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Prozess ohne Leiche fortgesetzt

Kiel211: Mord nahe Fockbek – Angeklagter bezichtigte sein “Zweites Ich” der Tat

Mit möglichen Hinweisen auf eine multiple Persönlichkeitsstörung, einem Hang zu sodomistischen Handlungen und erschreckende Nachtatumstände ist am Freitag der “Prozess ohne Leiche” um den mutmasslichen Mord an einer 25-jährigen körperlich und geistig behinderten Frau in der Nähe Fockbeks (Kreis Rendsburg-Eckernförde) im Juli 1989  in den zweiten Verhandlungstag gegangen. Die ersten, im Rahmen der beginnenden Beweisaufnahme gehörten Zeugen belasteten den Angeklagten S dabei zum Teil schwer: Sein ambulanter, psycho-sozialer Betreuer und die stellvertretende Leiterin einer Behinderten-Einrichtung sagten übereinstimmend aus, er habe in Einzelgesprächen mit ihnen sein “zweites Ich” namens “Wolf” der Tat bezichtigt und eingeräumt, die Leiche des Opfers so beseitigt zu haben, dass sie keiner mehr finden könne.

Dem 46-jährigen, ebenfalls körperlich und geistig behinderten Mann wird in der Anklage vorgeworfen, im Alter von 26 Jahren seine damalige, mit ihm in einer Rendsburger Behinderten-Werkstatt zusammenarbeitende Freundin Martina M. heimtückisch getötet zu haben, während er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Er habe sich mit zunehmender Zeit von der jungen Frau “bedrängt und genervt” gefühlt, weil er ihre Vorstellungen von einer gemeinsamen Zukunft nicht teilte und die völlig arglose und ihm körperlich weit unterlegene Frau mit einem Halstuch erwürgt, nachdem sie von ihm verlangt hatte, dessen Vater in ein Heim zu geben, um mit ihrem Sohn zu dem Angeklagten ziehen zu können.

Anm.: Nach überzeugender Rückmeldung aus der Leserschaft werde ich – entgegen meiner üblichen Vorgehensweise, den Namen von Tatopfer, wie Angeklagtem mit einem Buchstaben zu anonymisieren – in diesem Fall den Vornamen der getöteten jungen Frau nennen. Insbesondere angesichts der zu schildernden Tatumstände sollte nicht der Eindruck entstehen, die möglicherweise durch einen mutmaßlichen Täter begonnene Entpersonalisierung würde hier durch solch typische Umschreibungen wie “das Opfer” auch noch fortgeführt.

      

Angeklagter wird sich nach Absprache mit dem Gericht nicht im Rahmen der Beweisaufnahme, sondern gegenüber einem Sachverständigen äußern

Anders als von dem Verteidiger am ersten Verhandlungstag angekündigt, aber in voriger Absprache mit dem Gericht und den Sachverständigen, liess sich der Angeklagte zu Beginn der Beweisaufnahme doch nicht zur Person und Sache ein. Stattdessen erklärte er sich bereit, im Rahmen einer Exploration durch den aussagepsychologischen Sachverständigen, dem renommierten Rechtspsychologen und Experten für die sog. Glaubwürdigkeitsbegutachtung, Prof. Dr. Günter Köhnken von der Universität Kiel umfangreiche Angaben zu machen. Der Verteidiger Peer-Olaf Buck betonte aber, das man am Widerruf des Geständnisses festhalte.

Der vorsitzende Richter der Schwurgerichtskammer des Landgerichtes Kiel, Jörg Brommann, erklärte der anwesenden Öffentlichkeit und ganz ausdrücklich in Richtung der Medienvertreter, es habe in der vergangenen Woche Gespräche mit Verteidigung, Staatsanwaltschaft und dem Sachverständigen gegeben, in der hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten “verschiedene Szenarien durchgespielt” worden seien. Man sei dann übereingekommen, das Prof.Köhnken den Angeklagten in der kommenden Woche untersuche und dessen, im Rahmen der Exploration abgegebene Einlassung in die Beweisaufnahme einzuführen. Dies sei strafprozessual möglich. Der Rechtsanwalt erklärte, diese Prozedur sei mit Blick auf seinen Mandanten sachgerecht. In diesem konkreten Fall seien Juristen nicht in der Lage eine adäquate Aussage von dem Angeklagten zu gewinnen.

       

Verlesung von Schriftstücken

Das Gericht setzte die Hauptverhandlung zunächst mit der Verlesung zahlreicher Beweisurkunden fort. Neben Arztbriefen und Behördenschreiben, die den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der Martina M. betrafen und ein mögliches Licht auf den Zeitraum ihres Verschwindens werfen könnten, wurden so auch Arztbriefe mit psychiatrischen Befunden des Angeklagten sowie Amtsgerichts-Beschlüsse in seiner Betreuungs-/Vormundschaftssache in die Hauptverhandlung eingeführt.

