zur Polizei verbracht wurde. Der Kriminalhauptkommissar, der sie dann zur Dienststelle gebracht habe, sei ein Bekannter ihrer unmittelbaren Arbeitskollegin gewesen, beider Söhne spielten zusammen Fußball. Nach Interpretation der Zeugin soll er ihnen zu verstehen gegeben haben, “wir bräuchten uns keine Gedanken zu machen, denn wir seien nur Zeugen!”
Der Prozess wird fortgesetzt.
[Eine "Kiel211Spezial"-Übersicht mit der kontinuierlichen Dokumentation von Verfahrensanträgen seitens der Rechtsanwälte Dr. Michael Gubitz und Dr. Wolf-Rüdiger Molkentin findet sich unter http://Kiel211.de/SMSChat ]




05.January 2010 um 20:50 Uhr
Vielen Dank für die umfangreiche Aktualisierung dieses Falles.