Einem Arztbericht zufolge, hatte sich Martina M. noch kurze Zeit vor ihrem Verschwinden im Juli 1989 bei einem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen einer Wurzelspitzenresektion unterzogen, war am 14.Juli 1989 aber nicht mehr zur Nachbehandlung erschienen.
Die aus Berlin stammende, durch einen Hüft- und Wirbelsäulenschaden körperlich behinderte, intellektuell deutlich minderbegabte junge Frau war nach einer zweijährigen hauswirtschaftlichen Ausbildung in Berlin zwischen September 1983 und Januar 1985 mit ihrem neugeborenen Kind aus einer früheren Beziehung in einem Mutter-Kind-Wohnheim untergebracht gewesen. Die Einrichtung berichtete dem zuständigen Berliner Bezirksamt von großen Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten. Sie habe zunächst ein durch langjährige Heimaufenthalte bedingtes, oft als störend empfundenes, “stimmungsabhängiges” Sozialverhalten an den Tag gelegt, dass sich aber im Verlauf des Aufenthaltes gebessert habe. Sie sei “sehr aufmerksamkeits- und anlehnungsbedürftig sowie fordernd” gewesen. Sie habe außer zum Vater des Kindes keinerlei Kontakte außerhalb des Heimes unterhalten und ein “ambivalentes Verhältnis zu ihrem Sohn” gehabt, dessen kognitive Förderung  sie aber nicht zu leisten imstande gewesen sei. Laut prognostischer Beurteilung sei sie “nicht in der Lage, allein ohne Betreuung zu leben”, brauche “emotionale Unterstützung” und eine “berufliche Förderung”.

Kurz darauf gab Martina M. ihr Kind an eine Pflegestelle in Süddeutschland ab und zog im April 1986 in eine betreute Einrichtung in Büdelsdorf. Die zuständige Behörde berichtete dazu an das Berliner Bezirksamt, die körperliche Behinderung beeinträchtige trotz mehrerer Hüft-OPs das Laufvermögen der zwischenzeitlich korpulenten Frau. Sie sei selbstständiger geworden, habe positivere Umgangsformen entwickelt und lege ein “betont mütterliches Verhalten” an den Tag, für das sie in der Wohngruppe allerdings eher abgelehnt werde. Die Trennung von ihrem Sohn habe sie verarbeitet, ihre Aggressivität habe sich im Verlaufe deutlich reduziert. Sie zeige sich “kameradschaftlich”, werde aber bei Konflikten “schnell laut und weinerlich”. Im Mai 1987 sei sie schließlich in die Holzwerkstatt einer städtischen Behinderten-Einrichtung vermittelt worden mit dem Ziel, sie später möglicherweise ins Berufsleben zu integrieren.

Schließlich wurde ein letzter Arztbrief eines Klinikums verlesen, in der sich Martina M. 1980 einer Hüft-OP unterzogen hatte. Darin antwortete die Klinik auf eine Frage der Kripo Kiel, ob die junge Frau eine Hüftgelenksprothese trug. Dies hatte der Angeklagte gegenüber der Polizei behauptet, als er gestand, die Überreste der Frau Jahre nach der mutmaßlichen Tat erneut ausgegraben zu haben, um sie endgültig zu beseitigen. Die Klinik konnte dies nach Sichtung alter Krankenunterlagen nicht bestätigen. Dort sei zuletzt eine prophylaktische Metallverschraubung der Hüfte entfernt worden, eine Hüftprothese habe man der Patientin nicht eingesetzt, weil dieses im Alter von 16 Jahren medizinisch ausgeschlossen gewesen sei.

       

Hinsichtlich des Angeklagten verlas das Gericht mehrere Beschlüsse des Amtsgerichtes Rendsburg, das den Mann im Jahr 1984 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kiel wegen “Geistesschwäche” entmündigte und in der Folge verschiedene Anordnungen in der Vormundschaftssache traf. Als zweites von drei Kindern in Rendsburg geboren, sei der Angeklagte nach dem nachgeholten Hauptschulabschluß als Arbeiter in der Forstwirtschaft und in mehreren ABM-Maßnahmen beschäftigt gewesen, bevor er arbeitslos wurde. Vorbestraft und unter der Aufsicht der Bewährungshilfe hatte er zunächst in einem Behindertenwohnheim gewohnt, hatte dies 1984 aber verlassen, um wieder bei seinem alkoholkranken Vater zu wohnen. Sein Bewährungshelfer registrierte in der Folge, dass S wieder erheblich dem Alkohol zusprach, zunehmend verwahrloste und “nachts umherstreunte”. Der Vater habe keinerlei Einfluß auf das Verhalten seines Sohnes gehabt. Mit einer Alkoholhalluzinose und einer beginnenden Psychose sei dieser in das Landeskrankenhaus Schleswig eingeliefert worden, wo ein Verfolgungswahn wie eine Psychose mit schizophrenen Formen diagnostiziert wurde. Auf dieser Grundlage wurde die Entmüdigung wegen einer Geistesschwäche gestützt. Das Wohl des Mannes sei insbesondere dadurch erheblich gefährdet, dass er die Medikamenteneinnahme verweigere bzw. wenn, dann seine Psychopharmaka mit Alkohol zusammen nehme. In den folgenden Jahren sei er mehrfach in stationärer Behandlung in verschiedenen schleswig-holsteinischen psychiatrischen und psychosomatischen Fachkliniken. Im Jahr 1996 erhielt das Amtsgericht Rendsburg die Anordnung der Betreuung ausdrücklich aufrecht. S handele spontan, sei sehr beeinflussbar und daher nicht ausreichend in der Lage für seine finanziellen Verhältnisse Sorge zu tragen. 1999 wurde die Betreuung dann einem Berufsbetreuer übertragen und neben der Vermögenssorge auch auf die Gesundheitsfürsorge ausgeweitet, nachdem der zuvor bestellte ehrenamtliche Betreuer seine Bestellung wegen zunehmender Überforderung zurückgegeben hatte. Kurz darauf wurde die Betreuung auch auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeweitet, da S nicht mehr in der Lage war, seine Wohnung zu bewohnen und dringender “Handlungsbedarf” gesehen worden war.

S selbst hatte sich in der Zeit auch zu einer weiteren Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit und einer Psychose in die Fachklinik Schleswig entschlossen. Erheblich verwahrlost und mit einem regelmäßigen Tageskonsum von 5 Litern Bier und einer halben Flasche Wein habe er sich in die Klinik begeben. Dort gab er an, 1987 letztmalig in einer Klinik gewesen zu sein, wo eine Psychose mit schizophrenen Episoden diagnostiziert und behandelt worden sei. Seitdem habe er zuvor wahrgenommene Stimmen zwölf Jahre lang nicht mehr gehört. Von einer kurzzeitigen Beurlaubung sei S jedoch nicht mehr in die Klinik zurückgekehrt.

         

Stellvertretende Leiterin einer Behinderten-Werkstatt schildert mutmaßliches Geständnis des Angeklagten

Als erste Zeugin nahm schließlich die stellvertretende Leiterin einer Behinderten-Werkstatt in Hohenwestedt auf dem Zeugenstuhl Platz, gegenüber der der Angeklagte die Tat im Mai 2007 mutmaßlich eingeräumt haben soll. Die 55-jährige Sozialpädagogin H erklärte, der Angeklagte habe seit 1999 in der Elektro-Altgeräteverwertungs-Abteilung der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen gearbeitet, während er er zunächst in einer betreuten Wohngruppe für geistig behinderte Menschen und später in einer eigenen Mietwohnung mit ambulanter Betreuung lebte. Sie selbst habe bis auf das eine konkrete Gespräch keinen näheren Kontakt zu dem Angeklagten gehabt.

S, der bereits seit 2006 wegen des Verschwindens der Martina M. im Visier der Polizei gewesen sei, habe im Mai 2007 zunächst mehrfach unentschuldigt gefehlt und sei dann oft mit einer Alkoholfahne zur Arbeit erscheinen, wo er einen “desolaten” Eindruck hinterließ. Daraufhin habe sie ihn zu einem Gespräch gebeten, in dem er ihr erklärte, es ginge ihm nicht so gut, die laufenden Ermittlungen der Polizei würden ihn belasten: Die “Unsicherheit und Zweifel” darüber, ob ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde, “würden ihn ausbrennen”. Die Frage, ob er verurteilt und eingesperrt werde, habe ihn geängstigt.

Im Verlaufe des weiteren Gespräches habe er offenbart, “er selbst hätte die Tat nicht begangen, das sei sein zweites Ich gewesen”, während er selbst das Geschehen “nur aus der Ferne beobachtet” habe. Ein Halstuch, in das dieser Geldmünzen eingerollt hatte, habe er Martina M. schließlich um den Hals gelegt und zusammengezogen und ihr anschließend das Genick gebrochen. Bei seinen Schilderungen sei er mehrfach zwischen der eigenen Perspektive und dem Blick auf das “zweite Ich” gesprungen. Laut Aussage der Zeugin habe der Angeklagte aber eingeräumt, die Leiche der jungen Frau vergraben zu haben, auch wenn er sich nicht mehr zu erinnern vermochte wo. “Ich habe mich so von Martina in die Enge gedrängt gefühlt, sie wollte mich nicht in Ruhe lassen, hat mich betrogen und kam mir immer hinterher, auch wenn ich versuchte ihr aus dem Weg zu gehen”, gab die Sozialpädagogin die Worte des Mannes wieder, der schließlich resümiert haben soll: “Die Alte hat das nicht anders verdient”. Die Überreste “finde keiner mehr, die restlichen Knochen haben sich die Füchse geholt”.

Auch auf Nachfrage von Staatsanwalt Daxenberger zu den Umständen des Gespräches bekräftigte die Zeugin, S selbst habe von dem Thema angefangen. Zwar habe sie sofort gewußt, was er gemeint habe, da ihr der Fall aus den Medien bekannt war, das Gespräch aber nicht von sich aus auf das Thema gelenkt und sich auch nicht dort “hingefragt”. Er schien vielmehr wohl überlegt zu haben, wie er formuliere. Sie selbst sei offenbar auch nicht die erste gewesen, der er schon etwas zu Sache gesagt habe. Noch zu Beginn der Unterredung sei er sehr angespannt gewesen, habe später aber “aufgetaut” und “entspannter” gewirkt. Das gesamte Gespräch sei “absolut sachlich und entpersonalisiert” geführt worden, was auch an der Abstraktion seines zweiten Ichs von sich selbst gelegen habe. Dass der Angeklagte sich auch schon früher abschätzig über weibliche Arbeitskolleginnen geäußert habe, wenn er sich über diese ärgerte, sei ihr einmal von seinem Arbeitsbetreuer zugetragen worden: “Die Alte kommt ins Moor, die muss weg!” solle er dann bei solchen Gelegenheiten gesagt haben.

Die Zeugin erklärte auch, sie selbst habe sich gewundert, dass der Angeklagte bei einer paranoiden Schizophrenie nur eine Bedarfsmedikation erhalte. Er selbst habe sich dazu so geäußert, die Medikamente nicht regelmäßig nehmen zu wollen, weil er die Nebenwirkungen fürchte.
       

Gegenüber dem Verteidiger Peer-Olaf Buck gab die Zeugin an, dass das Geständnis des Angeklagten aus dem Jahre 2006 natürlich in der Einrichtung thematisiert worden sei. “Ich war unsicher, wie mit S zu verfahren sei und ob er noch in der Einrichtung bleiben dürfte”. Die Einrichtungsleitung habe aber auf die Frage nach der möglichen Gefährlichkeit entschieden, dass er so lange bleiben könne, bis es ein Urteil in der Sache gebe.
     

Auf Fragen der beiden anwesenden Sachverständigen Prof. Köhnken und Dr. Jehs betonte die 55-jährige H, sie habe “keinen Moment vor S Angst gehabt”. Der Angeklagte habe zwar durchaus Kontakt zu anderen Beschäftigten gehabt und zeitweilig sogar eine Wochenendbeziehung zu einer Frau aus einer anderen Einrichtung unterhalten, sei aber dennoch “eher zurückgezogen und introvertiert” gewesen. Er habe lediglich auf Kontaktaufnahmen anderer reagiert, anstatt sie selbst herzustellen: “Sie waren ihm nicht wichtig, dass er sie nötig gehabt hätte.”

              

Auch psycho-sozialer Betreuer schildert entsprechendes Tat-Eingeständnis des Angeklagten

Als zweiter Zeuge der Hauptverhandlung war ein 35-jähriger Erzieher geladen, der im Rahmen der Eingliederungsghilfe seit dem März 2006 mit der ambulanten psycho-sozialen Betreuung des Angeklagten zur Unterstützung seiner Haushalts- und Lebensführung betraut war. Auch er beschrieb, wie S ihm gegenüber die Tötung von Martina M. als die Tat eines von zwei “Wesen” in ihm einräumte und erschreckende Details offenbarte.

Der Zeuge W sagte aus, noch nicht lange der Betreuer des S gewesen zu sein, als ihn ein Anruf einer Bekannten des Angeklagten erreichte, die ihm bedeutete, dass die Kriminalpolizei bei diesem vor der Tür stehe. Sofort sei er dorthin gefahren, habe mit den Kriminalbeamten gesprochen und sei mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass S jemanden getötet haben solle. Ein oder zwei Tage später habe er diesen zu Hause aufgesucht und mit ihm über die erhobenen Vorwürfe gesprochen. S habe ihm geschildert, dass er bei der Polizei die ihm zur Last gelegte Tat zugegeben habe, obwohl er sich noch in einem alkoholisierten Zustand befand.

Der Erzieher sagte dazu aus, dass er selbst von der ganzen Sache nichts gewußt habe. S habe auch ihm gegenüber eingeräumt, seine Freundin vor Jahren getötet zu haben. Diese habe ihn zuvor “extrem enttäuscht”. Zu den konkreten Tatumständen habe er ausgeführt, er habe sich mit ihr in einem Moorgebiet zu einem Picknick verabredet, als “der Wolf in ihm” sie “aus einer Drucksituation heraus erwürgt” habe. Ihre Leiche habe er dann im Moor vergraben. Ihr Fahrrad habe er anschließend bei einem Schrotthändler über den Zaun geworfen, die übrigen Habseligkeiten anderweitig entsorgt. Nach sieben Jahren habe er dann die Überreste erneut ausgegraben und zu einem naheliegenden Betonwerk verbracht, zu dem er Zugang gehabt habe. Dort habe er die Knochen der Frau in eine Anlage zur Zerkleinerung von Beton geworfen und sie darin “zerschreddert”. Die Überreste “sind weg, da braucht man sich keine Gedanken mehr zu machen!”, habe S gesagt.

Der “Wolf in ihm”, der die Tat begangen haben soll, sei eines von “zwei weiteren Wesen in ihm”, aber in der Zwischenzeit ebenso tot, nachdem er diesen “besiegt” habe. Der Angeklagte habe dieses “Wolf”-Ich als Wesen beschrieben, das nachts gerne durch das Moor streifte und auch sodomistische Handlungen an Tieren ausführte, so der Zeuge. Dieser Umstand sei ihm auch durch den gerichtlichen Vormund bestätigt worden. Das andere Wesen in S, “Ninja”, sei nach dessen Worten “eine Art Leibwächter” gewesen, der “Dinge erledigt hat, die erledigt werden mußten” und ihm “bis zum bitteren Ende” beistehe.

Auf Nachfrage, was der Angeklagte als Grund für seine große Enttäuschung gegenüber seiner Freundin angegeben habe, erklärte der Zeuge, Martina M. habe ihn nach einem Fahrradunfall im Krankenhaus nicht besucht, ihn mit einem anderen Mann betrogen und schließlich von ihm verlangt, seinen hilfbedürftigen Vater in ein Heim zu geben, damit sie mit ihrem Sohn bei ihm einziehen könne. Dies habe S “sehr verletzt”, fügte der Erzieher hinzu. Als sie eines Tages “mit einem Arbeitskollegen geknutscht” habe, hätte “Wolf” diesen zusammengeschlagen, habe er erzählt.

Zu den Umständen des Gespräches befragt, schilderte der Zeuge, der Angeklagte habe ein “Gefühl der Entlastung” gezeigt, nachdem er zuvor Angst und den Druck der Ungewissheit empfunden hatte, was mit ihm passiere. Dies habe er häufig auffangen müssen. Bedroht habe auch er sich nie von S gefühlt. Dennoch habe er das Thema nicht selbst angesprochen, sondern auf die Erzählungen des Angeklagten reagiert und diese, wenn nötig hinterfragt: “Ich wollte nicht zuviel Druck ausüben”. Reue habe S aber nie gezeigt, vielmehr sei die junge Frau “störend und im Wege gewesen”. Der Angeklagte habe gesagt, es “tut ihm nicht leid” und sie habe “es nicht anders verdient”.
                  

Staatsanwalt Daxenberger lenkte die Befragung des Zeugen schließlich auf eine weitere Gegebenheit, die dieser auch bei der Polizei angemerkt hatte. W erklärte dazu, der Angeklagte habe sich selbst mehrfach in die Psychiatrie einweisen lassen, wenn er sich wegen Drucksituationen in einer “schwer psychotischen Situation” befunden habe. Dann habe er ihn meist dorthin verbracht.
Bei einer Gelegenheit habe S ihm während der Autofahrt gestanden, dass Martina M. “ja nicht die einzige gewesen sei”. Er beschrieb, wie er während seiner Ausbildung einen “schwachen Schulfreund” gegen Mitschüler verteidigte und es einem sogar “richtig gezeigt habe”: Den habe er in der Dunkelheit “vor einen fahrenden LKW geschubst”, so das dieser verstarb und “es wie ein Unfall aussah”. Obwohl diese Aussage in einer psychotischen Episode gefallen sei, habe der Zeuge dies zumindest als so glaubhaft empfunden, dass er einen befreundeten Kriminalbeamten darauf angesprochen habe. Ob es diesen Vorfall aber tatsächlich gegeben habe, sei offen geblieben.

Auf die Frage, ob er denn die Schilderungen zum mutmaßlichen Tod der Martina M geglaubt habe, zögerte der Zeuge merklich: “Ich habe die Frage befürchtet! Muß ich sie beantworten?” wandte er sich an dem Kammervorsitzenden, der dies bejahte. Mit deutlichem Unbehagen erklärte er schließlich: “Ich habe an der Aussage nicht gezweifelt.” Der Angeklagte selbst schlug mehrfach während der Zeugenschilderungen die Hände vor das Gesicht und schüttelte mit dem Kopf. Der Zeuge bestätigte schließlich auch einen Vorhalt aus seiner polizeilichen Vernehmung, in der er ausgesagt hatte, dass S ihm erklärt habe, dass der “Wolf in ihm so immense Kräfte gehabt habe, das Martina keine Chance hatte”.

Der Anklagevertreter wollte schließlich wissen, ob der Zeuge jemals den Eindruck gehabt habe, das der Angeklagte für andere gefährlich sein könne. Der Befragte bestätigte, dass es eine Situation in der Betreuung gab, in der er eine Fremdgefährdung für nicht ausgeschlossen gehalten habe. Dabei habe es sich um einen Zustand gehandelt, der durch eine bestimmt Drucksituation in Kombination mit einer Alkoholisierung entstanden sei. Die Drucksituation sei dabei Folge des “Wiedererlebens” der Tat in Zusammenhang mit seiner “schizoiden Persönlichkeit” gewesen.
                

Die Sachverständigen Köhnken und Jehs nahmen diese Aussagen zum Anlaß für weitere Nachfragen hinsichtlich der vom Zeugen benannten “psychotischen Situation”. Der beschrieb diesen Zustand des Angeklagten als “relativen Realitätsverlust” und schilderte zusammenhanglose Artikulation. Unter Druck habe er dabei auch schon dann gestanden, wenn er sich bei irgendetwas ertappt fühlte. Dann sei er aggressiv geworden, und habe in der schnell ansteigenden Erregung Dinge ohne Zusammenhang von sich gegeben. Ausbrüche, in denen er aus Wut Sätze gesagt habe, wie “Mensch, der Alten gehört der Kopf abgerissen” hätten allerdings nach den Mordermittlungen ein ganz andere Gewicht erhalten.
Dies stand in einem ziemlichen Gegensatz zu der sonstigen Charakterbeschreibung des Angeklagten durch den Zeugen. S sei “einer der belesensten Menschen die ich kenne” und könne aus dem Stehgreif aus Literatur zitieren, die sich vornehmlich mit dem weiten Bereich der “Wegelagerei” beschäftige. Er sei ein umsichtiger, umgänglicher Mensch und durchaus kontaktfreudig, wenn ihm solcher entgegengebracht werde. Seine Selbsteinschätzung und sein Selbstwertgefühl hätten sich unter der Betreuung schon merklich verbessert.

               

Damaliger Betreuer von Martina M. schildert konfliktreiche Beziehung der jungen Frau zu einem vorbestraften, anderen Mann, den er für das Verschwinden verantwortlich machte

Als eher vage und lückenhaft stellten sich die Erinnerungen des folgenden Zeugen heraus. Der 51-jährige Sozialpädagoge war Leiter der betreuten Büdelsdorfer Wohngruppe, in der auch Martina M. bis zu ihrem Verschwinden gelebt hatte. Sie sei von der Arbeit nicht wieder gekommen, was äußerst ungewöhnlich gewesen sei. Mit mehreren Kollegen habe man zunächst den Arbeitsweg abgesucht, bevor man die Polizei alarmierte. Auf die Frage nach etwaigen Plänen der jungen Frau, erklärte der Zeuge, Martina M. habe ihren bei einer Pflegefamilie lebenden Sohn in Süddeutschland besuchen wollen. Dabei hätten die Pflegeeltern vorgehabt, ihre Einwilligung für eine Adoption zu erreichen.

Zu einer Beziehung seines Schützlings zum Angeklagten konnte der Zeuge dagegen gar nichts sagen. Allerdings habe die junge Frau eine Beziehung zu einem anderen Mann namens “Kai” unterhalten, die äußerst “konfliktreich” gewesen sei, bevor er darauf bestanden habe, dass sie diese Beziehung beende.
        

Auf Nachfrage des Verteidigers Peer-Olaf Buck bestätigte der Zeuge, dass der Mann aus der Justizvollzugsanstalt in die Wohngruppe gekommen war. Die Beziehung der beiden sei von Beginn an “komisch” gewesen. Konflikte hätten auch mit Gewalttätigkeiten zu tun gehabt. Er habe mehr von der jungen Frau gewollt, als sie bereit war zu geben und sie habe daher versucht, “sich von ihm abzugrenzen.”

“Kai” habe stets “Angst und Gewalt vermittelt”, hatte der 51-jährige bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, in der er dazu weiter ausgeführt hatte “lange Zeit das Gefühl nicht losgeworden” zu sein, “dass er mit der Tat zu tun hat.” Er könne sich aber heute nicht mehr erinnern, ob sich das auf konkrete Umstände gestützt habe: “Das war ein Gefühl!”, relativierte der Sozialpädagoge. In seiner polizeilichen Vernehmung hatte er dazu geäußert, er habe versucht mit dem jungen Mann darüber ins Gespräch zu kommen, ob dieser am Abend des Verschwindens von Martina M. noch mit ihr zusammen gewesen sei. Der Angesprochene habe aber “sehr abwehrend” reagiert.

                      

Gruppenleiter der Behinderten-Werkstatt schildert Beziehungsprobleme zwischen mutmaßlichem Opfer und Angeklagtem

In einer von Beginn an unwillig erscheinenden Haltung nahm schließlich der Gruppenleiter der Behinderten-Werkstatt, in der sich der Angeklagte und Martina M. kennenlernten, im Zeugenstuhl Platz. Nachdem er sich die Zeugenbelehrung ein zweites Mal vom Vorsitzenden zitieren ließ, weil er sie beim ersten Mal als zu leise und zu schnell vorgetragen empfand, bestätigte der 52-jährige E zunächst, dass beide in seiner Gruppe gearbeitet hätten, mochte sich anfänglich aber nicht weiter zu der Art ihres Verhältnisses äußern, als dass beide in der Werkstatt ab einem gewissen Punkt “händchenhaltend und knutschend” gesehen worden seien, bis Martina M. eines Tages nicht mehr zur Arbeit erschien.

Nur auf mehrfache Nachfragen schilderte der Zeuge schließlich, dass sich die Beziehung der beiden “schwierig” gestaltete. Der Angeklagte sei “hin- und hergerissen” gewesen und habe sich ihm teilweise anvertraut. Dabei habe er beklagt, dass ihm die junge Frau “auf die Nerven geht”. Der Zeuge erklärte, er habe sie darauf auch angesprochen und ihr bedeutet, “dass sie ihn nicht mehr nerven solle”. Das habe sich nur kurze Zeit vor ihrem Verschwinden zugetragen. Er bestätigte seine Aussage bei der Polizei, dass die Beziehung “merkwürdig” gewesen sei und sie ihn “bedrängt” habe. Sie sei immer wieder hinter dem Angeklagten hergelaufen und habe sein Nähe gesucht. Selbst als er die beiden in verschiedenen Arbeitsbereichen räumlich voneinander trennte, sei sie weiter hinter dem Angeklagten hergegangen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob die junge Frau nach heutigem Sprachgebrauch sowas wie eine “Klette” gewesen sei, erwiderte der Zeuge, sie sei “nur schwer abzuschütteln” gewesen. Selbst am Wochenende habe sie ihn ständig besucht, obwohl er dies nicht wollte.

S sei darüber “manchmal ganz wütend” geworden und habe dann Worte geäußert, wie: “Wenn sie mich noch einmal so nervt, bring ich sie um!” Das habe ihn betroffen gemacht, gab der Zeuge zu. Er habe daraufhin geschlossen, dass sich der Angeklagte tatsächlich erheblich gestört fühlte und Martina M. klar gemacht: “Lass ihn doch in Ruhe!”

Zu dem Fahrrad des mutmaßlichen Opfers befragt, wußte der Zeuge zunächst nichts zu erklären. Ein Fahrrad “sei im Spiel gewesen”, aber wem es zuzuordnen war, mochte er sich ebensowenig erinnern, wie an seine Aussage bei der Polizei, dass ihm irgendjemand gesagt habe, das Fahrrad der jungen Frau am Abend vor ihrem Verschwinden vor der Tür des Angeklagten gesehen zu haben.

Auch dem Zeugen gegenüber hatte der Angeklagte zahlreiche Andeutungen zum Verschwinden seiner Freundin gemacht: “Er kenne so viele Stellen, wo er Sachen verschwinden lassen könne” habe er ihm einmal gesagt, erklärte der Zeuge vor Gericht, berief sich aber auf Erinnerungslücken, als es um die Frage ging, ob der Angeklagte dabei von Sachen oder von Personen gesprochen habe. Einen entsprechenden Vorhalt aus seiner polizeilichen Vernehmung, der Angeklagte habe eingeräumt, ins Moor zu fahren “wenn er allein sein wolle” und für den Fall, dass er “mal jemanden loswerden will”, er einige Stellen wüßte, bestätigte der Zeuge nicht.

Auch bestehende Unklarheiten hinsichtlich des Zeitraumes der Beschäftigung des Angeklagten konnte der Zeuge auf Nachfrage des Vorsitzenden nicht ausräumen. Denn nach Aktenlage soll S schon im Juni 1989 nicht mehr in der Werkstatt, sondern auf dem Materialhof der Behinderten-Einrichtung in einem anderen Teil Rendsburgs gearbeitet haben, noch bevor Martina M. im Juli 1989 verschwunden sei. Der Gruppenleiter hatte für die Diskrepanz keine andere Erklärung als den zwischenzeitlichen Wechsel des Standortes der Werkstatt. Er war sich jedoch sicher, dass der Angeklagte die Arbeitsstelle erst nach dem Verschwinden der jungen Frau gewechselt habe.

Der Zeuge erklärte, durchaus gedanklich eine Verbindung zwischen dem Verschwinden der Martina M., der Aussage des S, sie umbringen zu wollen und der Information, dass ihr Fahrrad am abend vor ihrem Verschwinden vor dem Haus des S gesehen worden sein soll geschlagen zu haben.
               

Auf Nachfrage des Staatsanwaltes, ob er den Eindruck gehabt habe, das etwas passieren könnte, erklärte der Zeuge, an einem Punkt gedacht zu haben “Das geht nicht gut!” und möglicherweise sogar mit Schlägen zuende.

Der 52-jährige Angestellte beschrieb den Angeklagten ansonsten als “ruhigen Einzelgänger”. Wenn man ihm zu nahe gekommen sei, habe er schonmal lauter werden können, sich aber oft nach draussen vor die Werkstatt zurückgezogen und Pfeife geraucht. “Er mochte nicht den engen Kontakt.” Dessen Verhältnis zur Natur sei auch deshalb tief gewesen. Dorthin habe er sich oft tagelang zurückgezogen um in einem naheliegenden Moorgebiet insbesondere dann für sich zu sein, wenn er Stress oder Druck verspürte oder wieder einmal “Aussetzer” hatte. Dann fehlte er mehrere Tage auch in der Werkstatt.

                        

Wohngruppen-Mitbewohner: Martina M. hatte neben dem Angeklagten eine weitere Beziehung zu einem Mann, der sie unter Druck setzte, einmal schlug

Schließlich wurde ein ehemaliger Mitbewohner aus der Wohngruppe der Martina M. als Zeuge vernommen. Der 42-jährige, geh- und sprachbehinderte B mühte sich eifrig, die Fragen des Gerichts und der anwesenden Verfahrensbeteiligten zu beantworten, blieb aber in einigen Antworten unsicher und wirkte zeitweilig beeinflußbar.

Er habe Martina M. 1988 innerhalb der Büdelsdorfer Wohngruppe kennengelernt, man sei gut miteinander ausgekommen, begann der Zeuge. Sie sei am Tag ihres Verschwindens gegen Nachmittag von der Arbeit zurückgekehrt und habe ihre Sachen zusammengepackt, um ins Freibad zu fahren. Von diesem Ausflug sei sie aber auch am späten Abend noch nicht wiedergekommen. Er selbst sei dabei gewesen, wie sie ihre schwarze Umhängetasche mit Blumenmuster mit Badezeug, Handtuch, Sonnenmilch und etwas zu Trinken bestückt habe. Außerdem habe sie sich etwas Geld aus ihrem Portemonnaie eingesteckt, welches sie in ihrem Zimmer beließ. Sie habe eine schwarze Jeans und ein T-Shirt mit kleinen bunten Blumen getragen. Auf Nachfrage, ob sie ein Halstuch getragen habe, antwortete der Zeuge zunächt bestimmt mit “Sicher!” konnte sich aber nicht genau an die Farbe erinnern und schien vielmehr zu raten: “Ein rotes? Ist das richtig?”. Dies brachte ihm den wohlgemeinten Hinweis eines Robenträgers ein “Das ist hier kein Quiz!”

Nach den Plänen der jungen Frau befragt, erklärte der Mann, sie habe während ihres Urlaubs zu ihrem, bei Pflegeeltern lebenden Sohn reisen wollen. Darüber hinaus habe sie aber auch gesagt, “ihr Aussehen und Haarfarbe zu verändern”, “eine neue Identität anzunehmen”, und aus der Wohneinrichtung “abhauen” zu wollen, nachdem sie mit einem Betreuer “Ärger gehabt” habe, weil ihr dieser verboten hatte, sich weiterhin mit einem Mann namens K zu treffen, der kurzzeitig ebenfalls in der Wohngruppe gelebt hatte. Mit diesem habe Martina M. nach Aussage des Zeugen eine Beziehung unterhalten, während sie auch noch mit dem Angeklagten zusammen gewesen sein soll. Diese Verbindung sei aber nicht mehr sehr gut gelaufen, habe ihm die junge Frau selbst erklärt. Den Angeklagten S kannte der Zeuge aber nicht, von diesem wisse er nur, dass er nach Angaben der Frau der Vater ihres Kindes sein sollte.
Nur einen Tag vor ihrem Verschwinden habe der Betreuer Martina M. damit konfrontiert, dass sie K nicht mehr treffen dürfe, weil dieser vorbestraft sei. Der Betreuer habe gesagt, K sei wegen eines Geldtransport-Überfalls verurteilt worden. Martina M. habe sich darüber sehr geärgert und auch geweint. Auf Nachfrage bestätigte B, dass K am Tag des Verschwindens der jungen Frau im Wohnheim gewesen sei. Dort habe dieser angeblich Geld sowohl von der Ehefrau des Wohneinrichtungsleiters, als auch Geld des Zeugen mitgehen lassen.

Erst am folgenden Tag habe er dann den Betreuern das Verschwinden gemeldet, die daraufhin den Arbeitsweg der jungen Frau absuchten und in seinem Beisein das Zimmer der jungen Frau kontrollierten, gab B an. Martina M. habe nichts für eine Reise mitgenommen, ihre Kleidung und leere Koffer seien noch genauso da gewesen, wie ein roter Rucksack, den sie stets mit zur Arbeit nahm, ihr Portemonnaie und der Personalausweis. Auch Lebensmittel habe sie noch in ihrem Zimmer aufbewahrt.

Rechtsanwalt Buck versuchte durch weitere Nachfragen, Details zum Verhältnis zwischen Martina M. und dem K herauszuarbeiten. Der Zeuge beschrieb daraufhin, dass die Beziehung “spannungsgeladen” gewesen sei. K habe die junge Frau “unter Druck gesetzt” und ihr sogar “einmal mit der Hand ins Gesicht” geschlagen.

                        

Verteidiger beantragt Zeugenvernehmung des K

Vor der Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Verhandlungstag beantragte der Verteidiger den zuvor benannten K als Zeuge zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er bis zu deren Verschwindenein sexuelles Verhältnis zu Martina M. unterhielt, wegen eines versuchten Tötungsdeliktes verurteilt, in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht und Führungsaufsicht für ihn angeordnet war.

Der Prozess wird fortgesetzt.

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Verfasser: BreakingNews
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One Response to “ Kiel211: Mord nahe Fockbek – Angeklagter bezichtigte sein “Zweites Ich” der Tat ”

  1. # 1 Kiel211: Geständnis über Mord durch “Wolfs-Ich” eine Räuberpistole? | NEWS HQ Says:

    [...] Widersprüchlich geriet die Aussage der Zeugin hinsichtlich eines besonderen Umstands, der sich mit anderen Zeugenaussagen nicht vereinbaren läßt. Auf Nachfrage erklärte sie, nach dem Verschwinden der Martina M. einen roten Rucksack im Zimmer des Angeklagten gesehen zu haben, das sie betrat, als dieser nicht da gewesen sei. Den roten Rucksack habe sie zuvor bei Martina M. gesehen und wegen eines schwarzen Bändchens mit “Klunkern” daran wiedererkannt. Ihr wurde dann ihre Aussage bei der Polizei vorgehalten, bei der sie noch gesagt habe, dass sie diesen Rucksack sah, als S daneben auf seinem Bett gelegen habe. Auf die Frage, was er damit mache, habe dieser nach ihren Worten erklärt: “Geht dich nichts an!” Ein anderer Zeuge hatte am zweiten Verhandlungstag bekundet, den roten Rucksack der Martina M. am Tag ihres Verschwindens in ihrem Zimmer gesehen zu haben. [...]

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